TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/14 93/18/0071

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des C in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19. Februar 1992, Zl. VwSen-400066/6/Gf/Kf, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 19. Februar 1992 wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz erhobene Beschwerde gegen die am 15. Jänner 1992 erfolgte Festnahme und darauf folgende Anhaltung in Schubhaft als unbegründet ab.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer, ein kubanischer Staatsangehöriger, sei am 14. Jänner 1992 ohne den erforderlichen Sichtvermerk aus der CSFR nach Österreich eingereist. Als er sich am selben Tag in Linz bei einer Polizeidienststelle nach einer Arbeitsmöglichkeit erkundigt habe, sei er von deren Organen wegen Verdachtes der Urkundenunterdrückung - er sei im Besitz eines als gestohlen gemeldeten Führerscheines eines österreichischen Staatsbürgers gewesen - sowie der Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes und des Grenzkontrollgesetzes festgenommen worden. Mit dem dem Beschwerdeführer am 15. Jänner 1992 zugestellten, auf § 57 Abs. 1 AVG gestützten Bescheid vom selben Tag sei über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus vollzogen worden. Der Beschwerdeführer verfüge weder über finanzielle Mittel noch über eine Unterkunftsmöglichkeit. Außerdem habe er angegeben, in Österreich arbeiten zu wollen, ohne jedoch die hiefür erforderliche Bewilligung zu besitzen. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit aber auch, um ein weiteres unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Beschwerdeführers - nämlich das der illegalen Beschaffung der finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes - sei zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 29. September 1992, Zl. B 231/92, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Ergänzung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe entgegen der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. März 1992, Zlen. G 346/91 u.a., vertretenen Rechtsansicht lediglich eine "Grobprüfung" bzw. "Unverhältnismäßigkeitsprüfung" vorgenommen und daher eine umfassende Prüfung der Argumente des Beschwerdeführers unterlassen.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Es kann dahinstehen, inwieweit der von der belangten Behörde angewendete "Prüfungsrahmen" dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 1992 entspricht, weil die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht die auf § 5a Fremdenpolizeigesetz gestützte Beschwerde abgewiesen hat. Es entspricht nämlich der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0116), daß bei einem Fall wie dem vorliegenden, wo der betreffende Fremde mittellos ist und über keine Unterkunftsmöglichkeit in Österreich verfügt, die Annahme gerechtfertigt ist, daß er sich dem behördlichen Zugriff entziehen werde, um die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. dessen Vollstreckung gegen ihn zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren, und daß deshalb die Festnahme und Anhaltung des Fremden jedenfalls im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig ist. Im übrigen sei zu einem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde bemerkt, daß auch eine allfällige vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes (BGBl. Nr. 126/1968) der Schubhaft nicht entgegen stand (vgl. das obzitierte hg. Erkenntnis vom 4. September 1992).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180071.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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