TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/15 E14 237795-2/2009

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Veröffentlicht am 15.12.2009
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AVG §66 Abs4
EMRK Art8

Spruch

E14 237.795-2/2009-10E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. SCHWARZ über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kocher & Mag. Bucher, 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2009, Zahl: 02 33.490-BAG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. SCHWARZ über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kocher & Mag. Bucher, 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2009, Zahl: 02 33.490-BAG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I des bekämpften Bescheides gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I 126/2002, und hinsichtlich Spruchteil II gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch eins des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, und hinsichtlich Spruchteil römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III des bekämpften Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil römisch drei des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 19.11.2002 zusammen mit ihrer Familie (GZ: 237.794, 316.827, 316.828) einen Asylantrag (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakt [im Folgenden: AS] 1) und wurde dazu am 13.05.2003 (AS 21 - 23, 29) beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 13.05.2003, Zahl: 02 33.490-BAG, den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II) (AS 31 - 57).Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 13.05.2003, Zahl: 02 33.490-BAG, den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) (AS 31 - 57).

In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung - nunmehr Beschwerde - (AS 61 - 67) behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.01.2009, GZ: B1 237.795-0/2008-12E, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 0/2008-12, AS 137 - 161).In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung - nunmehr Beschwerde - (AS 61 - 67) behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.01.2009, GZ: B1 237.795-0/2008-12E, den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 0/2008-12, AS 137 - 161).

Mit Bescheid vom 01.04.2009, Zahl: 02 33.490-BAG, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I) stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (Spruchpunkt III) (AS 241 - 299).Mit Bescheid vom 01.04.2009, Zahl: 02 33.490-BAG, wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins) stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (Spruchpunkt römisch drei) (AS 241 - 299).

Gegen diesen am 07.04.2009 zugestellten (AS 301) Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 02 33.490-BAG, richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 21.04.2009 (AS 339 - 361).

Der Asylgerichtshof führte in der Sache der Beschwerdeführerin am 25.11.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 2/2009-8), an der die Beschwerdeführerin teilnahm und zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte (OZ 2/2009-5).

Mit Schriftsatz vom 23.11.2009 übermittelte der Beschwerdeführer zur Verhandlungsvorbereitung ein Urkundenkonvolut (OZ 2/2009-7).

Verfahrensinhalt

Die Beschwerdeführerin gab zu ihrem Fluchtgrund an, dass sie die Türkei verlassen habe, weil es seit 1990 immer wieder Übergriffe gegen die gesamte Dorfbevölkerung gegeben habe. Sie sei Analphabetin und komme aus XXXX, Kreisstadt XXXX in der Provinz Mus. In den 90er Jahren sei es laufend zu Misshandlungen und Schikanierungen durch die türkischen Militärs gekommen. Ihr Vater sei schwer gefoltert worden, ihr Onkel dabei ums Leben gekommen. Sie selber sei geschlagen und misshandelt worden, unter anderem auch deshalb weil sie nicht türkisch sprechen könne. Das Militär wäre öfter überfallsartig in die Dörfer gekommen, hätte die Häuser nach Waffen durchsucht und die Dorfbevölkerung geschlagen. 1993 sei das Dorf dann angezündet worden, und sie sei mit der Familie nach B. gezogen. Im Zuge dieser Übergriffe sei auch ihr Mann mehrere Male angehalten, festgenommen und auch misshandelt worden (AS 29; OZ 0/2008-4 S 4 - 9; OZ 2/2009-8 S7).Die Beschwerdeführerin gab zu ihrem Fluchtgrund an, dass sie die Türkei verlassen habe, weil es seit 1990 immer wieder Übergriffe gegen die gesamte Dorfbevölkerung gegeben habe. Sie sei Analphabetin und komme aus römisch 40 , Kreisstadt römisch 40 in der Provinz Mus. In den 90er Jahren sei es laufend zu Misshandlungen und Schikanierungen durch die türkischen Militärs gekommen. Ihr Vater sei schwer gefoltert worden, ihr Onkel dabei ums Leben gekommen. Sie selber sei geschlagen und misshandelt worden, unter anderem auch deshalb weil sie nicht türkisch sprechen könne. Das Militär wäre öfter überfallsartig in die Dörfer gekommen, hätte die Häuser nach Waffen durchsucht und die Dorfbevölkerung geschlagen. 1993 sei das Dorf dann angezündet worden, und sie sei mit der Familie nach B. gezogen. Im Zuge dieser Übergriffe sei auch ihr Mann mehrere Male angehalten, festgenommen und auch misshandelt worden (AS 29; OZ 0/2008-4 S 4 - 9; OZ 2/2009-8 S7).

Zu ihren Lebensumständen in der Türkei und in Österreich führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie mit ihrer Familie von einer Landwirtschaft gelebt habe. Die Schwiegereltern und der älteste Sohn betrieben diese in einem verkleinerten Ausmaß nach wie vor. Sie habe zwar Verwandte in der Türkei, wisse aber nicht wo sich diese jetzt aufhalten, da sie mit ihrem Mann und dessen Familie zusammengelebt habe. Sie und ihre Familie leben seit nunmehr 7 Jahren in Österreich. Zwei Kinder wären bereits in Österreich geboren. Ihr Mann gehe arbeiten und beziehe Familienbeihilfe, die Kinder gingen in Österreich zur Schule bzw. das jüngste bald in den Kindergarten (OZ 0/2008-4 S 4; OZ 2/2009-8 S 7 - 8).

Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 2/2009-1) beinhaltend die Niederschrift vom 13.05.2003 (AS 21 - 23, 29), sowie die Beschwerden vom 27.05.2003 (AS 61 - 67) und 21.04.2009 (AS 339 - 361)

Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof (OZ 2/2009-8)

Einsicht in die Verfahrensakten der Familienangehörigen

GZ: 237.794, 316.827, 316.828, 267.445, 303.411

Einsicht in die während des Verfahrens vorgelegten Stellungnahmen vom 28.01.2009 (OZ 0/2008-13), 19.03.2009 (GZ 237.794: AS 247 - 351), 01.04.2009 (AS 237 - 239) sowie die Urkundenvorlage vom 23.11.2009 (OZ 2/2009-7)

Einsicht in folgende Unterlagen und Dokumente:

Familienregisterauszug (GZ 237.794: AS 27)

Gehaltsabrechnung für August bis Oktober 2009 (OZ 2/2009-7 ./A)

Aktuelle Beschäftigungsbewilligung (OZ 2/2009-7 ./B)

Regelmäßig verlängerte Beschäftigungsbewilligungen seit 01.02.2007 (OZ 2/2009-7 ./C)

Versicherungsdatenauszug (OZ 2/2009-7 ./D)

Aktueller Mietvertrag (OZ 2/2009-7 ./E)

Jahreszeugnis der Tochter (GZ 316.827) (OZ 2/2009-7 ./F)

Österreichische Geburtsurkunden der Tochter (GZ 267.445) (OZ 2/2009-7 ./G)

Österreichische Geburtsurkunden des Sohnes (GZ 303.411) (OZ 2/2009-7 ./H)

Einsicht in folgende Länderdokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat und die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin:

ACCORD, Kurdinnen in der Türkei, Juni 2009, 05.06.2009 [ACk]

Amnesty International, Amnesty Report 2009 - Türkei, 12.05.2009 [AI]

APA, Zeitungsartikel vom 10.09.2009 [APA-090910]

APA, Zeitungsartikel vom 07.05.2009 [APA-090424]

Beschluss des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (2009/62/EG) [B 2009/62/EG]Beschluss des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580 aus 2001, über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (2009/62/EG) [B 2009/62/EG]

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Glossar Türkei, Februar 2009 [BMFg]

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Mai 2009), 29.06.2009 [AA09]

Europäische Kommission, Türkei - Fortschrittsbericht 2008, 05.11.2008 [EK]

Friedrich Ebert Stiftung, Länderanalyse Türkei: Der lange Weg in die Europäische Union, September 2009 [FES]

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei Update: Aktuelle Entwicklungen, 09.10.2008 [SFH]

Ermittlungsergebnis

Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:

Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX, ist am XXXX geboren und Staatsangehörige der Türkei. Sie stammt aus, XXXX und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Sie reiste im November 2002 illegal mit ihrer Familie (GZ: 237.794, 316.827, 316.828) in das Bundesgebiet ein und ist seither in Österreich aufhältig. Zwei weitere Kinder (GZ: 267.445, 303.411) wurden bereits in Österreich geboren. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (I.2 Verfahrensinhalt) wird zur Gänze als glaubwürdig erachtet und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und Staatsangehörige der Türkei. Sie stammt aus, römisch 40 und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Sie reiste im November 2002 illegal mit ihrer Familie (GZ: 237.794, 316.827, 316.828) in das Bundesgebiet ein und ist seither in Österreich aufhältig. Zwei weitere Kinder (GZ: 267.445, 303.411) wurden bereits in Österreich geboren. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (römisch eins.2 Verfahrensinhalt) wird zur Gänze als glaubwürdig erachtet und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.

Zur Lage in der Türkei

Der Asylgerichtshof trifft aufgrund der in das Verfahren eingeführten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Allgemeine Situation

Vor dem Hintergrund politischer Instabilität und militärischer Auseinandersetzungen kam es 2008 zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen. Eine systematische Verfolgung bestimmter Personengruppen findet nicht statt, es kommt jedoch immer wieder zu staatlichen Übergriffen in unterschiedlichen Bereichen. Seit Juni 2007 existieren Sicherheitszonen in vorwiegend von Kurden bewohnten Gebieten, wobei es immer wieder zu Gefechten zwischen den Türkischen Streitkräften und der HPG kommt [AI 1; AA09 6, 16; SFH 4]. Zahlreiche militante Gruppierungen stellen eine dauernde Bedrohung der Sicherheit dar, richten sich jedoch nicht gegen bestimmte Personengruppen [AA09 16, AI 4].

Es kommt immer wieder zu willkürlichen Festnahmen, Entführungen und auch Tötungen. Auch ist eine unvermindert große Härte beim Einsatz gegen DemonstrantInnen zu verzeichnen [AA09 20; AI 3; SFH 8 - 10]. Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Polizeistationen und Gefängnissen, aber auch außerhalb der offiziellen Hafteinrichtungen nahmen zu [AI 1, 3; AA09 18, 19; SFH 10]. Ermittlungen zu Menschrechtsverletzungen durch Polizeikräfte und in Bezug auf Täter in Folterfällen sind selten effektiv und führen oft zu Straffreiheit. Menschenrechtsverteidiger mussten jedoch ungerechtfertigte Ermittlungstätigkeiten, Anklagen und willkürlich verhängte Strafen hinnehmen [AI 2 - 3; SFH 10]. Die Haftbedingungen entsprechen weiterhin nicht EU-Standards und sind schlecht [AI 3; AA09 21; SFH 12].

Im Bereich der Meinungsfreiheit hat es zwar 2008 positive Entwicklungen gegeben, diese wird jedoch immer noch durch die Anwendung verschiedener Gesetze eingeschränkt. Menschen, welche abweichende Meinungen äußerten, mussten mit Gewaltdrohungen verschiedener Gruppen oder Einzelpersonen rechnen [AA09 8; AI 2]. Im Bereich der Versammlungsfreiheit kommt es immer wieder zu nicht nachvollziehbaren Verboten und gewaltvollen Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und DemonstrantInnen [AA09 7; AI 2].

Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Allerdings sieht die EU-Kommission die Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Gesetz, mit dem die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten neu geregelt wurde, beeinträchtigt. Im Jahr 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Immer noch kommt es aber nur in wenigen Einzelfällen zu Verurteilungen bei diesen Personen (AA09 5). Auch 2008 gab es weiterhin verschleppte und unfaire Gerichtsverfahren. Dies galt insbesondere für Fälle, die nach der Antiterrorgesetzgebung verhandelt wurden. Häufig beruhten die Schuldsprüche in diesen Fällen auf dünnem oder unglaubwürdigem Beweismaterial. Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch die verbreitete Einstufung von Vorgängen als geheim womit dem Beschuldigten und seinem Anwalt der Zugang zu der Gerichtsakte vor Anklageerhebung untersagt ist (AA09 12; AI 3). Fragwürdig ist auch die Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes ist bei Verurteilung von Jugendlichen, insbesondere zwischen 12 und 18 Jahren, die an zum Teil illegalen, pro-kurdischen Demonstrationen teilnehmen und dabei u. a. auch Steine werfen (AA09 12).Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Allerdings sieht die EU-Kommission die Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Gesetz, mit dem die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten neu geregelt wurde, beeinträchtigt. Im Jahr 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Immer noch kommt es aber nur in wenigen Einzelfällen zu Verurteilungen bei diesen Personen (AA09 5). Auch 2008 gab es weiterhin verschleppte und unfaire Gerichtsverfahren. Dies galt insbesondere für Fälle, die nach der Antiterrorgesetzgebung verhandelt wurden. Häufig beruhten die Schuldsprüche in diesen Fällen auf dünnem oder unglaubwürdigem Beweismaterial. Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch die verbreitete Einstufung von Vorgängen als geheim womit dem Beschuldigten und seinem Anwalt der Zugang zu der Gerichtsakte vor Anklageerhebung untersagt ist (AA09 12; AI 3). Fragwürdig ist auch die Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes ist bei Verurteilung von Jugendlichen, insbesondere zwischen 12 und 18 Jahren, die an zum Teil illegalen, pro-kurdischen Demonstrationen teilnehmen und dabei u. a. auch Steine werfen (AA09 12).

Die unterschiedlichen Lebensverhältnisse in der Türkei bedingen einen anhaltenden Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Westen oder Süden aber auch ins Ausland [AA08].

70% der Bevölkerung leben in städtischen Gebieten. Trotz einer stetig wachsenden Wirtschaft kam es jedoch für die breite Bevölkerungsmehrheit zu keiner signifikanten Einkommenssteigerung. Die Türkei verzeichnet bei einer Beschäftigungsrate von 46% im OECD Vergleich die höchste Arbeitslosigkeitsrate bei den 16- bis 64-jährigen. Ca. 50% der Erwerbstätigen sind ohne Registrierung und Sozialversicherungsschutz tätig [FES 12 - 14]. Sozialleistungen für Bedürftige werden vom Staat und von sozialen Einrichtungen gewährt und bestehen in Form von Unterstützungen für Nahrungsmittel, Heizmaterial, Schülerbedarfsartikel oder Unterkunft aber auch Krankenhilfe. Die medizinische Grundversorgung wird durch das staatliche Gesundheitssystem gesichert; daneben existieren private Gesundheitseinrichtungen auf EU-Standard. Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren qualitativ erheblich verbessert [AA09 21, 22, EK].

Die Stellung eines Asylantrages im Ausland führt im Falle einer Rückkehr nicht zu Repressionen, allerdings werden abgeschobenen Personen einer Routinekontrolle unterzogen [AA09 24, AA08 32].

Situation der KurdInnen in der Türkei

Ungefähr ein Fünftel der Gesamtbevölkerung der Türkei - ca. 14 Millionen Menschen - ist zumindest teilweise kurdischstämmig. Davon leben ca. die Hälfte bis annähernd zwei Drittel im Westen der Türkei, etwa drei Millionen im Großraum Istanbul, zwei bis drei Millionen an der Südküste, eine Million an der Ägäis-Küste und eine Million in Zentralanatolien. Rund sechs Millionen kurdischstämmige Türken leben in Ost- und Südostanatolien, wo sie in einigen Gebieten die Bevölkerungsmehrheit bilden. Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und bei den Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus. Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen [BMFg 28-29; AA09 9].

Der private Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der öffentliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt. Nach dem Parteiengesetz sind öffentliche Reden von Politikern in einer anderen als der türkischen Sprache verboten. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an Schulen sind grundsätzlich verboten. Im September 2009 hat die türkische Bildungsbehörde nun erstmals Unterricht auf Kurdisch an einer staatlichen Universität erlaubt. Kurdischkurse für Erwachsene an privaten Lehrinstituten sind seit 2002 zulässig, scheitern jedoch häufig an mangelnder Nachfrage oder dem Fehlen finanzieller Mittel. Seit 2002 sind Rundfunk- und Fernsehsendungen auf Kurdisch grundsätzlich zulässig. Je nach Quelle gibt es zwischen zwei und vier kurdische Lokalradiosender. Der staatliche TV-Sender TRT 6 strahlt seit Anfang 2009 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache. Der private kurdischsprachige Lokalfernsehsender Gün TV war allerdings im Jahr 2007 mit großen Problemen hinsichtlich der Ausstrahlung kurdischer Lieder konfrontiert [ACk 9-14; SFH 13-14; BMFg 29; APA-090910].

Verbesserungen sind im Bereich der Meinungsfreiheit zu verzeichnen, wo die Kurdenproblematik inzwischen überwiegend ohne rechtliche Konsequenzen angesprochen werden kann. Nach wie vor strafrechtlich verfolgt werden schriftliche oder mündliche Aussagen, die die PKK oder Abdullah Öcalan in ein positives Licht rücken. Kurdische Zeitungen wurden allerdings phasenweise oder vollständig verboten und JournalistInnen unter dem Antiterrorgesetz angeklagt. Ungenehmigte Kundgebungen wurden unter Einsatz exzessiver Gewalt teilweise auch gegenüber Unbeteiligten aufgelöst, wobei nicht übersehen werden darf, dass insbesondere kurdische Jugendliche zur Eskalation der Gewalt beitragen. Die Newrozfeiern verliefen im Jahr 2009 friedlich [AA09 7-9; AI 2-3; APA-090424; SFH 10, ACk 18-22].

Es sind weiterhin Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Ursache hierfür waren zum einen juristische Auseinandersetzungen, etwa das Verbotsverfahren gegen die DTP und Strafverfahren gegen ihre Funktionäre, und zum anderen bewaffnete Zusammenstöße zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und den türkischen Streitkräften. Formal wurde der Ausnahmezustand 2002 in den vorwiegend von Kurden bewohnten Gebieten beendet. Seit Juni 2007 existieren jedoch Sicherheitszonen, die sukzessive ausgebaut wurden. [AA09 9; AI 1, 2; SFH 4]. Es gibt keine Hinweise darauf, dass KurdInnen in Haft oder Polizeigewahrsam systematisch schlechter behandelt würden, als andere türkische Staatsangehörige. Aus verschieden Berichten geht jedoch hervor, dass es immer wieder Hinweise darauf gebe, dass nicht nur Personen misshandelt worden seien, die an PKK-Veranstaltungen teilgenommen haben, sondern auch DorfbewohnerInnen aus kurdischen Gemeinschaften, da die Polizei in der Südost- und Osttürkei diese generell als PKK-Mitglieder betrachte. Bei Besuchen in Gefängnissen ist es nicht erlaubt Kurdisch zu sprechen [ACk 44-46].

Die Situation der KurdInnen in der Türkei ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan 1978 gegründete Arbeiterpartei Kurdistans - PKK. Die PKK wird von der EU als Terrororganisation eingestuft. Ihr Anführer Abdullah Öcalan ist seit 1999 in der Türkei in Haft. Die derzeitige Stärke der PKK soll zwischen 4.000 und 5.000 Personen betragen, davon ca. 3.000 im Nordirak. Der bewaffnete Konflikt zwischen den Streitkräften und der PKK hat sich deutlich verschärft und nähert sich nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen dem Level der 1990er-Jahre an-. Es kommt immer wieder zu Sprengstoffanschlägen mit mehreren Toten und Verletzten, welche der PKK zugerechnet werden. Seit 2007 operiert das Militär auch grenzüberschreitend gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak. Hinweise und Berichte, wonach die PKK Rekrutierungsschwierigkeiten habe und zu Zwangsrekrutierungen greift, lassen sich nicht verifizieren. PKK-interne Opposition und Abfall sollen jedoch zu Sanktionen führen [ACk 34 - 39; AA09 9; B 2009/62/EG; BMFg 41-42; SFH 4, 18].

Exilpolitische Aktivitäten eines türkischen Staatsangehörigen können die Gefahr politischer Verfolgung begründen. Funktionäre von im Ausland legalen Vereinen können in der Türkei als Mitglieder illegaler Organisationen angeklagt werden, wobei davon auszugehen ist, dass dies nur jene Personen betrifft, welche in herausgehobener oder erkennbar führender Position tätig waren [SFH 26; AA09 16; ACk 33-34].

Beweiswürdigung

Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin.

Vorbringen

Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin sowie ihrem persönlichen Umfeld im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus ihren diesbezüglich Angaben im Verfahren (OZ 0/2008-4 S 4; OZ 2/2009-8 S 7 - 8) und den vorgelegten für echt befundenen Dokumenten (AS 27; OZ 2/2009-7).

Der Asylgerichtshof erachtet das in sich schlüssige und widerspruchsfreie Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund als glaubwürdig, da die Beschwerdeführerin dieses im gesamten Verfahren stringent vorbrachte (AS 29; OZ 0/2008-4 S 4 - 9; OZ 2/2009-8 S7). Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Situation der Bevölkerung in den 90er Jahren entspricht dem allgemeinen Wissensstand. Ebenso erscheint es vor dem Hintergrund der anhand der Länderdokumentationen festgestellten Situation im Herkunftsstaat Türkei möglich, dass die Beschwerdeführerin damals öfter angehalten, festgenommen und auch misshandelt wurde.

Länderquellen

Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Türkei ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen. Hierbei wurden aktuelle großteils aus dem Jahr 2009 stammende Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes ebenso herangezogen, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität der übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Rechtliche Beurteilung

Grundlagen

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF BGBl I Nr. 129/2004 sind Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, sind Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen.

Gemäß Abs. 3 lit. cit. sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Absatz 3, lit. cit. sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin stellte ihren Asylantrag am 19.11.2002, weshalb im gegenständlichen Verfahren gemäß den oben zitierten Bestimmungen grundsätzlich das Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl I Nr. 126/2002, sowie die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003, zur Anwendung gelangen.Die Beschwerdeführerin stellte ihren Asylantrag am 19.11.2002, weshalb im gegenständlichen Verfahren gemäß den oben zitierten Bestimmungen grundsätzlich das Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, sowie die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zur Anwendung gelangen.

Die gegenständlich bekämpfte Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 01.04.2009. Das Verfahren der Beschwerdeführerin war somit nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig, weshalb im gegenständlichen Verfahren gemäß den oben zitierten Bestimmungen § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 zur Anwendung gelangt.Die gegenständlich bekämpfte Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 01.04.2009. Das Verfahren der Beschwerdeführerin war somit nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig, weshalb im gegenständlichen Verfahren gemäß den oben zitierten Bestimmungen Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

ad Spruchpunkt I - § 7 AsylGad Spruchpunkt römisch eins - Paragraph 7, AsylG

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß § 12 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Asylantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 12, AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Asylantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 09.03.1999, 98/01/0370).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 09.03.1999, 98/01/0370).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; 21.09.2000, 2000/20/0241; 14.11.1999, 99/01/0280).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; 21.09.2000, 2000/20/0241; 14.11.1999, 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr bzw die wohlbegründete Furcht davor im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates bestehen (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 22.12.1999, 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E 09.09.1993, 93/01/0284; E 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E 16.06.1994, 94/19/0183; E 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr bzw die wohlbegründete Furcht davor im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates bestehen vergleiche VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 22.12.1999, 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E 09.09.1993, 93/01/0284; E 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E 16.06.1994, 94/19/0183; E 18.02.1999, 98/20/0468).

Hingegen ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, eine wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ist vielmehr bereits schon dann anzunehmen, wenn Verfolgungshandlungen im Lichte der speziellen Situation des Flüchtlings unter Berücksichtigung der Gesamtsituation im Verfolgerstaat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu befürchten wären (VwGH E 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose, im Rahmen derer Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, ein wesentliches Indiz für eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein können, abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht, wobei jedoch die Umstände im Einzelfall notwendigerweise Berücksichtigung zu finden haben (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, E 07.11.1995, 94/20/0793).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose, im Rahmen derer Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, ein wesentliches Indiz für eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein können, abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht, wobei jedoch die Umstände im Einzelfall notwendigerweise Berücksichtigung zu finden haben (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, E 07.11.1995, 94/20/0793).

Bei den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Übergriffen, Anhaltungen, Festnahmen und Misshandlungen durch die türkischen Militärs in den 90er Jahren handelt es sich zweifellos um einen gravierenden Eingriff in die physische und psychische Integrität der Beschwerdeführerin welche auch eine Intensität erreichten, die einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat unerträglich machten (vgl. VwGH E 22.06.1994, 93/01/0443).Bei den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Übergriffen, Anhaltungen, Festnahmen und Misshandlungen durch die türkischen Militärs in den 90er Jahren handelt es sich zweifellos um einen gravierenden Eingriff in die physische und psychische Integrität der Beschwerdeführerin welche auch eine Intensität erreichten, die einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat unerträglich machten vergleiche VwGH E 22.06.1994, 93/01/0443).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss. Auf diesen Zeitpunkt hat auch die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten hat (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Entsprechend der Länderfeststellungen hat sich jedoch die Situation seit Ende der 90er Jahre massiv verbessert, sodass aus jetziger Sicht derartige Übergriffe weitgehend auszuschließen sind.Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, welche zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss. Auf diesen Zeitpunkt hat auch die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten hat (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Entsprechend der Länderfeststellungen hat sich jedoch die Situation seit Ende der 90er Jahre massiv verbessert, sodass aus jetziger Sicht derartige Übergriffe weitgehend auszuschließen sind.

Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.

Rechtlich folgt somit aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinne der GFK ist, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.Rechtlich folgt somit aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinne der GFK ist, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.

ad Spruchpunkt I - § 8 Abs. 1 AsylGad Spruchpunkt römisch eins - Paragraph 8, Absatz eins, AsylG

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 hat die Behörde, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets, BGBl. I Nr. 100/2005, ist das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 - FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 - FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten.

Gemäß § 126 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, ist dieses mit 01.01.2006 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 126, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist dieses mit 01.01.2006 in Kraft getreten.

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG.

Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf § 50 FPG zu beziehen.Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf Paragraph 50, FPG zu beziehen.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß Abs. 2 lit. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Absatz 2, lit. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß Abs. 4 lit. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Absatz 4, lit. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Absatz 2, jedoch nicht im Sinn des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).

Gemäß Abs. 6 lit. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, lit. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Zur Auslegung des § 8 AsylG idF BGBl. I 101/2003 iVm § 50 FPG ist entsprechend dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zur damaligen Neufassung von § 57 Fremdengesetz (VwGH E 16.07.2003, 2003/01/0059) die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002, heranzuziehen.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG ist entsprechend dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zur damaligen Neufassung von Paragraph 57, Fremdengesetz (VwGH E 16.07.2003, 2003/01/0059) die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, heranzuziehen.

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung (für viele VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose, für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen, wobei etwaige bis dato aufgetretene Verstöße in der in § 8 AsylG 1997 iVm § 50 FPG umschriebenen Art durch den betreffenden Staat zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung (für viele VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose, für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen, wobei etwaige bis dato aufgetretene Verstöße in der in Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG umschriebenen Art durch den betreffenden Staat zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (für viele VwGH 26.06.1997, 95/21/0294), wobei die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates jenen entsprechen, die von der Rechtsprechung für die Zurechnung privater Verfolgungshandlungen an den Staat bei der Gewährung von Asyl gestellt wurden (VwGH E 08.06.2000, 2000/20/0141).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 27.02.2001, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 27.02.2001, 98/21/0427).

Herrscht in einem Staat jedoch eine allgemeine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat jedoch eine allgemeine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Art. 3 EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judiaktur). Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453), wobei die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz etwa Nahrung und Unterkunft, sowie die Verhältnisse der betreffenden Person sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich zu berücksichtigen sind (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Artikel 3, EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judiaktur). Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453), wobei die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz etwa Nahrung und Unterkunft, sowie die Verhältnisse der betreffenden Person sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich zu berücksichtigen sind (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Wie bereits oben unter IV.2 ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt. Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, im Herkunftsstaat Türkei einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.Wie bereits oben unter römisch vier.2 ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt. Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, im Herkunftsstaat Türkei einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen (siehe II.2.2.1 Allgemeine Lage) als gesichert angenommen werden. Die Beschwerdeführerin ist jung und gesund, weshalb die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben auch vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführerin war es auch bis zu ihrer Ausreise möglich mit ihrem Mann für das gemeinsame Auskommen zu sorgen. Die damals betriebene Landwirtschaft ist, wenn auch in verkleinertem Ausmaß, nach wie vor im Familienbesitz und es ist davon auszugehen, dass diese im Falle einer Rückkehr von der Familie auch wieder betrieben werden kann. Doch selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre ein Ortswechsel, auch wenn dieser ebenfalls mit Schwierigkeiten verbunden sein mag, innerhalb der Türkei in eine andere Region oder Stadt durchaus zumutbar. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein wird, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage, welche seine Existenz bedrohen würde, geraten wird.Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen (siehe römisch zwei.2.2.1 Allgemeine Lage) als gesichert angenommen werden. Die Beschwerdeführerin ist jung und gesund, weshalb die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben auch vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführerin war es auch bis zu ihrer Ausreise möglich mit ihrem Mann für das gemeinsame Auskommen zu sorgen. Die damals betriebene Landwirtschaft ist, wenn auch in verkleinertem Ausmaß, nach wie vor im Familienbesitz und es ist davon auszugehen, dass diese im Falle einer Rückkehr von der Familie auch wieder betrieben werden kann. Doch selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre ein Ortswechsel, auch wenn dieser ebenfalls mit Schwierigkeiten verbunden sein mag, innerhalb der Türkei in eine andere Region oder Stadt durchaus zumutbar. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein wird, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage, welche seine Existenz bedrohen würde, geraten wird.

Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass in der Türkei eine wirtschaftlich, sozial und auch menschenrechtlich durchaus schwierige Situation besteht und sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt in der Türkei auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Ein im Vergleich zu den Ländern der Europäischen Union niedrigerer Lebensstandard reicht noch nicht aus, eine Gefährdung der Existenzgrundlage im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen.Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass in der Türkei eine wirtschaftlich, sozial und auch menschenrechtlich durchaus schwierige Situation besteht und sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt in der Türkei auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Ein im Vergleich zu den Ländern der Europäischen Union niedrigerer Lebensstandard reicht noch nicht aus, eine Gefährdung der Existenzgrundlage im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen.

Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, hat die Beschwerdeführerin ebenso wenig behauptet oder bescheinigt.Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, hat die Beschwerdeführerin ebenso wenig behauptet oder bescheinigt.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der in die Türkei abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der in die Türkei abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Ebenso deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.

Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt wäre, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt wäre, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.

ad Spruchpunkt IIad Spruchpunkt römisch zwei

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (VwGH 13.04.2000, 99/07/0202 mwN).

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG gilt.

Die gegenständlich bekämpfte Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 01.04.2009. Das Verfahren der Beschwerdeführerin war somit nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig, weshalb im gegenständlichen Verfahren gemäß den oben zitierten Bestimmungen § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 zur Anwendung gelangt.Die gegenständlich bekämpfte Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 01.04.2009. Das Verfahren der Beschwerdeführerin war somit nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig, weshalb im gegenständlichen Verfahren gemäß den oben zitierten Bestimmungen Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zur Anwendung gelangt.

Das Bundesasylamt wies die Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt III des Bescheides vom 01.04.2009 jedoch gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus.Das Bundesasylamt wies die Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt römisch drei des Bescheides vom 01.04.2009 jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus.

Da sich jedoch bereits aus dem Wortlaut des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ergibt, dass § 10 AsylG 2005 in diesen Verfahren ausschließlich vom Bundesasylamt erstmalig anzuwenden ist und darüber hinaus § 10 AsylG 2005 gegenüber § 8 Abs. 2 AsylG 1997 auch einen erweiterten Prüfungsrahmen aufweist, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt erstmalig über § 10 AsylG 2005 zu entscheiden.Da sich jedoch bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ergibt, dass Paragraph 10, AsylG 2005 in diesen Verfahren ausschließlich vom Bundesasylamt erstmalig anzuwenden ist und darüber hinaus Paragraph 10, AsylG 2005 gegenüber Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 auch einen erweiterten Prüfungsrahmen aufweist, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt erstmalig über Paragraph 10, AsylG 2005 zu entscheiden.

Hinsichtlich Spruchteil III des bekämpften Bescheides kann somit nur eine Kassation des Spruchpunktes gemäß § 66 Abs. 4 AVG vorgenommen werden, um das Verfahren betreffend die Ausweisung rechtsrichtig weiterzuführen und den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herzustellen.Hinsichtlich Spruchteil römisch drei des bekämpften Bescheides kann somit nur eine Kassation des Spruchpunktes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorgenommen werden, um das Verfahren betreffend die Ausweisung rechtsrichtig weiterzuführen und den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herzustellen.

Anmerkung für das fortgesetzte Verfahren betreffend § 10 AsylG 2005Anmerkung für das fortgesetzte Verfahren betreffend Paragraph 10, AsylG 2005

Darüber hinaus wäre Spruchteil III des Bescheides des Bundesasylamtes jedoch aus folgenden Gründen auch inhaltlich zu beheben gewesen, was das Bundesasylamt bei seiner neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen haben wird.Darüber hinaus wäre Spruchteil römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes jedoch aus folgenden Gründen auch inhaltlich zu beheben gewesen, was das Bundesasylamt bei seiner neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen haben wird.

Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2002 in Österreich mit ihrer Familie ein und lebt seit 7 Jahren in Österreich. Zwei Kinder sind bereits in Österreich zur Welt gekommen. Ihr Mann geht einer Beschäftigung nach, die Kinder in die Schule bzw. den Kindergarten und sie kümmert sich um den Haushalt. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin dar.

Entgegenstehende öffentliche Interessen an einer Effektuierung des negativen Ausgangs des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin können den Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidend relativieren. Obzwar die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich eingereist ist und sich ihr Aufenthalt lediglich auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Asylantragstellung stützte, ist im gegenständlichen Fall kein qualifizierter Missbrauch der österreichischen Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit erkennbar, zumal das Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar nicht als asylrelevant, jedoch als glaubwürdig erachtet wurde. Die Beschwerdeführerin hat sich dem Verfahren auch nicht entzogen, weswegen ihr dessen Dauer nicht anzulasten ist. Besonders starke Bindungen zum Herkunftsstaat, in welchem noch ihre Schwiegereltern und ein Sohn leben, sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie haben sich in ihrem Umfeld sozial integriert, wo die größeren Kinder auch in die Schule gehen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin konnte für die Familie auch eine Existenz aufbauen und ist selbsterhaltungsfähig. Er spricht in ausreichendem Ausmaß Deutsch um das Leben der Familie ohne Dolmetsch gestalten zu können, wovon sich der entscheidende Senat im Zuge der mündlichen Verhandlung auch überzeugen konnte. Dass die Beschwerdeführerin Deutsch zwar einigermaßen verstehen, selbst jedoch kaum sprechen kann, ist ihr nicht anzulasten, da dies vor allem daran liegt, dass sie Analphabetin ist, wodurch ihr der Fremdsprachenerwerb - sie spricht auch kein türkisch - massiv erschwert ist. Die Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie sowie ihr Bemühen, Deutsch zu verstehen und sprechen zu erlernen, zeugen in Verbindung mit dem Fehlen von Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung während des mittlerweile 7-jährigen Aufenthaltes in Österreich von einer hohen Integrationsbereitschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Familie.

Wenngleich der erkennende Senat den hohen Stellenwert nicht verkennt, welcher dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung zukommt, ist im gegenständlichen Fall auf Grund der Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich auszugehen, sodass sich im Ergebnis zum jetzigen Zeitpunkt die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Staatsgebiet als nicht zulässig erweist.

Schlagworte

EMRK, Integration, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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