Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E10 242.537-2/2008-11E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. DUTZLER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2003, FZ. 02 29.077-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. DUTZLER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2003, FZ. 02 29.077-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und Spruchpunkt III. wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. wird ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Armenien stellte am 3.10.2002 einen Asylantrag und ist seit 8.9.2007 subsidiär schutzberechtigt. Ebenso wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Armenien stellte am 3.10.2002 einen Asylantrag und ist seit 8.9.2007 subsidiär schutzberechtigt. Ebenso wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Der BF brachte bisher im Verfahren ua. vor, dass er in Armenien einen Mann getötet hätte. Deswegen würden Ihn die Angehörigen des Ermordeten verfolgen. Dieses Vorbringen wurde vom BAA und in weiterer Folge vom UBAS der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt und führte schließlich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Am 4.8.2008 beantragte der BF die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
I.1.2. In weiter Folge wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 9 Abs. 2 AsylG wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. In weiter Folge wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.1.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF aufgrund des von ihm vorgebrachten Sachverhaltes in Armenien einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz ausgesetzt zu sein, als unglaubwürdig.römisch eins.1.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF aufgrund des von ihm vorgebrachten Sachverhaltes in Armenien einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Satz 1 letzter Halbsatz ausgesetzt zu sein, als unglaubwürdig.
I.1.4. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sowie der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und der Verfügung der Ausweisung vorliegen.römisch eins.1.4. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sowie der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und der Verfügung der Ausweisung vorliegen.
I.1.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass das Bundesasylamt rechts- und tatsachenirrig vorging und den angefochtenen Bescheid zu unrecht erließ.
I.1.6. Mit Einlangen der Beschwerde stellte das erkennende Gericht an einen Ländersachverständigen eine Anfrage, in welcher er ersucht wurde, den vom BF vorgebrachten Sachverhalt im Herkunftsstaat zu überprüfen.römisch eins.1.6. Mit Einlangen der Beschwerde stellte das erkennende Gericht an einen Ländersachverständigen eine Anfrage, in welcher er ersucht wurde, den vom BF vorgebrachten Sachverhalt im Herkunftsstaat zu überprüfen.
I.1.7. Mit Schreiben vom 21.5.2009 teilte der Sachverständige mit, dass vor Ort die Identität des Vaters von BF1, sowie von dessen beiden Söhnen verifiziert werden konnte. Die Identität der Mutter und ehemaligen Gattin aserischer Herkunft wurde vom Sachverständigen nicht bestätigt. Ebenso berichtete der Sachverständige, dass der vom BF beschriebene Mord nicht stattfand. Gegen den BF ist kein Strafverfahren anhängig und es wird auch nicht nach ihm gefahndet, er ist in Armenien jedoch wegen eines begangenen Diebstahles aus dem Jahre 1983 vorbestraft.römisch eins.1.7. Mit Schreiben vom 21.5.2009 teilte der Sachverständige mit, dass vor Ort die Identität des Vaters von BF1, sowie von dessen beiden Söhnen verifiziert werden konnte. Die Identität der Mutter und ehemaligen Gattin aserischer Herkunft wurde vom Sachverständigen nicht bestätigt. Ebenso berichtete der Sachverständige, dass der vom BF beschriebene Mord nicht stattfand. Gegen den BF ist kein Strafverfahren anhängig und es wird auch nicht nach ihm gefahndet, er ist in Armenien jedoch wegen eines begangenen Diebstahles aus dem Jahre 1983 vorbestraft.
I.1.8. Am 2.9.2008 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wieder gegeben:römisch eins.1.8. Am 2.9.2008 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wieder gegeben:
"...
VR: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des erstinstanzlichen Bescheids etwas geändert?
BF: Die selben Gründe bestehen nach wie vor, es ist nichts dazu gekommen oder weggefallen. Der Zustand ist schlimmer geworden. Die Todesursache meiner Mutter, waren diese vier Brüder. Diese suchen bis heute nach mir. Ich habe eine Bitte an Sie, mir die Möglichkeit zu geben, hier in Österreich zu bleiben und auch anschließend meinen Familiennamen zu ändern.
VR: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
BF: Ich kenne den Inhalt nicht. Meine Vertretung hat diese verfasst. (VR erörtert den Inhalt der Beschwerdeschrift) Ich stimme dem zu.
VR: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
BF: Ja.
VR.: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Verhältnisse in Österreich.
BF: Ich habe keine Familienangehörigen auch keine Verwandte hier in Österreich, weil ich geschieden bin. In Österreich habe ich eine Zeit lang gearbeitet. Ich habe zwei österreichische Freunde, diese sind ungefähr so alt wie ich. Der eine besitzt eine Firma der andere ist Angestellter. Wir haben ein sehr gutes Verhältnis. Ich bekomme zur Zeit Arbeitslosengeld und Sozialhilfe.
VR: Wann und von wem haben Sie den vorgelegten Brief erhalten?
BF: Ein sehr naher Freund von damals hat mir den Brief geschrieben. Ich habe diesen Brief vor ca. zwei Wochen erhalten. Er lehnt die Freundschaft zu mir ab, er möchte mit mir nicht in Kontakt bleiben, weil er Angst hat.
VR: Ist das der am Kuvert genannte XXXX?
BF: Ja.
VR: Seit wann stehen Sie mit diesem Freund von Österreich aus im Kontakt?
BF: Ich war zwar immer mit ihm in Kontakt, es wird aber immer seltener. Die Anrufe waren sehr selten. Solange meine Mutter noch lebte, hatte ich mehr Kontakt zu ihm.
VR: Wann haben Sie den Freund das letzte Mal angerufen?
BF: Vor ungefähr zwei Wochen habe ich ihn angerufen. Weil ich zu meinem Anwalt gegangen bin, auch über den Tod meiner Mutter. Er hat mir geraten, meinen Freund zu bitten, dass er mir einen Brief schreibt.
VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind])
BF: Ich fühle mich sehr gut. Mir geht es gut.
VR: In Ihrem Herkunftsstaat wurden über den Ländersachverständigen XXXX Recherchen durchgeführt. Hierbei konnte Ihre Identität und die Ihrer beiden Söhne, jedoch nicht jene Ihrer ehemaligen Gattin verifiziert werden.VR: In Ihrem Herkunftsstaat wurden über den Ländersachverständigen römisch 40 Recherchen durchgeführt. Hierbei konnte Ihre Identität und die Ihrer beiden Söhne, jedoch nicht jene Ihrer ehemaligen Gattin verifiziert werden.
Der von Ihnen geschilderte Angriff auf Ihre Person, bei der ein Angreife schwer verletzt wurde, bzw. ein gewisser XXXX festgenommen und anschließend verstorben sei, kann nicht festgestellt werden. Blutrache wird in Armenien nicht praktiziert.Der von Ihnen geschilderte Angriff auf Ihre Person, bei der ein Angreife schwer verletzt wurde, bzw. ein gewisser römisch 40 festgenommen und anschließend verstorben sei, kann nicht festgestellt werden. Blutrache wird in Armenien nicht praktiziert.
Gegen Sie wird in Armenien nicht ermittelt bzw. gefahndet, Sie wurden jedoch im Jahre 1983 wegen Diebstahles zu 9 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, das armenische Höchstgericht reduzierte diese Strafe jedoch auf 2 Jahre.
BF: Man hat meine Freiheitsstrafe nicht reduziert. Das habe ich in meiner Einvernahme angegeben. Das war kein Diebstahl. Das waren Materialien, die zum Zeitungsdrucken verwendet wurden, diese haben wir mitgenommen und eine Zeitung herausgeben. Dadurch, dass wir uns Oppositionen verhalten haben hat man diese Tat von uns als Diebstahl bezeichnet. Der Fall mit der Person namens XXXX, der danach verstorben ist, kam niemals zur Polizei, deswegen ist es verständlich, dass der Ermittler nicht berichten kann, außerdem möchte ich angeben, dass Blutrache in Armenien sehrwohl existiert. Das wissen Sie selbst auch. Die vier Brüder, die die Söhne des XXXX sind, verfolgen mich und wollen den Vater an mir rächen.BF: Man hat meine Freiheitsstrafe nicht reduziert. Das habe ich in meiner Einvernahme angegeben. Das war kein Diebstahl. Das waren Materialien, die zum Zeitungsdrucken verwendet wurden, diese haben wir mitgenommen und eine Zeitung herausgeben. Dadurch, dass wir uns Oppositionen verhalten haben hat man diese Tat von uns als Diebstahl bezeichnet. Der Fall mit der Person namens römisch 40 , der danach verstorben ist, kam niemals zur Polizei, deswegen ist es verständlich, dass der Ermittler nicht berichten kann, außerdem möchte ich angeben, dass Blutrache in Armenien sehrwohl existiert. Das wissen Sie selbst auch. Die vier Brüder, die die Söhne des römisch 40 sind, verfolgen mich und wollen den Vater an mir rächen.
VR: Wie ist es möglich, dass der Verletzte im Spital stirbt und die Polizei davon nichts erfährt, bzw. die Söhne nichts unternehmen, damit Sie der Justiz ausgeliefert werden?
BF: Nein, es ist nicht richtig, dass die Söhne daran interessiert sind, dass der Fall zur Polizei kommt. Die Polizei weiß lediglich, dass es in meinem Haus zu einem Streit gekommen ist. Die Söhne wollen sich an mir rächen, aber nicht durch die Polizei.
VR: Was spricht dagegen, dass Sie sich an die Polizei wenden, weil Ihnen die Söhne etwas antun wollen?
BF: Ich hätte es niemals machen können. Die Polizei, die mich beschützen sollte, ist am Tag des Vorfalles selbst zu mir nach Hause gekommen und warfen mir vor bzw. fragten mich, warum ich das "Türkenkind" zu mir nach Hause gebracht habe. Die Polizei hat mir selbst vorgeschlagen, dass ich diese (Frau und Kind) mitnehmen und aus Armenien flüchten sollte. Es ging um die Tochter der geschiedenen Frau, sie hatte einen typischen Familiennamen.
VR: Ihnen wurde gemeinsam mit der Ladung zur heutigen Verhandlung im Rahmen einer Beweisaufnahme gem. § 45 (3) AVG Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Es steht Ihnen nunmehr frei, sich hierzu zu äußern.VR: Ihnen wurde gemeinsam mit der Ladung zur heutigen Verhandlung im Rahmen einer Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, (3) AVG Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Es steht Ihnen nunmehr frei, sich hierzu zu äußern.
BF: Ich habe sie nicht gelesen. Ich bitte meinen Vertreter dazu Stellung zu nehmen.
BFV: Die Länderfeststellungen enthalten nichts in Bezug auf Blutrache bzw. die Fähigkeit des Staates Schutz zu gewähren, worum es hier geht.
Hinsichtlich des Rechercheergebnisses von XXXX beantrage ich eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen. (Stellungnahmefrist wird gewährt).Hinsichtlich des Rechercheergebnisses von römisch 40 beantrage ich eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen. (Stellungnahmefrist wird gewährt).
BHV: Beantragt ebenfalls eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen. (wird gewährt)
Fragen der Vertreter:
BHV: Keine Fragen.
BFV: Sie besuchen gerade einen Kurs des BFI, inwieweit haben Sie danach Möglichkeiten einen Beruf auszuüben?
BF: Ich besuche auch einen Deutschkurs, der ca. 6 Monate dauern wird. Anschließend möchte ich einen Kurs über das AMS besuchen, wo ich als Schuhmacher angelernt werde. Anschließend möchte ich als Schuhmacher arbeiten.
BFV: Selbstständig?
BF: Sowohl mein Sozialberater als auch mein Berater beim AMS haben mir selbst ihre Hilfe vorgeschlagen und angeboten, dass ich mich nach dem Kurs selbstständig mache als Schuhmacher.
BFV: Warum haben Sie Ihre frühere Arbeit verloren?
BF: Weil die Frist meiner Aufenthalt ablaufen würde. Die Arbeitsstelle verlangte von mir einen RP, deswegen habe ich meinen Job verloren.
BFV führt aus, dass der BF seine Arbeit nicht aus seinem Verschulden, sondern aus falscher Interpretation des Gesetzes durch den Arbeitgeber verloren hat.
BFV: Haben Sie sich später bemüht, eine andere Arbeit zu finden?
BF: Ja, sehr. Sie haben mich aber nicht genommen, weil ich keine gültige Karte hatte.
BFV: Ich lege ein Schreiben einer Firma vor, die dem BF wieder einstellen würde, falls er eine gültige AB hätte.BFV: Ich lege ein Schreiben einer Firma vor, die dem BF wieder einstellen würde, falls er eine gültige Ausschussbericht hätte.
Ungeachtet der Beurteilung einer Rückkehrgefährdung ist im Rahmen eines Zumutbarkeitskalkül auch die Integration des BF um der er sich redlich bemühte, zu berücksichtigen. Die Bescheinigungsmittel belegen, dass er in seinem Lebensbereich wohl gelitten ist.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BF: Ich bin bereits 56 Jahre alt, ich habe im Leben schon einmal alles verloren. Ich bitte die Anwesenden in diesem Saal, besonders aber die Richter in meiner Verhandlung mir die Möglichkeit zu geben, in Österreich zu leben und zu arbeiten. Ich weiß, dass das meine letzte Verhandlung und meine letzte Chance ist.
..."
I.1.9. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 18.11.2009 brachte der BFV vor, dass aufgrund der ungeordneten Verhältnisse in Armenien und des Fehlens eines zentralen Informationssystems das Vorbringen des BF vor Ort nicht überprüfbar ist und daher das Erhebungsergebnis des Sachverständigen kein taugliches Bescheinigungsmittel darstellt.römisch eins.1.9. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 18.11.2009 brachte der BFV vor, dass aufgrund der ungeordneten Verhältnisse in Armenien und des Fehlens eines zentralen Informationssystems das Vorbringen des BF vor Ort nicht überprüfbar ist und daher das Erhebungsergebnis des Sachverständigen kein taugliches Bescheinigungsmittel darstellt.
Darüber hinaus stellte sich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme für den BF als nicht zumutbar dar.
I.1.10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Der Beschwerdeführerrömisch eins.2.1. Der Beschwerdeführer
Beim Beschwerdeführer handelt es sich im einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums, Armenisch-Apostolischer Ausrichtung bekennt.
Der Beschwerdeführer ist Mann im fortgeschrittenen, jedoch noch arbeitsfähigen Alter.
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat in Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat in Armenien
Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien vom 06.11.2005, in der Fassung vom 26.02.2007 Nr. 75-N
Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan (Bundesasylamt 01.11.2007)
Anfragenbeantwortung für die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Zahl a-5791 (Accord vom 29.11.2007)
The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11579, 15.2.2008)
Favorit Sarkisian gewann Präsidentenwahl in Armenien- FM (APA0040 5 AA 0265 vom 20.02.2008)
Armenia Country Report on Human Rights 2007 (U.S. Department of State, March 11. 2008)
APA vom 13.3.2008: "Berg Karabach: Armenien signalisiert Aserbaidschan Dialogbereitschaft"
Special Mission to Armenia, Council of Europe Commissioner for Human Rights Thomas Hamarberg (20.3.2008)
Armenia: Picking up the Pieces (International Crisis Group 08.04.2008)
Accord Anfragenbeantwortung a 6099 (ACC-ARM 6099) vom 07.05.2008
Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008 und vom 11.8.2009
Dr. Tessa Savvidis, Anfragebeantwortung an den AsylGH vom 25.7.2008 Az.: 252.129/0-IX/49/04
Expert Opinion von XXXX (Asylgerichtshofsanfrage ) vom 23.10.2008Expert Opinion von römisch 40 (Asylgerichtshofsanfrage ) vom 23.10.2008
Country Sheet Armenia, Country of Return Information Project, February 2009
Background Note: Armenia U.S. Department of State February 2009
2008 Human Rights Report: Armenia 2008 Country Reports on Human Rights Practices, U.S. Department of State February 25, 2009
Turkey and Armenia: Opening Minds, Opening Borders, International Crisis Group, Europe Report N°199 - 14 April 2009
Türkei/Armenien/Geschichte Türkei und Armenien vereinbaren Versöhnungsprozess APA0004 5 AA 0346 vom 23.04.2009
Expert Opinion von XXXX (Asylgerichtshofsanfrage vom 29.01.2009) vom 23.04.2009Expert Opinion von römisch 40 (Asylgerichtshofsanfrage vom 29.01.2009) vom 23.04.2009
Aserbaidschan/Armenien/Konflikte Neue Friedenshoffnung für Berg-Karabach APA0652 5 AA 0325 vom 07.Mai 2009
OSZE begrüßt Bemühungen zu Bekämpfung des Menschenhandels in Armenien, APA APA0405 5 AA 0200 vom 08.Mai 2009
OSZE-Vorsitzende: Armenien soll demokratische Reformen weiterführen, APA0303 5 AA 0234 vom 03. Juli 2009
Zur allgemeinen aktuellen Lage in Armenien wird festgestellt:
Seit Wiedererlangung der Eigenstaatlichkeit vollzieht sich ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebenen hin zu einem demokratischen und marktwirtschaftlich strukturierten Staat. Die Umsetzung der gesetzlichen Reformen lässt jedoch, insbesondere in politischer Hinsicht, zu wünschen übrig.
Präsident Armeniens ist Serge Sargsyan, Amtseinführung 09.04.2008 (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 5).
Das Institut einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die geänderte Verfassung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Das Profil des derzeitigen Ombudsmann wurde durch eine deutliche Verurteilung der gewaltsamen Auflösung der Demonstrationen der Unterstützer des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Levon Ter-Petrosyan erheblich geschärft (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 6).
Die Verfassung enthält einen ausführlichen, mit den anderen europäischen Ländern vergleichbaren Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgte Verfassungsänderung wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung ist Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Armenien ist Mitglied zahlreicher internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, einschließlich:Die Verfassung enthält einen ausführlichen, mit den anderen europäischen Ländern vergleichbaren Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgte Verfassungsänderung wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung ist Artikel 3, Absatz eins,, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Armenien ist Mitglied zahlreicher internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, einschließlich:
Internationales Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierungen der Frau
Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (Ratifizierung der Fakultativprotokolle 2005)
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.
Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudspersonen für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen.
Der derzeitige Ombudsmann und seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und zur Verbesserung der Menschenrechtslage beigetragen (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 11f).
Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in der Verfassung verankert (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 12).
Die äußerst homogene Bevölkerung der Republik Armenien setzt sich aus 96% armenischen Volkszugehörigen und 4% Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutschen, Georgiern, Ukrainern, Assyrern u. a.) zusammen.
Im Konflikt zwischen Aserbaidschan und Armenien um das von Armeniern bewohnte Gebiet Berg-Karabach (Nagorny-Karabach) sind die Aussichten auf eine friedliche Lösung gestiegen. Die Präsidenten der beiden Länder, Ilcham Alijew (Aserbaidschan) und Sersch Sargsjan (Armenien), einigten sich auf "Grundprinzipien" für einen möglichen Frieden. Dies sagte der US-Diplomat Matthew Bryza, der als einer der internationalen Vermittler in dem Konflikt fungiert, nach einem Gespräch der beiden Präsidenten in Prag.
Die Religionsfreiheit ist in Artikel 26 Abs. 1 der armenischen Verfassung festgeschrieben und darf gemäß Artikel 26 Abs. 2 und 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Die Armenische Apostolische Kirche hat den formalen juristischen Status der Nationalkirche und genießt mehr Privilegien als andere anerkannte Glaubensgemeinschaften (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 9).Die Religionsfreiheit ist in Artikel 26 Absatz eins, der armenischen Verfassung festgeschrieben und darf gemäß Artikel 26 Absatz 2 und 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Die Armenische Apostolische Kirche hat den formalen juristischen Status der Nationalkirche und genießt mehr Privilegien als andere anerkannte Glaubensgemeinschaften (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 9).
Viele Internationale Organisationen und NGOs stimmen überein, dass trotz aller strukturellen Probleme im Polizei- und Justizbereich die Menschenrechtssituation in Armenien grundlegend keine gravierenden Probleme aufweist. Dies betrifft sowohl Minderheitenrechte als auch die Grundfreiheiten im Land. So existieren in Armenien etwa 20 Minderheiten, welche alle Bürgerrechte in vollen Umfang genießen.
Hinsichtlich der Menschenrechte existiert in Armenien das Problem, dass viele Bürger schlecht über ihre Rechte informiert sind und ein gewisses grundsätzliches Misstrauen gegenüber allen staatlichen Einrichtungen besteht, was auch aus den teils vorhandenen Fällen von Korruption und der ineffizienten Verwaltung resultiert. Daraus ergibt sich, dass vielfach versucht wird, private Konflikte tendenziell ohne Einschaltung von Gerichten und Exekutivorganen zu lösen.
Mit der Aufnahme Armeniens als 42. Mitglied in den Europarat am 25.01.2001 ist auch international ein Voranschreiten der Demokratisierung anerkannt worden. Armenien hat mit dem Beitritt zum Europarat eine Vielzahl an Reformprogrammen unter internationaler Beteiligung, unter anderem mit der OSZE und dem "Neighbourhood Program" der Europäischen Union, gestartet, die jedoch seitens der Regierung nur halbherzig angegangen wurden. Dennoch kooperiert die Regierung in Yerevan umfassend mit den genannten Organisationen und ist an einer weiteren Ausrichtung hin zu europäischen Standards interessiert.
Das Land hatte nach der Unabhängigkeit mit einer enormen Auswanderungswelle zu kämpfen. Etwa 1 Million Armenier verließen seit Anfang der 1990er Jahre das Land. Dieser Trend konnte in letzter Zeit jedoch gestoppt werden und derzeit verlassen etwa gleich viele Leute Armenien wie zurückkehren.
Die Diaspora ist nicht zuletzt ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor in Armenien geworden, da viele Exilarmenier ihre im Land verbliebenen Familien finanziell unterstützen und auch sonstige Investitionen in Armenien tätigen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da viele internationale Konzerne noch vor einem Engagement in Armeniern zurückschrecken.
Im Rahmen der Gespräche in Yerevan wurden auch konkrete Fluchtgeschichten von Asylwerbern in Europa hinterfragt, da einige Organisationen hier konkrete Recherchen durchgeführt hatten. Alle mit diesem Themenbereich befassten Gesprächspartner führten aus, dass sich überprüfte Vorbringen von Asylwerber nachträglich fast zu 100% als falsch herausgestellt hätten (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 9f).
In Armenien sind zahlreiche Menschenrechtsorganisationen registriert. Mit Menschenrechtsfragen beschäftigt sich ebenfalls sehr intensiv die internationale Gebergemeinschaft. Vertreter der Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Das Auswärtige Amt hat keine Behinderungen von Menschenrechtsorganisationen beobachtet (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 6).
Dem Auswärtigen Amt sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität bekannt. Es gibt in Armenien keine politischen Gefangenen. Allerdings kam es seit den Präsidentschaftswahlen zu zahlreichen Verhaftungen, bei denen ein politischer Hintergrund z.T. nicht auszuschließen ist (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 7).
Es gibt immer wieder Berichte über Belästigungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien. Besonders im Vorfeld des Präsidentschaftswahlkampfes, aber auch während der eigentlichen Kampagne wurde regelmäßig beobachtet, dass sie Schwierigkeiten bei der Anmietung von Sälen für Großveranstaltungen hatten und dass ihnen der Zugang zu Fernsehen und Radio kaum möglich war. Im Vergleich hierzu hat sie die Situation bei den Stadtratswahlen in Eriwan am 31.05.2009 sehr verbessert. Hauptproblem der Opposition bleibt jedoch, dass sie mangels Programm und Strategie aus Sicht zahlreicher Beobachter für weite Teile der Bevölkerung keine Alternative darstellt und ihr überzeugende Führungspersönlichkeiten fehlen.
Spätestens nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration seiner Unterstützer am 01.03.2008 wurde allerdings der unterlegene Präsidentschaftskandidat Levon Ter-Petrossian zu einer Symbolfigur für die Opposition. Viele, die ihn zwar ansonsten nicht unbedingt schätzen, stützen aufgrund des wenig geschickten Vorgehens der Regierung nun Ter-Petrossian. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser in irgendeiner Form in den politischen Prozess eingebunden werden könnte: zum einen verfügt er über keine Abgeordneten in der Nationalversammlung und er hat sich geweigert, die seiner Bewegung zustehenden Sitze im Stadtrat von Eriwan anzunehmen, zum anderen besteht immer noch eine tiefe Kluft zwischen Regierung und außerparlamentarischer Opposition (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009, Seite 7)
Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 9, ebenso Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan (Bundesasylamt 01.11.2007).
Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Sie haben überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht, es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland z. T. einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten können (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 15).
Jede Person, die Armenien verlässt, wird offiziell registriert, wobei die Daten etwa mit Fahndungslisten verglichen werden. Am Hauptgrenzübergang zwischen Armenien und Georgien konnte eine neue Grenzstation mit modernen Geräten mit finanzieller Unterstützung der US Botschaft in Yerevan errichtet werden. Illegaler Grenzübertritt ist in Armenien strafbar.
Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.
Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen, die psychologische und rechtliche Konsultationen anbieten. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet.
Problematisch für viele Rückkehrer bleibt, dass sie vor Ihrer Ausreise fast alles verkauft haben, um sich die Reise nach Europa finanzieren zu können. Daher ist die Quote jener, die nochmals auswandern relativ hoch. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.
Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind. (Information des Migrationsamtes Armenien)
Trotz der existierenden Armut sind keine Fälle bekannt geworden, wonach jemand aufgrund von Hunger gestorben wäre. Es gibt fast ausnahmslos immer eine Möglichkeit die grundlegende Existenz zu sichern, sei es durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen.
Auch Rückkehrer finden zumindest das fürs Überleben notwendigste vor, auch wenn es keine speziellen Notunterkünfte gibt. Viele der Rückkehrer haben darüber hinaus einen nicht unbeträchtlichen Betrag während ihrer Zeit im Ausland angespart. Rückkehrer werden von IOM ebenfalls im Rahmen eines Informationsprojekts bei Existenzgründung unterstützt (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 17 bis 19).
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei.
Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.
Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ansonsten überwinden viele, auch durch die traditionellen Familienbande, Versorgungsschwierigkeiten. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt. 35 % der Armenier leben unterhalb der Armutsgrenze.
Das Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 25.000 Dram (derzeit ca. 52 Euro) im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen.
Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Es sollen seit dem Zerfall der Sowjetunion bereits mindestens 600.000 Armenier ihr Land verlassen haben. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Zahl, vor allem der Arbeitsmigranten, noch wesentlich höher liegt; eine Schätzung des IMF geht von ca. 1 Mio. Personen bis 2003 aus, armenische Behörden sprechen von ca. 4 % der Bevölkerung für jeweils die Jahre 2005 und 2006 (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 13).
Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet. Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u.a.) und gilt ausschließlich für armenische Staatsangehörige und Flüchtlinge. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt.
Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen.
Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht.
In Einzelfällen könne Auskünfte zur medizinischen Versorgung in Armenien durch die Deutsche Botschaft in Eriwan von ihrem Vertrauensarzt eingeholt werden.
Es besteht zwar die Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, der Großteil der Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische, Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Trotz Krankenversicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet.
In Armenien sind grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar. Ausgenommen hiervon sind schwierigere Transplantationen und auch Operationen nach einer Dialysebehandlung sind teils nicht möglich. Für psychologische Krankheiten wie PTSD gibt es in Yerevan ein eigenes Krankenhaus, welches mit Unterstützung des Roten Kreuzes errichtet wurde.
Die Krankenhäuser in Yerevan selbst sind vielfach mit modernsten medizinischen Geräten ausgestattet. Es besteht jedoch ein teils erhebliche Gefälle zwischen den Krankenanstalten in Yerevan und jenen in anderen Provinzen des Landes.
Es gibt in Armenien kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem. Notfälle werden jedoch kostenlos versorgt, wobei für Nachbehandlungen auch hier teilweise Kosten vom Patienten selbst zu tragen sind. Überhaupt müssen Kosten für ärztliche Konsultationen in Krankenhäusern, sowie die dafür erforderlichen Medikamente vom Patienten selbst getragen werden. Es gibt einige NGOs, die spezielle Programme für eine kostenlose Gesundheitsversorgung von Bedürftigen anbieten.
Medikamentenkosten können auch teilweise vom Staat refundiert werden. Dies ist jedoch ein höchst bürokratischer und langwieriger Prozess.
Nur sehr wenige Personen nutzen eine private Krankenversicherung. Das Gesundheitssystem ist auch in Armenien von einer Privatisierungswelle erfasst worden, was zwar zu einer Verbesserung der Standards, jedoch letztlich auch zu erhöhten Kosten für die Patienten geführt hat.
In Armenien ist der familiäre Zusammenhalt noch sehr stark ausgeprägt. Sollte ein Familienmitglied ernsthaft erkranken, kommt es nicht selten vor, dass Angehörige das verfügbare Geld zusammenlegen, um die Behandlung zu ermöglichen.
Auf der Homepage www.backtoarmenia.com informiert die Armenische Migrationsagentur Rückkehrer über ihre Möglichkeiten.
1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der vom BF vorgetragene behauptetermaßen zugetragene ausreisekausale Sachverhalt tatsächlich zutrug.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.
II.1.3 Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.römisch zwei.1.3 Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Auch der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanttiert entgegen.
II.1.4. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass aufgrund des vom Sachverständigen ermittelten Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass dieser nicht den Tatsachen entspricht. Beim Sachverständigen handelt es sich um einer Person, welche im Gegensatz zum BF und dessen Vertreter am Ausgang des Verfahrens, in welche Richtung auch immer kein Interesse hat. Darüber hinaus steht der Sachverständige in Bezug auf seine Tätigkeit unter straf- und zivilrechtlicher Verantwortung.römisch zwei.1.4. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass aufgrund des vom Sachverständigen ermittelten Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass dieser nicht den Tatsachen entspricht. Beim Sachverständigen handelt es sich um einer Person, welche im Gegensatz zum BF und dessen Vertreter am Ausgang des Verfahrens, in welche Richtung auch immer kein Interesse hat. Darüber hinaus steht der Sachverständige in Bezug auf seine Tätigkeit unter straf- und zivilrechtlicher Verantwortung.
Der Einwand des BFV geht deswegen ins Leere, weil aufgrund des im Verfahren nicht angezweifelten Qualifikationsprofils davon auszugehen ist, dass der Sachverständige die Verhältnisse in Armenien so gut kennt, dass er beurteilen kann, ob aus dem Umstand, dass in den einschlägigen nationalen Quellen keine Hinweise auf den vorgebrachten Sachverhalt auffindbar sind der Rückschluss lautet, dass dieser Sachverhalt vor Ort mangels tauglicher Quellen nicht recherchierbar ist, oder ob der Sachverhalt nicht stattfand, da ansonsten taugliche Quellen darüber berichten würden. Würde die erste Alternative vorliegen wäre davon auszugehen, dass der Sachverständige sein Antwortschreiben entsprechend formuliert hätte. Da er jedoch eindeutig berichtete, dass der Sachverhalt nicht dem Tatsachen entspricht, ist davon auszugehen, dass dieser nicht stattfand.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass sich der vom BF vorgebrachte Sachverhalt zumindest zu seinem privaten Umfeld in Armenien teilweise verifizieren ließ. Schon hieraus ist ersichtlich, dass der Sachverständige vor Ort über entsprechende logistische Mittel verfügt, behauptete Sachverhalte einer Überprüfung zu unterziehen. Auch ist hieraus die Schlussfolgerung zulässig, dass der nicht verifizierbare Sachverhalt nicht stattfand.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.
II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Aus dem Wortlaut des § 9 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005)bzw. einem Größenschluss zu § 75 (6) leg. cit. ist dieses Verfahren nach dem AsylG 2005 zu führen.Aus dem Wortlaut des Paragraph 9, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005)bzw. einem Größenschluss zu Paragraph 75, (6) leg. cit. ist dieses Verfahren nach dem AsylG 2005 zu führen.
II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) und (8) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) und (8) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
II.2.5. Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Widerruf der befristeten Aufenthaltsberechtigungrömisch zwei.2.5. Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Widerruf der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dem Ermittlungsergebnis kann nicht entnommen werden, dass sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die Situation in Armenien generell verändert hätte oder sonst ein außerhalb des § 9 Abs. 1 Z 1 1. Alternative genannter Tatbestand vorliegen würde. Insoweit bindet aber die Rechtskraft des UBAS-Bescheides vom 8.9.2007 auch das Bundesasylamt bei ihrem jetzigen Vorgehen, soweit keine spezialrechtliche Norm diese Rechtskraftwirkung durchbricht. Die Rechtskraftwirkung besteht eben gerade darin, dass die bereits einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich grundlos untersucht und - außer in den gesetzlich geregelten Fällen - anders entschieden werden darf. Gegenüber dem früheren Bescheid des UBAS hat sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert und deckt sich das diesbezügliche Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren. Das BAA kann daher zum jetzigen Zeitpunkt diesbezüglich nur dann eine andere vom genannten UBAS-Bescheid anderslautende Entscheidung treffen, wenn eine vom allgemeinen Rechtsgrundsatz des ne bis in idem abweichende Rechtsvorschrift die Behörde hierzu ermächtigt. Insoweit ist auch die Vorgangsweise des BAA, soweit sie ohne das Vorliegen eines konkreten Hinweises bloß darauf gerichtet ist, die Feststellungen des genannten Bescheides des UBAS quasi neu "aufzurollen" im Sinne der Rechtsstaatlichkeit als bedenklich, soweit sie über die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Prüfung der Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Z 1 2. Alt., Z 2 u. Z 3 AsylG hinausgehen.Dem Ermittlungsergebnis kann nicht entnommen werden, dass sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten die Situation in Armenien generell verändert hätte oder sonst ein außerhalb des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Alternative genannter Tatbestand vorliegen würde. Insoweit bindet aber die Rechtskraft des UBAS-Bescheides vom 8.9.2007 auch das Bundesasylamt bei ihrem jetzigen Vorgehen, soweit keine spezialrechtliche Norm diese Rechtskraftwirkung durchbricht. Die Rechtskraftwirkung besteht eben gerade darin, dass die bereits einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich grundlos untersucht und - außer in den gesetzlich geregelten Fällen - anders entschieden werden darf. Gegenüber dem früheren Bescheid des UBAS hat sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert und deckt sich das diesbezügliche Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren. Das BAA kann daher zum jetzigen Zeitpunkt diesbezüglich nur dann eine andere vom genannten UBAS-Bescheid anderslautende Entscheidung treffen, wenn eine vom allgemeinen Rechtsgrundsatz des ne bis in idem abweichende Rechtsvorschrift die Behörde hierzu ermächtigt. Insoweit ist auch die Vorgangsweise des BAA, soweit sie ohne das Vorliegen eines konkreten Hinweises bloß darauf gerichtet ist, die Feststellungen des genannten Bescheides des UBAS quasi neu "aufzurollen" im Sinne der Rechtsstaatlichkeit als bedenklich, soweit sie über die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Prüfung der Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Alt., Ziffer 2, u. Ziffer 3, AsylG hinausgehen.
Beim Vorliegen entsprechender Hinweise, welche willkürliches Vorgehen der Behörde ausschließen, könnte jedoch in § 9 Abs. 1 Z 1Beim Vorliegen entsprechender Hinweise, welche willkürliches Vorgehen der Behörde ausschließen, könnte jedoch in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins
1. Alt. leg. cit. eine im gegenständlichen Fall tragfähige Durchbrechung der Rechtskraft gesehen werden, da der Wortlaut dieser Bestimmung eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung nicht ausschließt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass § 9 Abs. 1 Z 1 Var 1 im Lichte der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie) richtlinienkonform und somit restriktiv zu interpretieren ist (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), RZ 226 ff).1. Alt. leg. cit. eine im gegenständlichen Fall tragfähige Durchbrechung der Rechtskraft gesehen werden, da der Wortlaut dieser Bestimmung eine Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung nicht ausschließt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Var 1 im Lichte der Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie) richtlinienkonform und somit restriktiv zu interpretieren ist (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), RZ 226 ff).
Art. 19 der Statusrichtlinie lautet:Artikel 19, der Statusrichtlinie lautet:
"Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus
(1) ...
(2) ...
(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen wird;
b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.
(4) ..."
Bei richtlinienkonformer Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 Var. 1 AsylG kommt eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte dieser Bestimmung nur beim Vorliegenden folgender Tatbestandesvoraussetzungen möglich:Bei richtlinienkonformer Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Var. 1 AsylG kommt eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte dieser Bestimmung nur beim Vorliegenden folgender Tatbestandesvoraussetzungen möglich:
Im gegenständlichen Fall wird aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sein, dass bei richtlinienkonformer Interpretation § 9 Abs. 1 Z 1 1. Alt zur Anwendung kommt, zumal der BF den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt falsch darstellte, weshalb die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und in weiterer Folge für den Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorliegen.Im gegenständlichen Fall wird aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sein, dass bei richtlinienkonformer Interpretation Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Alt zur Anwendung kommt, zumal der BF den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt falsch darstellte, weshalb die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und in weiterer Folge für den Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorliegen.
Das erkennende Gericht erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass es zu einer anderslautenden Auslegung von § 9 Abs. 1 Z 1 1. Alt. AsylG kommen könnte, wenn das Bundesasylamt basierend auf dieser Bestimmung systematisch und willkürlich ohne das Vorliegen weiterer, insbesondere neu hervorgekommener, bereits zum Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung bestehender Hinweise auf einen unter Art. 19 Abs. 3 StatusRL zu subsumierenden Sachverhalt bereits rechtskräftig entschiedene Refoulemententscheidungen neu aufrollt. In diesen Fällen stünde es der belangten Behörde nämlich frei, bereits zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. § 9 Abs. 1 Z 1 1. Alt. dient nämlich nicht dazu, der Asylbehörde einen Freibrief zum systematischen, willkürlichen und jederzeitigen Eingriff in eine bereits rechtskräftig entschiede Sache zu bieten.Das erkennende Gericht erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass es zu einer anderslautenden Auslegung von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Alt. AsylG kommen könnte, wenn das Bundesasylamt basierend auf dieser Bestimmung systematisch und willkürlich ohne das Vorliegen weiterer, insbesondere neu hervorgekommener, bereits zum Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung bestehender Hinweise auf einen unter Artikel 19, Absatz 3, StatusRL zu subsumierenden Sachverhalt bereits rechtskräftig entschiedene Refoulemententscheidungen neu aufrollt. In diesen Fällen stünde es der belangten Behörde nämlich frei, bereits zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Alt. dient nämlich nicht dazu, der Asylbehörde einen Freibrief zum systematischen, willkürlichen und jederzeitigen Eingriff in eine bereits rechtskräftig entschiede Sache zu bieten.
Im Rahmen einer individuellen Betrachtung der Situation des BF ist noch auf folgende Umstände hinzuweisen:
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, sich an eine in Armenien tätige karitativ tätige Organisation zu wenden oder das -wenn auch nicht besonders leistungfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, sich an eine in Armenien tätige karitativ tätige Organisation zu wenden oder das -wenn auch nicht besonders leistungfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung seines Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoEbenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.2.7. Behebung der Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Behebung der Ausweisung in den Herkunftsstaat
Die hier relevanten Bestimmungen des § 10 AsylG lauten:Die hier relevanten Bestimmungen des Paragraph 10, AsylG lauten:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. ...
2. ...
3. ...
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
(4)..."
Der BF hält sich seit dem Jahre 2002 in Österreich auf und ihm wurde im Jahr 2007 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits den genannten Zeitraum im Bundesgebiet auf.
Die Ausweisung stellt somit jedenfalls einen Eingriff in das Recht auf das Privatleben dar.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die oa. öffentlichen Interessen liegen grundsätzlich auch im gegenständlichen Fall vor. Aufgrund des hier vorliegenden exzeptionellen individuell anders zu beurteilenden Einzelfalles überwiegen dennoch die privaten Interessen:
Da dem BF bereits am 8.9.2007 subsidiärer Schutz gewährt wurde, konnte er darauf vertrauen, dass er sein weiteres Leben in Österreich verbringen kann. Es sei hier besonders darauf hingewiesen, dass gerade dieses Vertrauen in der ständigen Judikatur der Höchstge-richte und des EGMR ein besonderes Beurteilungskriterium im Hinblick auf die Schutz-würdigkeit des BF darstellt (vgl. ho. Erk. vom 15.9.2009, E10 266.102-0/2008-16E mwN). Auch wenn sich das Vorbringen des BF nunmehr als nicht glaubwürdig erweist, ist dennoch darauf hinzuweisen, dass der vom erkennende Gericht gesetzte Ermittlungsschritt, welcher zur Bescheinigung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens führte, keinen Ermittlungsschritt darstellt, den nicht auch bereits das Bundesasylamt ursprünglich hätte im Asylverfahren setzen können, zumal es sich bei der Beiziehung eines Ländersachverständigen um keine Ermittlungsmethode handelt, welche nicht auch schon im Zeitraum zwischen 2002 und 2003 dem Bundesasylamt zur Verfügung gestanden wäre. Es wäre daher dem Bundesasylamt schon im Zuge des Asylverfahrens möglich und zumutbar gewesen, den vorgebrachten Sachverhalt als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend darzustellen, was dieses jedoch unterließ und den vorgebrachten Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zu Grunde legte. Eine solche unterlassene Ermittlungstätigkeit kann im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK 6 Jahre nach Erlassung des genannten Bescheides des BAA nunmehr nicht zu Lasten des BF ausgelegt werden (vgl. hierzu auch Erk. d. VwGH v.13-12-2005, 2003/01/0184, wo dieser [im Zusammenhang mit § 69 Abs. 1 ] ausführt, dass sich die Behörde nicht auf den Erschleichungstatbestand berufen kann, wenn sie nicht ausschließlich auf die Angaben der Partei angewiesen war und ihr auch über das Parteienvorbringen hinausgehende Quellen zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalt zur Verfügung stand, welche sie jedoch nicht in Anspruch nahm. Die dort getroffenen Überlegungen sind hier im Sinne der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK wohl analog anzuwenden).Da dem BF bereits am 8.9.2007 subsidiärer Schutz gewährt wurde, konnte er darauf vertrauen, dass er sein weiteres Leben in Österreich verbringen kann. Es sei hier besonders darauf hingewiesen, dass gerade dieses Vertrauen in der ständigen Judikatur der Höchstge-richte und des EGMR ein besonderes Beurteilungskriterium im Hinblick auf die Schutz-würdigkeit des BF darstellt vergleiche ho. Erk. vom 15.9.2009, E10 266.102-0/2008-16E mwN). Auch wenn sich das Vorbringen des BF nunmehr als nicht glaubwürdig erweist, ist dennoch darauf hinzuweisen, dass der vom erkennende Gericht gesetzte Ermittlungsschritt, welcher zur Bescheinigung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens führte, keinen Ermittlungsschritt darstellt, den nicht auch bereits das Bundesasylamt ursprünglich hätte im Asylverfahren setzen können, zumal es sich bei der Beiziehung eines Ländersachverständigen um keine Ermittlungsmethode handelt, welche nicht auch schon im Zeitraum zwischen 2002 und 2003 dem Bundesasylamt zur Verfügung gestanden wäre. Es wäre daher dem Bundesasylamt schon im Zuge des Asylverfahrens möglich und zumutbar gewesen, den vorgebrachten Sachverhalt als zweifelsfrei nicht den Tatsachen entsprechend darzustellen, was dieses jedoch unterließ und den vorgebrachten Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zu Grunde legte. Eine solche unterlassene Ermittlungstätigkeit kann im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK 6 Jahre nach Erlassung des genannten Bescheides des BAA nunmehr nicht zu Lasten des BF ausgelegt werden vergleiche hierzu auch Erk. d. VwGH v.13-12-2005, 2003/01/0184, wo dieser [im Zusammenhang mit Paragraph 69, Absatz eins, ] ausführt, dass sich die Behörde nicht auf den Erschleichungstatbestand berufen kann, wenn sie nicht ausschließlich auf die Angaben der Partei angewiesen war und ihr auch über das Parteienvorbringen hinausgehende Quellen zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalt zur Verfügung stand, welche sie jedoch nicht in Anspruch nahm. Die dort getroffenen Überlegungen sind hier im Sinne der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK wohl analog anzuwenden).
Im gegenständlichen Fall kommt neben dem oa. Umstand die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und seine fortgeschrittenes Lebensalter hinzu, welches es dem BF im besonderen Maße erschwert, sich neuerlich in die armenische Gesellschaft zu integrieren. Auch ist auf die in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommenen Umstände im Lichte einer erfolgten Integration zu verweisen.
Aufgrund oa. Umstände ist in diesem konkreten, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzel-fall eine Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Gunsten des BF zu treffen.Aufgrund oa. Umstände ist in diesem konkreten, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzel-fall eine Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu Gunsten des BF zu treffen.
Es ist festzustellen, dass -keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts vorausgesetzt- die Ausweisung voraussichtlich auf Dauer nicht zulässig ist und war aus diesem Grunde Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides zu beheben.Es ist festzustellen, dass -keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts vorausgesetzt- die Ausweisung voraussichtlich auf Dauer nicht zulässig ist und war aus diesem Grunde Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides zu beheben.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht, Gesamtbetrachtung, Integration, Interessensabwägung, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, subsidiärer SchutzZuletzt aktualisiert am
18.01.2010