TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/15 D7 313223-1/2008

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Veröffentlicht am 15.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D7 313223-1/2008/17E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zahl 06 02.171-BAW, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 22.10.2007, 10.12.2007 und 05.06.2008 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zahl 06 02.171-BAW, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 22.10.2007, 10.12.2007 und 05.06.2008 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides wird gemäßrömisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides wird gemäß

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) undParagraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) und

§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer ist am XXXX in Österreich geboren und sein Vater brachte am 21.02.2006 beim Bundesasylamt einen "Antrag auf Familienverfahren" für den Beschwerdeführer ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 1).römisch eins.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer ist am römisch 40 in Österreich geboren und sein Vater brachte am 21.02.2006 beim Bundesasylamt einen "Antrag auf Familienverfahren" für den Beschwerdeführer ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 1).

Am 23.06.2006 erfolgte eine Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch, in der die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers angab, keine eigenen Fluchtgründe für den Beschwerdeführer geltend zu machen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt der Mutter des Beschwerdeführers, Zahl 05 20.241-BAW, Seiten 103 bis 111).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zahl 06 02.171-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zahl 06 02.171-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, in Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß

§ 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 33 bis 69).Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 33 bis 69).

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zahl 06 02.171-BAW, zugestellt am 25.06.2007, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 03.07.2007 eingebrachte Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass die Eltern des Beschwerdeführers asylrelevante Angaben gemacht hätten (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 73 bis 75).römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zahl 06 02.171-BAW, zugestellt am 25.06.2007, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 03.07.2007 eingebrachte Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass die Eltern des Beschwerdeführers asylrelevante Angaben gemacht hätten (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 73 bis 75).

Für den 22.10.2007 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vom zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt, an welcher die Eltern des Beschwerdeführers und deren rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, ist jedoch unentschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung wurde auf Grund der in der Verhandlung beantragten Einvernahme eines vom Vater des Beschwerdeführers namhaft gemachten Zeugen auf unbestimmte Zeit vertagt.

Die am 22.10.2007 vertagte Verhandlung wurde am 10.12.2007 fortgesetzt. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, ist jedoch unentschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurde nach Erörterung des Vorbringens der Eltern des Beschwerdeführers die Verhandlung geschlossen. Die Beweisaufnahme wurde zwecks Vorlage von Beweismitteln noch nicht geschlossen.

Mit Schriftsatz vom 02.01.2008 brachten die Eltern des Beschwerdeführers durch ihren damaligen rechtsfreundlichen Vertreter einen Länderbericht in Vorlage und mit Schriftsatz vom 12.01.2008 die Kopie einer Sterbeurkunde und einen Zeitungsbericht, die Übersetzungen liegen im Akt ein.

Für den 05.06.2008 wurde die Fortsetzung der am 10.12.2007 vertagten mündlichen Verhandlung anberaumt. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 09.04.2008 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerden abzuweisen. In der Verhandlung wurden nach Befragung des vom Vater des Beschwerdeführers beantragten Zeugen und ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Eltern des Beschwerdeführers die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und die Verhandlung geschlossen. Die Beweisaufnahme wurde zwecks Abgabe einer Stellungnahme der gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zu den Länderdokumenten noch nicht geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.

I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Das damals zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt und nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt ihrer nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Das damals zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt und nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt ihrer nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 14.07.2008 wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers und dem Bundesasylamt die von Seiten des Asylgerichtshofes veranlasste Übersetzung eines im Verfahren vor dem Bundesasylamt vom Vater des Beschwerdeführers vorgelegten Berichtes zur Stellungnahme binnen vier Wochen übermittelt.

Mit Schreiben vom 01.08.2008 erstattete das Bundesasylamt eine Stellungnahme zur übermittelten Übersetzung vom 14.07.2008.

Mit Schreiben vom 13.08.2008 erstatteten die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers durch damaligen rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 03.07.2009 gab der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.

Mit Schreiben vom 15.05.2009 wurde der Verbindungsbeamte der Österreichischen Botschaft in Georgien im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers mit der Erhebung folgender Fragen betraut:

1) Kann es tatsächlich zutreffen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Engagements im Sport mit seinem neuen Modell der Akquirierung von Nachwuchs und kostenloser Ausbildung die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich gezogen hat?

2) Sind die Hintergründe der Ermordung des XXXX bekannt?2) Sind die Hintergründe der Ermordung des römisch 40 bekannt?

3) Könnte der Grund der Ermordung des XXXX mit dem geplanten Projekt des Beschwerdeführers, die bestehende Struktur im Sport entgegen der Vorstellungen der Regierung reformieren zu wollen, gelegen sein?3) Könnte der Grund der Ermordung des römisch 40 mit dem geplanten Projekt des Beschwerdeführers, die bestehende Struktur im Sport entgegen der Vorstellungen der Regierung reformieren zu wollen, gelegen sein?

4) Sind die Hintergründe der Ermordung des Fußballers XXXX bekannt?4) Sind die Hintergründe der Ermordung des Fußballers römisch 40 bekannt?

5) Könnten die Gründe für die Ermordung von XXXX das (damalige) Engagement des Beschwerdeführers gewesen sein?5) Könnten die Gründe für die Ermordung von römisch 40 das (damalige) Engagement des Beschwerdeführers gewesen sein?

6) Wurden zwischenzeitlich die bestehenden Strukturen im Sport reformiert?

7) Kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seinem damaligen Engagement bei einer Rückkehr nach Georgien heute noch eine Verfolgung zu befürchten hat?

Am 19.08.2009 langte beim Asylgerichtshof die von Seiten des Asylgerichtshofes veranlasste Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Georgien ein, welche den Parteien mitsamt dem Erhebungsersuchen des Asylgerichtshofes vom 15.05.2009 und dem Zwischenbericht des Verbindungsbeamten vom 02.07.2009 zur Stellungnahme übermittelt wurde.

Mit Schriftsatz vom 10.09.2009 erstattete der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers eine Vollmachtsbekanntgabe sowie eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass von den Auskunftspersonen keine eigenen und unmittelbaren Wahrnehmungen geschildert worden seien. Der Staat habe Interesse an den bestehenden Strukturen im Sport und wolle keine Einkommenseinbußen erleiden. Die Fragen zwei und vier seien gar nicht beantwortet worden. Zu Frage fünf wurde ausgeführt, dass ein Strafurteil zur Verurteilung des Mörders nicht vorliege. Die Beantwortung der Frage sechs würde nur einen Teil der Sportförderung betreffen, nicht jedoch die vom Vater des Beschwerdeführers intendierte. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers verwies auf die Homepage des Außenministeriums, in der sich eine partielle Reisewarnung finde. In der Stellungnahme findet sich außerdem Allgemeines zur Glaubhaftmachung und zu Korruption in Georgien. Vorgeworfen wurde, dass das Entscheidungsorgan des Bundesasylamtes am Beschwerdeverfahren mitwirke und als befangen anzusehen sei. Das damalige Entscheidungsorgan des Bundesasylamtes hätte sich jeglicher Amtsausübung im Berufungsverfahren zu enthalten.

Mit Schriftsatz vom 30.10.2009 brachte der Vater des Beschwerdeführers durch seine ausgewiesenen Vertreter vor, dass er seit Jänner 2007 als Nachwuchstrainer beim 1. Simmeringer Sportclub tätig sei, legte eine diesbezügliche Bestätigung vor und betonte die Integration des Vaters des Beschwerdeführers in Österreich.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Das ursprünglich zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichthofes ernannt, ihrer Gerichtsabteilung wurde nach der ersten Geschäftverteilung des Asylgerichtshofes das Beschwerdeverfahren zugeteilt und sie hat daher dieses Verfahren gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, als Einzelrichter weiterzuführen.Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Das ursprünglich zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichthofes ernannt, ihrer Gerichtsabteilung wurde nach der ersten Geschäftverteilung des Asylgerichtshofes das Beschwerdeverfahren zugeteilt und sie hat daher dieses Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, als Einzelrichter weiterzuführen.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.02.2006 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 21.02.2006 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.

II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente, Befragung der Eltern des Beschwerdeführers und des vom Vater des Beschwerdeführers namhaft gemachten Zeugen in den am 22.10.2007, 10.12.2007 und 05.06.2008 durchgeführten mündlichen Verhandlungen und Erörterung der in dieser Verhandlung eingeführten Länderdokumente sowie Einholung einer Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Georgien unter Wahrung des Parteiengehörs.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente, Befragung der Eltern des Beschwerdeführers und des vom Vater des Beschwerdeführers namhaft gemachten Zeugen in den am 22.10.2007, 10.12.2007 und 05.06.2008 durchgeführten mündlichen Verhandlungen und Erörterung der in dieser Verhandlung eingeführten Länderdokumente sowie Einholung einer Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Georgien unter Wahrung des Parteiengehörs.

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.3.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger Georgiens. Es wird in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Sohn von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Georgien, ist, dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2003, Zahl 02 29.767-BAW, gemäß § 7 Asylgesetz 1997,römisch zwei.3.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger Georgiens. Es wird in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Sohn von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit Georgien, ist, dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2003, Zahl 02 29.767-BAW, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997,

BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen und in Spruchpunkt II. ausgesprochen wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 leg. cit. zulässig sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zahl 05 20.241-BAW, wurde der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idFBGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei. ausgesprochen wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, leg. cit. zulässig sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zahl 05 20.241-BAW, wurde der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idF

BGBl. I Nr. 101/2003, in Spruchpunkt I. abgewiesen und in Spruchpunkt II. ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. IBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, in Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei. ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 101/2003, zulässig sei. In Spruchpunkt III. wurde die Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zulässig sei. In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

II.3.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zahl 06 02.171-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.römisch zwei.3.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zahl 06 02.171-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, in Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

II.3.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zahl 06 02.171-BAW, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch zwei.3.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zahl 06 02.171-BAW, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

II.3.4. Die gegen den Bescheid des Vaters des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäßrömisch zwei.3.4. Die gegen den Bescheid des Vaters des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997) undParagraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) und

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen, ebenso wie jene der Mutter des Beschwerdeführers unter Behebung der Ausweisung.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen, ebenso wie jene der Mutter des Beschwerdeführers unter Behebung der Ausweisung.

II.3.5. Für den in Österreich geborenen minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht und konnten auch keine von Amts wegen festgestellt werden.römisch zwei.3.5. Für den in Österreich geborenen minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht und konnten auch keine von Amts wegen festgestellt werden.

II.3.6. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe, oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Georgien in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist das minderjährige Kind gesunder Eltern im arbeitsfähigen Alter.römisch zwei.3.6. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe, oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Georgien in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist das minderjährige Kind gesunder Eltern im arbeitsfähigen Alter.

II.3.7. Der zum Entscheidungszeitpunkt knapp vier Jahre alte Beschwerdeführer lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden. Er hat außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet.römisch zwei.3.7. Der zum Entscheidungszeitpunkt knapp vier Jahre alte Beschwerdeführer lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden. Er hat außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet.

II.3.8. Zur Lage in Georgien wird festgestellt:römisch zwei.3.8. Zur Lage in Georgien wird festgestellt:

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt (Auswärtiges Amt vom 24.04.2006, Seite 18).

Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise.

Es gibt für Rückkehrer jedenfalls keine speziellen Probleme, sich in die georgische Gesellschaft wieder einzugliedern. Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste.

Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten (Bericht Fact Finding Mission, Bundesasylamt 01.11.2007, Seite 33).

Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen.

Die Frage der Grundversorgung in Georgien ist jedenfalls keine Frage der grundlegenden Verfügbarkeit sondern vielmehr eine der "Leistbarkeit" von Gütern des täglichen Lebens. Es gibt eine neue Datenbank der Regierung mit 800.00 Personen, die als bedürftig klassifiziert sind. Derzeit bekommt jedoch nur ein Teil dieser Personen staatliche Unterstützung. Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können (Bericht Fact Finding Mission, Bundesasylamt 01.11.2007, Seite 34).

II.4.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruht auf den glaubhaften Angaben der gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers, ebenso wie die Zugehörigkeit zur oben angeführten Kernfamilie (II.3.1.) sowie der Vorlage einer Geburtsurkunde. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der Eltern des Beschwerdeführers (II.3.1. und II.3.4.) und der Verfahrensgang im Asylverfahren des Beschwerdeführers (II.3.2. und II.3.3.) ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, Zahlen 05 20.241-BAW (Mutter), 02 29.767-BAW (Vater), 06 02.171-BAW, und des Asylgerichtshofes, Zahlen D7 313224-1/2008 (Mutter), D7 244554-0/2008 (Vater), D7 313223-1/2008.römisch zwei.4.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruht auf den glaubhaften Angaben der gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers, ebenso wie die Zugehörigkeit zur oben angeführten Kernfamilie (römisch zwei.3.1.) sowie der Vorlage einer Geburtsurkunde. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der Eltern des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.1. und römisch zwei.3.4.) und der Verfahrensgang im Asylverfahren des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.2. und römisch zwei.3.3.) ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, Zahlen 05 20.241-BAW (Mutter), 02 29.767-BAW (Vater), 06 02.171-BAW, und des Asylgerichtshofes, Zahlen D7 313224-1/2008 (Mutter), D7 244554-0/2008 (Vater), D7 313223-1/2008.

II.4.2. Die Feststellung, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht wurden (II.3.5.), beruht auf den Angaben der gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers. Im Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers kam die erkennende Einzelrichterin nach Durchführung von drei Verhandlungen zu dem Schluss, dass die Angaben der Eltern des Beschwerdeführers unglaubwürdig waren und konnten die Eltern des Beschwerdeführers die behaupteten Bedrohungsszenarien in Georgien insbesondere nach Einholung einer Anfragebeantwortung durch den Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Georgien nicht glaubhaft machen (siehe dazu Erkenntnis vom heutigen Tag im Verfahren des Vaters,römisch zwei.4.2. Die Feststellung, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht wurden (römisch zwei.3.5.), beruht auf den Angaben der gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers. Im Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers kam die erkennende Einzelrichterin nach Durchführung von drei Verhandlungen zu dem Schluss, dass die Angaben der Eltern des Beschwerdeführers unglaubwürdig waren und konnten die Eltern des Beschwerdeführers die behaupteten Bedrohungsszenarien in Georgien insbesondere nach Einholung einer Anfragebeantwortung durch den Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Georgien nicht glaubhaft machen (siehe dazu Erkenntnis vom heutigen Tag im Verfahren des Vaters,

D7 244554-0/2008, und der Mutter, D7 313224-1/2008), weshalb auch keinerlei Gefährdung des Beschwerdeführers in Georgien glaubhaft gemacht oder von Amts wegen festgestellt werden konnte.

II.4.3. Die Feststellungen, wonach weder stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe noch sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein und dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Georgien nicht in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde (II.3.6.), beruhen auf den Feststellungen zur aktuellen Lage in Georgien (II.3.8.). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Eltern des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers im Asylverfahren.römisch zwei.4.3. Die Feststellungen, wonach weder stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe noch sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein und dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Georgien nicht in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde (römisch zwei.3.6.), beruhen auf den Feststellungen zur aktuellen Lage in Georgien (römisch zwei.3.8.). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Eltern des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

II.4.4. Die Feststellungen zur persönlichen Situation des minderjährigen Beschwerdeführers (II.3.7.) in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers im Asylverfahren.römisch zwei.4.4. Die Feststellungen zur persönlichen Situation des minderjährigen Beschwerdeführers (römisch zwei.3.7.) in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

II.4.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (II.3.8.), beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 05.06.2008 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift vom 05.06.2008, Seiten 21 und 22):römisch zwei.4.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.8.), beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 05.06.2008 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift vom 05.06.2008, Seiten 21 und 22):

¿ Georgien: Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C und der Umgang mit Drogensüchtigen (Schweizer Flüchtlingshilfe, 21.06.2005)

¿ Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand April 2006 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland 24.04.2006)

¿ Georgia country Summary (Human Rights Watch, January 2007)

¿ Report of the Secretary-General on the Situation in Abkhazia, Georgia (United Nations Security Council 11 January 2007)

¿ Anfragenbeantwortung für das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Tiflis vom 13.02.2007)

¿ Wahl in Separatistenregion Abchasien gegen georgischen Protest (AP0239 vom 04.03.2007)

¿ Parlamentswahl in abtrünniger georgischer Republik Abchasien (AP0173 vom 04.03.2007)

¿ "Parlamentswahlen" in Abchasien sind nicht rechtmäßig (APA 0638 vom 05.03.2007)

¿ Georgia Country Reports on Human Rights Practices 2006 (U.S. Department of State, March 06, 2007)

¿ Georgien: Russische Helikopter bombardierten Grenzgebiet zu Abchasien (APA 0232 vom 12.03.2007)

¿ Georgia Human Rights in the OSCE Region (IHF Report, March 2007)

¿ AIDS/HIV; Hepatitis C, (ACCORD Anfragebeantwortung Zahl a-5340 ACC-GEO-5340 vom 20.03.2007)

¿ Abkhazia, Georgia 2007 (Freedom House, 01.06.2007)

¿ Georgia 2006 (Freedom House, 01.06.2007)

¿ Georgia's South Ossetia Conflict: Make Hastel Slow (International Crisis Group. 07 June 2007

¿ UNHCR Anfragenbeantwortung für den UBAS, Ref.060/07 vom 07.06.2007

¿ Georgia: Lowering the Age of Criminal Responsibility Flouts International Standards (Human Rights Watch June 11, 2007)

¿ Focus Georgien, Die Situation in Südossetien (Schweizer Eidgenossenschaft, 27.06.2007)

¿ Report submitted by Georgia pursuant to Article 25, paragraph 1 of the Framework Convention for the Protection of National Minorities (Council of Europe, Strasbourg, 16 July 2007)

¿ Country Sheet Georgia (Country of Return Information Project, August 2007)

¿ Georgia International Religious Freedom Report 2007 (U.S. Department of State 14, September 2007)

¿ Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan (Bundesasylamt 01.11.2007)

¿ Anfragenbeantwortung für die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Zahl a-5833 (Accord vom 11.12.2007)

¿ Georgia: Sliding Towards Authoritarianism) (International Crisis Group 19.12.2007)

¿ Freedom in the World 2008 (Freedom House 01.01.2008)

¿ Georgien: Saakaschwilis umstrittener Wahlsieg (Deutsche Welle vom 10.01.2008)

¿ Endergebnis: Saakaschwili siegt in Georgien mit 53,47 Prozent (APA0055 5 AA 0123 vom 13.01.2008)

¿ Observation of the extraordinary presidential elections in Georgia (5 January 2008 (Council of Europe, Parliamentary Assembly, 21 January 2008))

¿ Honouring of obligations and commitments by Georgia (Council of Europe, Parliamentary Assembly, 23 January 2008)

¿ Georgia Country Reports on Human Rights Practices 2007 (U.S. Department of State, March 11, 2008)

¿ Georgia: Analysis of Gaps in the Protection of Refugees April, 2008 (UNHCR. April 2008)

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vom zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Georgien.

In der Stellungnahme vom 10.09.2009 führten die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers durch ihren ausgewiesenen Vertreter aus, dass in Georgien nach wie vor Korruption herrsche, was die erkennende Einzelrichterin tatsächlich nicht völlig ausschließen kann. Allerdings kann auf Grund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Eltern des Beschwerdeführers im Asylverfahren, alleine aus dieser Behauptung, nicht auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin geschlossen werden.

II.5. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonrömisch zwei.5. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005).Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dassGemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oderdie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder

dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005).

Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 erfüllt.Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 erfüllt.

II.6. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Abs. 1 bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen (1. RV 952 XXII.GP).Absatz eins, bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen (1. Regierungsvorlage 952 römisch 22 .GP).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, inZentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrundeliegenden, in

Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH E vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH E vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers haben im gesamten Asylverfahren keine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten konkreten Verfolgungshandlungen vorgebracht. Auf Grund der Länderinformationen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Georgien asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt wäre.

Die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er Georgien verlassen haben soll, und die Angaben der Eltern des Beschwerdeführers zu ihren Rückkehrbefürchtungen waren unglaubwürdig. Die Eltern des Beschwerdeführers haben somit nicht glaubhaft machen können, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Übergriffe im Fall seiner Rückkehr nach Georgien drohen würden. Auf Grund der Feststellungen zur aktuellen Lage in Georgien ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Georgien körperliche und psychische Misshandlungen drohen würden.

Da die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers weder glaubhaft machen konnten, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Da die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers weder glaubhaft machen konnten, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.7.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG 2005).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH E vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.

Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

II.7.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.7.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH E vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH E vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und der Eltern des Beschwerdeführers zu ihren Rückkehrbefürchtungen war mangels Plausibilität und aufgrund von Unstimmigkeiten unglaubwürdig. Es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.Das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und der Eltern des Beschwerdeführers zu ihren Rückkehrbefürchtungen war mangels Plausibilität und aufgrund von Unstimmigkeiten unglaubwürdig. Es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.

II.7.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.7.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH E vom 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in Georgien an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande" der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in Georgien an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Der Beschwerdeführer und seine Eltern sind gesund. Die Eltern des Beschwerdeführers sind im arbeitsfähigen Alter und konnten bis zu ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die Eltern des Beschwerdeführers werden daher in der Lage sein, den Lebensunterhalt für die Familie zu bestreiten. Zwei Großelternpaare des Beschwerdeführers leben in Georgien, weshalb davon auszugehen ist, dass er im Fall seiner Rückkehr ein soziales Netz vorfindet. Dass die Verwandten des Beschwerdeführers in Georgien Hunger leiden würden, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Georgien eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Im Ergebnis war auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.Im Ergebnis war auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

II.8. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennrömisch zwei.8. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis des VfGH vom 01.10.2007, G 179, 180/07).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis des VfGH vom 01.10.2007, G 179, 180/07).

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Asylantrag im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers wurde vor dem 30.04.2004 gestellt. Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Der Asylantrag im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers wurde vor dem 30.04.2004 gestellt. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Aufgrund der damaligen Gesetzeslage im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers war ein Ausweisungsausspruch durch das Bundesasylamt gesetzlich nicht vorgesehen. Über die Zulässigkeit der Ausweisung des Vaters des Beschwerdeführers wird daher die Fremdenpolizeibehörde zu entscheiden haben. Da der Asylgerichtshof die Entscheidung der Fremdenpolizeibehörde betreffend der Ausweisung des Vaters des Beschwerdeführers nicht vorwegnehmen kann, musste auch die Entscheidung über die Ausweisung im Fall des Beschwerdeführers und seiner Mutter unterbleiben, weshalb die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung zu beheben war.

Die Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers wird von der Fremdenpolizeibehörde für ihn, seinen Vater und seine Mutter zu treffen sein.

Es war daher Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben.Es war daher Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes zu beheben.

Schlagworte

Familienverfahren, non refoulement, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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