RS Vwgh 2005/6/28 2004/05/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2005
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Index

L82000 Bauordnung
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

BauRallg;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben (vgl. den Beschluss des VfGH vom 23. November 2003, B 1212/02-9), sind die Beschwerdeführer nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte mittels Einwendungen gegen das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 5. April 2004, Zl. 2000/10/0178). Auf Grund der dargestellten Rechtslage sind die Behörden ungeachtet der zu beachtenden Verbindlichkeit der Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 2001, Zl. 99/07/0064, und vom 7. September 2004, Zl. 2003/05/0218) gehalten, das von ihnen zu beurteilende Projekt dabei auch anhand der von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichenden, unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050032.X06

Im RIS seit

12.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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