Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D6 265799-3/2008/36E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.5.2007, FZ. 05 15.696/2-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.5.2007, FZ. 05 15.696/2-BAE, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste über Polen, wo er einen Asylantrag stellte, und über die Slowakei in das österreichische Bundesgebiet illegal ein und stellte am 25.9.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Er wurde noch am selben Tag vor dem Bezirkspolizeikommando Neusiedl/See, am 6.10.2005, 10.10.2005, 6.11.2006 sowie 8.5.2007 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer ist der ältere Bruder des mitgereisten und im Antragstellungszeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers zu D6 265798-3/2008, dessen Vormund der Beschwerdeführer gemäß einem vorgelegten Schriftstück der Gemeindeverwaltung von S. gewesen ist.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste über Polen, wo er einen Asylantrag stellte, und über die Slowakei in das österreichische Bundesgebiet illegal ein und stellte am 25.9.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Er wurde noch am selben Tag vor dem Bezirkspolizeikommando Neusiedl/See, am 6.10.2005, 10.10.2005, 6.11.2006 sowie 8.5.2007 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer ist der ältere Bruder des mitgereisten und im Antragstellungszeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers zu D6 265798-3/2008, dessen Vormund der Beschwerdeführer gemäß einem vorgelegten Schriftstück der Gemeindeverwaltung von S. gewesen ist.
1. Mit Bescheid vom 21.10.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), als unzulässig zurück und erklärte gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig; weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.1. Mit Bescheid vom 21.10.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag - ohne in die Sache einzutreten - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), als unzulässig zurück und erklärte gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für zuständig; weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
3. Mit Bescheid vom 25.11.2005 behob der Unabhängige Bundesasylsenat in Erledigung der Berufung den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.3. Mit Bescheid vom 25.11.2005 behob der Unabhängige Bundesasylsenat in Erledigung der Berufung den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesasylamt eine Einvernahme am 6.11.2006 durch.
4. Mit (dem ersten meritorischen) Bescheid vom 14.11.2006, Zl. 05 15.696/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation, wohin der Beschwerdeführer auch nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ausgewiesen wurde, fest. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien und stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers (angesichts des vorgelegten Auslandsreisepasses, des Inlandspasses sowie eines nationalen Führerscheins) fest. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig.4. Mit (dem ersten meritorischen) Bescheid vom 14.11.2006, Zl. 05 15.696/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation, wohin der Beschwerdeführer auch nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ausgewiesen wurde, fest. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien und stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers (angesichts des vorgelegten Auslandsreisepasses, des Inlandspasses sowie eines nationalen Führerscheins) fest. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig.
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung des Beschwerdeführers vom 29.11.2006, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.
6. In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung behob der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 22.1.2007 den angefochtenen Bescheid und wies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend verwies der Bundesasylsenat auf länderkundliche Gutachten, die bereits in früheren Verfahren von der Berufungsbehörde herangezogen worden und dem Bundesasylamt im Entscheidungszeitpunkt bekannt gewesen seien, weshalb die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung ohne Auseinandersetzung "mit dem jüngsten, gerade bezeichneten Ermittlungsstand" treffen hätte dürfen.6. In Erledigung der dagegen erhobenen Berufung behob der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 22.1.2007 den angefochtenen Bescheid und wies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend verwies der Bundesasylsenat auf länderkundliche Gutachten, die bereits in früheren Verfahren von der Berufungsbehörde herangezogen worden und dem Bundesasylamt im Entscheidungszeitpunkt bekannt gewesen seien, weshalb die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung ohne Auseinandersetzung "mit dem jüngsten, gerade bezeichneten Ermittlungsstand" treffen hätte dürfen.
7. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Bundesminister für Inneres am 23.3.2007 eine Amtsbeschwerde gemäß § 38 Abs. 5 AsylG 1997 an den Verwaltungsgerichtshof.7. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Bundesminister für Inneres am 23.3.2007 eine Amtsbeschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 5, AsylG 1997 an den Verwaltungsgerichtshof.
8. Währenddessen führte das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren am 8.5.2007 eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch, in welcher aktuelle Länderberichte zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien erörtert wurden.
9. Mit (dem zweiten meritorischen) Bescheid vom 9.5.2007, Zl. 05 15.696/2-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag - erneut - gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in die Russische Föderation, wohin der Beschwerdeführer nach § 8 Abs. 2 ausgewiesen wurde, fest. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt - wie bereits in seinem Bescheid vom 14.11.2006 - die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation. Die neuerlich angenommene Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens begründete das Bundesasylamt weitgehend mit jenen Ausführungen, die bereits im (ersten) inhaltlichen Bescheid des vorigen Rechtsganges (in wortidenter Form) enthalten sind.9. Mit (dem zweiten meritorischen) Bescheid vom 9.5.2007, Zl. 05 15.696/2-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag - erneut - gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in die Russische Föderation, wohin der Beschwerdeführer nach Paragraph 8, Absatz 2, ausgewiesen wurde, fest. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt - wie bereits in seinem Bescheid vom 14.11.2006 - die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation. Die neuerlich angenommene Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens begründete das Bundesasylamt weitgehend mit jenen Ausführungen, die bereits im (ersten) inhaltlichen Bescheid des vorigen Rechtsganges (in wortidenter Form) enthalten sind.
10. Gegen diesen (zweiten abweisenden) Bescheid richtete sich die am 23.5.2007 erhobene Berufung.
11. In Erledigung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.1.2007 erhobenen Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erk. vom 26.6.2008, Zl. 2007/20/0523-7, den genannten Bescheid, der den ersten meritorischen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2006 behoben hatte, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Dies begründete der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen mit der mangelnden Nachvollziehbarkeit der im Berufungsbescheid angesprochenen "gutachterlichen Äußerungen" des länderkundigen Sachverständigen. Mangelhafte Gutachten würden keinen "Ermittlungsstand" bilden, der vom Bundesasylamt zu beachten sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall über den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 25.9.2005 zweimal inhaltlich gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 entschieden, nämlich sowohl mit Bescheid vom 14.11.2006, FZ. 05 15.696/1-BAE, als auch mit Bescheid vom 9.5.2007, FZ. 05 15.696/2-BAE. Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer eine (als Berufung bezeichnete) Beschwerde (hinsichtlich des Bescheides vom 14.11.2006 mit Schriftsatz vom 29.11.2006 und bezüglich des Bescheides vom 9.5.2007 durch Schriftsatz vom 23.5.2007). Nach Aufhebung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.1.2007 (durch den Verwaltungsgerichtshof), mit dem die Beschwerde gegen den ersten abweisenden Bescheid vom 14.11.2006 gemäß § 66 Abs. 2 AVG erledigt worden war, sind beide Beschwerden beim Asylgerichtshof anhängig.1. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall über den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 25.9.2005 zweimal inhaltlich gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 entschieden, nämlich sowohl mit Bescheid vom 14.11.2006, FZ. 05 15.696/1-BAE, als auch mit Bescheid vom 9.5.2007, FZ. 05 15.696/2-BAE. Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer eine (als Berufung bezeichnete) Beschwerde (hinsichtlich des Bescheides vom 14.11.2006 mit Schriftsatz vom 29.11.2006 und bezüglich des Bescheides vom 9.5.2007 durch Schriftsatz vom 23.5.2007). Nach Aufhebung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.1.2007 (durch den Verwaltungsgerichtshof), mit dem die Beschwerde gegen den ersten abweisenden Bescheid vom 14.11.2006 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG erledigt worden war, sind beide Beschwerden beim Asylgerichtshof anhängig.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tage hat der Asylgerichtshof die Beschwerde vom 29.11.2006, die sich gegen den Bescheid vom 14.11.2006 richtete, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen.Mit Erkenntnis vom heutigen Tage hat der Asylgerichtshof die Beschwerde vom 29.11.2006, die sich gegen den Bescheid vom 14.11.2006 richtete, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 abgewiesen.
2. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie aus dem hg. Gerichtsakt.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen; gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 (idF BGBl. I 101/2003) anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen; gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2 Nach Aufhebung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.1.2007 durch das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes befand sich das Verfahren über den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 25.9.2005, der mit Bescheid vom 14.11.2006 abgewiesen und mit der Beschwerde vom 29.11.2006 angefochten worden war, wieder im Beschwerdestadium beim Asylgerichtshof (die Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgewiesen). Daher war - in Erledigung der Beschwerde vom 23.5.2007 - der Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.5.2007, mit dem der Antrag vom 25.9.2005 neuerlich abgewiesen wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.3.2 Nach Aufhebung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.1.2007 durch das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes befand sich das Verfahren über den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 25.9.2005, der mit Bescheid vom 14.11.2006 abgewiesen und mit der Beschwerde vom 29.11.2006 angefochten worden war, wieder im Beschwerdestadium beim Asylgerichtshof (die Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgewiesen). Daher war - in Erledigung der Beschwerde vom 23.5.2007 - der Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.5.2007, mit dem der Antrag vom 25.9.2005 neuerlich abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
03.02.2010