TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/17 D6 267430-0/2008

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Veröffentlicht am 17.12.2009
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Spruch

D6 267430-0/2008/4E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.12.2005, FZ. 04 21.174-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.12.2005, FZ. 04 21.174-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. In der Folge wurde sie am 21.10.2004, am 25.10.2004 sowie am 7.9.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. In der Folge wurde sie am 21.10.2004, am 25.10.2004 sowie am 7.9.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

1. Im Rahmen einer ärztlichen Mitteilung am 19.10.2004 regte eine behandelnde Ärztin für Allgemeinmedizin eine tiefergehende Untersuchung der Beschwerdeführerin an. Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 21.10.2004 vor dem Bundesasylamt vor, während ihrer Schwangerschaft von maskierten Russen geschlagen worden zu sein, weshalb sie ihr Kind verloren habe. Darüber hinaus habe sie ihre Heimat auch wegen ihres Ehemannes verlassen, der dort gefoltert worden sei.

2. Eine Fachärztin für Psychiatrie stellte am 29.10.2004 bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung fest. Im Zuge dieses Gesprächs gab die Beschwerdeführerin an, eines Tages von maskierten Männern, die nach ihrem Ehemann gefragt hätten, geschlagen worden zu sein. An die weiteren Vorkommnisse könne sie sich nicht erinnern.

3. Zu Beginn ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.9.2005 gab die Beschwerdeführerin bekannt, sich aufgrund einer vor drei Wochen durchgeführten Operation "nicht wohl" zu fühlen. Darüber hinaus leide sie an Zahn- und Zahnfleischschmerzen. Hinsichtlich ihrer Ausreisegründe führte die Beschwerdeführerin aus, zu Hause schikaniert und nicht in Ruhe gelassen worden zu sein; man könne zu Hause nicht ruhig schlafen. Maskierte seien zu ihr nach Hause gekommen. Ein Mann habe die Beschwerdeführerin nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt und sie in der Folge "gegen den Bauch getreten", sodass sie das Bewusstsein verloren habe. Ihr Mann sei auch ein Mal mitgenommen und etwa zwei Wochen festgehalten worden. Es habe die Gefahr bestanden, dass er erneut mitgenommen werde.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.12.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002, ab (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die Identität der Beschwerdeführerin fest. Weiters stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin niemals politisch tätig gewesen sei und in ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit gehabt habe. Auch habe keine Verfolgung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation festgestellt werden können. Darüber hinaus traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien sowie zur Situation von Tschetschenen in anderen Landesteilen der Russischen Föderation.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.12.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die Identität der Beschwerdeführerin fest. Weiters stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin niemals politisch tätig gewesen sei und in ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit gehabt habe. Auch habe keine Verfolgung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation festgestellt werden können. Darüber hinaus traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien sowie zur Situation von Tschetschenen in anderen Landesteilen der Russischen Föderation.

Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung in der Russischen Föderation aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht vorbringen habe können und vielmehr ausdrücklich erklärt habe, ihren Herkunftsstaat aufgrund der schwierigen Umstände in Tschetschenien verlassen zu haben. Die gegen ihre Person geschilderten Übergriffe, "deren Glaubwürdigkeit durch die großen Unterschiede in den Angaben der Eheleute ohnedies zu relativieren" sei, stünden in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise. In den Ausführungen der Beschwerdeführerin fänden sich keinerlei Anhaltspunkte, die auf irgendeine Bedrohung der Beschwerdeführerin auf dem gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation schließen lassen würden.

Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, im Vorbringen der Beschwerdeführerin sei eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zu erkennen. Auch habe die Beschwerdeführerin selbst erklärt, dass sie persönlich keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und ihren Herkunftsstaat ausschließlich wegen der Gründe ihres Ehemannes und der allgemein schwierigen Lebensbedingungen in Tschetschenien verlassen habe. Die Schilderung der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet gewesen, eine Asylgewährung zu bewirken. Der von der Beschwerdeführerin als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt stehe mit keinem der Konventionsgründe in Zusammenhang. Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin keinerlei Relevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention enthalte, habe die Beschwerdeführerin aber auch keine Gefährdung gemäß § 57 Abs. 1 Fremdengesetz in der von der zitierten Judikatur verlangten Art und Weise substantiiert darzutun vermocht. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der gesamten Russischen Föderation eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrsche. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit dem Fehlen eines Familienbezuges zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich.Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, im Vorbringen der Beschwerdeführerin sei eine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zu erkennen. Auch habe die Beschwerdeführerin selbst erklärt, dass sie persönlich keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und ihren Herkunftsstaat ausschließlich wegen der Gründe ihres Ehemannes und der allgemein schwierigen Lebensbedingungen in Tschetschenien verlassen habe. Die Schilderung der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet gewesen, eine Asylgewährung zu bewirken. Der von der Beschwerdeführerin als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt stehe mit keinem der Konventionsgründe in Zusammenhang. Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin keinerlei Relevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention enthalte, habe die Beschwerdeführerin aber auch keine Gefährdung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz in der von der zitierten Judikatur verlangten Art und Weise substantiiert darzutun vermocht. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der gesamten Russischen Föderation eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrsche. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit dem Fehlen eines Familienbezuges zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht (als Berufung) erhobene und zulässige Beschwerde, in welcher die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes gerügt werden. In ihrer Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen ihres "Gatten" in dessen "Berufung", insbesondere dessen Angaben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, woraus sich allfällige Widersprüche erklären würden. Überdies wies sie auf ihre Operation in Österreich und die Nachwirkungen der Narkose hin. Wie sie bereits niederschriftlich angegeben habe, sei sie in ihrer Heimat schwer misshandelt worden:

Sie sei zusammengeschlagen und in den Bauch getreten worden, wodurch sie das Bewusstsein verloren habe. Im Rahmen ihrer bisherigen Befragungen sei sie außerstande gewesen, mehr darüber zu sagen. An den physischen und psychischen Folgen der Misshandlungen leide sie noch heute. Den Verfolgungshandlungen sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zum tschetschenischen Volk (somit jedenfalls aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe) ausgesetzt gewesen. Die Misshandlungen seien zeitnah zu ihrer Flucht erfolgt, wobei derartige Übergriffe durch die "russische Besatzungsmacht" jederzeit wieder geschehen könnten. Soweit die belangte Behörde auf eine angebliche interne Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation hinzuweisen versuche, halte die Beschwerdeführerin fest, dass den ständigen Feststellungen des Unabhängigen Bundesasylsenates und des UNHCR zufolge eine solche Schutzalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation nicht existiere.

6. Mit Schriftsatz vom 19.11.2007 übermittelte das Bundesasylamt das Schreiben des Standesamtsverbandes Amstetten sowie ein Schreiben der Beschwerdeführerin samt eidesstattlicher Versicherung. In ihrem Schreiben gab die Beschwerdeführerin an, im Zuge der Ausstellung der Geburtsurkunde für ihren Sohn darauf hingewiesen worden zu sein, dass sie - weil sie nur kirchlich nach islamischem Recht verheiratet sei - nicht zur Führung des Namens ihres Mannes befugt sei, weshalb sie ihren Familiennamen (auf ihren Mädchennamen) für ihr Asylverfahren richtig stellen wolle.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 29/2009 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die - wie im vorliegenden Fall - ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 (idF BGBl. I 101/2003) anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die - wie im vorliegenden Fall - ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,) anzuwenden.

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.

4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

4.1 Zunächst erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides bereits insofern als unschlüssig, als die belangte Behörde in ihren Feststellungen einerseits ausführte, dass eine Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht konstatiert werden könne, um jedoch andererseits in der Beweiswürdigung offen zu lassen, ob sie die vorgebrachte Misshandlung der schwangeren Beschwerdeführerin als glaubwürdig erachtet ("Die ... Übergriffe, deren Glaubwürdigkeit durch die großen Unterschiede in den Angaben der Eheleute ohnedies zu relativieren ist, stehen in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise"; AS 121).

Soweit die Begründung des Bescheides dahin gehend gedeutet werden kann, dass die belangte Behörde den geschilderten Übergriff auf die Beschwerdeführerin, der (ihren Angaben zufolge) auch zum Verlust ihres Kindes geführt hat, als glaubwürdig, aber nicht fluchtauslösend erachtet hat, wäre diesfalls eine nähere Begründung einer solchen Annahme, insbesondere angesichts der Fluchtgründe des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, erforderlich gewesen, um die Feststellung der belangten Behörde vom Fehlen einer Verfolgung der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise - ungeachtet tatsächlicher (und aus welchen Gründen immer erfolgter) Übergriffe auf die Beschwerdeführerin - stützen zu können. Nähere Angaben über den (von der belangten Behörde als fehlend angenommenen) zeitlichen Zusammenhang zwischen der behaupteten Misshandlung und der Ausreise der Beschwerdeführerin sind dem Bescheid nicht zu entnehmen (die Beschwerdeführerin selbst hatte keine zeitliche Aussage gemacht).

Soweit die belangte Behörde die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erachtet haben sollte, worauf die (Negativ-)Feststellung von der mangelnden Verfolgung der Beschwerdeführerin hindeutet, so ist zu bemerken, dass die belangte Behörde die von ihr ins Treffen geführten "großen Unterschiede" in den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht konkret dargelegt hat. Der Bescheid enthält keine näheren Angaben, welche Widersprüche bzw. Divergenzen in den Fluchtschilderungen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten zutage getreten sind und welche davon zur Annahme der Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Verfolgung geführt haben sollen.

Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin auch nicht mit derartigen Widersprüchen konfrontiert, um ihr Gelegenheit zu geben, diese Widersprüche aufzuklären. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn ihrer Einvernahme über ihre schlechte gesundheitliche Verfassung geklagt und während ihrer Befragung auf Erinnerungsschwierigkeiten aufgrund der Narkose, die ihr im Zuge einer vor der Einvernahme durchgeführten Operation verabreicht worden war, hingewiesen hatte (vgl. AS 85 und 87). Ferner ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin über ihre Fluchtgründe lediglich in der Einvernahme vom 7.9.2005 (somit nur einmal) ausführlicher befragt wurde. Auch im Verfahren des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin hat es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, die von ihr angenommenen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten diesem entsprechend vorzuhalten und ihm die Möglichkeit einer allenfalls aufklärenden Stellungnahme einzuräumen (dies obwohl die belangte Behörde diese Widersprüche zur Begründung der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Lebensgefährten, auf die auch die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren mehrmals Bezug nahm, herangezogen hat).Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin auch nicht mit derartigen Widersprüchen konfrontiert, um ihr Gelegenheit zu geben, diese Widersprüche aufzuklären. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn ihrer Einvernahme über ihre schlechte gesundheitliche Verfassung geklagt und während ihrer Befragung auf Erinnerungsschwierigkeiten aufgrund der Narkose, die ihr im Zuge einer vor der Einvernahme durchgeführten Operation verabreicht worden war, hingewiesen hatte vergleiche AS 85 und 87). Ferner ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin über ihre Fluchtgründe lediglich in der Einvernahme vom 7.9.2005 (somit nur einmal) ausführlicher befragt wurde. Auch im Verfahren des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin hat es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, die von ihr angenommenen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten diesem entsprechend vorzuhalten und ihm die Möglichkeit einer allenfalls aufklärenden Stellungnahme einzuräumen (dies obwohl die belangte Behörde diese Widersprüche zur Begründung der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Lebensgefährten, auf die auch die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren mehrmals Bezug nahm, herangezogen hat).

Im Übrigen beschränkte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich auf den Hinweis, die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich erklärt, ihre Heimat aufgrund der schwierigen Umstände in Tschetschenien verlassen zu haben. Gerade dieser Hinweis der belangten Behörde überzeugt jedoch angesichts der übrigen Angaben der Beschwerdeführerin nicht und wird dem Fluchtvorbringen insgesamt nicht gerecht: Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.9.2005 auf die Frage nach ihren Ausreisegründen angegeben, zu Hause schikaniert, nicht in Ruhe gelassen und einmal sogar von maskierten Männern, die ihren Lebensgefährten gesucht hätten, schwer misshandelt worden zu sein (AS 89). In ihrer Einvernahme vom 21.10.2004 hatte die Beschwerdeführerin sogar ausgeführt, durch ihre Misshandlung ihr Kind, mit dem sie während des Vorfalls schwanger gewesen sei, verloren zu haben (AS 29). Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin kann daher nicht vorderhand abgeleitet werden, sie habe ihre Heimat lediglich aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage in Tschetschenien (im Ausreisezeitpunkt) verlassen.

Schließlich hat die belangte Behörde darüber hinaus im vorliegenden Verfahren (ebenso wie im Verfahren ihres Lebensgefährten) verabsäumt, die Identität der Verfolger und die Hintergründe der behaupteten Verfolgung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin durch konkrete Fragen zu erörtern und zugunsten einer allfälligen Plausibilitätskontrolle umfassend zu erkunden.

Damit hat es die belangte Behörde aber insgesamt unterlassen, das Fehlen einer Verfolgung in einer eindeutigen, eine Rechtsverfolgung durch die Verfahrenspartei ermöglichenden und einer nachprüfbaren Kontrolle durch den Asylgerichtshof zugänglichen Weise darzutun. Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als mangelhaft.

4.2 Die belangte Behörde hat aber auch überhaupt keine Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin getroffen, obwohl dies im vorliegenden Fall angezeigt gewesen wäre: Schon während der ersten Einvernahme am 21.10.2004 hatte die belangte Behörde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin "sehr verstört" wirke (AS 27); im Rahmen ihrer ärztlichen Mitteilung vom 19.10.2004 regte eine Ärztin für Allgemeinmedizin eine tiefergehende Untersuchung der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 24b AsylG 1997 an (AS 55). Am 29.10.2004 diagnostizierte eine Fachärztin für Psychiatrie bei der Beschwerdeführerin schließlich eine posttraumatische Belastungsstörung mit Symptomen einer Amnesie der Ereignisse und empfahl u.a. dringend eine Psychotherapie (AS 57). Angesichts dieser Umstände erscheint das Verfahren auch insofern mangelhaft, als die belangte Behörde den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der letzten Einvernahme vor Erlassung des Bescheides am 7.9.2005 - abgesehen von der Frage nach der Einvernahmefähigkeit, die von der Beschwerdeführerin überdies ausweichend bzw. nicht eindeutig beantwortet wurde (AS 85) - überhaupt nicht thematisiert hat. Auch die sonstige gesundheitliche Konstitution der Beschwerdeführerin wurde nicht ausreichend erörtert, obschon die Beschwerdeführerin von einer Operation, deren medizinischer Hintergrund nicht abschließend geklärt wurde, berichtete ("... Vermutlich nach einer Gallenoperation" [Hervorhebung nicht im Original]; AS 85).4.2 Die belangte Behörde hat aber auch überhaupt keine Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin getroffen, obwohl dies im vorliegenden Fall angezeigt gewesen wäre: Schon während der ersten Einvernahme am 21.10.2004 hatte die belangte Behörde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin "sehr verstört" wirke (AS 27); im Rahmen ihrer ärztlichen Mitteilung vom 19.10.2004 regte eine Ärztin für Allgemeinmedizin eine tiefergehende Untersuchung der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 24 b, AsylG 1997 an (AS 55). Am 29.10.2004 diagnostizierte eine Fachärztin für Psychiatrie bei der Beschwerdeführerin schließlich eine posttraumatische Belastungsstörung mit Symptomen einer Amnesie der Ereignisse und empfahl u.a. dringend eine Psychotherapie (AS 57). Angesichts dieser Umstände erscheint das Verfahren auch insofern mangelhaft, als die belangte Behörde den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der letzten Einvernahme vor Erlassung des Bescheides am 7.9.2005 - abgesehen von der Frage nach der Einvernahmefähigkeit, die von der Beschwerdeführerin überdies ausweichend bzw. nicht eindeutig beantwortet wurde (AS 85) - überhaupt nicht thematisiert hat. Auch die sonstige gesundheitliche Konstitution der Beschwerdeführerin wurde nicht ausreichend erörtert, obschon die Beschwerdeführerin von einer Operation, deren medizinischer Hintergrund nicht abschließend geklärt wurde, berichtete ("... Vermutlich nach einer Gallenoperation" [Hervorhebung nicht im Original]; AS 85).

Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass all diese Umstände - insbesondere die psychiatrische Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung - Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie (daran anknüpfend) weitere Ermittlungen und Feststellungen über die medizinische Versorgungslage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien erforderlich gewesen wären.

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass das Bundesasylamt keine einzige Quelle bzw. keinen einzigen Länderbericht zur Beurteilung der (medizinischen) Versorgungssituation in Tschetschenien herangezogen hat, um zumindest die Folgen einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat vor dem Hintergrund des Spruchpunktes II. fundiert zu beurteilen. Somit hat die belangte Behörde es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), obwohl sie als Spezialbehörde verpflichtet ist, sich über die Situation und die Entwicklungen in der Russischen Föderation Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Dieser Mangel gewinnt auch insofern von Bedeutung, als die belangte Behörde allgemeine Länderfeststellungen über die Ansiedlung von tschetschenischen Volksgruppenangehörigen außerhalb Tschetscheniens traf und dabei resümierte, dass eine Relokation innerhalb der Russischen Föderation für Tschetschenen "aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen" sei, gerade diese Einzelfallprüfung aber im vorliegenden Fall nicht konkret vorgenommen hat.In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass das Bundesasylamt keine einzige Quelle bzw. keinen einzigen Länderbericht zur Beurteilung der (medizinischen) Versorgungssituation in Tschetschenien herangezogen hat, um zumindest die Folgen einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat vor dem Hintergrund des Spruchpunktes römisch zwei. fundiert zu beurteilen. Somit hat die belangte Behörde es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135), obwohl sie als Spezialbehörde verpflichtet ist, sich über die Situation und die Entwicklungen in der Russischen Föderation Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Dieser Mangel gewinnt auch insofern von Bedeutung, als die belangte Behörde allgemeine Länderfeststellungen über die Ansiedlung von tschetschenischen Volksgruppenangehörigen außerhalb Tschetscheniens traf und dabei resümierte, dass eine Relokation innerhalb der Russischen Föderation für Tschetschenen "aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen" sei, gerade diese Einzelfallprüfung aber im vorliegenden Fall nicht konkret vorgenommen hat.

5. Das Verfahren ist daher gleich aus mehreren Gründen mangelhaft. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).5. Das Verfahren ist daher gleich aus mehreren Gründen mangelhaft. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe und allenfalls auf die Aktualität der (behaupteten) Verfolgung, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse, insbesondere allfällige Widersprüche und Ungereimtheiten im Fluchtvorbringen sowie aktuelle Länderberichte (angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und allenfalls auch zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation), mit der Beschwerdeführerin - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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