TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/18 S13 408495-1/2009

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Veröffentlicht am 18.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S13 408.495-1/2009/6E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch die Rechtsberaterin Mag. Karin GRIMM, p. A. Otto Glöckel Straße 24, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2009, FZ 09 07.328 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch die Rechtsberaterin Mag. Karin GRIMM, p. A. Otto Glöckel Straße 24, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2009, FZ 09 07.328 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.06.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 13.11.2008 in Griechenland (Mytilini) erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 10.12.2008 in Griechenland (Tayros) einen Asylantrag gestellt hatte.

Am 22.06.2009 wurde die Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen, in Anwesenheit der Rechtsberaterin als gesetzlicher Stellvertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Englisch durchgeführt.

Am 24.06.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO).Am 24.06.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO).

Am 26.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsberaterin als gesetzlicher Stellvertreterin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 24.06.2009 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden.Am 26.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsberaterin als gesetzlicher Stellvertreterin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 24.06.2009 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden.

Mit Schreiben vom 10.07.2009 teilte das Bundesasylamt den zuständigen griechischen Behörden mit, dass Griechenland aufgrund Verfristung "gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c" Dublin II-VO unwiderruflich zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei.Mit Schreiben vom 10.07.2009 teilte das Bundesasylamt den zuständigen griechischen Behörden mit, dass Griechenland aufgrund Verfristung "gemäß Artikel 20, Absatz eins, lit. c" Dublin II-VO unwiderruflich zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei.

Am 29.07.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit seiner Rechtsberaterin als gesetzlicher Vertreterin sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen.

Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 18.08.2009, FZ 09 07.328 - EAST Ost (zugestellt an die gesetzliche Stellvertreterin am 19.08.2009) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 18.08.2009, FZ 09 07.328 - EAST Ost (zugestellt an die gesetzliche Stellvertreterin am 19.08.2009) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer über ein Drittland kommend in Griechenland einreiste, dort erkennungsdienstlich behandelt worden sei und einen Asylantrag gestellt habe und somit gemäß der Dublin II-VO Griechenland für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal könne nicht festgestellt werden. Griechenland habe die Aufnahme des Beschwerdeführers durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort akzeptiert. In Griechenland drohe keine unmenschliche Behandlung und der Beschwerdeführer leide auch weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung bzw. Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.

Für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO sei kein Raum, da nicht festgestellt werden könne, dass für der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe.Für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO sei kein Raum, da nicht festgestellt werden könne, dass für der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe.

Was insbesondere die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK betrifft, so beruft sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf verschiedene, großteils aktuelle Länderinformationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland.Was insbesondere die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Artikel 3, EMRK betrifft, so beruft sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf verschiedene, großteils aktuelle Länderinformationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland.

Die Länderfeststellungen kommen - soweit es für dieses Verfahren von Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Regelungen entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2003/9 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten wurden in griechisches Recht aufgenommen. Bei der Umsetzung zeigen sich erhebliche Mängel (Quelle: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; US Department of State, Greece, Country Reports on Human Rights Practices - 2008 vom Februar 2009).

Die Aufnahmebedingungen für Erwachsene sind auf akzeptablem Niveau, hinsichtlich alleinreisender Kinder gibt es Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumen (Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008).

Aufnahmezentren mit einer Kapazität von insgesamt 758 Personen wurden in den Jahren 2007 und 2008 eröffnet. Für Minderjährige gibt es spezielle Aufnahmerichtlinien (Quelle: Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN II Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, vom 18.04.2008).Aufnahmezentren mit einer Kapazität von insgesamt 758 Personen wurden in den Jahren 2007 und 2008 eröffnet. Für Minderjährige gibt es spezielle Aufnahmerichtlinien (Quelle: Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN römisch zwei Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, vom 18.04.2008).

Alle Asylwerber haben durch die Ausstellung der sog. "pink card" Anspruch auf Unterbringung und (medizinische) Versorgung. Es gibt teilweise lange Wartezeiten. (Quellen: European Parliament, Report from the LIBE Committee Delegation on the visit to Greece vom Juli 2007; Greek Council for Refugees, A Refugee, Internet-Zugriff vom 14.05.2008 und Anfragebeantwortung vom 24.12.2008; Centre of planning and economic research, Reception system, vom März 2005;).

Zuständig für die Gewährung von Grundversorgung ist das Gesundheits- und Sozialministerium (Quelle: Ministry of Interior, Greek Dublin Unit, Dublin Regulation - Unaccompanied minors in the asylum procedure in Greece vom 11.07.2009).

Die griechische Dublin-Unit wird von der Ankunft von rücküberstellten Asylwerbern informiert und verständigt ihrerseits das Gesundheitsministerium, welches die Unterbringung organisiert. Dies kann einige Tage dauern (Quelle: Bundesasylamt, Außenstelle Linz, Aktenvermerk vom 23.06.2009).

Die griechische Dublin-Unit kann bei Anfragen generell bestätigen, dass ab dem Asylantrag im Bedarfsfall Grundversorgung und Unterbringung beansprucht werden kann (Quelle: Österreichische Botschaft Athen, E-Mail vom 15.07.2009).

Beschwerde

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch einen von der gesetzlichen Stellvertreterin unterbevollmächtigen Rechtsberater am 24.08.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben. Am 02.09.2009 langte eine Beschwerdeergänzung beim Bundesasylamt ein.

In der Beschwerdeschrift und in der Beschwerdeergänzung bringt der Beschwerdeführer unter Zitierung zahlreicher Berichte von NGOs und UNHCR sowie Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte im Wesentlichen vor, dass in Griechenland ein faires Verfahren nicht gewährleistet sei und sowohl die Qualität des Verfahrens als auch die Aufnahmebedingungen qualitativ unzureichend und nicht im erforderlichen Ausmaß vorhanden seien. Das Bundesasylamt habe sich mit der allfälligen Vulnerabilität des minderjährigen Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Dem Beschwerdeführer drohe eine Kettenabschiebung nach Nigeria. Griechenland sei nicht als sicher anzusehen, dem Beschwerdeführer würden Misshandlungen durch die Polizei drohen. Das Bundesasylamt sei weiters nicht auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingegangen und habe keine Ermittlungen zum Verfahrensstand in Griechenland angestellt. Das Bundesasylamt habe die Meinung des UNHCR nicht beachtet und daher willkürlich gehandelt. Der Beschwerdeführer habe in Griechenland gar keinen Asylantrag gestellt, sondern habe um subsidiären Schutz angesucht.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 27.08.2009, die Beschwerdeergänzung am 02.09.2009 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Beschluss vom 02.09.2009, GZ. S13 408.495-1/2009/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 02.09.2009, GZ. S13 408.495-1/2009/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 05.10.2009 die unten unter II.1.2 zu b) genannten Beweismittel samt Angabe der dort genannten Quellen zur Stellungnahme übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 05.10.2009 die unten unter römisch zwei.1.2 zu b) genannten Beweismittel samt Angabe der dort genannten Quellen zur Stellungnahme übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer hat von der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht und auch keine Stellungnahme abgegeben.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.

Beweismittel

Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie weitere Beweismittel verwendet.

Parteivorbringen des Beschwerdeführers

a) In der Erstbefragung am 22.06.2009 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben:

Zur Flucht hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei ungefähr im April 2009 von Lagos nach Libyen gereist. In Libyen hab er sich bis Mai 2009 aufgehalten und sei dann auf einem Schiff und einem LKW versteckt über ihm unbekannte Länder letztlich nach Österreich gelangt. Auf die Frage, ob er bereits in einem anderen Land angehalten oder untergebracht worden sei, hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei 2008 kurze Zeit in Griechenland gewesen und sei dann nach Libyen gereist, weil es ihm in Griechenland nicht gefallen habe. Auf Vorhalt des EURODAC-Treffers hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich in Mytilini ungefähr drei bis vier Tage aufgehalten und sei dann von der Polizei nach Athen gebracht worden, wo ihm Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er sich ungefähr drei Monate aufgehalten habe. Er habe sich danach auf eine weitere griechische Insel begeben, von wo er nach zwei Tagen mit einem Schiff nach Italien gereist sei. Griechenland habe er ungefähr im März 2009 verlassen und sei ungefähr im Mai 2009 in Österreich angekommen. Er habe zuerst falsche Angaben gemacht, da er Angst gehabt habe, nach Griechenland zurückgeschickt zu werden. Er wisse nicht, wie der Stand des Asylverfahrens in Griechenland sei.

Zu den Gründen, die gegen eine Rückschiebung nach Griechenland sprechen würden, hat der Beschwerdeführer angegeben, dort kümmere man sich nicht um Flüchtlinge.

Zu seinen Fluchtgründen befragt hat der Beschwerdeführer angegeben, das Leben in Nigeria sei für ihn schwer gewesen. Er habe Not leiden müssen und sei außerdem Vollwaise. Bei einer Rückkehr bestehe die Gefahr, dass er Selbstmord begehe.

Zu seinen verwandtschaftlichen Beziehungen hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in Österreich keine Verwandten.

b) In der Einvernahme am 29.07.2009 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer scheine volljährig zu sein, hat er angegeben, er habe immer schon älter ausgesehen und schon im Alter von 15 Jahren einen Bart gehabt. Er werde in wenigen Monaten 18 Jahre alt.

Auf Vorhalt des EURODAC-Treffers hat der Beschwerdeführer angegeben, es stimme, dass er in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe.

Zum Aufenthalt in Griechenland befragt hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei gemeinsam mit anderen Flüchtlingen von Mytilini nach Athen gebracht worden. Auch nachdem ihm in Athen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, habe er keine Unterkunft und Versorgung erhalten. Er habe am Bahnhof geschlafen. Er habe in Griechenland auf Anraten eines Mannes sein Alter mit 24 angegeben.

Zur geplanten Überstellung nach Griechenland hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei damit nicht einverstanden, weil er in Griechenland keine Unterkunft und keinerlei Versorgung erhalten habe. Er wolle in Österreich bleiben, weil er sich hier wohlfühle.

Zum Stand des Verfahrens in Griechenland befragt hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe in Mytilini eine Ausreiseaufforderung bekommen. In Athen habe er nichts erhalten. Er habe bezüglich seines Asylantrags nicht nachgefragt.

c) In der Beschwerdeschrift und der Beschwerdeergänzung hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Der Beschwerdeführer sei minderjährig. Er wisse nichts über den Stand seines Verfahrens in Griechenland. Der Beschwerdeführer sei nach seiner (illegalen) Einreise auf der Insel Lesbos im Anhaltelager Mytilini fünf Tage lang festgehalten worden. Es sei ihm die Stellung eines Asylantrags verweigert worden und er habe eine Ausreiseaufforderung erhalten. Erst in Athen habe er einen Asylantrag stellen können.

Weitere Beweismittel

a) Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland betreffend das griechische Asylverfahren sowie in Bezug auf die Grundversorgung dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.

Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter I.2 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter römisch eins.2 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

b) Der Asylgerichtshof hat zusätzlich aktuelle Länderberichte zur aktuellen Situation von Flüchtlingen in Griechenland, unter besonderer Berücksichtigung von Personen, die im Rahmen der Anwendung der Dublin II-VO rück überstellt werden für das vorliegende Erkenntnis als Beweismittel herangezogen. Inhaltlich ergeben sich daraus im Wesentlichen folgende Angaben:

Allgemeines

In Griechenland waren Ende 2008 rund 38.000 Asylverfahren anhängig. Laut dem Leiter von UNHCR Griechenland ist Griechenland mit der steigenden Zahl von Flüchtlingen überfordert.

(Quellen: "reuters"-Bericht vom 10.10.2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008; UNHCR Statistik vom 10.06.2009)

UNHCR empfiehlt nach wie vor, von Überstellungen im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland abzusehen.

(Quellen: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:

Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Einzelansicht von UNHCR Österreich vom 16.04.2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008; Brief von UNHCR-Vertreterin a.i. für Deutschland und Österreich, Anne-Christine Eriksson zu Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung vom Jänner 2009).

Deutschland trägt Defiziten bei der Anwendung der einschlägigen Regelungen des EG-Rechts durch Griechenland unter anderem dadurch Rechnung, dass bei sog. besonders schutzbedürftigen Personen (insbesondere Flüchtlinge hohen Alters, minderjährige Flüchtlinge, Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfebedürftigkeit vorliegt) grundsätzlich das Selbsteintrittsrecht in großzügiger Weise ausgeübt und im Einzelfall von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen wird. Im Jahr 2008 ist bei 220 Überstellungen nach Griechenland in 130 Fällen das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ausgeübt worden. Vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 ist in 167 Fällen das Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden.Deutschland trägt Defiziten bei der Anwendung der einschlägigen Regelungen des EG-Rechts durch Griechenland unter anderem dadurch Rechnung, dass bei sog. besonders schutzbedürftigen Personen (insbesondere Flüchtlinge hohen Alters, minderjährige Flüchtlinge, Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfebedürftigkeit vorliegt) grundsätzlich das Selbsteintrittsrecht in großzügiger Weise ausgeübt und im Einzelfall von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen wird. Im Jahr 2008 ist bei 220 Überstellungen nach Griechenland in 130 Fällen das Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ausgeübt worden. Vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 ist in 167 Fällen das Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden.

(Quelle: Antworten der deutschen Bundesregierung vom 05.01.2009 und 20.04.2009 auf parlamentarische Anfragen).

In einigen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Dublin II-VO wurde im Einzelfall vorläufig von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen oder eine Verpflichtung zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO bejaht. Dies ist jedoch nicht durchgehend Praxis. Auch der EGMR hat in mehreren Einzelfällen Überstellungen nach Griechenland gemäß Art. 39 EGMR-VerfO vorläufig aufgeschoben.In einigen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Dublin II-VO wurde im Einzelfall vorläufig von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen oder eine Verpflichtung zum Selbsteintritt gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO bejaht. Dies ist jedoch nicht durchgehend Praxis. Auch der EGMR hat in mehreren Einzelfällen Überstellungen nach Griechenland gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO vorläufig aufgeschoben.

(zB Urteile deutscher Verwaltungsgerichte vom 23.09.2008 (Ansbach), vom 20.08.2008 (Hamburg), vom 24.07.2008 (Weimar), vom 23.07.2008 (Oldenburg), vom 08.07.2008 (Karlsruhe), 08.07.2009 (Frankfurt) oder einzelne Entscheidungen des belgischen Conseil du contentieux des étrangers vom 10.04.2009, 17.04.2009, 30.04.2009; Quelle: Comité Belge d'Aide aux Réfugiés - CBAR, Bericht vom 12.06.2009).

Mehrfach wird über (illegale) Abschiebungen oder Zurückweisungen von Ausländern, die über den Landweg von der Türkei kommen, in die Türkei und über so drohende Kettenabschiebungen in unsichere Herkunftsstaaten berichtet.

(Quelle: Bericht des Norwegian Organisation for Asylum Seekers (NOAS), Norwegian Helsinki Committee (NHC) und Greek Helsinki Monitor (GHM): "A gamble with the right to asylum in Europe" vom März 2008; Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union - The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing vom Nov. 2008; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009)

Verfahren

Aufgrund der Dublin II-VO rücküberstellte Personen können am Flughafen einen Asylantrag stellen, welcher dort registriert wird. Es wird ein Protokoll aufgenommen und die Akte wird in der Folge an das Innenministerium weitergeleitet.

(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009).

Die in der Vergangenheit von den griechischen Asylbehörden erlassenen Bescheide sind überwiegend standardisiert und enthalten keine individuelle Begründung. Dolmetscher standen in den seltensten Fällen zur Verfügung.

(Quelle: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:

Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008, Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009).

Mittels der am 20.7.2009 in Kraft getretenen Präsidentialverordnung Nr. 81 / 2009 wird in Griechenland die bisherige zweite behördliche Instanz im Asylverfahren ("Appeals Board") ersatzlos abgeschafft. Die behördliche Entscheidungsbefugnis in erster Instanz wird dezentralisiert und bleibt bei den örtlich zuständigen (Fremden-)Polizeidirektoren. Asylentscheidungen können daher nur noch gerichtlich, und zwar vor dem Staatsrat ("Council of State") angefochten werden, welcher keine Tatsacheninstanz darstellt, sodass die behördlichen Entscheidungen nur noch auf Grund legaler Unzulänglichkeiten aufgehoben werden können.

(Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Athen vom 16.07.2009)

Art. 2 der Präsidentialverordnung Nr. 81 / 2009 normiert eine Begründungspflicht für ablehnende Bescheide. Gemäß Art. 3 leg. cit. ist die Befragung im Beisein eines Dolmetschers zu führen.Artikel 2, der Präsidentialverordnung Nr. 81 / 2009 normiert eine Begründungspflicht für ablehnende Bescheide. Gemäß Artikel 3, leg. cit. ist die Befragung im Beisein eines Dolmetschers zu führen.

(Quelle: Presidential Decree (P.D) No 81, veröffentlicht in der Official Gazette of the Hellenic Republic, Volume A vom 30.06.2009)

Kritik an dieser Regelung wurde unter anderem vom UNHCR geäußert.

(Quelle: Pressemeldung von UNHCR Athen vom 17. Juli 2009; Interview mit der Regionalrepräsentantin des UNHCR in Athen vom 27.07.2009; Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom 11.08.2009 und Ergänzung vom 13.8.2009).

Die Europäische Kommission prüft derzeit die Regelung auf ihre Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht.

(Quelle: Antwort der Kommission auf die Parlamentarische Anfrage vom 10.08.2009 E-4095/09).

Griechenland führt keine Überstellungen in unsichere Herkunftsländer wie Afghanistan, den Irak, Iran, Somalia oder Sudan durch. Asylwerber haben das Recht gegen eine Ausweisungsentscheidung zu berufen sowie beim EGMR den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Regel 39 des EGMR einzubringen.

(Quelle: UK Border Agency, Secretary of State for the Home Department v Javad Nasseri [2008] EWCA Civ 464; bestätigt durch Erkenntnis des House of Lords vom 06.05.2009, Nasseri [2009] UKHL 23; EGMR Nr. 32733/08, K.R.S. v. United Kingdom, vom 02.12.2008).

Versorgung und Unterbringung

Es herrscht ein eklatanter Mangel an Unterbringungseinrichtungen, daher übernachten zT. auch Familien mit Kindern in Parks.

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008; Bericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarates vom 04.02.2009 und die Stellungnahme der griechischen Behörden dazu; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).

Personen, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, erhalten nach Einbringung des Asylantrages eine "rosa Karte", die zum Aufenthalt im Land und zur Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen sowie zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Falls der Asylwerber eine Adresse angeben kann, wird diese auf der Karte eingetragen, andernfalls muss er sich zur Fremdenpolizeibehörde begeben und dort eine Adresse bekanntgeben.

(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009).

Kann der Asylwerber nicht selbst für eine Unterkunft sorgen, so kann die Behörde ihm bei der Suche helfen. Die Unterbringung von Asylwerbern ist jedoch ein ausgesprochen enger Sektor und es gibt lange Wartezeiten.

(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008).

In der Zeit der Anhaltung am Flughafen wird über das Gesundheitsministerium für den Asylwerber eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen gesucht. Bei alleinstehenden Frauen und unbegleiteten Minderjährigen erfolgt die Unterbringung stets über das Gesundheitsministerium bzw. den Staatsanwalt. Das Finden einer Unterkunft braucht regelmäßig zwei bis drei Wochen.

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).

In der Praxis wird das Gesundheitsministerium nicht über die Notwendigkeit der Beschaffung einer Unterkunft für Rücküberstellte informiert. Die Wartezeiten betragen in der Zwischenzeit bis zu vier, für alleinstehende Männer bis zu sechs Monate. NGOs werden trotz entsprechenden Ersuchens von der Flughafenbehörde nicht über eine bevorstehende Freilassung von Dublin-Rückkehrern informiert und sind daher gehindert, rechtzeitig Unterkünfte zu organisieren, sodass die Betroffenen nach Verlassen des Flughafens häufig auf der Straße stehen. Derzeit warten 82 Familien auf eine Unterkunft.

(Quelle: Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom11.08.2009 und Ergänzung vom 13.8.2009; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009)

Asylwerber haben grundsätzlich denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsbürger. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen wird in der Praxis durch mangelnde Sprach- und Ortskenntnis, Schwierigkeiten, eine Transportmöglichkeit zu organisieren sowie - im Falle des Nichtvorhandenseins einer offiziellen Adresse oder der Beendigung des Asylverfahrens - aus Angst vor Abschiebung erschwert.

(Quelle: Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009)

Asylwerber haben das Recht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei es aufgrund des Vorrangs bestimmter Personengruppen, wegen Nichtvorhandenseins einer offiziellen Adresse und wegen der derzeit schlechten wirtschaftlichen Lage oft schwierig ist, einen Arbeitsplatz zu finden.

(Quelle: Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009; UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008)

c) Mit Faxnachricht vom 13.10.2009 teilte das Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer seit 30.09.2009 unbekannten Aufenthalts ("abgängig") sei.

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Nach Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender, für das vorliegende Erkenntnis maßgeblicher Sachverhalt dar:

a) Der minderjährige Beschwerdeführer ist aus einem Drittland kommend zunächst nach Griechenland eingereist. Dort hat er am 10.12.2008 einen Asylantrag gestellt.

In der Folge ist er in Österreich eingereist und hat am 21.06.2009 einen Asylantrag gestellt.

Der Beschwerdeführer ist minderjährig und unbegleitet. Er hat weder in Österreich noch im Gebiet der EU Verwandte.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen und als solchen im angefochtenen Bescheid auch nicht in Frage gestellten eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus dem Ergebnis der EURODAC-Abfrage.

b) Dem Asylgerichtshof liegen aufgrund seines Amtswissens mehrere Hinweise darauf vor, dass, in Ergänzung zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (siehe I.2), in Griechenland für Asylwerber mit besonderem Schutzbedürfnis möglicherweise keine ausreichende Sicherstellung einer angemessenen Unterbringung besteht [siehe II.1.2 zu b)].b) Dem Asylgerichtshof liegen aufgrund seines Amtswissens mehrere Hinweise darauf vor, dass, in Ergänzung zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (siehe römisch eins.2), in Griechenland für Asylwerber mit besonderem Schutzbedürfnis möglicherweise keine ausreichende Sicherstellung einer angemessenen Unterbringung besteht [siehe römisch zwei.1.2 zu b)].

Aus den vom Asylgerichtshof herangezogenen Beweismitteln ergibt sich nämlich zunächst, dass der Bericht des schwedischen Migrationsamtes vom 06.05.2008 und der Dienstreisebericht des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008 widersprüchliche Angaben zur Unterbringung von aufgrund der Dublin II-VO Rücküberstellten enthalten.

So enthält der Dienstreisebericht den Hinweis, dass die griechischen Behörden bei der Unterkunftssuche auch Hotels und Mietwohnungen einbeziehen, während der Bericht der schwedischen Fact Finding Mission eher darauf hindeutet, dass eine Suche auf die Aufnahmezentren und die von Freiwillenorganisationen und Gemeinden bereitgestellten Unterkünfte beschränkt ist.

Im Dienstreisebericht des Deutschen Bundesamtes für Migration findet sich auch folgende unklare Aussage zur Situation von Dublin-Rückkehrern:

"Der Mitarbeiter des sozialen Dienstes [Anm.: des Greek Council of Refugees] behauptete zuerst, dass für Überstellte fast sicher keine Unterkünfte vorhanden seien. Im Rahmen der weiteren Diskussion ergab sich dann die Aussage aus dem Bereich der Rechtsberatung, dass die aufgezeigten Wohnprobleme für Überstellte nicht gelten würden."

Aus der jüngsten Anfragebeantwortung des Greek Council of Refugees vom August 2009 ergeben sich weiters Hinweise darauf, dass über die griechischen Behörden in der Realität keine Unterkunft organisiert wird und auch die in der Flüchtlingsbetreuung tätigen Freiwillenorganisationen nicht effektiv in die Wohnungssuche eingebunden sind.

Übereinstimmung herrscht jedenfalls in allen Berichten darüber - und wird dies insbesondere durch die Stellungnahme der griechischen Behörden zum Bericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarates vom 04.02.2009 bestätigt -, dass es insgesamt nur etwa mehr als 900 Plätze (davon circa 180 für unbegleitete Minderjährige) in Aufnahmezentren gibt. Dabei ist zu beachten, dass dies jedenfalls nur einem sehr geringen Bruchteil der über 30.000 in Griechenland im Asylverfahren befindlichen Flüchtlinge entspricht.

Jedenfalls ist den dem Asylgerichtshof (und dem Bundesasylamt) vorliegenden Informationen insgesamt zu entnehmen, dass es in Griechenland jedenfalls an Unterkünften für Asylwerber mangelt und auf jeden Fall mit langen Wartezeiten zu rechnen ist, wenn sich ein Asylwerber nicht selbst um eine private Unterkunft kümmert. Die Aussagen bezüglich der Wartezeit reichen von einem Zeitraum von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten.

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 21.06.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 21.06.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 19 bzw. 20 der Verordnung Nr. 343/2003 Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach § 5 AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Artikel 19, bzw. 20 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich im Verfahren keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die Situation von nach Griechenland rück überstellten Asylwerbern mit besonderem Schutzbedürfnis getroffen, insbesondere was deren Unterbringung betrifft.

Insofern hat das Bundesasylamt, da es sich bei dem Beschwerdeführer als (unbegleiteten) Minderjährigen um eine solche Person mit besonderem Schutzbedürfnis handeln könnte, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.Insofern hat das Bundesasylamt, da es sich bei dem Beschwerdeführer als (unbegleiteten) Minderjährigen um eine solche Person mit besonderem Schutzbedürfnis handeln könnte, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.

Das Bundesasylamt hat sich nämlich im angefochtenen Bescheid zwar auf zahlreiche allgemein zugängliche Quellen gestützt, um nachzuweisen, dass eine Grundversorgung von Asylwerbern und insbesondere von minderjährigen Asylwerbern in Griechenland gesetzlich vorgesehen ist und ganz allgemein Lager für die Aufnahme von (minderjährigen) Asylwerbern zur Verfügung stehen. Daraus ergibt sich jedoch weder, dass dies auch für aufgrund der Dublin II-VO rücküberstellte Personen gilt, noch dass die Grundversorgung und Unterbringung von Personen - wie hier - mit besonderen Bedürfnissen sichergestellt ist, zumal diesbezüglich jedenfalls auf eine zeitgerechte und angemessene Unterbringung zu achten wäre.

Im vorliegenden Fall erscheint es daher notwendig, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung damit rechnen kann, in zumutbarem zeitlichen Rahmen eine angemessene Unterkunft zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Der allgemeine Hinweis, dass alle Asylwerber in Griechenland einen rechtlichen Anspruch auf Grundversorgung und Unterbringung haben, erscheint dem Asylgerichtshof im konkreten Fall jedenfalls nicht ausreichend.

Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zur Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland auf Basis der bekannten und oben unter II.1.2 zu b) nur beispielhaft angeführten Berichte vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zur Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern in Griechenland auf Basis der bekannten und oben unter römisch zwei.1.2 zu b) nur beispielhaft angeführten Berichte vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.

Dem Asylgerichtshof erscheint in diesem Zusammenhang die Sicherung der Grundversorgung, insbesondere von aufgrund der Dublin II-VO rück überstellten Personen sowie von Personen mit besonderen Bedürfnissen, besonders aufklärungsbedürftig. Dabei erscheint es insbesondere notwendig, von den zuständigen griechischen Behörden (möglichst unter direkter oder indirekter Einbeziehung des für die Unterbringung von Asylwerbern zuständigen griechischen Gesundheitsministeriums) eine Auskunft über den zu erwartenden zeitlichen Rahmen für die Beschaffung und über die Art einer Unterkunft für den Beschwerdeführer zu erhalten, und wird dies in Zusammenschau mit der zeitlich beschränkten Aufenthaltsmöglichkeit am Flughafen, welche den Länderberichten zufolge nur wenige Tage beträgt, zu bewerten sein.

Die Ergebnisse dieser Ermittlungen werden sodann mit dem Beschwerdeführer zu erörtern sein.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Schlussfolgerung

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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