Norm
AVG §13 Abs3Spruch
D10 252788-0/2008/6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 2004, FZ. 03 37.900-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. August 2004, FZ. 03 37.900-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
B eg r ü n d u n g:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am 12. Dezember 2003 nach erfolgter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet von Beamten des Grenzüberwachungsposten Apetlon aufgegriffen und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er gab an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Georgien zu sein.Der Beschwerdeführer wurde am 12. Dezember 2003 nach erfolgter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet von Beamten des Grenzüberwachungsposten Apetlon aufgegriffen und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er gab an, den Namen römisch 40 zu führen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Georgien zu sein.
Die Asylbehörde erster Instanz wies mit Bescheid vom 9. August 2004, FZ. 03 37.900-BAL, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).Die Asylbehörde erster Instanz wies mit Bescheid vom 9. August 2004, FZ. 03 37.900-BAL, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass bei Erhebung eines Rechtsmittels dieses einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten habe. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 11. August 2004 persönlich übernommen.
Mit dem am 19. August 2004 zur Post gegebenen und beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, eingebrachten Schriftsatz vom 18. August 2004 (Datum der Beschwerde) erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde in welcher er ausführte, dass er nach seiner Freilassung, innerhalb von zehn Tagen, alle notwendigen "überzeugenden" Dokumente vorlegen werde, um eine Asylgewährung zu ermöglichen.
Mit Verfahrensanordnung vom 16. April 2009, zugestellt am 22. April 2009, wurde der Beschwerdeführer durch den Asylgerichtshof darauf hingewiesen, dass seiner Beschwerde nicht entnehmbar sei, worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides gelegen sein soll. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Möglichkeit einer mit Gründen versehenen Beschwerdeergänzung eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer bis dato keinen Gebrauch.
II. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung (hier: Beschwerde) den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag (hier: Beschwerdeantrag) zu enthalten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung (hier: Beschwerde) den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag (hier: Beschwerdeantrag) zu enthalten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, ist aber auch erforderlich, dass die Berufung erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Wenn einer Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages (VwGH 08.09.1994, 94/18/0236; 20.12.1995, 94/03/0198).
Der Beschwerde vom 18. August 2004 ist auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach an eine von einem der deutschen Sprache nicht kundigen und rechtsfreundlich nicht vertretenen Asylwerber eingebrachte Berufung (hier: Beschwerde) keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0027), nicht einmal eine Andeutung darüber entnehmbar, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll; damit fehlt es an einem "begründeten" Beschwerdeantrag (vgl. VfSlg. 8738/1980, 9205/1981).Der Beschwerde vom 18. August 2004 ist auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach an eine von einem der deutschen Sprache nicht kundigen und rechtsfreundlich nicht vertretenen Asylwerber eingebrachte Berufung (hier: Beschwerde) keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0027), nicht einmal eine Andeutung darüber entnehmbar, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll; damit fehlt es an einem "begründeten" Beschwerdeantrag vergleiche VfSlg. 8738 aus 1980,, 9205 aus 1981,).
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird dagegen der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird dagegen der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Durch die am 01.01.1999 in Kraft getretene AVG-Novelle BGBl I Nr. 158/1998 wurde die bisherige Differenzierung zwischen verbesserungsfähigen formellen Mängeln und nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages gemäß § 63 Abs. 3 AVG zählt, aufgegeben. Die Behörde hat daher nunmehr auch bei inhaltlichen Mängeln gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen und von Amts wegen den Einschreiter zur Behebung des Mangels aufzufordern. Wird jedoch der Aufforderung zur Mängelbehebung nicht fristgerecht entsprochen, so ist die Behörde berechtigt, das Anbringen - ohne weiteres Verfahren - als unzulässig zurückzuweisen.Durch die am 01.01.1999 in Kraft getretene AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, wurde die bisherige Differenzierung zwischen verbesserungsfähigen formellen Mängeln und nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG zählt, aufgegeben. Die Behörde hat daher nunmehr auch bei inhaltlichen Mängeln gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen und von Amts wegen den Einschreiter zur Behebung des Mangels aufzufordern. Wird jedoch der Aufforderung zur Mängelbehebung nicht fristgerecht entsprochen, so ist die Behörde berechtigt, das Anbringen - ohne weiteres Verfahren - als unzulässig zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat weder von sich aus die angekündete ausführliche Begründung bzw. die notwendigen überzeugenden Dokumente nachgereicht noch ist dieser dem Verbesserungsauftrag vom 16. April 2009 innerhalb der gesetzten angemessenen Frist auftragsgemäß nachgekommen, sodass die unbegründete Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen war. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes kann aus dem vorliegenden Schriftsatz des Beschwerdeführers jedenfalls nicht einmal andeutungsweise erkennen, worin die Unrichtigkeit des Bescheides des Bundesasylamtes vom 9. August 2004 gelegen sein soll.Der Beschwerdeführer hat weder von sich aus die angekündete ausführliche Begründung bzw. die notwendigen überzeugenden Dokumente nachgereicht noch ist dieser dem Verbesserungsauftrag vom 16. April 2009 innerhalb der gesetzten angemessenen Frist auftragsgemäß nachgekommen, sodass die unbegründete Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen war. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes kann aus dem vorliegenden Schriftsatz des Beschwerdeführers jedenfalls nicht einmal andeutungsweise erkennen, worin die Unrichtigkeit des Bescheides des Bundesasylamtes vom 9. August 2004 gelegen sein soll.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
begründeter Beschwerdeantrag, Mängelbehebung, verbesserungsfähiger MangelZuletzt aktualisiert am
20.01.2010