TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/22 A2 409054-1/2009

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Veröffentlicht am 22.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
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  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 409.054-1/2009/13E

Erkenntnis

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, vertreten durch die BH XXXX, diese vertreten durch Mag. Wollinger, Diakonie, Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2009, Zl: 09 05.509-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2009, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch die BH römisch 40 , diese vertreten durch Mag. Wollinger, Diakonie, Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2009, Zl: 09 05.509-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2009, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia reiste seinen Angaben nach am 10.05.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte in Traiskirchen, Polizeiinspektion Traiskirchen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 15.05.2009 und am 15.06.2009 in der Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 05.08.2009 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen (jeweils in Gegenwart seines gesetzlichen Vertreters). Der Beschwerdeführer gab an, am XXXX in XXXX, Gambia geboren zu sein. Er habe seine Geburtsurkunde bei der Flucht zurückgelassen. Seine Eltern seien in Haft und könne er seine Dokumente daher nicht besorgen. Aus dem Protokoll zur Einvernahme vom 15.05.2009 geht hervor, dass das Bundesasylamt einen "Augenschein bezüglich der Körperbehaarung des Asylwerbers" vornahm und dem Beschwerdeführer eine Ladung zur Altersfeststellung ankündigte. Mit Schreiben vom 29.05.2009 führte der seinerzeitige gesetzliche Vertreter, Rechtsberater Mag. Riedl, aus, dass die Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach aufgrund deutlich sichtbarer Körperbehaarung Anhaltspunkte im Hinblick auf die Volljährigkeit gegeben wären, nicht nachvollziehbar und nicht einmal ansatzweise substantiiert seien. Die konsistenten Angaben zu seinem Schulbesuch und seinem Lebensalter seien nicht berücksichtigt worden. Der gesetzliche Vertreter beantragte die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychologie.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia reiste seinen Angaben nach am 10.05.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte in Traiskirchen, Polizeiinspektion Traiskirchen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 15.05.2009 und am 15.06.2009 in der Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 05.08.2009 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen (jeweils in Gegenwart seines gesetzlichen Vertreters). Der Beschwerdeführer gab an, am römisch 40 in römisch 40 , Gambia geboren zu sein. Er habe seine Geburtsurkunde bei der Flucht zurückgelassen. Seine Eltern seien in Haft und könne er seine Dokumente daher nicht besorgen. Aus dem Protokoll zur Einvernahme vom 15.05.2009 geht hervor, dass das Bundesasylamt einen "Augenschein bezüglich der Körperbehaarung des Asylwerbers" vornahm und dem Beschwerdeführer eine Ladung zur Altersfeststellung ankündigte. Mit Schreiben vom 29.05.2009 führte der seinerzeitige gesetzliche Vertreter, Rechtsberater Mag. Riedl, aus, dass die Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach aufgrund deutlich sichtbarer Körperbehaarung Anhaltspunkte im Hinblick auf die Volljährigkeit gegeben wären, nicht nachvollziehbar und nicht einmal ansatzweise substantiiert seien. Die konsistenten Angaben zu seinem Schulbesuch und seinem Lebensalter seien nicht berücksichtigt worden. Der gesetzliche Vertreter beantragte die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychologie.

Der Beschwerdeführer berichtete, der Präsident von Gambia suche mit Hilfe von Männern aus Guinea-Bissau Hexen in Gambia. Die Hexenjäger seien am 03.02.2009 in sein Dorf gekommen und hätten seine Eltern beschuldigt Hexen zu sein. Man habe seine Eltern festgenommen. Er sei zu diesem Zeitpunkt gerade von der Farm zurückgekommen, und habe seine Eltern in Handschellen gesehen. Die Eltern seien von den Männern aus Guinea Bissau, welche über spirituelle Kräfte verfügten sollen, der Hexerei beschuldigt und von der Polizei verhaftet worden. Es seien auch viele Schaulustige bei ihrem Haus gewesen. Er habe noch eine Nacht alleine zu Hause geschlafen, dann habe er von seinem Vater verstecktes Geld genommen und das Land verlassen. Seitdem habe er nichts mehr von seinen Eltern gehört. Er wisse nicht, ob sich noch am Leben seien. Er habe befürchtet ebenso wie seine Eltern verhaftet und beschuldigt zu werden, eine Hexe zu sein. Er habe Leute sagen hören, wenn die Eltern Hexen seien, müsse auch der Sohn eine Hexe sein.

Dem Beschwerdeführer wurden vor der Außenstelle Traiskirchen die Länderinformationen des Bundesasylamtes zu Gambia zur Kenntnis gebracht. Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers erklärte daraufhin, laut Gutachten von Fr. XXXX bzw. den allgemeinen Länderberichten in Gambia hätten tatsächlich Hexenverfolgungen in Gambia stattgefunden.Dem Beschwerdeführer wurden vor der Außenstelle Traiskirchen die Länderinformationen des Bundesasylamtes zu Gambia zur Kenntnis gebracht. Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers erklärte daraufhin, laut Gutachten von Fr. römisch 40 bzw. den allgemeinen Länderberichten in Gambia hätten tatsächlich Hexenverfolgungen in Gambia stattgefunden.

2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 09.09.2009, Zl: 09 05.509-BAT, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Gambia. Der Beschwerdeführer habe niemals ein Gerichtsverfahren in Gambia oder Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Gambias gehabt. Den vorgebrachten Gründen für die Asylantragstellung werde die Glaubwürdigkeit versagt. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage in Gambia. Feststellungen zu den Hexenverfolgungen des Präsidenten finden sich jedoch nicht. Zur Situation unbegleiteter Minderjähriger stellte das Bundesasylamt fest, dass es eine staatliche Betreuungsstätte "Shelter for children" und eine nicht staatliche Einrichtung, das SOS-Kinderdorf gebe. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe ergäbe sich aus deren widersprüchlichen und höchst vagen Darstellung. Der Beschwerdeführer habe zunächst angegeben, seine Eltern im Haus in Handschellen gesehen zu haben, in weiterer Folge habe er im Widerspruch dazu ausgeführt, seine Eltern hätten sich außerhalb des Hauses in Handschellen befunden. Das Bundesasylamt hielt dem Beschwerdeführer insbesondere die seiner Ansicht nach vagen und nicht nachvollziehbaren Angaben zu den Gründen der Hexenverfolgung seiner Eltern und dem weiteren Schicksal der Eltern vor. Mangels vorliegender Identitätsdokumente werde jede Vorort-Recherche in seinem Herkunftsstaat unmöglich gemacht.

Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, dass keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 50 FPG ersichtlich wäre, zumal auch die Angaben zu seinen familiären Verhältnissen in Gambia als nicht glaubwürdig zu qualifizieren wären. Aus der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat ergäbe sich eine solche Bedrohung nicht.Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte das Bundesasylamt, dass keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 50, FPG ersichtlich wäre, zumal auch die Angaben zu seinen familiären Verhältnissen in Gambia als nicht glaubwürdig zu qualifizieren wären. Aus der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat ergäbe sich eine solche Bedrohung nicht.

Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer bei der Antragstellung klar sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Es würden keine Hinweise vorliegen, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung in unzulässiger Weise in das Recht auf Familien- und Privatleben eingegriffen werden würde.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer bei der Antragstellung klar sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Es würden keine Hinweise vorliegen, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung in unzulässiger Weise in das Recht auf Familien- und Privatleben eingegriffen werden würde.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 25.09.2009 eingelangte Beschwerde. In der Beschwerde wird das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers bekräftigt und ausgeführt, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer lediglich eine Zeitdifferenz von einem Tag vorhalte (03.02.2009 bzw. 04.02.2009). Aufgrund mangelnder Schulbildung und kultureller Gegebenheiten in Gambia sei er nicht in der Lage, exakte Datumsangaben zu nennen. Dieser minimale Zeitunterschied von einem Tag sollte deshalb bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht überbewertet werden. Aufgrund seiner geringen Schulbildung drücke er sich einfach aus. Wenn er gesagt habe "im Haus", Bescheid Seite 27, habe er gemeint und gesagt "compound" (das Areal, auf dem das Haus stehe). Da er selbst überrascht von der Festnahme seiner Eltern gewesen wäre, habe er auch zunächst den Grund nicht gekannt. Wie dem Gutachten von Fr. XXXX zu entnehmen sei, passiere Hexenverfolgung ohne jegliche Logik und sei nicht objektiv nachvollziehbar. Im Übrigen sei er erst hinzugekommen, als seine Eltern bereits als Hexen identifiziert worden waren. Allein die Tatsache, dass Menschen in Gambia aufgrund von angeblicher Hexerei verfolgt werden, zeige, dass es keinerlei Rechtsstaatlichkeit gebe. Die Lage in den Gefängnissen in Gambia sei menschenunwürdig und lebensgefährlich. Zudem verfüge er über kein soziales Netz in einem anderen Landesteil, welches jedoch für das Überleben unbedingt erforderlich sei. Die Feststellungen des Bundesasylamtes würden zeigen, dass die Einrichtungen für Waisen und verlassene Kinder in Gambia nicht ausreichen würden. Alleinstehende Minderjährige würden in Gambia in eine aussichtslose Situation geraten. Durch Art. 8 EMRK werde unter anderem die körperliche Integrität und die freie Gestaltung der Lebensführung geschützt. Die körperliche Integrität des Beschwerdeführers sei im Falle der Abschiebung nach Gambia gefährdet.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 25.09.2009 eingelangte Beschwerde. In der Beschwerde wird das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers bekräftigt und ausgeführt, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer lediglich eine Zeitdifferenz von einem Tag vorhalte (03.02.2009 bzw. 04.02.2009). Aufgrund mangelnder Schulbildung und kultureller Gegebenheiten in Gambia sei er nicht in der Lage, exakte Datumsangaben zu nennen. Dieser minimale Zeitunterschied von einem Tag sollte deshalb bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht überbewertet werden. Aufgrund seiner geringen Schulbildung drücke er sich einfach aus. Wenn er gesagt habe "im Haus", Bescheid Seite 27, habe er gemeint und gesagt "compound" (das Areal, auf dem das Haus stehe). Da er selbst überrascht von der Festnahme seiner Eltern gewesen wäre, habe er auch zunächst den Grund nicht gekannt. Wie dem Gutachten von Fr. römisch 40 zu entnehmen sei, passiere Hexenverfolgung ohne jegliche Logik und sei nicht objektiv nachvollziehbar. Im Übrigen sei er erst hinzugekommen, als seine Eltern bereits als Hexen identifiziert worden waren. Allein die Tatsache, dass Menschen in Gambia aufgrund von angeblicher Hexerei verfolgt werden, zeige, dass es keinerlei Rechtsstaatlichkeit gebe. Die Lage in den Gefängnissen in Gambia sei menschenunwürdig und lebensgefährlich. Zudem verfüge er über kein soziales Netz in einem anderen Landesteil, welches jedoch für das Überleben unbedingt erforderlich sei. Die Feststellungen des Bundesasylamtes würden zeigen, dass die Einrichtungen für Waisen und verlassene Kinder in Gambia nicht ausreichen würden. Alleinstehende Minderjährige würden in Gambia in eine aussichtslose Situation geraten. Durch Artikel 8, EMRK werde unter anderem die körperliche Integrität und die freie Gestaltung der Lebensführung geschützt. Die körperliche Integrität des Beschwerdeführers sei im Falle der Abschiebung nach Gambia gefährdet.

4. Auf Grund der Beschwerde wurde am 05.11.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertreterin teilnahmen. Das Bundesasylamt hatte seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.

"(...)

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Meine Identität ist richtig. Ich bin 16 Jahre alt.

BFV gibt dazu an, dass die Betreuungsstelle, solange der BF noch dort war, niemals Zweifel an dem angegebenen Alter hatte. Weiters wird der Beschluss des BG XXXX vom XXXX zur Obsorgeübertragung an das Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger in Kopie vorgelegt.BFV gibt dazu an, dass die Betreuungsstelle, solange der BF noch dort war, niemals Zweifel an dem angegebenen Alter hatte. Weiters wird der Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 zur Obsorgeübertragung an das Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger in Kopie vorgelegt.

VR: Waren Ihre Aussagen im Verwaltungsverfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?

BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Es war immer alles okay.

VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?

BF: Ich war immer in Österreich.

VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Gambia, insbesondere zu Familienangehörigen oder zu Freunden?

BF: Im Moment habe ich keinen Kontakt.

VR: Haben Sie irgendwann Kontakt gehabt, seit Sie in Österreich sind?

BF: Seit ich hierhergekommen bin, habe ich keinen Kontakt mehr.

VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Gambia, der Ihre Identität bestätigen könnte?

BF: Ich habe einige Leute getroffen, aber die kannte ich nicht von früher. Ich habe sie hier kennengelernt.

VR: Gibt es etwas Neues über Ihre Bedrohungssituation in Gambia?

BF: Nein.

VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?

BF: Nein, ich habe nichts.

BFV: Nein.

VR: Wann und unter welchen Umständen haben Sie Ihre Eltern das letzte Mal gesehen?

BF: Am 03. Februar 2009, ich habe sie in Handschellen auf der Polizeistation gesehen. Nein, ich habe sie das letzte Mal in unserem "compound" gesehen. Dort war dann auch die Polizei.

VR: Das Bundesasylamt hat Ihnen unter anderem deswegen die Glaubwürdigkeit abgesprochen, da Sie die Situation, in der Sie die Eltern verhaftet in Handschellen wiedergesehen hätten, unterschiedlich geschildert hätten. Bitte schildern Sie nochmals konkret die damalige Situation. Wo waren Ihre Eltern, wer war noch dort und wo waren Sie?

BF: Ich beschreibe die Situation: Es war am 03.02., ich war nicht zu Hause. Als ich nach Hause kam, sah ich meine Eltern in Handschellen mit der Polizei. Es waren noch andere Leute im "compound". Ich fragte, was mit meinen Eltern sei. Da sagte mein Freund, sie wären verhaftet, weil man sie beschuldigte, Hexen zu sein.

VR: Was meinen Sie in diesem Zusammenhang mit "compound"?

BF: Es war außerhalb des Hauses. Ich kann den "compound" skizzieren.

Dem BF wird die Möglichkeit gegeben, dies zu tun. Anschließend wird die Skizze in Augenschein genommen. Der BF zeichnet ein Viereck, dort befindet sich ein Haus. Vorne ist der Eingang.

VR: Können Sie noch einzeichnen, wo Ihre Eltern waren, mit einem Kreuz oder einem Stern?

Der BF macht dies.

Die Skizze wird zum Akt genommen.

VR: Vor dem BAA ist einmal Ihre Aussage protokolliert, Sie hätten Ihre Eltern im Haus gesehen. War das ein Missverständnis in der Übersetzung oder können Sie sich das sonst irgendwie erklären?

BF: Das erste Mal, als ich gefragt wurde, haben Sie nicht gewusst, was "compound" ist und haben nicht unterschieden zwischen "compound" und "house".

VR: Wie viele Leute waren zu diesem Zeitpunkt ungefähr im "compound" und was waren das für Leute?

BF: Es waren Dorfbewohner, mehr als 20, die genaue Zahl kann ich nicht sagen. Polizisten habe ich 6 wahrgenommen. Sonst waren da nur noch meine Eltern.

VR: Haben Sie davor schon bereits von den Hexenaustreibungen des Präsidenten gehört?

BF: Ja, ich habe es schon im Dorf vorher gehört. Bevor sie zu unserem Dorf gekommen sind, waren sie schon an vielen anderen Plätzen.

Auf Nachfrage: Ich komme aus dem Dorf XXXX, das liegt in XXXX in der Nähe von XXXX, ca. 30 bis 35 Minuten mit dem Auto entfernt. Befragt nach der Größe von XXXX gebe ich an, es sind jedenfalls mehr als 10 Häuser. Genauer kann ich es nicht sagen. Ich gehöre zur Ethnie der Sarehula. In XXXX leben auch andere Ethnien, insbesondere Mandinka. Ich bin Moslem, es gibt in XXXX auch Christen, aber nur wenige.Auf Nachfrage: Ich komme aus dem Dorf römisch 40 , das liegt in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 , ca. 30 bis 35 Minuten mit dem Auto entfernt. Befragt nach der Größe von römisch 40 gebe ich an, es sind jedenfalls mehr als 10 Häuser. Genauer kann ich es nicht sagen. Ich gehöre zur Ethnie der Sarehula. In römisch 40 leben auch andere Ethnien, insbesondere Mandinka. Ich bin Moslem, es gibt in römisch 40 auch Christen, aber nur wenige.

VR: Hat jemand (z.B. Dorfbewohnern) Ihnen oder Ihren Eltern vor diesen Ereignissen Vorwürfe gemacht, die auf eine Gefahr hindeuten hätten können?

BF: Nein.

VR: Glauben Sie, dass Ihre Eltern Feinde im Dorf oder sonst irgendwo hatten?

BF: Ich weiß es nicht.

VR: Von wo kamen Sie an diesem Tag nach Hause?

BF: Ich war auf der Farm.

Auf Nachfrage: Meine Eltern haben ihren Lebensunterhalt durch diese Farm verdient, es war eine kleine Farm, wir haben Gemüse angebaut. Dort haben nur meine Eltern und ich gearbeitet.

VR: Schildern Sie bitte Ihren Schulbesuch möglichst genau!

BF: Ich war fünf Jahre in der Grundschule in meinem Heimatdorf. Und zwar von 1999 an. Mein Vater hat mich dann aus der Schule genommen. Er wollte, dass ich arbeite.

Auf Nachfrage: Ich war ein guter Schüler. Ich habe Zeugnisse erhalten. Diese habe ich nicht mitgenommen. Ich weiß nicht, wo sich diese jetzt befinden.

VR: Wenn der Gerichtshof im Wege der österreichischen Botschaft bei der Schule nachfragen würde, würde man Sie kennen?

BF: Das ist schwer zu sagen. Lehrer werden versetzt. Es ist also nicht sicher.

VR: Haben Sie in Gambia irgendwelche Dokumente gehabt, vielleicht eine Geburtsurkunde oder irgendeinen Ausweis?

BF: Ich habe nur eine Geburtsurkunde. Ich wollte sie zur Reise mitnehmen. Als ich danach gesucht habe, habe ich sie nicht gefunden. Mein Vater war auch nicht dort, um sie mir zu geben. Sonst hatte ich keine Dokumente.

VR: Die Personen, die Ihre Eltern verhafteten, haben Sie diese zum ersten Mal gesehen?

BF: Nein, ich kannte sie nicht. Ich habe sie zuvor nicht gesehen. Das war das erste Mal.

VR: Woher wussten Sie, dass es sich um Polizisten handelte?

BF: Sie hatten eine Uniform an.

VR: Und eine sonstige Person war nicht dabei? Den Berichten zufolge sind bei solchen Festnahmen wegen Hexerei normalerweise so genannte Hexenmeister mit gewesen?

BF: Ich habe niemanden gesehen. ich habe aber erfahren, dass zuerst Medizinmänner da gewesen sind. Mein Freund hat mir auch gesagt, dass eben solche "Medizinmänner" aus Guinea Bissau ins Land gebracht worden sind.

VR:. Haben Sie selbst mit ihren eigenen Augen gesehen, wie man Ihre Eltern abgeführt hat?

BF: Ich habe es mit eigenen Augen gesehen.

VR: Wie weit waren Sie entfernt, so weit wie Sie heute vom Richtertisch entfernt sind oder weiter?

BF: Ich war zu diesem Zeitpunkt im Haus, weil ich Angst hatte, dass man mich auch mitnimmt. Ich habe das dann vom Haus aus gesehen.

VR: Haben Sie sich zu erkennen gegeben?

BF: Nein, ich hatte Angst, dass mich sonst die Polizei mitnimmt.

VR: Wenn, wie Sie sagen, ungefähr 30 Leute an diesem Tag im "compound" waren, war es wirklich für Sie möglich unerkannt zu bleiben? Es wäre ja etwa möglich, dass einer der Dorfbewohner Sie als Sohn der angeblichen Hexen beschuldigt?

BF: Niemand hätte auf mich gezeigt. Die Leute sind gegen diese Vorgänge und wollen diese nicht.

VR: Was haben Sie dann unmittelbar danach gemacht, nachdem Ihre Eltern von der Polizei abgeführt worden sind?

BF: Es war schon abends, ich bin daher im Haus geblieben und habe dort übernachtet. Am nächsten Tag bin ich dann weggegangen.

Der VR verliest die Angaben des BF zu seinem Fluchtweg und ersucht diesem mitzuteilen, ob diese zutreffen und ob er sie ergänzen möchte, da sie relativ ungenau erscheinen. Fragwürdig an Ihrer Darstellung erscheint insbesondere, dass sie mit Bussen scheinbar problemlos von Senegal durch die ganze Sahara nach Libyen gekommen sind, gerade wenn man bedenkt, dass die libyschen Organe oftmals rassistisch gegenüber Schwarze eingestellt sind und Migration verhindern wollen. Wie war es Ihnen möglich als 16-Jähriger diese ganze Reise selbständig zu organisieren?

BF: Es ist die Wahrheit. Es ist schwierig, aber ich habe es geschafft, mich vor der Polizei zu verstecken. Ich bin alleine gefahren und habe auf dem Weg viele Leute getroffen.

VR: Mussten Sie Geld ausgeben für diese Reise?

BF: Ja, ich weiß aber nicht, wie viel das war. Es war das Geld meines Vaters, das ich von zu Hause mitgenommen habe, es waren 50.000 Dalasis.

VR: Haben Sie mit Dorfbewohnern über die Verhaftung Ihrer Eltern danach gesprochen? Haben Sie vielleicht versucht herauszufinden, was mit Ihren Eltern passiert ist, um Ihnen in dieser schwierigen Situation beizustehen?

BF: Ich konnte nichts tun.

VR: Haben Sie mit niemanden mehr gesprochen, bevor Sie den entscheidenden Entschluss fassten, Ihre Heimat zu verlassen?

BF: Ich bin einfach weggegangen. Sie haben viele Leute mit ihren Söhnen und Töchtern verhaftet, dem bin ich glücklicherweise entgangen. Daher habe ich dann das Land verlassen.

VR: Was glauben Sie, was mit Ihren Eltern passiert ist?

BF: Ich weiß es nicht.

VR: Haben Sie sich sofort nach der Verhaftung Ihrer Eltern zur Flucht entschieden?

BF: Ja.

VR: Warum glauben Sie, dass auch Sie selbst wegen Hexerei gesucht werden könnten? In diesem Fall wäre ja zu erwarten gewesen, dass die Personen, welche Ihre Eltern der Hexerei beschuldigt hätten, auch gleich nach Ihnen gesucht hätten. Ihren Angaben nach haben Sie sogar noch übernachtet.

BF: Ich habe eine Chance bekommen. Ich weiß, wenn ich dort geblieben wäre, hätten sie mich dort hingebracht, wo sie meine Eltern hingebracht haben. Das haben sie schon mit vielen Leuten zuvor gemacht. Ich habe beschlossen, dass es für mich besser ist wegzugehen, als hierzubleiben.

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia?

BF: Ich habe Angst, meine Eltern sind ja vielleicht nicht mehr da. Vielleicht wurden sie auch getötet. Niemand würde sich um mich kümmern. Vielleicht hat die Regierung auch das Land beschlagnahmt. Ich hätte Angst, weil ich aus dem Land geflohen bin.

VR: Hatten Sie außer Ihren Eltern in Gambia noch andere Verwandte?

BF: Nein, ich hatte nur meinen Vater und meine Mutter.

VR: Wie hieß eigentlich der Freund, der Ihnen die Information gab, warum Ihre Eltern verhaftet worden sind?

BF: Das war XXXX.BF: Das war römisch 40 .

VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?

BF: Ich war einmal im Krankenhaus zur Blutuntersuchung in Österreich. Sonst weiß ich von keinen Krankheiten.

VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (enge Freundin/Lebensgefährtin/Kinder/)?

BF: Ich habe einen Freund und eine Freundin, das sind Österreicher.

VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?

BF: Ich verstehe nur ein bisschen Deutsch, lerne aber Deutsch. Sonst habe ich nichts Besonderes gemacht.

VR: Wie kam es zu Ihrer Verhaftung? Sie kommen erst im April 2009 nach Österreich und einige Monate später sind Sie schon im LG für Strafsachen. Was ist los?

BF: Ich kam nicht hierher, um Geld zu verdienen, sondern um meinen Frieden zu haben. Jemand hat mich in Schwierigkeiten gebracht. Das Datum der Hauptverhandlung ist mir nicht bekannt.

BFV gibt bekannt, dass laut den ihr vorliegenden Informationen die strafgerichtliche Hauptverhandlung für den XXXX ausgeschrieben ist.BFV gibt bekannt, dass laut den ihr vorliegenden Informationen die strafgerichtliche Hauptverhandlung für den römisch 40 ausgeschrieben ist.

Keine Fragen und kein Vorbringen der BFV, welche auf die Ausführungen in der Beschwerde verweist und beantragt wie dort.

VR unterbricht Verhandlung von 11:05 bis 11:15.

VR: In Ihrem Vorbringen sind noch zwei mögliche Widersprüche aufzuklären. Vor dem BAA haben Sie in Ihrer letzten Einvernahme einmal gesagt, Sie sind schon am 03.02. in der Früh von zu Hause weg. Heute haben Sie ausgesagt, am 04.02.2009 von zu Hause weggegangen zu sein. War das ein Irrtum?

BF: Ich glaube, das ist ein Fehler. Ich bin am 04. weggegangen.

VR: In dieser letzten Einvernahme vor dem BAA haben Sie auch davon gesprochen, dass Ihre Eltern von mehr als 10 Leuten als Hexen identifiziert worden seien. Es hätte Zuschauer gegeben und Polizisten und auf der anderen Seite auch Leute, die Ihre Eltern als Hexen identifiziert haben. In Ihrer heutigen Einvernahme haben Sie nur von Dorfbewohnern, Ihren Eltern und Polizisten gesprochen. Was haben Sie damals gemeint? (Die entsprechenden Angaben, AS 151 bis 153 BAA werden verlesen).

BF: Ich sehe da gar keinen Unterschied. Die Fragen wurden ja nicht auf einmal gestellt. Die Frage, wer meine Eltern beschuldigt hat und wer zugeschaut hat. Ich habe gesagt, meine Eltern waren auf der einen Seite und die Zuschauer auf der anderen Seite. Ich wurde gefragt, wie viel Zuschauer es gab und ich habe gesagt, 10 oder 20, ich weiß es nicht genau.

VR: Glauben Sie, waren Ihre Eltern mit der Hexerei in Verbindung? Sie haben ja mit Ihnen zusammengelebt und könnten derartiges ja wissen?

BF: Ich weiß es nicht.

Auf Nachfrage: Sicher kann ich nicht sagen, dass sie nicht Hexen waren.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

*) USDOS Human Rights Report, Gambia, 25.02.2009

*) UK Home Office, BIA, COI Key Documents 04.04.2008; OGN 29.08.2007

*) Gutachten Frau XXXX, April 2009*) Gutachten Frau römisch 40 , April 2009

*) BAA-Staatendokumentation, Oktober 2008 zu unbegleiteten minderjährige RückkehrerInnen

*) länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation, Bradt Travel Guide The Gambia)

*) Internetauszüge zur wirtschaftlichen Situation in Gambia und zu Beschäftigungsmöglichkeiten

*) Internetauszüge (Medienberichte) zu aktuellen Handlungen des Präsidenten (z.B. www.gambianow.com) im Zusammenhang mit den Hexenaustreibungen.

Der VR bringt dem BF weiters nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Schwere ethnische Konflikte sind ebenso wenig bekannt wie eine asylrelevante Diskriminierung bestimmter Ethnien. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freie Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder. Es besteht keine allgemeine Rückkehrgefährdung, auch nicht für abgewiesene Asylwerber. Aktuell liegen Berichte vor, wonach der Präsident Gambias den Armeechef und weitere hohe Militäroffiziere entlassen hat, die genauen Hintergründe sind derzeit unklar.

Bei der Rückkehr unbegleiteter minderjähriger Asylwerber kann es zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten kommen (die Wirtschaftslage ist schlecht, wenn auch nicht katastrophal); die Reintegrationsmöglichkeit in soziale Netze ist relevant; sonstige staatliche Unterstützung existiert auf geringem Niveau.

Der Präsident Gambias hat im Februar 2009 in einigen ländlichen Gebieten (nicht in Städten) an der Bevölkerung Hexenaustreibungen vorgenommen. Der Grund war, dass der Präsident vermutete, seine Tante sei von Hexen vergiftet worden. Die der Hexerei so Beschuldigten wurden gezwungen, Kräuteressenzen zu trinken und wurden in der Folge eine Zeitlang angehalten. Einige trugen körperliche Beschwerden davon, es soll auch Todesfälle gegeben haben. Inzwischen wurden die so Verhafteten jedenfalls soweit ersichtlich wieder freigelassen. Die Bevölkerung lehnt diese Tätigkeiten des Präsidenten zumeist ab.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich habe eine Meinung zum Präsidenten. Ich glaube, es ging gar nicht darum, wirklich Hexen zu fangen, sondern man wollte Leute aus politischen Gründen unter Kontrolle bringen. Mein Vater war früher in Opposition gegen die Regierung. Er war politisch aktiv. Man wollt ihm sein Land wegnehmen. Er hat sich verteidigt. Es gelang nicht. Daher haben sie ihm meiner Meinung nach jetzt der Hexerei beschuldigt um ihn so unter Kontrolle zu halten bzw. ihm das Land wegzunehmen.

VR: Wissen Sie bei welcher Partei Ihr Vater früher tätig war?

BF: Nein, ich kann mich nicht daran erinnern.

VR: Warum haben Sie diesen möglichen politischen Zusammenhang noch gar nie erwähnt? Sie sind ja öfter einvernommen worden.

BF: Ich bin noch nie über meine Meinung zu dieser Sache befragt worden; das ist das erste Mal. Ich habe gesagt, sie nehmen Hexen gefangen, weil das das ist, was ich wusste. Jetzt wurde ich nach meiner Meinung gefragt und habe jetzt gesagt, was ich darüber denke.

Im allgemeinen Einvernehmen wird der BFV eine Frist bis zum 23.11.2009 zu einer Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt, welche ihr spätestens am 09.11.2009 elektronisch übermittelt werden.

Nach Umfrage gibt der VR zur Frage des Alters des BF wie folgt bekannt: Aus der Aktenlage geht hervor, dass das BAA zunächst augenscheinlich "erkannt" hätte, dass der BF älter sei als von ihm angegeben. In der Folge wurde dann eine MRT "Vornahme" für den 29.05.2009 angesetzt. Dazu hat der seinerzeitige gesetzliche Vertreter RB Mag. Riedl eine Stellungnahme abgegeben, in welcher er die beabsichtigte Methode inhaltlich in Kritik zog. Der Aktenlage nach wurde der BF am 29.05.2009 tatsächlich einer solchen Untersuchung (MRT) unterzogen, hiezu wurde eine Honorarnote gelegt, und zwar am 02. Juni 2009. Im Zuge der Einvernahme vom 15. Juni 2009 wurde festgehalten, das Ergebnis dieser Untersuchung noch nicht eingelangt, daher werde von einer Volljährigkeitsfeststellung abgesehen. In weiterer Folge wurde das Verfahren zugelassen und in der mehrstündigen Einvernahme am 05. August 2009 in Gegenwart der heutigen gesetzlichen Vertreterin die Frage einer möglichen Minderjährigkeit des BF überhaupt nicht mehr angesprochen. Irgendein Ergebnis der Untersuchung ist dem Akt nicht zu entnehmen. Es ist offenkundig, dass diese Vorgangsweise bedenklich erscheint. Es ist aber nicht erforderlich, diesbezüglich weitere Nachfragen beim BAA anzustellen. Das BAA hat durch die eben geschilderte Vorgangsweise und insbesondere auch durch die Zustellung seines Bescheides zu erkennen gegeben, dass von der Minderjährigkeit des BF ausgegangen wird. Dies erscheint jedenfalls im Zweifel auch gerechtfertigt (ein bloßer Augenschein fällt in der Regel nicht ins Gewicht), wobei auch die gerichtliche Obsorgeübertragung, wenn auch nicht entscheidend, ins Gewicht fällt. Der erkennende Senat geht somit davon aus, dass der BF jedenfalls das 18. Lebensjahr am heutigen Tag noch nicht erreicht hat.

Keine Fragen des Herrn Beisitzers.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Weitere Beweisanträge: Keine

Schluss des Beweisverfahrens.

(...)".

5. In der aufgetragenen Stellungnahme vom 23.11.2009 führt die nunmehrige gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers aus, die Menschenrechtslage habe sich in Gambia gemäß dem Bericht des US Department of State 2008 nicht verbessert. Nochmals wurde hinsichtlich der Hexenverfolgungen in Gambia auf das Gutachten der Sachverständigen XXXX vom April 2009 hingewiesen. Im Artikel von Amnesty International "Gambia News" vom 18.03.2009 werde berichtet, dass 1000 Menschen verhaftet, an geheimen Orten festgehalten und teilweise gefoltert worden wären, einige wären gestorben, die Opfer seien gezwungen worden, Trinkmixturen unbekannten Inhaltes, welche zu Durchfällen, Erbrechen, Verwirrtheitszuständen, Halluzinationen etc. führten, einzunehmen. Einige Überlebende würden seither an Nierenproblemen leiden, einige seien an Nierenversagen gestorben. Es stehe nicht fest, dass die Vorgangsweise der Hexenverfolgungen immer so wie von der Sachverständigen beschrieben ablaufen würden, da diese lediglich eine derartige Aktion selbst beobachtet und beschrieben hätte. Hexerei sei nach Auffassung des Präsidenten offenbar ein schweres Verbrechen. Sippenhaftung wäre im Fall des Beschwerdeführers daher ebenfalls denkbar. Die Sachverständige bezeichne Gambia für Fluchtalternativen als zu klein. Deutschland schiebe Minderjährige ohne Familie aus Gambia nicht ab. Norwegen und Schweden würden in solchen Fällen Aufenthaltsberechtigungen erteilen. Das UK Home Office spräche sich in seiner Operational Guidance Note vom 29.08.2007 für befristete Aufenthaltsberechtigungen für Minderjährige aus, welche über keine familiäre Anbindung in Gambia bzw. adäquate Unterkunft und Versorgung verfügen würden. Es werde auch ausgeführt, dass keine ausreichende Information über angemessene Aufnahme, Versorgung und Pflege vor Ort existiere. Den allgemeinen Zusammenfassungen über Hilfsmöglichkeiten komme nur theoretische Bedeutung zu, da diese nicht individuell auf den Beschwerdeführer zugeschnitten seien. Im Falle des Beschwerdeführers sei unbekannt, ob die Eltern überlebt hätten und wenn ja, ob sie an gesundheitlichen Dauerfolgen leiden würden und den Beschwerdeführer versorgen können.5. In der aufgetragenen Stellungnahme vom 23.11.2009 führt die nunmehrige gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers aus, die Menschenrechtslage habe sich in Gambia gemäß dem Bericht des US Department of State 2008 nicht verbessert. Nochmals wurde hinsichtlich der Hexenverfolgungen in Gambia auf das Gutachten der Sachverständigen römisch 40 vom April 2009 hingewiesen. Im Artikel von Amnesty International "Gambia News" vom 18.03.2009 werde berichtet, dass 1000 Menschen verhaftet, an geheimen Orten festgehalten und teilweise gefoltert worden wären, einige wären gestorben, die Opfer seien gezwungen worden, Trinkmixturen unbekannten Inhaltes, welche zu Durchfällen, Erbrechen, Verwirrtheitszuständen, Halluzinationen etc. führten, einzunehmen. Einige Überlebende würden seither an Nierenproblemen leiden, einige seien an Nierenversagen gestorben. Es stehe nicht fest, dass die Vorgangsweise der Hexenverfolgungen immer so wie von der Sachverständigen beschrieben ablaufen würden, da diese lediglich eine derartige Aktion selbst beobachtet und beschrieben hätte. Hexerei sei nach Auffassung des Präsidenten offenbar ein schweres Verbrechen. Sippenhaftung wäre im Fall des Beschwerdeführers daher ebenfalls denkbar. Die Sachverständige bezeichne Gambia für Fluchtalternativen als zu klein. Deutschland schiebe Minderjährige ohne Familie aus Gambia nicht ab. Norwegen und Schweden würden in solchen Fällen Aufenthaltsberechtigungen erteilen. Das UK Home Office spräche sich in seiner Operational Guidance Note vom 29.08.2007 für befristete Aufenthaltsberechtigungen für Minderjährige aus, welche über keine familiäre Anbindung in Gambia bzw. adäquate Unterkunft und Versorgung verfügen würden. Es werde auch ausgeführt, dass keine ausreichende Information über angemessene Aufnahme, Versorgung und Pflege vor Ort existiere. Den allgemeinen Zusammenfassungen über Hilfsmöglichkeiten komme nur theoretische Bedeutung zu, da diese nicht individuell auf den Beschwerdeführer zugeschnitten seien. Im Falle des Beschwerdeführers sei unbekannt, ob die Eltern überlebt hätten und wenn ja, ob sie an gesundheitlichen Dauerfolgen leiden würden und den Beschwerdeführer versorgen können.

6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Feststellungen

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer steht seinen Angaben nach im 17. Lebensjahr. Er ist Staatsangehöriger von Gambia und war im Zweifel zum Entscheidungszeitpunkt (noch) als minderjährig anzusehen. Darüber hinaus kann seine Identität nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

2.2. Zum Herkunftsstaat Gambia:

Zur Lage in Gambia werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, sowie insbesondere durch die am 05.11.2009 durchgeführte mündliche Verhandlung, Beweis erhoben.

3.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers. Von den Altersangaben des Beschwerdeführers war in Bezug auf seine aktuelle Minderjährigkeit ebenfalls im Zweifel auszugehen. Aus den chronologischen Angaben des Beschwerdeführers (so insbesondere zu seinem Schulbesuch) ergeben sich keine zwingenden Hinweise darauf, dass die angegebene Minderjährigkeit nicht den Tatsachen entsprechen könnte. Auch das Bundesasylamt ist letztlich in erkennbarer Weise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist. Das Vorgehen des Bundesasylamtes (die Vornahme eines Augenscheines, das anschließende Nichtabwarten des Ergebnisses einer offenbar veranlassten Untersuchung zur Altersfeststellung, wobei nicht klar ist, ob diese tatsächlich stattgefunden hat) wäre zwar grundsätzlich zu beanstanden, jedoch hat das Bundesasylamt im Ergebnis das Verfahren in einer Art und Weise geführt, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer kein Nachteil erwuchs (Einvernahme jeweils in Beisein des gesetzlichen Vertreters). Ein weiteres Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers stellt auch die gerichtliche Obsorgeübertragung dar. Andererseits deuten die Ergebnisse des Augenscheins des Bundesasylamtes (ohne, dass diese allein geeignet wären, den Befund der Volljährigkeit zu tragen) und die sonstige Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dafür, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers, zumindest hinsichtlich seines präzisen Geburtsdatums, sehr wohl bedenklich sind (wobei eine abschließende genaue Klärung nicht möglich erscheint). Insgesamt war also im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt noch minderjährig ist (also vor Vollendung des 18. Lebensjahres steht, ohne, dass das behauptete Geburtsdatum damit als wahr angenommen wäre).

3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.

3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

Der Beschwerdeführer gab im gesamten Verfahren an, im Zeitpunkt als seine Eltern bezichtigt worden wären, Hexen zu sein, nicht zu Hause gewesen zu sein. Er sei erst hinzugestoßen und habe eigene Wahrnehmungen gemacht, als seine Eltern bereits in Handschellen gewesen wären. Genau an diesem Punkt weichen die Angaben des Beschwerdeführers jedoch in erheblicher Art und Weise voneinander ab. Das Bundesasylamt hat beweiswürdigend darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme vom 05.08.2009 zunächst ausgeführt, er habe seine Eltern im Haus in Handschellen gesehen, aber im weiteren Verlauf der Einvernahme im Widerspruch dazu angegeben, seine Eltern hätten sich außerhalb des Hauses (auf dem Grundstück) in Handschellen befunden. In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer durch den vorsitzenden Richter aufgefordert, die diesbezüglichen Protokollierungen durch das Bundesasylamt zu erklären. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, das Bundesasylamt habe zunächst nicht gewusst, was "compound" sei und hätte nicht unterschieden zwischen "compound" und "house". Diese Erklärung vermag nach Ansicht des erkennenden Senates jedoch nicht zu überzeugen; dies insbesondere deswegen nicht, da sich der die Einvernahme durchführende Referent der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes eines Dolmetsch für die englische Sprache bediente. Von einem Dolmetsch für die englische Sprache kann jedenfalls erwartet werden, dass diesem den Unterschied zwischen "compound" und "house" bekannt ist. Ohne konkrete Hinweise auf ein mangelndes Fachwissen des Dolmetschs oder reale Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung seiner Dolmetschtätigkeit ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt tatsächlich immer von "compound" gesprochen hat, jedoch fälschlicherweise bzw. irrtümlicherweise "im Haus" protokolliert worden ist. Auch aus der Niederschrift des Bundesasylamtes ergeben sich keine Hinweise auf derartige oder andere vergleichbare Probleme während der Einvernahme. Der Beschwerdeführer erklärte am Ende der Einvernahme (s. AS 157 BAA) den Dolmetsch einwandfrei verstanden zu haben. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer jedoch auch vor dem erkennenden Gericht abweichende Angaben zur Situation, in der er seine Eltern in Handschellen gesehen habe, getätigt. Er gab an, zunächst seine Eltern in Handschellen auf der Polizeistation gesehen zu haben. Unmittelbar darauf fiel ihm offenbar die Diskrepanz zu seinen bisherigen Angaben auf und erklärte er, dass er sie das letzte Mal mit der Polizei in ihrem "compound" gesehen habe. Diese Ausführungen stellen jedenfalls ein wesentliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe dar. Ein geringfügiges Missverständnis bzw. sprachliche Schwierigkeiten erscheinen in Zusammenhang mit der Behauptung er habe seine Eltern auf der Polizeistation gesehen ausgeschlossen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich erlebt, wie seine Eltern vor dem eigenen Haus verhaftet worden wären, so wäre zu erwarten, dass er sich (auch als mündiger Minderjähriger) auf entsprechende Befragung jeweils in die damalige Zeit zurück versetzt und gleichbleibend die erlebt Situation beschreibt. Dass dies beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall ist, zeigt sich weiters auch an folgenden Widersprüchen. Vor dem Bundesasylamt hatte der Beschwerdeführer behauptet, zum Zeitpunkt der Verhaftung seiner Eltern seien Polizisten, Personen die ihre Eltern als Hexen identifiziert hätten und Zuschauer anwesend gewesen. Mehr als 10 Personen hätten seine Eltern als Hexen identifiziert (s. AS. 147, 151 und 153 BAA). In der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer zu den anwesenden Personen aus, mehr als 20 Dorfbewohner und 6 Polizisten wären anwesend gewesen. Sonst wären da nur noch seine Eltern gewesen. Der Beschwerdeführer erwähnte jedoch keine Personen, die seine Eltern als Hexen identifiziert hätten. Auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob keine sonstigen Personen dabei gewesen wären, da den Berichten zufolge bei solchen Festnahmen normalerweise sogenannte Hexenmeister dabei gewesen wären, erklärte der Beschwerdeführer niemanden gesehen zu haben. Er verwies lediglich darauf, erfahren zu haben, dass zuerst Medizinmänner anwesend gewesen wären. Der Beschwerdeführer widersprach sich somit hinsichtlich der Frage, ob er die Hexenjäger selbst gesehen habe oder nicht. In diesem Zusammenhang wurde dem Beschwerdeführer durch den vorsitzenden Richter nochmals unter Vorhalt der Angaben in der Beschwerdeverhandlung und vor dem Bundesasylamt die Möglichkeit gegeben allfällige Missverständnisse zu erklären (siehe Seite 7 der Verhandlungsschrift vom 05.11.2009). Der Beschwerdeführer versuchte daraufhin die vorgehaltenen Unterschiede zu relativieren, indem er die Widersprüche auf die angebliche Art der Befragung zurückführte ("Die Fragen wurden ja nicht auf einmal gestellt. Die Frage, wer meine Eltern beschuldigt hat und wer zugeschaut hat. ..."). Tatsächlich war der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt unter anderem gefragt worden, wie er nach seiner Rückkehr die Zuschauer von diesen Leuten, die Hexen identifizieren unterscheiden konnte.

Darauf antwortete er: "Die Leute, die meine Eltern als Hexen identifizierten und die Polizei standen mit meinen Eltern auf der anderen Seite als die Zuschauer" (s. AS 155 BAA). Die soeben zitierte Antwort des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt steht somit im eindeutigen und letztlich unauflösbaren Widerspruch zu seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht, wonach er die "Medizinmänner" nicht gesehen habe.

Dem Beschwerdeführer gelang es auch nicht die behauptete Sippenhaftung plausibel zu machen. Seine Angaben, warum er aufgrund der Verhaftung seiner Eltern wegen Hexerei ebenfalls befürchte, verhaftet zu werden, sind vage und widersprüchlich. Anlässlich der Einvernahme vom 15.06.2009 schilderte er, er habe die Leute sagen hören, wenn die Eltern Hexen seien müsse auch der Sohn eine Hexe sein. In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich gefragt, ob einer Dorfbewohner ihn als Sohn der angeblichen Hexen beschuldigt habe. Daraufhin gab der Beschwerdeführer zu verstehen, dass niemand auf ihn gezeigt habe, dass die Leute gegen diese Vorgänge seien und diese nicht wollen würden. Der Beschwerdeführer hat vor dem erkennenden Gericht somit nicht behauptet, Verfolgung durch die Dorfbewohner aufgrund der Verwandtschaft zu angeblichen Hexen zu fürchten. Aus den dem Asylgerichtshof zur Verfügung stehenden Medienberichten im Zusammenhang mit der Hexenverfolgung des Präsidenten ergaben sich ebenso keine Hinweise auf die Verfolgung spezieller Familien bzw. einer Sippenhaftung. Insofern die gesetzliche Vertreterin in der Stellungnahme ausgeführt, Sippenhaftung wäre deswegen denkbar, weil Hexerei nach Auffassung des Präsidenten ein schweres Verbrechen wäre, ist dem entgegen zu halten, dass der Präsident den vorliegenden Berichten zufolge die Identifizierung der Hexen den Hexenmeistern aus Guinea-Bissau überlassen hatte. Der Beschwerdeführer war in diesem Zusammenhang nicht in der Lage plausibel darzulegen, warum die Hexenjäger, sollte er tatsächlich auch wegen Hexerei gesucht werden, nicht gleich die Suche nach ihm aufgenommen hätten. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben nach sogar noch eine Nacht im Haus der Eltern verbracht und wäre demnach leicht greifbar gewesen. Im Übrigen spricht gegen eine Sippenhaft von Angehörigen beschuldigter Hexen, dass mittlerweile auch die ursprünglich der Hexerei verdächtigen Personen soweit aus den Berichten ersichtlich wieder freigelassen wurden.

Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung auch gesteigert. Er behauptete erstmals, dass die Hexenverfolgungen in Zusammenhang mit politischen Gründen stehen würden. Konkret auf seinen Vater bezogen, habe er den Verdacht, man habe ihn so unter Kontrolle halten wollen, da er früher für die Opposition politisch aktiv gewesen wäre. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht einmal angeben, welcher politischen Partei der Vater angehört habe. Der Beschwerdeführer versuchte seinen verspäteten Vortrag der behaupteten politischen Zusammenhänge lediglich damit zu rechtfertigen, dass er noch nie zu seiner Meinung zu dieser Sache gefragt worden wäre. Angesichts des Umstandes aber, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren rechtlich beraten und gesetzlich vertreten war, erscheint es zutreffendenfalls nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer derartiges zuvor nicht von sich aus erwähnt hatte. Im Übrigen erscheint das Vorbringen gänzlich vage und ist daher nicht geeignet, dem Verfahren zugrunde gelegt zu werden.

Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als unbestimmt, widersprüchlich und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter Art. Zusammengefasst hat das erkennende Gericht somit aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt hat.Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als unbestimmt, widersprüchlich und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter "Art". Zusammengefasst hat das erkennende Gericht somit aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt hat.

3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

3.3. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen (wie in der Verhandlungsschrift explizit angeführt) konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert in den entscheidungsrelevanten Punkten entgegengetreten. Es wird nicht verkannt, dass in Gambia weiterhin Menschenrechtsprobleme in manchen Bereichen bestehen, jedoch liegt keine generelle Verfolgung von politisch Andersdenkenden vorliegt (siehe insb. die entsprechenden Passagen im aktuellen Gutachten von Frau XXXX zur UDP insb. Punkte 8 und 9), wenn schon, dann aber zumeist nur in einem Bereich, der sich in der Führung von politischen Strukturen bewegt. Ein einfaches Mitglied einer Oppositionspartei oder ein einfacher Aktivist oder einfach ein Wähler, der nicht mit der politischen Richtung der Partei des Präsidenten übereinstimmt, wird ohne sonstige qualifiziert verfolgungsauslösende Ereignisse in der Regel weder politisch verfolgt noch asylrelevanten Repressalien ausgesetzt. Der Beschwerdeführer stellte im Übrigen keinen glaubhaften politischen Bezug bei der Schilderung seiner Verfolgungsbefürchtungen dar (siehe die nachgeschobenen Ausführungen zur poltischen Verfolgung des Vaters).3.3. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen (wie in der Verhandlungsschrift explizit angeführt) konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert in den entscheidungsrelevanten Punkten entgegengetreten. Es wird nicht verkannt, dass in Gambia weiterhin Menschenrechtsprobleme in manchen Bereichen bestehen, jedoch liegt keine generelle Verfolgung von politisch Andersdenkenden vorliegt (siehe insb. die entsprechenden Passagen im aktuellen Gutachten von Frau römisch 40 zur UDP insb. Punkte 8 und 9), wenn schon, dann aber zumeist nur in einem Bereich, der sich in der Führung von politischen Strukturen bewegt. Ein einfaches Mitglied einer Oppositionspartei oder ein einfacher Aktivist oder einfach ein Wähler, der nicht mit der politischen Richtung der Partei des Präsidenten übereinstimmt, wird ohne sonstige qualifiziert verfolgungsauslösende Ereignisse in der Regel weder politisch verfolgt noch asylrelevanten Repressalien ausgesetzt. Der Beschwerdeführer stellte im Übrigen keinen glaubhaften politischen Bezug bei der Schilderung seiner Verfolgungsbefürchtungen dar (siehe die nachgeschobenen Ausführungen zur poltischen Verfolgung des Vaters).

Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Im Zusammenhang mit dem Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen mündigen Minderjährigen handelt, ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei unmündigen Minderjährigen aus Gambia von einer Rückführung seitens anderer Staaten der EU nicht generell Abstand mehr genommen wird, so etwa auch die aktuelle Vorgangsweise der britischen Behörden. Übereinstimmend dazu geht aus der in der Beschwerdeverhandlung erörterten und im Detail in der Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin hiezu nicht bestrittenen Auskunft der Staatendokumentation des BAA zur Lage unbegleiteter minderjähriger RückkehrerInnen in Gambia vom Oktober 2008 hervor, dass unterstützende staatliche Betreuungsstellen bzw. Institutionen eingerichtet worden sind sowie keine Fälle bekannt sind, in welchen das Überleben von Minderjährigen, ob bei Rückkehr oder im Lande lebend, selbst ohne soziale Bezugspunkte oder Unterstützung, nicht mehr gesichert wäre (Auskunft der ÖB Dakar vom 01.10.2008). Damit wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage die Situation für einzelne Rückkehrer sehrschwierig sein kann (und subsidiärer Schutz zuzusprechen wäre, wie dies der Entscheidungspraxis des erkennenden Gerichtshofes entspricht), eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Beim Beschwerdeführer liegen keine besonderen Vulnerabilitätsaspekte vor, wofür auch die seinen Angaben nach selbstständige Organisation seines Weges von Gambia nach Europa spricht. Es liegen im Falle des Beschwerdeführers entgegen den etwa im Erkenntnis des AsylGH vom 17.02.2009, Zahl: A2 401.303-1/2008/12E dargestellten Umständen, keine sonstigen persönlichen und kumulierenden Risikofaktoren vor, die für die Gewährung subsidiären Schutzes sprechen; wie z.B. besondere Persönlichkeitsstruktur, keine Schulbildung, besonders geringes Alter (siehe die Ausführungen zur Annahme der Minderjährigkeit bloß im Zweifel, oben 3.1.). Aufgrund der dargestellten Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe (woraus sich ergibt, dass auch einer der Kernpunkte der Angaben des Beschwerdeführers, seine Eltern wären verhaftet worden, als unglaubwürdig gewertet wird) ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich noch über familiäre Kontakt in Gambia verfügt. Selbst wenn tatsächlich (wovon der Asylgerichtshof nicht ausgeht) das Familienleben mit seinen Eltern aus welchen Gründen auch immer nicht mehr aufgenommen werden könnte, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass er bereits vor seiner Ausreise auf der Farm gearbeitet habe. Es ist davon auszugehen, dass ihm eine solche Tätigkeit im Falle der Rückkehr als dann jungen Erwachsenen wieder möglich und zumutbar sein wird. Im Falle seiner Rückkehr wäre der Beschwerdeführer daher aller Wahrscheinlichkeit nach keiner existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt. Die gegenteiligen unbelegten Befürchtungen der Beschwerdeführervertreterin, die auf diese individuellen Aspekte nicht hinreichend Bedacht nehmen, vermochten diese Plausibilitätserwägung nicht hinreichend zu entkräften. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet hat, vor seiner Ausreise aus Gambia in einer existenzbedrohenden Notlage gewesen zu sein.

4. Rechtliche Würdigung

4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht, wäre ferner selbst im Fall, dass der Eltern des Beschwerdeführer tatsächlich in Zusammenhang mit der Hexenjagd Anfang des Jahres 2009 verfolgt worden wären, eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers (bei Verneinung eines ernstlichen Risikos der Sippenhaft) zu verneinen.

4.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:

4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als gesunden, jungen Mann kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden (siehe die individuell beweiswürdigenden Ausführungen hierzu unter 3.4.).4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als gesunden, jungen Mann kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden (siehe die individuell beweiswürdigenden Ausführungen hierzu unter 3.4.).

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung (siehe Seite 6 der Verhandlungsschrift vom 05.11.2009) noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung (siehe Seite 6 der Verhandlungsschrift vom 05.11.2009) noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes

4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist (im Lichte des § 10 Abs 2 AsylG) auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist (im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG) auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.

4.3.3. Der Beschwerdeführer gibt (zuletzt auf explizite Befragung in der Beschwerdeverhandlung vom 05.11.2009) an, in Österreich lediglich einen Freund und eine Freundin zu haben. Familiäre Bezüge bzw. eine Lebensgemeinschaft erwähnte er nicht.

Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung, eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (infolge beginnender Integration in Österreich), die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung, eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (infolge beginnender Integration in Österreich), die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06) ist im Hinblick auf die Frage eines unverhältnismäßigen Eingriffes in das Privatleben bei Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben (im Unterschied zu Personen, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde) von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle auszugehen.

Dem Erkenntnis des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 ist zu entnehmen, dass bei einem etwa zweijährigen Aufenthalt eines Fremden, angesichts der kurzen Dauer des Aufenthaltes jedenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken daran bestehen, von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts gegenüber den privaten Interessen des Fremden aufzugehen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH, sind die Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht maßgeblich gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet (siehe VwGH vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, betreffend einem etwa sechseinhalbjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers; vergleiche auch: VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0276: beinahe fünfjähriger Aufenthalt und legale Beschäftigung des Familienvaters).

Im Lichte dieser Judikatur war die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung nicht zu beanstanden. Auch der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt, als sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt erst etwas mehr als ein halbes Jahr aufgrund unberechtigter Asylantragstellung in Österreich aufhält. Der nunmehrige Beschwerdeführer war in Österreich nur als Asylwerber aufhältig und musste deshalb - für den Falle eines negativen Abschlusses seines Asylverfahrens - mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen (vgl. EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07, in welchem der EGMR eine Ausweisung des Beschwerdeführers trotz Bestehens eines Familienlebens [und der Unbescholtenheit sowie Integration des Beschwerdeführers] als gerechtfertigt ansah). Eine besondere schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.Im Lichte dieser Judikatur war die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung nicht zu beanstanden. Auch der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt, als sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt erst etwas mehr als ein halbes Jahr aufgrund unberechtigter Asylantragstellung in Österreich aufhält. Der nunmehrige Beschwerdeführer war in Österreich nur als Asylwerber aufhältig und musste deshalb - für den Falle eines negativen Abschlusses seines Asylverfahrens - mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen vergleiche EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07, in welchem der EGMR eine Ausweisung des Beschwerdeführers trotz Bestehens eines Familienlebens [und der Unbescholtenheit sowie Integration des Beschwerdeführers] als gerechtfertigt ansah). Eine besondere schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen des Deliktes nach § 27 SMG nunmehr mit Urteil des LG XXXX zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten (unbedingter Teil: 2 Monate) rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen des Deliktes nach Paragraph 27, SMG nunmehr mit Urteil des LG römisch 40 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten (unbedingter Teil: 2 Monate) rechtskräftig verurteilt.

Im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115).

Aufgrund des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich und seiner strafgerichtlichen Verurteilung können auch trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer um Integration in Österreich bemüht ist und österreichische Freunde zu haben angibt, die für ihn sprechenden Umstände nicht schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen.

Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Gambia verbracht. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Gambia verbracht. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben vergleiche dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.

Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher wie im Spruch ersichtlich zulässig und liegt im öffentlichen Interesse der Republik Österreich.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher wie im Spruch ersichtlich zulässig und liegt im öffentlichen Interesse der Republik Österreich.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Minderjährigkeit, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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