TE AsylGH Beschluss 2009/12/22 A1 254049-3/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2009
beobachten
merken

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A1 254.049-3/2008/10E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Isabella Eckhardt über die Beschwerde des XXXX, StA. Mauretanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2005, FZ. 02 24.458-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Isabella Eckhardt über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Mauretanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2005, FZ. 02 24.458-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde von XXXX vom 23.02.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.2.2005, GZ. 02 24.458-BAT, wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stattgegeben.Der Beschwerde von römisch 40 vom 23.02.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.2.2005, GZ. 02 24.458-BAT, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stattgegeben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 03.09.2002 den Antrag auf Asyl. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 02 24.458-BAT, vom 10.02.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mauretanien für zulässig erklärt.Der Beschwerdeführer stellte am 03.09.2002 den Antrag auf Asyl. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 02 24.458-BAT, vom 10.02.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mauretanien für zulässig erklärt.

Der Bescheid wurde am 14.02.2004 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 30.07.2004 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und stellte in eventu den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und verband seinen Antrag mit der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 02 24.458-BAT, vom 10.02.2004. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass der gegenständliche Bescheid an die Zustelladresse Zollergasse 15 in 1070 Wien erging und am Postamt Wien hinterlegt wurde. Trotz regelmäßigen Aufsuchens des Lokales SOS Mitmensch habe er dort keinen Verständigungszettel ausgehändigt erhalten.

Im Rahmen des Verfahrens wurden als Beweismittel ein Telefonat mit einem Zivildiener des Obdachlosenheims Zollergasse 15, 1070 Wien, sowie ein Telefonat mit dem Postamt 1070 Wien, Zustellabteilung Mondscheingasse 15, 1070 Wien, durchgeführt.

Mit Bescheid vom 01.10.2004 zu 02 24.458-BAT wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen. Das Bundesasylamt führte in seiner Begründung aus, dass der Antragsteller die Abgabestelle zwischen 13.02.2004 und dem 24.03.2004, also 40 Tage, nicht aufgesucht habe, um eventuelle Postsendungen abzuholen. Die Behauptung, der Antragsteller habe keinen Verständigungszettel erhalten, sei zwar zutreffend, jedoch habe dieser an der von ihm bekannt gegebenen Abgabestelle während der gesamten Abholfrist bereit gelegen und sei seine Handlung nicht als minderes Grad des Versehens zu werten.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.10.2004 Berufung ein und brachte vor, dass durch die unterlassene Zusendung der beiden Aktenvermerke über die Telefonate mit dem Postamt sowie mit dem Zivildiener von SOS Mitmensch, sein Parteiengehör verletzt worden sei.

Der Berufung wurde stattgegeben und mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2004 zu 254.049/O-V/15/04, die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Der Beschwerdeführer wurde am 18.01.2005 niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 08.02.2005 zu 02 24.458-BAT wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erneut abgewiesen und führte das Bundesasylamt aus, dass der Antragsteller den gelben Verständigungszettel am 24.03.2004 abgeholt habe. Des Weiteren könne nicht als minderer Grad des Versehens gewertet werden, dass der Antragsteller die Abgabestelle innerhalb von fünf Wochen nicht einmal aufgesucht habe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, darin führte er im Wesentlichen aus, er mache ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, unrichtige rechtliche Beurteilung, unschlüssige Beweiswürdigung und Verfahrensmängel geltend. Die Sachlage sei insoweit unrichtig ermittelt, als die falschen Personen vernommen worden seien. Er sei jede Woche zu SOS Mitmensch gekommen und könne nicht verstehen, warum sein Name nicht eingetragen worden sei. Des Weiteren habe er sich mit seinen Verpflichtungen noch nicht so gut ausgekannt und habe geglaubt, er würde telefonisch über hinterlegte Poststücke informiert werden.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer spricht französisch, aber kann nur sehr schlecht lesen.

An der Abgabestelle SOS Mitmensch, Zollergasse 15 in 1070 Wien war er vom 02.01.2004 bis 23.09.2004, 08.11.2004 bis 15.12.2004 sowie vom 05.01.2005 bis 15.07.2005 aufrecht als obdachlos gemeldet.

Der Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 02 24.458-BAT wurde am 14.02.2004 im Postamt 1070 Wien durch Hinterlegung zugestellt.

Im Zeitraum vom 13.02.2004 bis 23.03.2004 suchte der Beschwerdeführer die Abgabestelle wöchentlich auf, jedoch übergab man ihm keine Postsendung und auch keine Verständigungsanzeige.

Dem Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt ein Verständigungszettel über den hinterlegten Bescheid übergeben und stellte er mit 30.07.2004 sicherheitshalber den Antrag auf Wiedereinsetzung, nachdem er bis zu diesem Zeitpunkt noch immer keine Verständigungsanzeige erhalten hat.

Die Post wird täglich von SOS Mitmensch vom Postamt, 1070 Wien, abgeholt und in der Zollergasse 15, 1070 Wien, verwahrt, die Bewohner sowie die als obdachlos Gemeldeten haben die Möglichkeit, ihre Post abzuholen. Die Bewohner werden verständigt, wenn ein Poststück für sie angekommen bzw. hinterlegt wird. Im Durchschnitt kommen täglich 40-50 Leute und warten auf ihre Post.

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliche Aktenlage

Beweiswürdigung:

Oben festgestellter Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage:

Dass der Beschwerdeführer in den festgestellten Zeiträumen bei SOS Mitmensch, Zollergasse 15 in 1070 Wien aufrecht gemeldet war, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Auskunft des zentralen Melderegisters vom 01.10.2009.

Das Datum der erfolgten Zustellung ist aus dem im Akt befindlichen originalen Kuvert sowie dessen Abschnitt zweifelsfrei zu erkennen (AS 71,72).

Dem Beschwerdeführer war in der Hinsicht zu glauben, dass er sich regelmäßig an der gegenständlichen Abgabestelle aufhielt, ihm jedoch keine Hinterlegungsanzeige ausgehändigt wurde. Auch auf eine andere Art wurde ihm nicht mitgeteilt, dass ein Poststück für ihn in der Zollergasse 15 aufliege. Sein Vorbringen ist in dieser Hinsicht widerspruchsfrei und nachvollziehbar und war deshalb dem festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen.

Dem Aktenvermerken vom 16.09.2004 kann lediglich entnommen werden, dass die Postsendungen von einem Mitarbeiter von SOS Mitmensch vom zuständigen Postamt in 1070 Wien abgeholt werden und an der gegenständlichen Abgabestelle verwahrt werden. Laut Auskunft des Zivildieners, der in der Zollergassse 15 gearbeitet hat, würde jeder Bewohner verständigt, wenn für ihn ein Poststück - wie zum Beispiel ein Verständigungszettel - hinterlegt sei (AS 87). An dieser Aussage bestand kein Zweifel und konnte deshalb die entsprechende Feststellung getroffen werden. Nach Ablauf der Abholfrist werde ein bis dahin hinterlegter Verständigungszettel jedoch vernichtet.

Laut EDV-System sei der Beschwerdeführer fünf Wochen nicht an der Abgabestelle erschienen. Nehme man an, dass der organisatorische Ablauf tatsächlich so reibungslos funktioniere, so hätte der Beschwerdeführer, wie aus dem Aktenvermerk vom 16.09.2004 hervorgeht, auch tatsächlich über den hinterlegten Verständigungszettel informiert werden müssen. Eine solche Mitteilung ist hingegen nicht erfolgt. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass es aufgrund der Vielzahl der dort gemeldeten Asylwerber zu Fehlern kommen kann. In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage des Beschwerdeführers nachvollziehbar, indem er angibt, er sei innerhalb der Abholfrist an der Abgabestelle gewesen, sei aber nicht in das EDV-System eingetragen worden. Für diese Tatsache spricht der Umstand, dass es sich bei dem zuständigen Ansprechpartner um einen Zivildiener gehandelt hat, der nur einen begrenzten Zeitraum an der Abgabestelle gearbeitet hat, sodass dadurch eine mögliche Fehlerquote bei der Eintragung von "Vorsprechenden" um vieles höher ist. Dazu kommt noch, dass täglich etwa 40 -50 Leute zur Postausgabestelle kommen, mit den unterschiedlichsten und zumeist fremdartigsten Namen, weshalb es durchaus nachvollziehbar ist, dass man den Überblick verlieren kann und Namen nicht einträgt beziehungsweise Namen falsch versteht. Jedenfalls erscheint die organisatorische Abwicklung der Postausgabe fehleranfällig zu sein, weshalb der Aussage des Beschwerdeführers zu folgen war.

Dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 18.01.2005 den jetzigen Zivildiener mit dem damaligen Zivildiener verwechselte, ist ihm nicht vorzuwerfen, da bereits einige Zeit - fast ein Jahr - vergangen war.

Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben, da keine der in § 61 Abs. 3 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichterzuständigkeit und keine sich aus § 42 Abs. 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs. 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammersenatszuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keine der in Paragraph 61, Absatz 3, angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichterzuständigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammersenatszuständigkeit vorliegt.

§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG lautet:Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG lautet:

Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft;

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG hat der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt zu werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG hat der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt zu werden.

Das fristauslösende Ereignis war das Nichterhalten der Hinterlegungsanzeige. Nachdem der Beschwerdeführer am 30.07.2004 das erste Mal Kenntnis von einer Hinterlegungsanzeige und in Folge vom abweisenden Bescheid erhalten hat, war der Antrag als fristgerecht anzusehen.

Gegenständlich ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes von einem unabwendbaren Ereignis auszugehen, durch das der Beschwerdeführer gehindert war, die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid über seinen Asylantrag fristgerecht einzubringen.

In seinem Schriftsatz vom 30.07.2004 bringt der Beschwerdeführer vor, dass er noch keine Hinterlegungsanzeige erhalten habe und somit der Bescheid mangels Zustellung noch nicht zugestellt worden sei, sicherheitshalber stelle er deshalb den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 14.02.2004 gemäß § 17 ZustellG durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt und lag die Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle zwei Wochen zur Abholung bereit. Die Adresse Zollergasse 15 in 1070 Wien ist als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 3 ZustellG anzusehen.Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 14.02.2004 gemäß Paragraph 17, ZustellG durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt und lag die Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle zwei Wochen zur Abholung bereit. Die Adresse Zollergasse 15 in 1070 Wien ist als Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, ZustellG anzusehen.

Wie aus den Feststellungen zu entnehmen ist, suchte der Beschwerdeführer die Abgabestelle zumindest einmal wöchentlich während der Abholfrist auf, jedoch wurde ihm zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass er einen Verständigungszettel erhalten habe, noch wurde er außerhalb seiner Anwesenheit von einem Mitarbeiter SOS Mitmensch verständigt.

Somit lag ein unvorhersehbares und unabwendbares Hindernis für ihn vor, dass er weder subjektiv vorhersehen konnte noch objektiv in der Lage war es abzuwenden.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist selbst bei Vorliegen entsprechender Gründe nicht jedenfalls, sondern nur dann zu bewilligen, wenn der Antragsteller das ihm zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe aufgewendet hat, um ein dem § 71 Abs 1 Z 1 AVG entsprechendes Ereignis vorherzusehen. Die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages ist daher ausgeschlossen, wenn den Wiedereinsetzungswerber diesbezüglich grobes Verschulden beziehungsweise auffallende Sorglosigkeit trifft.Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist selbst bei Vorliegen entsprechender Gründe nicht jedenfalls, sondern nur dann zu bewilligen, wenn der Antragsteller das ihm zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe aufgewendet hat, um ein dem Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG entsprechendes Ereignis vorherzusehen. Die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages ist daher ausgeschlossen, wenn den Wiedereinsetzungswerber diesbezüglich grobes Verschulden beziehungsweise auffallende Sorglosigkeit trifft.

Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob das Verschulden des Beschwerdeführers als minderer Grad des Versehens anzusehen ist oder nicht. Ob ein grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt- Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht lässt (vgl. VwGH 21 10.1993, ZI. 92/15/0100; 18.04.2002, 2002/01/0559).Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob das Verschulden des Beschwerdeführers als minderer Grad des Versehens anzusehen ist oder nicht. Ob ein grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt- Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht lässt vergleiche VwGH 21 10.1993, ZI. 92/15/0100; 18.04.2002, 2002/01/0559).

Der Beschwerdeführer hat die Abgabestelle regelmäßig aufgesucht und sich nach allfälligen Poststücken informiert. Aufgrund dieser Tatsache kann ihm ein Verschulden im Sinne einer auffallenden Sorglosigkeit jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Es kann nicht von ihm verlangt werden, dass er auch noch überprüft und sich bestätigen lässt, ob ihn der zuständige Mitarbeiter auch tatsächlcih in das EDV-System ordnungsgemäß eingetragen hat.

Dass er nur einmal wöchentlich die Abgabestelle aufsuchte und nicht öfter, kann lediglich als minderer Grad des Versehens gewertet werden und hindert die erfolgreiche Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes daher nicht.

Der Beschwerde war Folge zu geben.

Durch die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 02 24.458-BAT, vom 10.02.2004, mit welchem der Antrag auf Asyl vom 03.09.2002 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mauretanien für zulässig erklärt wurde, als fristgerecht angesehen.Durch die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 02 24.458-BAT, vom 10.02.2004, mit welchem der Antrag auf Asyl vom 03.09.2002 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mauretanien für zulässig erklärt wurde, als fristgerecht angesehen.

In einem eigenen Erkenntnis wird über diese Beschwerde befunden.

Schlagworte

Abgabestelle, minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten