Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S16 410.487-1/2009-4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2009, FZ. 09 11.992-EAST-West, zu Recht erkannt.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2009, FZ. 09 11.992-EAST-West, zu Recht erkannt.
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :E N T S C H E römisch eins D U N G S G R Ü N D E :
I.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.römisch eins.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.12.2009, FZ. 09 11.992-EAST-West, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.09.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16/1/c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.12.2009, FZ. 09 11.992-EAST-West, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.09.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch den gesetzlichen Vertreter Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch den gesetzlichen Vertreter Beschwerde erhoben.
I.4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 16.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 16.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.
I.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009 wurde der Beschwerden gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009 wurde der Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG BGBL. I Nr. 100/2005 idF 29/2009) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, in der Fassung 29 aus 2009,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.1.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
1.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.1.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
1.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO besteht. Aufgrund der Angaben der im Betreff Genannten und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Ungarn auf und erklärte sich Ungarn mit Schreiben vom 08.10.2009 zur Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.1.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO besteht. Aufgrund der Angaben der im Betreff Genannten und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Ungarn auf und erklärte sich Ungarn mit Schreiben vom 08.10.2009 zur Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
1.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.1.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - auch entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
1.1.2.1. Es stellt sich hinsichtlich der Überlegung, ob im gegenständlichen Fall eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG zulässig war oder ob ein Selbsteintritt in die Verfahren geboten wäre, die Frage, ob mit der Entscheidung gemäß § 5 AsylG ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK zu schützenden Interessen der Beschwerdeführer erfolgte.1.1.2.1. Es stellt sich hinsichtlich der Überlegung, ob im gegenständlichen Fall eine Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, AsylG zulässig war oder ob ein Selbsteintritt in die Verfahren geboten wäre, die Frage, ob mit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK zu schützenden Interessen der Beschwerdeführer erfolgte.
Wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers entnehmen lässt, ist der ältere Bruder des Beschwerdeführers anerkannter Flüchtling in Österreich.
1.1.2.2. Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesasylamt nicht in dem erforderlichen Ausmaß mit dem Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu XXXX bzw. in weiterer Folge mit dem Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sondern bejahte die Zulässigkeit des Eingriffes in Artikel 8 EMRK, ohne dies aber hinreichend zu begründen.1.1.2.2. Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesasylamt nicht in dem erforderlichen Ausmaß mit dem Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu römisch 40 bzw. in weiterer Folge mit dem Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sondern bejahte die Zulässigkeit des Eingriffes in Artikel 8 EMRK, ohne dies aber hinreichend zu begründen.
Das Bundesasylamt unterließ vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu seinem in Österreich aufhältigen Bruder eine ausführliche Einzelfallprüfung, nämlich ob dieser im Falle einer Ausweisung nach Ungarn in seinen durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechten verletzt wird. Die Erstbehörde hat festgestellt, dass der minderjährige Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und stützt sich dabei auf eine Anfrage an die ungarischen Behörden. Unter Zugrundelegung des von der ungarischen Dublinbehörde übermittelten Antwortschreibens, wonach der Beschwerdeführer bei seiner dortigen Asylantragstellung angegeben habe, über keine Geschwister zu verfügen, wurde vom Bundesasylamt die Schlussfolgerung gezogen, dass keine familiären Anknüpfungspunkte zu in Österreich lebenden Personen bestehen würden. Unterstützend hat die belangte Behörde dazu ausgeführt, dass der Antragsteller seine Angehörigeneigenschaft zu seinem in Österreich als anerkannten Flüchtling lebenden Bruder nicht schriftlich belegen hätte können.
Sowohl die mit der ungarischen Dublinbehörde geführte Korrespondenz, als auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keine Dokumente verfügt, die seine Angehörigeneigenschaft belegen, entbindet das Bundesasylamt aber grundsätzlich nicht von der Verpflichtung den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zur Gänze zu ermitteln.
1.1.2.2.1. Wie man schon aus dem weiten Familienbegriff des Art. 15 Dublin II VO und dem Gebot, die Dublin II VO im Einklang mit der EMRK auszulegen (vgl. Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007), erkennt, kann eine familiäre Beziehung wie im vorliegenden Fall, zu einem durchsetzbaren Zwang zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen.1.1.2.2.1. Wie man schon aus dem weiten Familienbegriff des Artikel 15, Dublin römisch zwei VO und dem Gebot, die Dublin römisch zwei VO im Einklang mit der EMRK auszulegen vergleiche Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,), erkennt, kann eine familiäre Beziehung wie im vorliegenden Fall, zu einem durchsetzbaren Zwang zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zur Vermeidung einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen.
Um dies alles feststellen zu können, muss die Erstbehörde zunächst Erhebungen durchführen, ob es sich bei XXXX tatsächlich um den Bruder des minderjährigen Beschwerdeführers handelt. Sollten diese Erhebungen zum Ergebnis führen, dass es sich beim XXXX um den Bruder des Beschwerdeführers handelt, so wird deren Beziehung zu ermitteln sein; dies alles jedenfalls auch durch geeignete zeugenschaftliche Befragung des XXXX.Um dies alles feststellen zu können, muss die Erstbehörde zunächst Erhebungen durchführen, ob es sich bei römisch 40 tatsächlich um den Bruder des minderjährigen Beschwerdeführers handelt. Sollten diese Erhebungen zum Ergebnis führen, dass es sich beim römisch 40 um den Bruder des Beschwerdeführers handelt, so wird deren Beziehung zu ermitteln sein; dies alles jedenfalls auch durch geeignete zeugenschaftliche Befragung des römisch 40 .
Soweit die Erstbehörde in ihrem Bescheid nicht davon ausgeht, dass es sich bei XXXX um den Bruder des Beschwerdeführers handelt, so erfolgte diese ohne hinreichende Begründung. So wurde XXXX keiner zeugenschaftlichen Einvernahme von der Erstbehörde zum vorgebrachten Verwandtschaftsverhältnis unterzogen, was aber jedenfalls für dessen Prüfung unumgänglich gewesen wäre, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.Soweit die Erstbehörde in ihrem Bescheid nicht davon ausgeht, dass es sich bei römisch 40 um den Bruder des Beschwerdeführers handelt, so erfolgte diese ohne hinreichende Begründung. So wurde römisch 40 keiner zeugenschaftlichen Einvernahme von der Erstbehörde zum vorgebrachten Verwandtschaftsverhältnis unterzogen, was aber jedenfalls für dessen Prüfung unumgänglich gewesen wäre, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.
Die Erstbehörde wird für den Fall, dass es sich bei XXXX tatsächlich um den Bruder des minderjährigen Beschwerdeführers handeln sollte, auch eine detaillierte Befragung zu deren Verwandtschaftsbeziehung bzw. einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis vorzunehmen haben und wird letztendlich bei der Entscheidungsfindung auch auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen sein.Die Erstbehörde wird für den Fall, dass es sich bei römisch 40 tatsächlich um den Bruder des minderjährigen Beschwerdeführers handeln sollte, auch eine detaillierte Befragung zu deren Verwandtschaftsbeziehung bzw. einem allfälligen Abhängigkeitsverhältnis vorzunehmen haben und wird letztendlich bei der Entscheidungsfindung auch auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen sein.
2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
20.01.2010