TE AsylGH Beschluss 2009/12/30 S1 410743-1/2009

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Veröffentlicht am 30.12.2009
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Spruch

S1 410.743-1/2009/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 09 14.436-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 09 14.436-EAST West, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 04.12.2009, FZ. 09 14.436 EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 04.12.2009, FZ. 09 14.436 EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

2. Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte u.a., dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

4. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie durch die Vollziehung der Ausweisung und der Zurück- und Abschiebung nach Polen aufgrund ihres Gesundheitszustandes in den durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt würde, dass die Trennung von engen Verwandten in Österreich einen Verstoß gegen Art 8 EMRK darstelle. Es bestünden aufgrund ihres durch ärztliche Befunde bestätigten psychischen Erkrankungszustandes auch Zweifel an ihrer Verhandlungsfähigkeit.4. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie durch die Vollziehung der Ausweisung und der Zurück- und Abschiebung nach Polen aufgrund ihres Gesundheitszustandes in den durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechten verletzt würde, dass die Trennung von engen Verwandten in Österreich einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK darstelle. Es bestünden aufgrund ihres durch ärztliche Befunde bestätigten psychischen Erkrankungszustandes auch Zweifel an ihrer Verhandlungsfähigkeit.

5. Die Beschwerde langte am 29.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idgF) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin-II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

2. Im vorliegenden Fall erscheint es angezeigt, die Frage der Fähigkeit der Beschwerdeführerin am Verfahren teilzunehmen, näher zu erörtern. Hinzu tritt gegebenenfalls die Notwendigkeit, die Frage einer möglichen Verletzung des Art 8 EMRK (Trennung von engen Bezugspersonen) unter dem Hintergrund ihres Gesundheitszustandes mit der Beschwerdeführerin ergänzend zu klären. Dabei muss auch festgestellt werden, welche Auswirkungen die vom Bundesasylamt möglicherweise gesetzten Verfahrensfehler auf die Integrität des Verfahrens haben. In einer Gesamtschau erscheint daher eine unverzügliche Überstellung nach Polen unter den dargestellten Gesichtspunkten ohne das Pflegen ergänzender Beweisaufnahmen - zunächst im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung - im Lichte der EMRK nicht zulässig. Diese Verhandlung wird durch den Asylgerichtshof unter bestmöglicher Bedachtnahme auf die Frist des § 37 Abs 3 AsylG veranlasst werden.2. Im vorliegenden Fall erscheint es angezeigt, die Frage der Fähigkeit der Beschwerdeführerin am Verfahren teilzunehmen, näher zu erörtern. Hinzu tritt gegebenenfalls die Notwendigkeit, die Frage einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK (Trennung von engen Bezugspersonen) unter dem Hintergrund ihres Gesundheitszustandes mit der Beschwerdeführerin ergänzend zu klären. Dabei muss auch festgestellt werden, welche Auswirkungen die vom Bundesasylamt möglicherweise gesetzten Verfahrensfehler auf die Integrität des Verfahrens haben. In einer Gesamtschau erscheint daher eine unverzügliche Überstellung nach Polen unter den dargestellten Gesichtspunkten ohne das Pflegen ergänzender Beweisaufnahmen - zunächst im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung - im Lichte der EMRK nicht zulässig. Diese Verhandlung wird durch den Asylgerichtshof unter bestmöglicher Bedachtnahme auf die Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG veranlasst werden.

Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs 1 AsylG vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG vorzugehen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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