Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C6 223.849-2/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2009, AZ: 08 10.940-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2009, AZ: 08 10.940-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, stellte am 14.3.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
1.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 14.8.2001 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an: "Ich war ein aktives Mitglied der Jamayati Islami (JI) Partei. Ich nahm an verschiedenen Veranstaltungen teil. Wir wollen in ganz Bangladesh eine Verfassung gemäß dem Koran schaffen. Am XXXX, es war ein Freitag nach dem Freitagsgebet, nahm ich an einer Protestkundgebung der Jamayati Islami teil. Bei dieser Protestkundgebung ging es um die Machtübergabe der Awami-League (AL). Wir forderten die AL auf, da die Legislaturperiode zu Ende geht, die Macht zu übergeben und die festgenommenen JI-Mitglieder freizulassen. Plötzlich wurden wir von Mitgliedern der AL, die bewaffnet waren, angegriffen. Es wurde geschossen und die Protestkundgebung wurde von den AL-Mitgliedern gewaltsam aufgelöst. Dabei kam ein neugieriger Zuschauer durch einen Kopfschuss ums Leben. Ich habe später erfahren, dass es sich um einen Passanten handelte, der kein Mitglied der AL war. Die AL wollte dadurch die Sympathien der Bevölkerung gewinnen. Die AL hat fälschlicherweise behauptet, dass es sich hier um ein AL Mitglied handelte. Unmittelbar nach der Schießerei kehrte ich nicht mehr nach Hause zurück, sondern hielt mich bei einem Freund auf. Bei diesem Freund benachrichtigte mich meine Partei, dass bereits mehrere Personen der JI angezeigt wurden. Unter den angezeigten Personen sei auch ich. Am nächsten Tag ich hatte bei meinem Freund übernachtet erfuhr ich telefonisch von meiner Familie, dass die Polizei in der Nacht nach mir suchte. Danach verließ ich die Hauptstadt Dhaka und fuhr nach XXXX, wo ich bis zu meiner Ausreise blieb. Das war bis zum fünften März 2001. Ich hatte keine Probleme in XXXX. Am XXXX erfuhr ich von meiner Frau, dass gegen meine Person ein Haftbefehl erlassen wurde. Die Polizei hat meiner Frau den Haftbefehl gezeigt. Meine Frau erzählte mir am Telefon, dass der Haftbefehl von einem Gericht in Dhaka erlassen und ausgestellt wurde. Man hat mich wegen Mordes angezeigt. Dies sei von den Mitgliedern der AL gemacht worden. Deswegen habe ich Bangladesh verlassen."1.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 14.8.2001 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an: "Ich war ein aktives Mitglied der Jamayati Islami (JI) Partei. Ich nahm an verschiedenen Veranstaltungen teil. Wir wollen in ganz Bangladesh eine Verfassung gemäß dem Koran schaffen. Am römisch 40 , es war ein Freitag nach dem Freitagsgebet, nahm ich an einer Protestkundgebung der Jamayati Islami teil. Bei dieser Protestkundgebung ging es um die Machtübergabe der Awami-League (AL). Wir forderten die AL auf, da die Legislaturperiode zu Ende geht, die Macht zu übergeben und die festgenommenen JI-Mitglieder freizulassen. Plötzlich wurden wir von Mitgliedern der AL, die bewaffnet waren, angegriffen. Es wurde geschossen und die Protestkundgebung wurde von den AL-Mitgliedern gewaltsam aufgelöst. Dabei kam ein neugieriger Zuschauer durch einen Kopfschuss ums Leben. Ich habe später erfahren, dass es sich um einen Passanten handelte, der kein Mitglied der AL war. Die AL wollte dadurch die Sympathien der Bevölkerung gewinnen. Die AL hat fälschlicherweise behauptet, dass es sich hier um ein AL Mitglied handelte. Unmittelbar nach der Schießerei kehrte ich nicht mehr nach Hause zurück, sondern hielt mich bei einem Freund auf. Bei diesem Freund benachrichtigte mich meine Partei, dass bereits mehrere Personen der JI angezeigt wurden. Unter den angezeigten Personen sei auch ich. Am nächsten Tag ich hatte bei meinem Freund übernachtet erfuhr ich telefonisch von meiner Familie, dass die Polizei in der Nacht nach mir suchte. Danach verließ ich die Hauptstadt Dhaka und fuhr nach römisch 40 , wo ich bis zu meiner Ausreise blieb. Das war bis zum fünften März 2001. Ich hatte keine Probleme in römisch 40 . Am römisch 40 erfuhr ich von meiner Frau, dass gegen meine Person ein Haftbefehl erlassen wurde. Die Polizei hat meiner Frau den Haftbefehl gezeigt. Meine Frau erzählte mir am Telefon, dass der Haftbefehl von einem Gericht in Dhaka erlassen und ausgestellt wurde. Man hat mich wegen Mordes angezeigt. Dies sei von den Mitgliedern der AL gemacht worden. Deswegen habe ich Bangladesh verlassen."
1.3. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 23.8.2001, FZ. 01 05.819-BAW, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl I 1997/76 idgF ab (Spruchpunkt I.) und stellte in seinem Spruchpunkt II. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Bangladesh gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Das Vorbringen des Asylwerbers wurde vom Bundesasylamt als unglaubwürdig gewertet.1.3. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 23.8.2001, FZ. 01 05.819-BAW, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 BGBl römisch eins 1997/76 idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte in seinem Spruchpunkt römisch zwei. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Bangladesh gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Das Vorbringen des Asylwerbers wurde vom Bundesasylamt als unglaubwürdig gewertet.
1.4. Am 21.4.2005 wurde vor dem unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei gab der Berufungswerber (= BW) auf Befragen durch die Verhandlungsleiterin (= VL) folgendes an:
"VL: Wann haben Sie Bangladesch verlassen?
BW: März 2001.
VL: Wo waren Sie zuletzt in Bangladesch aufhältig?
BW: Dhaka.
VL: Warum haben Sie Bangladesch verlassen?
BW: Ich war politisch tätig. Es gab eine Auseinandersetzung. Dann wurde ich angezeigt. Ich hatte Angst um mein Leben. Ich hatte keine Sicherheit und deshalb verließ ich mein Land und kam hierher. Ich benutze einen gefälschten Reisepass von
jemand anderem.
VL: Bitte schildern Sie das etwas genauer. Was für eine Auseinandersetzung war das? Wo waren Sie politisch tätig? Wieso wurden Sie angezeigt und woher wissen Sie das?
BW: Ich bin Mitglied der Jamayat. Dort gab es eine Kundgebung. Diese Kundgebung wurde angegriffen und Bomben wurde geworfen. Dann wurde ich angezeigt, die Polizei ist gekommen und ermittelte in diesem Fall. Nachdem ich von dieser Anzeige erfahren habe, habe ich mich versteckt gehalten. Ich habe Angst, getötet zu werden.
VL wiederholt obige Aufforderung: Wo war diese Auseinandersetzung und wann?
BW: Das weiß ich nicht mehr.
VL: In welcher Stadt war diese Auseinandersetzung?
BW: In der Nähe von Dhaka. Ich habe die Namen vergessen.
VL: Von wem wurde die Kundgebung angegriffen?
BW: Ich weiß es nicht mehr, es waren mehrere Leute. Es waren mehrere Parteien dort.
VL: Woher wissen Sie, dass Sie angezeigt wurden?
BW: Weil ich von der Polizei gesucht wurde, und zwar bei mir zu Hause.
VL: Wo sind Sie zu Hause?
BW: XXXX im Distrikt Norsinghdi. Bei der Ersteinvernahme hat es einen Tippfehler gegeben.BW: römisch 40 im Distrikt Norsinghdi. Bei der Ersteinvernahme hat es einen Tippfehler gegeben.
VL: Weswegen wurden Sie angezeigt?
BW: Mir wurde vorgeworfen, dass ich Bomben geworfen hätte und dadurch jemand verletzt wurde. Es sind vielleicht mehrere Leute verletzt worden.
VL: Haben Sie Bomben geworfen?
BW: Nein, ich war dort aber habe keine Bomben geworfen. Die Anzeige erfolgte fälschlicherweise.
VL: Wie viele Leute waren ca. bei dieser Auseinandersetzung?
BW: 1500 bis 2000.
VL: Wieso hat die Polizei dann gerade Ihren Namen gekannt und Sie angezeigt?
BW: Meine Gegner haben mich angezeigt.
VL: Woher kannten die Gegner Sie?
BW: Einige davon waren aus meiner Heimatgemeinde. Einige stammen aus Dhaka.
VL: Diese alle haben Sie gekannt?
BW: Nicht alle, aber einige davon.
VL: Warum haben Sie nicht der Polizei gesagt, dass Sie keine Bomben geworfen haben?
BW: Wenn ich mich zur Polizei begebe werde ich entweder ins Gefängnis gesteckt oder zu lebenslanger Haft verurteilt. Die Polizisten sind korrupt bei uns. Alles geschieht gegen Bezahlung.
VL: Sind Sie zur Polizei gegangen?
BW: Nein, aus Angst bin ich nicht gegangen. Wäre ich gegangen, hätte man mich festgenommen.
VL: Wie viel Geld haben Sie dem Schlepper für die Ausreise bezahlt?
BW: 400.000 bis 500.000 Taka.
VL: Woher hatten Sie dieses Geld?
BW: Meine Partei hat das finanziert. Sie haben auch den Reisepass organisiert und alles andere. Über den Geldbetrag bin ich mir nicht ganz sicher.
VL: Warum hat Ihnen Ihre Partei in der Sache mit der Polizei nicht geholfen?
BW: Dann war eine andere Partei an der Macht und die Polizei hört nur auf die regierende Partei.
VL: Aber wenn Sie sagen, dass die Polizei korrupt ist, hätte man das Geld statt dem Schlepper den Polizisten geben können?
BW: Den genauen Betrag weiß ich nicht. Die Polizei ist korrupt, sie nimmt das Geld und wird mir aber nicht weiterhelfen.
VL: Warum haben Sie sich um das Geld keinen RA genommen?
BW: Es hätte keinen Sinn, die regierende Partei hat überall ihren Einfluss.
VL: Warum kehren Sie jetzt nicht nach Bangladesch zurück?
BW: Ich habe nach wie vor diese Anzeige und ich werde umgebracht.
VL: Von wem?
BW: Meinen Gegnern.
VL: Wer sind Ihre Gegner?
BW: Ich habe sie jetzt nicht im Kopf.
VL: Ihre Partei ist ja jetzt mitbeteiligt an der Regierung.
Wegen der Anzeige sollte es da ja keine Probleme mehr geben?
BW: Die Gegner sind nach wie vor dort und meine Partei kann mich vor diesen nicht schützen. Wenn ich am Flughafen ankomme, werde ich umgebracht.
VL: Von wem sollten Sie am Flughafen umgebracht werden?
BW: Ich weiß es nicht.
VL: Warum hätten Sie nicht wo anders in Bangladesch hingehen können und sich eine Existenz aufbauen können?
BW: Wo meinen Sie?
VL: Sie sind nach XXXX gegangen. Warum sind Sie dort nicht geblieben?VL: Sie sind nach römisch 40 gegangen. Warum sind Sie dort nicht geblieben?
BW: Ich habe Angst, aufgrund dieser Anzeige werde ich von der Polizei gesucht und sie wird mich finden.
VL: Woher wissen Sie, dass eine Anzeige gegen Sie besteht?
BW: Die Polizei war bei mir zu Hause und hat mich gesucht und gesagt, dass ich angezeigt wurde.
VL: Hat die Polizei auch gesagt, warum Sie angezeigt wurden?
BW: Wegen dieser Auseinandersetzung, dort. Ich war dort.
VL: Weil Sie an dieser Auseinandersetzung teilgenommen haben?
BW: Nein, nicht wegen der Teilnahme.
VL: Sondern?
BW: Aus Rache wurde mir diese Anzeige zur Last gelegt, weil mir meine Gegner schaden wollten.
VL: Fällt Ihnen zu dieser Auseinandersetzung noch irgendetwas ein, was Sie sagen wollen?
BW: Es wurden Bomben geworfen. Es kam zu einer Schlägerei. Einem Tumult. Ich habe 2 Knalle gehört.
Vorgehalten wird die erstinstanzliche Aussage vom 14.08.2001.
BW: Ja, das stimmt.
VL: Warum haben Sie mir das heute nicht erzählt?
BW: Ich habe das irgendwie ... Es sind so viele Jahre vergangen. Jetzt haben Sie mich erinnert.
VL: Bei dieser Einvernahme haben Sie auch gesagt, dass diese Demonstration in Ihrem Heimatviertel in Dhaka stattgefunden hat? Heute haben Sie angegeben, Sie wissen nicht, wo das war.
BW: Ich habe heute auch gesagt, irgendwo in Dhaka.
Vorgehalten wird, dass nicht nur bei der Erstbehörde der Eindruck erweckt wurde, dass Ihre Aussage unglaubwürdig ist, sondern auch bei der Berufungsbehörde aufgrund der undetaillierten, unkonkreten Aussagen davon auszugehen ist, dass Ihr Vorbringen nicht der Realität entspricht sondern zum Zwecke der Asylerlangung konstruiert wurde.
BW: Keine Antwort.
Vorgehalten werden US Department of State, Bangladesch,
Country Report on Human Rights Practices - 2004;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht 2002; Gutachten
XXXX; UNHCR 03.04.2002; Bericht AArömisch 40 ; UNHCR 03.04.2002; Bericht AA
13.12.2004.
BW: Keine Antwort.
Obiger Vorhalt betreffend Unglaubwürdigkeit wird wiederholt.
VL: Darüber hinaus ist die Partei, bei welcher Sie vorgeben, Mitglied zu sein, derzeit mit in der Regierung und stellt 2 Minister.
BW: Durch Ihr Vorlesen wurde meine Erinnerung wieder geweckt. Ich weiß, wo dieser Vorfall war, in XXXX in Dhaka. Mag. sein, dass meine Partei mit in der Regierung ist, aber meine Gegner sind nach wie vor und ich habe Angst, getötet zu werden.BW: Durch Ihr Vorlesen wurde meine Erinnerung wieder geweckt. Ich weiß, wo dieser Vorfall war, in römisch 40 in Dhaka. Mag. sein, dass meine Partei mit in der Regierung ist, aber meine Gegner sind nach wie vor und ich habe Angst, getötet zu werden.
VL: Sie können ja bei Ihrer Partei, bei der Regierung, bei den staatlichen Behörden um Hilfe ersuchen?
BW: Wie ich gesagt habe, meine Gegner sind nach wie vor dort. Meine Partei kann mich nicht ständig vor Übergriffen der AL schützen."
1.5. Mit Bescheid vom 15.6.2005, Zl. 223.849/0/-II/39/01, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 12.10.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.8.2001, Zl. 01 05.819-BAW, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 ab. Der unabhängige Bundesasylsenat beurteilte das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig und begründete dies näher mit den Widersprüchen in den Angaben des Beschwerdeführers.1.5. Mit Bescheid vom 15.6.2005, Zl. 223.849/0/-II/39/01, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 12.10.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.8.2001, Zl. 01 05.819-BAW, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab. Der unabhängige Bundesasylsenat beurteilte das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig und begründete dies näher mit den Widersprüchen in den Angaben des Beschwerdeführers.
1.6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.5.2007, Zl. 2005/20/0482-7, wurde die Behandlung der gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.6.2005, Zl. 223.849/0/-II/39/01, erhobenen Beschwerde abgelehnt.
2.1. Am 5.11.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden Asylantrag). Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag an: "Zu den Fluchtgründen von 2001, die ich bereits ausführlich bekannt gegeben habe, habe ich nichts zu sagen, sie bleiben weiterhin aufrecht." Auf die Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an: "Obwohl über den Asylantrag negativ entschieden wurde, bleiben die Asylgründe von 2001 noch immer aufrecht. Die politische Landschaft hat sich geändert und unter diesen Umständen ist es mir auf keinen Fall möglich nach Bangladesh zurückzukehren. Ich arbeite legal in Österreich und habe hier meine Lebensexistenz aufgebaut."
2.2. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 28.11.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme in seiner Heimat habe; dies habe er bei der Ersteinvernahme am 7.11.2008 angegeben. Weiters führte er an: "Ich möchte ergänzend angeben, dass ich seit 2003 Angehöriger der religiösen Gemeinschaft sunnitischen Ahmadi bin. Als solcher habe ich zu Hause Probleme." Weiters gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe aber neue Asylgründe. Damit meine ich meine Religionszugehörigkeit. ... Ich bin telefonisch dieser religiösen Gemeinschaft beigetreten. Ich hatte telefonischen Kontakt mit der Moschee in XXXX in Dhaka." Auf die Frage, warum er diesen Umstand nicht bereits im Zuge des ersten Verfahrens (, das am 15.6.2005 rechtkräftige abgeschlossen wurde) vorgebracht habe, gab der Beschwerdeführer an: "Es war ein laufendes Verfahren. Ich habe nicht gewusst, dass man Änderungen bekannt geben muss. Jetzt droht mir die Abschiebung. Deshalb gebe ich jetzt bekannt, dass ich neue Gründe habe." Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von Mitgliedern anderer Parteien getötet zu werden.2.2. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 28.11.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme in seiner Heimat habe; dies habe er bei der Ersteinvernahme am 7.11.2008 angegeben. Weiters führte er an: "Ich möchte ergänzend angeben, dass ich seit 2003 Angehöriger der religiösen Gemeinschaft sunnitischen Ahmadi bin. Als solcher habe ich zu Hause Probleme." Weiters gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe aber neue Asylgründe. Damit meine ich meine Religionszugehörigkeit. ... Ich bin telefonisch dieser religiösen Gemeinschaft beigetreten. Ich hatte telefonischen Kontakt mit der Moschee in römisch 40 in Dhaka." Auf die Frage, warum er diesen Umstand nicht bereits im Zuge des ersten Verfahrens (, das am 15.6.2005 rechtkräftige abgeschlossen wurde) vorgebracht habe, gab der Beschwerdeführer an: "Es war ein laufendes Verfahren. Ich habe nicht gewusst, dass man Änderungen bekannt geben muss. Jetzt droht mir die Abschiebung. Deshalb gebe ich jetzt bekannt, dass ich neue Gründe habe." Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von Mitgliedern anderer Parteien getötet zu werden.
2.3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.11.2008 gab der Beschwerdeführer schließlich an, er habe weder in der EU noch in Österreich aufhältige Kinder, Eltern noch sonstige Verwandte. Auch lebe er mit niemand in einer Familien- oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Auf die Frage, ob andere Bindungen - insbesondere familiäre oder berufliche - zu Österreich bestünden, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe berufliche Bindungen. Ich habe einen Taxischein, da ich aber keine Aufenthaltsberechtigung habe, darf ich diesen Beruf nicht ausüben. Ich bin seit 2002 Zeitungskolporteur. Diese Arbeit unterliegt nicht dem Beschäftigungsgesetz. Ich zahle auch meine Steuern. Ich bin auch krankenversichert." Einer Rückkehr stehe entgegen, dass er aufgrund seiner Konversion im Jahr 2003 Probleme mit den Sunniten bekommen würde.
2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen (zweiten) Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II.). Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beruht auf folgende Feststellung: "Von der erkennenden Behörde kann kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung Ihres neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen." In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus: "Da im gegenständlichen Fall weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welche von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides unter der AZ. 01 05.819, dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu Ihrer Zurückweisung verpflichtet ist. Das Bundesasylamt gelangt im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliegt. Die Antragsstellung soll demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Legalisierung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bewirken."2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen (zweiten) Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beruht auf folgende Feststellung: "Von der erkennenden Behörde kann kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung Ihres neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen." In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus: "Da im gegenständlichen Fall weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welche von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides unter der AZ. 01 05.819, dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu Ihrer Zurückweisung verpflichtet ist. Das Bundesasylamt gelangt im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliegt. Die Antragsstellung soll demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Legalisierung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bewirken."
Anschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer "keine für dieses Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen" im Bundesgebiet. Beweiswürdigend führte es aus: "Sie sind somit in der Zeit, die Sie in Österreich verbringen, keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen, und Sie haben es auch unterlassen Ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren. Eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung kann nicht erkannt werden."
2.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche fristgerechte Beschwerde vom 12.11.2009, in der vorgebracht wird, die belangte Behörde gehe unrichtigerweise von einem identischen Sachverhalt aus. Vielmehr baue der Antrag vom 5.11.2008 auf einem neu entstandenen Sachverhalt auf. Der Beschwerdeführer sei nunmehr Angehöriger der sunnitischen Ahmadi, einer verfolgten religiösen Minderheit, in Bangladesh. Dieser Umstand sei bei der seinerzeitig ergangenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Es liege eine neue Tatsache vor und sei über die gesondert abzusprechen sei. Die belangte Behörde habe lediglich die Staatendokumentation abgerufen, diese aber dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten und die vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht releviert. In jedem Falle erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Interessensabwägung im Rahmen der Ausweisungsentscheidung als rechtswidrig und nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer halte sich seit zumindest acht Jahren überwiegend rechtmäßig um Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer habe sich integriert, indem er Deutschkurse besuche, einen österreichischen Führerschein erworden und die Taxilenkerprüfung absolviert habe. Auch sei der Beschwerdeführer unbescholten, krankenversichert und verfüge über eine gesicherte Unterkunft. Weiters verweist die Beschwerde auf beigebrachte Dokumente. Dokumente waren der Beschwerde allerdings weder beigelegt noch wurde etwaige Unterlagen nachgereicht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.
2.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).
2.2. Der Beschwerdeführer verwies im zweiten Asylverfahren zunächst darauf, dass seine im Erstverfahrne vorgebrachten Gründe nach wie vor aufrecht seine. Weiters führte er aus: "Ich möchte ergänzend angeben, dass ich seit 2003 Angehöriger der religiösen Gemeinschaft sunnitischen Ahmadi bin. Als solcher habe ich zu Hause Probleme."
Schließlich gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe aber neue Asylgründe. Damit meine ich meine Religionszugehörigkeit. ... Ich bin telefonisch dieser religiösen Gemeinschaft beigetreten. Ich hatte telefonischen Kontakt mit der Moschee in XXXX in Dhaka."Schließlich gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe aber neue Asylgründe. Damit meine ich meine Religionszugehörigkeit. ... Ich bin telefonisch dieser religiösen Gemeinschaft beigetreten. Ich hatte telefonischen Kontakt mit der Moschee in römisch 40 in Dhaka."
2.3. Bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich um Umstände, welche bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben und welche Gegenstand des Erstverfahrens waren oder die der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren hätte geltend machen können. Bei dem vorgebrachten Glaubenswechsel handelt es sich um eine allenfalls bereits während des Erstverfahrens bestanden habende Tatsache. Diese wäre nicht im Rahmen eines neuen Asylantrags geltend zu machen, sondern gegebenenfalls Gegenstand eines Antrags auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG. Es sind allerdings keine glaubhaften Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer daran gehindert gewesen wäre, diese Angaben im Erstverfahren zu erstatten.2.3. Bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich um Umstände, welche bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben und welche Gegenstand des Erstverfahrens waren oder die der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren hätte geltend machen können. Bei dem vorgebrachten Glaubenswechsel handelt es sich um eine allenfalls bereits während des Erstverfahrens bestanden habende Tatsache. Diese wäre nicht im Rahmen eines neuen Asylantrags geltend zu machen, sondern gegebenenfalls Gegenstand eines Antrags auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG. Es sind allerdings keine glaubhaften Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer daran gehindert gewesen wäre, diese Angaben im Erstverfahren zu erstatten.
2.4. Der Beschwerdeführer hat daher keine neuen Gründe bzw. keine glaubhaften neuen Gründe vorgebracht, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten.
2.5. Insoweit die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu betrachten ist, so ist auch in diesem Zusammenhang auszuführen, dass zum einen - wie bereits oben dargestellt - der Beschwerdeführer jedenfalls bezogen auf sein Vorbringens kein glaubwürdiges neues Vorbringen erstattet hat und dass zum anderen bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ausgeführt wurde, dass keine subsidiären Schutzgründe vorliegen.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass eine wesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Bangladesch im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 5.9.2008 nicht eingetreten ist.
Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer neue individuelle Fluchtgründe nicht bzw. nicht glaubwürdig vorgebracht hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Bangladesch im Lichte des Art. 3 EMRK als unzulässig erschiene.Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer neue individuelle Fluchtgründe nicht bzw. nicht glaubwürdig vorgebracht hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Bangladesch im Lichte des Artikel 3, EMRK als unzulässig erschiene.
Es kann in diesem Zusammenhang daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangaldesch die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der damalige Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammengetragen worden). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft,...) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre.Es kann in diesem Zusammenhang daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangaldesch die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der damalige Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammengetragen worden). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft,...) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer hat daher keine neuen Gründe bzw. keine neuen glaubhaften Gründe vorgebracht, welche einer allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten; das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 30.6.2009 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 5.9.2008 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.
Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde im Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde im Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
2.6. Daher steht die Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.6.2005 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen.2.6. Daher steht die Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.6.2005 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 (idF der K BGBl. I 75/2007) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.1.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung der K Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
1.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.1.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
1.3. Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,1.3. Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
1.4. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8.4.2008 (rk. 8.7.2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt. Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und es sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.
2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Familienleben verletzen würde:
Das Bestehen familiärer Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch ist es sonst im Lauf des Verfahrens hervorgekommen. Vielmehr lebt die Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers (seine Mutter, seine Ehefrau, seine Kinder und seine Geschwister) in Bangladesh.
3. Ausgehend vom Vorliegen eines durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich entstandenen Privatlebens ist Folgenden auszuführen, dass die - im Sinne der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte und des EGMR - nach Art 8 Abs 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt.3. Ausgehend vom Vorliegen eines durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich entstandenen Privatlebens ist Folgenden auszuführen, dass die - im Sinne der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte und des EGMR - nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt.
3.1. Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt zwar schon seit etwa acht Jahren in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er jedoch niemals einen anderen als einen vorübergehenden "asylrechtlichen" Aufenthaltstitel. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier einen - im Ergebnis - unbegründeten Asylantrag mit einer nicht zutreffenden Verfolgungsbehauptung. Der Beschwerdeführer ist zwar schon seit einigen Jahren in Österreich berufstätig, jedoch reicht dies allein nicht aus, eine außergewöhnliche schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich anzunehmen. Zwar handelt es sich dabei um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufgehalten hatte, gearbeitet hatte und seine eigene Existenz abgesichert hatte, doch musste er sich aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein (vgl. VwGH 08.07.2009, Zl. 208/21/0533). In diesem gerade zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hielt sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 bzw. etwa sechseinhalb Jahre in Österreich auf, übte wiederholt legale Berufstätigkeiten aus und wies zudem auch ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf.3.1. Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt zwar schon seit etwa acht Jahren in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er jedoch niemals einen anderen als einen vorübergehenden "asylrechtlichen" Aufenthaltstitel. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier einen - im Ergebnis - unbegründeten Asylantrag mit einer nicht zutreffenden Verfolgungsbehauptung. Der Beschwerdeführer ist zwar schon seit einigen Jahren in Österreich berufstätig, jedoch reicht dies allein nicht aus, eine außergewöhnliche schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich anzunehmen. Zwar handelt es sich dabei um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufgehalten hatte, gearbeitet hatte und seine eigene Existenz abgesichert hatte, doch musste er sich aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein vergleiche VwGH 08.07.2009, Zl. 208/21/0533). In diesem gerade zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hielt sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 bzw. etwa sechseinhalb Jahre in Österreich auf, übte wiederholt legale Berufstätigkeiten aus und wies zudem auch ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf.
Es fällt überdies auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich hat. Seine Familie lebt in Bangladesh. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Aus einem weiteren Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:
"...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" (vgl. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0374)."...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" vergleiche VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0374).
3.2.1. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als acht Jahren in Österreich auf. Der Beschwerdeführer habe sich integriert, indem er Deutschkurse besuche, den österreichischen Führerschein erworben und die Taxilenkerprüfung absolviert habe.
3.2.2. Dazu ist Folgendes auszuführen: Diese Umstände reichen im Ergebnis nicht aus, um die Ausweisung auf Dauer unzulässig zumachen. In seinem Urteil im Fall NYYANZI gg Vereinigtes Königreich (EGMR 8.4.2008, Rs 21878/06) ging der EGMR davon aus, dass ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrags im Aufenthaltsstaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen. Dazu kommt, dass im Fall des Beschwerdeführers gerade nicht hervorgekommen ist, dass er kein soziales Netz in Bangladesh mehr habe; seine Mutter, seine Ehefrau, seine Töchter und Geschwister) leben dort. Der Beschwerdeführer ist in Bangladesh aufgewachsen, ist erst im Erwachsenenenalter in Österreich eingereist und war seinen eigenen Angaben im Asylverfahren zu Folge vor seiner Ausreise aus Bangladesh auch dort selbsterhaltungsfähig.
3.3. Somit sind letztendlich Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich nicht erkennbar; dies auch unter Berücksichtigung der ca. achtjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers (vgl. dazu oben VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).3.3. Somit sind letztendlich Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich nicht erkennbar; dies auch unter Berücksichtigung der ca. achtjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers vergleiche dazu oben VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Durchführung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz. Die Ausweisung stellt keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und vom Bestehen eines nicht auf das AsylG gestützten Aufenthaltstitels ist nicht auszugehen.Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Durchführung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz. Die Ausweisung stellt keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und vom Bestehen eines nicht auf das AsylG gestützten Aufenthaltstitels ist nicht auszugehen.
3.4. Der Sachverhalt ist - wie dargestellt - aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und es sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.3.4. Der Sachverhalt ist - wie dargestellt - aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und es sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Schlagworte
Ausweisung, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
04.02.2010