TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/4 D3 401608-1/2008

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Veröffentlicht am 04.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D3 401608-1/2008/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Marianne KIENAST über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Russische Föderation (Tschetschenische Republik), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, FZ. 07 11.592-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Marianne KIENAST über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Russische Föderation (Tschetschenische Republik), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2008, FZ. 07 11.592-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe gelangte am 12.12.2007 gemeinsam mit ihrem Vater XXXX, ihrer Mutter XXXX (welche als gesetzliche Vertreterin im Asylverfahren fungiert) und ihren Geschwistern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX nach Österreich. Bei der ersten Befragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen am 14.12.2007, welche in Beisein ihrer Mutter und gesetzlichen Vertreterin erfolgte, gab sie an, dass sie mit ihrer Familie mitgereist sei, dass für sie dieselben Fluchtgründe wie für die Eltern gelten und dass bei einer Rückkehr in die Heimat das Leben der Familie dort in Gefahr sei, da sie ihren Vater suchten und ihren Bruder schwer verletzt hätten. Aus der gutächtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 21.01.2008 geht hervor, dass sie mit 15 Jahren entführt, vergewaltigt und zwangsverheiratet worden sei. Als die Konflikte, unter anderem mit der Schwiegermutter, gewaltsam eskalierten, sei die Antragstellerin wiederum zu ihren Eltern zurückgeschickt worden. Außerdem gab sie als Fluchtmotiv an, dass sie dabei gewesen sei, wie ihr ältester Bruder verhaftet worden sei. Es komme immer wieder zu krankhaften Kollapszuständen. Sie sei depressiv mit Suizidgedanken. Sie sei jedoch meist situativ orientiert, wenn sie auch zeitweise abwesend wirke. Der Kausalzusammenhang sei aus medizinischer Sicht zwischen erlebten Vorfällen und den Symptomen in hohem Maße wahrscheinlich. Derzeit sei eine Reisetätigkeit aus ärztlicher Sicht geradezu unmöglich.Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe gelangte am 12.12.2007 gemeinsam mit ihrem Vater römisch 40 , ihrer Mutter römisch 40 (welche als gesetzliche Vertreterin im Asylverfahren fungiert) und ihren Geschwistern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nach Österreich. Bei der ersten Befragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen am 14.12.2007, welche in Beisein ihrer Mutter und gesetzlichen Vertreterin erfolgte, gab sie an, dass sie mit ihrer Familie mitgereist sei, dass für sie dieselben Fluchtgründe wie für die Eltern gelten und dass bei einer Rückkehr in die Heimat das Leben der Familie dort in Gefahr sei, da sie ihren Vater suchten und ihren Bruder schwer verletzt hätten. Aus der gutächtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 21.01.2008 geht hervor, dass sie mit 15 Jahren entführt, vergewaltigt und zwangsverheiratet worden sei. Als die Konflikte, unter anderem mit der Schwiegermutter, gewaltsam eskalierten, sei die Antragstellerin wiederum zu ihren Eltern zurückgeschickt worden. Außerdem gab sie als Fluchtmotiv an, dass sie dabei gewesen sei, wie ihr ältester Bruder verhaftet worden sei. Es komme immer wieder zu krankhaften Kollapszuständen. Sie sei depressiv mit Suizidgedanken. Sie sei jedoch meist situativ orientiert, wenn sie auch zeitweise abwesend wirke. Der Kausalzusammenhang sei aus medizinischer Sicht zwischen erlebten Vorfällen und den Symptomen in hohem Maße wahrscheinlich. Derzeit sei eine Reisetätigkeit aus ärztlicher Sicht geradezu unmöglich.

Bei der Erstbefragung durch die Erstaufnahmestelle Ost am 22.01.2008 (wiederum im Beisein ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin) wurde ihr mitgeteilt, dass bei einer Untersuchung bei einem Facharzt vom 21.01.2008 eine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung festgestellt worden sei und antwortete die nunmehrige Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie das Untersuchungsergebnis lieber mit einem weiblichen oder einem männlichen Referenten besprechen möchte: "Lieber ist mir ein weiblicher Referent". Sie legte am 06.02.2008 eine Vollmacht an Herrn Michael GENNER (Asyl in Not) vor. Die Beschwerdeführerin war bereits von 12.12. - 14.12.2007, von 18.12. - 21.12.2007 und von 10.01. - 11.01.2008 stationär in der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des Landesklinikums XXXX aufhältig, wobei auch festgehalten wurde, dass der Krampfanfall in Zusammenhang mit Übergriffen auf ihren Bruder stehe.Bei der Erstbefragung durch die Erstaufnahmestelle Ost am 22.01.2008 (wiederum im Beisein ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin) wurde ihr mitgeteilt, dass bei einer Untersuchung bei einem Facharzt vom 21.01.2008 eine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung festgestellt worden sei und antwortete die nunmehrige Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie das Untersuchungsergebnis lieber mit einem weiblichen oder einem männlichen Referenten besprechen möchte: "Lieber ist mir ein weiblicher Referent". Sie legte am 06.02.2008 eine Vollmacht an Herrn Michael GENNER (Asyl in Not) vor. Die Beschwerdeführerin war bereits von 12.12. - 14.12.2007, von 18.12. - 21.12.2007 und von 10.01. - 11.01.2008 stationär in der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des Landesklinikums römisch 40 aufhältig, wobei auch festgehalten wurde, dass der Krampfanfall in Zusammenhang mit Übergriffen auf ihren Bruder stehe.

Aus dem Befundbericht der genannten Klinik vom 12.02.2002 geht hervor, dass die Antragstellerin einen Selbstmordversuch (aus dem Fenster springen) unternommen habe. Die Beschwerdeführerin war in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der genannten Klinik, Standort XXXX, aufhältig, wobei unter anderem Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung und dissoziative Störung, wie ernsthafte soziale Beeinträchtigung diagnostiziert wurde. Nach einem neuerlichen Kollaps am 25.02.2008 war die Beschwerdeführerin wiederum in der genannten Klinik aufhältig. Am 07.03.2008 wurde von der beigezogenen Ärztin für psychotherapeutische Medizin eine weitere Untersuchung vorgenommen. Es wurde festgestellt, dass die Gefahr einer Retraumatisierung durch die Abschiebung gegeben wäre und daher diese aus medizinischer und psychotherapeutischer Sicht keinesfalls zu befürworten wäre. Die vorliegende Störung hindere die Asylwerberin jedoch nicht, ihre Interessen im Verfahren wahr zu nehmen.Aus dem Befundbericht der genannten Klinik vom 12.02.2002 geht hervor, dass die Antragstellerin einen Selbstmordversuch (aus dem Fenster springen) unternommen habe. Die Beschwerdeführerin war in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der genannten Klinik, Standort römisch 40 , aufhältig, wobei unter anderem Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung und dissoziative Störung, wie ernsthafte soziale Beeinträchtigung diagnostiziert wurde. Nach einem neuerlichen Kollaps am 25.02.2008 war die Beschwerdeführerin wiederum in der genannten Klinik aufhältig. Am 07.03.2008 wurde von der beigezogenen Ärztin für psychotherapeutische Medizin eine weitere Untersuchung vorgenommen. Es wurde festgestellt, dass die Gefahr einer Retraumatisierung durch die Abschiebung gegeben wäre und daher diese aus medizinischer und psychotherapeutischer Sicht keinesfalls zu befürworten wäre. Die vorliegende Störung hindere die Asylwerberin jedoch nicht, ihre Interessen im Verfahren wahr zu nehmen.

Mit Datum 09.04.2008 wurde ein psychiatrischer Befund des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX erstellt, wobei eine posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Symptomen festgestellt wurde und angeführt wurde, dass es immer wieder zu kurzzeitigen Bewusstlosigkeitsanfällen und Panikattacken komme sowie zu gelegentlichen sinnlosen Attacken auf Familienmitglieder, verbunden mit Suizidgedanken.Mit Datum 09.04.2008 wurde ein psychiatrischer Befund des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 erstellt, wobei eine posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Symptomen festgestellt wurde und angeführt wurde, dass es immer wieder zu kurzzeitigen Bewusstlosigkeitsanfällen und Panikattacken komme sowie zu gelegentlichen sinnlosen Attacken auf Familienmitglieder, verbunden mit Suizidgedanken.

Die Behörde erster Instanz holte anschließend ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr. XXXX ein, welches mit Datum 23.06.2008 einlangte. Beim psychiatrischen Status wurde als solcher "wach, orientiert" festgestellt, die Diagnose einer posttraumatische Belastungsstörung festgestellt, wobei mehrere Traumatisierungen feststellbar seien. Ausdrücklich ausgeführt wurde, dass ein Ortswechsel die psychische Labilität wieder verstärken könnte, sodass auch weitere Suizidimpulse auftreten könnten. Der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX legte einen, mit 23.07.2008 datierten psychiatrischen Befund, wiederum mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Symptomen, vor. In der Zeit von 29.07. - 08.08.2008 war die Antragstellerin in der Landesnervenklinik XXXX stationär aufhältig und geht aus dem Entlassungsbericht wiederum die gleiche Diagnose hervor, weiters eine traumatische Neurose.Die Behörde erster Instanz holte anschließend ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr. römisch 40 ein, welches mit Datum 23.06.2008 einlangte. Beim psychiatrischen Status wurde als solcher "wach, orientiert" festgestellt, die Diagnose einer posttraumatische Belastungsstörung festgestellt, wobei mehrere Traumatisierungen feststellbar seien. Ausdrücklich ausgeführt wurde, dass ein Ortswechsel die psychische Labilität wieder verstärken könnte, sodass auch weitere Suizidimpulse auftreten könnten. Der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 legte einen, mit 23.07.2008 datierten psychiatrischen Befund, wiederum mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Symptomen, vor. In der Zeit von 29.07. - 08.08.2008 war die Antragstellerin in der Landesnervenklinik römisch 40 stationär aufhältig und geht aus dem Entlassungsbericht wiederum die gleiche Diagnose hervor, weiters eine traumatische Neurose.

Eine persönliche Befragung der damals schon 16-jährigen Beschwerdeführerin erfolgte nicht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 29.08.2008, Zl. 07 11.592-BAG, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.12.2007 bezüglich des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10 leg. cit. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 29.08.2008, Zl. 07 11.592-BAG, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.12.2007 bezüglich des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. gemäß Paragraph 10, leg. cit. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde zu den Einvernahmen am 14.12.2007, am 22.01.2008 und am 29.07.2008 jeweils angeführt, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin befragt wurde. Bei den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Anschließend wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Feststellungen zur psychischen Verfassung auf dem psychiatrischen Gutachten des Dr. XXXX beruhten.In der Begründung des Bescheides wurde zu den Einvernahmen am 14.12.2007, am 22.01.2008 und am 29.07.2008 jeweils angeführt, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin befragt wurde. Bei den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Anschließend wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Feststellungen zur psychischen Verfassung auf dem psychiatrischen Gutachten des Dr. römisch 40 beruhten.

Rechtlich begründend wurde zunächst festgehalten, dass ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vorliege.Rechtlich begründend wurde zunächst festgehalten, dass ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vorliege.

Zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin eine Verfolgungsgefahr nicht plausibel habe machen können und auch keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt habe werde können.Zu Spruchteil römisch eins. wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin eine Verfolgungsgefahr nicht plausibel habe machen können und auch keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt habe werde können.

Zu Spruchteil II. wurde festgehalten, dass keine lebensbedrohenden Erkrankungen vorlägen und wurde anschließend die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Außerlandesschaffung von erkrankten Personen zitiert. Schließlich wurde gefolgert, dass sich für die Antragstellerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergäbe, weil eine landesweite allgemeine Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Da den Angehörigen (Kernfamilie) kein subsidiärer Schutz gewährt worden sei, hätte im vorliegenden Fall auch der Antragstellerin kein subsidiärer Schutz gewährt werden können.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde festgehalten, dass keine lebensbedrohenden Erkrankungen vorlägen und wurde anschließend die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Außerlandesschaffung von erkrankten Personen zitiert. Schließlich wurde gefolgert, dass sich für die Antragstellerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation ergäbe, weil eine landesweite allgemeine Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Da den Angehörigen (Kernfamilie) kein subsidiärer Schutz gewährt worden sei, hätte im vorliegenden Fall auch der Antragstellerin kein subsidiärer Schutz gewährt werden können.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere festgehalten, dass auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht entstanden sei und auch keine weiteren Umstände ersichtlich seien, die gegen eine Ausweisung sprechen würden und seien von den Aufenthaltsmaßnahmen auch die Eltern und Geschwister betroffen. Es läge auch kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor.Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere festgehalten, dass auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben in Österreich nicht entstanden sei und auch keine weiteren Umstände ersichtlich seien, die gegen eine Ausweisung sprechen würden und seien von den Aufenthaltsmaßnahmen auch die Eltern und Geschwister betroffen. Es läge auch kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin, vertreten durch ihre Mutter, diese vertreten durch Michael GENNER (Asyl in Not), Beschwerde an den Asylgerichtshof. In dieser wurde insbesondere kritisiert, dass die Antragstellerin selbst nie zu ihren Fluchtgründen befragt worden sei und dass das Verfahren auch schon aus diesem Grunde qualifiziert mangelhaft sei. Eine solche Befragung hätte durch eine weibliche Referentin mit gründlicher Ausbildung und einem entsprechenden Einfühlungsvermögen zu erfolgen gehabt, was die Antragstellerin auch ausdrücklich verlangt habe. Wenn auch die Behörde festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, so hat sie es unterlassen, zu ermitteln, welches traumatisierende Erlebnis diese schwere psychische Krankheit ausgelöst habe ...

Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).

Thienel (Das Verfahren der Verwaltungssenate 2 [1992] 127 f.), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf § 66 Abs. 3 AVG, sondern auf die "im § 39 AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde, regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen. Ob andersartige Konstitutionen denkbar seien, wird von Thienel nicht weiterverfolgt'."Thienel (Das Verfahren der Verwaltungssenate 2 [1992] 127 f.), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf Paragraph 66, Absatz 3, AVG, sondern auf die "im Paragraph 39, AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde, regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen. Ob andersartige Konstitutionen denkbar seien, wird von Thienel nicht weiterverfolgt'."

Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:

"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 AsylG (RV 686 BlgNR 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch § 32 AsylG ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu Paragraph 38, AsylG Regierungsvorlage 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch Paragraph 32, AsylG ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen Paragraph 32, AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet

(...).

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer¿ obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer¿ obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).

Zunächst ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass die oben in der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Grundsätze der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG auf den Unabhängigen Bundesasylsenat auch für den Asylgerichtshof gelten, zumal dieser nicht - wie der UBAS - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Verwaltungsgericht darstellt, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.Zunächst ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass die oben in der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Grundsätze der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG auf den Unabhängigen Bundesasylsenat auch für den Asylgerichtshof gelten, zumal dieser nicht - wie der UBAS - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Verwaltungsgericht darstellt, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.

Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 idgF ist ein Asylwerber vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 idgF ist ein Asylwerber vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. AsylG 2005 idgF ist ein Asylwerber von einem Organwalter desselben Geschlechtes einzuvernehmen, wenn er seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen. Von einer Einvernahme kann nur in jenen Fällen abgesehen werden, in denen durch die Einvernahme kein Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erwartet werden kann, etwa, weil sie auf Grund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung oder auf Grund ihres Alters dazu nicht in der Lage sind (Rv 952 XII.GP). Dies gilt auch für minderjährige Asylwerber (Fessl - Holzschuster, AsylG 2005, 412, zur vergleichbaren Rechtslage des Asylgesetzes 1997 auch VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, eine formelle Untergrenze, ab welcher ein Asylwerber im Asylverfahren befragt werden kann, ist dem Asylgesetz fremd (AsylGH vom 14.11.2008, Zl. D3 313277-1/2008/3E).Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, leg. cit. AsylG 2005 idgF ist ein Asylwerber von einem Organwalter desselben Geschlechtes einzuvernehmen, wenn er seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen. Von einer Einvernahme kann nur in jenen Fällen abgesehen werden, in denen durch die Einvernahme kein Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erwartet werden kann, etwa, weil sie auf Grund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung oder auf Grund ihres Alters dazu nicht in der Lage sind (Rv 952 römisch zwölf.Gesetzgebungsperiode Dies gilt auch für minderjährige Asylwerber (Fessl - Holzschuster, AsylG 2005, 412, zur vergleichbaren Rechtslage des Asylgesetzes 1997 auch VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, eine formelle Untergrenze, ab welcher ein Asylwerber im Asylverfahren befragt werden kann, ist dem Asylgesetz fremd (AsylGH vom 14.11.2008, Zl. D3 313277-1/2008/3E).

Die nunmehr 17-jährige Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Einvernahmen ihrer Familienmitglieder zumindest 15 1/2 Jahre alt und ergeben sich auch aus den zahlreichen, im Akt einliegenden, psychiatrischen Expertisen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht einvernahmefähig wäre. Sie hat zwar bei ihrer Einvernahme durch die Polizeiinspektion Traiskirchen, welche jedoch nur der Ermittlung der Identität und der Reiseroute diente und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hatte (Fessl - Holzschuster a.a.o.), angegeben, dass für sie dieselben Fluchtgründe wie für ihre Eltern gelten würden. Im Zuge der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren sind jedoch Sachverhalte zu Tage getreten (Entführung, Zwangsheirat, Vergewaltigung, aber auch Anwesenheit bei der Verhaftung und Folterung ihres älteren Bruders), denen die Asyl- und insbesondere Refoulementrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden kann, zumal insbesondere in der erwähnten gutächtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 21.01.2008 eine Reisefähigkeit aus ärztlicher Sicht als völlig unmöglich bezeichnet wurde und auch in dem vom Bundesasylamt eingeholten psychiatrischen Gutachten eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Stabilität für eine Änderung des sozialen Umfeldes und des Ortswechsels verneint wurde, wobei (im Hinblick auf stattgefundene Suizidversuche) auch weitere Suizidimpulse als möglich bezeichnet wurden.

Dem Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin selbst nie zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und eine solche Befragung durch eine weibliche Referentin mit gründlicher Ausbildung und entsprechendem Einfühlungsvermögen zu erfolgen hätte, ist daher aus der Sicht des erkennenden Senats zuzustimmen. Im Hinblick auf die Erörterung des Untersuchungsergebnisses der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass sie dieses lieber mit einer weiblichen Referentin erörtert hätte. Dabei wäre durch das Bundesasylamt im Sinne des Beschwerdevorbringens durch erstmalige Befragung der Beschwerdeführerin zu ermitteln gewesen, welche traumatisierenden Erlebnisse ihre schweren psychischen Beeinträchtigungen hervorgerufen haben und diese und insbesondere die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Asyl- und Refoulementrelevanz zu prüfen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hatte gemäß § 67 d Abs. 2 Z. 1 AVG zu entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hatte gemäß Paragraph 67, d Absatz 2, Ziffer eins, AVG zu entfallen.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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