TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/5 C9 406696-1/2009

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Veröffentlicht am 05.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C9 406696-1/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch ihre Mutter XXXX, StA. Mongolei, als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2009, Zl. 08 07.400-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , StA. Mongolei, als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2009, Zl. 08 07.400-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 4 iVm. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.), vertreten durch ihre Mutter XXXX, StA. Mongolei, als gesetzliche Vertreterin, hat am 19.08.2008 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien (in der Folge: BAW), einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens bezogen auf den Asylantrag der Mutter der Bf. eingebracht.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.), vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , StA. Mongolei, als gesetzliche Vertreterin, hat am 19.08.2008 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien (in der Folge: BAW), einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens bezogen auf den Asylantrag der Mutter der Bf. eingebracht.

Am 04.05.2009 wurde die Mutter der Bf. als deren gesetzliche Vertreterin vor dem BAW im Asylverfahren der Bf. niederschriftlich einvernommen.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 04.05.2009, Zl. 08 07.400-BAW, zugestellt an die Mutter als gesetzliche Vertreterin durch Hinterlegung am 09.05.2009, den Antrag auf internationalen Schutz der Bf. gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), der Bf. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Ausweisung der Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 für vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 04.05.2009, Zl. 08 07.400-BAW, zugestellt an die Mutter als gesetzliche Vertreterin durch Hinterlegung am 09.05.2009, den Antrag auf internationalen Schutz der Bf. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), der Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Ausweisung der Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 für vorübergehend unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAW am 18.05.2009 fristgerecht eingelangte und mit 15.05.2009 datierte Beschwerde an den Asylgerichtshof. Die Bf., vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, beantragte, den angefochtenen negativen Bescheid zu beheben; ihr und ihrer Mutter in Österreich den internationalen Schutz zu gewähren sowie festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückführung ihrer Person und ihrer Mutter in ihren Heimatstaat Mongolei unzulässig sei.

Die gegenständliche Beschwerde der Bf. und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 27.05.2009 vom Bundesasylamt vorgelegt.

3. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Entscheidung zugewiesen.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschrift der Einvernahme der Mutter als gesetzliche Vertreterin der mj. Bf. sowie die Beschwerde der Bf. (OZ 1).

Einsicht in die im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegte österreichische Geburtsurkunde und die Geburtsbestätigung der Bf. (OZ 1, AS 5 und 7).

Einsicht in den Akt des Asylgerichtshofes betreffend das Beschwerdeverfahren der Mutter der mj. Bf., XXXX, StA. Mongolei, Zl. C9 245703-0/2008.Einsicht in den Akt des Asylgerichtshofes betreffend das Beschwerdeverfahren der Mutter der mj. Bf., römisch 40 , StA. Mongolei, Zl. C9 245703-0/2008.

I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

1. Die Identität der Bf. steht fest: Die Bf. heißt XXXX, ist am XXXX in Wien geboren und damit minderjährig, sowie Staatsangehörige der Mongolei.1. Die Identität der Bf. steht fest: Die Bf. heißt römisch 40 , ist am römisch 40 in Wien geboren und damit minderjährig, sowie Staatsangehörige der Mongolei.

Die Bf. lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter.

2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 04.01.2010, Zl. C9 245703-0/2008/8E, die Beschwerde der Mutter der Bf. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2003, Zl. 02 22.511-BAW, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 04.01.2010, Zl. C9 245703-0/2008/8E, die Beschwerde der Mutter der Bf. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2003, Zl. 02 22.511-BAW, gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

3. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Bf. hat im gegenständlichen Verfahren eigene asylrelevante Gründe der Bf. nicht vorgebracht. Die Mutter der Bf. hat beantragt, der Bf. im Rahmen des Familienverfahrens als minderjähriger Tochter und damit als Familienangehöriger denselben Schutz zu gewähren wie ihr.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache und der Rechtssache der Mutter der Bf. vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

II.2. Zur Person und zu den Gründen der Antragstellungrömisch zwei.2. Zur Person und zu den Gründen der Antragstellung

1. Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort), Staatsangehörigkeit und Herkunft der Bf. sowie ihrem persönlichen Umfeld ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Mutter als gesetzliche Vertreterin der mj. Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtes Wien-Innere Stadt vom 19.08.2008, Zl. 3037/2008, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.1. Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort), Staatsangehörigkeit und Herkunft der Bf. sowie ihrem persönlichen Umfeld ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Mutter als gesetzliche Vertreterin der mj. Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie der vorgelegten Geburtsurkunde des Standesamtes Wien-Innere Stadt vom 19.08.2008, Zl. 3037 aus 2008,, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Laut Angaben der Mutter der Bf. würde es sich bei ihrem Lebensgefährten XXXX alias XXXX, um den Vater der mj. Bf. handeln. Aufgrund der Tatsache, dass weder die Geburtsurkunde noch die Geburtsbestätigung Einträge zum Vater aufweisen, konnte der Vater der mj. Bf. nicht zweifelsfrei festgestellt werden.Laut Angaben der Mutter der Bf. würde es sich bei ihrem Lebensgefährten römisch 40 alias römisch 40 , um den Vater der mj. Bf. handeln. Aufgrund der Tatsache, dass weder die Geburtsurkunde noch die Geburtsbestätigung Einträge zum Vater aufweisen, konnte der Vater der mj. Bf. nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

2. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Feststellungen zur Person der Bf. Zweifel aufkommen ließ.

3. Die Feststellung zum Grund der Antragstellung als Familienangehöriger (minderjähriges Kind) im Familienverfahren in Bezug auf die Mutter stützt sich auf die von der Mutter der Bf. vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter der Bf. zweifelsfrei geklärt ist.

III.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

1. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:1. Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oderdie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder

dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."

2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3. § 36 Abs. 3 AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:3. Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:

"§ 36. ...

(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

4.1. Die Bf. ist minderjährig, unverheiratet und (uneheliche) Tochter der XXXX (Mutter) und damit Familienangehörige iSd. § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005.4.1. Die Bf. ist minderjährig, unverheiratet und (uneheliche) Tochter der römisch 40 (Mutter) und damit Familienangehörige iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.

4.2. Die Beschwerde der Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2010, Zl. C9 245703-0/2008/8E, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.4.2. Die Beschwerde der Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2010, Zl. C9 245703-0/2008/8E, gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

4.3. Zwischen der Bf. und ihrer Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.4.3. Zwischen der Bf. und ihrer Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

5. Da eigene Fluchtgründe der Bf. nicht behauptet wurden, war die gegenständliche Beschwerde der Bf. hinsichtlich des Spruchpunktes I. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) und des Spruchpunktes II. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten) des angefochtenen Bescheides gemäß § 34 Abs 4 iVm. § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.5. Da eigene Fluchtgründe der Bf. nicht behauptet wurden, war die gegenständliche Beschwerde der Bf. hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) und des Spruchpunktes römisch zwei. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten) des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die vom Bundesasylamt vor dem 01.04.2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 (= Fassung des § 10 vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 01.04.2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die vom Bundesasylamt vor dem 01.04.2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (= Fassung des Paragraph 10, vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 01.04.2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.

2. Der Bundesgesetzgeber beabsichtigte durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.).

3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat eine auf Grund asylgesetzlicher Vorschriften (zB § 8 Abs. 2 AsylG 1997 oder § 10 Abs. 1 AsylG 2005) durch die Asylbehörden im Fall einer negativen Entscheidung gleichzeitig zu verfügende Ausweisung zu unterbleiben, wenn nicht alle Mitglieder der Kernfamilie auf Grundlage der asylgesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen werden können, weil etwa die einen der Familienmitglieder betreffende Entscheidung der Asylbehörde auf Grund der in seinem Fall anzuwendenden Vorschriften des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, korrekterweise keine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet enthält. Der VwGH hat bereits erkannt, dass die sog. "partielle Ausweisung" eines Fremden durch die Asylbehörde in einem solchen Fall nur dann in Betracht kommt, wenn die Asylbehörde im Hinblick auf den durch die Ausweisung vorliegenden Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darlegen kann, warum öffentliche Interessen es erfordern, den Fremden vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenpolizeibehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie außer Landes zu bringen (VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; 11.06.2008, Zl. 2006/19/1276; vgl. weiters 19.01.2009, Zl. 2006/01/0612 u.a. mwN; 19.02.2009, Zl. 2006/01/0865 u.a.; 26.05.2009, Zl. 2007/01/0089 u. a.). Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine partielle Ausweisung durch die Asylbehörden daher in derartigen Fällen zu unterbleiben. Demnach wäre die erstinstanzliche Ausweisung ersatzlos zu beheben. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Betroffene kein "Asylwerber" iSd. § 1 Z 3 AsylG 1997 mehr, sondern fiele als "Fremder" iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG in die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851).3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat eine auf Grund asylgesetzlicher Vorschriften (zB Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 oder Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005) durch die Asylbehörden im Fall einer negativen Entscheidung gleichzeitig zu verfügende Ausweisung zu unterbleiben, wenn nicht alle Mitglieder der Kernfamilie auf Grundlage der asylgesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen werden können, weil etwa die einen der Familienmitglieder betreffende Entscheidung der Asylbehörde auf Grund der in seinem Fall anzuwendenden Vorschriften des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, korrekterweise keine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet enthält. Der VwGH hat bereits erkannt, dass die sog. "partielle Ausweisung" eines Fremden durch die Asylbehörde in einem solchen Fall nur dann in Betracht kommt, wenn die Asylbehörde im Hinblick auf den durch die Ausweisung vorliegenden Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben darlegen kann, warum öffentliche Interessen es erfordern, den Fremden vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenpolizeibehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie außer Landes zu bringen (VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; 11.06.2008, Zl. 2006/19/1276; vergleiche weiters 19.01.2009, Zl. 2006/01/0612 u.a. mwN; 19.02.2009, Zl. 2006/01/0865 u.a.; 26.05.2009, Zl. 2007/01/0089 u. a.). Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine partielle Ausweisung durch die Asylbehörden daher in derartigen Fällen zu unterbleiben. Demnach wäre die erstinstanzliche Ausweisung ersatzlos zu beheben. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Betroffene kein "Asylwerber" iSd. Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG 1997 mehr, sondern fiele als "Fremder" iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851).

4. Da eine Ausweisung der Mutter der mj. Bf. auf Grund der in deren negativ beendeten Asylverfahren anzuwendenden Vorschriften des Asylgesetzes 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, vom Bundesasylamt korrekterweise nicht zu verfügen war, würde eine alleinige Ausweisung der mj. Bf. einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der mj. Bf. darstellen, zumal weder besondere öffentliche Interessen an einer früheren Ausweisung der mj. Bf. ohne ihre Mutter noch andere Rechtfertigungsgründe erkennbar sind.4. Da eine Ausweisung der Mutter der mj. Bf. auf Grund der in deren negativ beendeten Asylverfahren anzuwendenden Vorschriften des Asylgesetzes 1997 in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, vom Bundesasylamt korrekterweise nicht zu verfügen war, würde eine alleinige Ausweisung der mj. Bf. einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der mj. Bf. darstellen, zumal weder besondere öffentliche Interessen an einer früheren Ausweisung der mj. Bf. ohne ihre Mutter noch andere Rechtfertigungsgründe erkennbar sind.

5. Das Bundesasylamt ist im angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung des zur Mutter der Bf. anhängigen Verfahrens zu Recht davon ausgegangen, dass die (alleinige) Ausweisung der Bf. vorübergehend unzulässig ist.

Daher war die gegenständliche Beschwerde der Bf. hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 als unbegründet abzuweisen.Daher war die gegenständliche Beschwerde der Bf. hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5, als unbegründet abzuweisen.

III.4.römisch drei.4.

Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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