Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
B11 267505-3/2009/2Z
XXXX;römisch 40 ;
geb. XXXX, StA: Kosovogeb. römisch 40 , StA: Kosovo
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Moritz als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02. Dezember 2009, Zl. 09 14.309-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Moritz als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02. Dezember 2009, Zl. 09 14.309-EAST West, beschlossen:
Der Beschwerde von XXXX vom 22. Dezember 2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01. Dezember 2009, Zl. 09 14.702-EAST West, wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde von römisch 40 vom 22. Dezember 2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01. Dezember 2009, Zl. 09 14.702-EAST West, wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte erstmalig am 21. Dezember 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz ("Asylantrag") ein. Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 09. Jänner 2006 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen; weiters wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ("Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo") zulässig sei, und wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 in diesen ausgewiesen.Die Beschwerdeführerin brachte erstmalig am 21. Dezember 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz ("Asylantrag") ein. Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 09. Jänner 2006 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen; weiters wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ("Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo") zulässig sei, und wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in diesen ausgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29. Juni 2007, GZ 267.505/0/4E-VIII/40/06 gemäß §§ 7 und 8 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Herkunftsstaat als "Republik Serbien, Provinz Kosovo" zu bezeichnen sei.Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29. Juni 2007, GZ 267.505/0/4E-VIII/40/06 gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Herkunftsstaat als "Republik Serbien, Provinz Kosovo" zu bezeichnen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 28. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0789-11, abgelehnt.
Bereits am 14. September 2007 hatte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme ihres Verfahrens gestellt, dem vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom 02.04.2009, GZ B7 267.505-2/2008/4E nicht stattgegeben wurde.
Am 25. November 2009 stellte die Beschwerdeführerin den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26. November 2009 verwies sie auf ihren "äußerst schlechten psychischen Zustand", Angstzustände und die Notwendigkeit der Einnahme von Tabletten. Unter Punkt "10. Sonstige sachdienliche Hinweise" des Protokolls wurde festgehalten: "AW konnte nur vage Angaben auf Grund ihres schlechten psychischen Zustandes machen. Sie zitterte am ganzen Leib und war teilweise total durcheinander. Die Befragung war deshalb nur unter schwierigsten Bedingungen durchführbar."
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 01. Dezember 2009 verwies die Beschwerdeführerin neuerlich auf ihre - angeblich bereits seit zehn Jahren bestehenden - gesundheitlichen Probleme und legte diesbezügliche Schreiben vor. Die Rechtsberaterin regte eine Untersuchung nach § 10 AsylG 2005 an.In der niederschriftlichen Einvernahme vom 01. Dezember 2009 verwies die Beschwerdeführerin neuerlich auf ihre - angeblich bereits seit zehn Jahren bestehenden - gesundheitlichen Probleme und legte diesbezügliche Schreiben vor. Die Rechtsberaterin regte eine Untersuchung nach Paragraph 10, AsylG 2005 an.
Weder in Rahmen der Erstbefragung am 26. November 2009, noch im Verlauf der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 01. Dezember 2009, noch auf sonst eine erkennbare Weise wurde die Beschwerdeführerin mit Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat konfrontiert. Es gibt auch keinen Hinweis, dass eine nähere Befassung mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin oder gar eine Untersuchung stattgefunden hätte.
Mit Bescheid vom 01. Dezember 2009, Zl. 09 14.702 - EAST West, hat das Bundesasylamt den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof eingebracht und im Wesentlichen auf die psychischen/gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin hingewiesen.Mit Bescheid vom 01. Dezember 2009, Zl. 09 14.702 - EAST West, hat das Bundesasylamt den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof eingebracht und im Wesentlichen auf die psychischen/gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin hingewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgercihtshof vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin. Ihre Identität steht angesichts eines im ersten Verfahren vorgelegten UNMIK-Personalausweises fest.
2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG 2005 i.V.m. § 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, weshalb das Berufungsverfahren nach dem AsylG 2005 zu führen ist.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig, weshalb das Berufungsverfahren nach dem AsylG 2005 zu führen ist.
Gemäß § 61 Abs. 4 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 61, Absatz 4, entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof, sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach der Literatur ist neben den in § 37 Abs. 1 AsylG angeführten Konventionsbestimmungen auch Art. 8 EMRK zu beachten (vgl. Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, 512; vgl. auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69 f.).Nach der Literatur ist neben den in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG angeführten Konventionsbestimmungen auch Artikel 8, EMRK zu beachten vergleiche Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512; vergleiche auch Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69 f.).
Gemäß § 37 Abs. 3 hat der Asylgerichtshof über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, binnen zwei Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, hat der Asylgerichtshof über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins,, der in Bezug auf die Ausweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, binnen zwei Wochen zu entscheiden.
Nach § 37 Abs. 4 AsylG steht der Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Nach Paragraph 37, Absatz 4, AsylG steht der Ablauf der Frist nach Absatz eins, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
2.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.2.2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der abweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegende abweisende Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.
2.3. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 36 Abs. 4 AsylG nicht getroffen werden. Trotz eines Zeitabstandes von beinahe zweieinhalb Jahren zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers und dem gegenständlichen Bescheid hat es das Bundesasylamt im konkreten Fall zur Gänze unterlassen, nachvollziehbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in das Verfahren einzuführen (vgl. VfGH vom 29.01.2009, Zl. U 765/08-10). Da es sich hierbei um einen Ermittlungsmangel in einem entscheidungswesentlichen Punkt handelt, ohne dessen Behebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch die Ausweisung des Beschwerdeführers "a priori" nicht völlig ausgeschlossen werden kann, war der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.2.3. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Asylgerichtshof vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG nicht getroffen werden. Trotz eines Zeitabstandes von beinahe zweieinhalb Jahren zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers und dem gegenständlichen Bescheid hat es das Bundesasylamt im konkreten Fall zur Gänze unterlassen, nachvollziehbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in das Verfahren einzuführen vergleiche VfGH vom 29.01.2009, Zl. U 765/08-10). Da es sich hierbei um einen Ermittlungsmangel in einem entscheidungswesentlichen Punkt handelt, ohne dessen Behebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch die Ausweisung des Beschwerdeführers "a priori" nicht völlig ausgeschlossen werden kann, war der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Überdies leidet die Beschwerdeführerin unstrittig unter - ggf. auch größeren - psychischen Problemen, die etwa im Protokoll der Erstbefragung vom einvernehmenden Organ ausdrücklich festgehalten wurden. Auch die Rechtsberaterin des Bundesasylamtes ersuchte erfolglos um eine Untersuchung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Angesichts dieser unstrittigen - und ggf. auch nicht bloß geringfügigen - psychischen Probleme der Beschwerdeführerin könnte, anders als das Bundesasylamt vermeint, eine Dimension der Erkrankung eingetreten sein, die im bisherigen Verfahren (und insbesondere auch im Zuge des erfolglosen Wiederaufnahmeantrages) nicht beurteilt wurde bzw. noch auch gar nicht beurteilt werden konnte. Diesfalls wäre eine Gefährdung der Beschwerdeführerin auf der Ebene des subsidiären Schutzes in einem Maße vorstellbar, dass die Frist des § 36 Abs. 4 AsylG zu ihrer Abklärung jedenfalls nicht ausreichen würde.Überdies leidet die Beschwerdeführerin unstrittig unter - ggf. auch größeren - psychischen Problemen, die etwa im Protokoll der Erstbefragung vom einvernehmenden Organ ausdrücklich festgehalten wurden. Auch die Rechtsberaterin des Bundesasylamtes ersuchte erfolglos um eine Untersuchung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Angesichts dieser unstrittigen - und ggf. auch nicht bloß geringfügigen - psychischen Probleme der Beschwerdeführerin könnte, anders als das Bundesasylamt vermeint, eine Dimension der Erkrankung eingetreten sein, die im bisherigen Verfahren (und insbesondere auch im Zuge des erfolglosen Wiederaufnahmeantrages) nicht beurteilt wurde bzw. noch auch gar nicht beurteilt werden konnte. Diesfalls wäre eine Gefährdung der Beschwerdeführerin auf der Ebene des subsidiären Schutzes in einem Maße vorstellbar, dass die Frist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG zu ihrer Abklärung jedenfalls nicht ausreichen würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
22.01.2010