TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/7 D9 242863-2/2010

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Veröffentlicht am 07.01.2010
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Spruch

D9 242863-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Dezember 2009, 06 09.597 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Dezember 2009, 06 09.597 EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Moldawiens, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 27. Jänner 2003 gemeinsam mit ihrer Tochter einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie wurde hiezu am 25. September 2003 vor der belangten Behörde - Bundesasylamt, Außenstelle Graz - niederschriftlich einvernommen.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Moldawiens, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 27. Jänner 2003 gemeinsam mit ihrer Tochter einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie wurde hiezu am 25. September 2003 vor der belangten Behörde - Bundesasylamt, Außenstelle Graz - niederschriftlich einvernommen.

Sie begründete ihre eigene Ausreise und die ihres Kindes aus ihrem Herkunftsstaat mit den Problemen ihres ebenfalls mitgereisten Lebensgefährten, dem Vater des gemeinsamen Kindes. Dieser brachte zur Begründung seines Asylantrages vor, er habe in Moldawien bis unmittelbar vor seiner Ausreise im Dezember 2002 in einer Weinkellerei gearbeitet, eines Tages seien unbekannte Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten behauptet, dass sein Vater ihnen noch US-$ 15.000,-- schulden würde, diese habe sich dieser ausgeborgt. Die unbekannten Männer hätten ihm gedroht und verlangt, dass er das Geld zurückbezahlen müsse. In der Folge seien sie wiedergekommen, einmal sei er auch zusammengeschlagen worden. Diesen Vorfall habe er bei der Polizei zur Kenntnis gebracht, er habe sich auch bei Freunden seines Vaters erkundigt, ob diese Forderungen berechtigt seien. Die Freunde hätten ihm gesagt, dass der Vater keine derartigen Schulden angehäuft hätte. Die Drohungen hätten nicht aufgehört, seien immer massiver geworden, weshalb er nur mehr die Möglichkeit gesehen habe, die Wohnung zu verkaufen und aus Moldawien wegzugehen. Er habe niemals Nachteile wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, wegen seiner politischen Einstellung oder seiner religiösen Gesinnung gehabt, er habe Moldawien nur wegen dieses Vorfalls verlassen. Er habe sich auch um das kleine Kind gesorgt, schließlich sei gedroht worden, die kleine Tochter zu entführen. Beim dritten Besuch dieser Männer sei er auch krankenhausreif geschlagen worden, es sei ihm die Entführung der Tochter angedroht worden, damals hätte er auch Anzeige erstattet. Dieser letzte Vorfall mit dem Krankenanstaltenaufenthalt habe im August/September 2002 stattgefunden. In der Folge habe er den bisherigen Wohnort verlassen und sich in der Hauptstadt Chisinau eine Wohnung genommen; dort hätte sich die Familie bis zur Flucht aufgehalten. Nach dem Wohnsitzwechsel hätte die Familie "Ruhe" gehabt, er sei sich aber nicht sicher gewesen, dass man ihn nicht auch in der moldawischen Hauptstadt irgendwann finden würde. Die Polizei habe die Anzeige entgegengenommen, er habe sich in der Folge auch öfters über den Fortgang der Ermittlungen erkundigt, die Polizei habe aber nur sagen können, dass die Ermittlungen noch im Laufen seien. Die Polizei habe noch keine konkreten Ergebnisse gehabt. Warum die unbekannten Männer erst sieben Jahre nach dem Tod des Vaters begonnen hätten, ihn wegen angeblicher Schulden des Vaters zu belästigen, dafür habe er keinerlei Erklärung.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 25. September 2003 in Spruchteil I unter Berufung auf § 7 Asylgesetz 1997 ab; in Spruchteil II stellte die belangte Behörde fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien gemäß § 8 Asylgesetz 1997 zulässig sei.Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 25. September 2003 in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab; in Spruchteil römisch zwei stellte die belangte Behörde fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 zulässig sei.

Gegen diesen am 1. Oktober 2003 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2003 fristgerecht Berufung erhoben.

Die Beschwerdeführerin kam einer Ladung zu einer Berufungsverhandlung des Unabhängigen Bundesasylsenates am 18. Jänner 2006 nicht nach. Nach den eindeutigen Angaben des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin reiste sie freiwillig am XXXX nach Moldawien zurück, hielt sich zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung im Heimatort in Moldawien auf, um beim Begräbnis der Mutter anwesend zu sein. Auf Grund der Angaben des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Berufungsverhandlung in seinem Asylverfahren bemühte sich die Beschwerdeführerin bei der moldawischen Botschaft um ein Personaldokument und kehrte legal nach Moldawien zurück.Die Beschwerdeführerin kam einer Ladung zu einer Berufungsverhandlung des Unabhängigen Bundesasylsenates am 18. Jänner 2006 nicht nach. Nach den eindeutigen Angaben des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin reiste sie freiwillig am römisch 40 nach Moldawien zurück, hielt sich zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung im Heimatort in Moldawien auf, um beim Begräbnis der Mutter anwesend zu sein. Auf Grund der Angaben des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Berufungsverhandlung in seinem Asylverfahren bemühte sich die Beschwerdeführerin bei der moldawischen Botschaft um ein Personaldokument und kehrte legal nach Moldawien zurück.

Mit Aktenvermerk vom 24. Jänner 2006, Zl. 242.863/0-VI/18/03, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 27. Jänner 2003 gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.Mit Aktenvermerk vom 24. Jänner 2006, Zl. 242.863/0-VI/18/03, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 27. Jänner 2003 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

I. 2. Am 12. September 2006 brachte die Beschwerdeführerin nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. 2. Am 12. September 2006 brachte die Beschwerdeführerin nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab sie an, ihren Herkunftsstaat im XXXX illegal verlassen zu haben; Reisepass besäße sie keinen. Als Grund für ihre Ausreise wies sie auf ihren ersten Asylantrag im Jahre 2003 hin: demnach sei sie und ihr Lebenspartner von der Mafia bedroht und von ihnen Schutzgeld verlangt worden. Im Jahre 2002 seien von ihnen US-$ 2.000,-- verlangt worden. Da sie über keine finanziellen Mittel verfügt hätten, hätten sie nicht bezahlt und seien sie von den ihnen unbekannten Männern geschlagen worden. Weiters sei ihnen gedroht worden, dass man ihnen ihre Kinder wegnehmen würde, worauf hin sie beschlossen hätten, das Land zu verlassen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 17 bis 23).Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab sie an, ihren Herkunftsstaat im römisch 40 illegal verlassen zu haben; Reisepass besäße sie keinen. Als Grund für ihre Ausreise wies sie auf ihren ersten Asylantrag im Jahre 2003 hin: demnach sei sie und ihr Lebenspartner von der Mafia bedroht und von ihnen Schutzgeld verlangt worden. Im Jahre 2002 seien von ihnen US-$ 2.000,-- verlangt worden. Da sie über keine finanziellen Mittel verfügt hätten, hätten sie nicht bezahlt und seien sie von den ihnen unbekannten Männern geschlagen worden. Weiters sei ihnen gedroht worden, dass man ihnen ihre Kinder wegnehmen würde, worauf hin sie beschlossen hätten, das Land zu verlassen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 17 bis 23).

Am 18. September 2006 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen und wiederholte im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben. Mit Verfahrensanordnung teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Hinweis auf § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG 2005 abzuweisen. Hiezu nahm die Beschwerdeführerin Stellung: sie würde lieber hier bleiben und möchte, dass ihre Kinder in Österreich aufwachsen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 41 bis 45 und Seite 47 bis 49).Am 18. September 2006 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen und wiederholte im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben. Mit Verfahrensanordnung teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Hinweis auf Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG 2005 abzuweisen. Hiezu nahm die Beschwerdeführerin Stellung: sie würde lieber hier bleiben und möchte, dass ihre Kinder in Österreich aufwachsen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 41 bis 45 und Seite 47 bis 49).

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 11. November 2009 behauptete die Beschwerdeführerin im Besitz eines moldawischen Reisepasses zu sein, welchen sie jedoch in ihrer Unterkunft vergessen hätte. Das Asylverfahren ihres Lebenspartners sei abgeschlossen und dieser in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Ihre beiden Kinder befänden sich in Österreich und würde sie gerne mit diesen "hier" bleiben und Staatsbürgerin werden. In ihrem Herkunftsstaat würde sie keine Familienangehörigen mehr haben. Befragt zu ihrem Fluchtgrund wiederholte sie im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben. Die belangte Behörde hielt der Beschwerdeführerin vor, dass ihr eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 ausgefolgt worden sei, wonach beabsichtigt wird, ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 83 bis 89).Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 11. November 2009 behauptete die Beschwerdeführerin im Besitz eines moldawischen Reisepasses zu sein, welchen sie jedoch in ihrer Unterkunft vergessen hätte. Das Asylverfahren ihres Lebenspartners sei abgeschlossen und dieser in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Ihre beiden Kinder befänden sich in Österreich und würde sie gerne mit diesen "hier" bleiben und Staatsbürgerin werden. In ihrem Herkunftsstaat würde sie keine Familienangehörigen mehr haben. Befragt zu ihrem Fluchtgrund wiederholte sie im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben. Die belangte Behörde hielt der Beschwerdeführerin vor, dass ihr eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 ausgefolgt worden sei, wonach beabsichtigt wird, ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 83 bis 89).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 2009, FZ 06 09.597 EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 95 bis 123). Im gegenständlichen Bescheid hielt die belangte Behörde fest, dass das erste Asylverfahren am 17. Februar 2006 rechtskräftig abgeschlossen wurde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 2009, FZ 06 09.597 EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 95 bis 123). Im gegenständlichen Bescheid hielt die belangte Behörde fest, dass das erste Asylverfahren am 17. Februar 2006 rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Gegenständlicher Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch persönliche Übernahme am 16. Dezember 2009 zugestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 139).

Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2009, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Gegenständliche Beschwerde langte am 5. Jänner 2010 beim Asylgerichtshof ein und wurde am selben Tag dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/Einzelrichterin.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.

Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH v. 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH v. 21.03.1985, Zl. 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z. B. VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 12. September 2006 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 12. September 2006 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Grundsätzliche Voraussetzung einer Anwendung des § 68 AVG ist demnach die rechtswirksame Existenz eines Bescheides; somit dessen rechtswirksame Erlassung.Grundsätzliche Voraussetzung einer Anwendung des Paragraph 68, AVG ist demnach die rechtswirksame Existenz eines Bescheides; somit dessen rechtswirksame Erlassung.

Im konkreten Fall wurde das vermeintliche Vorverfahren, nämlich der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 27. Jänner 2003 mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Jänner 2006, Zl. 242.863/0-VI/18/03, gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.Im konkreten Fall wurde das vermeintliche Vorverfahren, nämlich der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 27. Jänner 2003 mit Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Jänner 2006, Zl. 242.863/0-VI/18/03, gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

"Eine Gegenstandslosigkeit steht einem neuerlichen Antrag nicht entgegen, sie begründet auch kein res iudicata" (952 BlgNR 22. GP, 48). Die geltende Rechtslage sieht zwar im Falle der Gegenstandslosigkeit eines Asylantrags keine Fortsetzung des Asylverfahrens vor, jedoch bewirkt eine solche keine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG."Eine Gegenstandslosigkeit steht einem neuerlichen Antrag nicht entgegen, sie begründet auch kein res iudicata" (952 BlgNR 22. GP, 48). Die geltende Rechtslage sieht zwar im Falle der Gegenstandslosigkeit eines Asylantrags keine Fortsetzung des Asylverfahrens vor, jedoch bewirkt eine solche keine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG.

Die belangte Behörde wird daher im Zuge des fortzusetzenden Verfahrens den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 12. September 2006 einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen haben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Unbeschadet dessen wird im Rahmen dieser Prüfung auch die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung von Mitgliedern einer Kernfamilie, über deren Anträge auf Grundlage unterschiedlicher Rechtslagen entschieden wurde, zu berücksichtigen sein (VwGH v. 12. 12. 2007, Zl. 2007/19/1054-7).

Schlagworte

Asylantragstellung, Familieneinheit (ab 08.04.2008), Gegenstandslosigkeit, Rechtsanschauung des VwGH

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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