TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/11 D4 259620-3/2009

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Veröffentlicht am 11.01.2010
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Spruch

D4 259620-3/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2009, FZ. 09 11.129-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2009, FZ. 09 11.129-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl.I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl.I Nr. 100 aus 2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Erstverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger der georgischen Volksgruppe, stellte am 22.3.2004 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet unter dem Namen XXXX, inen Antrag auf Gewährung von Asyl.1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger der georgischen Volksgruppe, stellte am 22.3.2004 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet unter dem Namen römisch 40 , inen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Eine Nichtfolgeleistung einer Ladung am 22.9.2004 begründete der Beschwerdeführer mit psychischen und gesundheitlichen Problemen und legte zwei Ambulanzkarten des XXXX (Augeneheilkunde und Psychiatrie) und eine ärztliche Verschreibung von Methadon vom 22.4.2004 vor. Am 4.10.2004 legte er eine klinische Bestätigung der XXXX vom 27.9.2004 (Störung durch Opiatabusus, dzt. in ärztlichen Substitutionsprogramm) vor.Eine Nichtfolgeleistung einer Ladung am 22.9.2004 begründete der Beschwerdeführer mit psychischen und gesundheitlichen Problemen und legte zwei Ambulanzkarten des römisch 40 (Augeneheilkunde und Psychiatrie) und eine ärztliche Verschreibung von Methadon vom 22.4.2004 vor. Am 4.10.2004 legte er eine klinische Bestätigung der römisch 40 vom 27.9.2004 (Störung durch Opiatabusus, dzt. in ärztlichen Substitutionsprogramm) vor.

In seiner Einvernahme am 10.3.2005 berichtigte der Beschwerdeführer seine Identität und legte dazu seinen Reisepass, Führerschein und Personalausweis vor. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er - zusammengefasst - vor, seit 1996 - wie sämtliche seiner Familienangehörigen - Mitglied bei der georgischen Arbeiterpartei zu sein und von der Regierung SAAKASCHWILIS verfolgt zu werden. Einer seiner beiden Brüder sei seit Februar 2000 verschollen; sein zweiter Bruder sei im Jahr 2002 in Moskau - unter ungeklärten Umständen - verstorben, wobei der Beschwerdeführer glaube, dass sein Bruder während eines Treffens in einem Moskauer Lokal vergiftet worden sei. Der Beschwerdeführer selbst sei wiederholt bei Demonstrationen von der Polizei festgenommen und während seiner Anhaltung geschlagen worden. Am XXXX sei auf den Beschwerdeführer in seinem Stiegenhaus eingestochen worden. Schließlich habe die georgische Polizei am XXXX mit einem Hausdurchsuchungsbefehl das Haus des Beschwerdeführers durchsucht. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung verwies der Beschwerdeführer darauf, sich in psychiatrischer Behandlung zu befinden. Aus einer vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Bestätigung ging hervor, dass der Beschwerdeführer wegen eines Fersenbeinbruches operiert worden sei. Während des stationären Aufenthaltes sei eine HIV-Infektion festgestellt worden.In seiner Einvernahme am 10.3.2005 berichtigte der Beschwerdeführer seine Identität und legte dazu seinen Reisepass, Führerschein und Personalausweis vor. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er - zusammengefasst - vor, seit 1996 - wie sämtliche seiner Familienangehörigen - Mitglied bei der georgischen Arbeiterpartei zu sein und von der Regierung SAAKASCHWILIS verfolgt zu werden. Einer seiner beiden Brüder sei seit Februar 2000 verschollen; sein zweiter Bruder sei im Jahr 2002 in Moskau - unter ungeklärten Umständen - verstorben, wobei der Beschwerdeführer glaube, dass sein Bruder während eines Treffens in einem Moskauer Lokal vergiftet worden sei. Der Beschwerdeführer selbst sei wiederholt bei Demonstrationen von der Polizei festgenommen und während seiner Anhaltung geschlagen worden. Am römisch 40 sei auf den Beschwerdeführer in seinem Stiegenhaus eingestochen worden. Schließlich habe die georgische Polizei am römisch 40 mit einem Hausdurchsuchungsbefehl das Haus des Beschwerdeführers durchsucht. Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Verfassung verwies der Beschwerdeführer darauf, sich in psychiatrischer Behandlung zu befinden. Aus einer vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Bestätigung ging hervor, dass der Beschwerdeführer wegen eines Fersenbeinbruches operiert worden sei. Während des stationären Aufenthaltes sei eine HIV-Infektion festgestellt worden.

2. Mit Bescheid vom 29.3.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002, ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), nicht zulässig sei; gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien (insbesondere hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung) und stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest. Sein Fluchtvorbringen erhob das Bundesasylamt - ohne weitere Begründung - "zum Gegenstand dieses Bescheides".2. Mit Bescheid vom 29.3.2005 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), nicht zulässig sei; gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien (insbesondere hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung) und stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest. Sein Fluchtvorbringen erhob das Bundesasylamt - ohne weitere Begründung - "zum Gegenstand dieses Bescheides".

Rechtlich folgerte es daraus, dass der Asylantrag mangels asylbegründenden Sachverhaltes abzuweisen sei: Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Festnahmen anlässlich von Demonstrationen würden keine gezielte Verfolgungsabsicht gegen den Beschwerdeführer erkennen lassen, zumal nach dessen Angaben viele Personen betroffen gewesen seien. Die behaupteten Misshandlungen durch Polizeibeamte seien als Übergriffe einzelner Beamter und nicht als mittelbare staatliche Verfolgung zu werten. Hausdurchsuchungen würden regelmäßig noch keine Verfolgungshandlungen darstellen. Der im XXXX stattgefundene Übergriff auf den Beschwerdeführer sei durch kriminelle Privatpersonen erfolgt; eine staatliche Billigung dieses Übergriffes könne den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden.Rechtlich folgerte es daraus, dass der Asylantrag mangels asylbegründenden Sachverhaltes abzuweisen sei: Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Festnahmen anlässlich von Demonstrationen würden keine gezielte Verfolgungsabsicht gegen den Beschwerdeführer erkennen lassen, zumal nach dessen Angaben viele Personen betroffen gewesen seien. Die behaupteten Misshandlungen durch Polizeibeamte seien als Übergriffe einzelner Beamter und nicht als mittelbare staatliche Verfolgung zu werten. Hausdurchsuchungen würden regelmäßig noch keine Verfolgungshandlungen darstellen. Der im römisch 40 stattgefundene Übergriff auf den Beschwerdeführer sei durch kriminelle Privatpersonen erfolgt; eine staatliche Billigung dieses Übergriffes könne den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden.

Die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt - ohne nähere konkrete Darlegungen - mit einem Hinweis auf den (ebenfalls nicht näher konkretisierten) gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, aufgrund dessen "mit großer Wahrscheinlichkeit" auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt - ohne nähere konkrete Darlegungen - mit einem Hinweis auf den (ebenfalls nicht näher konkretisierten) gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, aufgrund dessen "mit großer Wahrscheinlichkeit" auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

3. Gegen die Abweisung des Asylantrages erhob der Beschwerdeführer eine Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.

Aus einem (dem Bundesasylamt zugegangenen) mit 19.4.2005 datiertem Bericht der XXXX Krankenhauses geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Hepatitis C-Infektion leide. Da noch keine Immunschwäche bestehe, sei die HIV-Infektion noch nicht therapiewürdig.Aus einem (dem Bundesasylamt zugegangenen) mit 19.4.2005 datiertem Bericht der römisch 40 Krankenhauses geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Hepatitis C-Infektion leide. Da noch keine Immunschwäche bestehe, sei die HIV-Infektion noch nicht therapiewürdig.

4. In der Berufungsverhandlung am 24.10.2005 zog der Beschwerdeführer seine Berufung gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides zurück.4. In der Berufungsverhandlung am 24.10.2005 zog der Beschwerdeführer seine Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides zurück.

5. Mit Bescheid vom 22.3.2006 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), bis zum XXXX erteilt, da die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemäß der Begründung des Bundesasylamtes in seinem Bescheid - weiterhin vorliegen würden.5. Mit Bescheid vom 22.3.2006 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), bis zum römisch 40 erteilt, da die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemäß der Begründung des Bundesasylamtes in seinem Bescheid - weiterhin vorliegen würden.

6. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 14.2.2007 verlängerte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 2.3.2007 die befristete Aufenthaltsberechtigung erneut bis zum XXXX.6. Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 14.2.2007 verlängerte das Bundesasylamt mit Bescheid vom 2.3.2007 die befristete Aufenthaltsberechtigung erneut bis zum römisch 40 .

7. Mit Schreiben vom 6.12.2007 forderte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer auf, bekanntzugeben, ob er sich wegen seiner HIV-Infektion aktuell in Behandlung befinde. Mit Aktenvermerk vom 14.1.2008 hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 6.12.2007 nicht beantwortet habe und daher davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer keine Behandlung mehr in Österreich in Anspruch nehme, weshalb das Aberkennungsverfahren nach § 9 AsylG 2005 eingeleitet werde.7. Mit Schreiben vom 6.12.2007 forderte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer auf, bekanntzugeben, ob er sich wegen seiner HIV-Infektion aktuell in Behandlung befinde. Mit Aktenvermerk vom 14.1.2008 hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 6.12.2007 nicht beantwortet habe und daher davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer keine Behandlung mehr in Österreich in Anspruch nehme, weshalb das Aberkennungsverfahren nach Paragraph 9, AsylG 2005 eingeleitet werde.

8. Mit Vorhalt vom 14.1.2008 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer seine Absicht mit, den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuerkennen. Zu den unter einem übermittelten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien räumte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.8. Mit Vorhalt vom 14.1.2008 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer seine Absicht mit, den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen. Zu den unter einem übermittelten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien räumte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.

Mit Schriftsatz vom 31.1.2008 brachte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vor, dringend einer "intensiveren medizinischen Behandlung, als diese derzeit in der Justizanstalt XXXX möglich sei, zu bedürfen. Die Ansicht des Bundesasylamtes, wonach sich der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung nicht in Behandlung befinde und eine solche auch nicht benötige, sei unrichtig; in diesem Zusammenhang erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Übermittlung von medizinischen Unterlagen des XXXX bereit.Mit Schriftsatz vom 31.1.2008 brachte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vor, dringend einer "intensiveren medizinischen Behandlung, als diese derzeit in der Justizanstalt römisch 40 möglich sei, zu bedürfen. Die Ansicht des Bundesasylamtes, wonach sich der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung nicht in Behandlung befinde und eine solche auch nicht benötige, sei unrichtig; in diesem Zusammenhang erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Übermittlung von medizinischen Unterlagen des römisch 40 bereit.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27.2.2008 legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung der XXXX vom 21.2.2008 vor, demzufolge der Beschwerdeführer zuletzt keine HIV-Therapie gehabt habe und die letzte ambulante Kontrolle im Jänner 2007 erfolgt sei. Eine Kontrolle wird in dieser Bestätigung als "dringend" erforderlich erachtet, da "mit einer Progression der HIVsowie Hepatitis C-Erkrankung zu rechnen" sei.In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27.2.2008 legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung der römisch 40 vom 21.2.2008 vor, demzufolge der Beschwerdeführer zuletzt keine HIV-Therapie gehabt habe und die letzte ambulante Kontrolle im Jänner 2007 erfolgt sei. Eine Kontrolle wird in dieser Bestätigung als "dringend" erforderlich erachtet, da "mit einer Progression der HIVsowie Hepatitis C-Erkrankung zu rechnen" sei.

In einem Aktenvermerk vom 11.3.2008 hielt das Bundesasylamt fest, dass laut Auskunft der Krankenanstalt der JA XXXX derzeit keine Therapien für den Beschwerdeführer in der Justizanstalt geplant seien und dieser auf das LKH XXXX verwiesen worden sei. Das LKH XXXX habe mitgeteilt, dass eine Befundbesprechung mit dem Patienten in drei Wochen geplant sei und dann die weitere Vorgangsweise und die weiteren Therapien besprochen würden. Laut Auskunft des Beschwerdeführervertreters befinde sich der Beschwerdeführer "derzeit in einem schlechten Allgemeinzustand"; es seien aber Therapien in nächster Zeit geplant.In einem Aktenvermerk vom 11.3.2008 hielt das Bundesasylamt fest, dass laut Auskunft der Krankenanstalt der JA römisch 40 derzeit keine Therapien für den Beschwerdeführer in der Justizanstalt geplant seien und dieser auf das LKH römisch 40 verwiesen worden sei. Das LKH römisch 40 habe mitgeteilt, dass eine Befundbesprechung mit dem Patienten in drei Wochen geplant sei und dann die weitere Vorgangsweise und die weiteren Therapien besprochen würden. Laut Auskunft des Beschwerdeführervertreters befinde sich der Beschwerdeführer "derzeit in einem schlechten Allgemeinzustand"; es seien aber Therapien in nächster Zeit geplant.

Einem Schreiben des LKH XXXX vom 17.3.2008 zufolge sei eine HIV-Therapie des Beschwerdeführers derzeit nicht indiziert, wogegen eine Interferon-Therapie hinsichtlich der chronischen Hepatitis C-Erkrankung (für mindestens 48, eventuell 72 Wochen) geplant sei.Einem Schreiben des LKH römisch 40 vom 17.3.2008 zufolge sei eine HIV-Therapie des Beschwerdeführers derzeit nicht indiziert, wogegen eine Interferon-Therapie hinsichtlich der chronischen Hepatitis C-Erkrankung (für mindestens 48, eventuell 72 Wochen) geplant sei.

9. Mit Schriftsatz vom 27.3.2008 beantragte der Beschwerdeführer (erneut) die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Schreiben vom 31.3.2008 übermittelte das medizinische Dokumentationszentrum des XXXX medizinische Unterlagen aus dem Jahr 2006 betreffend den Beschwerdeführer.9. Mit Schriftsatz vom 27.3.2008 beantragte der Beschwerdeführer (erneut) die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Schreiben vom 31.3.2008 übermittelte das medizinische Dokumentationszentrum des römisch 40 medizinische Unterlagen aus dem Jahr 2006 betreffend den Beschwerdeführer.

10. Mit Bescheid vom 4.4.2008 verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX. In der Begründung wird - ohne konkrete Darlegung - die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung weiterhin vorliegen würden.10. Mit Bescheid vom 4.4.2008 verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 . In der Begründung wird - ohne konkrete Darlegung - die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung weiterhin vorliegen würden.

Mit Schriftsatz vom 4.3.2009 beantragte der Beschwerdeführer die neuerliche Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bis

XXXX.römisch 40 .

11. Mit Aktenvermerk vom 11.3.2009 hielt das Bundesasylamt fest, dass die Krankenstation der Justizanstalt XXXX mitgeteilt habe, dass sich der Beschwerdeführer zwar in Therapie befinde, diese "aber teilweise ablehnt und die Medikamente verweigert". Einem per Telefax übermittelten Befund zufolge habe der Beschwerdeführer "ART" nicht eingenommen, angeblich jedoch wöchentlich Interferon gespritzt; eine weitere Exploration sei aufgrund sprachlicher Probleme nicht möglich. Der Patient lehne jede weitere Therapie ab.11. Mit Aktenvermerk vom 11.3.2009 hielt das Bundesasylamt fest, dass die Krankenstation der Justizanstalt römisch 40 mitgeteilt habe, dass sich der Beschwerdeführer zwar in Therapie befinde, diese "aber teilweise ablehnt und die Medikamente verweigert". Einem per Telefax übermittelten Befund zufolge habe der Beschwerdeführer "ART" nicht eingenommen, angeblich jedoch wöchentlich Interferon gespritzt; eine weitere Exploration sei aufgrund sprachlicher Probleme nicht möglich. Der Patient lehne jede weitere Therapie ab.

12. Mit Schreiben vom 16.3.2009 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer (vorläufige) Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien. Es gab weiters bekannt, aus diesen Feststellungen den Schluss zu ziehen, dass sich die medizinische Versorgungslage hinsichtlich Hepatitis C- und HIV-Erkrankungen wesentlich verbessert habe. Außerdem lehne der Beschwerdeführer "zum Teil die Therapie in der Justizanstalt" ab. Das Bundesasylamt beabsichtige daher die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG 2005.12. Mit Schreiben vom 16.3.2009 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer (vorläufige) Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien. Es gab weiters bekannt, aus diesen Feststellungen den Schluss zu ziehen, dass sich die medizinische Versorgungslage hinsichtlich Hepatitis C- und HIV-Erkrankungen wesentlich verbessert habe. Außerdem lehne der Beschwerdeführer "zum Teil die Therapie in der Justizanstalt" ab. Das Bundesasylamt beabsichtige daher die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, AsylG 2005.

Mit Schriftsatz vom 31.3.2009 widersprach der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme der Behauptung, Therapien in der Justizanstalt abzulehnen. Aufgrund der unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache sei es zu Verständigungsproblemen gekommen, da der Beschwerdeführer therapiewillig sei. Überdies habe es auch mit der Finanzierung der Therapie in der Justizanstalt Probleme gegeben. Dem Beschwerdeführer gehe es gesundheitlich sehr schlecht; es sei die Justizanstalt XXXX bereits ersucht worden, neuerliche Untersuchungen unter Beiziehung eines Dolmetschers in russischer Sprache durchzuführen.Mit Schriftsatz vom 31.3.2009 widersprach der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme der Behauptung, Therapien in der Justizanstalt abzulehnen. Aufgrund der unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache sei es zu Verständigungsproblemen gekommen, da der Beschwerdeführer therapiewillig sei. Überdies habe es auch mit der Finanzierung der Therapie in der Justizanstalt Probleme gegeben. Dem Beschwerdeführer gehe es gesundheitlich sehr schlecht; es sei die Justizanstalt römisch 40 bereits ersucht worden, neuerliche Untersuchungen unter Beiziehung eines Dolmetschers in russischer Sprache durchzuführen.

13. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.4.2009 brachte der Beschwerdeführer vor, sich 2005 und 2006 neun Monate lang im Krankenhaus befunden zu haben, da er insgesamt sieben Mal operiert worden sei. Nachdem die Therapie wegen seiner Hepatitis C-Erkrankung abgeschlossen sei, werde er nun wegen seiner HIV-Infektion behandelt. Er befinde sich im Methadon-Programm; es sei ihm aber eine Therapie wegen seiner HIV-Infektion "verschrieben" worden. Neuerlich trat der Beschwerdeführer der Ansicht entgegen, Medikamente zu verweigern bzw. eine Therapie abzulehnen. In der Justizanstalt weigere sich vielmehr der Arzt, den Beschwerdeführer zu behandeln.

Mit Schriftsatz vom 23.4.2009 brachte der Beschwerdevertreter vor, dass der Beschwerdeführer "offensichtlich schwer krank" und bemüht sei, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft seine Therapie konsequent fortzusetzen. Mangels konkreten Einkommens sei die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in Georgien nicht gewährleistet.

14. Mit Aktenvermerk vom 6.5.2009 hielt das Bundesasylamt fest, dass laut Auskunft der Krankenstation der JA XXXX der Beschwerdeführer die Hepatitis C-Therapie beendet habe und derzeit keine Therapie geplant sei. Der Beschwerdeführer nehme die Medikamente Mirtabene und Ribavirin zu sich. Eine Kontrolle hinsichtlich der HIV-Erkrankung sei in 3 - 4 Wochen geplant. Ferner nehme der Beschwerdeführer Methadon als Drogenersatzmedikament.14. Mit Aktenvermerk vom 6.5.2009 hielt das Bundesasylamt fest, dass laut Auskunft der Krankenstation der JA römisch 40 der Beschwerdeführer die Hepatitis C-Therapie beendet habe und derzeit keine Therapie geplant sei. Der Beschwerdeführer nehme die Medikamente Mirtabene und Ribavirin zu sich. Eine Kontrolle hinsichtlich der HIV-Erkrankung sei in 3 - 4 Wochen geplant. Ferner nehme der Beschwerdeführer Methadon als Drogenersatzmedikament.

15. Mit Bescheid vom 8.5.2009 erkannte das Bundesasylamt den mit Bescheid vom 29.3.2005 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab. Ferner entzog das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die mit Bescheid vom 4.4.2008 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung (insbesondere zu HIV und Hepatitis C) und zur Behandlung von ehemaligen Asylwerbern nach ihrer Rückkehr nach Georgien. Das Bundesasylamt stellte die Nationalität und Identität des Beschwerdeführers sowie ferner fest, dass der Beschwerdeführer die Medikamente Mirtabene und Ribavirin sowie Methadon als Drogenersatzmedikament einnehme. Der Beschwerdeführer sei mit HIV infiziert, und er leide an einer chronischen Hepatitis C-Infektion. Im Bescheiderlassungszeitpunkt sei die Hepatitis C-Therapie beendet und auch keine weitere Therapie geplant. Eine Kontrolle der HIV-Infektion sei dagegen geplant. Als Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt an, dass sich die medizinische Versorgungslage hinsichtlich Hepatitis Cund HIV-Erkrankungen in Georgien wesentlich verbessert habe. Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt auf die Befunde sowie auf Telefonate mit der Krankenstation der Justizanstalt XXXX.15. Mit Bescheid vom 8.5.2009 erkannte das Bundesasylamt den mit Bescheid vom 29.3.2005 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab. Ferner entzog das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die mit Bescheid vom 4.4.2008 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung (insbesondere zu HIV und Hepatitis C) und zur Behandlung von ehemaligen Asylwerbern nach ihrer Rückkehr nach Georgien. Das Bundesasylamt stellte die Nationalität und Identität des Beschwerdeführers sowie ferner fest, dass der Beschwerdeführer die Medikamente Mirtabene und Ribavirin sowie Methadon als Drogenersatzmedikament einnehme. Der Beschwerdeführer sei mit HIV infiziert, und er leide an einer chronischen Hepatitis C-Infektion. Im Bescheiderlassungszeitpunkt sei die Hepatitis C-Therapie beendet und auch keine weitere Therapie geplant. Eine Kontrolle der HIV-Infektion sei dagegen geplant. Als Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt an, dass sich die medizinische Versorgungslage hinsichtlich Hepatitis Cund HIV-Erkrankungen in Georgien wesentlich verbessert habe. Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt auf die Befunde sowie auf Telefonate mit der Krankenstation der Justizanstalt römisch 40 .

Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung bezog sich das Bundesasylamt erneut auf die aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien, aus denen die Verbesserung der medizinischen Versorgungslage hervor gehe: So sei die Versorgung von HIV-Patienten mit den erforderlichen Medikamenten, insbesondere für die Durchführung einer hochaktiven antiretroviralen Therapie gesichert. Zugang zur Behandlung hätten alle georgischen Staatsbürger, und es gebe kostenlose Programme. Auch Hepatitis B und C sei in Georgien in speziellen Abteilungen behandelbar, wobei der Beschwerdeführer im gegenwärtigen Zeitpunkt gar keine Therapie benötige. Der Beschwerdeführer könnte bei seiner Rückkehr von seiner Familie in jeglicher Hinsicht unterstützt werden und durch eine allenfalls "weniger attraktive Arbeit" den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt bestreiten. Die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, würden daher nicht mehr vorliegen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit dem Überwiegen öffentlicher Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

16. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in der die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Bescheidbegründung und unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt wurde. Unter anderem wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen insbesondere ohne Einholung eines medizinischen (und länderkundlichen) Sachverständigengutachtens getroffen habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers könne seine medizinische Versorgung in Georgien nicht gewährleistet werden. Seine Ausweisung würde eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bzw. eine lebensgefährliche Situation bewirken. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Krankheit keiner Arbeit nachgehen. Es hätte mittels direkter Anfrage an das georgische Gesundheitsministerium die Frage geklärt werden müssen, "inwieweit tatsächlich in einem 100%igen ausmaß die medizinische Versorgung gewährleistet ist, wie sie auch in Österreich vor Inhaftierung bzw. nach Haftentlassung vorherrscht, ohne eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu riskieren". Im Vergleich zur letzten Bescheiderlassung im Jahr 2008 habe sich die medizinische Versorgungslage nicht wesentlich bzw. nicht einem Ausmaß verbessert, das eine Aberkennung des subsidiären Schutzes rechtfertige. Der Beschwerdeführer könne sich auf die Unterstützung seiner Eltern nicht verlassen, da diese offensichtlich auch wirtschaftlich "nicht sehr gut dastehen".

17. Am 8.9.2009 übermittelte die Krankenabteilung der Justizanstalt

XXXX auf Anfrage medizinische Befunde, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner HIV-Infektion mit einer antiretroviralen Therapie begonnen hat.römisch 40 auf Anfrage medizinische Befunde, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner HIV-Infektion mit einer antiretroviralen Therapie begonnen hat.

18. Mit Erkenntnis vom 9.9.2009 wies der Asylgerichtshof die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.5.2005 erhobene Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 als unbegründet ab.18. Mit Erkenntnis vom 9.9.2009 wies der Asylgerichtshof die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.5.2005 erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt Auskünfte über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt und mit diesem eine Einvernahme durchgeführt hätte.

Der Verwaltungsakt des Bundesasylamtes enthalte Arztberichte der XXXX vom 19.4.2005 und 2.3.2006, denen zufolge "bei weitem" noch keine Immunschwäche bestehe und die HIV-Infektion des Beschwerdeführers (zu diesem Zeitpunkt) nach internationalen Richtlinien "noch nicht therapiewürdig" sei. Ferner hätte das Bundesasylamt die Krankengeschichte des Beschwerdeführers vom XXXX eingeholt. Dem aktenkundigen Schreiben des LKH XXXX vom 17.3.2008 sei zu entnehmen, dass durchaus eine Therapie hinsichtlich der chronischen Hepatitis C-Infektion geplant, jedoch aufgrund der Gesundheitswerte des Beschwerdeführers "derzeit keine HIV-Therapie indiziert" sei. In der Folge hätte das Bundesasylamt weitere Befunde des LKH XXXX vom 9.2.2009 und 9.3.2009 sowie am 6.5.2009 eine telefonische Auskunft bei der Krankenabteilung der Justizanstalt XXXX eingeholt, derzufolge die Hepatitis C-Therapie mittlerweile beendet und eine Kontrolle wegen der HIV-Erkrankung im LKH XXXX "in 3-4 Wochen" geplant sei. Gemäß den zuletzt dem Asylgerichtshof übermittelten Befunden hätte der Beschwerdeführer - nach dem aufgrund der Interferon-Therapie bewirkten Rückgang der Gesundheitswerte - mit einer antiretroviralen Therapie begonnen, wobei die AIDS-Erkrankung als solche noch nicht ausgebrochen sei (vgl. Aktenvermerk über die Auskunft des Anstaltsarztes der Krankenabteilung der Justizanstalt XXXX vom 8.9.2009).Der Verwaltungsakt des Bundesasylamtes enthalte Arztberichte der römisch 40 vom 19.4.2005 und 2.3.2006, denen zufolge "bei weitem" noch keine Immunschwäche bestehe und die HIV-Infektion des Beschwerdeführers (zu diesem Zeitpunkt) nach internationalen Richtlinien "noch nicht therapiewürdig" sei. Ferner hätte das Bundesasylamt die Krankengeschichte des Beschwerdeführers vom römisch 40 eingeholt. Dem aktenkundigen Schreiben des LKH römisch 40 vom 17.3.2008 sei zu entnehmen, dass durchaus eine Therapie hinsichtlich der chronischen Hepatitis C-Infektion geplant, jedoch aufgrund der Gesundheitswerte des Beschwerdeführers "derzeit keine HIV-Therapie indiziert" sei. In der Folge hätte das Bundesasylamt weitere Befunde des LKH römisch 40 vom 9.2.2009 und 9.3.2009 sowie am 6.5.2009 eine telefonische Auskunft bei der Krankenabteilung der Justizanstalt römisch 40 eingeholt, derzufolge die Hepatitis C-Therapie mittlerweile beendet und eine Kontrolle wegen der HIV-Erkrankung im LKH römisch 40 "in 3-4 Wochen" geplant sei. Gemäß den zuletzt dem Asylgerichtshof übermittelten Befunden hätte der Beschwerdeführer - nach dem aufgrund der Interferon-Therapie bewirkten Rückgang der Gesundheitswerte - mit einer antiretroviralen Therapie begonnen, wobei die AIDS-Erkrankung als solche noch nicht ausgebrochen sei vergleiche Aktenvermerk über die Auskunft des Anstaltsarztes der Krankenabteilung der Justizanstalt römisch 40 vom 8.9.2009).

In Anbetracht dieser Erhebungsergebnisse hätte der Asylgerichtshof nicht zu erkennen vermocht, dass die Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens einen anderen, zu einem anderen Verfahrensergebnis führenden Sachverhalt zutage treten lassen hätte können. Der Beschwerdeführer hätte noch in seinen Stellungnahmen vom 31.3.2009 und 23.4.2009 keine Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens beantragt und dessen Unterlassung erst in der Beschwerde.

Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten würden, bestehe vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die Feststellungen über die Behandelbarkeit von HIV bzw. AIDS, wonach die Versorgung von HIV-Patienten mit den erforderlichen Medikamenten, z.B. für die Durchführung einer hochaktiven antiretroviralen Therapie, gesichert sei, alle georgischen Staatsangehörigen Zugang zu dieser Behandlung hätten und kostenlose Programme (mit einer vollständigen Kostenübernahme) existierten. Auch die Feststellungen zur Behandlung von Hepatitis B und C, die in Georgien in speziellen Abteilungen möglich und im Rahmen staatlicher Unterstützungsprogramme kostenlos sei (wenngleich der Zugang zu diesen Programmen schwierig ist), sei ebenso wenig zu beanstanden, wie die Feststellung betreffend die Existenz eines Drogenersatzprogramms in Georgien.

Soweit die Beschwerde die Länderfeststellungen mit der Begründung bekämpfe, dass kein länderkundliches Gutachten zur medizinischen Versorgung eingeholt worden sei, so sei vorauszuschicken, dass der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer dies in seinen Stellungnahmen im asylbehördlichen Verfahren (ebenfalls) noch nicht beantragt hätte. Die nunmehr in der Beschwerde als Unterlassung gerügte Einholung eines solchen Gutachtens wäre erforderlich gewesen, wenn sich aus den Länderberichten keine hinreichend klare Aussage zur medizinischen Versorgung treffen hätte lassen können oder Zweifel an der Richtigkeit der Berichte entstanden wären, was jedoch aus der Sicht des erkennenden Senates für die maßgebliche Fragestellung im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall sei. Wenn in der Beschwerde u.a. ausgeführt werde, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Erkrankungen nicht behandelbar seien, so werde diese Behauptung ohne jede weitere nachprüfbare Begründung erhoben, sodass der erkennende Senat die Länderfeststellungen durch die bloße Gegenbehauptung nicht als erschüttert betrachten könne (soweit die Beschwerde in Zweifel zieht, dass der Beschwerdeführer sich die in Georgien vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten finanziell leisten könnte, ist - ungeachtet der in den Feststellungen erwähnten kostenlosen Programme - auf Punkt 3.2 der Begründung dieses Erkenntnisses zu verweisen).

In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer Beweiswürdigung hätte der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt und schließe sich diesen an: Der Beschwerdeführer nehme Methadon als Drogenersatzmedikament ein, und es bestehe bei ihm eine chronischen Hepatitis C-Infektion, wobei er eine entsprechende Therapie kürzlich abgeschlossen hätte und derzeit keine weitere Therapie geplant sei. Der Asylgerichtshof stellt - unter Berücksichtigung der jüngsten Befunde und Auskünfte aus der Krankenabteilung der Justizanstalt XXXX - ferner als maßgebenden Sachverhalt fest, dass der Beschwerdeführer wegen seiner HIV-Infektion eine antiretrovirale Therapie begonnen hätte. In seiner Heimat lebe seine Mutter.In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer Beweiswürdigung hätte der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt und schließe sich diesen an: Der Beschwerdeführer nehme Methadon als Drogenersatzmedikament ein, und es bestehe bei ihm eine chronischen Hepatitis C-Infektion, wobei er eine entsprechende Therapie kürzlich abgeschlossen hätte und derzeit keine weitere Therapie geplant sei. Der Asylgerichtshof stellt - unter Berücksichtigung der jüngsten Befunde und Auskünfte aus der Krankenabteilung der Justizanstalt römisch 40 - ferner als maßgebenden Sachverhalt fest, dass der Beschwerdeführer wegen seiner HIV-Infektion eine antiretrovirale Therapie begonnen hätte. In seiner Heimat lebe seine Mutter.

Rechtlich ergebe sich unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverhaltes, dass gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer mangels der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen gewesen sei.Rechtlich ergebe sich unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverhaltes, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dem Beschwerdeführer mangels der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen gewesen sei.

Eine solche extreme Gefährdungslage in Georgien, so dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, sei nicht zu erkennen.Eine solche extreme Gefährdungslage in Georgien, so dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, sei nicht zu erkennen.

Der Beschwerdeführer hätte jedoch die Aberkennung des subsidiären Schutzes mit dem Hinweis auf seinen gesundheitlichen Zustand, insbesondere auf seine HIV- und Hepatitis C-Infektion, bekämpft.

Dazu wurde folgende Judikatur des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zitiert:

Im Fall D. hatte der Gerichtshof über die Zulässigkeit einer Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war, zu entscheiden. Der Gerichtshof verwies darauf, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei und die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte, dass unter den (näher ausgeführten) außergewöhnlichen Umständen des Falles eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93).Im Fall D. hatte der Gerichtshof über die Zulässigkeit einer Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war, zu entscheiden. Der Gerichtshof verwies darauf, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei und die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte, dass unter den (näher ausgeführten) außergewöhnlichen Umständen des Falles eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93).

In seinem Urteil im Fall Ndangoya erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Abschiebung einer mit HIV infizierten, aber noch nicht an AIDS erkrankten Person nach Tansania keine Verletzung von Art. 3 EMRK und begründete dies mit dem Hinweis, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tansania) möglich sei (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03). Zum gleichen Ergebnis gelangte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in seinem Urteil vom 27.5.2008, Appl. 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich, wobei er u.a. erneut auf die (wenngleich eingeschränkte) Zugänglichkeit der benötigten Medikamente (u.a. die antiretrovirale Medikation) im Heimatland für eine mittlerweile bereits an AIDS erkrankte Uganderin hinwies.In seinem Urteil im Fall Ndangoya erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Abschiebung einer mit HIV infizierten, aber noch nicht an AIDS erkrankten Person nach Tansania keine Verletzung von Artikel 3, EMRK und begründete dies mit dem Hinweis, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tansania) möglich sei (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03). Zum gleichen Ergebnis gelangte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in seinem Urteil vom 27.5.2008, Appl. 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich, wobei er u.a. erneut auf die (wenngleich eingeschränkte) Zugänglichkeit der benötigten Medikamente (u.a. die antiretrovirale Medikation) im Heimatland für eine mittlerweile bereits an AIDS erkrankte Uganderin hinwies.

Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte folgend führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.3.2008, B 2400/07, zusammenfassend aus, dass im Allgemeinen kein Fremder über ein Recht auf den Verbleib in einem fremden Aufenthaltsstaat verfüge, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide; dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe.

Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in Georgien für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erkrankungen sei - gemäß den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen - auszugehen:

Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien würden im vorliegenden Fall (insb. angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer zumindest in gewissem Umfang arbeitsfähig ist und von seiner in Georgien lebenden Mutter in den verschiedensten Formen unterstützt werden kann) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK nicht erreichen, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird. Soweit in der Beschwerde behauptet werde, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme am 17.4.2009 die Absicht bekundet hätte, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Österreich einer Arbeit nachzugehen.Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien würden im vorliegenden Fall (insb. angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer zumindest in gewissem Umfang arbeitsfähig ist und von seiner in Georgien lebenden Mutter in den verschiedensten Formen unterstützt werden kann) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK nicht erreichen, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird. Soweit in der Beschwerde behauptet werde, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme am 17.4.2009 die Absicht bekundet hätte, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in Österreich einer Arbeit nachzugehen.

Der erkennende Senat teile daher auch die Auffassung der belangten Behörde, dass unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgungslage in Georgien in einem Maße gestaltet ist, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Infektionen bzw. Erkrankungen überhaupt nicht behandelt werden könnten. Dies gelte insbesondere in Anbetracht der Länderfeststellung, dass bei HIV-Patienten die hochaktive antiretrovirale Therapie in Georgien gesichert sei (vgl. auch den im Bescheid vom 8.5.2009 ebenfalls zitierten Bericht zur Fact Finding Mission vom 1.11.2007, in dem resümierend bemerkt wird, dass sich die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien im Vergleich zu früheren Jahren verbessert habe). Bei diesem Ergebnis könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer - wie die Krankenabteilung der JA XXXX behauptet hätte- Therapien verweigert habe (Zum Verhalten des Beschwerdeführers in anderen Krankenhäusern werde auf die Entlassung aus dem XXXX mit Hausverbot sowie Nichtbefolgung ärztlicher Empfehlungen sowie auf das Verlassen der Station trotz Aufklärung über die Notwendigkeit einer stationären Aufnahme verwiesen).Der erkennende Senat teile daher auch die Auffassung der belangten Behörde, dass unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgungslage in Georgien in einem Maße gestaltet ist, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Infektionen bzw. Erkrankungen überhaupt nicht behandelt werden könnten. Dies gelte insbesondere in Anbetracht der Länderfeststellung, dass bei HIV-Patienten die hochaktive antiretrovirale Therapie in Georgien gesichert sei vergleiche auch den im Bescheid vom 8.5.2009 ebenfalls zitierten Bericht zur Fact Finding Mission vom 1.11.2007, in dem resümierend bemerkt wird, dass sich die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien im Vergleich zu früheren Jahren verbessert habe). Bei diesem Ergebnis könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer - wie die Krankenabteilung der JA römisch 40 behauptet hätte- Therapien verweigert habe (Zum Verhalten des Beschwerdeführers in anderen Krankenhäusern werde auf die Entlassung aus dem römisch 40 mit Hausverbot sowie Nichtbefolgung ärztlicher Empfehlungen sowie auf das Verlassen der Station trotz Aufklärung über die Notwendigkeit einer stationären Aufnahme verwiesen).

Da die in Österreich gewährte Behandlung hinsichtlich beider Erkrankungen (Hepatitis C und HIV) auch in Georgien verfügbar sei, der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner chronischen Hepatitis C-Infektion bereits eine Interferon-Therapie abgeschlossen hätte und zumindest die Mutter des Beschwerdeführers eine gewisse Unterstützung bieten könne, sei eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers wegen seiner Infektionen bzw. Erkrankungen Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht gegeben.Da die in Österreich gewährte Behandlung hinsichtlich beider Erkrankungen (Hepatitis C und HIV) auch in Georgien verfügbar sei, der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner chronischen Hepatitis C-Infektion bereits eine Interferon-Therapie abgeschlossen hätte und zumindest die Mutter des Beschwerdeführers eine gewisse Unterstützung bieten könne, sei eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers wegen seiner Infektionen bzw. Erkrankungen Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht gegeben.

Die Entscheidung wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verbunden.Die Entscheidung wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verbunden.

Folgeverfahren

1. Am 14.9.2009 brachte der Beschwerdeführer nach Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 60 FPG sowie zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 46 FPG im Polizeianhaltezentrum XXXX neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.1. Am 14.9.2009 brachte der Beschwerdeführer nach Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 60, FPG sowie zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG im Polizeianhaltezentrum römisch 40 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

In seiner Erstbefragung am 14.9.2009 führte der Beschwerdeführer aus, in Georgien ernste Probleme zu haben. Ein Bruder sei seit dem Jahr 2000 verschollen, der andere im Jahr 2003 ermordet worden. Wegen seiner HIV-Infektion werde er mit dem Tod bedroht.

Am 18.9.2009 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Suizidversuches aus der Schubhaft in das XXXX überstellt. Am XXXX gelang dem Beschwerdeführer die Flucht aus dem XXXX.Am 18.9.2009 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Suizidversuches aus der Schubhaft in das römisch 40 überstellt. Am römisch 40 gelang dem Beschwerdeführer die Flucht aus dem römisch 40 .

Ab 23.9.2009 war der Beschwerdeführer im Sozialmedizinischen Zentrum des XXXX, Psychiatrische Abteilung, in Behandlung.Ab 23.9.2009 war der Beschwerdeführer im Sozialmedizinischen Zentrum des römisch 40 , Psychiatrische Abteilung, in Behandlung.

Am 20.10.2009 erfolgte eine Untersuchung im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 mit den Diagnosen "Anpassungsstörung", "Drogenabusus mit Opiaten", "Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ/dissozial?".Am 20.10.2009 erfolgte eine Untersuchung im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 mit den Diagnosen "Anpassungsstörung", "Drogenabusus mit Opiaten", "Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ/dissozial?".

Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesasylamt, EAST-Traiskirchen, am 21.10.2009, gab der Beschwerdeführer an, HIV-positiv zu sein, an chronischer Hepatitis C zu leiden und psychische Probleme zu haben. Nach Darlegung des Verfahrensganges, insbesondere des Entzuges des Status des subsidiär Schutzberechtigten, führte der Beschwerdeführer aus, Beweismittel vorgelegt zu haben, die das Bundesasylamt nicht angenommen hätte, da ihm ohnehin subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Deswegen hätte es das Bundesasylamt nicht für notwendig erachtet, seine Asylgründe zu prüfen. Seine Beweismittel würden sich auf den Zeitpunkt des Jahres 1998 beziehen.

Als neuen Fluchtgrund gab er an im Jahr 2005 zwei Tage lang von zwei Georgiern, XXXX, besucht worden zu sein, die auch bei ihm gewohnt hätten. Diese hätten sich mit HIV angesteckt und würden ihn nun fälschlicherweise ihrer Ansteckung beschuldigen. Sie würden aus mächtigen Familien stammen, nach ihm suchen und hätten ihm für den Fall seiner Rückkehr nach Georgien mit dem Umbringen bedroht. Deshalb hätte er das Land verlassen müssen, um nach Deutschland zu fliehen. Die beiden seien nach Georgien zurückgekehrt und hätten dort erfahren, dass er HIV-positiv sei.Als neuen Fluchtgrund gab er an im Jahr 2005 zwei Tage lang von zwei Georgiern, römisch 40 , besucht worden zu sein, die auch bei ihm gewohnt hätten. Diese hätten sich mit HIV angesteckt und würden ihn nun fälschlicherweise ihrer Ansteckung beschuldigen. Sie würden aus mächtigen Familien stammen, nach ihm suchen und hätten ihm für den Fall seiner Rückkehr nach Georgien mit dem Umbringen bedroht. Deshalb hätte er das Land verlassen müssen, um nach Deutschland zu fliehen. Die beiden seien nach Georgien zurückgekehrt und hätten dort erfahren, dass er HIV-positiv sei.

Zu Bestehen seiner ursprünglichen Fluchtgründe befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass diese weiterhin noch bestehen würden. Seiner Ausweisung würde die Ermordung seiner beiden Brüder entgegenstehen, die auch ihm drohen würde. Im Jahr 2004 hätte man ihn festnehmen wollen und Drogen untergejubelt. Er sei gegen 5.000 Euro Schmiergeld freigelassen worden. Seine Probleme hätten 1998 begonnen. Sein Bruder sei ein Krimineller gewesen. Er selbst sehe seinen Bruder ähnlich und sei beim Friseur mit ihm verwechselt und angegriffen worden. In Notwehr hätte er XXXX, der zuvor einen Mordversuch an seinem Bruder begangen und für die Polizei als Killer gearbeitet hätte, erschossen. Er sei zu acht Jahren Haft verurteilt worden und hätte davon sechs Jahre verbüßt. Im Jahr 2000 sei sein krimineller Bruder von zwei Polizisten getötet worden, nach seiner Freilassung hätte man ihm Drogen untergejubelt und im Jahr 2003 sei auch sein anderer Bruder in Moskau vergiftet worden. Mit ihm würde dasselbe passieren. Sein Vater hätte die Arbeiterpartei finanziert - womöglich sei auch alles deswegen passiert. Im Jahr 1998 sei er von zwei Polizisten misshandelt worden - seither hätte er psychische Probleme. Diese Misshandlungen seien aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters erfolgt. Einer dieser Polizisten, XXXX, sei heute XXXX.Zu Bestehen seiner ursprünglichen Fluchtgründe befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass diese weiterhin noch bestehen würden. Seiner Ausweisung würde die Ermordung seiner beiden Brüder entgegenstehen, die auch ihm drohen würde. Im Jahr 2004 hätte man ihn festnehmen wollen und Drogen untergejubelt. Er sei gegen 5.000 Euro Schmiergeld freigelassen worden. Seine Probleme hätten 1998 begonnen. Sein Bruder sei ein Krimineller gewesen. Er selbst sehe seinen Bruder ähnlich und sei beim Friseur mit ihm verwechselt und angegriffen worden. In Notwehr hätte er römisch 40 , der zuvor einen Mordversuch an seinem Bruder begangen und für die Polizei als Killer gearbeitet hätte, erschossen. Er sei zu acht Jahren Haft verurteilt worden und hätte davon sechs Jahre verbüßt. Im Jahr 2000 sei sein krimineller Bruder von zwei Polizisten getötet worden, nach seiner Freilassung hätte man ihm Drogen untergejubelt und im Jahr 2003 sei auch sein anderer Bruder in Moskau vergiftet worden. Mit ihm würde dasselbe passieren. Sein Vater hätte die Arbeiterpartei finanziert - womöglich sei auch alles deswegen passiert. Im Jahr 1998 sei er von zwei Polizisten misshandelt worden - seither hätte er psychische Probleme. Diese Misshandlungen seien aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters erfolgt. Einer dieser Polizisten, römisch 40 , sei heute römisch 40 .

Auf den Vorhalt, dass sich diese Angaben auf einen Sachverhalt vor seiner Erstantragstellung beziehen würden, wiederholte der Beschwerdeführer, dass der Referent ihm nur subsidiären Schutz gewähren hätte wollen.

Die Beweismittel, die der Beschwerdeführer zum ursprünglichen Asylantrag vorlegen wollte, wurden vom einvernehmenden Beamten nicht zum Akt genommen. Zum Ergebnis der psychologischen Untersuchung gab er an,eine Behandlung zu benötigen.

Vom Beschwerdeführer wurde eine Bestätigung des XXXX vom 27.10.2009 mit der Diagnose PTBS, HIV, Hepatitis, Opiatabhängigkeit (dzt. Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm) vorgelegt.Vom Beschwerdeführer wurde eine Bestätigung des römisch 40 vom 27.10.2009 mit der Diagnose PTBS, HIV, Hepatitis, Opiatabhängigkeit (dzt. Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm) vorgelegt.

Am 12.11.2009 wurde ein weiterer psychiatrischer Befundbericht vom 5.11.2009, mit der Diagnose PTBS, Opiatabhängigkeit unter Substitution, Hepatitis-C-Infektion, HIV-Infektion vorgelegt. Es wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner psychiatrischen Erkrankung weiterhin als instabil einzustuden sei, eine weiterführende engmaschige Behandlung für mehrere Monate indiziert sei und eine Reisefähigkeit im Rahmen der Abschiebung insofern nicht gegeben ist, als dass bei andauernder depressiv-perspektivenloser Verstimmung mit Affektlabilität und Impulskontrollstörung, Anmutungserlebnissen und Flashbacks eine solch zusätzlicher Belastung ein erhöhtes Risiko für selbstschädigendes Verhalten mit akuter Suizidgefährtdung nach sich ziehen würde.

2. Mit Bescheid vom 28.11.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag vom 14.0.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Georgien aus.2. Mit Bescheid vom 28.11.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag vom 14.0.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Georgien aus.

In seiner Begründung gab das Bundesasylamt den Verfahrensgang des Erstverfahrens sowie die im Folgeverfahren protokollierten Einvernahme vom 21.10.2009 wieder und listete als weitere Beweismittel die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen des XXXX als Beweismittel auf.In seiner Begründung gab das Bundesasylamt den Verfahrensgang des Erstverfahrens sowie die im Folgeverfahren protokollierten Einvernahme vom 21.10.2009 wieder und listete als weitere Beweismittel die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen des römisch 40 als Beweismittel auf.

Das Bundesasylamt stellte die Nationalität und Identität des Beschwerdeführers sowie ferner fest, dass der Beschwerdeführer an einer chronischen Hepatitis C-Infektion, HIV-Erkrankung und einer Anpassungsstörung F 43.21 leide (Aus der Beweiswürdigung dieses Bescheides ergibt sich jedoch, dass wohl eine Posttraumatische Belastungsstörung gemeint war.)

Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteilen des XXXX gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (Widerruf am 7.8.2007) und LG XXXX gemäß §§ 12 3.Fall, 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 (3. und 4. Fall), 229 Abs. 1 StGB auf die Dauer von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteilen des römisch 40 gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren (Widerruf am 7.8.2007) und LG römisch 40 gemäß Paragraphen 12, 3.Fall, 127, 128 Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, (3. und 4. Fall), 229 Absatz eins, StGB auf die Dauer von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Zum Erstverfahren wurde ausgeführt, dass dieses seit 9.9.2009 in Rechtskraft erwachsen sei.

Zu den Gründen des neuerlichen Antrages wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht hätte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergeben hätte. Im Erstverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber im gegenständlichen Vrfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Im Erstverfahren sei auch der Refoulementsachverhalt iSd § 50 Abs. 2 FPG berücksichtig worden. Vom Bundesasylamt hätten kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt und auch keine Umstände, die eine Ausweisung nach Georgien entgegenstehen, festgestellt werden können.Zu den Gründen des neuerlichen Antrages wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht hätte bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergeben hätte. Im Erstverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber im gegenständlichen Vrfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Im Erstverfahren sei auch der Refoulementsachverhalt iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG berücksichtig worden. Vom Bundesasylamt hätten kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt und auch keine Umstände, die eine Ausweisung nach Georgien entgegenstehen, festgestellt werden können.

Der Beschwerdeführer hätte in Österreich keine familiären und weiteren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, verfüge über kein Eigentum, sei keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen und sei auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Er beherrsche weder die deutsche Sprache noch sei er Mitglied von Vereinen oder Organisationen. Eine besondere Integrationsverfestigung bestehe in Österreich nicht.

Zu Georgien wurde festgestellt, dass sich die allgemeine maßgebliche Lage seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert hätte. Zusätzlich wurden Ausführungen über die Grundversorgung bzw. medizinische Versorgung, insbesondere TBC/HIV/ Drogenersatz/Hepatitis C gemacht. Keine Ausführungen erfolgten jedoch über die Möglichkeit der Behandlung von psychischen Erkrankungen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies das Bundesasylamt hinsichtlich der chronischen Hepatitis C-Erkrankung und der HIV-Infektion auf die im Akt aufliegenden Befunde. Aus den vorgelegten Befunden sei auch ersichtlich, dass eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die jüngste Rechtssprechung des EGMR zur ausreichenden medizinischen Behandlung in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK verwiesen.Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies das Bundesasylamt hinsichtlich der chronischen Hepatitis C-Erkrankung und der HIV-Infektion auf die im Akt aufliegenden Befunde. Aus den vorgelegten Befunden sei auch ersichtlich, dass eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. In diesem Zusammenhang wurde auch auf die jüngste Rechtssprechung des EGMR zur ausreichenden medizinischen Behandlung in Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK verwiesen.

Zu den Gründen für den Folgeantrag wurde ausgeführt, dass die ursprünglich behaupteten Fluchtgründe im Erstverfahren sehr wohl geprüft worden seien und keine Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt worden sei. Das nunmehrigen Vorbringen über die Probleme zwischen 1998 und 2003 (Unterschieben von Drogen, Erschießen eines Polizeikillers in Notwehr, Misshandlung durch Polizisten, Finanzierung der Arbeiterpartei durch den Vater des Beschwerdeführers) hätte bereits vor der Erstantragstellung bestanden und sei damals schuldhaft nicht vorgebracht worden, weshalb auch daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt abgeleitet werden könne.

Aus der Aktenlage ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die verspätet nunmehr im gegenständlichen Verfahren "nachgeschobenen", der Erweiterung des ursprünglichen Verfahrens dienenden Argumente, im ersten Verfahren bekanntzugeben - so diese tatsächlich bestanden hätten.

Dem weitere Fluchtgrund der dem Beschwerdeführer unterstellten HIV-Infektion zweier, mächtigen Familien zugehörigen, Georgier, die beim Beschwerdeführer zu Besuch gewesen seien, wurde insofern die Glaubwürdigkeit abgesprochen, als der Beschwerdeführer weder Beweismittel vorlegen hätte können noch - abgesehen von den Vornamen - die Namen der beiden Georgier bekannt geben hätte können. Aus diesen Angaben hätte nicht festgestellt werden können, dass die beiden Georgier tatsächlich in Österreich bzw. beim Beschwerdeführer gewesen seien und sich mit HIV infiziert hätten.

Mangels Glaubhaftigkeit des Vorbringens hätte kein über den Rahmen des Erstverfahrens hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen erstattet werden können. Durch diese unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens hätte der Beschwerdeführer versucht diesem Asylrelevanz zu verleihen und so durch Missbrauch des Asylwesens unter Umgehung der fremdenrechtlichen Vorschriften seinen weiteren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und sicherzustellen.

Feststellungen und Beweiswürdigung

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt, dem Akt des UBAS, Zl. 259.620/0-VI/17/05, dem Akt D6 259 620-2/2009 des Asylgerichtshofes sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof. (D4 259 620-3/2009).

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX auch XXXX, ist georgischer Staatsangehöriger und trat in Österreich auch unter den Namen XXXX bzw. XXXX auf.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 auch römisch 40 , ist georgischer Staatsangehöriger und trat in Österreich auch unter den Namen römisch 40 bzw. römisch 40 auf.

Im Erstverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in Georgien keine Verfolgung im Sinne der GFK droht und dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet.Im Erstverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in Georgien keine Verfolgung im Sinne der GFK droht und dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten zum Erstverfahren.

Im Hinblick auf die im Folgeverfahren vorgebrachten Fluchtgründe ist der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in seinem Bescheid vom 28.11.2009 zu folgen. Sowohl die nachträglichen, den Zeitraum 1998 bis 2003 betreffenden Ausführungen in Verbindung mit der Behauptung, dass der zuständige Referent die Aussagen bzw. Beweismittel des Beschwerdeführers absichtlich nicht verwertet hätte, als auch die Behauptung der Verfolgung in Georgien durch mächtige Familien zweier, mit dem HI-Virus infizierten Georgier, aufgrund der Unterstellung die beiden infiziert zu haben, sind unglaubwürdig, zumal im Erstverfahren im Bescheid vom 29.3.2005 die vom Beschwerdeführer getätigten Behauptungen sogar der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden und der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel über die beiden angeblich infizierten Georgier vorlegen, ja nicht einmal deren gesamten Namen nennen konnte.

Zum im Erstverfahren festgestellten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser an Hepatitis C leidet, mit dem HI-Virus infiziert und drogenabhängig (seit September 2004 in einem ärztlichen Substitutionsprogramm) ist.

Im nunmehrigen Verfahren bringt der Beschwerdeführer - abgesehen vom Drogenabusus - schwere psychische Probleme vor, die durch fachärztliche Befunde belegt werden (u.a. Befundbericht des XXXX vom 5.11.2009 mit der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung). In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer auch bereits einen Suizidversuch unternommen.Im nunmehrigen Verfahren bringt der Beschwerdeführer - abgesehen vom Drogenabusus - schwere psychische Probleme vor, die durch fachärztliche Befunde belegt werden (u.a. Befundbericht des römisch 40 vom 5.11.2009 mit der Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung). In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer auch bereits einen Suizidversuch unternommen.

Dem Beschwerdeführer steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht zu.

Der Beschwerdeführer hat weder relevante Familienangehörigen bzw. Verwandte in Österreich noch pflegt er relevante freundschaftliche Beziehungen - allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem sich der Beschwerdeführer seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.

Der Beschwerdeführer hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber. Eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist nicht zu erkennen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor der belangten Behörde vor, an schweren psychischen Problemen zu leiden und hat auch bereits einen Suizidversuch unternommen. Diese Probleme bestanden zum Zeitpunkt des Erstverfahrens noch nicht. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass davon ausgegangen werden muss, dass nunmehr - aufgrund der Rechtslage nach dem AsylG 2005 - Sachverhaltsänderungen, denen Relevanz lediglich im Hinblick auf die Einhaltung des § 8 AsylG 2005 zukommt, bei der Frage, ob entschiedene Sache vorliegt, zu berücksichtigen sind.Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor der belangten Behörde vor, an schweren psychischen Problemen zu leiden und hat auch bereits einen Suizidversuch unternommen. Diese Probleme bestanden zum Zeitpunkt des Erstverfahrens noch nicht. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass davon ausgegangen werden muss, dass nunmehr - aufgrund der Rechtslage nach dem AsylG 2005 - Sachverhaltsänderungen, denen Relevanz lediglich im Hinblick auf die Einhaltung des Paragraph 8, AsylG 2005 zukommt, bei der Frage, ob entschiedene Sache vorliegt, zu berücksichtigen sind.

Dass eine gravierende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers vorliegt, ist unbestritten. Diese Erkrankung war nie Gegenstand des Erstverfahrens. Das Bundesasylamt tätigte im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Behandelbarkeit der körperlichen Erkrankungen des Beschwerdeführers (über diese wurde bereits mit Erkenntnis vom 09.09.2009 abgesprochen), jedoch keinerlei Feststellungen zur Behandelbarkeit der psychischen Erkrankungen. Eine Prüfung, ob der Sachverhalt unter § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu subsumieren ist, ist nicht erfolgt, sondern ausschließlich ein Verweis auf die Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Art. 3 EMRK zulässig wäre, eine Prüfung des - durch die Erkrankung - geänderten Sachverhaltes im Hinblick auf die Subsumtion unter § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hätte aber jedenfalls erfolgen müssen.Dass eine gravierende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers vorliegt, ist unbestritten. Diese Erkrankung war nie Gegenstand des Erstverfahrens. Das Bundesasylamt tätigte im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Behandelbarkeit der körperlichen Erkrankungen des Beschwerdeführers (über diese wurde bereits mit Erkenntnis vom 09.09.2009 abgesprochen), jedoch keinerlei Feststellungen zur Behandelbarkeit der psychischen Erkrankungen. Eine Prüfung, ob der Sachverhalt unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu subsumieren ist, ist nicht erfolgt, sondern ausschließlich ein Verweis auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 3, EMRK zulässig wäre, eine Prüfung des - durch die Erkrankung - geänderten Sachverhaltes im Hinblick auf die Subsumtion unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hätte aber jedenfalls erfolgen müssen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war; demgemäß ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Zurückverweisung in Folge des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 das Bundesasylamt im Falle einer neuerlichen zurückweisenden Entscheidung (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 550).Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war; demgemäß ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 zugelassen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Zurückverweisung in Folge des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 das Bundesasylamt im Falle einer neuerlichen zurückweisenden Entscheidung (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht des Asylgerichtshofes gebunden ist vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 550).

In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. 2/2008, neu eingefügten Art. 144a B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 aus 2008,, neu eingefügten Artikel 144 a, B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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