TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/12 A2 400380-3/2009

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Veröffentlicht am 12.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §66
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A2 400.380-3/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2009, Zl. 09 14.132 - EAST-OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2009, Zl. 09 14.132 - EAST-OST, zu Recht erkannt:

I. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 68 (1) AVG, § 10 (1) Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, (1) AVG, Paragraph 10, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste nach seinen Angaben am 26.02.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer wurde am 26.02.2008, 07.04.2008 und 20.05.2008 niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen (As. BAA 3-11, 73-81 und 137-151 Erstverfahren). Zu seinen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm als Mitglied der Oppositionspartei UDP und als XXXX des Führers dieser Partei politische Verfolgung drohe. Er sei bereits im Jahr 2000 aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration mehrere Monate inhaftiert gewesen und habe ihn im Jahr 2003 ein Freund gewarnt, dass ihm erneut die Inhaftierung drohe. Der Beschwerdeführer legte einen UDP-Mitgliedsausweis sowie ein Schreiben der UDP über die angebliche Mitgliedschaft, die Aktivität und die politische Verfolgung des Beschwerdeführers als Parteimitglied vor. Mit Bescheid vom 13.06.2008, Zahl: 08 02.005-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab. In Erledigung der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2008 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente keiner nachvollziehbaren Beweiswürdigung unterzogen habe. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht der Verwaltungbehörde keine prima facie denkunmögliche Erklärung der Erlangung dieser Urkunden abgegeben. Weiters sei verkannt worden, dass die Partei UDP trotz der Bildung einer Koalition mit anderen oppositionellen Parteien weiterhin bestehe. Im Hinblick auf die im unübersetzt gebliebenen Schreiben der UDP bescheinigte politische Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer dazu näher befragt werden müssen. Die subjektive Einschätzung des entscheidenden Organs rechtfertige alleine nicht die Beurteilung der vorgelegten Urkunden als Fälschung, durch die Verwaltungsbehörde.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste nach seinen Angaben am 26.02.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer wurde am 26.02.2008, 07.04.2008 und 20.05.2008 niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen (As. BAA 3-11, 73-81 und 137-151 Erstverfahren). Zu seinen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm als Mitglied der Oppositionspartei UDP und als römisch 40 des Führers dieser Partei politische Verfolgung drohe. Er sei bereits im Jahr 2000 aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration mehrere Monate inhaftiert gewesen und habe ihn im Jahr 2003 ein Freund gewarnt, dass ihm erneut die Inhaftierung drohe. Der Beschwerdeführer legte einen UDP-Mitgliedsausweis sowie ein Schreiben der UDP über die angebliche Mitgliedschaft, die Aktivität und die politische Verfolgung des Beschwerdeführers als Parteimitglied vor. Mit Bescheid vom 13.06.2008, Zahl: 08 02.005-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab. In Erledigung der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2008 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente keiner nachvollziehbaren Beweiswürdigung unterzogen habe. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht der Verwaltungbehörde keine prima facie denkunmögliche Erklärung der Erlangung dieser Urkunden abgegeben. Weiters sei verkannt worden, dass die Partei UDP trotz der Bildung einer Koalition mit anderen oppositionellen Parteien weiterhin bestehe. Im Hinblick auf die im unübersetzt gebliebenen Schreiben der UDP bescheinigte politische Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer dazu näher befragt werden müssen. Die subjektive Einschätzung des entscheidenden Organs rechtfertige alleine nicht die Beurteilung der vorgelegten Urkunden als Fälschung, durch die Verwaltungsbehörde.

2. Das Bundesasylamt wies nach Durchführung einer ergänzenden Befragung des Asylwerbers vom 14.10.2008 den Antrag auf internationalen Schutz des nunmehrigen Beschwerdeführers neuerlich ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus.

Unter den Feststellungen führte die Verwaltungbehörde zentral aus, dass der Antragssteller Staatsangehöriger von Gambia sei, seine Identität stünde jedoch nicht fest. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia.

Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet, seine Schilderungen würden Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten aufweisen (Das Bundesasylamt verwies im einzelnen auf schwerwiegende (fünf Jahre) Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, an welchem er Gambia verlassen habe, As. 375 BAA). Im Rahmen der ergänzenden Einvernahme habe der Beschwerdeführer die Angaben des Parteischreibens, wonach er ein aktives Mitglied der Partei UDP gewesen sei, nicht bestätigen können. Es handle sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die UDP daher in Wahrheit um eine einfache Mitgliedschaft und sei das Parteischreiben als Gefälligkeitsschreiben anzusehen. Einer am 12.08.2008 übermittelten Anfragebeantwortung des Honurarkonsuls in Banjul bzw. Information der Österreichischen Botschaft Dakar sei ferner zu entnehmen, dass zur Zeit weder die Partei UDP noch ihre Mitglieder systematisch verfolgt werden würden. Die UDP sei an den Wahlen in den Jahren 2006, 2007 und 2008 beteiligt gewesen. Weiters sei das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick darauf, dass er nach seiner Haftentlassung im Jahr 2000 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 seinen eigenen Angaben nach nie irgendwelche Probleme gehabt habe, nicht plausibel.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass keine Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände" bestehen würden. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, dem es zumutbar sei, in Gambia seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und könne der Beschwerdeführer auch wieder in seinen Familienverband aufgenommen werden. In Gambia würde keine extreme Gefahrenlage herrschen.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass keine Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände" bestehen würden. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, dem es zumutbar sei, in Gambia seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und könne der Beschwerdeführer auch wieder in seinen Familienverband aufgenommen werden. In Gambia würde keine extreme Gefahrenlage herrschen.

Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Weiters seien im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich (seit Februar 2008) keine Umstände gegeben, die auf ein schützenswertes Privatleben hinwiesen.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege. Weiters seien im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich (seit Februar 2008) keine Umstände gegeben, die auf ein schützenswertes Privatleben hinwiesen.

3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009, GZ: A2 400.380-2/2008/3E gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen. Das Bundesasylamt habe nunmehr ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und habe hinsichtlich aller Spruchpunkte in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof teile die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und zur Situation in Gambia im angefochtenen Bescheid. Die nunmehr durch die Erstbehörde vorgenommene Würdigung der inzwischen übersetzten Bestätigung der UDP erweise sich in diesem Einzelfall (keine Verfolgung über Jahre, widersprüchliches Vorbringen) und unter Beachtung der vom Bundesasylamt in das Verfahren eingeführten und mit dem Beschwerdeführer erörterten Quellenlage als überzeugend. Aus den unbestritten gebliebenen und hinreichend aktuellen Feststellungen zur Lage in Gambia ergebe sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine Verfolgung einfacher Mitglieder der Partei UDP ebenso wenig wie eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen gebe. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB Krankheit), dessen enge Familienangehörige in Gambia lebten (Eltern, Ehefrau, Kinder) sei das Bundesasylamt auch berechtigt gewesen, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handle, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgehe, dass eine medizinische Basisversorgung bestünde, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) fänden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen. Dieses Erkenntnis wurde durch Hinterlegung am 21.01.2009 zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft. Mit Beschluss vom 23.02.2009 zu Zahl U 362/09-3 hat der Verfassungsgerichtshof (ua) die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde abgelehnt.3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009, GZ: A2 400.380-2/2008/3E gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen. Das Bundesasylamt habe nunmehr ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und habe hinsichtlich aller Spruchpunkte in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof teile die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und zur Situation in Gambia im angefochtenen Bescheid. Die nunmehr durch die Erstbehörde vorgenommene Würdigung der inzwischen übersetzten Bestätigung der UDP erweise sich in diesem Einzelfall (keine Verfolgung über Jahre, widersprüchliches Vorbringen) und unter Beachtung der vom Bundesasylamt in das Verfahren eingeführten und mit dem Beschwerdeführer erörterten Quellenlage als überzeugend. Aus den unbestritten gebliebenen und hinreichend aktuellen Feststellungen zur Lage in Gambia ergebe sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine Verfolgung einfacher Mitglieder der Partei UDP ebenso wenig wie eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen gebe. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB Krankheit), dessen enge Familienangehörige in Gambia lebten (Eltern, Ehefrau, Kinder) sei das Bundesasylamt auch berechtigt gewesen, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handle, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgehe, dass eine medizinische Basisversorgung bestünde, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) fänden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen. Dieses Erkenntnis wurde durch Hinterlegung am 21.01.2009 zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft. Mit Beschluss vom 23.02.2009 zu Zahl U 362/09-3 hat der Verfassungsgerichtshof (ua) die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde abgelehnt.

4. Am 13.11.2009 stellte der Beschwerdeführer - rechtsfreundlich vertreten - den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an diesem Tag (As. 17-19 BAA) gab der Beschwerdeführer an, er befinde sich seit seiner Einreise am 26.02.2008 ununterbrochen in Österreich. Sein erstes Asylverfahren sei negativ abgeschlossen worden. Er stelle neuerlich einen Asylantrag, weil er in seinem Land ein Problem habe und deshalb nicht zurück könne. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, getötet zu werden. Er sei aktives Mitglied der UDP und habe für sie als XXXX gearbeitet. Die Regierungspartei würde ihn umbringen, wenn sie ihn sehen würde. Er habe fünf Jahre lang seinen Aufenthaltsort in Gambia ständig ändern müssen, um nicht erwischt zu werden. Weiters wolle er ein Schreiben der UDP seinem neuen Asylverfahren beilegen.4. Am 13.11.2009 stellte der Beschwerdeführer - rechtsfreundlich vertreten - den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an diesem Tag (As. 17-19 BAA) gab der Beschwerdeführer an, er befinde sich seit seiner Einreise am 26.02.2008 ununterbrochen in Österreich. Sein erstes Asylverfahren sei negativ abgeschlossen worden. Er stelle neuerlich einen Asylantrag, weil er in seinem Land ein Problem habe und deshalb nicht zurück könne. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, getötet zu werden. Er sei aktives Mitglied der UDP und habe für sie als römisch 40 gearbeitet. Die Regierungspartei würde ihn umbringen, wenn sie ihn sehen würde. Er habe fünf Jahre lang seinen Aufenthaltsort in Gambia ständig ändern müssen, um nicht erwischt zu werden. Weiters wolle er ein Schreiben der UDP seinem neuen Asylverfahren beilegen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme in der Erstaufnahmestelle West am 30.11.2009 (As. 43-55 BAA) vor einem Organ des Bundesasylamtes und in Gegenwart eines Rechtsberaters sowie eines Mitarbeiters seines rechtsfreundlichen Vertreters gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gut und er fühle sich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe manchmal Rückenschmerzen, weil er früher geschlagen worden sei. In Behandlung wäre er deswegen jedoch nicht, da er nicht versichert sei. Er nehme auch keine Medikamente. Er habe einen Onkel in Frankreich, in Österreich habe er einen Freund, er lebe aber mit diesem nicht an derselben Adresse. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der Beschwerdeführer an, aufgrund seiner Probleme in seinem Land könne er unmöglich dorthin zurückzukehren. Seit man ihm gesagt habe, dass sein erstes Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei, habe er sich zum Ziel gesetzt ein neues Asylverfahren zu führen, weil er unmöglich in seine Heimat zurückkehren könne. Er habe manchmal Kontakt zur UDP. So habe er vor vier Monaten mit dem Jugendreferenten telefonisch gesprochen. Nachdem der Beschwerdeführer diesem mitgeteilt habe, kein Asyl zu erhalten, habe dieser gemeint, dass er für den Beschwerdeführer einen Brief verfassen könne, um darzulegen, dass eine Rückkehr nicht möglich sei. Auch sei erst vor einem Monat ein namentlich Genannter, der ein wichtiger Mann in der UDP bzw. Wahlkampfmanager sei, von der Polizei festgenommen worden, weil er eine "Rally" (Mitgliederanwerbeaktion) ohne Genehmigung durchgeführt habe. Auf die Frage, inwieweit der geschilderte Vorfall mit dem Beschwerdeführer zu hätte, führte der Beschwerdeführer aus, als XXXX der UDP habe er den genannten Verhafteten gelegentlich zu Aktionen gefahren. Weiters habe im letzten Monat sein Onkel in Gambia erstens wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit und seines verwandtschaftlichen Verhältnisses zum Beschwerdeführer seine Arbeit bei einer privaten Organisation verloren. Dies habe ihm ein Freund mitgeteilt, der vor kurzem aus Gambia gekommen sei und seinen Onkel kenne. Seine Schwester habe auch ein Problem, sie sei von XXXX aufgrund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers verprügelt worden und sei deshalb 20 Tage im Krankenhaus aufhältig gewesen. Zum behaupteten Vorfall mit seinem Parteigenossen legte der Beschwerdeführer drei Internetartikel vor, welche zum Akt genommen worden sind. Weitere Beweismittel brachte er nicht ein.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme in der Erstaufnahmestelle West am 30.11.2009 (As. 43-55 BAA) vor einem Organ des Bundesasylamtes und in Gegenwart eines Rechtsberaters sowie eines Mitarbeiters seines rechtsfreundlichen Vertreters gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gut und er fühle sich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe manchmal Rückenschmerzen, weil er früher geschlagen worden sei. In Behandlung wäre er deswegen jedoch nicht, da er nicht versichert sei. Er nehme auch keine Medikamente. Er habe einen Onkel in Frankreich, in Österreich habe er einen Freund, er lebe aber mit diesem nicht an derselben Adresse. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der Beschwerdeführer an, aufgrund seiner Probleme in seinem Land könne er unmöglich dorthin zurückzukehren. Seit man ihm gesagt habe, dass sein erstes Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei, habe er sich zum Ziel gesetzt ein neues Asylverfahren zu führen, weil er unmöglich in seine Heimat zurückkehren könne. Er habe manchmal Kontakt zur UDP. So habe er vor vier Monaten mit dem Jugendreferenten telefonisch gesprochen. Nachdem der Beschwerdeführer diesem mitgeteilt habe, kein Asyl zu erhalten, habe dieser gemeint, dass er für den Beschwerdeführer einen Brief verfassen könne, um darzulegen, dass eine Rückkehr nicht möglich sei. Auch sei erst vor einem Monat ein namentlich Genannter, der ein wichtiger Mann in der UDP bzw. Wahlkampfmanager sei, von der Polizei festgenommen worden, weil er eine "Rally" (Mitgliederanwerbeaktion) ohne Genehmigung durchgeführt habe. Auf die Frage, inwieweit der geschilderte Vorfall mit dem Beschwerdeführer zu hätte, führte der Beschwerdeführer aus, als römisch 40 der UDP habe er den genannten Verhafteten gelegentlich zu Aktionen gefahren. Weiters habe im letzten Monat sein Onkel in Gambia erstens wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit und seines verwandtschaftlichen Verhältnisses zum Beschwerdeführer seine Arbeit bei einer privaten Organisation verloren. Dies habe ihm ein Freund mitgeteilt, der vor kurzem aus Gambia gekommen sei und seinen Onkel kenne. Seine Schwester habe auch ein Problem, sie sei von römisch 40 aufgrund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers verprügelt worden und sei deshalb 20 Tage im Krankenhaus aufhältig gewesen. Zum behaupteten Vorfall mit seinem Parteigenossen legte der Beschwerdeführer drei Internetartikel vor, welche zum Akt genommen worden sind. Weitere Beweismittel brachte er nicht ein.

Am 01.12.2009 langte bei der Verwaltungsbehörde ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, worin dem Bundesasylamt vorgeworfen wird, den Beschwerdeführer bzgl. seiner gesundheitlichen Beschwerden (Rückenschmerzen und Schlafprobleme) nicht befragt zu haben, was im Hinblick der Frage des subsidiären Schutzes relevant sei. Der Beschwerdeführer habe eine Fülle von neuen, aktuellen Fakten vorgebracht, die einen glaubwürdigen Kern aufwiesen, weshalb von entschiedener Sache nicht ausgegangen werden könne. Es wurden konkrete persönliche Erhebungen unter Gewährung einer angemessenen Stellungnahmefrist zum Beweis des Nichtvorliegens der entschiedenen Sache beantragt. Auch habe das Bundesasylamt es unterlassen, konkrete Fragen zum namentlich genannten Bekannten des Beschwerdeführers, der ihm Informationen über seinen Onkel in Gambia überbrachte und zum vom Beschwerdeführer erwähnten Freund in Wien im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu stellen.Am 01.12.2009 langte bei der Verwaltungsbehörde ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, worin dem Bundesasylamt vorgeworfen wird, den Beschwerdeführer bzgl. seiner gesundheitlichen Beschwerden (Rückenschmerzen und Schlafprobleme) nicht befragt zu haben, was im Hinblick der Frage des subsidiären Schutzes relevant sei. Der Beschwerdeführer habe eine Fülle von neuen, aktuellen Fakten vorgebracht, die einen glaubwürdigen Kern aufwiesen, weshalb von entschiedener Sache nicht ausgegangen werden könne. Es wurden konkrete persönliche Erhebungen unter Gewährung einer angemessenen Stellungnahmefrist zum Beweis des Nichtvorliegens der entschiedenen Sache beantragt. Auch habe das Bundesasylamt es unterlassen, konkrete Fragen zum namentlich genannten Bekannten des Beschwerdeführers, der ihm Informationen über seinen Onkel in Gambia überbrachte und zum vom Beschwerdeführer erwähnten Freund in Wien im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu stellen.

5. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 02.12.2009, Zl. 09 14.132 - EAST-OST, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG sodann wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden sei. Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. In dieser ersten Entscheidung sei auch der Refoulmentsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG berücksichtigt worden. Der Antragsteller habe keine relevanten familiären oder privaten Bindungen. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen in der Lage in seinem Heimatland eingetreten. Im Vorverfahren seien die behaupteten Fluchtgründe als nicht glaubhaft festgestellt worden. Die im nunmehrigen Verfahren vorgebrachten Ergänzungen (Verhaftung eines namentliche genannten Parteimitglieds, Entlassung seines Onkels sowie Misshandlung seiner Schwester) seien einerseits unsbubstantiiert, unkonkret und nicht nachvollziehbar, da nicht erkannt werden könne, weshalb der Beschwerdeführer nun gefährdet sei, andererseits stellten die Ergänzungen eine Fortsetzung des bereits im ersten Asylverfahren für unglaubwürdig erachteten Fluchtvorbringens dar. Somit habe sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens keine maßgebliche Änderung der Rechts- oder Sachlage ergeben.5. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 02.12.2009, Zl. 09 14.132 - EAST-OST, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sodann wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden sei. Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. In dieser ersten Entscheidung sei auch der Refoulmentsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG berücksichtigt worden. Der Antragsteller habe keine relevanten familiären oder privaten Bindungen. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen in der Lage in seinem Heimatland eingetreten. Im Vorverfahren seien die behaupteten Fluchtgründe als nicht glaubhaft festgestellt worden. Die im nunmehrigen Verfahren vorgebrachten Ergänzungen (Verhaftung eines namentliche genannten Parteimitglieds, Entlassung seines Onkels sowie Misshandlung seiner Schwester) seien einerseits unsbubstantiiert, unkonkret und nicht nachvollziehbar, da nicht erkannt werden könne, weshalb der Beschwerdeführer nun gefährdet sei, andererseits stellten die Ergänzungen eine Fortsetzung des bereits im ersten Asylverfahren für unglaubwürdig erachteten Fluchtvorbringens dar. Somit habe sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens keine maßgebliche Änderung der Rechts- oder Sachlage ergeben.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass zur Begründung des zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht worden seien, die der Schilderung des Beschwerdeführers zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Es sei vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen, die vor dem Hintergrund der Situation des Beschwerdeführers, die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichten, seien nicht ersichtlich.

Mangels familiärer Anknüpfungspunkte greife die Ausweisung nicht in das Recht auf Achtung des Familienlebens ein. Das Bundesasylamt verwies darauf, dass den durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich entstandenen privaten Interessen entgegen zu halten sei, dass der Aufenthalt des Antragstellers lediglich durch das Stellen unbegründeter Asylanträge, sowie das beharrliche Verweilen im Bundesgebiet nach rechtskräftigem negativen Verfahrensabschluss begründet wäre.

6. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt wird. Das Bundesasylamt sei auf das aktuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zur Asylrelevanz und zum Gesundheitszustand sowie auf die Stellungnahme durch den rechtsfreundlichen Vertreter und dessen Anträge nicht ausreichend eingegangen. So habe es weder ein Ermittlungsverfahren durchgeführt noch einen Experten beigezogen. Der Beschwerdeführer habe ein Vorbringen erstattet, welches geeignet sei die Rechtskraft des Vorverfahrens zu durchbrechen. Das Bundesasylamt habe gar nicht nachgeforscht, wann genau die aktuelle Bedrohung in Gambia entstanden sei bzw. ein relevantes Ausmaß erreicht habe. Auch habe es das Bundesasylamt unterlassen zu überprüfen, ob es Gründe gebe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprächen, was durch ein medizinisches Gutachten bestätigt werden hätte können. Weiters habe innerhalb des Bundesasylamtes kein Instanzenzug bzw. keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden, obwohl dies notwendig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer werde noch Ergänzungen vorbringen.

7. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 23.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Spruchpunkt I.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines FlüchtlingsberatersSpruchpunkt römisch eins.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters

1. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.1. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.

Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.

Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.

Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, obwohl er das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des AsylGH bestätigt wurde, selbst zitiert (VfGH vom 25.06.2009, U 561/09-10; der Beschwerdeführervertreter war in diesem Verfahren auch selbst Partei), an Mutwilligkeit grenzend weiterhin insofern aussichtslos erscheinende Anträge auf Verfahrenshilfe zu stellen fortsetzt.

2. Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 gemeint wohl "Rechtsberaters"):2. Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, gemeint wohl "Rechtsberaters"):

2.1. Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstinformation (unter anderem) auf das Institut des Flüchtlingsberaters hingewiesen (AS. 17 BAA). Er war in dieser Einvernahme auch durch einen Rechtsberater (nunmehr: Rechtsberater im Zulassungsverfahren) unterstützt, wobei zuvor ein ausführliches Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater auch schon durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage (Aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen). Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständige Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass dieser durch seine Vertretung, fach- und rechtskundigen Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst. Dabei ist nur vollständigkeitshalber anzufügen, dass der Beschwerdeführer durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einem Rechtsanwalt, vertreten ist, sohin also nicht nur ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter seit Beginn des gegenständlichen Verfahrens besteht. Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, der gerichtsbekannt zahlreiche Asylwerber im Asylverfahren vertritt, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters bzw. Beraters (auch) versucht das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verlängern, ohne dass tatsächlich ein Mangel an rechtlicher Unterstützung vorliegen würde.2.1. Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstinformation (unter anderem) auf das Institut des Flüchtlingsberaters hingewiesen (AS. 17 BAA). Er war in dieser Einvernahme auch durch einen Rechtsberater (nunmehr: Rechtsberater im Zulassungsverfahren) unterstützt, wobei zuvor ein ausführliches Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater auch schon durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage (Aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen). Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständige Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass dieser durch seine Vertretung, fach- und rechtskundigen Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst. Dabei ist nur vollständigkeitshalber anzufügen, dass der Beschwerdeführer durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einem Rechtsanwalt, vertreten ist, sohin also nicht nur ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter seit Beginn des gegenständlichen Verfahrens besteht. Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, der gerichtsbekannt zahlreiche Asylwerber im Asylverfahren vertritt, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters bzw. Beraters (auch) versucht das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verlängern, ohne dass tatsächlich ein Mangel an rechtlicher Unterstützung vorliegen würde.

2.2. Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 15f der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater) nicht substituieren kann (vgl Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß §§ 66 AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu erkennen.2.2. Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater) nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß Paragraphen 66, AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu erkennen.

Spruchpunkt II. Antrag auf internationalen Schutz-Zurückweisung wegen entschiedener Sache und Zulässigkeit der Ausweisung:Spruchpunkt römisch zwei. Antrag auf internationalen Schutz-Zurückweisung wegen entschiedener Sache und Zulässigkeit der Ausweisung:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Res iudicata

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

2.1. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, in welchem er ausführt, wegen seiner UDP-Mitgliedschaft und seiner Tätigkeit als XXXX für diese Partei verfolgt zu werden und dass ein mit ihm in Verbindung stehender oppositioneller Wahlmanager, dem er als XXXX gedient hätte, verhaftet worden sei, dass ferner sein Onkel seine Arbeit bei einer privaten Organisation verloren habe und seine Schwester von XXXX misshandelt worden sei, sowie diese Informationen ihm durch einen Freund aus Gambia überbracht worden wären, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen im Wesentlichen lediglich eine Fortschreibung des schon rechtskräftig für unglaubwürdig erachteten Vorbringens im Vorverfahren darstellt (mit dem es ja in weiten Teilen sachlich offenkundig untrennbar verbunden ist) und daher schon aus diesem Grund nicht geeignet ist, ein entscheidungsrelevantes "novum productum" darzustellen.2.1. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, in welchem er ausführt, wegen seiner UDP-Mitgliedschaft und seiner Tätigkeit als römisch 40 für diese Partei verfolgt zu werden und dass ein mit ihm in Verbindung stehender oppositioneller Wahlmanager, dem er als römisch 40 gedient hätte, verhaftet worden sei, dass ferner sein Onkel seine Arbeit bei einer privaten Organisation verloren habe und seine Schwester von römisch 40 misshandelt worden sei, sowie diese Informationen ihm durch einen Freund aus Gambia überbracht worden wären, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen im Wesentlichen lediglich eine Fortschreibung des schon rechtskräftig für unglaubwürdig erachteten Vorbringens im Vorverfahren darstellt (mit dem es ja in weiten Teilen sachlich offenkundig untrennbar verbunden ist) und daher schon aus diesem Grund nicht geeignet ist, ein entscheidungsrelevantes "novum productum" darzustellen.

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass dieses Vorbringen (oder Teile desselbigen) einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründete und dementsprechend als "novum productum" zu bewerten ist, wäre dem Bundesasylamt beizupflichten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweist und sich auch nicht als im gegenständlichen Zusammenhang entscheidungsrelevant erweist:

Insofern der Beschwerdeführer nun vorbringt ein Wahlkampfmanager, dem der Beschwerdeführer auch als XXXX gedient hätte, sei verhaftet worden, weil er ohne Bewilligung eine Mitgliederanwerbeaktion gesetzt habe und hierzu Internetartikel vorlegt und daraus ableitet, dass er selbst im Falle seiner Rückkehr getötet würde, ist übereinstimmend mit dem Bundesasylamt dem zu entgegnen, dass die vorgelegten Artikel keinen Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweisen, es daher nicht nachvollziehbar ist, weshalb im Falle einer Rückkehr nun das Leben des Beschwerdeführer gefährdet sein sollte. Inhaltlich ist zu bemerken, dass die vier Artikel zwar tatsächlich von der Festnahme des und Prozesseröffnung gegen einen Parteiaktivisten namens F.M. berichten, dass dieser aber gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt wurde. Bemerkenswert erscheint auch, dass F.M. in dem öffentlichen Gerichtsverfahren den Medienartikeln nach von Rechtsanwalt O.D., dem Führer der UDP, vertreten wurde, der die Anklage als verfassungswidrig kritisierte. Unbeschadet dessen, dass es in Gambia aus Kenntnis des Asylgerichtshofes tatsächlich zu Einzelfällen politischer Verfolgung kommt, lässt sich aufgrund der Artikel somit per se nicht einmal eine hinreichend intensive politische Verfolgung des F.M. ableiten.Insofern der Beschwerdeführer nun vorbringt ein Wahlkampfmanager, dem der Beschwerdeführer auch als römisch 40 gedient hätte, sei verhaftet worden, weil er ohne Bewilligung eine Mitgliederanwerbeaktion gesetzt habe und hierzu Internetartikel vorlegt und daraus ableitet, dass er selbst im Falle seiner Rückkehr getötet würde, ist übereinstimmend mit dem Bundesasylamt dem zu entgegnen, dass die vorgelegten Artikel keinen Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweisen, es daher nicht nachvollziehbar ist, weshalb im Falle einer Rückkehr nun das Leben des Beschwerdeführer gefährdet sein sollte. Inhaltlich ist zu bemerken, dass die vier Artikel zwar tatsächlich von der Festnahme des und Prozesseröffnung gegen einen Parteiaktivisten namens F.M. berichten, dass dieser aber gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt wurde. Bemerkenswert erscheint auch, dass F.M. in dem öffentlichen Gerichtsverfahren den Medienartikeln nach von Rechtsanwalt O.D., dem Führer der UDP, vertreten wurde, der die Anklage als verfassungswidrig kritisierte. Unbeschadet dessen, dass es in Gambia aus Kenntnis des Asylgerichtshofes tatsächlich zu Einzelfällen politischer Verfolgung kommt, lässt sich aufgrund der Artikel somit per se nicht einmal eine hinreichend intensive politische Verfolgung des F.M. ableiten.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach wegen seiner politischen Tätigkeit sein Onkel seine beruflichen Tätigkeit bei einer privaten Organisation verloren habe und seine Schwester von XXXX misshandelt worden sei sowie sich diese Vorfälle in den letzten zwei bis drei Monaten zugetragen hätten, ist zunächst anzumerken, dass sich aus den herangezogenen Berichten keine Hinweise auf die verbreitete Anwendung der Sippenhaftung in Gambia (siehe Gutachten von Frau XXXX, Seite 2, wonach nur bei politisch besonders exponierten Personen [wozu der Beschwerdeführer jedenfalls nicht zählt] im Einzelfall die Gefahr der Sippenhaftung bestehen könne) ergeben, weiters dem Bundesasylamt zuzustimmen ist, dass es nicht plausibel erscheint, weshalb seine Verwandte erst jetzt wegen seiner Person Probleme hätten, zumal der Beschwerdeführer seit Februar 2008 im österreichischen Bundesgebiet und nicht länger in Gambia ist. Am Rande ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Mandingo einer zahlenmäßig in Gambia weit stärker vertretenen Volksgruppe als jener der XXXX (welcher der Präsident Gambias angehört) zugehörig ist. Systematische Diskriminierungen gegen Mandingos durch XXXX oder andere sind der gesamten Berichtslage zu Gambia im Übrigen nicht zu entnehmen. Zudem ist der Beschwerdeführer irgendwelche substantiierten Beweisanbote zu den diesbezüglich in den Raum gestellten Behauptungen schuldig geblieben.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach wegen seiner politischen Tätigkeit sein Onkel seine beruflichen Tätigkeit bei einer privaten Organisation verloren habe und seine Schwester von römisch 40 misshandelt worden sei sowie sich diese Vorfälle in den letzten zwei bis drei Monaten zugetragen hätten, ist zunächst anzumerken, dass sich aus den herangezogenen Berichten keine Hinweise auf die verbreitete Anwendung der Sippenhaftung in Gambia (siehe Gutachten von Frau römisch 40 , Seite 2, wonach nur bei politisch besonders exponierten Personen [wozu der Beschwerdeführer jedenfalls nicht zählt] im Einzelfall die Gefahr der Sippenhaftung bestehen könne) ergeben, weiters dem Bundesasylamt zuzustimmen ist, dass es nicht plausibel erscheint, weshalb seine Verwandte erst jetzt wegen seiner Person Probleme hätten, zumal der Beschwerdeführer seit Februar 2008 im österreichischen Bundesgebiet und nicht länger in Gambia ist. Am Rande ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Mandingo einer zahlenmäßig in Gambia weit stärker vertretenen Volksgruppe als jener der römisch 40 (welcher der Präsident Gambias angehört) zugehörig ist. Systematische Diskriminierungen gegen Mandingos durch römisch 40 oder andere sind der gesamten Berichtslage zu Gambia im Übrigen nicht zu entnehmen. Zudem ist der Beschwerdeführer irgendwelche substantiierten Beweisanbote zu den diesbezüglich in den Raum gestellten Behauptungen schuldig geblieben.

All dies ist entscheidend auch unter dem Hintergrund zu sehen, dass im Vorverfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seines unwahren Vorbringens Gefälligkeitsbestätigungen der UDP vorgelegt hat (siehe Verfahrenserzählung).

Entgegen diesbezüglich in den Raum gestellten Ausführungen des Beschwerdeführers ist es ferner unklar und aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar, inwieweit es den Befragungen des Beschwerdeführers an Sachlichkeit und Vollständigkeit gemangelt hätte. So war das Bundesasylamt im Recht, bezüglich M.S. (jener Freund, der, bevor er nach Österreich gekommen sei, Informationen betreffend des Onkels erhalten und ihm darüber berichtet hätte) nicht näher nachzufragen, als dieser ja nur unbelegte Informationen (noch dazu - mangels Sippenhaftung - ohne unmittelbare Entscheidungsrelevanz im individuellen Verfahren) vom Hörensagen weitergegeben hätte können. Im Übrigen - und dies tritt entscheidend hinzu - wäre es ja der rechtsfreundlichen Vertretung in ihrer in der Verfahrenserzählung referierten Stellungnahme vom 01.12.2009 möglich gewesen, eine ladungsfähige Adresse dieser Person zu nennen, was aber unterlassen wurde. Welche sonstigen zusätzlichen Ausführungen entscheidungsrelevanter Natur der Beschwerdeführer im Verfahren noch hätte tätigen können (hätte er die Gelegenheit gehabt) oder in einer allfälligen Ergänzung zur Beschwerde noch tätigen würde wollen, lassen sowohl die zitierte Stellungnahme vom 01.12.2009 als auch die Beschwerde offen und können daher weitere Ausführungen dazu entfallen, entsprechenden Anträgen war nicht nachzukommen. Auch der unsubstantiierte Antrag, einen Experten beizuziehen, erwies sich unter diesem Hintergrund als unzulässiger Erkundungsbeweis (siehe näher 2.5.), ein entscheidungsrelevanter Fehler des Bundesasylamtes ist hier nicht zu erkennen.

Das Bundesasylamt hat sohin in Ermangelung relevanter zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Beschwerdeführers zu Recht erkannt, dass das im neuerlichen Verfahren erbrachte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu bewerten ist; zudem erweist es sich aber jedenfalls als offenkundig nicht glaubhaft und auch sonst keineswegs geeignet, die Rechtskraft der beweiswürdigenden Aussagen im Erstverfahren dazu zu durchbrechen. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher prima facie rechtsrichtig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen

2.2. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009, GZ: A2 400.380-2/2008/3, festgestellt wurde, dass in Gambia keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, der zufolge ein Rückkehrer einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt), nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre (siehe dazu und zur aktuellen Situation sogleich näher unter 2.3.).2.2. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009, GZ: A2 400.380-2/2008/3, festgestellt wurde, dass in Gambia keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, der zufolge ein Rückkehrer einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt), nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre (siehe dazu und zur aktuellen Situation sogleich näher unter 2.3.).

2.2.1. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch in der Beschwerde wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Die erstmals im gegenständlichen Verfahren geltend gemachte vage Behauptung, wonach der Beschwerdeführer an Rückenschmerzen und Schlafproblemen (dies wurde erstmals in der Stellungnahme vom 01.12.2009 vorgebracht) leide, vermag nicht einmal ansatzweise darzutun, dass der in Österreich haftfähige Beschwerdeführer daher an einer im Sinne des Art. 3 EMRK möglicherweise relevanten Krankheit litte. Das Bundesasylamt war daher im Recht, in diesem Zusammenhang von weiteren Erhebungen abzusehen, dem in der Beschwerde gestellte unsubstantiierte Antrag, ein medizinisches Gutachten einzuholen, war nicht zu folgen.2.2.1. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch in der Beschwerde wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Die erstmals im gegenständlichen Verfahren geltend gemachte vage Behauptung, wonach der Beschwerdeführer an Rückenschmerzen und Schlafproblemen (dies wurde erstmals in der Stellungnahme vom 01.12.2009 vorgebracht) leide, vermag nicht einmal ansatzweise darzutun, dass der in Österreich haftfähige Beschwerdeführer daher an einer im Sinne des Artikel 3, EMRK möglicherweise relevanten Krankheit litte. Das Bundesasylamt war daher im Recht, in diesem Zusammenhang von weiteren Erhebungen abzusehen, dem in der Beschwerde gestellte unsubstantiierte Antrag, ein medizinisches Gutachten einzuholen, war nicht zu folgen.

2.3. Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Gambia bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beobachtung der (Medien-) Berichterstattung zu Gambia unter fortdauernder Beachtung der (weiterhin) aktuellen Berichtslage (insb. USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2008 vom 25.02.2009 und Sachverständigengutachten, Frau XXXX aus April 2009) im gegenständlichen Verfahren überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.2.3. Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Gambia bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beobachtung der (Medien-) Berichterstattung zu Gambia unter fortdauernder Beachtung der (weiterhin) aktuellen Berichtslage (insb. USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2008 vom 25.02.2009 und Sachverständigengutachten, Frau römisch 40 aus April 2009) im gegenständlichen Verfahren überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

2.4. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift davon ausgeht, dass aus den zitierten Gesetzesmaterialien das Gebot der Einrichtung einer Kontrolle innerhalb des Bundesasylamtes abzuleiten wäre, ist festzustellen, dass diese Ansicht weder in der Lehre, noch in der Rechtssprechung vertreten wird und auch aus den sonstigen Materialien kein Hinweis ersichtlich ist, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Viel mehr dient das genannte Zitat der Klarstellung, dass Bescheide des Bundesasylamtes nicht bei einer weiteren Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Asylgerichtshof angefochten werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf § 22 Abs. 3 AsylG zu verweisen, wonach in der Rechtsmittelbelehrung von Bescheiden des Bundesasylamtes anzugeben ist, dass gegen den abweisenden oder zurückweisenden Bescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof offensteht.2.4. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift davon ausgeht, dass aus den zitierten Gesetzesmaterialien das Gebot der Einrichtung einer Kontrolle innerhalb des Bundesasylamtes abzuleiten wäre, ist festzustellen, dass diese Ansicht weder in der Lehre, noch in der Rechtssprechung vertreten wird und auch aus den sonstigen Materialien kein Hinweis ersichtlich ist, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Viel mehr dient das genannte Zitat der Klarstellung, dass Bescheide des Bundesasylamtes nicht bei einer weiteren Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Asylgerichtshof angefochten werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf Paragraph 22, Absatz 3, AsylG zu verweisen, wonach in der Rechtsmittelbelehrung von Bescheiden des Bundesasylamtes anzugeben ist, dass gegen den abweisenden oder zurückweisenden Bescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof offensteht.

2.5. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geforderte Befassung eines Experten bzw. die beantragten Erhebungen zu den vom Beschwerdeführer genannten Zeugen vor Ort stellen sich in der gewählten völlig vagen Form der Beantragung als reiner - unzulässiger - Erkundungsbeweis dar, dem - wegen Entscheidungsreife (Zulässigkeit der Zurückweisung wegen entschiedener Sache) - nicht näher zu treten war.

3. Ausweisung

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungsentscheidungen unzulässig, wenn ein Aufenthaltsrecht besteht oder eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohte. Hierbei sind verschiedene näher genannte Umstände zu berücksichtigen, wie Dauer des Aufenthaltes, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Intensität des Familienlebens/Schutzwürdigkeit des Privatlebens.Nach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungsentscheidungen unzulässig, wenn ein Aufenthaltsrecht besteht oder eine Verletzung von Artikel 8, EMRK drohte. Hierbei sind verschiedene näher genannte Umstände zu berücksichtigen, wie Dauer des Aufenthaltes, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Intensität des Familienlebens/Schutzwürdigkeit des Privatlebens.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

3.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erweist sich auf die Begründung im Bescheid des Bundesasylamtes als zutreffend. Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich liegen nicht vor (solche würden in der Beschwerde auch nicht konkret behauptet und beschrieben, der pauschale Hinweis auf einen "Freund", mit dem auch kein gemeinsamer Haushalt vorgelegen habe, respektive vorliege, ist jedenfalls nicht geeignet, ein bisher nicht behauptetes Familienleben glaubhaft zu machen). Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als zwei Jahren in Österreich auf; ein schützenswertes Privatleben ergibt sich daraus alleine - entsprechend den Ausführungen des Bundesasylamtes und rezenter Rechtssprechung des EGMR - nicht. Nach seinem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens und Ablehnung der Beschwerdehandlung durch den Verfassungsgerichtshof hat sich der Beschwerdeführer zudem bis zu seiner gegenständlichen Asylantragstellung knappe zehn Monate illegal in Österreich befunden, was zu seinen Ungunsten ausschlägt. Zuvor hatte er seine Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung Burgenland unbekannten Aufenthalts verlassen. Substantiiertes Vorbringen dazu lässt die gegenständliche Beschwerde vermissen. Sonstige Hinweise auf außergewöhnliche Integrationsaspekte iSd § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind im Verwaltungsverfahren ebenso nicht hervorgekommen. Im Gegensatz dazu leben Eltern, Gattin und minderjährige Kinder des Beschwerdeführers weiterhin in Gambia, ebenso wie Geschwister (siehe nur AS. 21 BAA)3.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erweist sich auf die Begründung im Bescheid des Bundesasylamtes als zutreffend. Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich liegen nicht vor (solche würden in der Beschwerde auch nicht konkret behauptet und beschrieben, der pauschale Hinweis auf einen "Freund", mit dem auch kein gemeinsamer Haushalt vorgelegen habe, respektive vorliege, ist jedenfalls nicht geeignet, ein bisher nicht behauptetes Familienleben glaubhaft zu machen). Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als zwei Jahren in Österreich auf; ein schützenswertes Privatleben ergibt sich daraus alleine - entsprechend den Ausführungen des Bundesasylamtes und rezenter Rechtssprechung des EGMR - nicht. Nach seinem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens und Ablehnung der Beschwerdehandlung durch den Verfassungsgerichtshof hat sich der Beschwerdeführer zudem bis zu seiner gegenständlichen Asylantragstellung knappe zehn Monate illegal in Österreich befunden, was zu seinen Ungunsten ausschlägt. Zuvor hatte er seine Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung Burgenland unbekannten Aufenthalts verlassen. Substantiiertes Vorbringen dazu lässt die gegenständliche Beschwerde vermissen. Sonstige Hinweise auf außergewöhnliche Integrationsaspekte iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind im Verwaltungsverfahren ebenso nicht hervorgekommen. Im Gegensatz dazu leben Eltern, Gattin und minderjährige Kinder des Beschwerdeführers weiterhin in Gambia, ebenso wie Geschwister (siehe nur AS. 21 BAA)

Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich insbesondere weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), noch sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte im Sinne dieser zuletzt genannten Bestimmung bestehen sowie schließlich auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich insbesondere weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), noch sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte im Sinne dieser zuletzt genannten Bestimmung bestehen sowie schließlich auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen.4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, Flüchtlingsberater, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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