TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/13 S2 409790-1/2009

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Veröffentlicht am 13.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 409.790-1/2009/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2009, GZ. 09 08.198-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2009, GZ. 09 08.198-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 12.07.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 08.10.2008 in Griechenland (Samos) angehalten und erkennungsdienstlich behandelt wurde (AS 9).

1.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.07.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei schlepperunterstützt mit verschiedenen PKWs und LKWs über den Iran in die Türkei gefahren. Vor ca. sieben Monaten sei er zusammen mit weiteren 32 Flüchtlingen von der Türkei mit einem Boot nach Griechenland gefahren, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Er sei schriftlich aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Er habe sich dann nach einiger Zeit nach Athen begeben, von wo er vor ca. zwanzig Tagen selbständig weiter zur serbischen Grenze aufgebrochen sei. Er habe sich großteils zu Fuß über Serbien nach Ungarn begeben, wo er von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Einen Asylantrag habe er seines Wissens nicht gestellt. Am 09.07.2009 sei er mit dem Zug weiter nach Österreich und in weiterer Folge Richtung Italien gereist, wo er am 10.07.2009 an der Grenze von italienischen Polizisten angehalten und sogleich den österreichischen Polizisten übergeben worden sei. Im EU-Raum einschließlich Norwegen und Island habe er keine Familienangehörige. Über seinen Aufenthalt in Griechenland und in Ungarn könne er nichts angeben. Er habe nur nach Österreich gewollt (AS 25 ff).

1.3. Das Bundesasylamt richtete am 14.07.2009 ein auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringendes Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 41 ff).1.3. Das Bundesasylamt richtete am 14.07.2009 ein auf Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringendes Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 41 ff).

1.4. Am 16.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 14.07.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 55 ff).1.4. Am 16.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 14.07.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden (AS 55 ff).

1.5. Laut der zahnärztlichen Untersuchung von XXXX vom XXXX könne ein Mindestalter von neunzehn Jahren angegeben werden. Der zahnärztliche Befund schließe auch ein höheres Lebensalter ausdrücklich nicht aus (AS 91 ff).1.5. Laut der zahnärztlichen Untersuchung von römisch 40 vom römisch 40 könne ein Mindestalter von neunzehn Jahren angegeben werden. Der zahnärztliche Befund schließe auch ein höheres Lebensalter ausdrücklich nicht aus (AS 91 ff).

Laut der gutachterlichen Stellungnahme von XXXX, Facharzt für Radiologie, Vorstand des XXXX, zur Alterseingrenzung anhand der MRT-Untersuchung der Sternoclaviculargelenke (Brustbein/Schlüsselbeingelenke) vom XXXX liege beim Beschwerdeführer ein Stadium 4 der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes beidseits vor. Schmidt et al (2007) hätten das Stadium 4 ab einem Lebensalter von 23,8 Jahren nachgewiesen. Unter Zugrundelegung von CT- und Röntgenuntersuchungen trete es laut Literatur ab ca. 21 Jahren auf.Laut der gutachterlichen Stellungnahme von römisch 40 , Facharzt für Radiologie, Vorstand des römisch 40 , zur Alterseingrenzung anhand der MRT-Untersuchung der Sternoclaviculargelenke (Brustbein/Schlüsselbeingelenke) vom römisch 40 liege beim Beschwerdeführer ein Stadium 4 der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes beidseits vor. Schmidt et al (2007) hätten das Stadium 4 ab einem Lebensalter von 23,8 Jahren nachgewiesen. Unter Zugrundelegung von CT- und Röntgenuntersuchungen trete es laut Literatur ab ca. 21 Jahren auf.

Laut dem gerichtsmedizinischen Gutachten von XXXX, Fachärztin für Gerichtsmedizin, XXXX, Klinisch-Forensische Bildgebung, vom XXXX zeige die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers, dass er körperlich einem erwachsenen Mann entspreche. Die Beurteilung der MRT-Bilder beider Schlüsselbeine habe ein Lebensalter von mindestens 23,8 Jahren ergeben. Aus zahnärztlicher Sicht habe sich ein Lebensalter von mindestens 19 Jahren ergeben. Zusammenfassend ergebe sich nach derzeitigem Wissensstand auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomographischen Untersuchung beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 20 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Eine obere Grenze lasse sich nicht bestimmen; in den durchgeführten Untersuchungen hätten sich jedoch Hinweise gefunden, dass er auch älter als 20 Jahre sein könne. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 18 Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht mit den erhobenen Befunden vereinbar (AS 147 ff).Laut dem gerichtsmedizinischen Gutachten von römisch 40 , Fachärztin für Gerichtsmedizin, römisch 40 , Klinisch-Forensische Bildgebung, vom römisch 40 zeige die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers, dass er körperlich einem erwachsenen Mann entspreche. Die Beurteilung der MRT-Bilder beider Schlüsselbeine habe ein Lebensalter von mindestens 23,8 Jahren ergeben. Aus zahnärztlicher Sicht habe sich ein Lebensalter von mindestens 19 Jahren ergeben. Zusammenfassend ergebe sich nach derzeitigem Wissensstand auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomographischen Untersuchung beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 20 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Eine obere Grenze lasse sich nicht bestimmen; in den durchgeführten Untersuchungen hätten sich jedoch Hinweise gefunden, dass er auch älter als 20 Jahre sein könne. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 18 Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht mit den erhobenen Befunden vereinbar (AS 147 ff).

1.6. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.10.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters legte der Beschwerdeführer einen Befund der Radiologischen Gruppenpraxis XXXX vom XXXX über eine Röntgenuntersuchung vor und gab im Wesentlichen an, er sei zurzeit in Behandlung. Er habe Medikamente erhalten, weil er Schmerzen im Bereich seiner rechten Schulter und des Oberarmes gehabt habe. In Österreich habe er keine Angehörigen und er verbinde keine privaten Interessen im Sinne seiner Integration mit seinem Aufenthalt in Österreich. Auf den Vorhalt, dass er in Griechenland laut EURODAC-Treffer am 08.10.2008 erkennungsdienstlich behandelt worden sei, führte er aus, er wisse nicht, ob er in Griechenland oder der Türkei gewesen sei, als er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Auf den Vorhalt, dass er bei Antragstellung XXXX als Geburtsdatum angegeben habe, sowie später eine Geburtsurkunde vorgelegt habe, wonach er 2009 fünfzehn Jahre alt sei und die Altersfeststellung ergeben habe, dass er mindestens das zwanzigste Lebensalter erreicht habe, gab er an, er sei jetzt achtzehn Jahre alt. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Griechenland teilte er mit, die Situation in Griechenland sei sehr schlecht. Er wolle nie wieder nach Griechenland zurückgehen. Dort habe er im Wald schlafen müssen und Flüchtlinge würden wie Tiere behandelt. Er sei auf sich alleine gestellt gewesen und habe nur einen Landesverweis bekommen, demzufolge er aufgefordert worden sei, binnen vier Wochen Griechenland zu verlassen. Er sei von der Polizei auf den Rücken und den Oberarm mit einem Holzstock geschlagen worden. Man flüchte unter Lebensgefahr und wolle sich in Sicherheit bringen. Man trenne sich von seiner Familie in der Hoffnung, in Sicherheit leben zu können. Dann müsse man erst recht im Wald schlafen und werde sogar geschlagen. Bei der Aufnahme seiner Personaldaten in Österreich seien auch Fehler gemacht worden. Er habe in Griechenland keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil die Flüchtlinge dort keinen Wert hätten. Es sei egal, ob man dort einen Antrag stelle oder nicht. Die Polizisten würden die Leute einfach wild schlagen und würden keinen Unterschied machen, ob man offiziell im Land sei oder nicht. Er habe sogar selbst Medikamente gegen die Schmerzen kaufen müssen. Er wisse das, da auch die Leute, die die rote Karte hätten, von der Polizei geschlagen würden. Sie müssten auf der Straße schlafen, Arbeit gebe es sowieso keine. Auf Nachfrage führte er aus, sie hätten sich im Wald aufgehalten, als die Polizei gekommen sei und ihre Reisepässe verlangt habe. Er habe sein Dokument über den Landesverweis hergezeigt und gesagt, dass er keinen Reisepass habe. Danach hätten sie angefangen sie zu schlagen und sie ständig aufgefordert von dort wegzugehen. Er sei am Rücken und am Oberarm geschlagen worden. Der Vorfall habe sich an einem anderen Tag nach dem Abendessen wiederholt. Dabei hätten sie ihm in den Bauch getreten. Der Grund sei eigentlich, dass der Reisepass verlangt worden sei und dass er keinen besitze. Seit dem habe er Probleme mit dem Herz, sein Blutdruck steige ständig. Der Vorfall sei Anfang oder Mitte November 2008 ca. fünfzehn oder sechzehn Tage nach seiner Ankunft auf der Insel gewesen. Auf die Frage, was er in Griechenland wegen des Vorfalles unternommen hätte, gab er an, was hätte er machen sollen, er könne ja nicht zur Polizei gehen und angeben, dass er von der Polizei geschlagen worden sei. Bezüglich der Länderfeststellungen teilte er mit, die rosa Karte werde teilweise von der Polizei eingezogen und es sei egal, ob man sie bekomme oder nicht. Die griechischen Behörden hätten keine Möglichkeit, tausende von Flüchtlingen zu betreuen. Es sei die Rede von 900 Betten und 50 Familien. Es gebe aber viel mehr Familien dort, die wie er im Park unter freiem Himmel schlafen würden. Er habe nicht einmal Brot erhalten (AS 173 ff).1.6. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.10.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters legte der Beschwerdeführer einen Befund der Radiologischen Gruppenpraxis römisch 40 vom römisch 40 über eine Röntgenuntersuchung vor und gab im Wesentlichen an, er sei zurzeit in Behandlung. Er habe Medikamente erhalten, weil er Schmerzen im Bereich seiner rechten Schulter und des Oberarmes gehabt habe. In Österreich habe er keine Angehörigen und er verbinde keine privaten Interessen im Sinne seiner Integration mit seinem Aufenthalt in Österreich. Auf den Vorhalt, dass er in Griechenland laut EURODAC-Treffer am 08.10.2008 erkennungsdienstlich behandelt worden sei, führte er aus, er wisse nicht, ob er in Griechenland oder der Türkei gewesen sei, als er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Auf den Vorhalt, dass er bei Antragstellung römisch 40 als Geburtsdatum angegeben habe, sowie später eine Geburtsurkunde vorgelegt habe, wonach er 2009 fünfzehn Jahre alt sei und die Altersfeststellung ergeben habe, dass er mindestens das zwanzigste Lebensalter erreicht habe, gab er an, er sei jetzt achtzehn Jahre alt. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Griechenland teilte er mit, die Situation in Griechenland sei sehr schlecht. Er wolle nie wieder nach Griechenland zurückgehen. Dort habe er im Wald schlafen müssen und Flüchtlinge würden wie Tiere behandelt. Er sei auf sich alleine gestellt gewesen und habe nur einen Landesverweis bekommen, demzufolge er aufgefordert worden sei, binnen vier Wochen Griechenland zu verlassen. Er sei von der Polizei auf den Rücken und den Oberarm mit einem Holzstock geschlagen worden. Man flüchte unter Lebensgefahr und wolle sich in Sicherheit bringen. Man trenne sich von seiner Familie in der Hoffnung, in Sicherheit leben zu können. Dann müsse man erst recht im Wald schlafen und werde sogar geschlagen. Bei der Aufnahme seiner Personaldaten in Österreich seien auch Fehler gemacht worden. Er habe in Griechenland keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil die Flüchtlinge dort keinen Wert hätten. Es sei egal, ob man dort einen Antrag stelle oder nicht. Die Polizisten würden die Leute einfach wild schlagen und würden keinen Unterschied machen, ob man offiziell im Land sei oder nicht. Er habe sogar selbst Medikamente gegen die Schmerzen kaufen müssen. Er wisse das, da auch die Leute, die die rote Karte hätten, von der Polizei geschlagen würden. Sie müssten auf der Straße schlafen, Arbeit gebe es sowieso keine. Auf Nachfrage führte er aus, sie hätten sich im Wald aufgehalten, als die Polizei gekommen sei und ihre Reisepässe verlangt habe. Er habe sein Dokument über den Landesverweis hergezeigt und gesagt, dass er keinen Reisepass habe. Danach hätten sie angefangen sie zu schlagen und sie ständig aufgefordert von dort wegzugehen. Er sei am Rücken und am Oberarm geschlagen worden. Der Vorfall habe sich an einem anderen Tag nach dem Abendessen wiederholt. Dabei hätten sie ihm in den Bauch getreten. Der Grund sei eigentlich, dass der Reisepass verlangt worden sei und dass er keinen besitze. Seit dem habe er Probleme mit dem Herz, sein Blutdruck steige ständig. Der Vorfall sei Anfang oder Mitte November 2008 ca. fünfzehn oder sechzehn Tage nach seiner Ankunft auf der Insel gewesen. Auf die Frage, was er in Griechenland wegen des Vorfalles unternommen hätte, gab er an, was hätte er machen sollen, er könne ja nicht zur Polizei gehen und angeben, dass er von der Polizei geschlagen worden sei. Bezüglich der Länderfeststellungen teilte er mit, die rosa Karte werde teilweise von der Polizei eingezogen und es sei egal, ob man sie bekomme oder nicht. Die griechischen Behörden hätten keine Möglichkeit, tausende von Flüchtlingen zu betreuen. Es sei die Rede von 900 Betten und 50 Familien. Es gebe aber viel mehr Familien dort, die wie er im Park unter freiem Himmel schlafen würden. Er habe nicht einmal Brot erhalten (AS 173 ff).

1.7. Im Röntgen-Befund der Radiologischen Gruppenpraxis XXXX vom XXXX wird angeführt: "Cor Pulmo, stehend, p.a., seitlich ohne Oesophagusmarkierung (mangelnde Compliance): Das Zwerchfell ist etwas höherstehend, glatt konturiert. Das Cor ist li. betont, normgroß. Unauff. Aortenschatten. Unauffällige Hiluszeichnung. Kein Hinweis auf rezente pulmonale Infiltrate, pleurale Flüssigkeitsvermehrung oder höhergradige Stauungszeichen. Ergebnis:1.7. Im Röntgen-Befund der Radiologischen Gruppenpraxis römisch 40 vom römisch 40 wird angeführt: "Cor Pulmo, stehend, p.a., seitlich ohne Oesophagusmarkierung (mangelnde Compliance): Das Zwerchfell ist etwas höherstehend, glatt konturiert. Das Cor ist li. betont, normgroß. Unauff. Aortenschatten. Unauffällige Hiluszeichnung. Kein Hinweis auf rezente pulmonale Infiltrate, pleurale Flüssigkeitsvermehrung oder höhergradige Stauungszeichen. Ergebnis:

Li. betontes, normgroßes (andeutungsweise aortal konfiguriertes) Cor, sonst CP rö. Im Wesentl. o.B. Zum Ausschluss eines Vitiums wäre ein Herzecho durchzuführen. (jo)" (AS 227).

1.8. Laut einem Aktenvermerk vom XXXX wurde mit dem Dienst habenden praktischen Arzt der Betreuungsstelle Ost, telefonische Rücksprache betreffend des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gehalten. Nach dessen Auskunft würden sich weder aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund vom XXXX noch aus den ärztlichen Aufzeichnungen, die in der Betreuungsstelle über seinen Gesundheitszustand geführt werden, medizinische Umstände ergeben, die aus ärztlicher Sicht seine Transportunfähigkeit bedeuten würden (AS 221).1.8. Laut einem Aktenvermerk vom römisch 40 wurde mit dem Dienst habenden praktischen Arzt der Betreuungsstelle Ost, telefonische Rücksprache betreffend des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gehalten. Nach dessen Auskunft würden sich weder aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund vom römisch 40 noch aus den ärztlichen Aufzeichnungen, die in der Betreuungsstelle über seinen Gesundheitszustand geführt werden, medizinische Umstände ergeben, die aus ärztlicher Sicht seine Transportunfähigkeit bedeuten würden (AS 221).

1.9 Mit Schreiben vom 24.08.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde darüber, dass aufgrund des Fristablaufes die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO auf Griechenland übergegangen sei (AS 399).1.9 Mit Schreiben vom 24.08.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde darüber, dass aufgrund des Fristablaufes die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO auf Griechenland übergegangen sei (AS 399).

2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO, Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zulässig sei (AS 229 ff).2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO, Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland zulässig sei (AS 229 ff).

2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde, die samt Verwaltungsakt am 09.11.2009 beim Asylgerichtshof einlangte.

2.3. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.11.2009, GZ. S2 409.790-1/2009/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer überschritt aus einem Drittstaat kommend illegal die Grenze nach Griechenland, er stellte dort keinen Asylantrag, sondern reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo er erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hatte am XXXX ein Lebensalter von zumindest 20 Jahren erreicht.1. Der Beschwerdeführer überschritt aus einem Drittstaat kommend illegal die Grenze nach Griechenland, er stellte dort keinen Asylantrag, sondern reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo er erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hatte am römisch 40 ein Lebensalter von zumindest 20 Jahren erreicht.

Das auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestützte dringliche Aufnahmeersuchen Österreichs an Griechenland vom 14.07.2009 blieb - jedenfalls bis 24.08.2009 - unbeantwortet.Das auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestützte dringliche Aufnahmeersuchen Österreichs an Griechenland vom 14.07.2009 blieb - jedenfalls bis 24.08.2009 - unbeantwortet.

Im Beschwerdefall können keine Umstände festgestellt werden, die für eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich sprächen. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich Angehörige hätte, zu denen ein intensiveres Familienleben bestünde.

Ungeklärt ist, an welchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer konkret leidet und ob ein Behandlungsbedarf vorliegt.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Hinsichtlich der festgestellten Volljährigkeit, die bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Mitgliedsstaaten und umso mehr auch zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung in den Mitgliedstaaten am 12.07.2009, wodurch die Anwendung der Dublin II-VO ausgelöst wurde, vorlag, folgt der Asylgerichtshof dem in seiner Gesamtheit für schlüssig erachteten gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten (forensische Altersschätzung, siehe oben Punkt I. 1.5.), zumal dieses die Ergebnisse mehrerer Aspekte der Alterseinschätzung, nämlich die Ergebnisse der jeweils durch Fachärzte durchgeführten körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomographischen Untersuchung in seiner Zusammenschau beurteilt und jeweils zugunsten des Beschwerdeführers das geringste Alter innerhalb der jeweils angegebenen Schätzbandbreiten zugrundelegt. Das Gutachten kommt zu einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 20 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt XXXX, weshalb für den Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich am 12.07.2009 ein Alter von zumindest 19 Jahren anzunehmen ist.Hinsichtlich der festgestellten Volljährigkeit, die bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Mitgliedsstaaten und umso mehr auch zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung in den Mitgliedstaaten am 12.07.2009, wodurch die Anwendung der Dublin II-VO ausgelöst wurde, vorlag, folgt der Asylgerichtshof dem in seiner Gesamtheit für schlüssig erachteten gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten (forensische Altersschätzung, siehe oben Punkt römisch eins. 1.5.), zumal dieses die Ergebnisse mehrerer Aspekte der Alterseinschätzung, nämlich die Ergebnisse der jeweils durch Fachärzte durchgeführten körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomographischen Untersuchung in seiner Zusammenschau beurteilt und jeweils zugunsten des Beschwerdeführers das geringste Alter innerhalb der jeweils angegebenen Schätzbandbreiten zugrundelegt. Das Gutachten kommt zu einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 20 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt römisch 40 , weshalb für den Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich am 12.07.2009 ein Alter von zumindest 19 Jahren anzunehmen ist.

Der Beschwerdeführer hat dem in der Beschwerde nichts entgegengesetzt. In seiner Einvernahme vom 01.10.2009 gab er auf den Vorhalt seiner unterschiedlichen Altersangaben in Österreich (angegebenes Geburtsdatum XXXX sowie eine vorgelegte Kopie einer Geburtsurkunde wonach er erst fünfzehn Jahre alt sei) und den Ergebnissen der Untersuchungen zur Altersfeststellung an, er sei achtzehn Jahre alt. Er hielt seine behauptete Minderjährigkeit demnach auch nicht aufrecht und es sind diese - widersprüchlichen - Angaben auch nicht geeignet, die Ergebnisse der oa fundierten ärztlichen Alterseinschätzung in Zweifel zu ziehen.Der Beschwerdeführer hat dem in der Beschwerde nichts entgegengesetzt. In seiner Einvernahme vom 01.10.2009 gab er auf den Vorhalt seiner unterschiedlichen Altersangaben in Österreich (angegebenes Geburtsdatum römisch 40 sowie eine vorgelegte Kopie einer Geburtsurkunde wonach er erst fünfzehn Jahre alt sei) und den Ergebnissen der Untersuchungen zur Altersfeststellung an, er sei achtzehn Jahre alt. Er hielt seine behauptete Minderjährigkeit demnach auch nicht aufrecht und es sind diese - widersprüchlichen - Angaben auch nicht geeignet, die Ergebnisse der oa fundierten ärztlichen Alterseinschätzung in Zweifel zu ziehen.

Was den konkreten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers sowie ein allfälliges Behandlungserfordernis betrifft, so mangelt es allerdings an einem ausreichend schlüssigen fachärztlichen Befund. Wie aus der obigen Darstellung ersichtlich, wirft der im Zulassungsverfahren vorgelegt Röntgen-Befund vom XXXX in diesem Zusammenhang zwar einige Fragen auf, diese wurden jedoch nicht abschließend durch medizinische Untersuchungen und Befunde aufgeklärt. Die nach telefonischer Rücksprache erhaltene und in einem Aktenvermerk festgehaltene Auskunft von XXXX vom XXXX, wonach sich weder aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund vom XXXX noch aus den ärztlichen Aufzeichnungen, die in der Betreuungsstelle über seinen Gesundheitszustand geführt werden, medizinischen Umstände ergeben hätten, die aus ärztlicher Sicht "die Transportunfähigkeit" des Beschwerdeführers bedeuten würden, reicht jedenfalls nicht aus, den konkreten Gesundheitszustand abschließend beurteilen zu können. Dies umso weniger, als in der fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX, die aufgrund angegebener Herzprobleme eingeholt wurde, angemerkt ist, dass zum Ausschluss eines Vitiums (erg.: Herzklappenfehlers) ein Herzecho durchzuführen wäre (s.o. Punkt I.1.7.), was aber - offenbar aufgrund der irrtümlichen Ansicht, dass die Bejahung der Frage der Transportfähigkeit allein für die gegenständliche Entscheidung ausreichend sei - unterblieb. Für die Prüfung einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland allerdings sind demgegenüber gesicherte Aussagen über den konkreten Gesundheitszustand samt allenfalls gegebenem Behandlungsbedürfnis zu treffen, die auf schlüssigen Befunden oder Gutachten mit einer klar ersichtlichen Diagnose basieren müssen, da erst dadurch beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer dem Kreis von besonders verletzlichen Personen zugehört und er daher durch eine Überstellung nach Griechenland angesichts der dort nach wie vor angespannten Versorgungssituation in das Risiko der Verletzung von Art. 3 MRK geraten könnte (siehe dazu näher die Rechtsausführungen unter Punkt III. 3.2.b).Was den konkreten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers sowie ein allfälliges Behandlungserfordernis betrifft, so mangelt es allerdings an einem ausreichend schlüssigen fachärztlichen Befund. Wie aus der obigen Darstellung ersichtlich, wirft der im Zulassungsverfahren vorgelegt Röntgen-Befund vom römisch 40 in diesem Zusammenhang zwar einige Fragen auf, diese wurden jedoch nicht abschließend durch medizinische Untersuchungen und Befunde aufgeklärt. Die nach telefonischer Rücksprache erhaltene und in einem Aktenvermerk festgehaltene Auskunft von römisch 40 vom römisch 40 , wonach sich weder aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund vom römisch 40 noch aus den ärztlichen Aufzeichnungen, die in der Betreuungsstelle über seinen Gesundheitszustand geführt werden, medizinischen Umstände ergeben hätten, die aus ärztlicher Sicht "die Transportunfähigkeit" des Beschwerdeführers bedeuten würden, reicht jedenfalls nicht aus, den konkreten Gesundheitszustand abschließend beurteilen zu können. Dies umso weniger, als in der fachärztlichen Stellungnahme vom römisch 40 , die aufgrund angegebener Herzprobleme eingeholt wurde, angemerkt ist, dass zum Ausschluss eines Vitiums (erg.: Herzklappenfehlers) ein Herzecho durchzuführen wäre (s.o. Punkt römisch eins.1.7.), was aber - offenbar aufgrund der irrtümlichen Ansicht, dass die Bejahung der Frage der Transportfähigkeit allein für die gegenständliche Entscheidung ausreichend sei - unterblieb. Für die Prüfung einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland allerdings sind demgegenüber gesicherte Aussagen über den konkreten Gesundheitszustand samt allenfalls gegebenem Behandlungsbedürfnis zu treffen, die auf schlüssigen Befunden oder Gutachten mit einer klar ersichtlichen Diagnose basieren müssen, da erst dadurch beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer dem Kreis von besonders verletzlichen Personen zugehört und er daher durch eine Überstellung nach Griechenland angesichts der dort nach wie vor angespannten Versorgungssituation in das Risiko der Verletzung von Artikel 3, MRK geraten könnte (siehe dazu näher die Rechtsausführungen unter Punkt römisch drei. 3.2.b).

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist - mangels anderslautender Übergangsvorschriften hinsichtlich der hier anzuwendenden Normen - auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF (hier: idF BGBl. I Nr. 135/2009) anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist - mangels anderslautender Übergangsvorschriften hinsichtlich der hier anzuwendenden Normen - auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF (hier: in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) anzuwenden.

3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Art. 18 Dublin II-VO lautet: "(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde.Artikel 18, Dublin II-VO lautet: "(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde.

......

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Art 17 Abs 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedsaat alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten. [...] in jedem Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. [...](6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 17, Absatz 2,, so unternimmt der ersuchte Mitgliedsaat alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten. [...] in jedem Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. [...]

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der volljährige Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal die Grenze Griechenlands überschritten hat, er von dort weiter nach Österreich gereist ist, und er auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 10 Abs. 1 als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Durch die Verfristung bei der Beantwortung des entsprechenden österreichischen dringlichen Aufnahmeersuchens durch Griechenland ist vom Eintritt der Zustimmungsfiktion und damit von der Zuständigkeit Griechenlands auszugehen.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der volljährige Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend illegal die Grenze Griechenlands überschritten hat, er von dort weiter nach Österreich gereist ist, und er auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 10, Absatz eins, als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Durch die Verfristung bei der Beantwortung des entsprechenden österreichischen dringlichen Aufnahmeersuchens durch Griechenland ist vom Eintritt der Zustimmungsfiktion und damit von der Zuständigkeit Griechenlands auszugehen.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.

Zur Situation in Griechenland ist vorab festzuhalten, dass der Asylgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund sieht, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären und generell die Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO anzuordnen. Vielmehr erachtet der Asylgerichtshof eine Einzelfallprüfung für angebracht.Zur Situation in Griechenland ist vorab festzuhalten, dass der Asylgerichtshof zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund sieht, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären und generell die Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO anzuordnen. Vielmehr erachtet der Asylgerichtshof eine Einzelfallprüfung für angebracht.

Die in mehreren Länderberichten und auch vom Beschwerdeführer angesprochenen Probleme beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland, etwa Wartezeiten, betreffen nicht jene Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Griechenland überstellt werden. Der Beschwerdeführer reiste illegal über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte in Griechenland bisher noch keinen Asylantrag. Die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Personen haben den vollen Zugang zum Asylverfahren. Sie haben die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und erhalten die rosa Karte für Asylwerber ausgehändigt (vgl. zuletzt Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, "The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation", 17.08.2009). Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands nicht ausdrücklich, sondern durch Verfristung erfolgte, gibt keinen Grund zu der Annahme, dass etwa Griechenland dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zu einem Asylverfahren verweigern könnte.Die in mehreren Länderberichten und auch vom Beschwerdeführer angesprochenen Probleme beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland, etwa Wartezeiten, betreffen nicht jene Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Griechenland überstellt werden. Der Beschwerdeführer reiste illegal über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte in Griechenland bisher noch keinen Asylantrag. Die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Personen haben den vollen Zugang zum Asylverfahren. Sie haben die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und erhalten die rosa Karte für Asylwerber ausgehändigt vergleiche zuletzt Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, "The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation", 17.08.2009). Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands nicht ausdrücklich, sondern durch Verfristung erfolgte, gibt keinen Grund zu der Annahme, dass etwa Griechenland dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zu einem Asylverfahren verweigern könnte.

Zu den in der Beschwerde und in verschiedenen Zeitungsartikeln behaupteten Mängeln in der Verfahrensführung und Entscheidungspraxis in Griechenland wird zuallererst auf das in der Zwischenzeit ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.12.2008, 32733/08, K. R. S./Vereinigtes Königreich, hingewiesen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinn des Art. 3 EMRK besteht. In diesem Urteil werden auch die jüngsten Verbesserungen im griechischen Asylwesen gewürdigt. Auch für den Asylgerichtshof ist der Umstand wesentlich, dass in keinem der vorliegenden Berichte bestätigte Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären. Zwar schildert der durchaus als seriös zu betrachtende Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009, allerdings nur anhand der Angaben der betroffenen Asylwerber, sechs Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan und ist auch aus Höchstgerichtsentscheidungen die Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch kann aufgrund solcher Einzelfälle noch nicht von einer den rücküberstellten Asylwerbern drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden. Jedenfalls haben Asylwerber gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Auch die Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008;Zu den in der Beschwerde und in verschiedenen Zeitungsartikeln behaupteten Mängeln in der Verfahrensführung und Entscheidungspraxis in Griechenland wird zuallererst auf das in der Zwischenzeit ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.12.2008, 32733/08, K. R. S./Vereinigtes Königreich, hingewiesen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinn des Artikel 3, EMRK besteht. In diesem Urteil werden auch die jüngsten Verbesserungen im griechischen Asylwesen gewürdigt. Auch für den Asylgerichtshof ist der Umstand wesentlich, dass in keinem der vorliegenden Berichte bestätigte Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären. Zwar schildert der durchaus als seriös zu betrachtende Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009, allerdings nur anhand der Angaben der betroffenen Asylwerber, sechs Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan und ist auch aus Höchstgerichtsentscheidungen die Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch kann aufgrund solcher Einzelfälle noch nicht von einer den rücküberstellten Asylwerbern drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden. Jedenfalls haben Asylwerber gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Auch die Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008;

englischer Court of Appeal 14.05.2008, EWCA Civ 464, Jawad Nassari;

belgischer Aliens Litigation Council, 10.04.2008, Nr. 9796;

norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008;

schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Einige gegenteilige Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte erster Instanz ergingen jeweils zu besonders gelagerten Einzelfällen. Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81/2009 vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Einige gegenteilige Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte erster Instanz ergingen jeweils zu besonders gelagerten Einzelfällen. Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81 aus 2009, vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.

Zu den angeblich in Griechenland drohenden Misshandlungen durch Polizeibeamte wird bemerkt, dass sich aus den Länderberichten zu Griechenland keineswegs eine reale Gefahr für Asylwerber ableiten lässt, Opfer von sanktionslosen Menschenrechtsverletzungen, etwa durch Polizeibeamte, zu werden. Gegen etwaige Übergriffe der Polizei bestehen entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten (Greek Council for Refugees, Anfragebeantwortungen vom 19.02.2008 und 24.12.2008). Davon abgesehen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der nach dem Dublinreglement als Asylwerber rücküberstellt würde, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret Opfer polizeilicher Übergriffe würde.

Zur Versorgung der Asylwerber in Griechenland wird festgestellt, dass laut dem zwecks Umsetzung der Aufnahmerichtlinie der EU ergangenen Präsidialdekret Nr. 220/2007 alle Asylwerber den Anspruch auf Unterbringung haben (Art. 12 und 13). Allerdings kann es dabei nach den einschlägigen Länderberichten - wie auch vom Beschwerdeführer vorgebracht - aufgrund von Kapazitätsproblemen zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind bzw. auf eigene Kosten ein Zimmer anmieten. Asylwerber können auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen. Obwohl besonders gefährdete Personen, z. B. Minderjährige, Kranke oder Familien mit Kleinkindern, bei der Unterbringung bevorzugt behandelt werden, können auch in diesen Fällen Wartezeiten auftreten. Auch die medizinische Versorgung steht Asylwerbern ebenso wie griechischen Bürgern zu (Präsidialdekret Nr. 220/2007, Art. 14) und wird nach den Länderberichten auch tatsächlich gewährt, wobei es zu praktischen Problemen, vor allem zu Verständigungsschwierigkeiten, kommen kann. Die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage für die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Asylwerber lässt sich aus den Länderberichten jedoch nicht ableiten (insbesondere schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008 samt Bericht vom 06.05.2008). Auch aus den Zeitungsartikeln und Länderberichten, die von den Verfahrensparteien vorgelegt bzw. von der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes gesammelt wurden, ist eine wesentliche Verschlechterung der Versorgungslage nicht ersichtlich (insbesondere Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation, 17.08.2009; Greek Council for Refugees, The Dublin Dilemma - "Burden shifting" and putting asylum seekers at risk, 15.02.2009; UNHCR/Vertretung für Deutschland und Österreich, Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung, Jänner 2009; Pro Asyl, Stellungnahme, 19.02.2009; Thomas HAMMARBERG - Menschenrechtskommissar des Europarates, Bericht, 04.02.2009).Zur Versorgung der Asylwerber in Griechenland wird festgestellt, dass laut dem zwecks Umsetzung der Aufnahmerichtlinie der EU ergangenen Präsidialdekret Nr. 220 aus 2007, alle Asylwerber den Anspruch auf Unterbringung haben (Artikel 12 und 13). Allerdings kann es dabei nach den einschlägigen Länderberichten - wie auch vom Beschwerdeführer vorgebracht - aufgrund von Kapazitätsproblemen zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind bzw. auf eigene Kosten ein Zimmer anmieten. Asylwerber können auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen. Obwohl besonders gefährdete Personen, z. B. Minderjährige, Kranke oder Familien mit Kleinkindern, bei der Unterbringung bevorzugt behandelt werden, können auch in diesen Fällen Wartezeiten auftreten. Auch die medizinische Versorgung steht Asylwerbern ebenso wie griechischen Bürgern zu (Präsidialdekret Nr. 220 aus 2007,, Artikel 14,) und wird nach den Länderberichten auch tatsächlich gewährt, wobei es zu praktischen Problemen, vor allem zu Verständigungsschwierigkeiten, kommen kann. Die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage für die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Asylwerber lässt sich aus den Länderberichten jedoch nicht ableiten (insbesondere schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008 samt Bericht vom 06.05.2008). Auch aus den Zeitungsartikeln und Länderberichten, die von den Verfahrensparteien vorgelegt bzw. von der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes gesammelt wurden, ist eine wesentliche Verschlechterung der Versorgungslage nicht ersichtlich (insbesondere Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation, 17.08.2009; Greek Council for Refugees, The Dublin Dilemma - "Burden shifting" and putting asylum seekers at risk, 15.02.2009; UNHCR/Vertretung für Deutschland und Österreich, Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung, Jänner 2009; Pro Asyl, Stellungnahme, 19.02.2009; Thomas HAMMARBERG - Menschenrechtskommissar des Europarates, Bericht, 04.02.2009).

Im vorliegenden Fall ist aber insbesondere die Frage der Versorgungssituation von besonders verletzlichen Personen, hier nämlich möglicherweise die für einen physisch beeinträchtigten Betroffenen zu klären. Wie oben dargelegt, kann es bei der Unterbringung zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind und es kann zu praktischen Problemen kommen, welche Umstände im Normalfall keine so große Beeinträchtigung darstellen, dass deren Eingriffsintensität die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Im Beschwerdefall aber wurde - wie oben bereits ausgeführt - lediglich die "Transportfähigkeit" des Beschwerdeführers, nicht aber abschließend geprüft, wie der konkrete Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich ist und ob ein konkreter Behandlungsbedarf vorliegt, weiters, ob eine allenfalls erforderliche Behandlung in Griechenland möglich ist.Im vorliegenden Fall ist aber insbesondere die Frage der Versorgungssituation von besonders verletzlichen Personen, hier nämlich möglicherweise die für einen physisch beeinträchtigten Betroffenen zu klären. Wie oben dargelegt, kann es bei der Unterbringung zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind und es kann zu praktischen Problemen kommen, welche Umstände im Normalfall keine so große Beeinträchtigung darstellen, dass deren Eingriffsintensität die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichen. Im Beschwerdefall aber wurde - wie oben bereits ausgeführt - lediglich die "Transportfähigkeit" des Beschwerdeführers, nicht aber abschließend geprüft, wie der konkrete Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich ist und ob ein konkreter Behandlungsbedarf vorliegt, weiters, ob eine allenfalls erforderliche Behandlung in Griechenland möglich ist.

Es ist daher unklar, ob dem Beschwerdeführer möglicherweise angesichts des Vorliegens verletzlicher Umstände eine unsichere Unterbringungs- und Versorgungslage in Griechenland zumutbar ist, bzw. ob die Situation, in die er im Falle der Rücküberstellung käme, in ihrer Gesamtheit die reale Gefahr einer Verletzung in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten mit sich brächte. Geeignete Zusicherungen der griechischen Behörden über eine entsprechende Versorgung und Unterbringung des Beschwerdeführers wurden vom Bundesasylamt nicht eingeholt bzw. liegen solche nicht im Akt auf. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall nach dem Gesagten erforderlich, zunächst eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären, insbesondere die Schwere einer möglichen Erkrankung sowie die sich daraus allenfalls ergebende Behandlungsbedürftigkeit bzw. die Beeinträchtigung der Lebensumstände. Sodann ist zu klären, welche Prognose sich für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den aufgezeigten Schwierigkeiten in Griechenland angesichts des konkret dort zu erwartenden Umfelds ergeben würde.Es ist daher unklar, ob dem Beschwerdeführer möglicherweise angesichts des Vorliegens verletzlicher Umstände eine unsichere Unterbringungs- und Versorgungslage in Griechenland zumutbar ist, bzw. ob die Situation, in die er im Falle der Rücküberstellung käme, in ihrer Gesamtheit die reale Gefahr einer Verletzung in seinen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten mit sich brächte. Geeignete Zusicherungen der griechischen Behörden über eine entsprechende Versorgung und Unterbringung des Beschwerdeführers wurden vom Bundesasylamt nicht eingeholt bzw. liegen solche nicht im Akt auf. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall nach dem Gesagten erforderlich, zunächst eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären, insbesondere die Schwere einer möglichen Erkrankung sowie die sich daraus allenfalls ergebende Behandlungsbedürftigkeit bzw. die Beeinträchtigung der Lebensumstände. Sodann ist zu klären, welche Prognose sich für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den aufgezeigten Schwierigkeiten in Griechenland angesichts des konkret dort zu erwartenden Umfelds ergeben würde.

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da die Asylbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevanten Fragen des konkreten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers iZm der Versorgung und Unterbringung in Griechenland zur Beurteilung der Selbsteintrittspflicht Österreichs nicht hinreichend geklärt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Fragen hat in einem mängelfreien Verfahren (z.B. durch Einholung eines schlüssigen Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und Beurteilung dieses unter Berücksichtigung der kumulativ vorliegenden erschwerenden Umstände durch die Situation in Griechenland, ev. durch Einholung entsprechender Zusicherungen durch Griechenland) samt Parteiengehörsgewährung zu erfolgen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einzelfallprüfung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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