Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S17 316.587-1/2009-5E
S17 408.183-1/2009-6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde
der mj. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2009, FZ. 07 09.998-BAG,der mj. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2009, FZ. 07 09.998-BAG,
der mj. XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2009, FZ. 09 05.337-BAG,der mj. römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2009, FZ. 09 05.337-BAG,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und werden die bekämpften Bescheide behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und werden die bekämpften Bescheide behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
1. Die mj. Erstbeschwerdeführerin ist die XXXX in Österreich geborene Tochter von zwei hier als Asylwerbern aufhältigen, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörigen Staatsangehörigen der Russischen Föderation. Mit Schriftsatz vom 24.10.2007, eingelangt am 25.10.2007, stellte sie durch ihren Vater als gesetzlichem Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 34 Abs 1 Z 3 AsylG".1. Die mj. Erstbeschwerdeführerin ist die römisch 40 in Österreich geborene Tochter von zwei hier als Asylwerbern aufhältigen, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörigen Staatsangehörigen der Russischen Föderation. Mit Schriftsatz vom 24.10.2007, eingelangt am 25.10.2007, stellte sie durch ihren Vater als gesetzlichem Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz "gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG".
2. Die Eltern und die zwei (XXXX und XXXX geborenen) Brüder der mj. Erstbeschwerdeführerin waren am 24.03.2007 nach Österreich gelangt und hatten am 25.03.2007 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Diese Anträge waren, nachdem die Slowakei am 04.04.2007 einer Wiederaufnahme der Eltern und der Brüder der mj. Erstbeschwerdeführerin zugestimmt hatte, mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.05.2007 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und die Eltern und die Brüder der mj. Erstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen worden.2. Die Eltern und die zwei (römisch 40 und römisch 40 geborenen) Brüder der mj. Erstbeschwerdeführerin waren am 24.03.2007 nach Österreich gelangt und hatten am 25.03.2007 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Diese Anträge waren, nachdem die Slowakei am 04.04.2007 einer Wiederaufnahme der Eltern und der Brüder der mj. Erstbeschwerdeführerin zugestimmt hatte, mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.05.2007 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und die Eltern und die Brüder der mj. Erstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen worden.
Den dagegen erhobenen Berufungen war zunächst am 30.05.2007 vom (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenats die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Mit Bescheiden vom 13.06.2007 hatte dieser die Berufungen schließlich abgewiesen.
Den gegen die letztgenannten Bescheide erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof war von diesem mit Beschlüssen jeweils vom 18.11.2007 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
3. Am 31.10.2007 meldete das Bundesasylamt die Geburt der gegenständlichen Erstbeschwerdeführerin gemäß Art 4 Abs 3 Dublin II-VO den slowakischen Behörden, welche am 13.11.2007 auf Grundlage dieser Bestimmung der Übernahme der mj. Erstbeschwerdeführerin zustimmten.3. Am 31.10.2007 meldete das Bundesasylamt die Geburt der gegenständlichen Erstbeschwerdeführerin gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO den slowakischen Behörden, welche am 13.11.2007 auf Grundlage dieser Bestimmung der Übernahme der mj. Erstbeschwerdeführerin zustimmten.
4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag der mj. Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 06.12.2007, FZ. 07 09.998-EAST Ost, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte gemäß Art 4 Abs 3 Dublin II-VO die Zuständigkeit der Slowakei fest. Gleichzeitig wurde die mj. Erstbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und die Zulässigkeit deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs 4 AsylG festgestellt.4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag der mj. Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 06.12.2007, FZ. 07 09.998-EAST Ost, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO die Zuständigkeit der Slowakei fest. Gleichzeitig wurde die mj. Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und die Zulässigkeit deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt.
5. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenats vom 10.01.2008, Zl. 316.587-1/3Z-VII/19/08, zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Bescheid vom 23.01.2008, Zl. 316.587-1/4E-VII/19/08, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung gemäß § 41 Abs 3 AsylG statt und behob den bekämpften Bescheid.5. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenats vom 10.01.2008, Zl. 316.587-1/3Z-VII/19/08, zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Bescheid vom 23.01.2008, Zl. 316.587-1/4E-VII/19/08, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der Berufung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG statt und behob den bekämpften Bescheid.
Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die 20-Tages-Frist des § 28 Abs 2 AsylG nicht eingehalten worden sei.Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG nicht eingehalten worden sei.
6. Im XXXX wurde die mj. Zweitbeschwerdeführerin als Schwester der mj. Erstbeschwerdeführerin in Österreich geboren und stellte einen am 06.05.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Antrag auf internationalen Schutz "gemäß § 34 Abs 1 Z 3 AsylG".6. Im römisch 40 wurde die mj. Zweitbeschwerdeführerin als Schwester der mj. Erstbeschwerdeführerin in Österreich geboren und stellte einen am 06.05.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Antrag auf internationalen Schutz "gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG".
7. Am 19.05.2009 meldete das Bundesasylamt die Geburt der gegenständlichen Zweitbeschwerdeführerin gemäß Art 4 Abs 3 Dublin II-VO den slowakischen Behörden, welche am 21.05.2009 auf Grundlage dieser Bestimmung der Übernahme der mj. Zweitbeschwerdeführerin zustimmten.7. Am 19.05.2009 meldete das Bundesasylamt die Geburt der gegenständlichen Zweitbeschwerdeführerin gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO den slowakischen Behörden, welche am 21.05.2009 auf Grundlage dieser Bestimmung der Übernahme der mj. Zweitbeschwerdeführerin zustimmten.
8. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerinnen am 29.05.2009 wurde das Verfahren der mj. Zweitbeschwerdeführerin zugelassen, zumal das Verfahren der mj. Erstbeschwerdeführerin (mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 23.01.2008) ebenfalls zugelassen worden war.
9. Mit am 08.06.2009 beim Asylgerichtshof eingelangtem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2009, Zlen. 2007/19/1005 bis 1008-6, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerden der Eltern und der beiden mj. Brüder der mj. Beschwerdeführerinnen gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 13.06.2007 ab.
Über diese Entscheidung, welche den Lauf der Überstellungsfrist in Gang setze, informierte das Bundesasylamt die Slowakei am 02.07.2009.
10. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme der Mutter der beiden mj. Beschwerdeführerinnen am 16.07.2009 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der mj. Beschwerdeführerinnen mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 17.07.2009 ohne in die Sache einzutreten jeweils gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß Art 4 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates jeweils die Slowakei zuständig (je Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung der mj. Beschwerdeführerinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei jeweils gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (je Spruchpunkt II.).10. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme der Mutter der beiden mj. Beschwerdeführerinnen am 16.07.2009 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der mj. Beschwerdeführerinnen mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 17.07.2009 ohne in die Sache einzutreten jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates jeweils die Slowakei zuständig (je Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung der mj. Beschwerdeführerinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (je Spruchpunkt römisch zwei.).
11. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 04.08.2009, welche dem Asylgerichtshof am 07.08.2009 vorgelegt wurde.
12. Am 29.09.2009 stellte der Vater der mj. Beschwerdeführerinnen für sich, die mj. Beschwerdeführerinnen und deren zwei Brüder jeweils zweite Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt setzte die slowakischen Behörden davon am 01.10.2009 in Kenntnis. Am 05.10.2009 stellte auch die Mutter der mj. Beschwerdeführerinnen einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Hinsichtlich der beiden mj. Beschwerdeführerinnen wurden die neuen Anträge auf internationalen Schutz gemäß der Bestimmung des § 17 Abs 7 AsylG als Beschwerdeergänzungen gewertet.Hinsichtlich der beiden mj. Beschwerdeführerinnen wurden die neuen Anträge auf internationalen Schutz gemäß der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 7, AsylG als Beschwerdeergänzungen gewertet.
13. Mit Bescheiden vom 16.10.2009 wies das Bundesasylamt die zweiten Anträge der Eltern und der beiden Brüder der mj.
Beschwerdeführerinnen jeweils gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach weiters Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus.Beschwerdeführerinnen jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und sprach weiters Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus.
14. Den gegen diese Bescheide vom 16.10.2009 erhobenen Beschwerden wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.12.2009, GZ. S18 312.248-2/2009-3E u.a., gemäß § 41 Abs 3 AsylG stattgegeben und wurden die bekämpften Bescheide behoben.14. Den gegen diese Bescheide vom 16.10.2009 erhobenen Beschwerden wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.12.2009, GZ. S18 312.248-2/2009-3E u.a., gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und wurden die bekämpften Bescheide behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte sowie der Verwaltungsakte der Eltern sowie der mj. Brüder der mj. Beschwerdeführerinnen.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG ua. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers.
Gemäß § 34 Abs 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
4. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführerinnen sind die unverheirateten Kinder zweier Asylwerber.
Wie bereits oben unter Punkt I.14. erwähnt hat der Asylgerichtshof den Beschwerden gegen jene Bescheide des Bundesasylamtes, mit welchem die Anträge der Eltern der mj. Beschwerdeführerinnen zurückgewiesen worden waren, gemäß § 41 Abs 3 AsylG Folge gegeben und die genannten Bescheide behoben.Wie bereits oben unter Punkt römisch eins.14. erwähnt hat der Asylgerichtshof den Beschwerden gegen jene Bescheide des Bundesasylamtes, mit welchem die Anträge der Eltern der mj. Beschwerdeführerinnen zurückgewiesen worden waren, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG Folge gegeben und die genannten Bescheide behoben.
Im Hinblick darauf, dass die über die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern der mj. Beschwerdeführerinnen ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, waren im Sinne des § 34 Abs 4 AsylG auch die gegenständlich bekämpften Bescheide zu beheben, um so eine einheitliche Entscheidung im Familienverfahren sicherzustellen.Im Hinblick darauf, dass die über die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern der mj. Beschwerdeführerinnen ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, waren im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG auch die gegenständlich bekämpften Bescheide zu beheben, um so eine einheitliche Entscheidung im Familienverfahren sicherzustellen.
In diesem Sinne war spruchgemäß zu entscheiden.
III. Gemäß § 41 Abs 4 und 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerdeschrift geklärt erscheint.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4 und 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerdeschrift geklärt erscheint.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
familiäre Situation, FamilienbegriffZuletzt aktualisiert am
26.01.2010