TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/13 S16 400939-2/2009

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Veröffentlicht am 13.01.2010
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Spruch

S16 400.939-2/2009-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Zl. 08 02.266-BAW, zu Recht erkannt.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Zl. 08 02.266-BAW, zu Recht erkannt.

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.römisch eins.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.11.2009, FZ. 08 02.266-BAW, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.03.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16/1/c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.11.2009, FZ. 08 02.266-BAW, wurde der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.03.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

I.4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 28.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.4. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 28.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.

I.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.12.2009 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 29.12.2009 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.1.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

1.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.1.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

1.1.1.1. Im vorliegenden Fall kann dem Bundesasylamt vorweg nicht zugestimmt werden, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 16 Absatz 1 lit. c der Dublin II VO besteht.1.1.1.1. Im vorliegenden Fall kann dem Bundesasylamt vorweg nicht zugestimmt werden, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 16, Absatz 1 Litera c, der Dublin römisch zwei VO besteht.

Der Asylgerichtshof hat im Kassationserkenntnis vom 14.10.2008 festgestellt, dass eindeutig eine ungenügende Feststellung der Zuständigkeitsvoraussetzungen gemäß der Dublin II VO vorliegt. Der Asylgerichtshof hat in diesem Erkenntnis insbesondere die mangelnde Ermittlungstätigkeit des Bundesasylamtes zum behaupteten Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten gerügt und hat er es für erforderlich erachtet, dass das Bundesasylamt die die Asylanträge des Beschwerdeführers betreffenden Akten aus Italien, Großbritannien und Finnland hätte anfordern müssen, um die jeweilige Aufenthaltsdauer in den angeführten Ländern sowie allfällige Ausweisungen oder Überstellungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar feststellen zu können. Weiters wurde aufgetragen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Ermittlungsergebnis zur Wahrung des Parteiengehörs konfrontiert werden wird müssen.Der Asylgerichtshof hat im Kassationserkenntnis vom 14.10.2008 festgestellt, dass eindeutig eine ungenügende Feststellung der Zuständigkeitsvoraussetzungen gemäß der Dublin römisch zwei VO vorliegt. Der Asylgerichtshof hat in diesem Erkenntnis insbesondere die mangelnde Ermittlungstätigkeit des Bundesasylamtes zum behaupteten Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten gerügt und hat er es für erforderlich erachtet, dass das Bundesasylamt die die Asylanträge des Beschwerdeführers betreffenden Akten aus Italien, Großbritannien und Finnland hätte anfordern müssen, um die jeweilige Aufenthaltsdauer in den angeführten Ländern sowie allfällige Ausweisungen oder Überstellungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar feststellen zu können. Weiters wurde aufgetragen, dass der Beschwerdeführer mit diesem Ermittlungsergebnis zur Wahrung des Parteiengehörs konfrontiert werden wird müssen.

Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesasylamt nun zwar die Asylunterlagen betreffend den Beschwerdeführer aus Großbritannien, Finnland und Italien angefordert, eine Auseinandersetzung mit diesen lässt der angefochtene Bescheid aber zur Gänze vermissen und wird hiezu ausschließlich auf den Verwaltungsakt verwiesen. Den Anforderungen des § 60 AVG wurde im angefochtenen Bescheid sohin bei weitem nicht entsprochen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/20/0550 sowie vom 22.01.2009, 2007/19/0671).Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesasylamt nun zwar die Asylunterlagen betreffend den Beschwerdeführer aus Großbritannien, Finnland und Italien angefordert, eine Auseinandersetzung mit diesen lässt der angefochtene Bescheid aber zur Gänze vermissen und wird hiezu ausschließlich auf den Verwaltungsakt verwiesen. Den Anforderungen des Paragraph 60, AVG wurde im angefochtenen Bescheid sohin bei weitem nicht entsprochen vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/20/0550 sowie vom 22.01.2009, 2007/19/0671).

Hinsichtlich des Asylverfahrens in Großbritannien befinden sich ein Einvernahmeprotokoll vom 05.04.2005 sowie eine Entscheidung vom 03.05.2005, aus welcher sich ergibt, dass Italien zur Prüfung des Asylantrages zuständig sei, im Akt. Betreffend des Asylverfahrens in Finnland findet sich eine Information der finnischen Behörden vom 12.01.2009 im Akt, wonach der Beschwerdeführer am 13.11.2007 - von Japan kommend - einen Asylantrag in Finnland gestellt habe und dass er am 31.01.2008 gemäß der Dublin II VO nach Italien überstellt worden sei. Weiters geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung bei den finnischen Behörden auch angegeben habe, dass er im April 2006 vom Iran nach Thailand unter einem anderen Namen gereist sei. Hinsichtlich seines Asylverfahrens in Italien wurde lediglich ein negativer Asylbescheid des italienischen Innenministeriums vom 14.11.2007 in Vorlage gebracht. Informationen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers ergeben sich aus diesem Asylbescheid aber nicht.Hinsichtlich des Asylverfahrens in Großbritannien befinden sich ein Einvernahmeprotokoll vom 05.04.2005 sowie eine Entscheidung vom 03.05.2005, aus welcher sich ergibt, dass Italien zur Prüfung des Asylantrages zuständig sei, im Akt. Betreffend des Asylverfahrens in Finnland findet sich eine Information der finnischen Behörden vom 12.01.2009 im Akt, wonach der Beschwerdeführer am 13.11.2007 - von Japan kommend - einen Asylantrag in Finnland gestellt habe und dass er am 31.01.2008 gemäß der Dublin römisch zwei VO nach Italien überstellt worden sei. Weiters geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung bei den finnischen Behörden auch angegeben habe, dass er im April 2006 vom Iran nach Thailand unter einem anderen Namen gereist sei. Hinsichtlich seines Asylverfahrens in Italien wurde lediglich ein negativer Asylbescheid des italienischen Innenministeriums vom 14.11.2007 in Vorlage gebracht. Informationen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers ergeben sich aus diesem Asylbescheid aber nicht.

Das Bundesasylamt hat diese Ermittlungsergebnisse keiner Würdigung zugeführt und lässt der angefochtene Bescheid nach wie vor jede Auseinandersetzung mit der Frage, für wie lange oder ob überhaupt der Beschwerdeführer das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat, vermissen, sodass - ohne nähere Begründung und insbesondere ohne nähere Auseinandersetzung mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sowie den Angaben des Beschwerdeführers - nicht vorweg von einer Zuständig Italiens ausgegangen werden kann. Die Ausführungen des Bundesasylamtes, dass die Zuständigkeit Italiens allein schon deshalb gegeben sei, weil sich Italien mit Schreiben vom 26.05.2008 ausdrücklich bereit erklärt habe den Beschwerdeführer gemäß Artikel 16/1/c Dublin II VO wieder aufzunehmen, reichen - wie bereits im Kassationserkenntnis vom 14.10.2008 aufgezeigt - in diesem Fall bei weitem nicht aus um von einer Zuständigkeit Italiens ausgehen zu können. .Das Bundesasylamt hat diese Ermittlungsergebnisse keiner Würdigung zugeführt und lässt der angefochtene Bescheid nach wie vor jede Auseinandersetzung mit der Frage, für wie lange oder ob überhaupt der Beschwerdeführer das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat, vermissen, sodass - ohne nähere Begründung und insbesondere ohne nähere Auseinandersetzung mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sowie den Angaben des Beschwerdeführers - nicht vorweg von einer Zuständig Italiens ausgegangen werden kann. Die Ausführungen des Bundesasylamtes, dass die Zuständigkeit Italiens allein schon deshalb gegeben sei, weil sich Italien mit Schreiben vom 26.05.2008 ausdrücklich bereit erklärt habe den Beschwerdeführer gemäß Artikel 16/1/c Dublin römisch zwei VO wieder aufzunehmen, reichen - wie bereits im Kassationserkenntnis vom 14.10.2008 aufgezeigt - in diesem Fall bei weitem nicht aus um von einer Zuständigkeit Italiens ausgehen zu können. .

Ferner hat es das Bundesasylamt auch verabsäumt, die Ermittlungsergebnisse - wie im Kassationserkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2008 aufgetragen - dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen und ihm damit die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen, was bei der gegebenen Sachlage jedenfalls einen groben Verfahrensmangel darstellt.

Der Asylgerichtshof hat in seinem Kassationserkenntnis vom 14.10.2008 weiters die mangelnde Auseinandersetzung der Erstinstanz mit dem vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokument, aus welchem sich ergibt, dass er sich am 12.03.2007 in Teheran einer Blinddarmoperation unterzogen habe, gerügt. Im angefochtenen Bescheid findet sich aber wiederum keine Auseinandersetzung mit dem Dokument betreffend der vom Beschwerdeführer behauptete Blinddarmoperation in Teheran. Dies obwohl der Asylgerichts-hof im Kassationserkenntnis ausdrücklich eine Dokumentenüberprüfung durch einen qualifizierten Experten gefordert hatte und ist das erstinstanzliche Verfahren auch in diesem Punkt grob mangelhaft geblieben.

1.1.1.2. Seitens des Bundesasylamtes wurde die Bindungswirkung des rechtskräftigen Kassationserkenntnisses sohin nicht hinreichend beachtet und wurden die von der vormals zuständigen Richterin als notwendig erachteten Maßnahmen bzw. Ermittlungstätigkeiten nicht (hinreichend) durchgeführt. Die vom Bundesasylamt gewählte Vorgehensweise missachtet die Bindungswirkung der rechtskräftigen Kassationsentscheidung und war daher zwingend eine neuerliche Kassationsentscheidung zu treffen.

1.1.1.3. Die Erstbehörde wird sich im fortgesetzten Verfahren auch mit einem allfälligen Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist auseinanderzusetzen haben; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich aus dem Akt nicht ergibt, dass Italien nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 04.07.2008 darüber informiert worden wäre, dass der Transfer des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt verschoben werden müsse. Im Sinne einer guten Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten wäre es - insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die italienische Zustimmungserklärung mit Mai 2008 datiert ist und seitens Österreich keine Verständigung über die Aussetzung der Überstellung erfolgte - erforderlich gewesen, eine aktuelle Zustimmungserklärung seitens Italien einzuholen.

1.1.1.4. Im vorliegenden Fall ist die Erstbehörde den Aufträgen Kassationserkenntnis vom 14.10.2008 nicht in dem erforderlichen Ausmaß nachgekommen, weshalb abermals zwingend eine Kassationsentscheidung vorzunehmen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde - im Falle einer abermaligen Unzuständigkeitsentscheidung - sämtlichen Aufträge sowohl im Kassationserkenntnis vom 14.10.2009 wie auch jenen im gegenständlichen Erkenntnis nachzukommen haben und hinreichend begründet darzulegen haben, warum von einer Zuständigkeit Italiens auszugehen ist. Es versteht sich von selbst, dass sämtliche Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden. Auf die Notwendigkeit der Wahrung des persönlichen Parteiengehörs in einer Einvernahme ist zu verweisen.

Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren sohin mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Ermittlungsergebnissen hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine einzelfallbezogene nähere Beweiswürdigung sowie rechtliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers, basierend auf aktuellen Feststellungen, vorzunehmen sein. Es ist hier auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Asylgerichtshofes zu verweisen.

1.1.1.5. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist, ist § 41 Abs 3, 2. und 3. Satz nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des § 66 Abs 4 AVG, der dem Asylgerichtshof das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.1.1.1.5. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist, ist Paragraph 41, Absatz 3, 2 und 3, Satz nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, der dem Asylgerichtshof das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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