Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S13 410.694-1/2009/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, FZ 09 12.320-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, FZ 09 12.320-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 04.10.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 13, 33).
Am 07.10.2009 wurde die Erstbefragung durch Organe des Landespolizeikommandos für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, FB 03 - ZBFA, in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Dari durchgeführt (AS 31).
Eine Eurodac-Abfrage (AS 3) brachte keine Übereinstimmungen.
Am 21.10.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 47).Am 21.10.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 47).
Am 29.10.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 21.10.2009 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 63, 65).Am 29.10.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 21.10.2009 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 63, 65).
Am 02.12.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST West nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu einvernommen (AS 79).
Angefochtener Bescheid (AS 113)
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 04.12.2009 (zugestellt am 07.12.2009), FZ 09 12.320-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 04.12.2009 (zugestellt am 07.12.2009), FZ 09 12.320-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs 7 Dublin II-VO und die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO und die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe.
In Griechenland drohe keine unmenschliche Behandlung und der Beschwerdeführer leide auch weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer schweren psychischen Erkrankung, welche bei einer Überstellung bzw. Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.
Für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO sei kein Raum, da nicht festgestellt werden könne, dass für der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe.Für die Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO sei kein Raum, da nicht festgestellt werden könne, dass für der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe.
Was insbesondere die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK betrifft, so beruft sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf verschiedene, großteils aktuelle Länderinformationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland.Was insbesondere die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Artikel 3, EMRK betrifft, so beruft sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf verschiedene, großteils aktuelle Länderinformationen zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland.
Die Länderfeststellungen kommen - soweit es für dieses Verfahren von Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Allgemeines
UNHCR zeigte sich Mitte 2008 besorgt über ernste Schwierigkeiten betreffend die Bereiche Versorgung von Asylwerbern, Zugang zum Verfahren sowie Qualität der Asylverfahren. Diese Position ist Ende 2008 weiterhin aufrecht
(Quellen: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:
Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008; UNHCR zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin II-VO vom Jänner 2009).
Griechenland ist aufgrund des massiven Flüchtlingsansturms mit großen Problemen konfrontiert
(Quellen: Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union - The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing vom Nov. 2008)
Seitens der griechischen Regierung wurden Maßnahmen zur Verbesserung der aktuellen Asylpraxis gesetzt
(Quelle: Council of Europe, Commisioner for Human Rights, Report by Thomas Hammarberg following his visit to Greece 8-10 December 2008, Feb. 2009, Appendix: Comments by the Greek Authorities).
Verschiedene nationale Behörden und Gerichte von Mitgliedstaaten der Dublin II-VO sowie die Europäische Kommission sehen keinen Grund für eine generelle Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland.
(Quellen: Aliens Litigation Council, Belgien: Entscheidung Nr. 9796, 10.4.2008; Swedish Migration Board, Comments on a decision from the Migration Court of Appeal in case UM-2397-08, e-mail vom 19.12.2008; Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union - The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing vom Nov. 2008; Cupsan-Catalin, Alexandra, Europäische Kommission, E-Mail vom 23.04.2009)
Es liegen Berichte über Übergriffe der Polizei gegen Asylwerber vor. Dagegen kann nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches vorgegangen werden. Untersuchungen seitens des Bureau of Internal Affairs werden mitunter nicht konsequent genug durchgeführt.
(Quellen: Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortungen vom 19.02.2008 und 24.12.2008)
Asylverfahren
Griechenland hat mit dem Präsidialdekret Nr. 90 sein nationales Recht an die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 betreffend Mindeststandards für das Verfahren angepasst.
(Quelle: ÖB Athen, Emailbericht vom 8.8.2008).
Mittels der am 20.7.2009 in Kraft getretenen Präsidentialverordnung Nr. 81 / 2009 wird in Griechenland die bisherige zweite behördliche Instanz im Asylverfahren ("Appeals Board") ersatzlos abgeschafft. Die behördliche Entscheidungsbefugnis in erster Instanz wird dezentralisiert und bleibt bei den örtlich zuständigen (Fremden-)Polizeidirektoren. Asylentscheidungen können daher nur noch gerichtlich, und zwar vor dem Staatsrat ("Council of State") angefochten werden, welcher keine Tatsacheninstanz darstellt, sodass die behördlichen Entscheidungen nur noch auf Grund legaler Unzulänglichkeiten aufgehoben werden können. Kritik an dieser Regelung wurde unter anderem vom UNHCR geäußert. UNHCR beteiligt bis auf weiteres nicht am neuen Verfahren.
(Quellen: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Athen vom 16.07.2009 und 31.08.2009)
Flüchtlingen wird Konventionsstatus und humanitärer Schutz gewährt.
(Quelle: European Council on Refugees and Exiles: Country Report 2005, Sept. 2006).
Personen, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, haben Zugang zum Asylverfahren. Die Prinzipien des Non-Refoulement werden eingehalten.
(Quellen: Schwedisches Migrationsamt: Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe vom März 2006; US Department of State, Greece, Country Reports on Human Rights Practices, 2008 vom Februar 2009; Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN II Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, vom 18.04.2008; CRABV 52 COM 134, Chambre des Représentants de Belgique, Compte Rendu Analytique vom März 2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, vom Dez. 2008; Ministry of Foreign Affairs: Note Verbale vom Jänner 2009; Norwegian Ministry of Labour and Social Inclusion: Schreiben vom 21.07.2008;).(Quellen: Schwedisches Migrationsamt: Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; Report on the Application of the Dublin römisch zwei Regulation in Europe vom März 2006; US Department of State, Greece, Country Reports on Human Rights Practices, 2008 vom Februar 2009; Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN römisch zwei Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, vom 18.04.2008; CRABV 52 COM 134, Chambre des Représentants de Belgique, Compte Rendu Analytique vom März 2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, vom Dez. 2008; Ministry of Foreign Affairs: Note Verbale vom Jänner 2009; Norwegian Ministry of Labour and Social Inclusion: Schreiben vom 21.07.2008;).
Griechenland führt keine Überstellungen in unsichere Herkunftsländer wie Afghanistan, den Irak, Iran, Somalia oder Sudan durch. Asylwerber haben das Recht gegen eine Ausweisungsentscheidung zu berufen sowie beim EGMR den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Art. 39 der EGMR-VerfO einzubringen.Griechenland führt keine Überstellungen in unsichere Herkunftsländer wie Afghanistan, den Irak, Iran, Somalia oder Sudan durch. Asylwerber haben das Recht gegen eine Ausweisungsentscheidung zu berufen sowie beim EGMR den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Artikel 39, der EGMR-VerfO einzubringen.
(Quellen: UK Border Agency, Secretary of State for the Home Department v Javad Nasseri [2008] EWCA Civ 464; EGMR Nr. 32733/08, K.R.S. v. United Kingdom, vom 02.12.2008).
Aufgrund der Dublin II-VO Rücküberstellte werden am Flughafen nicht festgenommen.
(Quelle: Telefonat griechisches Dublin Büro vom 24.09.2009)
Grundversorgung von Asylwerbern, insbesondere Unterbringung
Regelungen entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2003/9 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten wurden in griechisches Recht aufgenommen. In der Umsetzung zeigen sich weiterhin Mängel
(Quelle: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:
Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Ministry of Interior, Greek Dublin Unit, E-Mail vom 15.07.2008; US Department of State, 2008 Human Rights Report: Greece vom Februar 2009).
Die Aufnahmebedingungen für Erwachsene sind auf akzeptablem Niveau, hinsichtlich alleinreisender Kinder gibt es Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumen. Es gibt teilweise lange Wartezeiten.
(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008; Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom 24.12.2008).
Aufnahmezentren mit einer Kapazität von insgesamt 758 Personen wurden in den Jahren 2007 und 2008 eröffnet. Weitere sind geplant.
(Quelle: Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN II Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, vom 18.04.2008; Österreichische Botschaft, E-Mail vom 31.07.2009)(Quelle: Hellenic Republic - Ministry of Interior: Illegal Migration in Greece as EU's External Border, DUBLIN römisch zwei Regulation - Implementing measures, JHA Council, Luxembourg, vom 18.04.2008; Österreichische Botschaft, E-Mail vom 31.07.2009)
Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Aufnahmezentrum. Sie erhalten eine "pink card", die vollen Zugang zum Gesundheitssystem gewährt. Asylwerber können um eine befristete Arbeitsbewilligung ansuchen.
(Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, vom Dez. 2008; Greek Council for Refugees, Anfragebeantwortung vom 03.12.2009 und 24.12.2008; Centre of planning and economic research: Reception system, it's capabilities and the social situation of asylum applicants in Greece vom März 2005; Council of Europe, Response of the Government of Greece vom Juni 2009)
Die griechische Dublin-Unit wird von der Ankunft von rücküberstellten Asylwerbern informiert und verständigt ihrerseits das Gesundheitsministerium, welches die Unterbringung organisiert. Dies kann einige Tage dauern. Das Gesundheitsministerium hat bisher noch nie eine Unterbringung abgelehnt.
(Quelle: Bundesasylamt, Außenstelle Linz, Aktenvermerk vom 23.06.2009; Telefonat griechisches Dublin Büro vom 22.09.2009 und 24.09.2009)
Die griechische Dublin-Unit kann bei Anfragen generell bestätigen, dass ab dem Asylantrag im Bedarfsfall Grundversorgung und Unterbringung beansprucht werden kann.
(Quelle: Österreichische Botschaft Athen, E-Mail vom 16.07.2009)
Beschwerde (AS 227)
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 18.12.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben.
In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, Hinweisen auf psychische Beeinträchtigungen nachzugehen und entsprechende Ermittlungen anzustellen, obwohl der Beschwerdeführer entsprechende Hinweise gegeben habe und sich in den Einvernahmen auffällig verhalten habe. Das Bundesasylamt habe keine entsprechende psychische Untersuchung des Beschwerdeführers angeordnet. Unter Hinweis auf Informationen verschiedener Flüchtlingshilfsorganisationen schildert der Beschwerdeführer die "katastrophale Situation" von Flüchtlingen in Griechenland.
Da dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland eine Verletzung seiner in der EMRK geschützten Rechte drohe, hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.Da dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland eine Verletzung seiner in der EMRK geschützten Rechte drohe, hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.
Zur Unterstützung des Vorbringens werden ein Überweisungsschein des Lagerarztes an einen Facharzt für Psychiatrie vom 10.12.2009 und eine Terminbestätigung vorgelegt.
In der Beschwerdeergänzung vom 30.12.2009, eingelangt beim Asylgerichtshof am 04.01.2009, legt der Beschwerdeführer einen "psychotherapeutischen Kurzbrief" einer Psychotherapeutin vor.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 28.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.
Beweismittel
Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie weitere Beweismittel verwendet.
Parteivorbringen des Beschwerdeführers
a) In der Erstbefragung am 07.10.2009 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Zur Flucht nach Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe seinen Heimatort ungefähr drei Monate zuvor verlassen und sei über Pakistan und den Iran in die Türkei gereist. Von der Türkei sei er mit einem Schlauchboot auf eine griechische Insel gebracht worden. Er sei dann nach Athen weitergereist und über Mazedonien, Serbien und Ungarn schließlich am 04.10.2009 nach Österreich gelangt.
Er habe sein Heimatland verlassen, da er Probleme mit seinem Onkel, der ein Taliban sei, und mit dem Vater seiner Cousine, der mit der Liebe des Beschwerdeführers zu dieser nicht einverstanden sei, habe. Darüber hinaus befürchte er Probleme mit seinen Gläubigern, von denen er sich Geld für die Flucht ausgeliehen habe. Bei einer Rückkehr drohe ihm wegen des illegalen Verlassens des Heimatlandes eine Haftstrafe.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen.
Zu seinem Aufenthalt in Griechenland hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe einmal in Athen Kontakt mit der Polizei, jedoch keine Probleme gehabt. Man habe ihn nur nach seiner Herkunft gefragt und ihm auch keine Fingerabdrücke abgenommen.
b) In der Einvernahme am 02.12.2009 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Zur geplanten Überstellung nach Griechenland hat der Beschwerdeführer angegeben, in Griechenland habe er keine Zukunft, keine Arbeit und kein Leben. Besonders für Afghanen sei es dort sehr schwer. Er habe sich gemeinsam mit anderen eine kleine Hütte gebaut, sei aber von der Polizei vertrieben worden. In Griechenland gebe es keine Arbeit, keine Arbeitsbewilligung und keine Versicherung.
Er habe außerdem gehört, dass sein Cousin auf dem Weg nach Griechenland sei und er habe Angst, dass dieser ihn dort finden könne.
Zu seinem gesundheitlichen Zustand hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe ständig Kopfschmerzen und müsse dauernd an sein Asylverfahren denken. Außerdem habe er seit seiner Kindheit Nierenschmerzen. Er habe Nierensteine gehabt. Er sei in Österreich einige Male beim Arzt gewesen, sei jedoch nie drangekommen. Auch am Tag der Einvernahme sei ein Arzttermin vereinbart worden, den er wegen der Einvernahme nicht wahrnehmen habe können. Er müsse keine Medikamente einnehmen. Die Kopfschmerzen habe er seit ungefähr fünf Jahren und sei deswegen in Afghanistan beim Arzt gewesen.
c) In der Beschwerdeschrift und in der Beschwerdeergänzung hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Verfolgung in Afghanistan schwer traumatisiert. Er zeige Verhaltensauffälligkeiten und Konzentrationsstörungen und neige zur Selbstverletzung. Sein Körper sei von Narben übersät. Eine Behandlung sei angeregt worden.
Länderfeststellungen zur Griechenland
a) Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland betreffend das griechische Asylverfahren sowie in Bezug auf die Grundversorgung dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.
Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter I.2 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter römisch eins.2 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
b) Darüber hinaus hat der Asylgerichtshof folgende, dem Bundesasylamt ebenfalls zur Verfügung stehende Informationen berücksichtigt, aus denen sich inhaltlich im Wesentlichen folgende weitere Angaben ergeben:
Allgemeines
UNHCR empfiehlt nach wie vor, von Überstellungen im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland abzusehen.
(Quellen: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:
Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008, Dezember 2008 und Jänner 2009).
Mehrfach wird über (illegale) Abschiebungen oder Zurückweisungen von Ausländern, die über den Landweg von der Türkei kommen, in die Türkei und über so drohende Kettenabschiebungen in unsichere Herkunftsstaaten berichtet.
(Quelle: Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union - The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing vom Nov. 2008)
Verfahren
Aufgrund der Dublin II-VO rücküberstellte Personen können am Flughafen einen Asylantrag stellen, welcher dort registriert wird. Es wird ein Protokoll aufgenommen und die Akte wird in der Folge an das Innenministerium weitergeleitet.
(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).
Die in der Vergangenheit von den griechischen Asylbehörden erlassenen Bescheide sind überwiegend standardisiert und enthalten keine individuelle Begründung. Dolmetscher standen in den seltensten Fällen zur Verfügung.
(Quelle: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:
Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008).
Versorgung und Unterbringung
Es herrscht ein eklatanter Mangel an Unterbringungseinrichtungen, daher übernachten zT. auch Familien mit Kindern in Parks.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008; Bericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarates vom 04.02.2009 und die Stellungnahme der griechischen Behörden dazu; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).
Personen, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, erhalten nach Einbringung des Asylantrages eine "rosa Karte", die zum Aufenthalt im Land und zur Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen sowie zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Falls der Asylwerber eine Adresse angeben kann, wird diese auf der Karte eingetragen, andernfalls muss er sich zur Fremdenpolizeibehörde begeben und dort eine Adresse bekanntgeben.
(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).
Kann der Asylwerber nicht selbst für eine Unterkunft sorgen, so kann die Behörde ihm bei der Suche helfen. Die Unterbringung von Asylwerbern ist jedoch ein ausgesprochen enger Sektor und es gibt lange Wartezeiten.
(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008).
In der Zeit der Anhaltung am Flughafen wird über das Gesundheitsministerium für den Asylwerber eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen gesucht. Bei alleinstehenden Frauen und unbegleiteten Minderjährigen erfolgt die Unterbringung stets über das Gesundheitsministerium bzw. den Staatsanwalt. Das Finden einer Unterkunft braucht regelmäßig zwei bis drei Wochen.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).
Sonstige Beweismittel
a) Am 03.12.2009 wurde die Arztstation EAST Ost vom Bundesasylamt EAST West um die Übermittlung der medizinischen Befunde des Beschwerdeführers ersucht (AS 93).
b) Im Aktenvermerk von XXXX, EAST West, vom 03.12.2009 wird berichtet, dass nach Auskunft "seitens der Anruferin" der Beschwerdeführer am 08.10.2009 geröntgt worden sei. Weiters sei er wegen "Skabies" (Krätze) wiederholt in der Arztstation gewesen. Der Antragsteller habe nie über Kopf- oder Nierenschmerzen geklagt und dies auch nicht auf dem Anamnesebogen angegeben. Die in der Arztstation aufliegenden Daten würden noch schriftlich bekannt gegeben werden (AS 91).b) Im Aktenvermerk von römisch 40 , EAST West, vom 03.12.2009 wird berichtet, dass nach Auskunft "seitens der Anruferin" der Beschwerdeführer am 08.10.2009 geröntgt worden sei. Weiters sei er wegen "Skabies" (Krätze) wiederholt in der Arztstation gewesen. Der Antragsteller habe nie über Kopf- oder Nierenschmerzen geklagt und dies auch nicht auf dem Anamnesebogen angegeben. Die in der Arztstation aufliegenden Daten würden noch schriftlich bekannt gegeben werden (AS 91).
c) In der Faxnachricht der Arztstation EAST Ost an das Bundesasylamt, EAST West vom 04.12.2009 merkt XXXX handschriftlich auf einer Fax-Kopie des zu a) angeführten Schriftstücks wie folgt an: "Erstuntersuchung: 08.10.2009 o.B. (Depressio)". Weiters wird über dreimalige Skabies-Behandlungen berichtet. Es seien "sonst keine Beschwerden bekannt, kein weiterer Pat.-Kontakt" (AS 99).c) In der Faxnachricht der Arztstation EAST Ost an das Bundesasylamt, EAST West vom 04.12.2009 merkt römisch 40 handschriftlich auf einer Fax-Kopie des zu a) angeführten Schriftstücks wie folgt an: "Erstuntersuchung: 08.10.2009 o.B. (Depressio)". Weiters wird über dreimalige Skabies-Behandlungen berichtet. Es seien "sonst keine Beschwerden bekannt, kein weiterer Pat.-Kontakt" (AS 99).
d) Von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin im Flüchtlingslager Traiskirchen, wurde am 10.12.2009 ein Überweisungsschein an einen Facharzt für Psychiatrie "wegen Verdachts auf PTSD ausgestellt (AS 243).d) Von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin im Flüchtlingslager Traiskirchen, wurde am 10.12.2009 ein Überweisungsschein an einen Facharzt für Psychiatrie "wegen Verdachts auf PTSD ausgestellt (AS 243).
e) Auf dem Terminzettel wird ein weiterer Untersuchungstermin für den 23.12.2009 vereinbart (AS 243).
f) Im "psychotherapeutischen Kurzbrief" vom 23.12.2009 von XXXX, wird beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer "höhergradigen komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1)" diagnostiziert.f) Im "psychotherapeutischen Kurzbrief" vom 23.12.2009 von römisch 40 , wird beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer "höhergradigen komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1)" diagnostiziert.
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Nach Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender, für das vorliegende Erkenntnis maßgeblicher Sachverhalt dar:
a) Der Beschwerdeführer ist aus einem Drittland kommend zunächst nach Griechenland eingereist. Dort hat er keinen Asylantrag gestellt.
In der Folge ist er in Österreich eingereist und hat am 06.10.2009 einen Asylantrag gestellt.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder andere Beziehungen.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen und als solchen im angefochtenen Bescheid auch nicht in Frage gestellten eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.
b) Es ist möglich, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet, welche einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnte, falls ihm dort keine adäquate Unterbringung und Behandlung zur Verfügung stehen sollte.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass Im Verfahren sind nämlich Hinweise hervorgekommen, die darauf hindeuten, dass beim Beschwerdeführer möglicherweise eine psychische Erkrankung (Depression, posttraumatische Belastungsstörung) vorliegt.
Der Beschwerdeführer hat nämlich in der Einvernahme angegeben, er habe seit fünf Jahren ständig Kopfschmerzen, weshalb er auch im Heimatland in Behandlung gewesen sei, und er denke andauernd an sein Asylverfahren. Dies könnte mit einer psychischen Erkrankung zusammenhängen, wenn auch klar gestellt wird, dass dies für sich genommen kein Beweis einer solchen Beeinträchtigung darstellt.
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die handschriftlichen Notizen der Ärztin der EAST Ost [II.1.3 zu c)] darauf hindeuten, dass das Bundesasylamt selbst davon ausgegangen sein dürfte, dass beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer Depression vermutet werden kann und dass diesbezüglich vermutlich eine Untersuchung stattgefunden hat. Die entsprechenden Befunde sind jedoch nicht im Akt enthalten und hat die Ärztin insbesondere nicht angegeben, welche Untersuchungen mit welchem genauen Ergebnis festgestellt worden sind und woraus sich ihre Schlussfolgerung ergibt. Der handschriftliche Vermerk "o.B." (ohne Befund) reicht in diesem Zusammenhang nicht aus.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Überweisung durch den Lagerarzt an einen Facharzt für Psychiatrie wegen Verdachts auf PTBS samt der Vereinbarung eines in Kürze zu erfolgenden Nachuntersuchungstermins deutet ebenfalls darauf hin, dass beim Beschwerdeführer eine ernste psychiatrische Erkrankung vorliegen könnte [II.1.3 zu d) und e)].
Des Weiteren stellt der "psychotherapeutische Kurzbrief" [II.1.3 zu f)] zumindest ein Indiz - dafür dar, dass eine solche Erkrankung beim Beschwerdeführer vorliegen könnte.
Dem im Aktenvermerk vom 03.12.2009 [II.1.3 zu b)] festgehaltenen Aussagen einer weder mit Namen noch mit fachlicher Funktion näher bezeichneten "Anruferin" der Arztstation in der EAST Ost ist keinerlei Beweiswert in dieser Hinsicht zuzumessen. Dies auch deshalb, weil in dieser telefonischen Auskunft mit Ausnahme der Bezugnahme auf einen angeblich vom Beschwerdeführer eigenhändig (in welcher Sprache?) ausgefüllten Anamnesebogen, der als solcher im Akt nicht enthalten ist, nicht erkennbar, aus welchen Quellen die "Anruferin" ihre Informationen bezieht. Ebenso wenig wurden die Befunde wie angekündigt nachträglich übermittelt.
c) Dem Asylgerichtshof liegen aufgrund seines Amtswissens mehrere Hinweise darauf vor, dass, in Ergänzung zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (siehe I.2), in Griechenland für Asylwerber mit besonderem Schutzbedürfnis (wie einer im vorliegenden Fall unter Umständen gegeben schweren psychiatrischen Erkrankung) möglicherweise keine ausreichende Sicherstellung einer angemessenen Unterbringung besteht [siehe zu II.1.2 b)].c) Dem Asylgerichtshof liegen aufgrund seines Amtswissens mehrere Hinweise darauf vor, dass, in Ergänzung zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (siehe römisch eins.2), in Griechenland für Asylwerber mit besonderem Schutzbedürfnis (wie einer im vorliegenden Fall unter Umständen gegeben schweren psychiatrischen Erkrankung) möglicherweise keine ausreichende Sicherstellung einer angemessenen Unterbringung besteht [siehe zu römisch zwei.1.2 b)].
Aus den vom Asylgerichtshof herangezogenen Beweismitteln ergibt sich nämlich zunächst, dass der Bericht des schwedischen Migrationsamtes vom 06.05.2008 und der Dienstreisebericht des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2008 widersprüchliche Angaben zur Unterbringung von aufgrund der Dublin II-VO Rücküberstellten enthalten.
So enthält der Dienstreisebericht den Hinweis, dass die griechischen Behörden bei der Unterkunftssuche auch Hotels und Mietwohnungen einbeziehen, während der Bericht der schwedischen Fact Finding Mission eher darauf hindeutet, dass eine Suche auf die Aufnahmezentren und die von Freiwillenorganisationen und Gemeinden bereitgestellten Unterkünfte beschränkt ist.
Im Dienstreisebericht des Deutschen Bundesamtes für Migration findet sich auch folgende unklare Aussage zur Situation von Dublin-Rückkehrern:
"Der Mitarbeiter des sozialen Dienstes [Anm.: des Greek Council of Refugees] behauptete zuerst, dass für Überstellte fast sicher keine Unterkünfte vorhanden seien. Im Rahmen der weiteren Diskussion ergab sich dann die Aussage aus dem Bereich der Rechtsberatung, dass die aufgezeigten Wohnprobleme für Überstellte nicht gelten würden."
Aus den Berichten ergeben sich weiters Hinweise darauf, dass über die griechischen Behörden in der Realität keine Unterkunft organisiert wird und auch die in der Flüchtlingsbetreuung tätigen Freiwillenorganisationen nicht effektiv in die Wohnungssuche eingebunden sind.
Übereinstimmung herrscht jedenfalls in allen Berichten darüber - und wird dies insbesondere durch die Stellungnahme der griechischen Behörden zum Bericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarates vom 04.02.2009 bestätigt -, dass es insgesamt nur etwa mehr als 900 Plätze (davon circa 180 für unbegleitete Minderjährige) in Aufnahmezentren gibt. Dabei ist zu beachten, dass dies jedenfalls nur einem sehr geringen Bruchteil der über 30.000 in Griechenland im Asylverfahren befindlichen Flüchtlinge entspricht.
Jedenfalls ist den dem Asylgerichtshof (und dem Bundesasylamt) vorliegenden Informationen insgesamt zu entnehmen, dass es in Griechenland jedenfalls an Unterkünften für Asylwerber mangelt und auf jeden Fall mit langen Wartezeiten zu rechnen ist, wenn sich ein Asylwerber nicht selbst um eine private Unterkunft kümmert. Die Aussagen bezüglich der Wartezeit reichen von einem Zeitraum von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten.
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 02.09.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit 1. April 2009 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 02.09.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 19 bzw. 20 der Verordnung Nr. 343/2003 Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach § 5 AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Artikel 19, bzw. 20 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich im Verfahren keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers und die Situation von nach Griechenland rück überstellten Asylwerbern mit besonderem Schutzbedürfnis getroffen, insbesondere was deren Unterbringung und den tatsächlichen Zugang zu einer medizinische Versorgung betrifft.
Hinsichtlich, erstens, des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sind nämlich Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise an einer (schweren) psychischen Erkrankung leidet.
Das Bundesasylamt hat jedoch dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Das Bundesasylamt hat es nämlich einerseits unterlassen, in die vorhandenen ärztlichen Befunde Einsicht zu nehmen und sich mit diesen beweiswürdigend auseinander zu setzen und den Beschwerdeführer zu diesen zu befragen, und andererseits, ggf. weitere ärztliche Befunde zur Schwere einer eventuell vorliegenden Erkrankung, zur Verlaufsprognose und der notwendigen Therapie einzuholen.
Vorausgesetzt, dass es sich in der Person des Beschwerdeführer, zweitens, tatsächlich um einen (schwer) psychisch Krankem mit besonderem Schutzbedürfnis handelt, hätte das Bundesasylamt weitere Tatsachen im Hinblick auf die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO erheben müssen.Vorausgesetzt, dass es sich in der Person des Beschwerdeführer, zweitens, tatsächlich um einen (schwer) psychisch Krankem mit besonderem Schutzbedürfnis handelt, hätte das Bundesasylamt weitere Tatsachen im Hinblick auf die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO erheben müssen.
Hinsichtlich der Versorgungslage in Griechenland hat das Bundesasylamt sich im angefochtenen Bescheid nämlich zwar auf zahlreiche allgemein zugängliche Quellen gestützt, um nachzuweisen, dass eine Grundversorgung von Asylwerbern in Griechenland gesetzlich vorgesehen ist und ganz allgemein Lager für die Aufnahme von Asylwerbern zur Verfügung stehen. Daraus ergibt sich jedoch weder, dass dies auch für aufgrund der Dublin II-VO rücküberstellte Personen gilt, noch dass die Grundversorgung und Unterbringung von Personen mit besonderen Bedürfnissen sichergestellt ist, zumal diesbezüglich jedenfalls auf eine zeitgerechte und angemessene Unterbringung zu achten wäre.
Hinsichtlich der Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erscheint es dem Asylgerichtshof daher zunächst sinnvoll, in die vorhandenen ärztlichen Befunde Einsicht zu nehmen und diese umfassen zu würdigen.
Gegebenenfalls wird es notwendig sein, ein fachärztliches Gutachten hinsichtlich des psychischen Zustands des Beschwerdeführers einzuholen und die behandelnden Ärzte näher zu seiner Erkrankung bzw. zur notwendigen Therapie und zur Verlaufsprognose zu befragen sowie den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der angeblich vorhandenen Narben auf Anzeichen von Misshandlungen zu untersuchen und ihn dazu zu befragen.
Sollte sich aufgrund dieser Ermittlungen ergeben, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person mit besonderem Schutzbedürfnis handelt, werden (wie schon oben ausgeführt) weitere Erhebungen zur (medizinischen) Versorgung in Griechenland vorgenommen werden müssen.
Der allgemeine Hinweis, dass alle Asylwerber in Griechenland einen rechtlichen Anspruch auf Grundversorgung und Unterbringung haben, erscheint dem Asylgerichtshof im konkreten Fall jedenfalls nicht ausreichend.
Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, zunächst zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dann ggf. zur Versorgung und Unterbringung von Asylwerbern mit besonderen Schutzbedürfnissen in Griechenland auf Basis aktueller Berichte (wie beispielsweise die Anfragebeantwortung des Greek Council of Refugees vom 11.08.2009 und Ergänzung vom 13.8.2009 oder den Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009) vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.
Dem Asylgerichtshof erscheint in diesem Zusammenhang (im Falle einer erwiesenen schweren Erkrankung des Beschwerdeführers) die Sicherung der Grundversorgung, insbesondere von aufgrund der Dublin II-VO rück überstellten Personen mit besonderen Bedürfnissen, besonders aufklärungsbedürftig. Nötigenfalls wäre von den zuständigen griechischen Behörden (möglichst unter direkter oder indirekter Einbeziehung des für die Unterbringung von Asylwerbern zuständigen griechischen Gesundheitsministeriums) eine Auskunft über den zu erwartenden zeitlichen Rahmen für die Beschaffung einer Unterkunft und geeigneter medizinischer Versorgung für den Beschwerdeführer einzuholen.
Die Ergebnisse dieser Ermittlungen werden sodann mit dem Beschwerdeführer zu erörtern sein.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Schlussfolgerung
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
22.01.2010