TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/13 C2 408528-1/2009

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Veröffentlicht am 13.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 408528-1/2009/2E

I m N a m e n d e r R e p u b l i krömisch eins m N a m e n d e r R e p u b l i k

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Kosovo und Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, Az. 09 09.095-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kosovo und Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, Az. 09 09.095-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.römisch eins.

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei wurde am XXXX in Österreich geboren. Am 30.07.2009 wurde durch den Vater der beschwerdeführenden Partei als deren gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Die beschwerdeführende Partei wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Am 30.07.2009 wurde durch den Vater der beschwerdeführenden Partei als deren gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Aus dem schriftlich gestellten Antrag geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei denselben Schutz wie ihr Vater begehren würde. Sie gehöre dessen Kernfamilie an. Eigene Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Zur genauen Begründung des Antrags auf internationalen Schutz siehe diesen im Verwaltungsakt, S. 77.

Der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 14.08.2009, erlassen am 18.08.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt im gegenständlichen Bescheid neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei an, dass die Identität der Beschwerdeführerin durch die Geburtsurkunde feststehen und diese der Kernfamilie ihrer Eltern angehören würde. Der gesetzliche Vertreter (Vater) hätte am 19.12.2005 einen eigenen Asylantrag eingebracht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2007, Zahl:

05 22.379-BAE sei dieser Antrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden; gleichzeitig sei festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ihres Vaters nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 AsylG zulässig wäre. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG sei der Vater aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid sei Berufung erhoben worden und das gegenständliche Verfahren wäre derzeit beim Asylgerichtshof anhängig. Gleiches gelte sinngemäß für den Asylantrag bzw. für das Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid verwiesen, S. 97 ff.05 22.379-BAE sei dieser Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen worden; gleichzeitig sei festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ihres Vaters nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig wäre. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG sei der Vater aus dem österreichischen Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid sei Berufung erhoben worden und das gegenständliche Verfahren wäre derzeit beim Asylgerichtshof anhängig. Gleiches gelte sinngemäß für den Asylantrag bzw. für das Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid verwiesen, S. 97 ff.

Mit am 24.08.2009 zur Post gegebenem Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater, Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass die Verfahren der Eltern derzeit noch beim Asylgerichtshof anhängig seien und sie als minderjährige Tochter, Familienangehörige sei. Eigene Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Hinsichtlich der weiteren Beschwerdebegründung wurde auf die Ausführungen ihres Vaters in dessen Asylverfahren verwiesen. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Verwaltungsakt (S. 125 ff) einliegende Beschwerde verwiesen.

Sowohl die Beschwerde des Vaters als auch die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gegen die jeweils ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 13.1.2010 zu den GZ. C2 310489-1/2008/31E (Vater) und GZ: C2 310490-1/2008/18E (Mutter) gänzlich abgewiesen.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009;

Pichler, Andreas - VB an der ÖB Pristhina: Kosovobericht, März 2009;

Pichler, Andreas - VB an der ÖB Pristhina: Kosovobericht, Sept. 2008 und

Konrad Adenauer Stiftung, Interethnische Beziehungen in Südosteuropa, März 2008.

Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt folgende Beweismittel vorgelegt:

Eine Geburtsurkunde lautend auf die Beschwerdeführerin vom 27.07.2009, mit der Eintragungsnummer: 596/2009;Eine Geburtsurkunde lautend auf die Beschwerdeführerin vom 27.07.2009, mit der Eintragungsnummer: 596 aus 2009,;

je ein Personalausweis, lautend auf die Eltern der Beschwerdeführerin;

eine Heiratsurkunde lautend auf die Eltern der Beschwerdeführerin, ausgestellt von der UNMIK am XXXX undeine Heiratsurkunde lautend auf die Eltern der Beschwerdeführerin, ausgestellt von der UNMIK am römisch 40 und

ein Wehrdienstbuch des Vaters der Beschwerdeführerin, lautend auf denselben mit der Nummer XXXX.ein Wehrdienstbuch des Vaters der Beschwerdeführerin, lautend auf denselben mit der Nummer römisch 40 .

II.römisch zwei.

II.1.: Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides

Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 (im Folgenden: AsylG 2005), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (im Folgenden: AsylG 2005), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 18.08.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 24.08.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen zur Post gegeben. Diese ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Die beschwerdeführende Partei ist minderjährig und Staatsangehörige der Republik Kosovo und Serbiens. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht auf Grund eines vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokuments fest. Zur Staatsangehörigkeit ist anzuführen, dass gemäß Art. 5 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetz das Abstammungsprinzip gilt. Ein Kind erwirbt automatisch die kosovarische Staatsangehörigkeit, wenn beide Elternteile Staatsbürger von Kosovo sind (Art. 6 kosovarisches Staatsangehörigkeitsgesetz); da beide Elternteile kosovarische Staatsangehörige sind, ist auch die Beschwerdeführerin kosovarische Staatsangehörige.Die beschwerdeführende Partei ist minderjährig und Staatsangehörige der Republik Kosovo und Serbiens. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht auf Grund eines vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokuments fest. Zur Staatsangehörigkeit ist anzuführen, dass gemäß Artikel 5, des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetz das Abstammungsprinzip gilt. Ein Kind erwirbt automatisch die kosovarische Staatsangehörigkeit, wenn beide Elternteile Staatsbürger von Kosovo sind (Artikel 6, kosovarisches Staatsangehörigkeitsgesetz); da beide Elternteile kosovarische Staatsangehörige sind, ist auch die Beschwerdeführerin kosovarische Staatsangehörige.

Bisher besaßen die Bürger Kosovos - also auch die Eltern der Beschwerdeführerin - die serbische Staatsangehörigkeit und haben diese weiterhin. Das StAG Kosovos lässt ausdrücklich weitere Staatsangehörigkeiten (Art. 3 kosovarisches Staatsangehörigkeitsgesetz) zu. Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit. Da Serbien nicht auf die nunmehrigen Staatsangehörigen des Kosovo verzichtet hat, haben die Eltern weiterhin auch die serbische Staatsangehörigkeit; diese wird aber ebenfalls durch Geburt erworben, sodass auch die Beschwerdeführerin neben der kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit inne hat.Bisher besaßen die Bürger Kosovos - also auch die Eltern der Beschwerdeführerin - die serbische Staatsangehörigkeit und haben diese weiterhin. Das StAG Kosovos lässt ausdrücklich weitere Staatsangehörigkeiten (Artikel 3, kosovarisches Staatsangehörigkeitsgesetz) zu. Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit. Da Serbien nicht auf die nunmehrigen Staatsangehörigen des Kosovo verzichtet hat, haben die Eltern weiterhin auch die serbische Staatsangehörigkeit; diese wird aber ebenfalls durch Geburt erworben, sodass auch die Beschwerdeführerin neben der kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit inne hat.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Eigene Fluchtgründe wurden keine geltend gemacht, sodass der Beschwerdeführerin aus eigenen Gründen kein Asyl zukommen konnte.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Torbesch und der Religionsgruppe der Muslime an - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Muslime haben als die bevölkerungsstärkster Religionsgruppe keine Beeinträchtigungen der Religionsausübung zu beklagen (siehe dazu ausführlich Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 01.12.2007, S. 28 ff.). Als Torbesch wird jene Minderheit bezeichnet, welche als Muslime im Kosovo leben und sich als Bosniaken, auch als Albaner oder Türken deklarieren. Der Anteil der Torbeschen ist besonders in der Gemeinde Prizren, im Zhupa-Tal sehr hoch. Die Volksgruppe der Torbeschen wurde vom UNHCR in keinem der maßgeblichen Positionspapiere als gefährdet eingestuft. Den Torbeschen ist der Zugang zu allen öffentlichen Einrichtungen (Bildungswesen, Gesundheitswesen, etc.) ohne Probleme möglich. Es sind keine Fälle einer generellen und offenen Diskriminierung bekannt (siehe Österreichische Botschaft/Belgrad Außenstelle Prishtina vom 01.08.2007). Es ergibt sich aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit der Torbesch etwa Österreichische Botschaft/Belgrad Außenstelle Prishtina vom 10.02.2007, 01.08.2007 und 29.09.2008 und zur Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft des Islam etwa Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 01.12.2007, S. 28 ff.) nicht, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist.

Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die einen Eingriff in die Art. 2 und 3 EMRK oder die relevanten Zusatzprotokolle darstellen würde, ist nicht hervorgekommen.Eine nicht asylrelevante Verfolgung der beschwerdeführenden Partei, die einen Eingriff in die Artikel 2 und 3 EMRK oder die relevanten Zusatzprotokolle darstellen würde, ist nicht hervorgekommen.

Der beschwerdeführenden Partei droht auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung des Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist. Das ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der beschwerdeführenden Partei droht auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung des Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist. Das ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die beschwerdeführende Partei ist ein Säugling und gesund. Ihre Eltern werden im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher werden weder die Eltern noch die beschwerdeführende Partei in eine hoffnungslose Lage kommen. Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der Eltern der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Schließlich ergibt sich aus den Länderdokumenten, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei kein Bürgerkrieg herrscht bzw. keine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.

Daher war der beschwerdeführenden Partei nicht aus eigenem subsidiärer Schutz zu gewähren.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer unter anderem zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Daher ist die Beschwerdeführerin Familienangehörige ihres Vaters und ihrer Mutter.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer unter anderem zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Daher ist die Beschwerdeführerin Familienangehörige ihres Vaters und ihrer Mutter.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und allen Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang zu erteilen, wobei die Gewährung von Asyl der Gewährung von subsidiärem Schutz vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und allen Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang zu erteilen, wobei die Gewährung von Asyl der Gewährung von subsidiärem Schutz vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Da auch nach Ende des Beschwerdeverfahrens weder der Mutter noch dem Vater der Status des Asylberechtigten bzw. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, konnte der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Familienverfahrens weder der Status des Asylberechtigten bzw. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben II.1. i. bis iv..Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften, zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates und zur Zulässigkeit der Beschwerde siehe oben römisch zwei.1. i. bis iv..

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei ist insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen. Weder aus dem Vorbringen der Eltern der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte. Die beschwerdeführende Partei lebt seit Juli 2009, dem Zeitpunkt ihrer Geburt, in Österreich und dieser Aufenthalt war nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin noch ein Säugling und davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nur zu seinen Eltern eine Beziehung aufgebaut hat, sodass - die Ausweisung der Eltern erfolgte unter einem - es zu keiner Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin kommen kann. Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der Eltern der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt und dem Ermittlungsergebnis.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei ist insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren zu berücksichtigen. Weder aus dem Vorbringen der Eltern der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte. Die beschwerdeführende Partei lebt seit Juli 2009, dem Zeitpunkt ihrer Geburt, in Österreich und dieser Aufenthalt war nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin noch ein Säugling und davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nur zu seinen Eltern eine Beziehung aufgebaut hat, sodass - die Ausweisung der Eltern erfolgte unter einem - es zu keiner Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin kommen kann. Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der Eltern der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt und dem Ermittlungsergebnis.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen finden, sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen finden, sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher abzuweisen.

II.4. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.4. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich geboren und auf Grund ihres Alters nicht einvernahmefähig, die Eltern der Beschwerdeführerin wurden in ihrem Asyl- bzw. Beschwerdeverfahren hinreichend gehört, sodass durch die Durchführung einer Verhandlung nichts zu gewinnen war.

Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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