TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/14 S1 318750-3/2009

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Veröffentlicht am 14.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §66
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S1 318.750-3/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russland, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, Zl. 09 14.441-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russland, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, Zl. 09 14.441-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird gemäß § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 68 (1) AVG, § 10 (1) Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, (1) AVG, Paragraph 10, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die Beschwerdeführerin hat laut EURODAC-Treffer am 16.02.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt, reiste jedoch in der Folge illegal nach Österreich weiter. Polen hat am 28.02.2008 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die Beschwerdeführerin hat laut EURODAC-Treffer am 16.02.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt, reiste jedoch in der Folge illegal nach Österreich weiter. Polen hat am 28.02.2008 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.

Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.02.2008 erklärte sie, sie sei gemeinsam mit ihren Eltern mit dem Zug bis Polen gefahren. Von dort seien sie weiter mit einem Pkw nach Österreich gefahren, da sie zu ihrem Bruder gewollt hätten. Sie wolle bei ihrem Bruder bleiben. Am 10.03.2008 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme betreffend die Beschwerdeführerin, verfasst von Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ein, aus der sich ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Am 12.03.2008 erfolgte durch die EAST Ost des BAA die Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs. Die Beschwerdeführerin gab an, in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei gemeinsam mit ihren Eltern gereist. In Polen habe sie keinen Asylantrag gestellt. Sie hätten sich dort nur vier Tage aufgehalten, danach seien sie nach Österreich gereist. Sie habe einen Bruder, zwei Tanten und zwei Onkel in Österreich, in Deutschland habe sie eine Tante. Zum Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin an, der Ärztin alles erzählt zu haben und ihre Fragen beantwortet zu haben. Sie wolle in Österreich bei ihrem Bruder bleiben.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.03.2008, Zl. 08 01.896-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.03.2008, Zl. 08 01.896-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

3. Die dagegen gerichtete rechtzeitige Berufung an den seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat wurde mit Bescheid vom 22.04.2008, Zl. 318.750-1/4E-XIX/63/08 in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen.

4. Am 07.05.2008 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern nach Polen überstellt.

5. Nach ihrer erneuten illegalen Einreise aus Polen am 09.08.2008 stellte die Beschwerdeführerin einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2008 erklärte sie, nach ihrer Überstellung seien sie angewiesen worden sich in das Lager D. zu begeben. Nach einer Nacht seien in das Lager K. verbracht worden, wo sie sich bis zum 01.07.2008 aufgehalten hätten. Danach hätten sie sich zu einem Freund ihres Vaters begeben, bei dem sie bis zu ihrer Ausreise untergebracht gewesen seien. Sie könne zu ihrem dortigen Asylverfahren keine Angaben machen, da sich ihre Eltern darum gekümmert hätten.

Mit Schreiben vom 21.08.2008 hat Polen erneut seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt.Mit Schreiben vom 21.08.2008 hat Polen erneut seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.

Am 29.08.2008 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme betreffend die Beschwerdeführerin verfasst von Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ein, aus der sich ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege.

Am 20.10.2008 erfolgte durch die EAST Ost des BAA die Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs. Die Beschwerdeführerin gab an, in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Zu ihrem Aufenthalt in Polen führte die Beschwerdeführerin aus, dass es ihr dort nicht gefallen habe. Es seien keine Gründe aufrecht, die gegen eine Überstellung dorthin sprächen. Sie habe in Polen weder eine Schule noch einen Sprachkurs besucht. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab als gesetzliche Vertreterin an, dass die Beschwerdeführerin hier behandelt worden sei. Durch die Abschiebung sei diese unterbrochen worden. Nun seien sie nicht versichert und können sich hier nicht mehr behandeln lassen. Zum Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin an, sie sei sich nicht sicher, ob es stimme. Sie habe einen Hautausschlag und es sei ihr gesagt worden, dass er psychisch bedingt sei. Sie wolle nicht nach Polen zurück, sondern hier bei ihrem Bruder bleiben.

6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.10.2008, Zl. 08 07.026-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.10.2008, Zl. 08 07.026-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

7. Der Asylgerichtshof hat durch den früher zuständigen Einzelrichter die gegen diesen Bescheid gerichtete firstgerechte Beschwerde sodann mit rechtskräftigem und durchsetzbaren Erkenntnis vom 14.11.2008, GZ: S5 318.750-2/2008/2E gemäß § 5 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu dem ebenso in Österreich aufhältigen volljährigen Bruder der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden habe können (somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Krankheitszustände wurde unter Verweis der strengen EGMR-Judikatur ausgeführt, dass in concreto eine Rückführung nach Polen keinerlei Eingriff gem. Art. 3 EMRK darstelle. Somit stelle die strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen keinesfalls ein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder des Art. 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Eine Beschwerde wurde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, aufschiebende Wirkung ist nicht zuerkannt worden.7. Der Asylgerichtshof hat durch den früher zuständigen Einzelrichter die gegen diesen Bescheid gerichtete firstgerechte Beschwerde sodann mit rechtskräftigem und durchsetzbaren Erkenntnis vom 14.11.2008, GZ: S5 318.750-2/2008/2E gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu dem ebenso in Österreich aufhältigen volljährigen Bruder der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden habe können (somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliege). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Krankheitszustände wurde unter Verweis der strengen EGMR-Judikatur ausgeführt, dass in concreto eine Rückführung nach Polen keinerlei Eingriff gem. Artikel 3, EMRK darstelle. Somit stelle die strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen keinesfalls ein "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK oder des Artikel 8, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Eine Beschwerde wurde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, aufschiebende Wirkung ist nicht zuerkannt worden.

8. Mit Schreiben vom 10.12.2008 wurde den polnischen Behörden sodann mitgeteilt, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin wegen unbekannten Aufenthalts ausgesetzt werden musste, womit sich die Überstellungsfrist gem. Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO auf achtzehn Monate erstreckt habe. Eine Überstellung nach Polen wurde für den 11.12.2008 per Flugzeug geplant. Die Beschwerdeführerin befolgte aber die entsprechenden Ladungen nicht, meldete sich als obdachlos, konnte aber vor den österreichischen Fremdenbehörden nicht erreicht werden.8. Mit Schreiben vom 10.12.2008 wurde den polnischen Behörden sodann mitgeteilt, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin wegen unbekannten Aufenthalts ausgesetzt werden musste, womit sich die Überstellungsfrist gem. Artikel 19, Absatz 4, bzw. Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO auf achtzehn Monate erstreckt habe. Eine Überstellung nach Polen wurde für den 11.12.2008 per Flugzeug geplant. Die Beschwerdeführerin befolgte aber die entsprechenden Ladungen nicht, meldete sich als obdachlos, konnte aber vor den österreichischen Fremdenbehörden nicht erreicht werden.

9. Am 19.11.2009 stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung im Beisein eines Mitarbeiters ihres rechtsfreundlichen Vertreters am Tag der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin an, 2008 gemeinsam mit ihren Eltern ihre Heimat verlassen zu haben und zunächst nach Polen, danach nach Österreich gereist zu sein. Irgendwann seien sie von Österreich nach Polen abgeschoben worden. Danach seien sie erneut nach Österreich gekommen. Sie wisse nicht, ob sie in Polen um Asyl angesucht habe. Sie wolle hier bei ihrem Bruder bleiben.

Mit Schreiben vom 23.11.2009 wurden die polnischen Behörden über den Folgeantrag der Beschwerdeführerin informiert.

Am 25.11.2009 wurde der Mutter der Beschwerdeführerin die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG übergeben, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.Am 25.11.2009 wurde der Mutter der Beschwerdeführerin die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG übergeben, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

Am 26.11.2009 langte die Stellungnahme bzw. der Antrag des gewillkürten Vertreters der Beschwerdeführerin ein, worin zunächst eine Stellungnahme hinsichtlich der Verweigerung der Teilnahme einer Vertrauensperson bei der Antragstellung und Erstbefragung beantragt wird. Durch das Fehlen einer Vertrauensperson sei die Beschwerdeführerin bzw. die gesamte Familie eingeschüchtert gewesen. Der Vater der Beschwerdeführerin sei schwerhörig, sodass er sich bei der niederschriftlichen Erstbefragung kaum getraut habe, zu sprechen, weshalb das Verfahren darunter gelitten hätte. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter seien psychisch ebenso beeinträchtigt. Der Gesundheitszustand der Familie habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens drastisch verschlechtert, sodass nicht mehr von entschiedener Sache ausgegangen werden könne. Es möge eine geeignete medizinische Untersuchung durchgeführt werden. Auch seien für die Familie die familiären Bande zu ihrem Bruder und anderen Verwandten wichtig, weshalb ihre Asylanträge inhaltlich zu prüfen seien. Aktuell sei Polen auch nicht in der Lage, humanitäre und medizinische Hilfe ausreichend zu gewähren.

Im Rahmen der durch die EAST Ost des BAA am 02.12.2009 erfolgten Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich zwar nicht gut fühle, aber in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei zuletzt wegen psychisch bedingtem Ausschlag am Körper behandelt worden. Seit dem Abschluss ihres letzten Verfahrens sei sie psychologisch nicht betreut worden. Sie sei zuletzt in Tschetschenien zur Schule gegangen. Sie wolle nicht nach Polen zurück, sondern hier bei ihrem Bruder bleiben.

10. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 09.12.2009, Zl. 09 14.440-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.10. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 09.12.2009, Zl. 09 14.440-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Die Feststellung, wonach die Zustimmung Polens nach wie vor aufrecht sei, ergebe sich daraus, dass Polen seine Zustimmung am 21.08.2008 erteilt habe, welche noch aufrecht sei und aus dem nach der erkennungsdienstlichen Behandlung aufliegenden Eurodac-Treffer.

Durch ihr Vorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, dass sie in Polen nach ihrer Überstellung dorthin in eine aussichtslose Situation geraten würde. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass von der Beschwerdeführerin kein Sachverhalt angeführt worden sei, welcher nicht bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Zweitverfahrens bestanden habe, weswegen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt erkennbar sei und die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.11.2008, GZ: S5 318.749-2/2008/2E dem neuerlichen Antrag entgegenstehe. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Das Unterstützungsverhältnis zu ihrem volljährigen Bruder erleichtere die Situation der Beschwerdeführerin, es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass sie dermaßen auf diese Unterstützung angewiesen sei, dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege, dass ihr ein weiterer Verbleib Gebiet der Europäischen Union außerhalb des Bundesgebiet schlicht unzumutbar wäre. Aus den im Vorverfahren zu Polen getroffenen Feststellungen, an denen sich auch unter Zugrundelegung von aktualisierten Feststellungen seit dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens nichts zu Ungunsten der Beschwerdeführerin geändert habe, gehe hervor, dass in Polen Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien, ebenso wäre die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet, sowohl bei psychischen als auch bei physischen Erkrankungen.Durch ihr Vorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, dass sie in Polen nach ihrer Überstellung dorthin in eine aussichtslose Situation geraten würde. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass von der Beschwerdeführerin kein Sachverhalt angeführt worden sei, welcher nicht bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Zweitverfahrens bestanden habe, weswegen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt erkennbar sei und die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.11.2008, GZ: S5 318.749-2/2008/2E dem neuerlichen Antrag entgegenstehe. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Das Unterstützungsverhältnis zu ihrem volljährigen Bruder erleichtere die Situation der Beschwerdeführerin, es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass sie dermaßen auf diese Unterstützung angewiesen sei, dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege, dass ihr ein weiterer Verbleib Gebiet der Europäischen Union außerhalb des Bundesgebiet schlicht unzumutbar wäre. Aus den im Vorverfahren zu Polen getroffenen Feststellungen, an denen sich auch unter Zugrundelegung von aktualisierten Feststellungen seit dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens nichts zu Ungunsten der Beschwerdeführerin geändert habe, gehe hervor, dass in Polen Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien, ebenso wäre die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet, sowohl bei psychischen als auch bei physischen Erkrankungen.

11. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher auch ein Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gestellt wird. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Verhältnisse im Heimatland der Beschwerdeführerin verschlechtert hätten, könne von entschiedener Sache nicht ausgegangen werden. Der Vater der Beschwerdeführerin sei im Krankenhaus gewesen, wo sein Herz untersucht worden sei, da er keine Luft bekomme, einen Knoten im Hals habe und sein Hörvermögen sich massiv verschlechtert habe. Er müsse alle sechs Monate zu einer Kontrolle, um sein Hörvermögen zu untersuchen. Völlig unrichtig sei, dass in Polen auch nur annähernd adäquate Einrichtungen bestünden, die traumatisierten Menschen helfen, auch würden dort Tschetschenen von russischen Agenten gesucht. Die Länderberichte, die im angefochtenen Bescheid herangezogen worden seien, seien nicht aktuell. Es sei festzustellen gewesen, dass der physische und psychische Zustand der Beschwerdeführerin und die mangelnde Sicherheit eine Rücküberstellung nach Polen nicht erlaubten. Auch stelle eine Ausweisung einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK dar, da der Bruder der Beschwerdeführerin mit seiner Familie in Österreich lebe und sie unterstütze. Einen weiteren Mangel stelle auch der Umstand dar, dass der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, der die Einvernahme durchgeführt habe. Unter Verweis auf die Entscheidung des VfGH vom 25.06.2009, Zl. U 561/09-10 wurde im Falle einer negativen Entscheidung beantragt, dass ein Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zu Erhebung einer Verfassungsgerichtsbeschwerde zu helfen. Es werde daher die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren beantragt.11. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher auch ein Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gestellt wird. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Verhältnisse im Heimatland der Beschwerdeführerin verschlechtert hätten, könne von entschiedener Sache nicht ausgegangen werden. Der Vater der Beschwerdeführerin sei im Krankenhaus gewesen, wo sein Herz untersucht worden sei, da er keine Luft bekomme, einen Knoten im Hals habe und sein Hörvermögen sich massiv verschlechtert habe. Er müsse alle sechs Monate zu einer Kontrolle, um sein Hörvermögen zu untersuchen. Völlig unrichtig sei, dass in Polen auch nur annähernd adäquate Einrichtungen bestünden, die traumatisierten Menschen helfen, auch würden dort Tschetschenen von russischen Agenten gesucht. Die Länderberichte, die im angefochtenen Bescheid herangezogen worden seien, seien nicht aktuell. Es sei festzustellen gewesen, dass der physische und psychische Zustand der Beschwerdeführerin und die mangelnde Sicherheit eine Rücküberstellung nach Polen nicht erlaubten. Auch stelle eine Ausweisung einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK dar, da der Bruder der Beschwerdeführerin mit seiner Familie in Österreich lebe und sie unterstütze. Einen weiteren Mangel stelle auch der Umstand dar, dass der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, der die Einvernahme durchgeführt habe. Unter Verweis auf die Entscheidung des VfGH vom 25.06.2009, Zl. U 561/09-10 wurde im Falle einer negativen Entscheidung beantragt, dass ein Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zu Erhebung einer Verfassungsgerichtsbeschwerde zu helfen. Es werde daher die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren beantragt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Es wird auf die rechtlichen Ausführungen (Punkt II.2.ff) in dem die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag verwiesen, welche zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben werden. Daraus ergibt sich, dass der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters als unzulässig zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt 1). Unter diesen dort aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten haben sich weiters im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte ergeben, im gegenständlichen Asylverfahren nicht vom Vorliegen "entschiedener Sache" nach § 68 AVG auszugehen (Spruchpunkt 2).Es wird auf die rechtlichen Ausführungen (Punkt römisch zwei.2.ff) in dem die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag verwiesen, welche zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben werden. Daraus ergibt sich, dass der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters als unzulässig zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt 1). Unter diesen dort aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten haben sich weiters im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte ergeben, im gegenständlichen Asylverfahren nicht vom Vorliegen "entschiedener Sache" nach Paragraph 68, AVG auszugehen (Spruchpunkt 2).

2.1. Insbesondere hat sich im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft der Entscheidung deren letzten Asylverfahrens keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die zu einer anderen Beurteilung der Frage des Selbsteintritts Österreichs führen könnte, ergeben. Bereits im Vorverfahren wurden durch die gesetzliche Vertreterin hinsichtlich der Beschwerdeführerin psychische Beschwerden (in Verbindung mit einem Hautausschlag) vorgebracht. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Verfahren keine neuen ärztlichen Befunde vorgelegt, die nicht bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens vorlagen. Es wurde somit kein Vorbringen erstattet, welches dafür sprechen würde, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Asylverfahren (19.11.2008) massiv verschlechtert hätte. Zweifel an der Überstellungsfähigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin (im achtzehnten Lebensjahr) bestehen im Entscheidungszeitpunkt daher nicht. Das Bundesasylamt ging zu Recht davon aus, dass der medizinische Standard in Polen im Lichte des Art 3 EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist (jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich - alle Krankheiten grundsätzlich behandelbar). Das Bundesasylamt hat im Übrigen auch zu Recht festgestellt, dass kurzfristige Verschlechterungen des Gesundheitszustandes im Rahmen der Überstellung von der Fremdenpolizei zu beachten sind. Auf die einschlägigen Ausführungen im die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag wird ergänzend verwiesen.2.1. Insbesondere hat sich im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft der Entscheidung deren letzten Asylverfahrens keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die zu einer anderen Beurteilung der Frage des Selbsteintritts Österreichs führen könnte, ergeben. Bereits im Vorverfahren wurden durch die gesetzliche Vertreterin hinsichtlich der Beschwerdeführerin psychische Beschwerden (in Verbindung mit einem Hautausschlag) vorgebracht. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Verfahren keine neuen ärztlichen Befunde vorgelegt, die nicht bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens vorlagen. Es wurde somit kein Vorbringen erstattet, welches dafür sprechen würde, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Asylverfahren (19.11.2008) massiv verschlechtert hätte. Zweifel an der Überstellungsfähigkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin (im achtzehnten Lebensjahr) bestehen im Entscheidungszeitpunkt daher nicht. Das Bundesasylamt ging zu Recht davon aus, dass der medizinische Standard in Polen im Lichte des Artikel 3, EMRK und der dazu erfolgten Rechtsprechung ausreichend ist (jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich - alle Krankheiten grundsätzlich behandelbar). Das Bundesasylamt hat im Übrigen auch zu Recht festgestellt, dass kurzfristige Verschlechterungen des Gesundheitszustandes im Rahmen der Überstellung von der Fremdenpolizei zu beachten sind. Auf die einschlägigen Ausführungen im die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag wird ergänzend verwiesen.

Spruchpunkt I der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes zu bestätigen.Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes zu bestätigen.

3. Hinsichtlich der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 war die Entscheidung des Bundesasylamtes nicht zu beanstanden. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Vater erforderlich erscheinen ließen. Zentral ist auf die kurze Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich zu verweisen. Die Erwägungen in den Erkenntnissen ihrer Eltern, wonach die Ausweisung auch nicht unzulässigerweise in Art. 8 EMRK eingreift, treffen ebenso zu. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.3. Hinsichtlich der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 war die Entscheidung des Bundesasylamtes nicht zu beanstanden. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Vater erforderlich erscheinen ließen. Zentral ist auf die kurze Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich zu verweisen. Die Erwägungen in den Erkenntnissen ihrer Eltern, wonach die Ausweisung auch nicht unzulässigerweise in Artikel 8, EMRK eingreift, treffen ebenso zu. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Flüchtlingsberater, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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