Norm
AVG §66 Abs4Spruch
D3 301214-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009, AZ. 09 14.790 EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009, AZ. 09 14.790 EAST-West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
BEGRÜNDUNG :
Der Asylwerber, ein russischer Staatsangehöriger, gab an, Angehöriger der Volksgruppe der Kumyken aus der Republik Dagestan, aus dem Ort XXXX sowie moslemischen Glaubens zu sein und stellte nach illegaler Einreise aus Tschechien am 10.02.2005, ebenso wie seine Ehefrau und seine beiden Kinder XXXX und XXXX, einen (ersten) Asylantrag. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, am 14.02.2005 gab er an, seit 1990 in Moskau gelebt zu haben, wo er von 1993 bis 2002 als selbständiger Händler tätig gewesen sei. Tschechien habe er wegen eines Aufenthaltsverbotes (10 Monate Strafhaft wegen Körperverletzung) und nach drei negativen Asylbescheiden verlassen. Als Fluchtgrund gab er an, im August 1999 in einer Gruppe von Wahabiten mit der Waffe in der Hand in XXXX gegen den FSB gekämpft zu haben und nun auch Probleme mit den Wahabiten zu haben, welche ihn in Moskau gefunden, im August 2001 misshandelt und seine Tochter für einen Tag entführt hätten. Da er kein Geld bezahlt habe, hätten sie seine Tochter wieder zurückgebracht.Der Asylwerber, ein russischer Staatsangehöriger, gab an, Angehöriger der Volksgruppe der Kumyken aus der Republik Dagestan, aus dem Ort römisch 40 sowie moslemischen Glaubens zu sein und stellte nach illegaler Einreise aus Tschechien am 10.02.2005, ebenso wie seine Ehefrau und seine beiden Kinder römisch 40 und römisch 40 , einen (ersten) Asylantrag. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, am 14.02.2005 gab er an, seit 1990 in Moskau gelebt zu haben, wo er von 1993 bis 2002 als selbständiger Händler tätig gewesen sei. Tschechien habe er wegen eines Aufenthaltsverbotes (10 Monate Strafhaft wegen Körperverletzung) und nach drei negativen Asylbescheiden verlassen. Als Fluchtgrund gab er an, im August 1999 in einer Gruppe von Wahabiten mit der Waffe in der Hand in römisch 40 gegen den FSB gekämpft zu haben und nun auch Probleme mit den Wahabiten zu haben, welche ihn in Moskau gefunden, im August 2001 misshandelt und seine Tochter für einen Tag entführt hätten. Da er kein Geld bezahlt habe, hätten sie seine Tochter wieder zurückgebracht.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 16.02.2005 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmezentrum Ost, welche die Zuständigkeit Tschechiens im Rahmen der Dublin II-Verordnung zum Gegenstand hatte, brachte er vor, im Jahre 2001 sei seine rechte Körperhälfte paralysiert worden. Auch sei er mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen und gefoltert worden, weshalb er einen Untersuchungstermin beim Facharzt für Psychiatrie habe.
Ferner erstattete er mit Schreiben vom 16.02.2005 eine Stellungnahme zur beabsichtigten Abschiebung nach Tschechien.
Nach der ärztlichen Begutachtung vom selben Tag durch XXXX ergab sich beim Beschwerdeführer die Diagnose "depressive Symptome, Schlafstörung, PTSD möglich", worauf das Verfahren zugelassen wurde.Nach der ärztlichen Begutachtung vom selben Tag durch römisch 40 ergab sich beim Beschwerdeführer die Diagnose "depressive Symptome, Schlafstörung, PTSD möglich", worauf das Verfahren zugelassen wurde.
Am XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Diebstahls erstattet.Am römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Diebstahls erstattet.
Einvernommen am 01.02.2006 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, gab der Beschwerdeführer an, alle seine Verwandten würden noch in Russland leben, mit seiner Schwester, welche Notarin in XXXX sei, telefoniere er monatlich. Er werde bei ihr und seinem Vater gesucht, vom FSB und den Wahabiten, welche er unterstützt habe. Auf den Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme angegeben hätte, mit der Waffe in der Hand mit diesen gekämpft zu haben, entgegnete er, keine Waffe in der Hand gehabt zu haben, sondern sie nur unterstützt zu haben, indem er noch vor dem Krieg Schützengräben ausgehoben habe. Noch vor dem Krieg habe er mit den Zivilisten das Dorf verlassen und nicht gekämpft. Auf erneuten Vorhalt seiner eigenen Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme und seinen nunmehrigen Angaben beharrte er auf seinen nunmehrigen Angaben. Damals habe er keine Probleme mit den Russen oder dem FSB gehabt. Jedoch habe er sich ein Auto ausgeborgt und sei gezwungen worden, damit dreimal Widerstandskämpfer zu transportieren, welche ihm das Auto zuletzt auch weggenommen hätten. Da er weder das Auto noch Geld zurückgeben habe können, sei ihm mit einer Anzeige beim FSB wegen seiner Tätigkeit in XXXX gedroht worden. Daraufhin sei sein Cousin, welcher beim FSB arbeite, zu ihm gekommen, welchem er alles erzählt habe, nämlich wo er gewesen sei und was er gemacht habe. Mit dem FSB habe er keine Probleme gehabt, weil er nicht gefasst worden sei. Bis zu seiner Ausreise nach Tschechien im Jahr 2002 habe er in Moskau gelebt. Er sei Anfang August 1999 nach Dagestan gefahren, um am Krieg teilzunehmen und Ende September 1999 wieder nach Moskau zurückgekehrt. Ein Bruder lebe in Moskau und sei dort Geschäftsmann, in dessen Geschäft habe er gearbeitet. Im Jahr 2001 sei er von den Wahabiten, durch den XXXX gefoltert worden, um Geld zu erpressen, auch sei seine Tochter von ihnen entführt worden. Daraufhin habe er seine Familie zu seinen Eltern geschickt, das Land verlassen und in Tschechien um Asyl angesucht. Wegen einer nervlich bedingten Gehirnblutung sei die rechte Körperhälfte gelähmt gewesen und er sei deswegen in Moskau behandelt worden. Als Zeugin machte er eine tschechische Journalistin namhaft.Einvernommen am 01.02.2006 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, gab der Beschwerdeführer an, alle seine Verwandten würden noch in Russland leben, mit seiner Schwester, welche Notarin in römisch 40 sei, telefoniere er monatlich. Er werde bei ihr und seinem Vater gesucht, vom FSB und den Wahabiten, welche er unterstützt habe. Auf den Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme angegeben hätte, mit der Waffe in der Hand mit diesen gekämpft zu haben, entgegnete er, keine Waffe in der Hand gehabt zu haben, sondern sie nur unterstützt zu haben, indem er noch vor dem Krieg Schützengräben ausgehoben habe. Noch vor dem Krieg habe er mit den Zivilisten das Dorf verlassen und nicht gekämpft. Auf erneuten Vorhalt seiner eigenen Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme und seinen nunmehrigen Angaben beharrte er auf seinen nunmehrigen Angaben. Damals habe er keine Probleme mit den Russen oder dem FSB gehabt. Jedoch habe er sich ein Auto ausgeborgt und sei gezwungen worden, damit dreimal Widerstandskämpfer zu transportieren, welche ihm das Auto zuletzt auch weggenommen hätten. Da er weder das Auto noch Geld zurückgeben habe können, sei ihm mit einer Anzeige beim FSB wegen seiner Tätigkeit in römisch 40 gedroht worden. Daraufhin sei sein Cousin, welcher beim FSB arbeite, zu ihm gekommen, welchem er alles erzählt habe, nämlich wo er gewesen sei und was er gemacht habe. Mit dem FSB habe er keine Probleme gehabt, weil er nicht gefasst worden sei. Bis zu seiner Ausreise nach Tschechien im Jahr 2002 habe er in Moskau gelebt. Er sei Anfang August 1999 nach Dagestan gefahren, um am Krieg teilzunehmen und Ende September 1999 wieder nach Moskau zurückgekehrt. Ein Bruder lebe in Moskau und sei dort Geschäftsmann, in dessen Geschäft habe er gearbeitet. Im Jahr 2001 sei er von den Wahabiten, durch den römisch 40 gefoltert worden, um Geld zu erpressen, auch sei seine Tochter von ihnen entführt worden. Daraufhin habe er seine Familie zu seinen Eltern geschickt, das Land verlassen und in Tschechien um Asyl angesucht. Wegen einer nervlich bedingten Gehirnblutung sei die rechte Körperhälfte gelähmt gewesen und er sei deswegen in Moskau behandelt worden. Als Zeugin machte er eine tschechische Journalistin namhaft.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2006, Zl. 05 01.949-BAS, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 10.02.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und unter Spruchteil III. der Asylwerber gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2006, Zl. 05 01.949-BAS, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 10.02.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und unter Spruchteil römisch drei. der Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Begründend wurde nach Wiedergabe der oben dargestellten Einvernahmen und Länderfeststellungen betreffend die Russische Föderation unter Angabe der bezughabenden Quellen sowie unter Darstellung der Rechtslage und Judikatur festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Verfolgungshandlungen durch den FSB vorgebracht und bezüglich der Übergriffe Krimineller, den Schutz der staatlichen Behörden nicht in Anspruch genommen habe. Im Übrigen seien die vorgebrachten Übergriffe bereits rund ein Jahr vor der Ausreise erfolgt (zu Spruchteil I.). Der Beschwerdeführer leide an keinen in Russland nicht behandelbaren, schwerwiegenden Krankheiten und sei als arbeitsfähig zu betrachten. Außerdem habe der Beschwerdeführer selbst berichtet, vor seiner Ausreise in seinem Heimatstaat behandelt worden zu sein. Bezüglich der berichteten depressiven Symptome und Schlafstörungen sei keine weitere ärztliche Behandlung berichtet worden, weshalb davon ausgegangen werde, dass aktuell kein Abschiebungshindernis vorliege, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen bzw. einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Familienangehörigen in Russland (zu Spruchteil II). Zu Spruchteil III. wurde ausgeführt, dass der Antragsteller über keinen Aufenthaltstitel und keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Antragstellers im Sinne des Art. 8 EMRK darstellte.Begründend wurde nach Wiedergabe der oben dargestellten Einvernahmen und Länderfeststellungen betreffend die Russische Föderation unter Angabe der bezughabenden Quellen sowie unter Darstellung der Rechtslage und Judikatur festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Verfolgungshandlungen durch den FSB vorgebracht und bezüglich der Übergriffe Krimineller, den Schutz der staatlichen Behörden nicht in Anspruch genommen habe. Im Übrigen seien die vorgebrachten Übergriffe bereits rund ein Jahr vor der Ausreise erfolgt (zu Spruchteil römisch eins.). Der Beschwerdeführer leide an keinen in Russland nicht behandelbaren, schwerwiegenden Krankheiten und sei als arbeitsfähig zu betrachten. Außerdem habe der Beschwerdeführer selbst berichtet, vor seiner Ausreise in seinem Heimatstaat behandelt worden zu sein. Bezüglich der berichteten depressiven Symptome und Schlafstörungen sei keine weitere ärztliche Behandlung berichtet worden, weshalb davon ausgegangen werde, dass aktuell kein Abschiebungshindernis vorliege, weil eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen bzw. einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Familienangehörigen in Russland (zu Spruchteil römisch zwei). Zu Spruchteil römisch drei. wurde ausgeführt, dass der Antragsteller über keinen Aufenthaltstitel und keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Antragstellers im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber Berufung, wozu seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates eine Verhandlung für den 07.06.2006 und den 24.07.2006 anberaumt wurde, bei welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen sein Vorbringen vollständig wiederholte. Er gab an, der Cousin, welcher beim FSB arbeite, heiße XXXX und dass er diesem alles über seinen einwöchigen Aufenthalt in XXXX erzählt habe. Ferner gab er an, dass er dort eine tschechische Journalistin kennengelernt habe, welche eine Reportage habe machen wollen und bestätigen könne, dass sie ihn bewaffnet in XXXX gesehen habe. Nach seiner Rückkehr aus dem Krieg sei seine rechte Körperhälfte gelähmt gewesen. Auf den Vorhalt, dass er am 16.02.2005 angegeben habe, dies sei im Jahr 2001 gewesen, antwortete er, man habe ihn dies damals nicht berichtigen lassen. Im Folgenden schilderte er detailreich auch die Übergriffe im Jahr 2001 und die Entführung seiner Tochter im Mai 2002. Seither habe seine Tochter gesundheitliche Probleme, wozu er Befunde vorlege. Daraufhin habe er seine Familie nach Dagestan geschickt. Er gab weiter an, dass fortwährend Ladungen vom Ermittlungsdienst der Stadt XXXX an ihn geschickt würden, welche ihm seine Schwester weitergeleitet habe. Bei der fortgesetzten Verhandlung am 24.07.2006 sind die Zeugin und der Beschwerdeführer unentschuldigt ferngeblieben.Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber Berufung, wozu seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates eine Verhandlung für den 07.06.2006 und den 24.07.2006 anberaumt wurde, bei welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen sein Vorbringen vollständig wiederholte. Er gab an, der Cousin, welcher beim FSB arbeite, heiße römisch 40 und dass er diesem alles über seinen einwöchigen Aufenthalt in römisch 40 erzählt habe. Ferner gab er an, dass er dort eine tschechische Journalistin kennengelernt habe, welche eine Reportage habe machen wollen und bestätigen könne, dass sie ihn bewaffnet in römisch 40 gesehen habe. Nach seiner Rückkehr aus dem Krieg sei seine rechte Körperhälfte gelähmt gewesen. Auf den Vorhalt, dass er am 16.02.2005 angegeben habe, dies sei im Jahr 2001 gewesen, antwortete er, man habe ihn dies damals nicht berichtigen lassen. Im Folgenden schilderte er detailreich auch die Übergriffe im Jahr 2001 und die Entführung seiner Tochter im Mai 2002. Seither habe seine Tochter gesundheitliche Probleme, wozu er Befunde vorlege. Daraufhin habe er seine Familie nach Dagestan geschickt. Er gab weiter an, dass fortwährend Ladungen vom Ermittlungsdienst der Stadt römisch 40 an ihn geschickt würden, welche ihm seine Schwester weitergeleitet habe. Bei der fortgesetzten Verhandlung am 24.07.2006 sind die Zeugin und der Beschwerdeführer unentschuldigt ferngeblieben.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.08.2006, Zl. 301.214-C1/E1-XV/52/06, wurde die Berufung vom 26.04.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2006, Zahl: 05 01.949-BAS, gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ua. unter Wiedergabe der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Berufungsbehörde zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen wegen seiner Unplausibilität bzw. auf Grund von erheblichen Widersprüchen trotz der Vorlage von Ladungen insgesamt nicht als glaubhaft habe beurteilt werden können. Nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur wurde zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt, dass mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens die Berufung abzuweisen gewesen sei und abgesehen davon auch die Möglichkeit bestehe, sich wegen der Bedrohung durch Wahabiten in Moskau wirksam an die staatlichen Behörden zu wenden, zahlreiche Verwandte in der Russischen Föderation leben würden und schließlich weder gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers noch ein familiärer Bezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorlägen, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 3 und 8 EMRK darstelle (zu Spruchteil III.)Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.08.2006, Zl. 301.214-C1/E1-XV/52/06, wurde die Berufung vom 26.04.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2006, Zahl: 05 01.949-BAS, gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ua. unter Wiedergabe der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Berufungsbehörde zu dem Schluss gelangte, dass das Vorbringen wegen seiner Unplausibilität bzw. auf Grund von erheblichen Widersprüchen trotz der Vorlage von Ladungen insgesamt nicht als glaubhaft habe beurteilt werden können. Nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur wurde zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt, dass mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens die Berufung abzuweisen gewesen sei und abgesehen davon auch die Möglichkeit bestehe, sich wegen der Bedrohung durch Wahabiten in Moskau wirksam an die staatlichen Behörden zu wenden, zahlreiche Verwandte in der Russischen Föderation leben würden und schließlich weder gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers noch ein familiärer Bezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorlägen, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 3 und 8 EMRK darstelle (zu Spruchteil römisch drei.)
Dieser Bescheid wurde am 11.08.2006 dem Vertreter des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt.
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schließlich mit Beschluss vom 24.06.2009 abgelehnt.
Am 27.11.2009 stellte der Beschwerdeführer ebenso wie seine Familienangehörigen erneut einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und brachte dabei vor, auf Grund seiner massiven traumatischen Erlebnisse psychisch schwer angeschlagen zu sein. Er habe von 1990 bis 1999 in Moskau als Selbständiger mit Spirituosen gehandelt. Die Eltern seien bereits verstorben, die Schwestern würden nach wie vor in Russland leben. Zu seinen Fluchtgründen gab er anlässlich der Erstbefragung durch die Polkizeiinspektion St. Georgen iA. am 30.11.2009 an, dass seine Fluchtgründe aus 2005 weiterhin aufrecht seien, er jedoch ergänzen wolle, dass sein mit ihm aufgewachsener Cousin XXXX im Jahr XXXX vom FSB getötet worden sei. Nachdem er von zu Hause abgeholt, zusammengeschlagen und nach dem Beschwerdeführer befragt worden sei, sei er abends wieder nach Hause gekommen und am nächsten Morgen nicht mehr wach geworden. Er habe diesem als einzigen über seinen Kampfeinsatz im August 1999 als XXXX in Dagestan erzählt. Er und seine Kameraden hätten in XXXX patroulliert. Dort habe er eine tschechische Journalistin kennengelernt, welche die Kriegsgräuel von damals bezeugen könne. Sie habe wegen ihres Aufenthalts in Pakistan und Afghanistan als Kriegsberichterstatterin bisher nicht aussagen können. Er sei von seiner anwaltlichen Vertreterin informiert worden, dass die Frist für eine Wiederaufnahme bereits verstrichen sei. Es müsse auch für ihn möglich sein, dass er diesen Fluchtgrund inklusive Zeugin im Rahmen eines neuen Asylantrages vorbringen könne. Er befürchte, im Fall der Rückkehr von der Polizei und von dem FSB ins Gefängnis gebracht und dort ermordet zu werden. Er habe auch Angst vor den Wahabiten. Auch befürchte er, wegen seines Traumas in seinem Herkunftsstaat nicht ordentlich behandelt zu werden. Es gehe im sehr schlecht, er habe Todesangst.Am 27.11.2009 stellte der Beschwerdeführer ebenso wie seine Familienangehörigen erneut einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und brachte dabei vor, auf Grund seiner massiven traumatischen Erlebnisse psychisch schwer angeschlagen zu sein. Er habe von 1990 bis 1999 in Moskau als Selbständiger mit Spirituosen gehandelt. Die Eltern seien bereits verstorben, die Schwestern würden nach wie vor in Russland leben. Zu seinen Fluchtgründen gab er anlässlich der Erstbefragung durch die Polkizeiinspektion St. Georgen iA. am 30.11.2009 an, dass seine Fluchtgründe aus 2005 weiterhin aufrecht seien, er jedoch ergänzen wolle, dass sein mit ihm aufgewachsener Cousin römisch 40 im Jahr römisch 40 vom FSB getötet worden sei. Nachdem er von zu Hause abgeholt, zusammengeschlagen und nach dem Beschwerdeführer befragt worden sei, sei er abends wieder nach Hause gekommen und am nächsten Morgen nicht mehr wach geworden. Er habe diesem als einzigen über seinen Kampfeinsatz im August 1999 als römisch 40 in Dagestan erzählt. Er und seine Kameraden hätten in römisch 40 patroulliert. Dort habe er eine tschechische Journalistin kennengelernt, welche die Kriegsgräuel von damals bezeugen könne. Sie habe wegen ihres Aufenthalts in Pakistan und Afghanistan als Kriegsberichterstatterin bisher nicht aussagen können. Er sei von seiner anwaltlichen Vertreterin informiert worden, dass die Frist für eine Wiederaufnahme bereits verstrichen sei. Es müsse auch für ihn möglich sein, dass er diesen Fluchtgrund inklusive Zeugin im Rahmen eines neuen Asylantrages vorbringen könne. Er befürchte, im Fall der Rückkehr von der Polizei und von dem FSB ins Gefängnis gebracht und dort ermordet zu werden. Er habe auch Angst vor den Wahabiten. Auch befürchte er, wegen seines Traumas in seinem Herkunftsstaat nicht ordentlich behandelt zu werden. Es gehe im sehr schlecht, er habe Todesangst.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 07.12.2009 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab er an, dass auch noch 3 Brüder in Russland leben würden. Ferner gab er an, wegen Problemen mit der Wirbelsäule täglich Medikamente zu nehmen und einen Hautausschlag zu haben und legte medizinische Befunde vor. Der Bandscheibenvorfall sei eine Folge von 1999, damals habe er die Therapie abgebrochen. Es sei in Österreich deswegen mehrmals im Spital gewesen und auch zwei drei Tage in der Psychiatrie, weil er betrunken gewesen sei. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er wolle ergänzen, dass sein "Bruder" XXXX umgebracht worden sei. Er habe 10 Jahre lang mit niemandem darüber gesprochen, dass er am XXXX in XXXX gewesen sei, dort sei Krieg gewesen und er habe zufällig ein Militärfunkgespräch mitgehört, worin es um einen Anschlag auf ein Offiziershaus in XXXX gegangen sei. Seine Aufgabe im Krieg sei Wachdienst gewesen, er habe den Stab bewacht. Dieses Gespräch habe eineinhalb Stunden vor dem Terroranschlag stattgefunden und das Offiziershaus sei tatsächlich gesprengt worden. Der Mann, welcher das Telefongespräch geführt habe, hätte ihn schon zweimal in Moskau gefunden. 2001 habe er ihn gefoltert, 2002 habe er seine Tochter entführt. Er befürchte von den Wahabiten ermordet zu werden, weil er jetzt die Wahrheit über die Vorbereitung erzählt habe und vom FSB, weil er seine Landsleute nicht gewarnt habe. Die Journalistin könne bestätigen, dass er dort gewesen sei und sie ihn gesehen habe.Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 07.12.2009 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab er an, dass auch noch 3 Brüder in Russland leben würden. Ferner gab er an, wegen Problemen mit der Wirbelsäule täglich Medikamente zu nehmen und einen Hautausschlag zu haben und legte medizinische Befunde vor. Der Bandscheibenvorfall sei eine Folge von 1999, damals habe er die Therapie abgebrochen. Es sei in Österreich deswegen mehrmals im Spital gewesen und auch zwei drei Tage in der Psychiatrie, weil er betrunken gewesen sei. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er wolle ergänzen, dass sein "Bruder" römisch 40 umgebracht worden sei. Er habe 10 Jahre lang mit niemandem darüber gesprochen, dass er am römisch 40 in römisch 40 gewesen sei, dort sei Krieg gewesen und er habe zufällig ein Militärfunkgespräch mitgehört, worin es um einen Anschlag auf ein Offiziershaus in römisch 40 gegangen sei. Seine Aufgabe im Krieg sei Wachdienst gewesen, er habe den Stab bewacht. Dieses Gespräch habe eineinhalb Stunden vor dem Terroranschlag stattgefunden und das Offiziershaus sei tatsächlich gesprengt worden. Der Mann, welcher das Telefongespräch geführt habe, hätte ihn schon zweimal in Moskau gefunden. 2001 habe er ihn gefoltert, 2002 habe er seine Tochter entführt. Er befürchte von den Wahabiten ermordet zu werden, weil er jetzt die Wahrheit über die Vorbereitung erzählt habe und vom FSB, weil er seine Landsleute nicht gewarnt habe. Die Journalistin könne bestätigen, dass er dort gewesen sei und sie ihn gesehen habe.
Auf die Rückfrage, wann er im Wachdienst gewesen sei, korrigierte er, dass er vom XXXX in XXXX gewesen sei und nach dem XXXX weiter im Krieg gewesen sei. Cirka am XXXX sei er von XXXX nach XXXX gegangen und habe unterwegs den Cousin XXXX getroffen und ihm alles erzählt und gebeten, ihn für ein paar Tage zu verstecken, dann sei er nach Hause gegangen und es habe so ausgesehen, als ob er von Moskau kommen würde. Danach habe er dreimal mit einem geborgten Auto Rebellen aus dem Krisengebiet abgeholt, wobei ihm das Auto weggenommen worden sei, worauf ihm der Autohändler gedroht habe, alles über seine Tätigkeit in XXXX beim FSB anzuzeigen. Darauf sei sein Cousin XXXX, welcher beim FSB arbeite, zu ihm gekommen und habe ihn aufgefordert, Dagestan sofort zu verlassen. Anfang Oktober 1999 sei er nach Moskau zurückgereist, wo er 2 Tage nach seiner Ankunft paralysiert worden sei. 2001 sei er in Moskau von einem Wahabiten, nämlich dem Mann, welcher damals das Telefongespräch geführt habe, mit einer Wodkaflasche geschlagen und mit einem heißen Bügeleisen gefoltert worden. 2002 habe dieser Mann seine Tochter entführt. Der Cousin, welcher beim FSB arbeite, habe ihm geholfen, Reisepässe zu erhalten und ihm geraten, Russland zu verlassen. Niemand aus seiner Familie in Dagestan wolle Kontakt mit ihm haben, nur sein Bruder, welcher in Moskau lebe, telefoniere mit ihm. Sein Cousin XXXX sei im XXXX gestorben. Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte vor, dass dieses Vorbringen neu und nicht Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe aus Angst vor Verfolgung in Russland darüber im ersten Verfahren nicht gesprochen. Es werde die Einvernahme der Zeugin in Tschechien beantragt, weil diese infolge einer Operation nicht reisefähig sei. Auch der Beschwerdeführer sei infolge seiner Bandscheibenoperation im Jahr 2008 nicht reisefähig, sei psychisch schwer beeinträchtigt und reagiere panisch auf jede Ankündigung der Behörden, seinen Aufenthalt beenden zu wollen. Es bestehe Selbstmordgefahr. Zum Nachweis werde die Einholung von Gutachten beantragt. Schließlich sei der Beschwerdeführer und seine Familie in Österreich bestens integriert. Es wurden entsprechende Unterlagen vorgelegt.Auf die Rückfrage, wann er im Wachdienst gewesen sei, korrigierte er, dass er vom römisch 40 in römisch 40 gewesen sei und nach dem römisch 40 weiter im Krieg gewesen sei. Cirka am römisch 40 sei er von römisch 40 nach römisch 40 gegangen und habe unterwegs den Cousin römisch 40 getroffen und ihm alles erzählt und gebeten, ihn für ein paar Tage zu verstecken, dann sei er nach Hause gegangen und es habe so ausgesehen, als ob er von Moskau kommen würde. Danach habe er dreimal mit einem geborgten Auto Rebellen aus dem Krisengebiet abgeholt, wobei ihm das Auto weggenommen worden sei, worauf ihm der Autohändler gedroht habe, alles über seine Tätigkeit in römisch 40 beim FSB anzuzeigen. Darauf sei sein Cousin römisch 40 , welcher beim FSB arbeite, zu ihm gekommen und habe ihn aufgefordert, Dagestan sofort zu verlassen. Anfang Oktober 1999 sei er nach Moskau zurückgereist, wo er 2 Tage nach seiner Ankunft paralysiert worden sei. 2001 sei er in Moskau von einem Wahabiten, nämlich dem Mann, welcher damals das Telefongespräch geführt habe, mit einer Wodkaflasche geschlagen und mit einem heißen Bügeleisen gefoltert worden. 2002 habe dieser Mann seine Tochter entführt. Der Cousin, welcher beim FSB arbeite, habe ihm geholfen, Reisepässe zu erhalten und ihm geraten, Russland zu verlassen. Niemand aus seiner Familie in Dagestan wolle Kontakt mit ihm haben, nur sein Bruder, welcher in Moskau lebe, telefoniere mit ihm. Sein Cousin römisch 40 sei im römisch 40 gestorben. Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte vor, dass dieses Vorbringen neu und nicht Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe aus Angst vor Verfolgung in Russland darüber im ersten Verfahren nicht gesprochen. Es werde die Einvernahme der Zeugin in Tschechien beantragt, weil diese infolge einer Operation nicht reisefähig sei. Auch der Beschwerdeführer sei infolge seiner Bandscheibenoperation im Jahr 2008 nicht reisefähig, sei psychisch schwer beeinträchtigt und reagiere panisch auf jede Ankündigung der Behörden, seinen Aufenthalt beenden zu wollen. Es bestehe Selbstmordgefahr. Zum Nachweis werde die Einholung von Gutachten beantragt. Schließlich sei der Beschwerdeführer und seine Familie in Österreich bestens integriert. Es wurden entsprechende Unterlagen vorgelegt.
Mit Bescheid vom 15.12.2009, Zahl 09 14.790 EAST-West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.11.2009 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Antragssteller gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 1 AsylG 2005 nach Russland aus.Mit Bescheid vom 15.12.2009, Zahl 09 14.790 EAST-West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.11.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Antragssteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 nach Russland aus.
In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang und die schon oben wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, Feststellungen zur unverändert gebliebenen allgemeinen Lage in der Russischen Föderation getroffen und die Quellen hierfür angegeben sowie Feststellungen betreffend den Beschwerdeführer getroffen. Beweiswürdigend wurde ua. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. auf ein solches aufbaue, und somit dieses nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu erachten sei. Die (erstmals) vorgebrachten Vorfälle vom XXXX hätten sich ebenfalls bereits vor der ersten Antragstellung ereignet bzw. seien die weiteren Vorfälle aus 2001 (Misshandlung durch Wahabiten in Moskau) und 2002 (Entführung der Tochter) bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht worden, sodass diese ebenfalls keinen neuen Sachverhalt darstellen würden. Dem neu vorgebrachten Fluchtgrund, dass der Cousin im Jahr XXXX verstorben sei, wurde jedoch kein Glauben geschenkt, da es als nicht plausibel erachtet wurde, dass der FSB einerseits ständig die Familie des Beschwerdeführers observiere und dennoch im Widerspruch dazu den Cousin nach dem Verbleib des Beschwerdeführers befragen sollte. Auch sei nicht plausibel, dass der FSB gewusst hätte, dass der Cousin als einzige Person vom Beschwerdeführer von seinem Einsatz in XXXX informiert gewesen sei. Ferner sei auch nicht plausibel, wieso der derart misshandelte Cousin sich nicht ins Krankenhaus begeben haben solle. Die erneut beantragte Einvernahme der Zeugin beziehe sich auf Sachverhalte, welche sich bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet hätten sowie bereits als unglaubwürdig qualifiziert worden seien.In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang und die schon oben wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, Feststellungen zur unverändert gebliebenen allgemeinen Lage in der Russischen Föderation getroffen und die Quellen hierfür angegeben sowie Feststellungen betreffend den Beschwerdeführer getroffen. Beweiswürdigend wurde ua. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. auf ein solches aufbaue, und somit dieses nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu erachten sei. Die (erstmals) vorgebrachten Vorfälle vom römisch 40 hätten sich ebenfalls bereits vor der ersten Antragstellung ereignet bzw. seien die weiteren Vorfälle aus 2001 (Misshandlung durch Wahabiten in Moskau) und 2002 (Entführung der Tochter) bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht worden, sodass diese ebenfalls keinen neuen Sachverhalt darstellen würden. Dem neu vorgebrachten Fluchtgrund, dass der Cousin im Jahr römisch 40 verstorben sei, wurde jedoch kein Glauben geschenkt, da es als nicht plausibel erachtet wurde, dass der FSB einerseits ständig die Familie des Beschwerdeführers observiere und dennoch im Widerspruch dazu den Cousin nach dem Verbleib des Beschwerdeführers befragen sollte. Auch sei nicht plausibel, dass der FSB gewusst hätte, dass der Cousin als einzige Person vom Beschwerdeführer von seinem Einsatz in römisch 40 informiert gewesen sei. Ferner sei auch nicht plausibel, wieso der derart misshandelte Cousin sich nicht ins Krankenhaus begeben haben solle. Die erneut beantragte Einvernahme der Zeugin beziehe sich auf Sachverhalte, welche sich bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet hätten sowie bereits als unglaubwürdig qualifiziert worden seien.
In der rechtlichen Begründung wurde nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage - weder in der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegenen, noch in der von Amts wegen aufzugreifenden - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Rechtskraft des Bescheides vom 07.08.2006, Zl. 301.214-C1/E1-XV/52/06 stehe dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen dieser zurückzuweisen gewesen sei.In der rechtlichen Begründung wurde nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage - weder in der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegenen, noch in der von Amts wegen aufzugreifenden - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Rechtskraft des Bescheides vom 07.08.2006, Zl. 301.214-C1/E1-XV/52/06 stehe dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen dieser zurückzuweisen gewesen sei.
Zu Spruchpunkt II. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung bemerkt, dass kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliege und daher grundsätzlich die Ausweisung geboten sei. Sofern diese die gesamte Familie betreffe, liege kein Eingriff in Art. 8 EMRK vor. Das seit 4,5 Jahren in Österreich bestehende Privatleben des Beschwerdeführers gründe sich auf letztlich unberechtigte Asylanträge nach illegaler Einreise, weshalb die Ausweisung durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig sei. Auch habe keine derartige Integration festgestellt werden können, welche einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehe. Dass die Kinder des Beschwerdeführers in Österreich die Schule besuchten, könne Gegenteiliges nicht rechtfertigen, weil zu berücksichtigen sei, dass die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter seien. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Durchführungsaufschubes nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 seien nicht hervorgekommen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung bemerkt, dass kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliege und daher grundsätzlich die Ausweisung geboten sei. Sofern diese die gesamte Familie betreffe, liege kein Eingriff in Artikel 8, EMRK vor. Das seit 4,5 Jahren in Österreich bestehende Privatleben des Beschwerdeführers gründe sich auf letztlich unberechtigte Asylanträge nach illegaler Einreise, weshalb die Ausweisung durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt und verhältnismäßig sei. Auch habe keine derartige Integration festgestellt werden können, welche einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehe. Dass die Kinder des Beschwerdeführers in Österreich die Schule besuchten, könne Gegenteiliges nicht rechtfertigen, weil zu berücksichtigen sei, dass die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter seien. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Durchführungsaufschubes nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 seien nicht hervorgekommen.
Nach dem am 29.12.2009 eingelangten, im Auftrag der Fremdenpolizei durch XXXX erstellten psychiatrischen Gutachten vom 08.12.2009 besteht beim Beschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Russland Suizidgefahr.Nach dem am 29.12.2009 eingelangten, im Auftrag der Fremdenpolizei durch römisch 40 erstellten psychiatrischen Gutachten vom 08.12.2009 besteht beim Beschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Russland Suizidgefahr.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch RA Dr. H. Blum fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass von entschiedener Sache dann nicht gesprochen werden könne, wenn ein geänderter Sachverhalt vorliege, der nicht bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei. Er habe neu vorgebracht, dass er am XXXX Informationen über einen Terroranschlag auf ein Wohnhaus in Dagestan erhalten habe und gezwungen gewesen sei, den Organisator dieses Anschlags bei seiner Flucht aus Dagestan zu unterstützen. Dies habe er aus Angst im ersten Asylverfahren nicht vorgebracht und sei daher nicht Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen. Dieses Vorbringen sei jedoch asylrelevant, weil dadurch glaubhaft sei, dass er vom russischen Geheimdienst der Zusammenarbeit mit den Terroristen verdächtigt werde bzw. weil er die russischen Behörden nicht rechtzeitig informiert habe. Auch hätte er keinen staatlichen Schutz in Bezug auf die Verfolgung durch die Wahabiten. Es müsse ihm aus rechtsstaatlichen Gründen auch nach Ablauf der Wiederaufnahmefrist ermöglicht werden, die namhaft gemachte Zeugin in einem neuerlichen Asylverfahren zu nominieren. Ferner habe sich sein gesundheitlicher Zustand (Bandscheibenoperation und psychischer Zustand) seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens wesentlich verschlechtert. Für den Fall der Abschiebung bestehe Selbstmordgefahr, was inhaltlich im neuen Asylverfahren zu prüfen sei. Der Umstand, dass sein Cousin im Jahr XXXX nach ihm befragt und gefoltert worden sowie an den Folgen verstorben sei, stelle einen neuen Sachverhalt dar, welcher sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet habe und bestätige, dass er tatsächlich vom FSB gesucht werde und seine Verfolgung nach wie vor relevant sei. Diesbezüglich liege jedoch entschiedene Sache nicht vor. Auch seine Frau und Tochter hätten erstmals geltend gemacht, dass sie befürchten würden, Übergriffen von Wahabiten ausgesetzt zu sein und diese Gefahr nach den vorgelegten Unterlagen aus dem Jahr 2009 durchaus real sei. Es sei auch unverständlich, wieso die beantragten Gutachten nicht eingeholt worden seien. Ebenso wäre durch entsprechende Erhebungen in Russland zu überprüfen gewesen, ob der geschilderte Bombenanschlag tatsächlich stattgefunden habe. Es entspreche jedenfalls nicht einem rechtsstaatlichen Asylverfahren, das neue Vorbringen von vornherein als unglaubwürdig abzutun, ohne die beantragten Beweise einzuholen. Außerdem sei Gegenstand des Verfahrens nicht die Glaubhaftigkeit der neuen Asylgründe, sondern die Frage, ob neue Asylgründe vorgebracht worden seien. Wegen der besten Integration der Beschwerdeführer hätte jedoch jedenfalls ausgesprochen werden müssen, dass die Ausweisung aus Österreich auf Dauer unzulässig sei. Tatsächlich stelle die Ausweisung einen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Abschließend wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch RA Dr. H. Blum fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass von entschiedener Sache dann nicht gesprochen werden könne, wenn ein geänderter Sachverhalt vorliege, der nicht bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen sei. Er habe neu vorgebracht, dass er am römisch 40 Informationen über einen Terroranschlag auf ein Wohnhaus in Dagestan erhalten habe und gezwungen gewesen sei, den Organisator dieses Anschlags bei seiner Flucht aus Dagestan zu unterstützen. Dies habe er aus Angst im ersten Asylverfahren nicht vorgebracht und sei daher nicht Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen. Dieses Vorbringen sei jedoch asylrelevant, weil dadurch glaubhaft sei, dass er vom russischen Geheimdienst der Zusammenarbeit mit den Terroristen verdächtigt werde bzw. weil er die russischen Behörden nicht rechtzeitig informiert habe. Auch hätte er keinen staatlichen Schutz in Bezug auf die Verfolgung durch die Wahabiten. Es müsse ihm aus rechtsstaatlichen Gründen auch nach Ablauf der Wiederaufnahmefrist ermöglicht werden, die namhaft gemachte Zeugin in einem neuerlichen Asylverfahren zu nominieren. Ferner habe sich sein gesundheitlicher Zustand (Bandscheibenoperation und psychischer Zustand) seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens wesentlich verschlechtert. Für den Fall der Abschiebung bestehe Selbstmordgefahr, was inhaltlich im neuen Asylverfahren zu prüfen sei. Der Umstand, dass sein Cousin im Jahr römisch 40 nach ihm befragt und gefoltert worden sowie an den Folgen verstorben sei, stelle einen neuen Sachverhalt dar, welcher sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet habe und bestätige, dass er tatsächlich vom FSB gesucht werde und seine Verfolgung nach wie vor relevant sei. Diesbezüglich liege jedoch entschiedene Sache nicht vor. Auch seine Frau und Tochter hätten erstmals geltend gemacht, dass sie befürchten würden, Übergriffen von Wahabiten ausgesetzt zu sein und diese Gefahr nach den vorgelegten Unterlagen aus dem Jahr 2009 durchaus real sei. Es sei auch unverständlich, wieso die beantragten Gutachten nicht eingeholt worden seien. Ebenso wäre durch entsprechende Erhebungen in Russland zu überprüfen gewesen, ob der geschilderte Bombenanschlag tatsächlich stattgefunden habe. Es entspreche jedenfalls nicht einem rechtsstaatlichen Asylverfahren, das neue Vorbringen von vornherein als unglaubwürdig abzutun, ohne die beantragten Beweise einzuholen. Außerdem sei Gegenstand des Verfahrens nicht die Glaubhaftigkeit der neuen Asylgründe, sondern die Frage, ob neue Asylgründe vorgebracht worden seien. Wegen der besten Integration der Beschwerdeführer hätte jedoch jedenfalls ausgesprochen werden müssen, dass die Ausweisung aus Österreich auf Dauer unzulässig sei. Tatsächlich stelle die Ausweisung einen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Abschließend wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Der gegenständliche Akt langte am 08.01.2010 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mitgeteilt wurde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs 3 AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinne des § 66 AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Asylgerichtshofes nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinne des Paragraph 66, AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Asylgerichtshofes nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 21.10.1999, ZI 98/20/0467).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.). Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.
Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Dies ist aufgrund folgender Erwägungen zu verneinen:
Anlässlich seiner (ersten) Antragstellung brachte der Beschwerdeführer vor, im Jahr 1999 vor Ausbruch des Krieges in XXXX auf der Seite der Widerstandskämpfer Schützengräben ausgehoben und mehrmals Widerstandskämpfer mit einem geborgten Auto transportiert zu haben, weswegen er vom FSB gesucht werde. Er werde auch von den Widerstandskämpfern gesucht und sei 2001 von diesen in Moskau entführt und misshandelt worden. Im Jahr 2002 sei auch seine Tochter von ihnen entführt worden.Anlässlich seiner (ersten) Antragstellung brachte der Beschwerdeführer vor, im Jahr 1999 vor Ausbruch des Krieges in römisch 40 auf der Seite der Widerstandskämpfer Schützengräben ausgehoben und mehrmals Widerstandskämpfer mit einem geborgten Auto transportiert zu haben, weswegen er vom FSB gesucht werde. Er werde auch von den Widerstandskämpfern gesucht und sei 2001 von diesen in Moskau entführt und misshandelt worden. Im Jahr 2002 sei auch seine Tochter von ihnen entführt worden.
Hierüber wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.08.2006 GZ. 301.214-C1/E1-XV/52/06, zugestellt am 11.08.2006, rechtskräftig entschieden.
Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner (zweiten) Antragstellung vor, sein Cousin sei im Jahr XXXX vom FSB unter Folter nach ihm befragt worden und danach verstorben.Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner (zweiten) Antragstellung vor, sein Cousin sei im Jahr römisch 40 vom FSB unter Folter nach ihm befragt worden und danach verstorben.
Dem Vorbringen nach, ist dieser Vorfall zeitlich nach der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers angesiedelt (vgl. Erk. des VwGH vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0342, Seite 3 unten) bzw. bezieht sich dieses nunmehrige Vorbringen auch inhaltlich nicht auf sein Vorbringen, welches der Entscheidung über den ersten Asylantrag zu Grunde lag, bzw. baut auch nicht darauf auf , sodass - entgegen der Auffassung im angefochtenen Bescheid - nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um dieselbe Sache handelt und darüber bereits rechtskräftig abgesprochen worden wäre.Dem Vorbringen nach, ist dieser Vorfall zeitlich nach der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers angesiedelt vergleiche Erk. des VwGH vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0342, Seite 3 unten) bzw. bezieht sich dieses nunmehrige Vorbringen auch inhaltlich nicht auf sein Vorbringen, welches der Entscheidung über den ersten Asylantrag zu Grunde lag, bzw. baut auch nicht darauf auf , sodass - entgegen der Auffassung im angefochtenen Bescheid - nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich um dieselbe Sache handelt und darüber bereits rechtskräftig abgesprochen worden wäre.
Der Beschwerdeführer hat daher in seiner Einvernahme zu seinem zweiten, nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag durchaus ein neues Vorbringen erstattet, das er im Zuge des Verfahrens zu seinem ersten rechtskräftig entschiedenen Asylantrag nicht vorgebracht hat und - für den Fall, dass dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht - auch nicht vorbringen konnte, weil es sich dabei um einen neuen (damals noch nicht vorgelegenen) Sachverhalt handelt; und kann - bei Zutreffen dieses Vorbringens - eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten.
Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass in seiner persönlichen Sphäre Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen.
Somit liegt diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren keine res iudicata vor und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu den Beschwerdeausführungen, auch das erstmalige Vorbringen im nunmehrigen Asylverfahren, er sei 1999 in XXXX als Wachposten Zeuge eines Telefonats über einen geplanten Terroranschlag geworden, sei in einem eigenen Asylverfahren zu prüfen, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieser Sachverhalt bereits bei der ersten Antragstellung vorlag, somit von der Rechtskraft der Entscheidung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 07.08.2006 mitumfasst und abgesehen davon auch mit den damaligen Angaben des Beschwerdeführers nicht im Einklang steht.Zu den Beschwerdeausführungen, auch das erstmalige Vorbringen im nunmehrigen Asylverfahren, er sei 1999 in römisch 40 als Wachposten Zeuge eines Telefonats über einen geplanten Terroranschlag geworden, sei in einem eigenen Asylverfahren zu prüfen, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieser Sachverhalt bereits bei der ersten Antragstellung vorlag, somit von der Rechtskraft der Entscheidung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 07.08.2006 mitumfasst und abgesehen davon auch mit den damaligen Angaben des Beschwerdeführers nicht im Einklang steht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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neu entstandene TatsacheZuletzt aktualisiert am
22.01.2010