Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S3 408.188-1/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2009, GZ 08 00.189 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2009, GZ 08 00.189 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und brachte durch ihre gesetzliche Vertreterin am 04.01.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren und brachte durch ihre gesetzliche Vertreterin am 04.01.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Das Bundesasylamt richtete am 07.01.2008 eine Mitteilung gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung an Polen. Mit Schreiben vom 09.01.2008, eingelangt am 10.01.2008, stimmte Polen der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 07.01.2008 eine Mitteilung gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung an Polen. Mit Schreiben vom 09.01.2008, eingelangt am 10.01.2008, stimmte Polen der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.
Am 10.01.2008 wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 10.01.2008 wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 26.02.2009, 2007/20/0728 bis 0729-6, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2007 betreffend die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin ab. Die Zustellung dieses Beschlusses an das Bundesministerium für Inneres wurde am 24.03.2009 bewirkt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdevorlage langte laut Eingangsstempel des Asylgerichtshofes am 10.08.2009 bei diesem Gerichtshof ein. Dieses Eingangsdatum wurde dem Bundesasylamt mit E-Mail vom 10.08.2009, 13:58 Uhr, an die Adresse BMI-BAA-EAST-Ost-Einlaufstelle@bmi.gv.at mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 01.09.2009 teilte das Bundesasylamt den polnischen Behörden mit, dass nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof dieser nunmehr am 26.02.2009 eine Entscheidung erlassen habe und die Überstellungsfrist somit bereits am 26.08.2009 geendet habe.
2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Es wird weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 04.01.2008 durch ihre gesetzliche Vertreterin den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, woraufhin das Bundesasylamt am 07.01.2008 eine Mitteilung nach Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 09.01.2008, eingelangt am 10.01.2008, der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte mit Beschluss vom 26.04.2007 den Beschwerden gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2007 betreffend die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zu und lehnte die Behandlung der Beschwerden schließlich mit Beschluss vom 26.02.2009 ab. Dieser Beschluss wurde am 24.03.2009 dem Bundesministerium für Inneres zugestellt. Die Beschwerdeführerin wurde bislang nicht nach Polen überstellt.Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren und ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Es wird weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 04.01.2008 durch ihre gesetzliche Vertreterin den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, woraufhin das Bundesasylamt am 07.01.2008 eine Mitteilung nach Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 09.01.2008, eingelangt am 10.01.2008, der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte mit Beschluss vom 26.04.2007 den Beschwerden gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2007 betreffend die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zu und lehnte die Behandlung der Beschwerden schließlich mit Beschluss vom 26.02.2009 ab. Dieser Beschluss wurde am 24.03.2009 dem Bundesministerium für Inneres zugestellt. Die Beschwerdeführerin wurde bislang nicht nach Polen überstellt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt für den Fall, dass ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonGemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt für den Fall, dass ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Laut § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Laut Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Art. 2 Z (gemeint: lit.) i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.Gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Artikel 2, Z (gemeint: lit.) i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
Laut Art. 19 Abs. 3 erster Satz Dublin-Verordnung erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.Laut Artikel 19, Absatz 3, erster Satz Dublin-Verordnung erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.
Art. 19 Abs. 4 Dublin-Verordnung lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist."Artikel 19, Absatz 4, Dublin-Verordnung lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist."
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergab, und zwar gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin-Verordnung. Da jedoch die Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen nach Polen nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin-Verordnung die Zuständigkeit mit Ablauf des 24.09.2009 auf die Republik Österreich über. Unstrittig war der Umstand, dass im vorliegenden Fall keine Fristverlängerung nach Art. 19 Abs. 4 Dublin-Verordnung eintrat.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergab, und zwar gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin-Verordnung. Da jedoch die Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen nach Polen nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging gemäß Artikel 19, Absatz 4, Dublin-Verordnung die Zuständigkeit mit Ablauf des 24.09.2009 auf die Republik Österreich über. Unstrittig war der Umstand, dass im vorliegenden Fall keine Fristverlängerung nach Artikel 19, Absatz 4, Dublin-Verordnung eintrat.
Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes begann die Überstellungsfrist nicht schon mit der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichtshofes am 26.02.2009 neu zu laufen, sondern erst mit der Zustellung dieses Beschlusses an das Bundesministerium für Inneres, d. h. am 24.03.2009. Denn die Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 Dublin-Verordnung normiert eine "Frist von sechs Monaten ab ... der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat". Eine Entscheidung entfaltet aber erst mit ihrer Erlassung Rechtswirkungen. Auch teleologische Überlegungen zur praktischen Wirksamkeit der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 Dublin-Verordnung führen zu diesem Ergebnis (vgl. EuGH 29.01.2009, C-19/08, Petrosian).Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes begann die Überstellungsfrist nicht schon mit der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichtshofes am 26.02.2009 neu zu laufen, sondern erst mit der Zustellung dieses Beschlusses an das Bundesministerium für Inneres, d. h. am 24.03.2009. Denn die Bestimmung des Artikel 19, Absatz 3, Dublin-Verordnung normiert eine "Frist von sechs Monaten ab ... der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat". Eine Entscheidung entfaltet aber erst mit ihrer Erlassung Rechtswirkungen. Auch teleologische Überlegungen zur praktischen Wirksamkeit der Bestimmung des Artikel 19, Absatz 3, Dublin-Verordnung führen zu diesem Ergebnis vergleiche EuGH 29.01.2009, C-19/08, Petrosian).
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
01.02.2010