TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/15 S3 309556-2/2009

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Veröffentlicht am 15.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S3 309.556-2/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2009, GZ 07 10.081 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2009, GZ 07 10.081 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Die Beschwerdeführerin brachte nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren zwei minderjährigen Söhnen am 17.10.2006 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 30.08.2006 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesasylamt richtete am 23.10.2006 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 24.10.2008, eingelangt am 25.10.2006, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 23.10.2006 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 24.10.2008, eingelangt am 25.10.2006, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Am 23.10.2006 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 23.10.2006 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2007, GZ. 06 11.061-EAST Ost, wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2007, GZ. 06 11.061-EAST Ost, wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2007, GZ. 309.556-1/2E-IX/27/07, gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2007, GZ. 309.556-1/2E-IX/27/07, gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte mit Beschluss vom 26.04.2007, AW 2007/20/0404 bis 0405-3, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Die Beschwerdeführerin wurde sodann gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern am 23.04.2007 nach Polen überstellt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 08.05.2007 nach Polen überstellt.

In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin nach erneuter Einreise in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit ihren zwei Kindern am 29.10.2007 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt richtete am 31.10.2007 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 05.11.2007, eingelangt am 05.11.2007, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 31.10.2007 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 05.11.2007, eingelangt am 05.11.2007, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Am 05.11.2007 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 05.11.2007 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 26.02.2009, 2007/20/0728 bis 0729-6, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2007 ab. Die Zustellung dieses Beschlusses an das Bundesministerium für Inneres wurde am 24.03.2009 bewirkt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdevorlage langte laut Eingangsstempel des Asylgerichtshofes am 10.08.2009 bei diesem Gerichtshof ein. Dieses Eingangsdatum wurde dem Bundesasylamt mit E-Mail vom 10.08.2009, 13:58 Uhr, an die Adresse BMI-BAA-EAST-Ost-Einlaufstelle@bmi.gv.at mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 01.09.2009 teilte das Bundesasylamt den polnischen Behörden mit, dass nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof dieser nunmehr am 26.02.2009 eine Entscheidung erlassen habe und die Überstellungsfrist somit bereits am 26.08.2009 geendet habe.

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie stellte nach erneuter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.10.2007 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Es wird festgestellt, dass das Bundesasylamt am 31.10.2007 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 05.11.2007, eingelangt am 05.11.2007, der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte mit Beschluss vom 26.04.2007 der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2007 die aufschiebende Wirkung zu und lehnte die Behandlung der Beschwerde schließlich mit Beschluss vom 26.02.2009 ab. Dieser Beschluss wurde am 24.03.2009 dem Bundesministerium für Inneres zugestellt. Die Beschwerdeführerin wurde bislang nicht nach Polen überstellt.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie stellte nach erneuter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.10.2007 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Es wird festgestellt, dass das Bundesasylamt am 31.10.2007 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 05.11.2007, eingelangt am 05.11.2007, der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte mit Beschluss vom 26.04.2007 der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.02.2007 die aufschiebende Wirkung zu und lehnte die Behandlung der Beschwerde schließlich mit Beschluss vom 26.02.2009 ab. Dieser Beschluss wurde am 24.03.2009 dem Bundesministerium für Inneres zugestellt. Die Beschwerdeführerin wurde bislang nicht nach Polen überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt für den Fall, dass ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonGemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt für den Fall, dass ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Laut § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Laut Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

Laut Art. 20 Abs. 1 Dublin-Verordnung wird gemäß Art. 4 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 1 Buchstaben c), d) und e) ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:Laut Artikel 20, Absatz eins, Dublin-Verordnung wird gemäß Artikel 4, Absatz 5 und Artikel 16, Absatz eins, Buchstaben c), d) und e) ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:

...

d) ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat;

...

Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist."Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist."

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergab, und zwar gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung. Da jedoch die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung die Zuständigkeit mit Ablauf des 24.09.2009 auf die Republik Österreich über. Unstrittig war der Umstand, dass im vorliegenden Fall keine Fristverlängerung nach Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung eintrat.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergab, und zwar gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung. Da jedoch die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung die Zuständigkeit mit Ablauf des 24.09.2009 auf die Republik Österreich über. Unstrittig war der Umstand, dass im vorliegenden Fall keine Fristverlängerung nach Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung eintrat.

Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes begann die Überstellungsfrist nicht schon mit der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichtshofes am 26.02.2009 neu zu laufen, sondern erst mit der Zustellung dieses Beschlusses an das Bundesministerium für Inneres, d. h. am 24.03.2009. Denn die Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung normiert eine "Frist von sechs Monaten nach ... der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat". Eine Entscheidung entfaltet aber erst mit ihrer Erlassung Rechtswirkungen. Auch teleologische Überlegungen zur praktischen Wirksamkeit der Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung führen zu diesem Ergebnis (vgl. EuGH 29.01.2009, C-19/08, Petrosian).Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes begann die Überstellungsfrist nicht schon mit der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichtshofes am 26.02.2009 neu zu laufen, sondern erst mit der Zustellung dieses Beschlusses an das Bundesministerium für Inneres, d. h. am 24.03.2009. Denn die Bestimmung des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin-Verordnung normiert eine "Frist von sechs Monaten nach ... der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat". Eine Entscheidung entfaltet aber erst mit ihrer Erlassung Rechtswirkungen. Auch teleologische Überlegungen zur praktischen Wirksamkeit der Bestimmung des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin-Verordnung führen zu diesem Ergebnis vergleiche EuGH 29.01.2009, C-19/08, Petrosian).

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

familiäre Situation, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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