TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/21 S3 408697-1/2009

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Veröffentlicht am 21.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S3 408.697-1/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2009, GZ 09 03.857-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2009, GZ 09 03.857-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Die Beschwerdeführerin brachte nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.03.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung führte die Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute aus, sie habe die elterliche Wohnung im Jänner 2009 verlassen und sei nach Abuja gefahren, wo sie sich bei einem namentlich genannten Freund ihrer Schwester bis zu ihrer Weiterreise im März 2009 per Flugzeug nach Frankfurt aufgehalten habe. Die Reise habe der Freund der Schwester organisiert und ihre Schwester finanziert. Ihr eigentliches Ziel sei Österreich gewesen, weil sie diese habe suchen wollen. In Frankfurt hätte sie umsteigen müssen, sei jedoch von der Polizei kontrolliert und mitgenommen worden. Sie sei fotografiert worden und man habe ihr die Fingerabdrücke abgenommen. Um einer Rückverbringung nach Nigeria zu entgehen, habe sie dort einen Asylantrag gestellt. Sie habe bei der dortigen Polizei versucht, ihre Schwester in Wien anzurufen, aber die Polizei habe gesagt, dass die Nummer nicht stimme. Sie habe die Nummer nicht mehr, weil sie diese damals nur auf ihrer Handfläche notiert habe. Nachdem sie sich drei Tage in Schubhaft befunden habe, sei sie in ein Flüchtlingslager überstellt worden, wo sie ebenfalls drei Tage untergebracht gewesen sei. Danach sei sie in ein Camp nach München verlegt worden. Dort habe sie in einem Club einen namentlich genannten Deutschen kennengelernt, der sie über Salzburg nach Wien zu anderen nigerianischen Mädchen gefahren habe. Am 23.03.2009 habe sie in Deutschland ein Interview gehabt. Über ihren Aufenthalt in Deutschland könne sie nichts Besonderes angeben, aber sie wolle dorthin nicht zurück. Sie sei dort vor ihrem Vater nicht sicher.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 13.03.2009 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesasylamt richtete am 03.04.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Mit Schreiben vom 07.04.2009, eingelangt am 07.04.2009, stimmte Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 03.04.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Mit Schreiben vom 07.04.2009, eingelangt am 07.04.2009, stimmte Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Am 06.04.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Deutschland geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 06.04.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Deutschland geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Laut der gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin vom 24.07.2009 liegen bei der Beschwerdeführerin belastungsabhängige psychische Störungen im Sinn einer PTSD F.43.1 und einer Anpassungsstörung vor. Bei einer Überstellung müsste mit einer Verschlechterung gerechnet werden, weil das Gefühl des Ungeschütztseins die Beschwerdeführerin in Deutschland in massive seelische Nöte brächte.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.07.2009 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass sie sich gut fühle und in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Sie habe keine Verwandten in der EU bzw. in Österreich. Zur geplanten Überstellung nach Deutschland gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht wisse, was sie dazu sagen solle. Es sei nicht ihre Schuld, dass sie nach Österreich gekommen sei. Ihr Gepäck sei in Deutschland. Eine Person habe sie von Deutschland abgeholt und nach Österreich gebracht. Sie habe gar nicht gewusst, dass sie nach Österreich gebracht werde. Der Schlepper habe sie einfach aus dem Lager geholt und nach Österreich gebracht. Als sie in Deutschland angekommen sei, habe sie öfters mit ihren Schleppern telefonischen Kontakt gehabt und ihr sei gesagt worden, dass man sie vom Lager abholen und in ein afrikanisches Geschäft in Deutschland bringen werde. Sodann habe sie im Flüchtlingslager gesagt, dass sie Einkäufe erledigen müsse, und habe so die Erlaubnis bekommen, das Lager zu verlassen. Vor dem Lager habe dann eine Frau gewartet, die sie nach Salzburg gebracht habe. Die Namen ihrer Schlepper kenne sie nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Deutschland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Deutschland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die dem Asylgerichtshof am 09.09.2009 vorgelegt wurde.

Mit Bescheid des XXXX wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz gemäß § 69a Abs. 1 Z 2 NAG, gültig bis XXXX, erteilt.Mit Bescheid des römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, gültig bis römisch 40 , erteilt.

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria. Sie reiste am 13.03.2009 über Deutschland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 13.03.2009 in Deutschland einen Asylantrag, bevor sie in das österreichische Bundesgebiet weiterreiste und am 31.03.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 03.04.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland richtete und Deutschland mit Schreiben vom 07.04.2009, eingelangt am 07.04.2009, der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte. Die Beschwerdeführerin wurde bislang nicht nach Deutschland überstellt.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria. Sie reiste am 13.03.2009 über Deutschland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 13.03.2009 in Deutschland einen Asylantrag, bevor sie in das österreichische Bundesgebiet weiterreiste und am 31.03.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 03.04.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland richtete und Deutschland mit Schreiben vom 07.04.2009, eingelangt am 07.04.2009, der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte. Die Beschwerdeführerin wurde bislang nicht nach Deutschland überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Art. 13 Dublin-Verordnung sieht für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, vor, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist.Artikel 13, Dublin-Verordnung sieht für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, vor, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

Laut Art. 20 Abs. 1 Dublin-Verordnung wird gemäß Art. 4 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 1 Buchstaben c), d) und e) ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:Laut Artikel 20, Absatz eins, Dublin-Verordnung wird gemäß Artikel 4, Absatz 5 und Artikel 16, Absatz eins, Buchstaben c), d) und e) ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:

...

d) ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat;

...

Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist."Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist."

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands ergab, und zwar gemäß Art. 10, 13 und 16 Dublin-Verordnung. Da jedoch die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung die Zuständigkeit mit Ablauf des 07.10.2009 auf die Republik Österreich über. Unstrittig war der Umstand, dass im vorliegenden Fall keine Fristverlängerung nach Art. 20 Abs. 2 Dublin-Verordnung eintrat.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands ergab, und zwar gemäß Artikel 10, 13 und 16 Dublin-Verordnung. Da jedoch die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung die Zuständigkeit mit Ablauf des 07.10.2009 auf die Republik Österreich über. Unstrittig war der Umstand, dass im vorliegenden Fall keine Fristverlängerung nach Artikel 20, Absatz 2, Dublin-Verordnung eintrat.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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