TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/25 D15 401718-1/2008

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Veröffentlicht am 25.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D15 401718-1/2008/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzerin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, StA.: Moldawien, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2008 , FZ.08 06.982-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzerin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , StA.: Moldawien, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2008 , FZ.08 06.982-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2010 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Moldawiens, ist der am XXXX in Österreich nachgeborene Sohn der XXXX (D15 241568-0/2008). Seine Mutter stellte für ihn als gesetzliche Vertreterin am 08.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 02.09.2008 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme beantragte diese für den mj. Beschwerdeführer gem. § 34 AsylG 2005 die Gewährung desselben Schutzes, da ihr Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern seine Fluchtgründe sich auf ihre Fluchgründe beziehen würden.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Moldawiens, ist der am römisch 40 in Österreich nachgeborene Sohn der römisch 40 (D15 241568-0/2008). Seine Mutter stellte für ihn als gesetzliche Vertreterin am 08.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 02.09.2008 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme beantragte diese für den mj. Beschwerdeführer gem. Paragraph 34, AsylG 2005 die Gewährung desselben Schutzes, da ihr Sohn keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern seine Fluchtgründe sich auf ihre Fluchgründe beziehen würden.

I.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des mj. Beschwerdeführers mit Bescheid vom 08.09.2008, FZ. 08 06.982-BAT Ost ab, stellte unter einem fest, dass ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Moldawien nicht zuerkannt werde und sprach gleichzeitig die Ausweisung des mj. Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien aus. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass das gegenständliche Asylverfahren des mj. Beschwerdeführers sich im Asylverfahren seiner Mutter begründe und verwies auf dieses, das mit Bescheid des Bundesasylamtes, FZ. 03 11.662-BAT, abgewiesen wurde. Das Vorbringen seiner Mutter war seitens der belangten Behörde mangels Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes abzulehnen und verwies die belangte Behörde auf den Inhalt des zitierten Bescheides.römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz des mj. Beschwerdeführers mit Bescheid vom 08.09.2008, FZ. 08 06.982-BAT Ost ab, stellte unter einem fest, dass ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Moldawien nicht zuerkannt werde und sprach gleichzeitig die Ausweisung des mj. Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien aus. Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass das gegenständliche Asylverfahren des mj. Beschwerdeführers sich im Asylverfahren seiner Mutter begründe und verwies auf dieses, das mit Bescheid des Bundesasylamtes, FZ. 03 11.662-BAT, abgewiesen wurde. Das Vorbringen seiner Mutter war seitens der belangten Behörde mangels Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes abzulehnen und verwies die belangte Behörde auf den Inhalt des zitierten Bescheides.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der mj. Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde unter Bezugnahme auf das laufende Familienverfahren seiner Mutter.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der mj. Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde unter Bezugnahme auf das laufende Familienverfahren seiner Mutter.

Die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 30.09.2008 vom Bundesasylamt vorgelegt.

Der Asylgerichtshof führte in der Rechtssache der Mutter des Beschwerdeführers, Zl. D15 241568-0/2008, am 19.01.2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Mutter des Beschwerdeführers persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil.

Das Bundesasylamt als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

I.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des mj. Beschwerdeführers, FZ. 08 06.982-BAT, sowie insbesondere durch Einsicht in den Verwaltungsakt der Mutter des mj. Beschwerdeführers, FZ 03 11.662-BAT, beinhaltend sämtliche niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde.römisch eins.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des mj. Beschwerdeführers, FZ. 08 06.982-BAT, sowie insbesondere durch Einsicht in den Verwaltungsakt der Mutter des mj. Beschwerdeführers, FZ 03 11.662-BAT, beinhaltend sämtliche niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde.

I.5. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:römisch eins.5. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

Die Identität des mj. Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX in Wien geboren und damit minderjährig. Der minderjährige Beschwerdeführer ist Sohn und somit Teil der Kernfamilie der XXXX. Als Nachweis für die Angehörigeneigenschaft wurde eine Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX, mit der Eintragungsnummer XXXX, vorgelegt. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt.Die Identität des mj. Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in Wien geboren und damit minderjährig. Der minderjährige Beschwerdeführer ist Sohn und somit Teil der Kernfamilie der römisch 40 . Als Nachweis für die Angehörigeneigenschaft wurde eine Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 , mit der Eintragungsnummer römisch 40 , vorgelegt. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt.

2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.01.2010, Zl. D15 241568-0/2008/9E, die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2008, Zl. 08 06.982-BAT, gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997, idF BGBl I 126/2002 als unbegründet abgewiesen.2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.01.2010, Zl. D15 241568-0/2008/9E, die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2008, Zl. 08 06.982-BAT, gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, als unbegründet abgewiesen.

3. Die Mutter des Beschwerdeführers war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keinen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt und drohen solche auch in Zukunft nicht. Außerdem hat sie zum Entscheidungszeitpunkt in Moldawien weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. eine sonstige individuelle zu gewärtigen. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers hat im gegenständlichen Verfahren eigene asylrelevante Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates nicht vorgebracht. Die Mutter des Beschwerdeführers hat beantragt, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens als minderjährigen Sohn und damit als Familienangehöriger denselben Schutz zu gewähren wie ihr.

I.6. Beweiswürdigungrömisch eins.6. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegende folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

6.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

6.2. Zur Person und zu den Gründen der Antragstellung

Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort), Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers sowie seinem persönlichen Umfeld ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Mutter als gesetzliche Vertreterin im Verfahren vor dem Bundesasylamt und der vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers Zweifel aufkommen ließ.

Die Feststellung zum Grund der Antragstellung als Familienangehöriger (minderjähriges Kind) im Familienverfahren in Bezug auf die Mutter stützt sich auf die von der Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof getätigten Angaben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" trittrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

II.2. Der mj. Beschwerdeführer ist der Sohn der XXXX, StA. von Moldawien, deren Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom .01.2010 (GZ. D15 241568-0/2008/XX) gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien zulässig ist. Eigene Fluchtgründe sind für ihn im Verfahren nicht hervorgekommen.römisch zwei.2. Der mj. Beschwerdeführer ist der Sohn der römisch 40 , StA. von Moldawien, deren Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom .01.2010 (GZ. D15 241568-0/2008/XX) gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien zulässig ist. Eigene Fluchtgründe sind für ihn im Verfahren nicht hervorgekommen.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Beschwerdeführer gehört als Sohn der Kernfamilie der XXXX an. Am Verwandtschaftsverhältnis zu seiner Mutter ergeben sich keine Zweifel.Der Beschwerdeführer gehört als Sohn der Kernfamilie der römisch 40 an. Am Verwandtschaftsverhältnis zu seiner Mutter ergeben sich keine Zweifel.

Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.

II.3.1. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

1.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.1.1. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.

1.2. Der Beschwerdeführer ist minderjährig und Sohn der Beschwerdeführerin zu D15 241568-0/2008. Der Beschwerdeführer ist daher Familienangehöriger iSd. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.1.2. Der Beschwerdeführer ist minderjährig und Sohn der Beschwerdeführerin zu D15 241568-0/2008. Der Beschwerdeführer ist daher Familienangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.

1.3. Die Beschwerde der Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom .01.2010, Zl. D15 241568-0/2008/9E, gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997, BGBl I 126/2002 als unbegründet abgewiesen.1.3. Die Beschwerde der Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom .01.2010, Zl. D15 241568-0/2008/9E, gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, als unbegründet abgewiesen.

1.4. Da eigene Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht behauptet wurden, war die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ebenso als unbegründet abzuweisen.1.4. Da eigene Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht behauptet wurden, war die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ebenso als unbegründet abzuweisen.

II.3.2. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573) Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffenen Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573) Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffenen Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

2.2. Betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer ist auf sämtliche Ausführungen zu

Spruchpunkt II des oben näher bezeichneten Erkenntnisses betreffend der Mutter des Beschwerdeführers zu verweisen und werden diese auch zum Inhalt des vorliegenden Erkenntnisses erhoben.Spruchpunkt römisch zwei des oben näher bezeichneten Erkenntnisses betreffend der Mutter des Beschwerdeführers zu verweisen und werden diese auch zum Inhalt des vorliegenden Erkenntnisses erhoben.

2.3. Schließlich bleibt noch zu prüfen, ob die seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgebrachte Herzerkrankung des minderjährigen Beschwerdeführers, welche von seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin erstmals und ohne diese näher Benennen zu können und weder durch Vorlage eines ärztlichen Befundes trotz Auftrag in der mündlichen Verhandlung bislang auch nicht untermauern konnte, eine Erkrankung im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellt und einer Abschiebung entgegensteht.2.3. Schließlich bleibt noch zu prüfen, ob die seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgebrachte Herzerkrankung des minderjährigen Beschwerdeführers, welche von seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin erstmals und ohne diese näher Benennen zu können und weder durch Vorlage eines ärztlichen Befundes trotz Auftrag in der mündlichen Verhandlung bislang auch nicht untermauern konnte, eine Erkrankung im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellt und einer Abschiebung entgegensteht.

Da laut Angaben seiner Mutter der minderjährige Beschwerdeführer bislang keine medikamentöse Behandlung erhielt noch stationär aufhältig war, lediglich Kontrolluntersuchungen in längeren Abständen vereinbart worden seien, kann in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls nicht von einem akuten oder lebensbedrohlichen Krankheitsbild ausgegangen werden.

Diesbezüglich geht die relevante Judikatur des EGMR insgesamt von folgenden Grundsätzen aus:

Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 2 Mai 1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. An dieser hohen Anforderung werden vergleichbare Fälle mit regelmäßig negativem Ausgang gemessen.Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 2 Mai 1997, Reports 1997-III, Paragraph 49, In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. An dieser hohen Anforderung werden vergleichbare Fälle mit regelmäßig negativem Ausgang gemessen.

Im psychiatrischen Bereich kann als Leitentscheidung weiterhin Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I, angesehen werden, in dem die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien mehrheitlich für zulässig erklärt wurde.Im psychiatrischen Bereich kann als Leitentscheidung weiterhin Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, Paragraph 38,, ECHR 2001-I, angesehen werden, in dem die Abschiebung einer an Schizophrenie leidenden Person nach Algerien mehrheitlich für zulässig erklärt wurde.

Abschiebungen trotz Krankheitszuständen können sowohl in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK als auch jenen des Art. 8 EMRK (psychiatrische Integrität als Teil des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung) fallen. Nach EGMR (vgl auch VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken.Abschiebungen trotz Krankheitszuständen können sowohl in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK als auch jenen des Artikel 8, EMRK (psychiatrische Integrität als Teil des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung) fallen. Nach EGMR vergleiche auch VwGH 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080) hat sich die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken.

Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (zB der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen.

Für die Prüfung der persönlichen Situation wurde insbesondere auf Verwandte und Bezugspersonen im Zielland abgestellt, wenn auch nicht als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abschiebung.

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend; Selbstmordgefahr kann ausschlaggebend sein, wenn Person in psychiatrischer Spitalsbehandlung; vgl KALDIK v Deutschland, 22.09.2005, Rs 28526/05; Einzelfallprüfung erforderlich) ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend.Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend; Selbstmordgefahr kann ausschlaggebend sein, wenn Person in psychiatrischer Spitalsbehandlung; vergleiche KALDIK v Deutschland, 22.09.2005, Rs 28526/05; Einzelfallprüfung erforderlich) ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend.

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaats können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; RAMADAN & AHJREDINI vs Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03).Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaats können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; RAMADAN & AHJREDINI vs Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03).

Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant vergleiche auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).

2.4. Gemessen an dieser Judikatur stellt die Abschiebung des Beschwerdeführers (auch bei Verifizierung des angegebenen Krankheitsbildes) nach Moldawien keine Verletzung des Art. 3 EMRK dar. Obzwar aktuell beim Beschwerdeführer kein Krankheitszustand medizinisch belegt werden konnte, ist eine (allfällige) medizinische Weiterbehandlung der bereits behandelten Herzerkrankung in Form einer weiteren Medikationsverschreibung und regelmäßigen Kontrolluntersuchung in seinem Herkunftsland grundsätzlich möglich, wenn auch unter Umständen mit Kosten verbunden. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, ist in Moldawien eine medizinische Behandlung im Bereich der Erstversorgung, der Sekundärversorgung bis zur langzeittherapeutischen Versorgung flächendeckend sowohl in der Hauptstadt Chisinau als auch auf regionaler Ebene gewährleistet. Insgesamt sind etwa 50 Allgemeinmedizinische Einrichtungen (Polikliniken), 392 Gesundheitszentren und2.4. Gemessen an dieser Judikatur stellt die Abschiebung des Beschwerdeführers (auch bei Verifizierung des angegebenen Krankheitsbildes) nach Moldawien keine Verletzung des Artikel 3, EMRK dar. Obzwar aktuell beim Beschwerdeführer kein Krankheitszustand medizinisch belegt werden konnte, ist eine (allfällige) medizinische Weiterbehandlung der bereits behandelten Herzerkrankung in Form einer weiteren Medikationsverschreibung und regelmäßigen Kontrolluntersuchung in seinem Herkunftsland grundsätzlich möglich, wenn auch unter Umständen mit Kosten verbunden. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, ist in Moldawien eine medizinische Behandlung im Bereich der Erstversorgung, der Sekundärversorgung bis zur langzeittherapeutischen Versorgung flächendeckend sowohl in der Hauptstadt Chisinau als auch auf regionaler Ebene gewährleistet. Insgesamt sind etwa 50 Allgemeinmedizinische Einrichtungen (Polikliniken), 392 Gesundheitszentren und

551 Hausärzte vorhanden und Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere auch für internistische oder gynäkologische sowie auch chronische Erkrankungen wie Diabetes, Asthma und Herzerkrankungen sowie spezielle Zentren für Kindererkrankungen und Ernährungsberatung ausreichend vorhanden. Auch sind fast alle Medikamente in den größtenteils privat geführten Apotheken erhältlich.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei keineswegs, dass die medizinische Versorgung in Moldawien insgesamt betrachtet nicht den in der EU bestehenden medizinischen Standard erreicht, ist aber davon überzeugt, dass der Standard im Lichte der angeführten Judikatur des EGMR jedenfalls ausreichend ist, um im konkreten Fall (Kind einer jungen, arbeitsfähigen Frau mit sozialen Kontakten in Moldawien, die längere Reisebewegungen organisiert hat) das reale Risiko einer unmenschlichen Behandlung aus diesem Grund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können.

Eine andere generelle Sichtweise würde im übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls jeder Person, die an irgendeiner Erkrankung ohne akuten oder lebensgefährlichen Verlauf leidet, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 i.d.g.F., verletzt werden. Somit droht ihm im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, i.d.g.F., verletzt werden. Somit droht ihm im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr wurde seitens des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.

II.3.3. Zu Spruchpunkt III.:römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH v. 15.10.2004, Zl. G 237/03; VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04; u.a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH v. 15.10.2004, Zl. G 237/03; VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04; u.a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist festzustellen, dass hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers, XXXX (AIS 03 11.662-BAT), noch kein Ausspruch über ihre Ausweisung getroffen wurde, weshalb der minderjährige Beschwerdeführer durch die getroffene Entscheidung in Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides der belangten Behörde das Bundesgebiet ohne seine Mutter zu verlassen hat. Die vorliegende Ausweisung würde somit in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen, sofern eine vorzeitige Ausweisung nicht i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten wäre. Für diesen Eingriff ist aber keine Rechtfertigung zu erkennen.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist festzustellen, dass hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 (AIS 03 11.662-BAT), noch kein Ausspruch über ihre Ausweisung getroffen wurde, weshalb der minderjährige Beschwerdeführer durch die getroffene Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides der belangten Behörde das Bundesgebiet ohne seine Mutter zu verlassen hat. Die vorliegende Ausweisung würde somit in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen, sofern eine vorzeitige Ausweisung nicht i.S.d. Artikel 8, Absatz 2, EMRK geboten wäre. Für diesen Eingriff ist aber keine Rechtfertigung zu erkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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