Norm
AVG §68 Abs7Spruch
C8 313213-3/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über den Wiederaufnahmeantrag vom 14.12.2009, der XXXX, StA China, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über den Wiederaufnahmeantrag vom 14.12.2009, der römisch 40 , StA China, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I: Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2009, Zl. C8 313.213-2/2009/3E, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG idgF abgewiesen.I: Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2009, Zl. C8 313.213-2/2009/3E, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG idgF abgewiesen.
II: Der Antrag auf Aufhebung des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.5.2009, Zl. C8 313.213-2/2009/3E, abgeschlossenen Asylverfahrens bzw. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.04.2009, Zl. 09 03.483 und Rückverweisung des Verfahrens an das Bundesasylamt zur Verfahrensergänzung bzw. neuerlichen Entscheidung wird gemäß § 68 Abs. 7 AVG idgF zurückgewiesen.II: Der Antrag auf Aufhebung des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 7.5.2009, Zl. C8 313.213-2/2009/3E, abgeschlossenen Asylverfahrens bzw. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.04.2009, Zl. 09 03.483 und Rückverweisung des Verfahrens an das Bundesasylamt zur Verfahrensergänzung bzw. neuerlichen Entscheidung wird gemäß Paragraph 68, Absatz 7, AVG idgF zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, bei welcher sie bezüglich ihrer Fluchtgründe vorbrachte, dass sie seit 1997 Falun Gong praktiziere. Am 21.07.1999 sei Falun Gong von der Regierung verboten worden. Am 22.07.1999 habe sie vor dem Rathaus von Shanghai gegen dieses Verbot demonstriert. Sie sei dann 24 Stunden in Haft genommen und erst gegen das Gelöbnis entlassen worden, die Falun Gong Organisation zu verlassen und nicht länger an den gemeinsamen Übungen teilzunehmen. Daran habe sie sich im Wesentlichen auch gehalten, wenn sie auch in den folgenden Jahren heimlich Werbung für Falun Gong gemacht habe. Im Mai 2004 habe sie dann wieder Flugblätter für Falun Gong verteilt. Das sei sehr gefährlich gewesen. Ihre Mutter habe ihr daher geraten, das Land zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, sofort ins Gefängnis zu kommen, weil ihr Name auf einer schwarzen Liste stehe. Sie befürchte, in ein spezielles Straflager in Nordchina zu kommen, in dem man den Gefangenen Organe entnehme.
Am 01.03.2007 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und konkretisierte ihre Fluchtgründe, indem sie vorbrachte, dass auch ihr Bruder auf einer schwarzen Liste stehe. Sie habe Angst nach China zurückzukehren, da sie dann wieder Flugblätter verteilen würde und die Polizei sie wieder festnehmen würde. Sie wolle der Bevölkerung die Wahrheit über Falun Gong erzählen. Befragt, wann sie von der Polizei festgenommen worden sei, erklärte sie, die Polizei selbst habe sie nicht festgenommen. Es sei der Universitätssicherheitsrat - eine Sicherheitsabteilung der Universität "XXXX" in Shanghai - gewesen. Sie sei am 22.07.1999 festgenommen worden. An der Universität habe sie Anglistik studiert und habe die Universität im Juli 1999 beendet, ohne einen Abschluss zu machen. Mit der chinesischen Polizei habe sie keine Probleme gehabt, da sie zum Glück beim Zettelverteilen nie erwischt worden sei. Sie wisse aber von drei Frauen, die im Juli 2006 von der Polizei festgenommen und eingesperrt worden seien. Die Flugblätter habe sie von anderen Falun Gong Mitgliedern erhalten. Über Nachfrage, woher sie wisse, dass sie auf einer schwarzen Liste gestanden sei, erklärte sie, dass ihr dies von den Behörden gesagt worden sei und deshalb sei ihr auch die Ausstellung eines Reisepasses verwehrt worden. Sie sei auf dieser Liste gestanden, weil sie ein Falun Gong Mitglied gewesen sei. Über Nachfrage, ob sie dann von diesen Behörden etwas zu befürchten gehabt habe, erklärte sie: "Nein, nur von der Polizei, falls sie mich beim Zettelverteilen erwischen würden." Sie habe niemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär ihres Heimatlandes gehabt. Die Beschwerdeführerin habe sich im April 2006 dazu entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen, da sie zu dieser Zeit viele schlechte Nachrichten gehört habe. Der konkrete Ausreisegrund sei die Angst gewesen, von der Polizei festgenommen zu werden. Sie habe sich nicht in einem anderen Landesteil Chinas niedergelassen, da in ganz China Mitglieder der Falun Gong Bewegung verhaftet würden. Nachgefragt, ob sie ihre Falun Gong Mitgliedschaft belegen könne, verneinte die Beschwerdeführerin dies und erklärte, einen Ausweis habe es nicht gegeben. Befragt, ob sie Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder zu einer Partei oder einer Religion gehabt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie die erwähnten Probleme habe, weil sie ein Mitglied der Falun Gong Bewegung sei. Im Falle einer Rückkehr würde sie vermutlich eingesperrt werden. In China würden die Menschenrechte nicht geachtet, sie könne daher nicht zurück.
Bei einer am 14.06.2007 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie von Februar 2001 bis zum April 2004 als Dolmetscherin für Englisch in einer Firma namens "XXXX" gearbeitet habe. Sie habe dann gekündigt und angefangen für Falun Gong zu arbeiten. Dies habe sie nicht gegen Bezahlung, sondern freiwillig getan. Gelebt habe sie von ihrer Tätigkeit als Nachhilfelehrerin. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie am 15.07.1997 begonnen habe, Falun Gong zu praktizieren. Im Juli 1999 sei sie in Shanghai Studentin gewesen. Am 21.07.1999 habe die Regierung angekündigt, dass Falun Gong verboten sei. Am 22.07. habe sie mit zwei Studenten um 9 Uhr vor der Stadtregierung gewartet. Sie hätten gedacht, es würden noch mehr Leute kommen und sie würden dann ins Rathaus gehen und mit den zuständigen Beamten über das Verbot sprechen. Sie seien dort bis 19 Uhr herumgestanden und danach nach Hause gegangen. Gegen 21 Uhr sei sie von einem Mann in die Sicherheitsabteilung der Uni gebracht worden und für 24 Stunden angehalten worden. Sie habe dort eine Bestätigung unterschrieben, dass sie Falun Gong nicht mehr praktiziere bzw. musste sie aus dieser Organisation austreten. Sie sei aber niemals Mitglied dieser Organisation gewesen. Danach habe sie die Uni verlassen müssen. Sie sei dann jeden Tag von der Polizei bis Ende 2000 verfolgt worden. Es sei immer ein Beamter vor ihrem Haus gestanden. Wenn sie das Haus verlassen habe, sei er ihr gefolgt. Über Vorhalt, dass die Polizei sicher wichtigere Dinge zu tun gehabt habe, entgegnete die Beschwerdeführerin: "Ich glaube, ich war sehr wichtig." Über Vorhalt, dass sie nach ihren eigenen Angaben kein offizielles Mitglied gewesen sei, wiederholte die Beschwerdeführerin, sie habe die Wahrheit gesagt. Ihre Eltern würden bis heute von der Polizei beobachtet. Ihre Mutter, ihr Bruder, dessen Frau und Kind sowie das Kind ihrer Schwester würden alle Falun Gong praktizieren. Über Vorhalt, dass es nicht verständlich sei, warum diese Familienmitglieder dann noch unbehelligt zu Hause leben würden, erklärte die Beschwerdeführerin, sie seien auch nie festgenommen worden. Der Beschwerdeführerin wurde sodann vorgehalten, dass sie bei ihrer letzten Einvernahme nichts von der Überwachung durch die Polizei angegeben habe, was sie jedoch bestritt und meinte, sie habe auch damals schon alles erzählt. Nachgefragt gab sie nochmals an, ihr Bruder stehe auch auf einer schwarzen Liste. Über Nachfrage, warum er dann trotzdem noch zu Hause bei den Eltern lebe, erklärte sie, er habe keinen Reisepass. Er habe außerdem seine Familie in China. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von Mai 2004 bis August 2006 in ihrer Stadt Flugblätter für Falun Gong verteilt habe. Glücklicherweise habe sie deswegen keine Schwierigkeiten bekommen. Über Vorhalt, dass sie doch angeblich von der Polizei überwacht worden sei, auf einer Liste gestanden sei und trotzdem nichts passiert sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie glaube, dass die Sicherheitsbeamten denken, dass sie nicht mehr gefährlich sei. Über nochmaligen Vorhalt, warum die Polizei denn nichts gegen sie unternommen habe, wo sie doch behaupte, auf einer Liste gestanden zu sein, entgegnete sie abermals, dass sie aber nie angehalten bzw. befragt worden sei. Sie habe das sehr geheim gemacht. Befragt, welche Stellung sie innerhalb der Falun Gong Bewegung gehabt habe, gab sie an, sie habe gar keine gehabt; sie sei auch kein Mitglied gewesen. Ein Kollege, der auch Falun Gong Anhänger sei, habe ihr die Zettel gegeben. Viele Flugblätter habe sie auch von verschiedenen Müttern bekommen. Warum diese selbst keine Probleme mit der Polizei gehabt hätten, wisse sie nicht. Auf die Frage, was nun fluchtauslösend gewesen sei, wo sie doch selbst angegeben habe, bis August 2006 keinerlei Probleme gehabt zu haben, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie im April 2006 auf einem Flugblatt gelesen habe, dass es in China vermehrt zu Organhandel komme. Deshalb habe sie China verlassen. Über Vorhalt, dass dies nichts mit Falun Gong zu tun habe, entgegnete sie: "Ja, schon, aber ich hatte Angst erwischt zu werden." Darauf angesprochen, dass ihr Bruder in der gleichen Situation sei wie sie und trotzdem weiterhin bei seiner Familie lebe, weshalb eine Verfolgung nicht ersichtlich sei, antwortete die Beschwerdeführerin: "Ja, schon. Aber ich möchte der ganzen Welt sagen, wie es in China ist." Bezüglich der schwarzen Liste führte sie aus, dass sie im April 2006 beim Passamt einen Pass beantragt habe, aber keinen bekommen habe, da man ihr sagte, dass sie auf einer Liste stünde. Über Vorhalt gab die Beschwerdeführerin abermals an, die Behörden hätten sie ohne weiteres gehen lassen, obwohl sie auf dieser Liste gestanden sei. Auch ihr Bruder habe bis heute keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführerin wurde sodann vorgehalten, dass sie, obwohl sie bereits 1999 angehalten worden sei, erst am 15.09.2006 aus China ausgereist sei und sich daraus erkennen lasse, dass keine Verfolgungsgefahr gegeben sei. Darauf entgegnete die Beschwerdeführerin: "Ich habe gar nichts getan. Warum sollte ich China zuvor verlassen." Befragt gab sie an, ihre Mutter, ihr Bruder, eine Schwägerin, ein Neffe, ihre ältere Schwester und deren Kind würden noch in China leben und bis heute Falun Gong praktizieren. Im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, ins Gefängnis zu kommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2007, Zahl: 07 01.942-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2007, Zahl: 07 01.942-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde), welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2009, Zl. C4 313.213-1/2008/2E, gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde), welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2009, Zl. C4 313.213-1/2008/2E, gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde.
Dieses Erkenntnis erwuchs am 12.03.2009 in Rechtskraft.
2. Am 20.03.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 24.03.2009 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Österreich seit ihrer Einreise nicht mehr verlassen habe und sie ihre Fluchtgründe nach wie vor aufrecht halte. Sie wolle jedoch ergänzen, dass die damalige Dolmetscherin einiges falsch verstanden haben dürfte. Die Beschwerdeführerin habe Berichtigungen vorgenommen, welche sie nunmehr dem Bundesasylamt vorlegen wolle. Dieses Schreiben wurde der Einvernahme beilegt (Kopie 2). Die Beschwerdeführerin habe deshalb einen neuen Asylantrag gestellt, da sie der Meinung sei, dass ihre Einvernahme mit der Dolmetscherin in Graz mehrere Fehler aufweise, sodass deshalb negativ über ihre Berufung entschieden worden sei. Sie dürfe auf jeden Fall nicht nach China zurück, da sie bei ihrer Rückkehr bestimmt eingesperrt werden würde. Nicht nur sie, sondern ihre gesamte Familie würde eingesperrt werden. Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihres Bruders über die Situation bei ihr zu Hause vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurde (Kopie 1). Die Polizei sei, seit die Beschwerdeführerin China verlassen habe, drei Mal zu ihnen nach Hause gekommen und ihr Bruder lebe unter Beobachtung der Polizei. Außerdem legte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schriftstück eines Polizisten vor, welches belegen soll, dass sie in China verfolgt werde (Kopie 3).
Am 25.03.2009 wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt, aus welcher hervorging, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Am 25.03.2009 wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt, aus welcher hervorging, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
Am 27.03.2009 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen und sie brachte vor, dass sie zwei Gründe habe, weshalb sie einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle. Einerseits habe sie neue Informationen zu den Gründen von früher und andererseits sei sie sicher, dass der Dolmetscher in Graz nur seine Meinung wiedergegeben habe und damals habe die Beschwerdeführerin erst drei Monate Deutsch gelernt. Sie habe damals nur unterschrieben, da sie geglaubt habe, dass die Dolmetscherin schon alles richtig sage. Es seien aber einige Fehler gemacht worden und aufgrund der falschen Übersetzung seien die Richter zu einem anderen Ergebnis gekommen. Sie hätte das Interview in Graz abbrechen sollen, jedoch habe sie Angst gehabt, die Dolmetscherin zu beleidigen, weil sie außer dem Richter die einzige Person sei, die alles über sie wisse. Ihre Familie sei alles in China und falls sie sie denunzieren wolle, dann würde die Familie der Beschwerdeführerin ins Gefängnis geworfen werden. Weil ihr Name auf einer schwarzen Liste stehe, sei sie damals geflüchtet und seither sei sie nicht mehr nach China zurückgekehrt. Befragt, ob sich seit ihrer ersten Asylantragstellung etwas geändert habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Schwester auch Falun Gong praktiziert habe und seit 2003 verschwunden sei. Die Beschwerdeführerin habe sofort gewusst, dass sie im Jahr 2003 verschwunden sei und bis jetzt habe sie niemals ihre Familie angerufen, sie habe eine Tochter. Auf Nachfrage, ob die Beschwerdeführerin noch etwas angeben wolle, was ihr wichtig erscheine, gab diese an, dass sie 1996 in einem Falun Gong Flugblatt gelesen habe, dass im Norden Chinas Falun Gong Angehörige umgebracht werden und diesen Organe entnommen werden. Dies sei auch ein Grund, weshalb die Beschwerdeführerin Angst gehabt habe.
Mit Bescheid vom 01.04.2009, Zl. 09 03.483-EAST West, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 20.03.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.Mit Bescheid vom 01.04.2009, Zl. 09 03.483-EAST West, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 20.03.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 20.04.2009 eine Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2009, Zl. C8 313.213-2/2009/3E, gemäß den §§ 68 Abs. 1 AVG und 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 20.04.2009 eine Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2009, Zl. C8 313.213-2/2009/3E, gemäß den Paragraphen 68, Absatz eins, AVG und 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 08.05.2009 in Rechtskraft.
Die Behandlung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2009, Zl. C8 313.213-2/2009/3E, wurde mit Beschluss des VfGH vom 16.06.2009, U 1194/09-3, abgelehnt.
3. Am 19.11.2009 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Bei ihrer Erstbefragung bei der Polizeiinspektion St. Georgen-EAST am 20.11.2009 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie Österreich seit ihrer Einreise nicht mehr verlassen habe und sie ihre Fluchtgründe nach wie vor aufrecht halte. Sie stelle deshalb einen neuen Antrag auf internationalen Schutz, da sie nunmehr Beweise (Schriftstücke und Fotos) vorlegen könne, welche ihre Fluchtgründe bestätigen würden.
Im Anschluss an die Erstbefragung wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt, aus welcher hervorging, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Im Anschluss an die Erstbefragung wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt, aus welcher hervorging, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
Am 25.11.2009 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen und sie brachte vor, dass sie Schriftstücke und Fotos vorlegen wolle und weiters habe sie auch einen Zeugen. Diesen kenne sie durch seine Tochter, welche in XXXX studiere. Die Beschwerdeführerin habe sie Anfang Juni 2009 am Falun Gong-Übungsplatz in XXXX kennengelernt. Der Zeuge übe selbst nicht Falun Gong aus, habe jedoch schon vielen Falun Gong-Praktizierenden in China und XXXX geholfen. Seine Tochter praktiziere Falun Gong in XXXX. Der Zeuge der Beschwerdeführerin sei am 14.11.2009 nach Österreich gekommen. Am 14.05.2009 sei seine Frau von der chinesischen Regierung durch Gift getötet worden. Die Beschwerdeführerin habe sie zwar nicht persönlich gekannt, jedoch sei diese eine Falun Gong-Praktizierende gewesen und alle Praktizierenden würden sich Bruder und Schwester nennen. Weiters habe die Beschwerdeführerin eine vom Gericht YT im Jahr 2002 ausgestellte Bestätigung, aus welcher hervorgehe, dass ihre Schwester 1999 verschwunden sei. In diesem Jahr habe die chinesische Regierung begonnen, Falun Gong Praktizierende zu verfolgen. Bisher habe die Familie der Beschwerdeführerin inklusive der 21-jährigen Tochter der Schwester nichts von ihr gehört. Sie vermuteten, dass sie tot oder in einem Arbeitslager sei. Schließlich gab die Beschwerdeführerin noch an, dass ihr Zeuge, Herr F., ihren chinesischen Personalausweis mitgenommen habe.Am 25.11.2009 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen und sie brachte vor, dass sie Schriftstücke und Fotos vorlegen wolle und weiters habe sie auch einen Zeugen. Diesen kenne sie durch seine Tochter, welche in römisch 40 studiere. Die Beschwerdeführerin habe sie Anfang Juni 2009 am Falun Gong-Übungsplatz in römisch 40 kennengelernt. Der Zeuge übe selbst nicht Falun Gong aus, habe jedoch schon vielen Falun Gong-Praktizierenden in China und römisch 40 geholfen. Seine Tochter praktiziere Falun Gong in römisch 40 . Der Zeuge der Beschwerdeführerin sei am 14.11.2009 nach Österreich gekommen. Am 14.05.2009 sei seine Frau von der chinesischen Regierung durch Gift getötet worden. Die Beschwerdeführerin habe sie zwar nicht persönlich gekannt, jedoch sei diese eine Falun Gong-Praktizierende gewesen und alle Praktizierenden würden sich Bruder und Schwester nennen. Weiters habe die Beschwerdeführerin eine vom Gericht YT im Jahr 2002 ausgestellte Bestätigung, aus welcher hervorgehe, dass ihre Schwester 1999 verschwunden sei. In diesem Jahr habe die chinesische Regierung begonnen, Falun Gong Praktizierende zu verfolgen. Bisher habe die Familie der Beschwerdeführerin inklusive der 21-jährigen Tochter der Schwester nichts von ihr gehört. Sie vermuteten, dass sie tot oder in einem Arbeitslager sei. Schließlich gab die Beschwerdeführerin noch an, dass ihr Zeuge, Herr F., ihren chinesischen Personalausweis mitgenommen habe.
Im Rahmen der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel vor:
Stellungnahme des österreichischen XXXX vom 17.11.2009, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in XXXX regelmäßig Falun Gong praktiziertStellungnahme des österreichischen römisch 40 vom 17.11.2009, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in römisch 40 regelmäßig Falun Gong praktiziert
Schreiben des von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen F., in welchem dieser ausführt, dass er gerade auf Besuch bei seiner Tochter in XXXX sei. Seine Frau sei stellvertretende Leiterin des XXXX in Shanghai gewesen und sei wegen ihres Glaubens von der kommunistischen Partei Chinas vergiftet worden. Weiters bestätigte er, dass die Beschwerdeführerin schon in China Falun Gong praktiziert habe, bevor die Verfolgung der Falun Gong-Anhänger begonnen habe. Er habe auch den Bruder der Beschwerdeführerin getroffen, welcher ihm die ID-Karte der Beschwerdeführerin gegeben habe. Er habe ihm über die Verfolgung der Familie erzählt. Die ganze Familie seien Falun Gong-Praktizierende und die Schwester der Beschwerdeführerin sei entführt worden und die Familie wisse nicht, ob sie noch lebe. Auch der Bruder der Beschwerdeführerin sei gezwungen worden, aufgrund seines Glaubens seine Arbeit aufzugeben.Schreiben des von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen F., in welchem dieser ausführt, dass er gerade auf Besuch bei seiner Tochter in römisch 40 sei. Seine Frau sei stellvertretende Leiterin des römisch 40 in Shanghai gewesen und sei wegen ihres Glaubens von der kommunistischen Partei Chinas vergiftet worden. Weiters bestätigte er, dass die Beschwerdeführerin schon in China Falun Gong praktiziert habe, bevor die Verfolgung der Falun Gong-Anhänger begonnen habe. Er habe auch den Bruder der Beschwerdeführerin getroffen, welcher ihm die ID-Karte der Beschwerdeführerin gegeben habe. Er habe ihm über die Verfolgung der Familie erzählt. Die ganze Familie seien Falun Gong-Praktizierende und die Schwester der Beschwerdeführerin sei entführt worden und die Familie wisse nicht, ob sie noch lebe. Auch der Bruder der Beschwerdeführerin sei gezwungen worden, aufgrund seines Glaubens seine Arbeit aufzugeben.
Schreiben der Tochter des von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen F., in welchem diese den Tod ihrer Mutter bestätigte und weiters angab, dass sie die Beschwerdeführerin beim Falun Gong-Übungsplatz in XXXX kennengelernt habe. Diese sei regelmäßig am Übungsplatz gewesenSchreiben der Tochter des von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen F., in welchem diese den Tod ihrer Mutter bestätigte und weiters angab, dass sie die Beschwerdeführerin beim Falun Gong-Übungsplatz in römisch 40 kennengelernt habe. Diese sei regelmäßig am Übungsplatz gewesen
Ambulanzbericht des Klinikums XXXX vom 20.11.2009, aus welchem hervorgeht, dass bei der Beschwerdeführerin pulmonalerseits ein unauffälliger Befund vorliegeAmbulanzbericht des Klinikums römisch 40 vom 20.11.2009, aus welchem hervorgeht, dass bei der Beschwerdeführerin pulmonalerseits ein unauffälliger Befund vorliege
Scheidungsurteil eines chinesischen Gerichts vom 21.01.2002, aus welchem ersichtlich ist, dass die Schwester der Beschwerdeführerin im Jahr 1999 spurlos verschwunden sei, weshalb deren Ehemann im Jahr 2002 die Ehescheidung beantragt habe
Fotos, welche die Beschwerdeführerin beim Praktizieren von Falun Gong zeigen
Zwei Schreiben von Amnesty International vom 21.07.2009, in welchen ausgeführt wurde, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin mit ihren Informationen über die Behandlung von Falun Gong-Anhängern in China übereinstimmen würden. Weiters wurden zahlreiche Berichte über die Situation von Falun Gong-Anhängern in China zitiert und daraus der Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung nach China in ernsthafte Gefahr geraten könnte
Chinesischer Personalausweis der Beschwerdeführerin
Passkopie des Zeugen der Beschwerdeführerin
Mit Bescheid vom 26.11.2009, Zl. 09 14.437 - EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.Mit Bescheid vom 26.11.2009, Zl. 09 14.437 - EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.
Per Telefax vom 07.12.2009 übermittelte der Österreichische XXXX erneut ein Schreiben an den Asylgerichtshof, in welchem bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin seit 1997 XXXX praktiziere. Darüber würde überhaupt kein Zweifel bestehen. Weiters sei ihnen von der Familie der Beschwerdeführerin in China mitgeteilt worden, dass die chinesische Staatspolizei auf die Ankunft der Beschwerdeführerin warte, weshalb nochmals darum ersucht werde, der Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren.Per Telefax vom 07.12.2009 übermittelte der Österreichische römisch 40 erneut ein Schreiben an den Asylgerichtshof, in welchem bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin seit 1997 römisch 40 praktiziere. Darüber würde überhaupt kein Zweifel bestehen. Weiters sei ihnen von der Familie der Beschwerdeführerin in China mitgeteilt worden, dass die chinesische Staatspolizei auf die Ankunft der Beschwerdeführerin warte, weshalb nochmals darum ersucht werde, der Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren.
Am 08.12.2009 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein, in welcher ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin auch in Österreich Falun Gong praktiziere und in die Falun Gong-Gruppe in XXXX integriert sei, wobei dieser Umstand nur rudimentär protokolliert worden sei. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Österreich seien bislang nicht in die Entscheidungsgrundlagen einbezogen worden und seien bisher unberücksichtigt geblieben, zumal sie sich seit der Ausweisungsanordnung weiter in die XXXX integriert habe. Weiters werde erneut auf die Fehler in den Einvernahmen verwiesen, welche nunmehr anders zu beurteilen seien. Der Dolmetscher habe fälschlicherweise "Praktizierender" mit "Mitglied" verwechselt. Tatsächlich sei die Falun Gong-Bewegung in China nicht organisiert und habe auch keine Mitglieder. Als Praktizierende sei sie auf der Liste der Behörden gestanden. Ansonsten habe sie keine Probleme mit den Behörden, weshalb sie mit "Nein" geantwortet habe. Zur Klarstellung hätte sie einfügen müssen, dass sie außer mit der Universitätssicherheitspolizei keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Bei der Einvernahme am 14.06.2007 habe sie immer wieder vergeblich versucht, dem Dolmetscher klarzumachen, dass es keine Mitglieder, sondern nur Praktizierende gebe. Er habe das so übersetzt, dass die Beschwerdeführerin nicht Mitglied sei. Die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage nach ihrer Familie sei vollständig unübersetzt geblieben. Betreffend ihre ältere Schwester habe sie dazugesagt, dass diese seit 1999 verschwunden sei, jedoch sei das nicht übersetzt bzw. protokolliert worden. Aus dem beiliegenden Scheidungsurteil sei ersichtlich, dass ihre Schwester 1999 verschwunden sei.Am 08.12.2009 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein, in welcher ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin auch in Österreich Falun Gong praktiziere und in die Falun Gong-Gruppe in römisch 40 integriert sei, wobei dieser Umstand nur rudimentär protokolliert worden sei. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Österreich seien bislang nicht in die Entscheidungsgrundlagen einbezogen worden und seien bisher unberücksichtigt geblieben, zumal sie sich seit der Ausweisungsanordnung weiter in die römisch 40 integriert habe. Weiters werde erneut auf die Fehler in den Einvernahmen verwiesen, welche nunmehr anders zu beurteilen seien. Der Dolmetscher habe fälschlicherweise "Praktizierender" mit "Mitglied" verwechselt. Tatsächlich sei die Falun Gong-Bewegung in China nicht organisiert und habe auch keine Mitglieder. Als Praktizierende sei sie auf der Liste der Behörden gestanden. Ansonsten habe sie keine Probleme mit den Behörden, weshalb sie mit "Nein" geantwortet habe. Zur Klarstellung hätte sie einfügen müssen, dass sie außer mit der Universitätssicherheitspolizei keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Bei der Einvernahme am 14.06.2007 habe sie immer wieder vergeblich versucht, dem Dolmetscher klarzumachen, dass es keine Mitglieder, sondern nur Praktizierende gebe. Er habe das so übersetzt, dass die Beschwerdeführerin nicht Mitglied sei. Die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage nach ihrer Familie sei vollständig unübersetzt geblieben. Betreffend ihre ältere Schwester habe sie dazugesagt, dass diese seit 1999 verschwunden sei, jedoch sei das nicht übersetzt bzw. protokolliert worden. Aus dem beiliegenden Scheidungsurteil sei ersichtlich, dass ihre Schwester 1999 verschwunden sei.
Per Telefax vom 16.12.2009 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schließlich den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag ein. Er führte dazu aus, dass die seinerzeit eingebrachte Berufung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs, Zl. C 4 313.213-1/2008/2E, vom 09.03.2009 abgewiesen wurde. Weiters gab er diesbezüglich an, dass bei der Fällung der Berufungsentscheidung noch nicht berücksichtigt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin auch in Österreich Falun Gong praktiziere. Sie habe 2008 erst Anschluss finden müssen und sei im Laufe des Jahres 2009 von den Falun Gong-Anhängern als Gleichgesinnte akzeptiert worden. Dies bedeute, dass ihr bei einer Abschiebung aus Österreich umso mehr die Verfolgung drohe, da sie auch in Österreich aus Überzeugung aktiv gewesen sei. Aufgrund dieser neuen Fakten sei die seinerzeitige Entscheidungsgrundlage nicht mehr gegeben, weshalb die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen würden. In Folge führte die Beschwerdeführerin dieselben Argumente an, welche sie schon in der Stellungnahme vom 08.12.2009 angeführt hatte, weshalb an dieser Stelle diese nicht nochmals angeführt werden.
Inzwischen erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 23.12.2009 eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, in welcher ausgeführt wurde, dass im angefochtenen Bescheid die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der neuen Beweisanbote ignoriert, die angebotenen Schriftstücke und Fotos nicht akzeptiert sowie der Zeuge F. nicht befragt worden sei. Weiters sei die Erwähnung der Beschwerdeführerin, dass diese in XXXX Falun Gong praktiziere, als nebensächlich angesehen und nicht ausdrücklich protokolliert worden. Tatsächlich praktiziere die Beschwerdeführerin auch in Österreich Falun Gong weiter und sie sei inzwischen in die XXXX integriert. Selbst wenn die Beschwerdeführerin früher in China nicht Falun Gong praktiziert hätte, reiche ihre spätere XXXX Praxis aus, um bei einer Rückkehr nach China als Aktivist verfolgt zu werden. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Österreich seien bislang nicht in die Entscheidungsgrundlagen einbezogen worden und seien daher unberücksichtigt geblieben. Im Anschluss verwies die Beschwerdeführerin erneut auf die Fehler bei ihren Einvernahmen und führte diesbezüglich erneut dieselben Argumente wie in der Stellungnahme vom 08.12.2009 an, weshalb diese nicht nochmals angeführt werden. Letztendlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Ausweisung auch aus humanitärer Sicht nicht zulässig sei, da sie einen Eingriff in ihr Recht auf Privatleben darstelle.Inzwischen erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 23.12.2009 eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, in welcher ausgeführt wurde, dass im angefochtenen Bescheid die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der neuen Beweisanbote ignoriert, die angebotenen Schriftstücke und Fotos nicht akzeptiert sowie der Zeuge F. nicht befragt worden sei. Weiters sei die Erwähnung der Beschwerdeführerin, dass diese in römisch 40 Falun Gong praktiziere, als nebensächlich angesehen und nicht ausdrücklich protokolliert worden. Tatsächlich praktiziere die Beschwerdeführerin auch in Österreich Falun Gong weiter und sie sei inzwischen in die römisch 40 integriert. Selbst wenn die Beschwerdeführerin früher in China nicht Falun Gong praktiziert hätte, reiche ihre spätere römisch 40 Praxis aus, um bei einer Rückkehr nach China als Aktivist verfolgt zu werden. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Österreich seien bislang nicht in die Entscheidungsgrundlagen einbezogen worden und seien daher unberücksichtigt geblieben. Im Anschluss verwies die Beschwerdeführerin erneut auf die Fehler bei ihren Einvernahmen und führte diesbezüglich erneut dieselben Argumente wie in der Stellungnahme vom 08.12.2009 an, weshalb diese nicht nochmals angeführt werden. Letztendlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Ausweisung auch aus humanitärer Sicht nicht zulässig sei, da sie einen Eingriff in ihr Recht auf Privatleben darstelle.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mittlerweile mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs, Zl. C8 313.213-4/2010/2E, gem. § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF am 15.01.2010 stattgegeben.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mittlerweile mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs, Zl. C8 313.213-4/2010/2E, gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF am 15.01.2010 stattgegeben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Ad I:
1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
Z 1: der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oderZiffer eins :, der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
Z 2: neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oderZiffer 2 :, neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
Z 3: der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Ziffer 3 :, der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese (bzw. dieses) bereits zur Zeit des noch offenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Ein Zeitungsartikel scheidet als Wiederaufnahmegrund jedenfalls dann aus, wenn er nicht schon vor Erlassung des Straferkenntnisses vorhanden gewesen, das heißt erschienen ist (VwGH 26.06.1967, Zl. 0913/66).
2. Im gegenständlichen Fall begründete die Beschwerdeführerin den Antrag auf Wiederaufnahme vom 14.12.2009 (eingegangen am 17.12.2009 beim Asylgerichtshof) im Wesentlichen damit, dass die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung vom Asylgerichtshof, mit Erkenntnis vom 09.03.2009, Zl. C4 313.213-1/2008/2E abgewiesen wurde.
Bei Fällung dieser vom rechtsfreundlichen Vertreter bezeichneten Berufungsentscheidung hätte allerdings noch nicht berücksichtigt werden können, dass die Beschwerdeführerin auch in Österreich "Falun Gong" praktizieren würde. Sie habe 2008 erst Anschluss finden müssen und wäre im Laufe des Jahres 2009 von den österreichischen "Falun-Gong" Anhängern als Gleichgesinnte akzeptiert und in die XXXX Gemeinschaft integriert worden.Bei Fällung dieser vom rechtsfreundlichen Vertreter bezeichneten Berufungsentscheidung hätte allerdings noch nicht berücksichtigt werden können, dass die Beschwerdeführerin auch in Österreich "Falun Gong" praktizieren würde. Sie habe 2008 erst Anschluss finden müssen und wäre im Laufe des Jahres 2009 von den österreichischen "Falun-Gong" Anhängern als Gleichgesinnte akzeptiert und in die römisch 40 Gemeinschaft integriert worden.
Dies würde für die Beschwerdeführerin jedoch bedeuten, dass diese bei einer Abschiebung nach China umso mehr die Verfolgung drohen würde, da sie auch in Österreich aus Überzeugung aktiv und somit nach Meinung der chinesischen Behörden gefährlich sei.
Als Beweis dafür wurde als Beilage im Schriftsatz des rechtfreundlichen Rechtsvertreters eine Stellungnahme der XXXX vom 17.11.2009, ein Schreiben eines Herrn XXXX vom 16.11.2009 und ein Schreiben eines Herrn Mag. XXXX vom 16.11.2009 vorgelegt.Als Beweis dafür wurde als Beilage im Schriftsatz des rechtfreundlichen Rechtsvertreters eine Stellungnahme der römisch 40 vom 17.11.2009, ein Schreiben eines Herrn römisch 40 vom 16.11.2009 und ein Schreiben eines Herrn Mag. römisch 40 vom 16.11.2009 vorgelegt.
Nach Ansicht des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers würde auf Grund dieser neuen Fakten die seinerzeitige Entscheidungsgrundlage nicht mehr gegeben sein, bei Berücksichtigung der neuen Fakten müsse eine sachliche und objektive Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallen.
Da sohin die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben wären, würde diese einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Aufhebung des Erkenntnisses vom 07.05.2009 und neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung stellen.
In eventu auf Aufhebung des Erkenntnisses vom 07.05.2009 und des erstinstanzlichen Bescheides und Rückverweisung des Verfahrens an die Behörde erster Instanz zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung.
Abgesehen davon, dass aus den vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgebrachten Unterlagen bzw. aus dem Schriftsatz vom 14.12.2009 nicht hervorgeht, wann dem Beschwerdeführer diese Unterlagen zugegangen sein sollen und somit dahin gestellt bleiben mag, dass diese mit Kenntnis der Unterlagen innerhalb der in § 69 Abs. 2 AVG festgesetzten Frist den Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig eingebracht hat, geht auch aus dem Schriftsatz des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nicht klar hervor, weshalb die nunmehr vorgelegten Kopien der Unterlagen zu einer anderen Entscheidung des Asylgerichtshofes führen hätte sollen.Abgesehen davon, dass aus den vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgebrachten Unterlagen bzw. aus dem Schriftsatz vom 14.12.2009 nicht hervorgeht, wann dem Beschwerdeführer diese Unterlagen zugegangen sein sollen und somit dahin gestellt bleiben mag, dass diese mit Kenntnis der Unterlagen innerhalb der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG festgesetzten Frist den Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig eingebracht hat, geht auch aus dem Schriftsatz des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nicht klar hervor, weshalb die nunmehr vorgelegten Kopien der Unterlagen zu einer anderen Entscheidung des Asylgerichtshofes führen hätte sollen.
Unabhängig davon wird allerdings darauf verwiesen, dass die im Rahmen des vom rechtfreundlichen Rechtsvertreter am 17.12.2009 eingebrachten Schriftsatzes beigelegten Unterlagen bzw. Bestätigungen offenkundig allesamt zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes Zl. C8 316.743-2/2008/2 am 07.05.2009 noch nicht bestanden haben, sondern vielmehr erst mehr als ein halbes Jahr später ausgestellt wurden.
Insofern handelt es sich bei den durch den rechtsfreundlichen Rechtsvertreter beigelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin um keine neu hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismitteln. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 90/07/0124 vom 19.4.1994 liegt diese nur dann vor, wenn es sich dabei um Tatsachen bzw. Beweismitteln handelt, welche bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, allerdings erst später bekannt worden sind.
Nachdem die von der Beschwerdeführerin beigelegten Bestätigungen bzw. Schreiben allerdings erst im November 2009 ausgestellt wurden und das der Wiederaufnahme zugrunde liegende Verfahren bereist am 07.05.2009 vom Asylgerichtshof abgeschlossenen wurde, kann von keinen neu hervorgekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel ausgegangen werden.
Unabhängig davon kann darüber hinaus der im Schriftsatz vom 14. 12. 2009 aufgestellten Behauptung, dass bei Fällung der "Berufungsentscheidung" noch nicht berücksichtigt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin auch in Österreich "FalunGong" praktiziert, nicht gefolgt werden. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, dass sie erst im Jahr 2008 Anschluss finden hätte müssen und im Laufe des Jahres 2009 von den österreichischen Falun Gong Anhängern als Gleichgesinnte akzeptiert und in die XXXX Gemeinschaft integriert hätte werden müssen, doch ist es nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin ohne deren Verschulden nicht möglich gewesen ist den Umstand der Ausübung von "Falun Gong" in Österreich schon vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes Zl. C 8 313.213-2/2009/3 E zu schildern.Unabhängig davon kann darüber hinaus der im Schriftsatz vom 14. 12. 2009 aufgestellten Behauptung, dass bei Fällung der "Berufungsentscheidung" noch nicht berücksichtigt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin auch in Österreich "FalunGong" praktiziert, nicht gefolgt werden. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, dass sie erst im Jahr 2008 Anschluss finden hätte müssen und im Laufe des Jahres 2009 von den österreichischen Falun Gong Anhängern als Gleichgesinnte akzeptiert und in die römisch 40 Gemeinschaft integriert hätte werden müssen, doch ist es nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin ohne deren Verschulden nicht möglich gewesen ist den Umstand der Ausübung von "Falun Gong" in Österreich schon vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes Zl. C 8 313.213-2/2009/3 E zu schildern.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer unpräzisen Angabe "....im Laufe des Jahres 2009...." meint mit "Falun Gong" üben begonnen zu haben und dies erst nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes Zl. C 8 313.213-2/2009/3 E gewesen ist, handelt es sich dabei um keine neue Tatsache bzw. um ein Beweismittel i.S.d. § 69 Abs. 2 AVG.Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer unpräzisen Angabe "....im Laufe des Jahres 2009...." meint mit "Falun Gong" üben begonnen zu haben und dies erst nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes Zl. C 8 313.213-2/2009/3 E gewesen ist, handelt es sich dabei um keine neue Tatsache bzw. um ein Beweismittel i.S.d. Paragraph 69, Absatz 2, AVG.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Übersetzungsfehler ist der Vollständigkeit noch darauf hinzuweisen, dass sämtliche mit dieser in Traiskirchen aufgenommenen Niederschriften ohne entsprechenden Einwendungen bzw. Anmerkungen unterzeichnet wurden.
Darüber hinaus wurde auch in der seinerzeit gegen den am 18.06.2007 erlassenen Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Berufung kein derartiger Einwand eingebracht.
Erst im Rahmen des zweiten Antrages auf internationalen Schutz gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der mit dieser beim Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift erstmals u.a. an, dass der Dolmetscher in Graz nur seine Meinung wiedergegeben habe und sie nur deshalb unterschrieben habe, da sie geglaubt habe, dass die Dolmetscherin alles richtig sage. Es seien aber einige Fehler gemacht worden und aufgrund der falschen Übersetzung seien die Richter zu einem anderen Ergebnis gekommen. Sie hätte das Interview in Graz abbrechen sollen, jedoch habe sie Angst gehabt, die Dolmetscherin zu beleidigen, weil sie außer dem Richter die einzige Person gewesen wäre, die alles über sei gewusst habe.
Dieses Vorbringen war insofern bereits Gegenstand einer inhaltlichen Prüfung des Erkenntnis des Asylgerichtshofes Zl. C 8 313.213-2/2009/3 E, sodass nunmehr auch im Hinblick dessen von keiner neu hervorgekommen Sache ausgegangen werden kann.
Zu welchem Zeitpunkt bzw. welchen Zeitraum die Beschwerdeführerin in die von ihr genannte "XXXX Gemeinschaft" eingetreten ist, mag im Hinblick der behaupteten Ausübung von "Falun Gong" dahingestellt bleiben.
Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden der Antragstellerin nicht geltend gemacht werden hätten können, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abzuweisen gewesen ist.Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden der Antragstellerin nicht geltend gemacht werden hätten können, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abzuweisen gewesen ist.
Ad II:
Nach § 68 Abs. 7 AVG steht niemanden ein Recht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den § 68 Abs. 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechten zu.Nach Paragraph 68, Absatz 7, AVG steht niemanden ein Recht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechten zu.
Die der Behörde in § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nach Ansicht der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen (vgl. VwGH 30.9.1986, 86/07/0138). Da sie vom Gesetzgeber ausschließlich der Behörde überantwortet wurden und der Partei kein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Gesetzesbestimmumg eingeräumt worden ist, kann die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrages, in welcher Form dieser auch ergeht, niemand zulässigerweise mit einem Rechtsmittel bekämpfen (vgl. VwGH 8.9.1982, 82/01/0176; 08.11.2000, 2000/04/0119)Die der Behörde in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumte Aufsichtsgewalt dient nach Ansicht der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht dem Schutz irgendeines subjektiven Rechts, sondern der Wahrung öffentlicher Interessen vergleiche VwGH 30.9.1986, 86/07/0138). Da sie vom Gesetzgeber ausschließlich der Behörde überantwortet wurden und der Partei kein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Gesetzesbestimmumg eingeräumt worden ist, kann die Ablehnung eines darauf gerichteten Antrages, in welcher Form dieser auch ergeht, niemand zulässigerweise mit einem Rechtsmittel bekämpfen vergleiche VwGH 8.9.1982, 82/01/0176; 08.11.2000, 2000/04/0119)
Der Einschreiter nimmt an diesem Verfahren nicht als Partei im Sinne des § AVG teil (vgl. 09.05.2001, 2001/04/0068). Durch die bescheidförmige Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheides kann daher niemand in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein. (vgl. Kommentar Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4 Teilband: §§ 68-82a, Rz 130);Der Einschreiter nimmt an diesem Verfahren nicht als Partei im Sinne des Paragraph AVG teil vergleiche 09.05.2001, 2001/04/0068). Durch die bescheidförmige Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung eines rechtskräftigen Bescheides kann daher niemand in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein. vergleiche Kommentar Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 4 Teilband: Paragraphen 68 -, 82 a,, Rz 130);
Zumal im AslyG 2005 idgF dem Beschwerdeführer keine Sonderbestimmung hinsichtlich eines Abänderungs- und Behebungsrechtes eingeräumt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des Antrages einerseits der Aufschiebung der Abschiebung nach § 46 Abs. 3 FPG bzw. dem Antrag nach § 51 Abs. 5 FPG stattzugeben, wird darauf verwiesen, dass die Beurteilung dieser in die Zuständigkeit der Fremdenpolizei nach § 2 FPG 2005 i.d.g.F. fällt.Hinsichtlich des Antrages einerseits der Aufschiebung der Abschiebung nach Paragraph 46, Absatz 3, FPG bzw. dem Antrag nach Paragraph 51, Absatz 5, FPG stattzugeben, wird darauf verwiesen, dass die Beurteilung dieser in die Zuständigkeit der Fremdenpolizei nach Paragraph 2, FPG 2005 i.d.g.F. fällt.
Schlagworte
Antragsrecht, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
02.03.2010