TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/26 A2 405733-2/2009

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Veröffentlicht am 26.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §66
AVG §68 Abs1

Spruch

A2 405.733-2/2009/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (auch XXXX alias XXXX alias XXXX) XXXX (auch XXXX auch XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Zl. 09 09.405-EAST West, beschlossen (Spruchpunkt I)/ zu Recht erkannt (Spruchpunkte II und III):Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ) römisch 40 (auch römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Zl. 09 09.405-EAST West, beschlossen (Spruchpunkt römisch eins)/ zu Recht erkannt (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei):

I. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 68 (1) AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, (1) AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX (auch XXXX alias XXXX alias XXXX) XXXX (auch XXXX auch XXXX alias XXXX) nach Gambia zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 (auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ) römisch 40 (auch römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 ) nach Gambia zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 20.11.2001 in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes seinen ersten Asylantrag. Im schriftlichen Antragsformular fügte er in englischer Sprache als Fluchtgrund lediglich an, er hätte Probleme in seinem Heimatland (AS 5-7 BAA, Erstverfahren). Der Beschwerdeführer verwendete zu dieser Zeit die Identität XXXX und wurde als (vorgeblicher) unbegleiteter Minderjähriger vom XXXX vertreten und in einem Notquartier in Wien untergebracht und versorgt. Am 23.02.2002 wurde der verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes bekannt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer bereits im Februar 2002 wegen Verdachtes von Suchtmitteldelikten polizeilich zur Anzeige gebracht worden war. Der Beschwerdeführer verließ in der Folge seine Wohnadresse, sodass das Verfahren am 08.05.2002 gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt werden musste. Am 04.06.2002 wurde seitens des XXXXein Fortsetzungsantrag gestellt, da der Beschwerdeführer nunmehr wieder erreichbar sei. Er leistete jedoch einem weiteren Ladungsbescheid der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes nicht Folge, sodass das Verfahren am 17.09.2002 wiederum gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt wurde (AS 51 BAA, Erstverfahren). Am 10.10.2007 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 09.10.2007 von der Polizei in Kufstein aufgegriffen worden ist. Dabei sei er mit seinen richtigen Personalien XXXX, aufgetreten und hätte einen Reisepass mit sich geführt. Bei ihm wären 1,5 kg "Rauschgift" festgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt war wegen Ablauf der 3-Jahresfrist gemäß § 30 AsylG 1997 eine Fortsetzung des Erstverfahrens nicht mehr möglich.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 20.11.2001 in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes seinen ersten Asylantrag. Im schriftlichen Antragsformular fügte er in englischer Sprache als Fluchtgrund lediglich an, er hätte Probleme in seinem Heimatland (AS 5-7 BAA, Erstverfahren). Der Beschwerdeführer verwendete zu dieser Zeit die Identität römisch 40 und wurde als (vorgeblicher) unbegleiteter Minderjähriger vom römisch 40 vertreten und in einem Notquartier in Wien untergebracht und versorgt. Am 23.02.2002 wurde der verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes bekannt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer bereits im Februar 2002 wegen Verdachtes von Suchtmitteldelikten polizeilich zur Anzeige gebracht worden war. Der Beschwerdeführer verließ in der Folge seine Wohnadresse, sodass das Verfahren am 08.05.2002 gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt werden musste. Am 04.06.2002 wurde seitens des XXXXein Fortsetzungsantrag gestellt, da der Beschwerdeführer nunmehr wieder erreichbar sei. Er leistete jedoch einem weiteren Ladungsbescheid der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes nicht Folge, sodass das Verfahren am 17.09.2002 wiederum gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eingestellt wurde (AS 51 BAA, Erstverfahren). Am 10.10.2007 wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 09.10.2007 von der Polizei in Kufstein aufgegriffen worden ist. Dabei sei er mit seinen richtigen Personalien römisch 40 , aufgetreten und hätte einen Reisepass mit sich geführt. Bei ihm wären 1,5 kg "Rauschgift" festgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt war wegen Ablauf der 3-Jahresfrist gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 eine Fortsetzung des Erstverfahrens nicht mehr möglich.

2. Am 24.07.2008 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den zweiten Asylantrag in Österreich (nunmehr Antrag auf internationalen Schutz) aus dem Stande der Strafhaft der Justizvollzugsanstalt XXXX. Bei seiner polizeilichen Erstbefragung am 11.08.2008 (AS 21-31 BAA) gab der Beschwerdeführer nur an, er sei wegen psychischer Probleme in Behandlung, könne aber der niederschriftlichen Einvernahme ohne Probleme folgen. Er hätte keine Familienangehörigen mehr in Gambia, die meisten von ihnen seien getötet worden, er hätte ein Kind, welches in Wien lebe. Gambia hätte er 2000 verlassen, er wäre dort vom Militär verfolgt worden, seine Familienangehörigen hätte man getötet. In der Folge brachte die Verwaltungsbehörde in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer am 15.08.2008 vom Polizeianhaltezentrum2. Am 24.07.2008 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den zweiten Asylantrag in Österreich (nunmehr Antrag auf internationalen Schutz) aus dem Stande der Strafhaft der Justizvollzugsanstalt römisch 40 . Bei seiner polizeilichen Erstbefragung am 11.08.2008 (AS 21-31 BAA) gab der Beschwerdeführer nur an, er sei wegen psychischer Probleme in Behandlung, könne aber der niederschriftlichen Einvernahme ohne Probleme folgen. Er hätte keine Familienangehörigen mehr in Gambia, die meisten von ihnen seien getötet worden, er hätte ein Kind, welches in Wien lebe. Gambia hätte er 2000 verlassen, er wäre dort vom Militär verfolgt worden, seine Familienangehörigen hätte man getötet. In der Folge brachte die Verwaltungsbehörde in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer am 15.08.2008 vom Polizeianhaltezentrum

XXXX in die Psychiatrie der Universitätsklinik XXXX gebracht und dort stationär aufgenommen worden sei. Am 18.08.2008 langte jedoch die Mitteilung ein, dass der Beschwerdeführer aus der psychiatrischen Abteilung gleich wieder entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde sodann sozialpädagogisch betreut und vom Verein XXXX in XXXX untergebracht.römisch 40 in die Psychiatrie der Universitätsklinik römisch 40 gebracht und dort stationär aufgenommen worden sei. Am 18.08.2008 langte jedoch die Mitteilung ein, dass der Beschwerdeführer aus der psychiatrischen Abteilung gleich wieder entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde sodann sozialpädagogisch betreut und vom Verein römisch 40 in römisch 40 untergebracht.

Zu diesem Zeitpunkt lagen gegen den Beschwerdeführer bereits vier strafgerichtliche Verurteilungen vor. Mit Urteil vom XXXX des Landesgerichtes XXXX war er zunächst zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt auf 3 Jahre verurteilt worden, wegen Delikten nach §§ 99, 105 und 107 StGB. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer danach zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten wegen § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde er weiters wegen § 27 Suchtmittelgesetz verurteilt, eine Zusatzstrafe wurde im Hinblick auf die vergangenen Verurteilungen nicht ausgesprochen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer schließlich zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. Am 09.11.2008 wurde der Beschwerdeführer, nachdem er von seiner Unterkunft in XXXX verschwunden war, wiederum in Wien polizeilich betreten, da er Suchtmittel an 3 Abnehmer verkauft hatte (AS 259 BAA, Zweitverfahren). Aus dem Akteninhalt zu diesem Zeitpunkt ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer seitens der BPD XXXX wegen rechtskräftiger Verurteilungen nach dem Strafgesetzbuch ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war. Anträge auf (Verlängerung früherer) Aufenthaltstitel wurden seitens der XXXX im Jahre 2006 und 2007 rechtskräftig abgelehnt.Zu diesem Zeitpunkt lagen gegen den Beschwerdeführer bereits vier strafgerichtliche Verurteilungen vor. Mit Urteil vom römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 war er zunächst zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bedingt auf 3 Jahre verurteilt worden, wegen Delikten nach Paragraphen 99, 105 und 107 StGB. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer danach zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten wegen Paragraph 27, Absatz eins, Suchtmittelgesetz verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde er weiters wegen Paragraph 27, Suchtmittelgesetz verurteilt, eine Zusatzstrafe wurde im Hinblick auf die vergangenen Verurteilungen nicht ausgesprochen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer schließlich zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. Am 09.11.2008 wurde der Beschwerdeführer, nachdem er von seiner Unterkunft in römisch 40 verschwunden war, wiederum in Wien polizeilich betreten, da er Suchtmittel an 3 Abnehmer verkauft hatte (AS 259 BAA, Zweitverfahren). Aus dem Akteninhalt zu diesem Zeitpunkt ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer seitens der BPD römisch 40 wegen rechtskräftiger Verurteilungen nach dem Strafgesetzbuch ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war. Anträge auf (Verlängerung früherer) Aufenthaltstitel wurden seitens der römisch 40 im Jahre 2006 und 2007 rechtskräftig abgelehnt.

Am 17.02.2009 wurde der Beschwerdeführer in seinem Zweitverfahren in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Mandingo von einer Referentin des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, in der Justizanstalt XXXX niederschriftlich einvernommen (AS 325-351 BAA). Dabei bestätigte der Beschwerdeführer seine Identität als K.M., er wäre am XXXX geboren. Seinen Pass hätte er verloren. Er wäre Ende 2001 illegal in Österreich eingereist. 2002 wäre er nach Gambia zurückgeflogen und 2003 wieder nach Österreich gekommen. 2002 wäre er freiwillig nach Gambia zurückgekehrt. Ende Jänner 2003 wäre er in Österreich eingereist. Er wäre seit 2002 in Österreich verheiratet gewesen. Damals hätte er ein Visum gehabt. Auf die Frage, weshalb er jetzt das gegenständliche Asylverfahren betreibe, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte kein Visum mehr für Österreich. Er sei aber nicht geschieden. Mit seiner Ehefrau lebe er nicht mehr zusammen. Protokolliert ist, dass der Beschwerdeführer lachte und einen "sehr heiteren Eindruck" machte. Er ergänzte, dass er von 2000 nach seiner Ausreise aus Gambia bis 2001 über Spanien nach Österreich gereist sei. Von 2002 bis Jänner 2003 wäre er in Gambia an seiner Wohnadresse aufhältig gewesen. In Gambia hätte er mit Freunden gewohnt.Am 17.02.2009 wurde der Beschwerdeführer in seinem Zweitverfahren in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Mandingo von einer Referentin des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, in der Justizanstalt römisch 40 niederschriftlich einvernommen (AS 325-351 BAA). Dabei bestätigte der Beschwerdeführer seine Identität als K.M., er wäre am römisch 40 geboren. Seinen Pass hätte er verloren. Er wäre Ende 2001 illegal in Österreich eingereist. 2002 wäre er nach Gambia zurückgeflogen und 2003 wieder nach Österreich gekommen. 2002 wäre er freiwillig nach Gambia zurückgekehrt. Ende Jänner 2003 wäre er in Österreich eingereist. Er wäre seit 2002 in Österreich verheiratet gewesen. Damals hätte er ein Visum gehabt. Auf die Frage, weshalb er jetzt das gegenständliche Asylverfahren betreibe, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte kein Visum mehr für Österreich. Er sei aber nicht geschieden. Mit seiner Ehefrau lebe er nicht mehr zusammen. Protokolliert ist, dass der Beschwerdeführer lachte und einen "sehr heiteren Eindruck" machte. Er ergänzte, dass er von 2000 nach seiner Ausreise aus Gambia bis 2001 über Spanien nach Österreich gereist sei. Von 2002 bis Jänner 2003 wäre er in Gambia an seiner Wohnadresse aufhältig gewesen. In Gambia hätte er mit Freunden gewohnt.

Auf die Frage, welche Fluchtgründe er in Gambia habe, führte der Beschwerdeführer aus, er könne im Moment nicht nach Gambia fahren, er könne dorthin nicht zurück, deshalb hätte er Asyl "gemacht". Auf Ersuchen, genauere Ausführungen zu tätigen, lachte der Beschwerdeführer dem Protokoll nach (wieder). Er erwiderte schließlich, er könne nicht in Gambia leben, weil er keine Mutter, keinen Vater und keinen Bruder hätte. Dies sei sein Asylgrund. Er wisse nicht, ob seine Eltern umgebracht worden seien oder nicht. Jedes Mal sei er in Gambia verhaftet und in die "Barracks" gesteckt worden. Auch sein Bruder wäre gestorben. Er wisse aber nichts darüber zu berichten, weil er so jung gewesen wäre. Sein Problem sei, dass er in Österreich leben wolle. Bei einer Rückkehr könne "irgendetwas" passieren. Auf neuerliche Frage, warum er im Jänner 2003 aus Gambia ausgereist und nach Österreich gekommen sei, führte der Beschwerdeführer aus, er wäre in der Armeekaserne gewesen, man hätte ihn verhaftet, er wäre einfach verhaftet worden, er glaube die Verhaftung wäre wegen seiner Eltern und wegen seines Bruders erfolgt, das sei das System. Er wisse es nicht, aber er glaube, sie hätten seine Familienangehörigen umgebracht. Näher könne er das nicht begründen. Er wisse nicht, was mit seinen Eltern besonderes gewesen sei, sein Vater hätte mit dem Diamantengeschäft zu tun. Auf die Frage, ob er Medikamente nehme, führte der Beschwerdeführer aus, dies sei der Fall, weil er in Haft wäre. Auf die Frage nach dem Familienstand in Österreich erklärte der Beschwerdeführer er sei immer noch verheiratet, für eine Scheidung hätte er noch nichts unterschrieben, er lebe seit eineinhalb Jahren getrennt von seiner Ehefrau, er hätte ein Kind hier, ein Mädchen. In Österreich hätte er bei der Firma XXXX gearbeitet, ein bisschen Deutsch könne er schon.Auf die Frage, welche Fluchtgründe er in Gambia habe, führte der Beschwerdeführer aus, er könne im Moment nicht nach Gambia fahren, er könne dorthin nicht zurück, deshalb hätte er Asyl "gemacht". Auf Ersuchen, genauere Ausführungen zu tätigen, lachte der Beschwerdeführer dem Protokoll nach (wieder). Er erwiderte schließlich, er könne nicht in Gambia leben, weil er keine Mutter, keinen Vater und keinen Bruder hätte. Dies sei sein Asylgrund. Er wisse nicht, ob seine Eltern umgebracht worden seien oder nicht. Jedes Mal sei er in Gambia verhaftet und in die "Barracks" gesteckt worden. Auch sein Bruder wäre gestorben. Er wisse aber nichts darüber zu berichten, weil er so jung gewesen wäre. Sein Problem sei, dass er in Österreich leben wolle. Bei einer Rückkehr könne "irgendetwas" passieren. Auf neuerliche Frage, warum er im Jänner 2003 aus Gambia ausgereist und nach Österreich gekommen sei, führte der Beschwerdeführer aus, er wäre in der Armeekaserne gewesen, man hätte ihn verhaftet, er wäre einfach verhaftet worden, er glaube die Verhaftung wäre wegen seiner Eltern und wegen seines Bruders erfolgt, das sei das System. Er wisse es nicht, aber er glaube, sie hätten seine Familienangehörigen umgebracht. Näher könne er das nicht begründen. Er wisse nicht, was mit seinen Eltern besonderes gewesen sei, sein Vater hätte mit dem Diamantengeschäft zu tun. Auf die Frage, ob er Medikamente nehme, führte der Beschwerdeführer aus, dies sei der Fall, weil er in Haft wäre. Auf die Frage nach dem Familienstand in Österreich erklärte der Beschwerdeführer er sei immer noch verheiratet, für eine Scheidung hätte er noch nichts unterschrieben, er lebe seit eineinhalb Jahren getrennt von seiner Ehefrau, er hätte ein Kind hier, ein Mädchen. In Österreich hätte er bei der Firma römisch 40 gearbeitet, ein bisschen Deutsch könne er schon.

Ihm wurde daraufhin die Lage in Gambia nach der Einschätzung des Bundesasylamtes unter Angabe der entsprechenden Länderquellen erläutert. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dies stimme. Mehr könne er nicht angeben. Das Bundesasylamt führte in der Folge Erkundigungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch. Einer im Akt des Zweitverfahrens ersichtlichen Stellungnahme des Anstaltsarztes der Justizanstalt XXXX vom XXXX zufolge seien derzeit jedoch keine Krankheiten bekannt und wäre auch keine medizinische Betreuung erforderlich. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten wiederum wegen Suchtmitteldelikten verurteilt (AS 383-391 BAA). Als mildernd wurden dabei der teilweise Versuch, das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen sowie der relativ rasche Rückfall und die theoretische Anwendbarkeit des § 39 StGB.Ihm wurde daraufhin die Lage in Gambia nach der Einschätzung des Bundesasylamtes unter Angabe der entsprechenden Länderquellen erläutert. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dies stimme. Mehr könne er nicht angeben. Das Bundesasylamt führte in der Folge Erkundigungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch. Einer im Akt des Zweitverfahrens ersichtlichen Stellungnahme des Anstaltsarztes der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 zufolge seien derzeit jedoch keine Krankheiten bekannt und wäre auch keine medizinische Betreuung erforderlich. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten wiederum wegen Suchtmitteldelikten verurteilt (AS 383-391 BAA). Als mildernd wurden dabei der teilweise Versuch, das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen sowie der relativ rasche Rückfall und die theoretische Anwendbarkeit des Paragraph 39, StGB.

Mit Bescheid vom 17.03.2009, GZ. 08 07.079-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Antragssteller Staatsangehöriger von Gambia sei, seine Identität stünde jedoch nicht fest. Des Weiteren hielt das Bundesasylamt die unterschiedlichen vom Beschwerdeführer früher vor österreichischen Behörden angegebenen Identitäten und seine insgesamt vier rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen durch österreichische Gerichte fest. Zum Familienleben des Antragstellers wurde festgestellt, dass dieser von seiner österreichischen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind getrennt lebe. Es sei nicht festzustellen, dass er in Gambia keine Familienangehörigen habe. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben (siehe oben in der Verfahrenserzählung) zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia, aus welchen sich auch ergibt, dass eine medizinische Grundversorgung gegeben ist (Quellen dazu: UK Home Office, Berichte der World Health Organization und Dt. Auswärtiges Amt).Mit Bescheid vom 17.03.2009, GZ. 08 07.079-BAW wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Antragssteller Staatsangehöriger von Gambia sei, seine Identität stünde jedoch nicht fest. Des Weiteren hielt das Bundesasylamt die unterschiedlichen vom Beschwerdeführer früher vor österreichischen Behörden angegebenen Identitäten und seine insgesamt vier rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen durch österreichische Gerichte fest. Zum Familienleben des Antragstellers wurde festgestellt, dass dieser von seiner österreichischen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind getrennt lebe. Es sei nicht festzustellen, dass er in Gambia keine Familienangehörigen habe. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben (siehe oben in der Verfahrenserzählung) zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia, aus welchen sich auch ergibt, dass eine medizinische Grundversorgung gegeben ist (Quellen dazu: UK Home Office, Berichte der World Health Organization und Dt. Auswärtiges Amt).

Das Bundesasylamt sprach dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit ab. Dies wurde zunächst mit den unterschiedlichen Identitätsangaben vor den österreichischen Behörden begründet (so hätte er bei seiner ersten Asylantragstellung einen gänzlich anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angeführt). Darüber hinaus hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen inhaltsleer, knapp und keinesfalls konkret erstattet habe (dies wurde vom Bundesasylamt durch die Zitierung zahlreicher Abschnitte der erfolgten Einvernahme verdeutlicht; z.B: Die wiederholte behördliche Aufforderung anzugeben, welche Probleme er gehabt hätte, habe er nur dahingehend beantwortet indem er das Wort "viele" in den Raum gestellt habe. Über weitere wiederholte Nachfrage, welche Probleme er konkret gehabt hätte, habe er erklärt, dass sein Problem sei, dass er hier leben wolle.) Dem Antragsteller sei es nicht gelungen, seinen pauschalen Behauptungen anhand konkreter, detaillierter Hintergrundinformationen Substanz, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu verleihen. Die Negativ-Feststellungen, dass es nicht festzustellen sei, dass der Antragsteller in Gambia keine Familienangehörigen habe, gründe sich auf die Unglaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens und seine persönlichen Unglaubwürdigkeit.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass keine Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände" bestehen würden. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, in Gambia seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In Gambia würde keine extreme Gefahrenlage herrschen. Die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung sei in Gambia gewährleistet.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass keine Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände" bestehen würden. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, in Gambia seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In Gambia würde keine extreme Gefahrenlage herrschen. Die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung sei in Gambia gewährleistet.

Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach getrennt von seiner Ehefrau und seinem gemeinsamen Kind lebe. Er führe somit kein Familienleben (mehr) in Österreich. Im Hinblick auf die Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK verwies das Bundesasylamt darauf, dass dem Beschwerdeführer zum Nachteil gerate, dass dieser wiederholt straffällig und verurteilt wurde und sich in Strafhaft befinde. Es bestehe auch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vom XXXX. Für die rechtsmissbräuchliche Betreibung des gegenständlichen Asylverfahrens würden die Alias-Identitäten sprechen. Eine dauerhafte Integration des Antragstellers liege nicht vor.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach getrennt von seiner Ehefrau und seinem gemeinsamen Kind lebe. Er führe somit kein Familienleben (mehr) in Österreich. Im Hinblick auf die Interessenabwägung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK verwies das Bundesasylamt darauf, dass dem Beschwerdeführer zum Nachteil gerate, dass dieser wiederholt straffällig und verurteilt wurde und sich in Strafhaft befinde. Es bestehe auch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vom römisch 40 . Für die rechtsmissbräuchliche Betreibung des gegenständlichen Asylverfahrens würden die Alias-Identitäten sprechen. Eine dauerhafte Integration des Antragstellers liege nicht vor.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Man solle Gnade vor Recht ergehen lassen. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen von 2003 bis 2005 bei der Firma XXXX gearbeitet. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und wolle in Zukunft ein straffreies Leben in Österreich führen.Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Man solle Gnade vor Recht ergehen lassen. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen von 2003 bis 2005 bei der Firma römisch 40 gearbeitet. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und wolle in Zukunft ein straffreies Leben in Österreich führen.

Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09.06.2009 zu GZ: A2 405.733-1/2009/3E diese Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Als wesentliche Begründung wurde angeführt:Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09.06.2009 zu GZ: A2 405.733-1/2009/3E diese Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Als wesentliche Begründung wurde angeführt:

"Die Beschwerde hält der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nichts Substantiiertes entgegen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich im Aufruf, Gnade vor Recht ergehen zu lassen, da der Beschwerdeführer in Zukunft ein straffreies Leben führen werde.

In der Beschwerde werden den individuellen und detaillierten Ausführungen des Bundesasylamtes, somit sowohl hinsichtlich der Einschätzung der aktuellen Situation in Gambia als im Allgemeinen nicht zu asylrelevanter Verfolgung führend (trotz Einzelfällen politischer Verfolgung), als auch der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte. Angesichts der schon aus dem Akteninhalt eindeutigen Beweiswürdigung hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers war auch keine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers mehr vorzunehmen. Es besteht aus diesem Grund auch keine Notwendigkeit weitere sonstige Ermittlungsschritte zu setzen. Für den Asylgerichtshof ist zentral, dass selbst unter Berücksichtigung des in Gambia noch relativ geringen Alters des Beschwerdeführers bei Zutreffen seiner Fluchtgründe zu erwarten gewesen wäre, dass er zumindest in Ansätzen genauere Angaben zu seinen Fluchtgründen/Erlebnissen tätigen hätte können, als er dies getan hat. Hervorzuheben ist weiters, dass der Beschwerdeführer 2001 einen ersten Asylantrag stellte und dann aus eigenem jeden Kontakt zur Asylbehörde abbrach. Trotz späterem jahrelangen Aufenthalt in Österreich stellte er den gegenständlichen zweiten Asylantrag erst 2008 (2 Jahre nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn und im Stande der Strafhaft), auch diese Umstände sprechen massiv gegen die Ernsthaftigkeit der behaupteten massiven asylrelevanten Verfolgungsgefahr in Österreich, da er diesfalls am Asylverfahren mitgewirkt hätte.

Aus den unbestritten gebliebenen und hinreichend aktuellen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen gibt, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in aktuelle Medienberichterstattung und der Folgebericht des US State Department zur Menschenrechtssituation in Gambia aus Februar 2009 versichert hat. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB schwere Krankheit - dies ist dem Verwaltungsakt jedenfalls nicht zu entnehmen) war das Bundesasylamt auch berechtigt, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine medizinische Basisversorgung besteht, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen.

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erscheint auf die Begründung im Bescheid der Verwaltungsbehörde zutreffend und wird wie folgt ausgeführt:Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erscheint auf die Begründung im Bescheid der Verwaltungsbehörde zutreffend und wird wie folgt ausgeführt:

Den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt folgend (welchen in der Beschwerde nicht widersprochen wurden) ist auch der Asylgerichtshof der Ansicht, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein schützenswertes Familienleben im Sinne eines Zusammenlebens in demselben Haushalt mit seiner Ehefrau führt. Im Hinblick auf das minderjährige Kind des Beschwerdeführers ist jedoch auch ohne das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen. Diesbezüglich stellt aber die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen ungerechtferigten Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Es ist nämlich entscheidend, ob eine solche Verletzung des Rechtes auf Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK angesichts der öffentlichen und fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung, gerechtfertig und verhältnismäßig wäre.Den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt folgend (welchen in der Beschwerde nicht widersprochen wurden) ist auch der Asylgerichtshof der Ansicht, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein schützenswertes Familienleben im Sinne eines Zusammenlebens in demselben Haushalt mit seiner Ehefrau führt. Im Hinblick auf das minderjährige Kind des Beschwerdeführers ist jedoch auch ohne das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen. Diesbezüglich stellt aber die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen ungerechtferigten Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Es ist nämlich entscheidend, ob eine solche Verletzung des Rechtes auf Privat- und Familienleben im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK angesichts der öffentlichen und fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung, gerechtfertig und verhältnismäßig wäre.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung in diesem besonderen individuellen Fall zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies aus folgenden Gründen:Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung in diesem besonderen individuellen Fall zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies aus folgenden Gründen:

Der nunmehrige Beschwerdeführer war bereits 2001 in Österreich als Asylwerber aufhältig. Dieses Asylverfahren wurde im Jahr 2002 eingestellt. Am 11.08.2008 stellte der Beschwerdeführer, vermutlich um fremdenpolizeilichen Maßnahmen, zu entgehen und weil ihm offensichtlich kein Aufenthaltsrecht aufgrund seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zukam, den zweiten Asylantrag. Zu diesem Zeitpunkt musste er jedenfalls - für den Falle eines negativen Abschlusses seines Asylverfahrens - mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen; dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass seit 2006 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer vorliegt und auch ein Antrag auf Niederlassungsbewilligung 2007 abgewiesen worden war. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich im Zeitraum Juli 2003 bis Jänner 2008 viermal rechtskräftig wegen Straftaten zu (bedingten) Freiheitsstrafen verurteilt (davon dreimal wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz, zuletzt mit Urteil des LG XXXX gemäß § 28 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Widerruf einer früheren bedingten Strafnachsicht von 4 Monaten). Im Februar 2009 erfolgte (wie in der Verfahrenserzählung dargestellt) die letzte strafgerichtliche Verurteilung (wegen Suchtmitteldeliktes) durch das LG XXXX, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, deretwegen sich der Beschwerdeführer zur Zeit in Strafhaft befindet.Der nunmehrige Beschwerdeführer war bereits 2001 in Österreich als Asylwerber aufhältig. Dieses Asylverfahren wurde im Jahr 2002 eingestellt. Am 11.08.2008 stellte der Beschwerdeführer, vermutlich um fremdenpolizeilichen Maßnahmen, zu entgehen und weil ihm offensichtlich kein Aufenthaltsrecht aufgrund seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zukam, den zweiten Asylantrag. Zu diesem Zeitpunkt musste er jedenfalls - für den Falle eines negativen Abschlusses seines Asylverfahrens - mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen; dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass seit 2006 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer vorliegt und auch ein Antrag auf Niederlassungsbewilligung 2007 abgewiesen worden war. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich im Zeitraum Juli 2003 bis Jänner 2008 viermal rechtskräftig wegen Straftaten zu (bedingten) Freiheitsstrafen verurteilt (davon dreimal wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz, zuletzt mit Urteil des LG römisch 40 gemäß Paragraph 28, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Widerruf einer früheren bedingten Strafnachsicht von 4 Monaten). Im Februar 2009 erfolgte (wie in der Verfahrenserzählung dargestellt) die letzte strafgerichtliche Verurteilung (wegen Suchtmitteldeliktes) durch das LG römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, deretwegen sich der Beschwerdeführer zur Zeit in Strafhaft befindet.

Im Hinblick auf die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen dringend geboten. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Erschwerend ist im vorliegenden Fall die fortgesetzte Begehung von ähnlichen Straftaten über einen längeren Zeitraum, aus der jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt eine massiv negative Zukunftsprognose offenkundig wird, die auch nicht durch die in der Beschwerde angeführte Arbeitstätigkeit von 2003-2005 oder sonstige (noch) nicht nachhaltige Integrationsbemühungen aufgewogen werden kann.Im Hinblick auf die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen dringend geboten. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Erschwerend ist im vorliegenden Fall die fortgesetzte Begehung von ähnlichen Straftaten über einen längeren Zeitraum, aus der jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt eine massiv negative Zukunftsprognose offenkundig wird, die auch nicht durch die in der Beschwerde angeführte Arbeitstätigkeit von 2003-2005 oder sonstige (noch) nicht nachhaltige Integrationsbemühungen aufgewogen werden kann.

Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Gambia verbracht. Es kann zwar aufgrund der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer im Heimatland weiterhin über Familie oder ein soziales Netz verfügt, jedoch ist seine Situation jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Die Aufenthaltsbeendigung ist auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Der maximal etwa 7 1/2 jährige jedenfalls nicht durchgehend rechtsmäßige Aufenthalt in Österreich (nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer nach seiner ersten Asylantragstellung im November 2001 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig war; er selbst bringt eine zwischenzeitliche Heimkehr nach Gambia im Jahr 2002 vor) kann die genannten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung somit hier nicht aufwiegen; die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden. Einer allfälligen späteren Familienzusammenführung im Wege des Niederlassungsrechts steht diese Entscheidung nicht entgegen.Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Gambia verbracht. Es kann zwar aufgrund der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer im Heimatland weiterhin über Familie oder ein soziales Netz verfügt, jedoch ist seine Situation jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben vergleiche dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Die Aufenthaltsbeendigung ist auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Der maximal etwa 7 1/2 jährige jedenfalls nicht durchgehend rechtsmäßige Aufenthalt in Österreich (nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer nach seiner ersten Asylantragstellung im November 2001 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig war; er selbst bringt eine zwischenzeitliche Heimkehr nach Gambia im Jahr 2002 vor) kann die genannten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung somit hier nicht aufwiegen; die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden. Einer allfälligen späteren Familienzusammenführung im Wege des Niederlassungsrechts steht diese Entscheidung nicht entgegen.

Da solcherart die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte bestehen allenfalls nicht."Da solcherart die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte bestehen allenfalls nicht."

Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

3. Am 03.08.2009 stellte der Beschwerdeführer, wiederum aus dem Stande der Strafhaft, nunmehr vertreten sowohl durch einen Verein zur Unterstützung von MigrantInnen als auch rechtsfreundlich, den verfahrensgegenständlichen dritten Asylantrag in Österreich. Dazu erfolgte am 06.08.2009 durch die Polizeiinspektion XXXX die Erstbefragung (AS 23-31 BAA, Drittverfahren). Zu seinen Familienangehörigen führte der Beschwerdeführer aus, seine Eltern wären im Jahr 2000 verstorben, seine Gattin lebe in Wien, er hätte manchmal Kontakt zu ihr. Er hätte einen Bruder und eine Schwester die noch in Gambia leben. Er hätte zwei Kinder im Alter von vier und zwei Jahren, die in Wien bei ihren Müttern lebten. Mit seiner Frau hätte er nur ein Kind, das zweite hätte er mit einer Freundin. Nähere Ausführungen tätigte der Beschwerdeführer hiezu nicht. Zu seinen Fluchtgründen führte er bei dieser Erstbefragung aus, seine Eltern wären wegen ihrer Geschäfte ermordet worden und hätte er daher Angst, dass er ebenfalls von den Geschäftspartnern seiner Eltern ermordet werden könnte. Sein Onkel und sein Bruder wären von der Polizei aufgegriffen worden, man hätte ihnen vorgeworfen Hexerei zu betreiben. Er hätte keine Informationen mehr, was mit ihnen geschehen sei. Dies wäre im Jahre 2009 gewesen und hätte er es von seiner Schwester erfahren, die sich mittlerweile im Senegal aufhalte. Somit hätte er auf der einen Seite Angst von den Geschäftspartnern seiner Eltern und auf der anderen Seite vor der Regierung, die ihn auch wegen Hexerei verhaften könnte. Er wolle über diese Sache aber nicht mehr nachdenken, weil dann sein Problem mit dem Stress, den er wegen seiner Eltern hätte, wieder ärger werden könnte. Von Österreich könne er jedenfalls nicht mehr weg.3. Am 03.08.2009 stellte der Beschwerdeführer, wiederum aus dem Stande der Strafhaft, nunmehr vertreten sowohl durch einen Verein zur Unterstützung von MigrantInnen als auch rechtsfreundlich, den verfahrensgegenständlichen dritten Asylantrag in Österreich. Dazu erfolgte am 06.08.2009 durch die Polizeiinspektion römisch 40 die Erstbefragung (AS 23-31 BAA, Drittverfahren). Zu seinen Familienangehörigen führte der Beschwerdeführer aus, seine Eltern wären im Jahr 2000 verstorben, seine Gattin lebe in Wien, er hätte manchmal Kontakt zu ihr. Er hätte einen Bruder und eine Schwester die noch in Gambia leben. Er hätte zwei Kinder im Alter von vier und zwei Jahren, die in Wien bei ihren Müttern lebten. Mit seiner Frau hätte er nur ein Kind, das zweite hätte er mit einer Freundin. Nähere Ausführungen tätigte der Beschwerdeführer hiezu nicht. Zu seinen Fluchtgründen führte er bei dieser Erstbefragung aus, seine Eltern wären wegen ihrer Geschäfte ermordet worden und hätte er daher Angst, dass er ebenfalls von den Geschäftspartnern seiner Eltern ermordet werden könnte. Sein Onkel und sein Bruder wären von der Polizei aufgegriffen worden, man hätte ihnen vorgeworfen Hexerei zu betreiben. Er hätte keine Informationen mehr, was mit ihnen geschehen sei. Dies wäre im Jahre 2009 gewesen und hätte er es von seiner Schwester erfahren, die sich mittlerweile im Senegal aufhalte. Somit hätte er auf der einen Seite Angst von den Geschäftspartnern seiner Eltern und auf der anderen Seite vor der Regierung, die ihn auch wegen Hexerei verhaften könnte. Er wolle über diese Sache aber nicht mehr nachdenken, weil dann sein Problem mit dem Stress, den er wegen seiner Eltern hätte, wieder ärger werden könnte. Von Österreich könne er jedenfalls nicht mehr weg.

Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt geht weiterhin hervor, dass die Bundespolizeidirektion XXXX den Beschwerdeführer am XXXX nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt XXXX in Schubhaft genommen hätte. Er wäre aber noch am selben Tag wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen und in ein (psychiatrisches) Krankenhaus in XXXX verbracht worden. Am 10.08.2009 brachte das Bundesasylamt dazu in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer jedoch nicht im Krankenhaus in XXXX länger aufgenommen worden war. Er war sodann unbekannten Aufenthaltes. Mit Aktenvermerk vom 18.08.2009 seitens der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes wurde daraufhin das Asylverfahren des Beschwerdeführers eingestellt. Ein Anruf bei dem mit der Vertretung beauftragten Verein wäre erfolglos geblieben, da trotz mehrmaligen Versuchs, die Adresse des Beschwerdeführers telefonisch zu erfragen, niemand erreichbar gewesen wäre (AS 95 BAA). In einem wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 26 AsylG 2005 erlassen.Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt geht weiterhin hervor, dass die Bundespolizeidirektion römisch 40 den Beschwerdeführer am römisch 40 nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt römisch 40 in Schubhaft genommen hätte. Er wäre aber noch am selben Tag wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen und in ein (psychiatrisches) Krankenhaus in römisch 40 verbracht worden. Am 10.08.2009 brachte das Bundesasylamt dazu in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer jedoch nicht im Krankenhaus in römisch 40 länger aufgenommen worden war. Er war sodann unbekannten Aufenthaltes. Mit Aktenvermerk vom 18.08.2009 seitens der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes wurde daraufhin das Asylverfahren des Beschwerdeführers eingestellt. Ein Anruf bei dem mit der Vertretung beauftragten Verein wäre erfolglos geblieben, da trotz mehrmaligen Versuchs, die Adresse des Beschwerdeführers telefonisch zu erfragen, niemand erreichbar gewesen wäre (AS 95 BAA). In einem wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 26, AsylG 2005 erlassen.

Am 11.11.2009 ist der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion XXXX polizeilich betreten worden (AS 129 BAA). Sodann wurde er von der Erstaufnahmestelle West am XXXX in Gegenwart seiner Rechtsberaterin Mag. E. niederschriftlich einvernommen. Vor Beginn der Einvernahme hatte eine Rechtsberatung mit der Rechtsberaterin stattgefunden. In der Einvernahme wirkte der Beschwerdeführer an der Befragung zu Asylgründen nicht mit. Er brachte zum Asylantrag nichts vor. Er bemerkte lediglich, dass ihm ein Arzt ein Medikament gegeben hätte, wodurch es ihm besser gehe. Er wolle mit diesem Arzt sprechen. Die Einvernahme wurde in der Folge beendet (AS 133-137 BAA). Am XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der Fremdenbehörde die Schubhaft verhängt, im entsprechenden Bescheid der BH XXXX wurde ausführlich auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers und sein diesbezügliches Verhalten in Österreich eingegangen.Am 11.11.2009 ist der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion römisch 40 polizeilich betreten worden (AS 129 BAA). Sodann wurde er von der Erstaufnahmestelle West am römisch 40 in Gegenwart seiner Rechtsberaterin Mag. E. niederschriftlich einvernommen. Vor Beginn der Einvernahme hatte eine Rechtsberatung mit der Rechtsberaterin stattgefunden. In der Einvernahme wirkte der Beschwerdeführer an der Befragung zu Asylgründen nicht mit. Er brachte zum Asylantrag nichts vor. Er bemerkte lediglich, dass ihm ein Arzt ein Medikament gegeben hätte, wodurch es ihm besser gehe. Er wolle mit diesem Arzt sprechen. Die Einvernahme wurde in der Folge beendet (AS 133-137 BAA). Am römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der Fremdenbehörde die Schubhaft verhängt, im entsprechenden Bescheid der BH römisch 40 wurde ausführlich auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers und sein diesbezügliches Verhalten in Österreich eingegangen.

Am 17.11.2009 langte beim Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West ferner eine Information der fremdenpolizeilichen Außenstelle der BH XXXX über den Beschwerdeführer ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer (zur Zeit) weder verheiratet sei noch Kinder habe. Er habe am XXXX in Gambia (eine Österreicherin) geheiratet, worauf er mit Visum und Niederlassungsbewilligung des XXXX legal nach Österreich eingereist wäre. Nach der Einreise wäre er offensichtlich nicht mehr am Auskommen mit seiner Gattin Fr. W.Z., Staatsangehörigkeit Österreich, interessiert gewesen. Die Ehe wäre auf Verschulden des Asylwerbers daraufhin im Oktober 2003 bezirksgerichtlich geschieden worden. Die Niederlassungsbewilligung wäre in weiterer Folge nicht mehr verlängert worden.Am 17.11.2009 langte beim Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West ferner eine Information der fremdenpolizeilichen Außenstelle der BH römisch 40 über den Beschwerdeführer ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer (zur Zeit) weder verheiratet sei noch Kinder habe. Er habe am römisch 40 in Gambia (eine Österreicherin) geheiratet, worauf er mit Visum und Niederlassungsbewilligung des römisch 40 legal nach Österreich eingereist wäre. Nach der Einreise wäre er offensichtlich nicht mehr am Auskommen mit seiner Gattin Fr. W.Z., Staatsangehörigkeit Österreich, interessiert gewesen. Die Ehe wäre auf Verschulden des Asylwerbers daraufhin im Oktober 2003 bezirksgerichtlich geschieden worden. Die Niederlassungsbewilligung wäre in weiterer Folge nicht mehr verlängert worden.

Beim Beschwerdeführer wären bislang zwei Reisepässe sichergestellt worden. Diese Reisepässe wären als echt und unverfälscht klassifiziert worden und wiesen den Beschwerdeführer als K.M., geboren am XXXX in Gambia aus. Der zweite wäre erst am XXXX in Gambia (XXXX) ausgestellt worden. Bei der ersten Einreise des Beschwerdeführers im Jahre 2001 hätte er sich unter falscher Identität in Österreich befunden. Seine österreichische Ehefrau hätte ihn in Wien kennen gelernt, sie hätten in Gambia geheiratet und die legale Einreise beantragt. Der vorangegangene illegale Aufenthalt und die Asylantragstellung wären den Behörden in Österreich verschwiegen worden. Zumal der Beschwerdeführer eben einen zweiten 2006 wieder in Gambia ausgestellten Reisepass gehabt habe, sei auch von einer neuerlichen (zweiten) Rückkehr nach Gambia auszugehen. Im August 2009 hätte die BPD XXXX ferner weitere Ermittlungen zu den angegebenen Familienbezügen in Österreich durchgeführt. Hieraus ergab sich zunächst, dass Fr. W.Z. seit 2003 keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer habe und einen solchen auch nicht wünsche. Mit Gewissheit bestünden aus dieser Ehe keine Kinder. Somit ergebe sich aus fremdenpolizeilicher Sicht, dass der Beschwerdeführer alleinstehend und geschieden wäre und keine Kinder habe, jedenfalls nicht mit seiner geschiedenen österreichischen Frau. Ob der Beschwerdeführer nach seiner Rückreise nach Gambia 2006 in Gambia wieder geheiratet habe sei nicht bekannt. Die Kopien der gambischen Reisepässe des Beschwerdeführers sind im Verwaltungsakt vorhanden. Der Aktenlage ist ferner zu entnehmen, dass der zweite Reisepass anlässlich einer Festnahme des Beschwerdeführers in Kufstein nach einer Rücküberstellung aus Deutschland bekannt wurde.Beim Beschwerdeführer wären bislang zwei Reisepässe sichergestellt worden. Diese Reisepässe wären als echt und unverfälscht klassifiziert worden und wiesen den Beschwerdeführer als K.M., geboren am römisch 40 in Gambia aus. Der zweite wäre erst am römisch 40 in Gambia (römisch 40 ) ausgestellt worden. Bei der ersten Einreise des Beschwerdeführers im Jahre 2001 hätte er sich unter falscher Identität in Österreich befunden. Seine österreichische Ehefrau hätte ihn in Wien kennen gelernt, sie hätten in Gambia geheiratet und die legale Einreise beantragt. Der vorangegangene illegale Aufenthalt und die Asylantragstellung wären den Behörden in Österreich verschwiegen worden. Zumal der Beschwerdeführer eben einen zweiten 2006 wieder in Gambia ausgestellten Reisepass gehabt habe, sei auch von einer neuerlichen (zweiten) Rückkehr nach Gambia auszugehen. Im August 2009 hätte die BPD römisch 40 ferner weitere Ermittlungen zu den angegebenen Familienbezügen in Österreich durchgeführt. Hieraus ergab sich zunächst, dass Fr. W.Z. seit 2003 keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer habe und einen solchen auch nicht wünsche. Mit Gewissheit bestünden aus dieser Ehe keine Kinder. Somit ergebe sich aus fremdenpolizeilicher Sicht, dass der Beschwerdeführer alleinstehend und geschieden wäre und keine Kinder habe, jedenfalls nicht mit seiner geschiedenen österreichischen Frau. Ob der Beschwerdeführer nach seiner Rückreise nach Gambia 2006 in Gambia wieder geheiratet habe sei nicht bekannt. Die Kopien der gambischen Reisepässe des Beschwerdeführers sind im Verwaltungsakt vorhanden. Der Aktenlage ist ferner zu entnehmen, dass der zweite Reisepass anlässlich einer Festnahme des Beschwerdeführers in Kufstein nach einer Rücküberstellung aus Deutschland bekannt wurde.

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 30.11.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG als unzulässig zurück und sprach gemäß § 10 Abs 1 AsylG die Ausweisung aus Österreich nach Gambia aus.4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 30.11.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurück und sprach gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die Ausweisung aus Österreich nach Gambia aus.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers wegen der aufgetauchten Reisepässe feststehe. Sein Gesundheitszustand hätte sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht maßgeblich geändert. Glaubwürdige soziale Kontakte zu in Österreich lebenden Personen bestünden nicht. Der Beschwerdeführer wäre fünf Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Auch die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens im Jahre 2009 nicht geändert. Der Beschwerdeführer hätte zwar oftmals angegeben, krank zu sein, dies wäre jedoch in Gesamtheit in einer Absicht erfolgt, um das Asylverfahren zu verschleppen. Im Vorverfahren hätte etwa der diensthabende Arzt der Justizanstalt XXXX (im Jahre 2009) eine Behandlungsbedürftigkeit verneint. Die Angaben über Krankheitszustände seinen zudem sehr oberflächlich gewesen. Dabei wäre auch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der Landesnervenklinik XXXX nicht stationär aufgenommen worden sei. Hinzu kommt auch, dass der Beschwerdeführer 2002 und 2006 freiwillig in sein Herkunftsland zurückgereist wäre. Im Übrigen könnten allfällige Verschlechterungen des Gesundheitszustandes noch kurz vor einer allfälligen Abschiebung releviert werden. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Fluchtgründe bereits im ersten Verfahren bestanden hätten. Nun hätte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend gesteigert, dass er einen angeblichen Grund der Ermordung der Eltern genannt hätte. Weiters hätte er nunmehr vorgebracht, dass ein Onkel und ein Bruder 2009 der Hexerei beschuldigt worden seien. Dieses Vorbringen sei aber wieder nur oberflächlich und ungenau gewesen. Als Hintergrund für die mangelnde Glaubhaftigkeit sei wiederum anzuführen, dass der Beschwerdeführer beim ersten Asylantrag 2001 eine falsche Identität angegeben hätte. Weiters sei zu erwähnen, dass er freiwillig nach Gambia zurückgekehrt wäre. Schließlich hätte er sich dem Asylverfahren mehrfach durch Untertauchen entzogen. Dieses Verhalten stelle eindeutig den Versuch dar, das Asylwesen in rechtsmissbräuchlicher Weise für sich auszunützen. Zu der negativen Einschätzung bezüglich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich wurde ebenso beweiswürdigend ausgeführt, dass aus der fremdenpolizeilichen Aktenlage eindeutig hervorgeht, dass die mit einer Österreicherin geschlossene Ehe bereits seit 2003 geschieden war und kinderlos geblieben sei. Die bloße Behauptung, verheiratet zu sein und Kinder zu haben, hätte niemals von den österreichischen Behörden bestätigt werden können. Diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt verifizierbare Angaben getätigt. Insbesondere hätte er die vollständigen Namen der Kindesmütter nicht genannt. Die Feststellung, wonach sich die maßgebliche Lage in Gambia nicht geändert hätte, stütze sich auf eine Reihe von durch das Bundesasylamt konsultierten Berichten von staatlichen Behörden und aus den Medien, insbesondere des Deutschen Auswärtigen Amtes und des amerikanischen Außenministeriums. Rechtlich wurde betont, dass der Beschwerdeführer jedenfalls keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht hätte. Zum Familienverfahren wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer weder im gegenständlichen Verfahren noch im Vorverfahren ein bestehendes Familienleben in Österreich glaubhaft machen könnte. Daher sei letztlich die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig. Hiezu wurde individuell ausgeführt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nur in Österreich bleiben wolle. Er stelle nun bereits den dritten grundlosen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer sei fünf Mal von einem Gericht verurteilt worden. Er hätte niemals ernsthaft am jeweiligen Asylverfahren mitgewirkt und sich wiederholt dem Verfahren entzogen. Er hätte insbesondere bei der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt bewusst und absichtlich die Fortführung des Verfahrens zu verhindern gesucht. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher im konkreten Fall jedenfalls im Interesse der Republik Österreich.Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers wegen der aufgetauchten Reisepässe feststehe. Sein Gesundheitszustand hätte sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht maßgeblich geändert. Glaubwürdige soziale Kontakte zu in Österreich lebenden Personen bestünden nicht. Der Beschwerdeführer wäre fünf Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Auch die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens im Jahre 2009 nicht geändert. Der Beschwerdeführer hätte zwar oftmals angegeben, krank zu sein, dies wäre jedoch in Gesamtheit in einer Absicht erfolgt, um das Asylverfahren zu verschleppen. Im Vorverfahren hätte etwa der diensthabende Arzt der Justizanstalt römisch 40 (im Jahre 2009) eine Behandlungsbedürftigkeit verneint. Die Angaben über Krankheitszustände seinen zudem sehr oberflächlich gewesen. Dabei wäre auch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der Landesnervenklinik römisch 40 nicht stationär aufgenommen worden sei. Hinzu kommt auch, dass der Beschwerdeführer 2002 und 2006 freiwillig in sein Herkunftsland zurückgereist wäre. Im Übrigen könnten allfällige Verschlechterungen des Gesundheitszustandes noch kurz vor einer allfälligen Abschiebung releviert werden. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Fluchtgründe bereits im ersten Verfahren bestanden hätten. Nun hätte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend gesteigert, dass er einen angeblichen Grund der Ermordung der Eltern genannt hätte. Weiters hätte er nunmehr vorgebracht, dass ein Onkel und ein Bruder 2009 der Hexerei beschuldigt worden seien. Dieses Vorbringen sei aber wieder nur oberflächlich und ungenau gewesen. Als Hintergrund für die mangelnde Glaubhaftigkeit sei wiederum anzuführen, dass der Beschwerdeführer beim ersten Asylantrag 2001 eine falsche Identität angegeben hätte. Weiters sei zu erwähnen, dass er freiwillig nach Gambia zurückgekehrt wäre. Schließlich hätte er sich dem Asylverfahren mehrfach durch Untertauchen entzogen. Dieses Verhalten stelle eindeutig den Versuch dar, das Asylwesen in rechtsmissbräuchlicher Weise für sich auszunützen. Zu der negativen Einschätzung bezüglich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich wurde ebenso beweiswürdigend ausgeführt, dass aus der fremdenpolizeilichen Aktenlage eindeutig hervorgeht, dass die mit einer Österreicherin geschlossene Ehe bereits seit 2003 geschieden war und kinderlos geblieben sei. Die bloße Behauptung, verheiratet zu sein und Kinder zu haben, hätte niemals von den österreichischen Behörden bestätigt werden können. Diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt verifizierbare Angaben getätigt. Insbesondere hätte er die vollständigen Namen der Kindesmütter nicht genannt. Die Feststellung, wonach sich die maßgebliche Lage in Gambia nicht geändert hätte, stütze sich auf eine Reihe von durch das Bundesasylamt konsultierten Berichten von staatlichen Behörden und aus den Medien, insbesondere des Deutschen Auswärtigen Amtes und des amerikanischen Außenministeriums. Rechtlich wurde betont, dass der Beschwerdeführer jedenfalls keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht hätte. Zum Familienverfahren wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer weder im gegenständlichen Verfahren noch im Vorverfahren ein bestehendes Familienleben in Österreich glaubhaft machen könnte. Daher sei letztlich die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig. Hiezu wurde individuell ausgeführt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nur in Österreich bleiben wolle. Er stelle nun bereits den dritten grundlosen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer sei fünf Mal von einem Gericht verurteilt worden. Er hätte niemals ernsthaft am jeweiligen Asylverfahren mitgewirkt und sich wiederholt dem Verfahren entzogen. Er hätte insbesondere bei der letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt bewusst und absichtlich die Fortführung des Verfahrens zu verhindern gesucht. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei daher im konkreten Fall jedenfalls im Interesse der Republik Österreich.

5. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.11.2009 gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 persönlich ausgefolgt (AS 257 BAA). Der Vertreter des Beschwerdeführers erhob dagegen am 14.12.2009 rechtzeitig Beschwerde. Diese Beschwerde enthält zunächst einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Ferner wird am Ende auch ein Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.6.2009, Zl. U 561/09-10, gestellt. Inhaltlich führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer konkrete Verfolgungshandlungen gegen die Eltern, den Bruder und den Onkel vorgebracht und diese in einem Kontext zu seiner eigenen Person gestellt hätte. Er leide offensichtlich an psychologischen Störungen. Er sei auch im Landesnervenklinikum in XXXX behandelt worden. Das Bundesasylamt hätte aber dort nicht einmal nachgefragt. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wären überhaupt keine Feststellungen getroffen worden. Das Bundesasylamt hätte nicht näher begründet, warum der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Verfahren zu verschleppen suche. Die Verwaltungsbehörde hätte vielmehr versucht, mit leeren Begründungen den Bescheid "aufzufüllen". Der Beschwerdeführer hätte nur im Rahmen der Erstbefragung durch die Polizei kurz seine Gründe angegeben und hätte dann von einer psychischen Störung ausgegangen werden müssen. Daher könne ihm die Nichtwirkung am späteren Verfahren auch nicht vorgeworfen werden. Es seien seitens des Bundesasylamtes ferner keine Experten beigezogen worden. Auch eine ordnungsgemäße Glaubwürdigkeitsprüfung hätte nicht stattgefunden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthalte jedenfalls einen glaubwürdigen Kern. Es handle sich auch um "nova producta". Dem Beschwerdeführer hätte jedenfalls Zeit gegeben werden müssen - allenfalls nach medizinischer Behandlung -, seine Gründe in geeigneter Form darzulegen. Der Beschwerdeführer hätte sich am XXXX so "bizarr" verhalten, dass allenfalls auch zu prüfen gewesen wäre, ob ein Sachwalter eingesetzt werden müsse. Die Vertretung des Beschwerdeführers sei zudem zur Einvernahme nicht geladen worden. Sie hätte auch daher keine geeigneten Anträge stellen können. Ein medizinisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Das Bundesasylamt hätte weiters keine aktuelle Prüfung hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung bzw. der Notwendigkeit der Gewährung subsidiären Schutzes vorgenommen. Noch einmal wurde betont, dass das Bundesasylamt "ignoriert" hätte, dass der Beschwerdeführer aktuell im Landesnervenklinikum in XXXX in Behandlung gewesen sei. Mit näherer Begründung wurde auch kritisiert, dass im Bundesasylamt kein Instanzenzug stattgefunden hätte. Insgesamt wurden insbesondere die Anträge gestellt, die Entscheidung zu beheben, allenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, konkrete persönliche Erhebungen im Herkunftsland zu veranlassen und ein medizinisches Gutachten zu veranlassen. Ferner wurde auch der Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung gestellt.5. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.11.2009 gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 persönlich ausgefolgt (AS 257 BAA). Der Vertreter des Beschwerdeführers erhob dagegen am 14.12.2009 rechtzeitig Beschwerde. Diese Beschwerde enthält zunächst einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Ferner wird am Ende auch ein Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.6.2009, Zl. U 561/09-10, gestellt. Inhaltlich führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer konkrete Verfolgungshandlungen gegen die Eltern, den Bruder und den Onkel vorgebracht und diese in einem Kontext zu seiner eigenen Person gestellt hätte. Er leide offensichtlich an psychologischen Störungen. Er sei auch im Landesnervenklinikum in römisch 40 behandelt worden. Das Bundesasylamt hätte aber dort nicht einmal nachgefragt. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wären überhaupt keine Feststellungen getroffen worden. Das Bundesasylamt hätte nicht näher begründet, warum der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Verfahren zu verschleppen suche. Die Verwaltungsbehörde hätte vielmehr versucht, mit leeren Begründungen den Bescheid "aufzufüllen". Der Beschwerdeführer hätte nur im Rahmen der Erstbefragung durch die Polizei kurz seine Gründe angegeben und hätte dann von einer psychischen Störung ausgegangen werden müssen. Daher könne ihm die Nichtwirkung am späteren Verfahren auch nicht vorgeworfen werden. Es seien seitens des Bundesasylamtes ferner keine Experten beigezogen worden. Auch eine ordnungsgemäße Glaubwürdigkeitsprüfung hätte nicht stattgefunden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthalte jedenfalls einen glaubwürdigen Kern. Es handle sich auch um "nova producta". Dem Beschwerdeführer hätte jedenfalls Zeit gegeben werden müssen - allenfalls nach medizinischer Behandlung -, seine Gründe in geeigneter Form darzulegen. Der Beschwerdeführer hätte sich am römisch 40 so "bizarr" verhalten, dass allenfalls auch zu prüfen gewesen wäre, ob ein Sachwalter eingesetzt werden müsse. Die Vertretung des Beschwerdeführers sei zudem zur Einvernahme nicht geladen worden. Sie hätte auch daher keine geeigneten Anträge stellen können. Ein medizinisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Das Bundesasylamt hätte weiters keine aktuelle Prüfung hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung bzw. der Notwendigkeit der Gewährung subsidiären Schutzes vorgenommen. Noch einmal wurde betont, dass das Bundesasylamt "ignoriert" hätte, dass der Beschwerdeführer aktuell im Landesnervenklinikum in römisch 40 in Behandlung gewesen sei. Mit näherer Begründung wurde auch kritisiert, dass im Bundesasylamt kein Instanzenzug stattgefunden hätte. Insgesamt wurden insbesondere die Anträge gestellt, die Entscheidung zu beheben, allenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, konkrete persönliche Erhebungen im Herkunftsland zu veranlassen und ein medizinisches Gutachten zu veranlassen. Ferner wurde auch der Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung gestellt.

6. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 17.12.2009 beim Asylgerichtshof ein. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.12.2009 wurde - in Hinblick auf mögliche relevante Verfahrensfehler - das Bundesasylamt zunächst aufgefordert, eine Stellungnahme hinsichtlich der Zustellung des Erkenntnisses nur an den Beschwerdeführer und der Frage danach, warum die Vertretung des Beschwerdeführers nicht zur Einvernahme am XXXX geladen worden ist, abzugeben. Ferner wurde auch um Stellungnahme ersucht, warum die Ergebnisse des weiteren Beweisverfahrens der Vertretung des Beschwerdeführers vor Bescheiderlassung nicht zugekommen waren. Das Bundesasylamt erstattete hiezu mit Eingabe vom 21.12.2009 eine Parteienäußerung. Darin wird ausgeführt, dass der Bescheid tatsächlich nur an den Asylwerber zugestellt worden war. Die Ursache für diese Unterlassung lasse sich nicht mehr klar feststellen. Bezüglich der mangelnden Ladung der Vertretung des Beschwerdeführers zur Einvernahme am XXXX wurde hingegen ausgeführt, dass es sich hier um eine Zwangsvorführung innerhalb von 72 Stunden nach Anhaltung und Festnahme gehandelt hätte, nachdem gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen werden hätte müssen (siehe schon Verfahrenserzählung). Es sei aber nicht Aufgabe des Bundesasylamtes, den Vertreter für eine zwangsweise Vorführung nach erlassenem Festnahmeauftrag zu laden. Der Beschwerdeführer hätte diese Situation durch das "Sich Entziehen vom Verfahren" selbst geschaffen. Es sei natürlich eine Kommunikation zwischen Rechtsberatung und Vertreter "anzudenken". Zudem hätten sich durch die Einvernahme aber auch keine neuen Indizien ergeben. Die Ermittlungsergebnisse anderer Behörden wären nicht dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen, da diese ja bereits Bestandteil des fremdenpolizeilichen Verfahrens seien. Der Fehler durch die unterbliebene Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers sei als Verfahrensfehler nur gering anzusehen. Offensichtlich wäre ja der Bescheid auch an den Vertreter weitergegeben worden.6. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 17.12.2009 beim Asylgerichtshof ein. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.12.2009 wurde - in Hinblick auf mögliche relevante Verfahrensfehler - das Bundesasylamt zunächst aufgefordert, eine Stellungnahme hinsichtlich der Zustellung des Erkenntnisses nur an den Beschwerdeführer und der Frage danach, warum die Vertretung des Beschwerdeführers nicht zur Einvernahme am römisch 40 geladen worden ist, abzugeben. Ferner wurde auch um Stellungnahme ersucht, warum die Ergebnisse des weiteren Beweisverfahrens der Vertretung des Beschwerdeführers vor Bescheiderlassung nicht zugekommen waren. Das Bundesasylamt erstattete hiezu mit Eingabe vom 21.12.2009 eine Parteienäußerung. Darin wird ausgeführt, dass der Bescheid tatsächlich nur an den Asylwerber zugestellt worden war. Die Ursache für diese Unterlassung lasse sich nicht mehr klar feststellen. Bezüglich der mangelnden Ladung der Vertretung des Beschwerdeführers zur Einvernahme am römisch 40 wurde hingegen ausgeführt, dass es sich hier um eine Zwangsvorführung innerhalb von 72 Stunden nach Anhaltung und Festnahme gehandelt hätte, nachdem gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen werden hätte müssen (siehe schon Verfahrenserzählung). Es sei aber nicht Aufgabe des Bundesasylamtes, den Vertreter für eine zwangsweise Vorführung nach erlassenem Festnahmeauftrag zu laden. Der Beschwerdeführer hätte diese Situation durch das "Sich Entziehen vom Verfahren" selbst geschaffen. Es sei natürlich eine Kommunikation zwischen Rechtsberatung und Vertreter "anzudenken". Zudem hätten sich durch die Einvernahme aber auch keine neuen Indizien ergeben. Die Ermittlungsergebnisse anderer Behörden wären nicht dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen, da diese ja bereits Bestandteil des fremdenpolizeilichen Verfahrens seien. Der Fehler durch die unterbliebene Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers sei als Verfahrensfehler nur gering anzusehen. Offensichtlich wäre ja der Bescheid auch an den Vertreter weitergegeben worden.

7. Auf Ersuchen des Asylgerichtshofes wurde am 11.01.2010 der (seinerzeitige) Ambulanzbericht der XXXX, Psychiatrie vom XXXX betreffend den Beschwerdeführer übermittelt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis auffällig gewesen sei. Er wolle aber keine weitere Behandlung hier in XXXX erhalten, sondern sofort nach Wien zu seiner geschiedenen Frau fahren. Eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung liege zum Begutachtungszeitraum nicht vor. Daher werde dem Wunsch des Patienten nach Wien zu reisen stattgegeben. Mutmaßlich liege eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Störung in Bezug auf die Haft in Österreich vor. Eine abschließende Diagnose ist dem Bericht aber (mangels weitergehender Untersuchung) nicht zu entnehmen.7. Auf Ersuchen des Asylgerichtshofes wurde am 11.01.2010 der (seinerzeitige) Ambulanzbericht der römisch 40 , Psychiatrie vom römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer übermittelt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis auffällig gewesen sei. Er wolle aber keine weitere Behandlung hier in römisch 40 erhalten, sondern sofort nach Wien zu seiner geschiedenen Frau fahren. Eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung liege zum Begutachtungszeitraum nicht vor. Daher werde dem Wunsch des Patienten nach Wien zu reisen stattgegeben. Mutmaßlich liege eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Störung in Bezug auf die Haft in Österreich vor. Eine abschließende Diagnose ist dem Bericht aber (mangels weitergehender Untersuchung) nicht zu entnehmen.

8. Mit Schreiben des Stadtpolizeikommandos XXXX wurde dem Asylgerichtshof bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer am XXXX von Wien über XXXX nach Gambia abgeschoben worden war. Aus dem über diese Abschiebung am Luftweg erstellten Bericht geht ua. hervor, dass der Beschwerdeführer durch äußerst aggressives Verhalten XXXX versuchen wollte, die Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer hätte jeweils insbesondere durch die Gewährung von Telefonaten "mit seiner Familie in Gambia und Deutschland" beruhigt werden können. Anlässlich der Übernahme in Gambia durch die dortigen Behörden wäre es zu keinen Problemen gekommen.8. Mit Schreiben des Stadtpolizeikommandos römisch 40 wurde dem Asylgerichtshof bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 von Wien über römisch 40 nach Gambia abgeschoben worden war. Aus dem über diese Abschiebung am Luftweg erstellten Bericht geht ua. hervor, dass der Beschwerdeführer durch äußerst aggressives Verhalten römisch 40 versuchen wollte, die Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer hätte jeweils insbesondere durch die Gewährung von Telefonaten "mit seiner Familie in Gambia und Deutschland" beruhigt werden können. Anlässlich der Übernahme in Gambia durch die dortigen Behörden wäre es zu keinen Problemen gekommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Spruchpunkt I.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines FlüchtlingsberatersSpruchpunkt römisch eins.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters

1. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.1. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.

Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich, dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich, dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.

Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.

Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der (rechtsfreundliche) Vertreter des Beschwerdeführers, obwohl er das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem diese in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsansicht des AsylGH bestätigt wurde, selbst zitiert (VfGH vom 25.06.2009, U 561/09-10; der Beschwerdeführervertreter war in diesem Verfahren auch selbst Partei), an Mutwilligkeit grenzend weiterhin insofern aussichtslos erscheinende Anträge auf Verfahrenshilfe zu stellen fortsetzt.

2. Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 gemeint wohl "Rechtsberaters"):2. Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, gemeint wohl "Rechtsberaters"):

2.1. Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) zu kontaktieren und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Auch im gegenständlichen (dritten) Verfahren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstinformation (unter anderem) auf das Institut des Flüchtlingsberaters hingewiesen (AS. 25 BAA). Er war in dieser Einvernahme auch durch eine Rechtsberaterin (nunmehr: Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren) unterstützt, wobei zuvor ein ausführliches Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater auch schon durch entsprechende Belehrung in Vorverfahren und durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörde/den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage (Aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylwerber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen). Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständige Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass dieser durch seine Vertretung, fach- und rechtskundigen Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst. Dabei ist nur vollständigkeitshalber anzufügen, dass der Beschwerdeführer durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einem Rechtsanwalt, vertreten ist, sohin also nicht nur ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter seit Beginn des gegenständlichen Verfahrens besteht. Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, der gerichtsbekannt zahlreiche Asylwerber im Asylverfahren vertritt, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters bzw. Beraters (auch) versucht das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verlängern, ohne dass tatsächlich ein Mangel an rechtlicher Unterstützung vorliegen würde.2.1. Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) zu kontaktieren und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Auch im gegenständlichen (dritten) Verfahren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstinformation (unter anderem) auf das Institut des Flüchtlingsberaters hingewiesen (AS. 25 BAA). Er war in dieser Einvernahme auch durch eine Rechtsberaterin (nunmehr: Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren) unterstützt, wobei zuvor ein ausführliches Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater auch schon durch entsprechende Belehrung in Vorverfahren und durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörde/den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage (Aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylwerber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen). Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständige Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass dieser durch seine Vertretung, fach- und rechtskundigen Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst. Dabei ist nur vollständigkeitshalber anzufügen, dass der Beschwerdeführer durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einem Rechtsanwalt, vertreten ist, sohin also nicht nur ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter seit Beginn des gegenständlichen Verfahrens besteht. Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, der gerichtsbekannt zahlreiche Asylwerber im Asylverfahren vertritt, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters bzw. Beraters (auch) versucht das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verlängern, ohne dass tatsächlich ein Mangel an rechtlicher Unterstützung vorliegen würde.

2.2. Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 15f der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater) nicht substituieren kann (vgl Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß §§ 66 AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu erkennen.2.2. Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater) nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß Paragraphen 66, AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu erkennen.

Spruchpunkte II und III. Antrag auf internationalen Schutz-Zurückweisung wegen entschiedener Sache und Zulässigkeit der Ausweisung:Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei. Antrag auf internationalen Schutz-Zurückweisung wegen entschiedener Sache und Zulässigkeit der Ausweisung:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Verfahrensrechtliche Fragen

2.1. Zunächst war zu prüfen, ob der Umstand, dass die Vertretung des Beschwerdeführers von der Einvernahme am XXXX vorab keine Kenntnis hatte, ein entscheidungsrelevanter Verfahrensfehler ist. Hiezu ist eingangs festzuhalten, dass sich das Asylverfahren des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt noch im Stadium des Zulassungsverfahrens befunden hat. Die 20-Tagesfrist des § 28 Abs. 2 AsylG 2005 galt nicht (mehr), da sich der Beschwerdeführer jedenfalls durch die Nichtbekanntgabe einer neuen Zustelladresse nach seiner Nichtaufnahme in das psychiatrische Krankenhaus in XXXX am XXXX (auf eigenen Wunsch) dem Verfahren entzogen hat, bzw. an diesem nicht mehr in der erforderlichen Form mitgewirkt hat. Daher war das Bundesasylamt hier auch nicht rechtlich verpflichtet, den Vertreter des Beschwerdeführers von der Einvernahme zu informieren. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylG 2005 letzter Satz hätte eine allfällige Information durch den Rechtsberater zu erfolgen, wenn dies der Asylwerber wünschte. Im konkreten Fall hatte nun auch eine Rechtsberatung vor der Einvernahme am XXXX stattgefunden. Wie aus dem Protokoll dieser Einvernahme hervorgeht, wäre eine fachlich korrekte Beratung aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Es wäre aber der Rechtsberaterin jedenfalls offen gestanden, die Vertretung des Beschwerdeführers von der bevorstehenden Einvernahme bzw. vom Verhalten des Beschwerdeführers dahingehend sofort zu informieren, dass der Vertreter im Zeitraum ab Einvernahme und der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 30.11.2009 (mehr als zwei Wochen) noch geeignete Anträge oder Beweismittelvorlagen erstatten hätte können. Ob dies die Rechtsberaterin tatsächlich getan hat, kann letztlich dahingestellt bleiben, da eine allfällige Unterlassung der Rechtsberaterin nicht zu Lasten des Bundesasylamtes im konkreten Fall ausschlagen kann. Auf die grundsätzlich zutreffende Argumentation des Bundesasylamtes in der Stellungnahme vom 21.12.2009, wonach die rasche Einvernahme des Beschwerdeführers nach Aufgriff desselbigen (auch) infolge eines von ihm zu verantworteten Festnahmeauftrages notwendig gewesen war, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden, da schon aus der vorangehenden Darlegung klar ist, dass jedenfalls kein Verfahrensfehler begangen worden ist, der die Integrität des Gesamtverfahrens entscheidend in Frage stellen würde.2.1. Zunächst war zu prüfen, ob der Umstand, dass die Vertretung des Beschwerdeführers von der Einvernahme am römisch 40 vorab keine Kenntnis hatte, ein entscheidungsrelevanter Verfahrensfehler ist. Hiezu ist eingangs festzuhalten, dass sich das Asylverfahren des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt noch im Stadium des Zulassungsverfahrens befunden hat. Die 20-Tagesfrist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 galt nicht (mehr), da sich der Beschwerdeführer jedenfalls durch die Nichtbekanntgabe einer neuen Zustelladresse nach seiner Nichtaufnahme in das psychiatrische Krankenhaus in römisch 40 am römisch 40 (auf eigenen Wunsch) dem Verfahren entzogen hat, bzw. an diesem nicht mehr in der erforderlichen Form mitgewirkt hat. Daher war das Bundesasylamt hier auch nicht rechtlich verpflichtet, den Vertreter des Beschwerdeführers von der Einvernahme zu informieren. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylG 2005 letzter Satz hätte eine allfällige Information durch den Rechtsberater zu erfolgen, wenn dies der Asylwerber wünschte. Im konkreten Fall hatte nun auch eine Rechtsberatung vor der Einvernahme am römisch 40 stattgefunden. Wie aus dem Protokoll dieser Einvernahme hervorgeht, wäre eine fachlich korrekte Beratung aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen. Es wäre aber der Rechtsberaterin jedenfalls offen gestanden, die Vertretung des Beschwerdeführers von der bevorstehenden Einvernahme bzw. vom Verhalten des Beschwerdeführers dahingehend sofort zu informieren, dass der Vertreter im Zeitraum ab Einvernahme und der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 30.11.2009 (mehr als zwei Wochen) noch geeignete Anträge oder Beweismittelvorlagen erstatten hätte können. Ob dies die Rechtsberaterin tatsächlich getan hat, kann letztlich dahingestellt bleiben, da eine allfällige Unterlassung der Rechtsberaterin nicht zu Lasten des Bundesasylamtes im konkreten Fall ausschlagen kann. Auf die grundsätzlich zutreffende Argumentation des Bundesasylamtes in der Stellungnahme vom 21.12.2009, wonach die rasche Einvernahme des Beschwerdeführers nach Aufgriff desselbigen (auch) infolge eines von ihm zu verantworteten Festnahmeauftrages notwendig gewesen war, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden, da schon aus der vorangehenden Darlegung klar ist, dass jedenfalls kein Verfahrensfehler begangen worden ist, der die Integrität des Gesamtverfahrens entscheidend in Frage stellen würde.

2.2. Es trifft ferner auch zu, dass die vom Bundesasylamt nach dieser Einvernahme eingeholten zusätzlichen Beweismittel sich letztlich auf eine Zusammenstellung von fremdenpolizeilichen Aktenbestandteilen reduzieren. Der Inhalt dieser fremdenpolizeilichen Aktenbestandteile musste dem Beschwerdeführer grundsätzlich daher schon aus fremdenpolizeilichen Verfahren bekannt sein. Ferner werden hier Sachverhalte dargetan, die ja auf dem Verhalten des Beschwerdeführers selbst gründen und die daher für den Beschwerdeführer auch keine unbekannten Aspekte darstellen konnten. Wiewohl es dennoch im Sinne größtmöglicher Transparenz präferabel gewesen wäre, der Vertretung des Beschwerdeführers diesbezüglich eine Information vor Bescheiderlassung zukommen zu lassen, kann dieses unterlassene Parteiengehör in der vorliegenden besonderen Konstellation ebenfalls nicht dazu führen die Integrität des gesamten Verfahrens zu verneinen. Ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs wäre jedenfalls durch die ausführliche Würdigung dieser Quellen und entsprechenden Darstellungen im Bescheid des Bundesasylamtes als geheilt anzusehen. Diesen Aspekten ist in der Beschwerde dann auch nicht substantiiert entgegengetreten worden, respektive erfolgten keine substantiierten Beweisanbote dazu.

2.3. Dem Beschwerdeführer ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes unstrittig in Entsprechung der Bestimmung des § 23 Abs. 3 AsylG 2005 zugestellt worden. Schon allein durch die Wahl des Wortes "auch" in § 23 Abs. 4 AsylG 2005 wird deutlich, dass die Zustellung gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 in den dafür vorgesehenen Fällen ausreichend für die Erlassung des Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer ist (als die primär vorgesehene Zustellform). Die Zustellung gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 stellt dagegen (bloß) eine zusätzliche Formvorschrift dar. Die Unterlassung dieser Zustellung hat daher kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung lediglich zur Folge, dass die Fristen zur Beschwerdeerhebung nicht zu laufen beginnen (§ 23 Abs. 4 AsylG zweiter Satz). Durch die ohnehin rechtzeitige Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde kommt aber auch diesem Gesichtspunkt im vorliegenden Verfahren keine entscheidende Bedeutung zu. Dem Bundesasylamt ist daher in diesem Fall beizupflichten, dass die unterlassene Zustellung gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 an den Vertreter nichts daran ändert, dass der Bescheid rechtsgültig erlassen worden war. Folglich war über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden.2.3. Dem Beschwerdeführer ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes unstrittig in Entsprechung der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 zugestellt worden. Schon allein durch die Wahl des Wortes "auch" in Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 wird deutlich, dass die Zustellung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 in den dafür vorgesehenen Fällen ausreichend für die Erlassung des Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer ist (als die primär vorgesehene Zustellform). Die Zustellung gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 stellt dagegen (bloß) eine zusätzliche Formvorschrift dar. Die Unterlassung dieser Zustellung hat daher kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung lediglich zur Folge, dass die Fristen zur Beschwerdeerhebung nicht zu laufen beginnen (Paragraph 23, Absatz 4, AsylG zweiter Satz). Durch die ohnehin rechtzeitige Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde kommt aber auch diesem Gesichtspunkt im vorliegenden Verfahren keine entscheidende Bedeutung zu. Dem Bundesasylamt ist daher in diesem Fall beizupflichten, dass die unterlassene Zustellung gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AsylG 2005 an den Vertreter nichts daran ändert, dass der Bescheid rechtsgültig erlassen worden war. Folglich war über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden.

3. Res iudicata

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl.93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl.93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

3.1.1. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er weiterhin in Gambia, in Zusammenhang mit Verfolgungen gegen seine Familienangehörigen, aus letztlich nicht näher spezifizierten und klaren Gründen bedroht sei, ist grundsätzlich auszuführen, dass im Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.06.2009 eine derartige Verfolgung mit näherer Begründung als unglaubwürdig erkannt worden ist. Dieses Vorbringen stellt somit kein "novum productum" dar. Dies gilt auch für das darauf aufbauende Vorbringen, nun (2009) sei es zu Verfolgungen gegen den Onkel und den Bruder gekommen. Auch dieses Vorbringen steht ja offensichtlich im Zusammenhang mit der in den Raum gestellten allgemeinen Bedrohung gegen die Familie des Beschwerdeführers und diesen selbst..

3.1.2. Selbst, wenn man aber das Vorbringen, der Onkel und der Bruder wären unter dem Vorwurf Hexerei zu betreiben, 2009 festgenommen worden und auch das Vorbringen, die Bedrohung des Beschwerdeführers gehe nicht nur von der Regierung, sondern auch von den Geschäftspartnern der Eltern aus, entgegen der oben dargestellten Ansicht des erkennenden Gerichtshofes als neues Vorbringen ansehen würde ("novum productum"), so wäre doch dem Bundesasylamt auch in diesem Fall zuzustimmen, dass es sich diesfalls um unglaubwürdige Angaben handelt. Sie wurden in keiner Weise näher spezifiziert. Unter dem Hintergrund der im Vorverfahren hervorgekommenen völligen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (unter besonderem Einschluss des Umstandes, dass er sich verschiedener Identitäten bedient hat, dass er (mehrfach) freiwillig in den angeblichen Verfolgerstaat zurückgekehrt ist und dass er durchgehend am Verfahren nicht mitgewirkt hat, wie sich aus der Verfahrenserzählung unmittelbar erschließt; zu all dem sind im gegenständlichem Verfahren keine - allenfalls erklärenden - Einlassungen getätigt worden) war entscheidend, dass die (auch allenfalls neuen) Behauptungen des Beschwerdeführers völlig unsubstantiiert und unbelegt geblieben sind. Auch der Beschwerdeführervertreter hat ja nie darzulegen vermocht, welche zusätzlichen Angaben der Beschwerdeführer noch machen hätte können, um seinen diesbezüglichen vagen Ausführungen, wenn man sie entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes überhaupt als "nova producta" ansähe, Gewicht zu verleihen.

3.1.3. Das Bundesasylamt hat sohin in Ermangelung relevanter zusätzlicher glaubwürdiger Elemente des Vorbringens des Beschwerdeführers zu Recht erkannt, dass das im neuerlichen Verfahren erbrachte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu bewerten und keineswegs geeignet ist, die Rechtskraft des Erstverfahrens zu durchbrechen. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher unter diesem Gesichtspunkt prima facie rechtsrichtig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

3.1.4. Zum Hinweis in der Beschwerde auf die schlechte aktuelle Lage in Gambia, die im gegenständlichen Asylverfahren nicht ausreichend erhoben worden wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht schließen, dass sich jene seit Juli 2009 allgemein entscheidend verschlechtert hätte: Dies ergibt schon aus den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen und wurde ja auch in keinster Weise substantiiert bestritten. Das bloße Begehren in der Beschwerde, man möge einen Experten beiziehen, stellt sich unter diesem Hintergrund als unzulässiger Erkundungsbeweis dar. Nur der Vollständigkeit halber wird auf Basis der vom Asylgerichtshof regelmäßig konsultierten (Medien-)Berichte zu Gambia (siehe auch unter 3.3.) angemerkt, dass es zwar zu Beginn des Jahres 2009 (sohin ebenfalls noch während des Vorverfahrens) zu sogenannten Hexenverfolgungen in Gambia gekommen ist, da der Präsident Gambias offenbar der Meinung war, dass in manchen ländlichen Gebieten Hexen ihr Unwesen trieben. Diesbezüglich sind in einigen Dörfern (im Übrigen nicht in der städtischen Region XXXX, in welcher der Beschwerdeführer seinen Angaben nach zuletzt gelebt hatte) Menschen gezwungen worden, Kräutersubstanzen zu sich zu nehmen und wurden auch kurzzeitig angehalten (wobei es zu einigen Todesfällen gekommen sein soll). Diese Handlungen haben jedoch nicht auf Städte übergegriffen und sind inzwischen eingestellt worden bzw. wurden die Verhafteten auch wieder entlassen. Der einfache Hinweis auf Beschuldigungen im Zusammenhang mit der Hexerei lässt also auch keine weiteren Ermittlungsnotwendigkeiten im konkreten Fall notwendig erscheinen.3.1.4. Zum Hinweis in der Beschwerde auf die schlechte aktuelle Lage in Gambia, die im gegenständlichen Asylverfahren nicht ausreichend erhoben worden wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht schließen, dass sich jene seit Juli 2009 allgemein entscheidend verschlechtert hätte: Dies ergibt schon aus den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen und wurde ja auch in keinster Weise substantiiert bestritten. Das bloße Begehren in der Beschwerde, man möge einen Experten beiziehen, stellt sich unter diesem Hintergrund als unzulässiger Erkundungsbeweis dar. Nur der Vollständigkeit halber wird auf Basis der vom Asylgerichtshof regelmäßig konsultierten (Medien-)Berichte zu Gambia (siehe auch unter 3.3.) angemerkt, dass es zwar zu Beginn des Jahres 2009 (sohin ebenfalls noch während des Vorverfahrens) zu sogenannten Hexenverfolgungen in Gambia gekommen ist, da der Präsident Gambias offenbar der Meinung war, dass in manchen ländlichen Gebieten Hexen ihr Unwesen trieben. Diesbezüglich sind in einigen Dörfern (im Übrigen nicht in der städtischen Region römisch 40 , in welcher der Beschwerdeführer seinen Angaben nach zuletzt gelebt hatte) Menschen gezwungen worden, Kräutersubstanzen zu sich zu nehmen und wurden auch kurzzeitig angehalten (wobei es zu einigen Todesfällen gekommen sein soll). Diese Handlungen haben jedoch nicht auf Städte übergegriffen und sind inzwischen eingestellt worden bzw. wurden die Verhafteten auch wieder entlassen. Der einfache Hinweis auf Beschuldigungen im Zusammenhang mit der Hexerei lässt also auch keine weiteren Ermittlungsnotwendigkeiten im konkreten Fall notwendig erscheinen.

3.1.5. Zu all dem tritt (was die Beschwerde letztlich übersieht), dass im Vorverfahren rechtskräftig hervorkam, dass der Beschwerdeführer in Gambia vor seiner Ausreise - entgegen seiner Einlassungen - eben keine asylrelevante (politische) Verfolgung erlitten hat, die ihn allenfalls bei einer Rückkehr einem aktuellen Verfolgungsrisiko aussetzen könnte. Bei dieser besonderen Sachlage war daher das Bundesasylamt auch im Recht, von weiteren Beweisaufnahmen zur Situation politisch Verfolgter in Gambia aktuell und in den letzten Jahren abzusehen, da der Beschwerdeführer dazu eben nicht zählt.

3.2. Refoulement

Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.06.2009, festgestellt wurde, dass in Gambia keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, derzufolge ein jeder Rückkehrer einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt), nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre (siehe dazu und zur aktuellen Situation sogleich auch näher unter 3.3.).Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.06.2009, festgestellt wurde, dass in Gambia keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, derzufolge ein jeder Rückkehrer einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt), nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre (siehe dazu und zur aktuellen Situation sogleich auch näher unter 3.3.).

3.2.1. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Hiezu ist im konkreten Fall näher wie folgt auszuführen:

3.2.1.1. Der im Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.06.2009 getätigte Befund (Seite 9 des zitierten Erkenntnisses), wonach sich keine Hinweise auf eine schwere Krankheit des Beschwerdeführers finden, ist auch im gegenständlichen Verfahren aufrecht. So hat eben die Einholung des Ambulanzberichtes der XXXX klar gemacht, dass dort eine nähere Untersuchung des Beschwerdeführers überhaupt nicht stattgefunden hat, da dieser offenbar sofort nach Wien wollte (um sich dann dem Verfahren zu entziehen, wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht). Es kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einer solchen posttraumatischen Belastungsstörung oder einer sonstigen schweren psychischen Krankheit litte, die seine Teilnahme am gegenständlichen Asylverfahren unter rechtlichen Gesichtspunkten verunmöglicht hätte. Bestätigt wird dies schon durch den im Vorverfahren hervorgekommenen Befund (vgl die in der Verfahrenserzählung referierte Auskunft des Anstaltsarztes der Justizanstalt XXXX, auch ist eine stationäre Aufnahme in einer psychiatrischen Klinik trotz entsprechender Untersuchungen während der gesamten Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich nicht erfolgt), wonach der Beschwerdeführer an keinen behandlungsbedürftigen existenzbedrohenden schweren Krankheiten leidet. Zu erwähnen ist hier auch, dass der Beschwerdeführer stets haftfähig gewesen ist. Nur vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass sich offensichtlich auch während der zwischenzeitig erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia keine von der Fremdenpolizei wahrzunehmenden medizinischen Hinderungsgründe ergeben haben.3.2.1.1. Der im Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.06.2009 getätigte Befund (Seite 9 des zitierten Erkenntnisses), wonach sich keine Hinweise auf eine schwere Krankheit des Beschwerdeführers finden, ist auch im gegenständlichen Verfahren aufrecht. So hat eben die Einholung des Ambulanzberichtes der römisch 40 klar gemacht, dass dort eine nähere Untersuchung des Beschwerdeführers überhaupt nicht stattgefunden hat, da dieser offenbar sofort nach Wien wollte (um sich dann dem Verfahren zu entziehen, wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht). Es kann daher auch unter diesem Gesichtspunkt zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einer solchen posttraumatischen Belastungsstörung oder einer sonstigen schweren psychischen Krankheit litte, die seine Teilnahme am gegenständlichen Asylverfahren unter rechtlichen Gesichtspunkten verunmöglicht hätte. Bestätigt wird dies schon durch den im Vorverfahren hervorgekommenen Befund vergleiche die in der Verfahrenserzählung referierte Auskunft des Anstaltsarztes der Justizanstalt römisch 40 , auch ist eine stationäre Aufnahme in einer psychiatrischen Klinik trotz entsprechender Untersuchungen während der gesamten Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich nicht erfolgt), wonach der Beschwerdeführer an keinen behandlungsbedürftigen existenzbedrohenden schweren Krankheiten leidet. Zu erwähnen ist hier auch, dass der Beschwerdeführer stets haftfähig gewesen ist. Nur vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass sich offensichtlich auch während der zwischenzeitig erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia keine von der Fremdenpolizei wahrzunehmenden medizinischen Hinderungsgründe ergeben haben.

3.2.1.2. In der konkreten individuellen Situation des Beschwerdeführers war daher das Bundesasylamt auch im Recht, nach der am XXXX durchgeführten Einvernahme von der Veranlassung weiterer medizinischer Untersuchungen abzusehen. So erscheint zum einen klar, dass, wäre der Beschwerdeführer tatsächlich schwer psychisch krank, es für ihn möglich gewesen wäre, während seines ungefähr 8-jährigen Aufenthaltes in Österreich entsprechende medizinische Behandlung zu erlangen. Der Umstand, dass in all diesen Jahren jedenfalls keine stationäre psychiatrische Behandlung erfolgt ist, dies obwohl der Beschwerdeführer wiederholt mit österreichischen Behörden/Ärzten in Kontakt war bzw. auch längere Zeit sich in Haft befunden hat (zuletzt in Schubhaft), indiziert eindeutig, dass eine solche akute Behandlungsbedürftigkeit (seinerzeit) nicht vorgelegen ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zweitverfahren ohne weiteres in der Lage war, an einer Einvernahme im Asylverfahren teilzunehmen wie auch an der Erstbefragung im Drittverfahren und dort seine Interessen wahrzunehmen, lässt jedenfalls den Schluss des Bundesasylamtes, dass das vom Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme im November 2009 gesetzte Verhalten rechtsmissbräuchlich war, schlüssig erscheinen. Darüber hinaus wäre es ja dem Vertreter des Beschwerdeführers, dem zutreffendenfalls die (behauptete) schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers schon seit Antragstellung bekannt sein hätte müssen, jederzeit möglich gewesen, entsprechende Anträge zu stellen, was ebenfalls unterlassen worden ist. Zusammengefasst ergaben sich daher aus der Aktenlage für den Asylgerichtshof keine Hinweise, dass eine Untersuchung des Beschwerdeführers hinsichtlich des allfälligen Vorliegens von Prozessunfähigkeit nach dem XXXX indiziert gewesen wäre und hat sich diese Auffassung bei der nun zur Verfügung stehenden Erkenntnislage auch durch die zwischenzeitigen Ereignisse nicht als falsch erwiesen.3.2.1.2. In der konkreten individuellen Situation des Beschwerdeführers war daher das Bundesasylamt auch im Recht, nach der am römisch 40 durchgeführten Einvernahme von der Veranlassung weiterer medizinischer Untersuchungen abzusehen. So erscheint zum einen klar, dass, wäre der Beschwerdeführer tatsächlich schwer psychisch krank, es für ihn möglich gewesen wäre, während seines ungefähr 8-jährigen Aufenthaltes in Österreich entsprechende medizinische Behandlung zu erlangen. Der Umstand, dass in all diesen Jahren jedenfalls keine stationäre psychiatrische Behandlung erfolgt ist, dies obwohl der Beschwerdeführer wiederholt mit österreichischen Behörden/Ärzten in Kontakt war bzw. auch längere Zeit sich in Haft befunden hat (zuletzt in Schubhaft), indiziert eindeutig, dass eine solche akute Behandlungsbedürftigkeit (seinerzeit) nicht vorgelegen ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zweitverfahren ohne weiteres in der Lage war, an einer Einvernahme im Asylverfahren teilzunehmen wie auch an der Erstbefragung im Drittverfahren und dort seine Interessen wahrzunehmen, lässt jedenfalls den Schluss des Bundesasylamtes, dass das vom Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme im November 2009 gesetzte Verhalten rechtsmissbräuchlich war, schlüssig erscheinen. Darüber hinaus wäre es ja dem Vertreter des Beschwerdeführers, dem zutreffendenfalls die (behauptete) schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers schon seit Antragstellung bekannt sein hätte müssen, jederzeit möglich gewesen, entsprechende Anträge zu stellen, was ebenfalls unterlassen worden ist. Zusammengefasst ergaben sich daher aus der Aktenlage für den Asylgerichtshof keine Hinweise, dass eine Untersuchung des Beschwerdeführers hinsichtlich des allfälligen Vorliegens von Prozessunfähigkeit nach dem römisch 40 indiziert gewesen wäre und hat sich diese Auffassung bei der nun zur Verfügung stehenden Erkenntnislage auch durch die zwischenzeitigen Ereignisse nicht als falsch erwiesen.

3.2.1.3. Wie dargestellt haben sich im vorliegenden Verfahren aber auch keine Hinweise dahingehend ergeben, dass nunmehr eine solche psychische Erkrankung vorliegen würde, die während des rechtskräftig abgeschlossenen Zweitverfahrens noch nicht bestanden hätte (Im Vorverfahren war ja eine psychische Erkrankung schwerer Natur verneint worden). Daher ist auch hier in diesem Zusammenhang vom Vorliegen des Tatbestandes der entschiedenen Sache auszugehen und war von weiteren Beweisaufnahmen dazu aus rechtlichen Gründen Abstand zu nehmen.

3.3. Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation für nicht politisch verfolgte Personen wie der Beschwerdeführer in Gambia bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beobachtung der (Medien-) Berichterstattung zu Gambia unter fortdauernder Beachtung der (weiterhin) aktuellen Berichtslage (insb. USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2008 vom 25.02.2009, Sachverständigengutachten, Frau Scherb aus April 2009, Auskunft von ACCORD zur Menschenrechtssitaution in Gambia vom 12.10.2009, Beobachtung aktueller Medienberichterstattung) im gegenständlichen Verfahren überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des dritten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

4. Ausweisung

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungsentscheidungen unzulässig, wenn ein Aufenthaltsrecht besteht oder eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohte. Hierbei sind verschiedene näher genannte Umstände abwägend zu berücksichtigen, wie Dauer des Aufenthaltes, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Intensität des Familienlebens/Schutzwürdigkeit des Privatlebens.Nach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungsentscheidungen unzulässig, wenn ein Aufenthaltsrecht besteht oder eine Verletzung von Artikel 8, EMRK drohte. Hierbei sind verschiedene näher genannte Umstände abwägend zu berücksichtigen, wie Dauer des Aufenthaltes, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Intensität des Familienlebens/Schutzwürdigkeit des Privatlebens.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

4.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erweist sich auf die Begründung im Bescheid des Bundesasylamtes als zutreffend. Ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich liegt nicht vor.4.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erweist sich auf die Begründung im Bescheid des Bundesasylamtes als zutreffend. Ein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich liegt nicht vor.

4.1.1. Zu Recht hat das Bundesasylamt darauf verwiesen und ergibt sich dies auch unmittelbar aus der im gegenständlichen Erkenntnis getätigten Verfahrenserzählung, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen in Österreich überhaupt keine Glaubwürdigkeit zukommt. Wenn er etwa behauptet hat, dass er noch verheiratet ist, steht dem das eindeutige fremdenpolizeiliche Aktensubstrat entgegen, wonach die Scheidung der Ehe bereits 2003 erfolgt ist. Gleiches gilt für die Behauptung, dass der Beschwerdeführer mit seiner (ehemaligen) Ehefrau ein Kind hätte. Auch dieses trifft ja nach der Aktenlage offenbar nicht zu. Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren, er hätte auch mit einer Freundin ein Kind, lässt sich ebenso nicht verifizieren. Auch diesbezüglich ist anzumerken, dass es ja dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren jederzeit möglich gewesen wäre, seiner Rechtsberaterin und auch seinem Vertreter konkrete Informationen dazu zukommen zu lassen, welche diese dann im Verfahren vorbringen hätten können. Dass dies unterlassen worden ist, bestätigt nur den Eindruck, dass der Beschwerdeführer auch hier nur Sachverhalte in den Raum stellte, um das Verfahren zu verzögern, die aber keine reale Entsprechung in der Wirklichkeit haben.

Selbst wenn der Beschwerdeführer zuletzt eine Freundin in Österreich gehabt hätte, so hätte er sich doch bei Eingehen der Beziehung seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen, insbesondere da er ja seit Jahren in Österreich aufgrund unbegründeter Asylanträge aufhältig war. Das entsprechende Familienleben stellte diesfalls jedenfalls nur ein solches minderer Intensität dar, von einem tatsächlichen Zusammenleben kann ja nach der Aktenlage auch nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man also ein Familienleben zu einer Freundin in Österreich annähme, wäre dies von einer so geringen Intensität, dass die überwiegenden und in der Folge noch näher dargestellten öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung jedenfalls überwiegen würden.

4.2. Zugunsten des Beschwerdeführers sprechen sein langjähriger Aufenthalt in Österreich und auch der Umstand, dass er kurze Zeit einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen ist. Ansonsten sind im Verfahren jedoch keine Fakten hervorgekommen, die irgendwie für eine Integration des Beschwerdeführers in der Republik Österreich ins Treffen geführt werden könnten. Ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK ist also gleichfalls zu verneinen. Selbst wenn man aber lediglich aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ein solches bereits bejahen würde, würden dem wiederum die massiven öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen:4.2. Zugunsten des Beschwerdeführers sprechen sein langjähriger Aufenthalt in Österreich und auch der Umstand, dass er kurze Zeit einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen ist. Ansonsten sind im Verfahren jedoch keine Fakten hervorgekommen, die irgendwie für eine Integration des Beschwerdeführers in der Republik Österreich ins Treffen geführt werden könnten. Ein schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK ist also gleichfalls zu verneinen. Selbst wenn man aber lediglich aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ein solches bereits bejahen würde, würden dem wiederum die massiven öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschwerdeführers entgegenstehen:

4.3. Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit 2001 in Österreich auf, dieser Aufenthalt war jedoch zum überwiegenden Teil lediglich aufgrund unbegründeter Asylantragstellung und in Folge einer seit Jahren geschiedenen Ehe möglich. Der Beschwerdeführer hat jedoch an den jeweiligen Asylverfahren nicht einmal mitgewirkt (so hat er verschiedene Identitäten benutzt), im Gegenteil, sich dieser Asylverfahren längere Zeit aktiv und bewusst entzogen. Dies ergibt sich offenkundig aus der im ersten Teil dieses Erkenntnisses umfassend wiedergegebenen Verfahrenserzählung. Dem Beschwerdeführer musste also seit Jahren klar sein, dass sein Aufenthalt in Österreich ein unberechtigter war. Hiebei muss man sich auch noch einmal ausdrücklich vor Augen halten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich während dieser Zeit sogar (zweimal) nach Gambia freiwillig zurückgekehrt ist und sich dort Reisepässe hat ausstellen lassen, was eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers durch staatliche Behörden qualifiziert unwahrscheinlich erscheinen lässt. Zusätzlich spricht aber gegen den Beschwerdeführer auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich wiederholt (zuletzt als Rückfalltäter) zu Gefängnisstrafen verurteilt worden ist. Es handelt sich hier um schwerwiegende zumeist landesgerichtliche Verurteilungen, sodass der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (§ 2 Abs. 3 AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat auch ein fremdenrechtliches Aufenthaltsverbot nicht beachtet und die vorangegangene Entscheidung des Asylgerichtshofes im Juni 2009 unbeachtet gelassen. Wie sich zuletzt aus dem Bericht über die erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers wiederum ergeben hat, hat er zudem offensichtlich funktionierende Kontakte zu seiner Familie in Gambia. Aus demselben Bericht hat sich auch ergeben, dass er Familienangehörige in Deutschland hat, über die er im österreichischen Verfahren niemals berichtet hatte.4.3. Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit 2001 in Österreich auf, dieser Aufenthalt war jedoch zum überwiegenden Teil lediglich aufgrund unbegründeter Asylantragstellung und in Folge einer seit Jahren geschiedenen Ehe möglich. Der Beschwerdeführer hat jedoch an den jeweiligen Asylverfahren nicht einmal mitgewirkt (so hat er verschiedene Identitäten benutzt), im Gegenteil, sich dieser Asylverfahren längere Zeit aktiv und bewusst entzogen. Dies ergibt sich offenkundig aus der im ersten Teil dieses Erkenntnisses umfassend wiedergegebenen Verfahrenserzählung. Dem Beschwerdeführer musste also seit Jahren klar sein, dass sein Aufenthalt in Österreich ein unberechtigter war. Hiebei muss man sich auch noch einmal ausdrücklich vor Augen halten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich während dieser Zeit sogar (zweimal) nach Gambia freiwillig zurückgekehrt ist und sich dort Reisepässe hat ausstellen lassen, was eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers durch staatliche Behörden qualifiziert unwahrscheinlich erscheinen lässt. Zusätzlich spricht aber gegen den Beschwerdeführer auch der - unbestrittene - Umstand, dass er in Österreich wiederholt (zuletzt als Rückfalltäter) zu Gefängnisstrafen verurteilt worden ist. Es handelt sich hier um schwerwiegende zumeist landesgerichtliche Verurteilungen, sodass der Beschwerdeführer im Sinne des Asylgesetzes 2005 in der geltenden Fassung (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) als "straffällig" anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat auch ein fremdenrechtliches Aufenthaltsverbot nicht beachtet und die vorangegangene Entscheidung des Asylgerichtshofes im Juni 2009 unbeachtet gelassen. Wie sich zuletzt aus dem Bericht über die erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers wiederum ergeben hat, hat er zudem offensichtlich funktionierende Kontakte zu seiner Familie in Gambia. Aus demselben Bericht hat sich auch ergeben, dass er Familienangehörige in Deutschland hat, über die er im österreichischen Verfahren niemals berichtet hatte.

4.3.1. Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen in einer Gesamtschau nicht geringfügigen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Im Ergebnis ist daher auch der durch die Ausweisung erfolgende Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers (so man ein solches überhaupt bejahte) in Österreich gerechtfertigt (siehe auch die Rechtsprechung des EGRM in Nnyanzi, 08.04.2008, Rs 21878/06).4.3.1. Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen in einer Gesamtschau nicht geringfügigen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Im Ergebnis ist daher auch der durch die Ausweisung erfolgende Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers (so man ein solches überhaupt bejahte) in Österreich gerechtfertigt (siehe auch die Rechtsprechung des EGRM in Nnyanzi, 08.04.2008, Rs 21878/06).

4.3.2. Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich insbesondere weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), noch sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte im Sinne dieser zuletzt genannten Bestimmung bestehen sowie schließlich auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.4.3.2. Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich insbesondere weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), noch sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte im Sinne dieser zuletzt genannten Bestimmung bestehen sowie schließlich auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

4.4. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits abgeschoben worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.4.4. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits abgeschoben worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

5. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift davon ausgeht, dass aus den zitierten Gesetzesmaterialien das Gebot der Einrichtung einer Kontrolle innerhalb des Bundesasylamtes abzuleiten wäre, ist festzustellen, dass diese Ansicht weder in der Lehre, noch in der Rechtssprechung vertreten wird und auch aus den sonstigen Materialien kein Hinweis ersichtlich ist, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Viel mehr dient das genannte Zitat der Klarstellung, dass Bescheide des Bundesasylamtes nicht bei einer weiteren Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Asylgerichtshof angefochten werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf § 22 Abs. 3 AsylG zu verweisen, wonach in der Rechtsmittelbelehrung von Bescheiden des Bundesasylamtes anzugeben ist, dass gegen den abweisenden oder zurückweisenden Bescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof offensteht.5. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift davon ausgeht, dass aus den zitierten Gesetzesmaterialien das Gebot der Einrichtung einer Kontrolle innerhalb des Bundesasylamtes abzuleiten wäre, ist festzustellen, dass diese Ansicht weder in der Lehre, noch in der Rechtssprechung vertreten wird und auch aus den sonstigen Materialien kein Hinweis ersichtlich ist, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Viel mehr dient das genannte Zitat der Klarstellung, dass Bescheide des Bundesasylamtes nicht bei einer weiteren Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Asylgerichtshof angefochten werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf Paragraph 22, Absatz 3, AsylG zu verweisen, wonach in der Rechtsmittelbelehrung von Bescheiden des Bundesasylamtes anzugeben ist, dass gegen den abweisenden oder zurückweisenden Bescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof offensteht.

6. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen. Bei der gegenständlichen Sachlage brauchte auch auf die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (die nicht gerechtfertigt gewesen wäre) nicht weiter eingegangen zu werden.6. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen. Bei der gegenständlichen Sachlage brauchte auch auf die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (die nicht gerechtfertigt gewesen wäre) nicht weiter eingegangen zu werden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Flüchtlingsberater, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, Verfahrenshilfe, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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