TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/27 D4 410628-1/2009

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Veröffentlicht am 27.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D4 410628-1/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin HR BRANZ über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2009, FZ. 08 07.637-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin HR BRANZ über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2009, FZ. 08 07.637-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 idF BGBl I 2009/135 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/135 als unbegründet abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist russischer Staatsangehöriger, russischer Volksgruppenzugehörigkeit, ist römisch-katholischen Bekenntnisses und ledig, hat keine Berufsausbildung und war im Heimatland zuletzt in XXXX wohnhaft, reiste illegal per LKW in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil es dort keine Wirtschaft und Aussicht auf eine gute Arbeit, keine Perspektive gebe. Im Falle der Rückkehr hätte er keine Chance zu überleben, er würde auf die Straße geworfen werden. Es drohe ihm unmenschliche Behandlung, Misshandlungen und Gefängnis.Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist russischer Staatsangehöriger, russischer Volksgruppenzugehörigkeit, ist römisch-katholischen Bekenntnisses und ledig, hat keine Berufsausbildung und war im Heimatland zuletzt in römisch 40 wohnhaft, reiste illegal per LKW in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil es dort keine Wirtschaft und Aussicht auf eine gute Arbeit, keine Perspektive gebe. Im Falle der Rückkehr hätte er keine Chance zu überleben, er würde auf die Straße geworfen werden. Es drohe ihm unmenschliche Behandlung, Misshandlungen und Gefängnis.

Am 29.01.2009 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Asylwerbers nicht bekannt bzw. leicht feststellbar war.Am 29.01.2009 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Asylwerbers nicht bekannt bzw. leicht feststellbar war.

Im Rahmen der Einvernahme vor der Bundesasylamt, Außenstelle St. Georgen i.A., am 16.11.2009 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache als Fluchtgrund im Wesentlichen folgendes an:

Er wolle in Österreich bleiben, in der Russischen Föderation habe er Probleme. Er habe an der Grenze gearbeitet, in einem fremden Haus gewohnt und sei dort fast umgebracht worden. Er sei nach Österreich gekommen, weil er in seinem Herkunftsstaat nicht mehr leben könne. In Russland habe er niemanden und er könne dort auch nirgendwo wohnen und habe dort auch sehr viele Probleme. Da er nirgendwo gemeldet sei, habe er immer Probleme mit der Polizei. Er habe in der Russischen Föderation an der Grenze zu Abchasien im Dorf XXXX in einem fremden Haus gelebt, wo man ihn habe umbringen wollen. Dieses Haus sei niedergebrannt worden und die Vermieter hätten Geld von ihm verlangt. Die Besitzer hätten illegal vermietet, weshalb die Feuerwehr gemeint habe, eine Anzeige sei sinnlos, weil sie dadurch selbst Probleme bekommen könnten. Er hätte wegen des Geldes, das er nicht bezahlen habe können, umgebracht werden sollen. Auch von der russischen Polizei an der Grenze sei er schlecht behandelt worden, sie hätte Schmiergeld von ihm verlangt und ihn aufgefordert, Informationen zu beschaffen und hätte ihm im Jahr 2007 gedroht, er werde eingesperrt, falls er noch einmal an die Grenze komme. Er habe sich an verschiedenen Orten aufgehalten und sei dann dorthin zurückgekehrt und sei von der Polizei schlecht behandelt worden, worauf er den Ort wieder verlassen habe. Er habe weder Probleme mit der Polizei, noch dem Militär oder staatlichen Organen. Er sei nirgendwo gemeldet und keiner nehme ihn zurück. Auch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt. Auf die Aufforderung alle seine Gründe für die Ausreise zu nennen, gab er an, das bisher Gesagte reiche völlig. Erst bei seiner großen Einvernahme werde er Alles sagen. Er brachte auch vor, Probleme wegen sexueller Misshandlung gehabt zu haben. Dies hätten alle an der Grenze erfahren. In Kaukasien sei es üblich, dass man danach nicht mehr bleiben dürfe. Er habe jedoch keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Russland, weshalb er nach Europa gereist sei. Er sei von Armeniern und Leuten aus XXXX deswegen mit dem Umbringen bedroht worden. Jedoch sei er nicht sexuell misshandelt worden. Im Fall der Rückkehr hätte er keine Unterkunft und kein Geld und würde Diebstähle begehen müssen, weshalb er befürchte eingesperrt zu werden.Er wolle in Österreich bleiben, in der Russischen Föderation habe er Probleme. Er habe an der Grenze gearbeitet, in einem fremden Haus gewohnt und sei dort fast umgebracht worden. Er sei nach Österreich gekommen, weil er in seinem Herkunftsstaat nicht mehr leben könne. In Russland habe er niemanden und er könne dort auch nirgendwo wohnen und habe dort auch sehr viele Probleme. Da er nirgendwo gemeldet sei, habe er immer Probleme mit der Polizei. Er habe in der Russischen Föderation an der Grenze zu Abchasien im Dorf römisch 40 in einem fremden Haus gelebt, wo man ihn habe umbringen wollen. Dieses Haus sei niedergebrannt worden und die Vermieter hätten Geld von ihm verlangt. Die Besitzer hätten illegal vermietet, weshalb die Feuerwehr gemeint habe, eine Anzeige sei sinnlos, weil sie dadurch selbst Probleme bekommen könnten. Er hätte wegen des Geldes, das er nicht bezahlen habe können, umgebracht werden sollen. Auch von der russischen Polizei an der Grenze sei er schlecht behandelt worden, sie hätte Schmiergeld von ihm verlangt und ihn aufgefordert, Informationen zu beschaffen und hätte ihm im Jahr 2007 gedroht, er werde eingesperrt, falls er noch einmal an die Grenze komme. Er habe sich an verschiedenen Orten aufgehalten und sei dann dorthin zurückgekehrt und sei von der Polizei schlecht behandelt worden, worauf er den Ort wieder verlassen habe. Er habe weder Probleme mit der Polizei, noch dem Militär oder staatlichen Organen. Er sei nirgendwo gemeldet und keiner nehme ihn zurück. Auch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt. Auf die Aufforderung alle seine Gründe für die Ausreise zu nennen, gab er an, das bisher Gesagte reiche völlig. Erst bei seiner großen Einvernahme werde er Alles sagen. Er brachte auch vor, Probleme wegen sexueller Misshandlung gehabt zu haben. Dies hätten alle an der Grenze erfahren. In Kaukasien sei es üblich, dass man danach nicht mehr bleiben dürfe. Er habe jedoch keinen Kontakt zu seinen Verwandten in Russland, weshalb er nach Europa gereist sei. Er sei von Armeniern und Leuten aus römisch 40 deswegen mit dem Umbringen bedroht worden. Jedoch sei er nicht sexuell misshandelt worden. Im Fall der Rückkehr hätte er keine Unterkunft und kein Geld und würde Diebstähle begehen müssen, weshalb er befürchte eingesperrt zu werden.

Einvernommen durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 30.11.2009 in russischer Sprache brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, völlig gesund zu sein. Er sei im Gebiet von Sachalin geboren und großteils bei seiner Großmutter aufgewachsen, habe zwei bis drei Jahre bei seiner Mutter und dann bis 1999 in einem Waisenhaus gelebt. Danach sei er in den Kaukasus gereist, wo er an der Grenze zwischen Russland und Abchasien als Großhändler gearbeitet habe. Er habe in Abchasien im Dorf XXXX eine Wohnung gemietet, wo er allein gelebt habe. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, auch auf der russischen Seite der Grenze eine Wohnung gehabt zu haben, welche er einige Zeit im Jahr bewohnt habe. Er sei dort jedoch nicht offiziell gemeldet gewesen. Diese Wohnung sei eines Tages ausgebrannt, weshalb er Probleme mit dem Vermieter und den Behörden bekommen habe. Der Vermieter habe Geld für den entstandenen Schaden verlangt, die Behörden wollten ebenfalls Geld für eine Verwaltungsstrafe, weil er nicht gemeldet gewesen sei. Auch in Abchasien seien er Probleme für ihn entstanden, weil er nirgends richtig hingehört habe. Er habe zwar einen russischen Inlandspass besessen, aber mit der Zeit hätten viele Behörden Geld von ihm haben wollen, ua. die Miliz, sodass er mit der Zeit nicht mehr gewusst habe, wo er hingehen solle. Beispielsweise habe die Miliz an der Grenze gefordert, dass er mit ihnen zusammenarbeite und dabei helfe, Leuten Dinge unterzuschieben. Dies habe er abgelehnt und deswegen sei ihm einmal die Einreise nach Russland verweigert worden. Er sei dann aber doch mit einem Freund nach XXXX in der Nähe von Moskau gefahren. Beim Versuch eine Anmeldung zu erhalten, sei er von den Behörden ausgelacht worden. Danach sei er mit seinem Freund nach Moskau gefahren, wo er sich ein halbes Jahr aufgehalten habe. Er habe aber mangels offizieller Meldebestätigung und Militärdienst keine Arbeit gefunden und habe daher nach Abchasien zurückfahren müssen, wo er bereits alles verkauft gehabt habe. Beim Passieren der Grenze habe er den Milizbeamten Geld geben müssen. Zu dieser Zeit eben sei seine Wohnung ausgebrannt und er habe große Probleme bekommen. Zwei, drei Tage später sei er auf dem Basar von Armeniern beschuldigt worden eine homosexuelle Beziehung zu einem Armenier zu haben und diese hätten ihm gedroht wieder zu kommen. Aus Angst davor habe er das Dorf XXXX noch am selben Tag verlassen. Er habe eigentlich zu seinem Vater reisen wollen, dieser sei aber nicht bereit gewesen, ihm zu helfen. Nach einem Streit sei er nach Wien gefahren. Befragt nach der geforderten Zusammenarbeit mit der Miliz gab er an, dass er dabei durch Schläge und Androhung einer Verhaftung unter Druck gesetzt worden sei. Es sei versucht worden ihn einzuschüchtern. Wann genau es zu den Schlägen gekommen sei, wisse er nicht mehr. Es sei einige Male gewesen, er wisse auch nicht mehr, wie oft er mitgenommen worden sei. Die Schläge seien mit Fäusten, Füßen und Knüppeln erteilt worden, auf den ganzen Körper, in den Bauch, auf den Rücken und teilweise auch auf die Beine. Verletzungen habe er nicht davongetragen, nur blaue Flecken. Näheres über die Personen könne er nicht sagen, zwei hätten Jura geheißen, es seien dort vier oder fünf Beamte beschäftigt gewesen. Auf die Frage, ob er diese Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe, gab er an, dies sei sinnlos gewesen. Befragt wieso dies sinnlos sei, gab er an, dass die Milizbeamten auf diese Weise Geld verdienen und auch andere Kreise daran Geld verdienen würden, sodass niemand daran Interesse habe, solche Vorfälle aufzuklären. Befragt, warum er nicht in einen anderen Teil Russlands gefahren sei, gab er an, er habe in Moskau keine Aufenthaltsgenehmigung bekommen und auch in St. Petersburg oder anderen russischen Städten wäre es genau dasselbe gewesen. Ohne Geld würde er keine Wohnung mieten können und infolge dessen keine Meldebescheinigung erhalten. Andere russische Staatsbürger würden sich bei Verwandten oder Bekannten anmelden, er aber habe niemanden. Zwei Schwestern und ein Bruder würden noch bei der Mutter wohnen, dort sei kein Platz. Der andere Bruder und die andere Schwester würden in XXXX bei seinem Vater wohnen. Zu anderen Verwandten habe er keinen Kontakt. Auf den Vorhalt, dass er diesmal nicht angegeben habe, dass er vom Vermieter mit der Ermordung bedroht worden sei, gab er an, dies schon erwähnt zu haben. Die Bedrohung sei telefonisch erfolgt, als er sich (nach seiner Antragstellung in Österreich) bereits in Italien aufgehalten habe und im Begriff gewesen sei, nach Holland zu reisen. Auch in seiner Heimat sei er bereits mehrmals mit der Ermordung bedroht worden. Zu körperlichen Übergriffen sei es jedoch nie gekommen. Auf die Frage, ob er dies bei der Polizei angezeigt habe, verneinte er dies und begründete dies damit, dass ihm die Vermieter selbst mit der Polizei gedroht hätten. Er hätte sogar eine Strafe für die Verursachung des Brandes erhalten, welche er allerdings nie bezahlt habe. Die anderen Mieter hätten vermutet, dass die Hausfrau den Brand selbst verursacht habe, um von den Mietern Geld zu verlangen. Auch die Feuerwehr habe ihm eine Strafe dafür erteilt, dass er den Kamin unbeaufsichtigt gelassen hätte. Diese sei auch in seinem Inlandsreisepass vermerkt. Im Fall der Rückkehr habe er niemanden und keine Unterkunft. Die Polizei würde nach seiner Aufenthaltsgenehmigung fragen und Geld von ihm verlangen - in Russland würde jedes Problem mit Geld gelöst werden. In Österreich bestreite er seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung, würde aber gerne arbeiten. Er habe keine Bindungen zu Österreich. Zu seiner Familie in Russland habe er momentan keinen Kontakt. Länderfeststellungen wurden ihm zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.Einvernommen durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 30.11.2009 in russischer Sprache brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, völlig gesund zu sein. Er sei im Gebiet von Sachalin geboren und großteils bei seiner Großmutter aufgewachsen, habe zwei bis drei Jahre bei seiner Mutter und dann bis 1999 in einem Waisenhaus gelebt. Danach sei er in den Kaukasus gereist, wo er an der Grenze zwischen Russland und Abchasien als Großhändler gearbeitet habe. Er habe in Abchasien im Dorf römisch 40 eine Wohnung gemietet, wo er allein gelebt habe. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, auch auf der russischen Seite der Grenze eine Wohnung gehabt zu haben, welche er einige Zeit im Jahr bewohnt habe. Er sei dort jedoch nicht offiziell gemeldet gewesen. Diese Wohnung sei eines Tages ausgebrannt, weshalb er Probleme mit dem Vermieter und den Behörden bekommen habe. Der Vermieter habe Geld für den entstandenen Schaden verlangt, die Behörden wollten ebenfalls Geld für eine Verwaltungsstrafe, weil er nicht gemeldet gewesen sei. Auch in Abchasien seien er Probleme für ihn entstanden, weil er nirgends richtig hingehört habe. Er habe zwar einen russischen Inlandspass besessen, aber mit der Zeit hätten viele Behörden Geld von ihm haben wollen, ua. die Miliz, sodass er mit der Zeit nicht mehr gewusst habe, wo er hingehen solle. Beispielsweise habe die Miliz an der Grenze gefordert, dass er mit ihnen zusammenarbeite und dabei helfe, Leuten Dinge unterzuschieben. Dies habe er abgelehnt und deswegen sei ihm einmal die Einreise nach Russland verweigert worden. Er sei dann aber doch mit einem Freund nach römisch 40 in der Nähe von Moskau gefahren. Beim Versuch eine Anmeldung zu erhalten, sei er von den Behörden ausgelacht worden. Danach sei er mit seinem Freund nach Moskau gefahren, wo er sich ein halbes Jahr aufgehalten habe. Er habe aber mangels offizieller Meldebestätigung und Militärdienst keine Arbeit gefunden und habe daher nach Abchasien zurückfahren müssen, wo er bereits alles verkauft gehabt habe. Beim Passieren der Grenze habe er den Milizbeamten Geld geben müssen. Zu dieser Zeit eben sei seine Wohnung ausgebrannt und er habe große Probleme bekommen. Zwei, drei Tage später sei er auf dem Basar von Armeniern beschuldigt worden eine homosexuelle Beziehung zu einem Armenier zu haben und diese hätten ihm gedroht wieder zu kommen. Aus Angst davor habe er das Dorf römisch 40 noch am selben Tag verlassen. Er habe eigentlich zu seinem Vater reisen wollen, dieser sei aber nicht bereit gewesen, ihm zu helfen. Nach einem Streit sei er nach Wien gefahren. Befragt nach der geforderten Zusammenarbeit mit der Miliz gab er an, dass er dabei durch Schläge und Androhung einer Verhaftung unter Druck gesetzt worden sei. Es sei versucht worden ihn einzuschüchtern. Wann genau es zu den Schlägen gekommen sei, wisse er nicht mehr. Es sei einige Male gewesen, er wisse auch nicht mehr, wie oft er mitgenommen worden sei. Die Schläge seien mit Fäusten, Füßen und Knüppeln erteilt worden, auf den ganzen Körper, in den Bauch, auf den Rücken und teilweise auch auf die Beine. Verletzungen habe er nicht davongetragen, nur blaue Flecken. Näheres über die Personen könne er nicht sagen, zwei hätten Jura geheißen, es seien dort vier oder fünf Beamte beschäftigt gewesen. Auf die Frage, ob er diese Vorfälle bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe, gab er an, dies sei sinnlos gewesen. Befragt wieso dies sinnlos sei, gab er an, dass die Milizbeamten auf diese Weise Geld verdienen und auch andere Kreise daran Geld verdienen würden, sodass niemand daran Interesse habe, solche Vorfälle aufzuklären. Befragt, warum er nicht in einen anderen Teil Russlands gefahren sei, gab er an, er habe in Moskau keine Aufenthaltsgenehmigung bekommen und auch in St. Petersburg oder anderen russischen Städten wäre es genau dasselbe gewesen. Ohne Geld würde er keine Wohnung mieten können und infolge dessen keine Meldebescheinigung erhalten. Andere russische Staatsbürger würden sich bei Verwandten oder Bekannten anmelden, er aber habe niemanden. Zwei Schwestern und ein Bruder würden noch bei der Mutter wohnen, dort sei kein Platz. Der andere Bruder und die andere Schwester würden in römisch 40 bei seinem Vater wohnen. Zu anderen Verwandten habe er keinen Kontakt. Auf den Vorhalt, dass er diesmal nicht angegeben habe, dass er vom Vermieter mit der Ermordung bedroht worden sei, gab er an, dies schon erwähnt zu haben. Die Bedrohung sei telefonisch erfolgt, als er sich (nach seiner Antragstellung in Österreich) bereits in Italien aufgehalten habe und im Begriff gewesen sei, nach Holland zu reisen. Auch in seiner Heimat sei er bereits mehrmals mit der Ermordung bedroht worden. Zu körperlichen Übergriffen sei es jedoch nie gekommen. Auf die Frage, ob er dies bei der Polizei angezeigt habe, verneinte er dies und begründete dies damit, dass ihm die Vermieter selbst mit der Polizei gedroht hätten. Er hätte sogar eine Strafe für die Verursachung des Brandes erhalten, welche er allerdings nie bezahlt habe. Die anderen Mieter hätten vermutet, dass die Hausfrau den Brand selbst verursacht habe, um von den Mietern Geld zu verlangen. Auch die Feuerwehr habe ihm eine Strafe dafür erteilt, dass er den Kamin unbeaufsichtigt gelassen hätte. Diese sei auch in seinem Inlandsreisepass vermerkt. Im Fall der Rückkehr habe er niemanden und keine Unterkunft. Die Polizei würde nach seiner Aufenthaltsgenehmigung fragen und Geld von ihm verlangen - in Russland würde jedes Problem mit Geld gelöst werden. In Österreich bestreite er seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung, würde aber gerne arbeiten. Er habe keine Bindungen zu Österreich. Zu seiner Familie in Russland habe er momentan keinen Kontakt. Länderfeststellungen wurden ihm zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Nach dem vorgelegten Protokoll der Feuerwehr über eine Verwaltungsübertretung wurde der Brand in der Wohnung des Asylwerbers durch Installation eines Heizgerätes ohne Verwendung von Isolationsmaterialien verursacht. Daraus ist jedoch nicht ersichtlich, dass über den Asylwerber eine Strafe verhängt wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass nicht hätte festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation staatlicherseits einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Fest stehe, dass er von seinen Vermietern wegen des Schadens durch einen Wohnungsbrand bedroht werde. Hingegen habe nicht festgestellt werden können, dass er von Staatsorganen verhaftet, geschlagen, gefoltert oder bedroht worden oder sonst in irgendeiner Weise mit Problemen mit staatlichen Organisationen konfrontiert gewesen wäre und den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor einer staatlichen Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund verlassen hätte, da die Angaben über Übergriffe durch Angehörige der Miliz zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien und den Eindruck vermittelt hätten, dass diese Angaben nicht den Tatsachen entsprächen. Auch sei nicht plausibel, dass durch die geschilderten Schläge lediglich blaue Flecken verursacht worden wären und zu erwarten gewesen wäre, dass der angesprochene Milizposten detailliert beschieben hätte werden können, wozu er aber nicht in der Lage gewesen sei. Schließlich sei anzuführen, dass es nicht glaubhaft sei, dass es einem Angehörigen der russischen Volksgruppe nicht möglich wäre, sich in seinem Heimatland offiziell registrieren zu lassen. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch Staatsorgane nicht glaubhaft sei. Weder der Bedrohung durch Dritte noch den nicht glaubhaften Übergriffen durch staatliche Organe liege ein asylrelevantes Motiv zu Grunde. Auch mangle es den vorgebrachten Problemen mit staatlichen Behörden an der geforderten Intensität und sei in Bezug auf die angedrohten Übergriffe Dritter grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden im Heimatstaat auszugehen, selbst wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen, wobei der Beschwerdeführer jedoch keinen Versuch unternommen habe, sich an die Polizei zu wenden. Schließlich sei es ihm möglich gewesen, sich etwa in Moskau niederzulassen und offiziell registrieren zu lassen. Auch im bloßen Vorwurf von Armeniern, eine homosexuelle Beziehung zu haben, könne nicht die geforderte Intensität einer Bedrohung erblickt werden, wonach ihm ein weiterer Verbleib im Heimatland unzumutbar wäre. Weiters hätte das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, nicht festgestellt werden können. Mangels gemeinsamem Haushalt mit einem Angehörigen in Österreich stelle nach Abwägung aller Umstände eine Abschiebung keinen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Privat- oder Familienleben dar.

Hinsichtlich des Herkunftsstaats Russische Föderation wurde für die Entscheidung folgendes Relevantes festgestellt:

Allgemeine Lage

Zu den Nordkaukasusrepubliken Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan sind eigene Feststellungen vorhanden bzw. können solche bei der Staatendokumentation angefragt werden.

Allgemein

Die Russische Föderation (Russland, russisch: Rossiiskaja Federazija, Rossija) erstreckt sich über eine Fläche von über 17 Millionen km² und hat rund 142 Millionen Einwohner. In der Hauptstadt Moskau leben etwa 10,5 Millionen Menschen.

Russlands Bevölkerung setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen (Stand 2003): 79,8% Russen, 3,8% Tataren, 2,0% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,1% Baschkiren, 0,8% Armenier, 0,4% Russlanddeutsche.

(AA - Auswärtiges Amt: Russische Föderation, Stand März 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/RussischeFoederation.html, Zugriff 28.7.2009)

Religion: 15 bis 20% der Bevölkerung sind Russisch-orthodox, 10 bis 15% Muslime, ca. 2% Christen (2006 est.). Diese Schätzungen beziehen sich auf praktizierende Gläubige. Als Folge des Sowjetregimes gibt es in Russland zahlreiche nicht- praktizierende Gläubige, sowie viele Menschen ohne Bekenntnis.

Administrativ ist die Russische Föderation in 46 Gebiete (oblastey), 21 Republiken (respublik), 4 autonome Bezirke (avtonomnykh okrugov), 9 Regionen (krayev), 2 Städte föderalen Ranges (Moskau und St. Petersburg, goroda) und ein autonomes Gebiet (avtonomnaya oblast) geteilt.

(CIA World Factbook: Russia, Stand 2.7.2009, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 28.7.2009)

Politik/Wahlen

Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik.

Am 7. Mai 2008 übernahm Dmitri Anatoljewitsch Medwedew das Amt des Präsidenten von seinem Vorgänger Wladimir Putin, nachdem er aus den Wahlen am 2. März mit über 70 Prozent der Stimmen als deutlicher Sieger hervorgegangen war. Medwedew schlug am Tag seines Amtsantritts seinen Vorgänger Putin als Premierminister vor, das Parlament bestätigte diesen am 8. Mai mit großer Mehrheit.

Als eines der wichtigsten innenpolitischen Ziele seiner Präsidentschaft hat Präsident Medwedew die Bekämpfung der Korruption, die Förderung des Rechtsstaates und die Stärkung der Mittelklasse im Lande ausgemacht.

Föderative Elemente: Der Föderationsrat besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes der insgesamt 83 Föderationssubjekte entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative.

Der durch ein Präsidialdekret geschaffene Staatsrat, in dem die Gouverneure zusammenkommen, hat keine Verfassungsvollmachten. Er tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.

(AA - Auswärtiges Amt: Russische Föderation - Innenpolitik, Stand März 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/ Innenpolitik.html, Zugriff 28.7.2009)

Russland ist keine Wahldemokratie. Die Parlamentswahlen im Dezember 2007 waren weder frei noch fair, und wurden von der Verwaltung dirigiert, was den pro-Kremlin Parteien eine große Mehrheit in der Staatsduma brachte. Dies bereitete den Weg für ebenso wenig freie Präsidentschaftswahlen 2008. Auch diese waren laut Wahlbeobachtern, darunter die Parlamentarische Versammlung des Europarates, nicht frei und fair. Der Zugang der Parteien zu den Medien während der Wahlkampagne war unausgeglichen, der Registrierungsprozess der Kandidaten ist kompliziert. Die OSZE hatte ihre Wahlbeobachtermission letztendlich abgesagt, da die Beschränkungen, die Russland ihr auferlegt hatte, so streng waren, dass eine professionelle Arbeit nicht möglich gewesen wäre.

(BBC News: OSCE to boycott election, 7.2.2008, http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7232389.stm Zugriff 28.7.2009 /

Freedom House: Freedom in the World 2008, Russia, 2.7.2008 / Freedom

House: Nations in Transit 2009, Russia, 30.6.2009 / The Guardian:

Russia election not free or fair, say observers, 3.3.2008, http://www.guardian.co.uk/world/2008/mar/03/russia.eu Zugriff 28.7.2009)

Mit 315 von 450 Sitzen verfügt die rechtszentristische, präsidentennahe Fraktion "Einiges Russland" über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament. Bei der Wahl am 2. Dezember 2007 wurde erstmals das in den letzten Jahren veränderte Wahlrecht angewandt. Danach werden alle Abgeordneten ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht gewählt. Darüber hinaus wurde die Sperrklausel von fünf auf sieben Prozent angehoben. Neben "Einiges Russland" haben die Kommunisten mit 57 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 40 Sitzen den erneuten Einzug in die Duma geschafft. Die linksorientierte pro-präsidentielle Partei "Gerechtes Russland" konnte 38 Mandate erringen.

(AA - Auswärtiges Amt: Russische Föderation - Innenpolitik, Stand März 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/Innenpolitik.html Zugriff 28.7.2009)

Regionale Problemzonen

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus bleibt insgesamt sehr angespannt. Aus Tschetschenien wird von einem hohen Wiederaufbautempo berichtet; in den Städten sollen keine Spuren kriegerischer Auseinandersetzungen mehr zu sehen sein. Gleichwohl bleibt die ökonomische Situation schwierig. Berichtet wird weiterhin von Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte und Rebellen, wobei mittlerweile deutlich weniger Entführungen gemeldet werden als noch vor zwei Jahren. Die Lage in den an Tschetschenien angrenzenden Republiken Inguschetien und Dagestan wird teilweise als noch unsicherer beschrieben.

(AA - Auswärtiges Amt: Russische Föderation - Innenpolitik, Stand März 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/ Innenpolitik.html, Zugriff 28.7.2009)

Wie in den Vorjahren trafen aus Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien weiter Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch Beamte mit Polizeibefugnissen ein. Gemeldet wurden Folterungen und Misshandlungen, willkürliche Inhaftierungen und außergerichtliche Hinrichtungen. Es war nach wie vor zu befürchten, dass diese Vorfälle nicht sorgfältig untersucht wurden, was zu einem Klima der Straflosigkeit führte.

Unabhängige Journalisten, Medien und NGOs gerieten wegen ihrer Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen ins Visier der Behörden. Im Juni beschloss die Parlamentarische Versammlung des Europarats, die Beobachtermission zur Überwachung der Lage im Nordkaukasus zu verlängern.

(AI - Amnesty International: Jahresbericht 2009, Russland, Stand 28.5.2009)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Zu den Nordkaukasusrepubliken Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan sind eigene Feststellungen vorhanden bzw. können solche bei der Staatendokumentation angefragt werden.

Allgemeines

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem die Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben laut Angaben von Menschenrechtsvertretern jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land; die Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden der Russischen Föderation wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber Rückgeführten im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen berichten, dass vielen Tschetschenen, besonders in Moskau, die Registrierung verweigert werde.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die eigentliche Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)

Binnenflüchtlinge

Die Regierung kooperierte mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Bezug auf Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylwerber und Staatenlose.

Ende 2008 lebten 11 671 Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien in temporären Flüchtlingseinrichtungen oder in privaten Haushalten in Inguschetien; 3 765 Tschetschenen lebten in Dagestan und geschätzte 54 606 Tschetschenen lebten als Flüchtlinge in Tschetschenien selbst.

Während des Berichtsjahres (2008) blieben die Behörden auf ihrem Standpunkt, dass sie keine Binnenflüchtlinge dazu zwingen, nach Tschetschenien zurückzukehren. Jedoch berichtete UNHCR, dass offizielle Behörden die Absicht verkündeten, jene Binnenflüchtlinge zu deregistrieren, die Entschädigungen von der Bundeshilfe bekamen und wiesen darauf hin, dass 52 Familien im Jahr 2005 deregistriert wurden.

Obwohl einige dieser Flüchtlinge in Inguschetien verblieben, schätzte UNHCR, dass 70-75% nach Tschetschenien zurückkehrten.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Russia, 25.2.2009)

Die Hauptsorgen der verbleibenden Binnenflüchtlinge in der gesamten Russischen Föderation, schließen das Erreichen eines adequaten Lebensstandardes ein, besonders in Hinblick auf die Unterkunft, Zugang zu Dokumenten, Service, Lebensunterhalt und Pensionen. Es gibt Entschädigungszahlungen für verlorene Unterkünfte, aber die Zahlungen wurden mehrmals unterbrochen und die Höhe ist unzureichend, um neue Immobilien zu kaufen. Deshalb leben die meisten Binnenflüchtlinge in gemieteten Unterkünften.

(IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre: Russian Federation, Displaced people still struggling to lead a normal life, 31.12.2008, http://www.internal-displacement.org/8025708F004BE3B1/(httpInfoFiles)/113BB31C26BE38C2C12575A600536B45/$file/GO_08_russia.pdf Zugriff 31.7.2009)

Menschenrechte

Zu den Nordkaukasusrepubliken Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan sind eigene Feststellungen vorhanden bzw. können solche bei der Staatendokumentation angefragt werden.

Allgemein

Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit den 90er Jahren einerseits erheblich verbessert. Die Umsetzung vieler rechtlicher Normen lässt andererseits weiterhin zu wünschen übrig.

In Russland werden die Grundrechte in der Verfassung garantiert. Russland ist internationalen Menschenrechtskonventionen beigetreten. Regierung und Präsident bekennen sich unzweideutig zur Einhaltung der Menschenrechte. Es besteht aber ein Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und Rechtswirklichkeit. Die Menschenrechte werden in der Praxis durch Behörden und Sicherheitskräfte verletzt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)

Meinungs- und Pressefreiheit

Seit Jahren besteht in Russland die Tendenz, die Presse stärker unter direkte oder indirekte staatliche Kontrolle zu nehmen. Der politischen Opposition werden damit Kommunikationskanäle genommen.

Die nationalen Fernsehkanäle werden vom Staat kontrolliert. Persönliche Kritik am Präsidenten und am Ministerpräsidenten einschließlich Berichterstattung über den privaten Bereich sind nicht erwünscht. Als heikel gelten Berichte, die als Herabsetzung der nationalen Würde interpretiert werden könnten.

Im Hörfunkbereich werden die staatlichen Sender "Radio Russlands" und "Majak" landesweit empfangen und vermitteln die offizielle Linie. Das private "Echo Moskwy" steuert trotz des Mehrheitsaktionärs Gazprom einen eher kremlkritischen Kurs.

Die Druckmedien bieten den Lesern nach wie vor ein breites Meinungsspektrum, wobei der Einfluss der politischen Führung auch hier zu spüren ist. Nach wie vor gibt es einige große, seriöse und lesenswerte Tageszeitungen.

Weitgehende Publikationsfreiheit besteht für die Internetmedien, die nach wie vor beträchtliche Wachstumsraten aufweisen. Jedoch mehren sich Stimmen, die eine stärkere Kontrolle extremistischer und Gewalt verherrlichender Seiten fordern. Der diesbezügliche Gesetzgebungsprozess läuft derzeit noch.

(AA - Auswärtiges Amt: Russische Föderation - Innenpolitik, Stand März 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/ Innenpolitik.html, Zugriff 28.7.2009)

Die Redefreiheit ist verfassungsmäßig gewährleistet, jedoch über die Regierung Druck auf kritische Medien aus. Seit 2003 kontrolliert die Regierung - direkt oder über staatliche Unternehmen - alle nationalen Fernsehnetzwerke. Die staatliche Gazprom besitzt den Radiosender Ekho Moskvy, und hat ein ausgedehntes Medienreich, zu dem auch die Zeitungen Kommersant und Izvestiya und die Website gazeta.ru gehören.

(Freedom House: Freedom in the World 2008, Russia, 2.7.2008)

Das Internet ist in Bezug auf Redefreiheit wohl am brauchbarsten. 26% der Bevölkerung hatten 2007 Zugang dazu (im Vergleich: 2002 waren es nur 8%). Es gibt eine Vielzahl von russischsprachigen Online News Quellen mit unterschiedlichen Blickwinkeln. Obwohl Politiker immer wieder nach mehr Kontrolle über Online - Inhalte verlangen, wurden solche noch nicht implementiert.

(Freedom House: Nations in Transit 2009, Russia, 30.6.2009)

Die Tendenz zu starker staatlicher Kontrolle und Einschüchterung der Medien hat sich fortgesetzt. Am 5. Juni 2008 hat Präsident Medwedew betont, dass die Pressefreiheit in Russland vor Willkür des administrativen Apparates geschützt werden müsse.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)

In Moskau und anderen Städten wurden Journalisten bedroht und misshandelt. Bedroht sind vor allem Journalisten, die sich mit Angelegenheiten der politischen und unternehmerischen Eliten befassen. Während des Jahres wurden etliche Journalisten getötet. Die Gründe scheinen zumindest in ihrer Arbeit gelegen zu sein, als bekanntestes Bespiel Anna Politkovskaya.

Zum Teil wird der Tschetschenien-Konflikt als Erklärung für die Einschränkung der Pressefreiheit durch die Regierung herangezogen. Reporter ohne Grenzen sorgen sich um das Fehlen eines Pluralismus in den Medien, das harte Durchgreifen gegen Journalisten und die drastische Situation der Pressefreiheit in Tschetschenien.

(BBC News: Country Profiles, Russia, Stand 22.7.2009, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/1102275.stm, Zugriff 28.7.2009 / US DOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2008: Russia, 25.2.2009)

Opposition

Die Russische Föderation ist ein immer stärker zentralisiertes politisches System, mit großer Machtkonzentration bei dem Präsidenten und Premiereminister, einem schwachen Mehrparteiensystem und einer dominierenden Regierungspartei.

(US DOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2008: Russia, 25.2.2009)

Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind formal gewährleistet, sie werden zunehmend durch die allmähliche Verschärfung des Wahl- und Parteiengesetzes und durch wachsende Machtkonzentration in der föderalen Exekutive erschwert (sog. "Machtvertikale"). Die Wahlkämpfe zu den Dumawahlen im Dezember 2007 und den Präsidentschaftswahlen im März 2008 waren durch den Einsatz administrativer Ressourcen zugunsten der Regierungspartei "Einheitliches Russland" bzw. des Kandidaten Medwedew sowie tendenziöse Entscheidungen der Zentralen Wahlkommission über die Zulassung anderer Parteien und Kandidaten geprägt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)

Größere Parteien (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): A Just Russia [Sergey MIRONOV]; Communist Party of the Russian Federation or CPRF [Gennadiy Andreyevich ZYUGANOV]; Liberal Democratic Party of Russia or LDPR [Vladimir Volfovich ZHIRINOVSKIY]; Patriots of Russia [Gennadiy SEMIGIN]; People's Union [Sergey BABURIN]; Right Cause [Leonid Yakovlevich GOZMAN, Boris Yuriyevich TITOV, and Georgiy Georgiyevich BOVT] (registration pending; formed from merger of Union of Right Forces, Democratic Party of Russia, and Civic Force); United Russia [Vladimir Vladimirovich PUTIN]; Yabloko Party [Sergey Sergeyevich MITROKHIN]

(CIA World Factbook: Russia, Stand 2.7.2009, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html , Zugriff 28.7.2009)

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind immer noch extrem hart und lebensbedrohlich. In den vergangenen Jahren starben mehrere Tausend Inhaftierte, obwohl die Sterblichkeitsrate in den Gefängnissen im Zeitraum von 2001 - 2007 abnahm. Offizielle Statistiken sind aber nicht verfügbar. Die meisten Menschen sterben an den schlechten sanitären Bedingungen und der mangelnden medizinischen Versorgung. Jedoch berichteten Medien ebenso über Misshandlungen, Verletzungen und Morde, die einerseits von Aufsehern, andererseits von Insassen begangen werden.

Wie oben erwähnt, ist die medizinische Versorgung sehr schlecht. Tuberkulose und HIV sind ein großes Problem und breiten sich (2007 waren 43 000 mit Tuberkulose und 42 000 der Insassen mit HIV infiziert) aus. Weitere Kritikpunkte sind Überbelegung, schlechte Ernährung und sanitäre Einrichtungen.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Russia, 25.2.2009)

Nachdem sich die Zahl der Häftlinge in russischen Gefängnissen (einschließlich Untersuchungshaftanstalten und Arbeitslagern) von 1997 bis Ende Dezember 2004 um ca. ein Drittel auf 700.000 verringert hatte, stieg sie nach offiziellen Angaben bis Juni 2008 wieder auf 894.000 an. Damit sind von 100.000 Einwohnern im Schnitt 611 in Strafhaft.

Die Lage in den Haftanstalten und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben unbefriedigend. Die meisten Strafanstalten sind veraltet und - insbesondere die Untersuchungshaftanstalten - überbelegt. Die Unterbringung der Häftlinge in Schlafsälen von über 40 Personen ist häufig sehr schlecht. Es wird oft unzureichend geheizt. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation bemängelte insbesondere die Lage in den Haftanstalten im Bezirk Samara und Arkhangelsk.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)

Todesstrafe

Die russische Verfassung lässt die Todesstrafe zu, sofern die Verurteilung durch ein Geschworenengericht erfolgt. Das russische Verfassungsgericht entschied 1999, dass solange keine Todesurteile ergehen dürfen, bis im ganzen Land Geschworenengerichte eingeführt sind. Da es in Tschetschenien noch keine Geschworenengerichte gibt - ihre Einführung wurde auf das Jahr 2010 verschoben - darf derzeit in ganz Russland die Todesstrafe aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verhängt werden. Das Strafgesetzbuch, in dem die Todesstrafe seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen vorgesehen ist, findet insoweit keine Anwendung. Bereits seit 1996 gilt zusätzlich ein mehrfach bekräftigtes Moratorium des Staatspräsidenten.

Mit Beitritt zum Europarat hatte sich Russland verpflichtet, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten. Dennoch hat Russland noch im Dezember 2007 die Ratifizierung des 6. und 14. Protokolls der EMRK abgelehnt, da diese im Widerspruch zur russischen Verfassung stünden. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist, nicht zuletzt wegen der terroristischen Bedrohung, mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe. Im Juni 2008 teilte das russische Außenministerium mit, dass im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem Terrorismusgesetz Art. 12, Ziffer 1 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation geändert wurde. Nunmehr ist es möglich, auch gegen Personen, die eine Straftat in einem anderen Staat begangen haben und dort wegen dieser Straftat nicht verurteilt wurden, die Todesstrafe zu verhängen, selbst wenn es im Land der Tatbegehung keine Todesstrafe gibt. Dieser Schritt in Richtung Todesstrafe steht im Spannungsverhältnis zum de-facto Moratorium in Russland. Die praktischen Auswirkungen dieser Neuregelung können noch nicht ermessen werden.Mit Beitritt zum Europarat hatte sich Russland verpflichtet, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten. Dennoch hat Russland noch im Dezember 2007 die Ratifizierung des 6. und 14. Protokolls der EMRK abgelehnt, da diese im Widerspruch zur russischen Verfassung stünden. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist, nicht zuletzt wegen der terroristischen Bedrohung, mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe. Im Juni 2008 teilte das russische Außenministerium mit, dass im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem Terrorismusgesetz Artikel 12,, Ziffer 1 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation geändert wurde. Nunmehr ist es möglich, auch gegen Personen, die eine Straftat in einem anderen Staat begangen haben und dort wegen dieser Straftat nicht verurteilt wurden, die Todesstrafe zu verhängen, selbst wenn es im Land der Tatbegehung keine Todesstrafe gibt. Dieser Schritt in Richtung Todesstrafe steht im Spannungsverhältnis zum de-facto Moratorium in Russland. Die praktischen Auswirkungen dieser Neuregelung können noch nicht ermessen werden.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)

Minderheiten

Minderheitenrechte

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten, unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik.

Menschen anderer Hautfarbe sind immer häufiger Ziel fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads". In den ersten fünf Monaten 2008 verzeichnete die NRO "Sowa" 234 bei rassistisch motivierten Überfällen zu Schaden gekommene Menschen und 58 Todesopfer. Im gleichen Vorjahreszeitraum waren 279 Menschen zu Schaden gekommen, 39 starben. Nichtregierungsorganisationen bemängeln, dass es bisher keine energische Abwehr- oder Aufklärungspolitik des Staates gegen solche Übergriffe gebe. Zwar werde in den letzten Jahren bei Gerichtsurteilen zu fremdenfeindlichen Morden entgegen der früheren Praxis das rassistische Motiv häufig strafverschärfend berücksichtigt, ein entschiedenes Vorgehen gegen rechtsextreme Straftäter werde jedoch nur von einzelnen engagierten Staatsanwälten gezeigt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Minderheiten, insbesondere Roma, Menschen aus dem Kaukasus und aus Zentralasien, Afrikaner sowie andere "dunkelhäutige Menschen" und Ausländer sehen sich aber mit Diskriminierung konfrontiert.

Skinheads und Mitglieder von Neonazi-Gruppen griffen Mitglieder ethnischer Minderheiten und Ausländer an. Die Zahl der Hassverbrechen, sowie der xenophobisch, rassistisch und ethnisch motivierten Übergriffen stieg an.

Die Regierung verbesserte ihre Menschenrechtsleistung in einigen Gebieten, darunter auch die erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung solcher Übergriffe. Einer NRO zufolge ist die Zahl der diesbezüglichen Verurteilungen in den letzten drei Jahren gestiegen.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report:

Russia, 25.2.2009 / Freedom House: Freedom in the World 2008, Russia, 2.7.2008)

Minderheitengruppen

Russlands Bevölkerung setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen (Stand 2003): 79,8% Russen, 3,8% Tataren, 2,0% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,1% Baschkiren, 0,8% Armenier, 0,4% Russlanddeutsche.

(AA - Auswärtiges Amt: Russische Föderation, Stand März 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/RussischeFoederation.html, Zugriff 28.7.2009 / CIA World Factbook: Russia, Stand 2.7.2009, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 28.7.2009)

Rechtsschutz

Zu den Nordkaukasusrepubliken Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan sind eigene Feststellungen vorhanden bzw. können solche bei der Staatendokumentation angefragt werden.

Justiz

Das Gerichtswesen besteht aus dem Obersten Gerichtshof, einem Schiedsgericht (Handelsgericht), sowie einem Bundesverfassungsgerichtshof. Gerichte allgemeiner Rechtssprechung, also Bezirks- und Regionalgerichten, sowie auch die Militärgerichte sind dem Obersten Gerichtshof untergeordnet.

Das Gesetz sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Dennoch konnte die Justiz nicht immer als notwendiges Gegengewicht zu anderen staatlichen Stellen agieren. Es gab Versuche der Exekutive, des Militärs und der Sicherheitskräfte Richter zu beeinflussen, vor allem in politisch sensiblen Fällen oder solchen mit großer Öffentlichkeitswirkung. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Russia, 25.2.2009)

Die Justiz leidet unter Korruption, langen Untersuchungshaftzeiten, mangelnden finanziellen Ressourcen, mangelhafter Umsetzung der Urteile, zu wenig qualifiziertem Personal, und schlechter Qualität der Verteidigung. Nach Justizreformen 2002 hat die Regierung Fortschritte bei der Umsetzung fairer und zügiger Gerichtsverfahren gemacht. Außerdem sind nun Gerichte, und nicht Staatsanwälte autorisiert, Haft- und Durchsuchungsbefehle auszustellen. Jurygerichte wurden zugelassen. Die Urteile der Jurys werden jedoch oft von einem höheren Gericht gekippt. Zahlreiche russische Staatsbürger sind der Meinung keine faire Verhandlung zu bekommen und wandten sich zusehends an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

(Freedom House: Freedom in the World 2008, Russia, 2.7.2008 / Freedom House: Nations in Transit 2009, Russia, 30.6.2009)

Die Regierung ist bemüht, die Missstände im Justizsystem durch eine umfassende Justiz- und Rechtsreform zu beheben (bisher u.a. neue Straf- und Zivilprozessordnungen, Reform des Strafgesetzbuches). Auch wenn die Strafprozessreform aus den Jahren 2002 und 2004 die Stellung der Richter deutlich gestärkt hat, bleibt in der Praxis die Macht der Staatsanwaltschaft beträchtlich. Im September 2007 ist eine weitere Reform der Strafprozessordnung in Kraft getreten, die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Hauptverhandlung (Ermittlungen, Verfahrenseinstellungen, Anklageerhebung) einem neugeschaffenen Untersuchungskomitee überträgt. Ob diese Aufgabenteilung auch zu einer Teilung der Macht der Generalstaatsanwaltschaft führen wird, ist zurzeit noch nicht absehbar.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Staatssicherheitsdienst und die Generalstaatsanwaltschaft sind zuständig für den Gesetzesvollzug. Der Sicherheitsdienst ist mit Fragen der Sicherheit, Spionage und des Antiterrorismus betraut, hat aber auch weitere Funktionen wie Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Der Sicherheitsdienst arbeitet unter nur eingeschränkter Aufsicht der Generalstaatsanwaltschaft und der Gerichte.

Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Korruption ist trotz diesbezüglicher Verbotsgesetze weit verbreitet, es kam zu wenigen Vorgehen gegen illegale Polizeiaktivitäten.

Laut der Untersuchungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft wurden in den ersten sechs Monaten des Jahres 2008 750 Exekutivbeamte wegen Machtmissbrauch verurteilt.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Russia, 25.2.2009)

Kritiker werfen Russland vor, Probleme wie etwa Gewalt durch Exekutivorgane ignoriert zu haben. Viele der berichteten Misshandlungen kamen in der Nordkaukasusregion vor.

(Freedom House: Freedom in the World 2008, Russia, 2.7.2008)

Polizeigewalt/Folter

Das Gesetz verbietet solche Praktiken, jedoch gibt es glaubhafte Berichte, dass Exekutivorgane Folter, Missbrauch und Gewalt anwenden, um Geständnisse zu erzwingen. Fälle von körperlichem Missbrauch, begangen von Polizisten, kommen vor allem in den ersten Stunden oder Tagen einer Inhaftierung vor. Vor allem in Bezug auf den Tschetschenienkonflikt gibt es immer wieder Berichte, dass Sicherheitseinheiten Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Behandlung oder Bestrafung anwenden. Obwohl Folter in der Verfassung verboten ist, ist sie nicht näher im Strafgesetz definiert.

Im Jahr 2007 erhielt der Ombudsmann für Menschenrechte 3 000 Beschwerden über Missbrauch in Gefängnissen, mehr als ein Drittel davon befassen sich mit brutaler Behandlung der Insassen durch Gefängnisaufseher.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Russia, 25.2.2009)

Aus der gesamten Russischen Föderation gab es Berichte über die Folterung und Misshandlung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen. Zu den angeführten Methoden gehörten Schläge, Elektroschocks, das Überstülpen von Plastiktüten und erzwungenes stundenlanges Verharren in schmerzhaften Positionen. Auch Vergewaltigungen in der Haft wurden gemeldet. Einigen Häftlingen wurde eine dringend erforderliche ärztliche Behandlung verweigert.

(AI - Amnesty International: Jahresbericht 2009, Russland, Stand 28.5.2009)

Korruption

Korruption ist weiterhin ein großes Problem. Präsident Medwedew hat das Thema zu einer seiner Prioritäten erkoren, indem er 2008 ein Reformpaket schnürte. Diese neuen Gesetze haben aber wenig Chancen, die Situation zu verbessern, weil sie die fundamentalen Probleme nicht angehen.

(Freedom House: Nations in Transit 2009, Russia, 30.6.2009)

Um der Korruption vorzubeugen wurden die Einkommen der Richter während des Jahres 2008 um 8,5% erhöht. Jedoch ist die Judikative immer noch für Korruption anfällig.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Russia, 25.2.2009)

Menschenrechtsorganisationen

Es sind inländische und internationale Menschenrechtsgruppen in Russland tätig, ihr Arbeitsgebiet ist jedoch eingeschränkt. Die Nichtregierungsorganisationen (NRO) Russlands unterliegen weiterhin staatlichem Druck. Das NRO-Gesetz 2006 wird gegenüber NRO, die nicht befürwortet werden, strenger angewandt. Viele NRO haben Probleme damit, die schweren Voraussetzungen zu erfüllen. Des Weiteren wurde die Arbeit unliebsamer NRO durch das Verursachen zusätzlichen Verwaltungsaufwandes, wie vermehrte Steuerprüfungen, behindert. Vor allem Menschenrechtsorganisationen wurden zum Teil schikaniert.

(Freedom House: Nations in Transit 2009, Russia, 30.6.2009 / Freedom

House: Freedom in the World 2008 Russia, 2.7.2008 / US DOS - U.S.

Department of State: 2008 Human Rights Report: Russia, 25.2.2009)

Am 20. Juli 2009 unterzeichnete Präsident Medwedew eine Gesetzesänderung, die den NRO die Registrierung erleichtert. Weiters wird die Berichterstattung der NRO gegenüber der Regierung erleichtert und die regelmäßigen Kontrollen der offiziellen Behörden werden auch limitiert.

Das oben erwähnte NRO-Gesetz von 2006 wurde von Experten und NRO stark kritisiert. Die vergangenen Änderungen haben die restriktive Natur des NRO-Gesetzes nicht abgeändert. Zum Beispiel begrenzte die russische Regierung letztes Jahr (2008) die Anzahl von ausländischen Spenderorganisationen, deren Subventionen keiner Besteuerung in Russland unterworfen sind, von 101 auf 12.

Laut der Leiterin des Helsinki Rights Group in Moskau, Lyudmila Alekseeva, hat sich die Anzahl der NRO in Russland in den letzten Jahren stark verringert (im Jahr 2002: 600.000; im Jahr 2008:

200.000).

(Eurasia Daily Monitor: Volume 6, Issue 145, Moscow Relaxes NGO Legislation in the North Caucasus, 29.7.2009 XXXX(Eurasia Daily Monitor: Volume 6, Issue 145, Moscow Relaxes NGO Legislation in the North Caucasus, 29.7.2009 römisch 40

Ombudsmann

Menschenrechtsinstitutionen der Regierung setzten sich für die Menschenrechte ein und intervenierten in bestimmen Beschwerden über Missbrauch. Dazu zählten im Büro des Ombudsmannes Beschwerden über die Behandlung von Kindern, Rechte von Häftlingen, Übergriffen beim Militär und religiöse Intoleranz. Der Ombudsmann Vladimir Lukin kritisierte das Anwachsen ethnischen, religiösen, soziopolitischen und menschlichen Hasses in Russland. Unter anderem setzte sich Lukin für das Recht auf die so genannten Dissidentenmärsche ein, oder für die Freilassung einer in eine psychiatrische Klinik eingewiesene Oppositionspolitikerin. In seinem Jahresbericht merkt Lukin jedoch an, dass seine Effektivität eingeschränkt wäre, da er keine Gesetze vorschlagen kann. Zudem sei die Zusammenarbeit mit einigen Regierungsbehörden schwierig.

Die Aufgaben des Ombudsmannes Vladimir Lukins bestehen eher in der Beratung und in der Untersuchung, er hat kaum die Macht zur Umsetzung. Mit Mitte 2007 hatten 40 der 85 Regionen des Landes regionale Menschenrechtsombudsmänner, die ähnliche Aufgaben wie Lukin hatten. Ihre Effizienz variiert stark.

Der Präsidentielle Rat zur Förderung von zivilgesellschaftlichen und Menschenrechtsinstitutionen unter dem Vorsitz von Ella Pamfilova förderte die Anliegen der NRO und arbeitete daran, die Menschenrechtssituation im Land zu verbessern. Der Rat wird von den NRO respektiert, er hat jedoch nur eingeschränkte Fähigkeiten, Menschenrechtsprobleme wirklich anzugehen. In einigen Fällen konnte Pamfilova jedoch erfolgreich intervenieren.

Ende 2008 war der Status des Rates und seiner Vorsitzenden Ella Pamfilova noch nicht klar, da Medwedew noch keine Zustimmung gab.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Russia, 25.2.2009)

Rückkehrfragen

Zu den Nordkaukasusrepubliken Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan sind eigene Feststellungen vorhanden bzw. können solche bei der Staatendokumentation angefragt werden.

Grundversorgung

In den vergangenen acht Jahren haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, ebenso stark ging die Armut zurück. Während 2000 in Russland über 30 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 14 Prozent. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen auf sehr niedrigem Niveau), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet. Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (derzeit bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 464 Euro) in diesem Zeitraum um mindestens zehn Prozent jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf zehn Prozent verringert werden. Diese Prognosen erscheinen realistisch.

Im Jahresbericht des Menschenrechtsbeauftragten Lukin wird auf die "beängstigende" Situation der Rentner hingewiesen. Danach lebt die überwiegende Mehrheit der 38 Millionen Rentner Russlands in sehr armen Verhältnissen. Die im letzten Jahr erfolgte Erhöhung der Mindestrenten ist inzwischen durch die Preisinflation bei den Lebensmitteln wieder ausgeglichen. Zwar sind die Renten heute real 1,7 Mal so hoch wie vor sieben Jahren, doch in absoluten Zahlen immer noch sehr niedrig: Die Arbeitsrente beträgt ca. 4200 Rubel (rund 115 Euro), die Sozialrente 2700 Rubel (rund 75 Euro).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)

Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat sich bereits spürbar auf die soziale Situation ausgewirkt. Die Arbeitslosigkeit wächst stark: die ILO rechnet mit 6,1 Mio. Arbeitslosen zum Ende 2009, dies wäre eine Arbeitslosenquote von 8,1 Prozent. Offizielle Schätzungen liegen mit 2,8 Mio. allerdings weit darunter. Für Maßnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wurden zwischenzeitlich zusätzliche Mittel in Höhe von 43,7 Milliarden Rubel (ca. 945 Mio. Euro) bereitgestellt. In einer wachsenden Zahl von Einzelfällen kommt es auch wieder zu Lohnrückständen. Die schwache Konjunktur lässt vermuten, dass in diesem Jahr erstmalig seit mehr als acht Jahren nicht mit Reallohnsteigerungen zu rechnen ist.

(AA - Auswärtiges Amt: Russische Föderation - Innenpolitik, Stand März 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/Innenpolitik.html, Zugriff 29.7.2009)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Russland ist grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem jetzt weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Russische Bürger haben ein Recht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie bekommt rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben, während nur sieben bis acht Prozent von ihren Arbeitgebern medizinisch versichert sind.

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)

Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.

Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Besonders betroffen sind Gefängnisinsassen sowie Drogensüchtige. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst- bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. Im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, soll auch das Gesundheitssystem reformiert werden. Hier zeigen sich bisher Anfangserfolge.

(AA - Auswärtiges Amt: Russische Föderation - Innenpolitik, Stand März 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/ Innenpolitik.html, Zugriff 29.7.2009)

Alle russischen Staatsbürger haben an ihrem Wohnort eine obligatorische Krankenversicherung. De-jure sind Behandlungen kostenlos, de-facto wird üblicherweise ein Bestechungsgeld bezahlt.

(Anfragebeantwortung durch IOM: 14.11.2008)

Die World Health Organisation gibt in ihrem Bericht an, dass psychiatrische Behandlungen vom Staat finanziert würden, aber nicht von der verpflichtenden staatlichen Versicherung erfasst seien. Psychiatrische Institutionen würden auch auf lokaler Ebene finanziert. Medikamente für geistig Behinderte, für Patienten in den Spitälern und für Schizophrenie- und Epilepsie-Patienten seien kostenlos, allerdings umfasse die Liste an kostenlosen Medikamenten für ambulante Patienten nur die billigen Medikamente. Geistig Behinderte könnten eine Schwerbeschädigtenrente bekommen.

Im Rahmen des russischen Gesundheitsministeriums gibt es 278 psychiatrische Kliniken, 164 psychoneurologische Ambulatorien, 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume.

Es sind laut WHO darüber hinaus etwa 10 NGOs aktiv, die mit psychischen Erkrankungen arbeiten. Ihre Tätigkeitsfelder umfassen Interessenvertretung, Lobbying, Prävention und Rehabilitierung.

(WHO - World Health Organisation, Mental Health Atlas 2005)

Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die eigentliche Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind rechtlich verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken.

(Freedom House, Freedom in the World 2008, Russia, 2.7.2008)

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer textbausteinartig aus, dass der gesamte Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften angefochten werde. Die belangte Behörde habe seinem Vorbringen keinen Glauben geschenkt, bei richtiger Beweiswürdigung und entsprechender rechtlicher Beurteilung hätte das Bundesasylamt seinen Antrag nicht abweisen dürfen. Da er nicht Deutsch könne und keinen Dolmetscher zur Verfügung habe, sei es ihm nicht möglich, seine Beschwerdegründe inhaltlich so zu konkretisieren, wie er dies gerne tun würde und stellte eine Beschwerdeergänzung in Aussicht. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Es folgten textbausteinartige Ausführungen zu Refoulemententscheidung und zur Ausweisung.

II. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:römisch zwei. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, russischer Volksgruppenzugehörigkeit und illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner Beziehung. Seine Eltern und Geschwister sowie ein Freund leben in Russland.

Hinsichtlich der Länderfeststellungen zur Russischen Föderation wird auf Punkt I. des Erkenntnisses verwiesen.Hinsichtlich der Länderfeststellungen zur Russischen Föderation wird auf Punkt römisch eins. des Erkenntnisses verwiesen.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die Feststellung über die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf die Angaben und Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers, ebenso seine Angaben bezüglich seiner ethnischen Abstammung sowie auf den vorgelegten Inlandspass. Die Angaben über seine illegale Einreise sind glaubhaft, da der entsprechende Reisepass nicht vorgelegt wurde.

Auch der Asylgerichtshof geht, ebenso wie das Bundesasylamt, davon aus, dass das Vorbringen, er werde von seinen Vermietern nach dem Brand seiner Wohnung wegen des nicht bezahlten Schadens mit der Ermordung bedroht, zwar durchaus glaubhaft, jedoch nicht asylrelevant ist. Abgesehen davon ist diesbezüglich dem Bundesasylamt beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht versucht hat, den Schutz der russischen Behörden gegen die angedrohten Übergriffe Dritter in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn ihm dies (wegen nichtbezahlter Strafen) als nicht tunlich erschienen wäre, hätte er sich den Bedrohungen der ehemaligen Vermieter durch Wohnsitznahme in einem anderen Ort seines Heimatstaates, etwa vorübergehend bei Verwandten oder seinem Freund, entziehen können.

Das Vorbringen über die schlechte Behandlung bzw. Bedrohung durch die Milizangehörigen an der Grenze zu Abchasien ist, wie bereits das Bundesasylamt ausgeführt hat, nicht sehr detailliert und ausführlich geschildert worden. Zeitangaben waren dem Beschwerdeführer nicht möglich, auch keine genauen Angaben, wann er wohin geschlagen worden sein soll. Schließlich brachte er in nicht plausibler Weise vor, er sei mit Fäusten und Knüppeln am ganzen Körper geschlagen worden, habe aber keine Verletzungen, sondern nur blaue Flecken erlitten. Auch sei ihm eine Verhaftung unter einem Vorwand angedroht worden, falls er nochmals zur Grenze komme und es sei versucht worden, ihn mit Druck zur Zusammenarbeit zu bewegen bzw. ihn einzuschüchtern. Dieses Vorbringen ist aber ebenfalls nicht geeignet eine Verfolgung plausibel darzutun , da er anlässlich der Einvernahme am 30.11.2009 im Gegensatz dazu selbst vorbringt, die Grenze "später immer dann passiert zu haben, wenn die Milizbeamten nicht da gewesen seien", und es ihm demnach offenbar möglich war , die Grenze auch unbehelligt zu passieren.

Schließlich ist den Ausführungen des Bundesasylamtes darüber, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne nirgendwo in Russland eine Meldebestätigung erlangen, nicht plausibel ist, zuzustimmen, da er selbst angegeben hatte, sein Vermögen in Abchasien verkauft zu haben, wo er als Großhändler tätig gewesen sein will. Demnach hat er damals über Geld verfügt, womit er auch in einer anderen Stadt in Russland eine Wohnung hätte mieten und eine Meldebestätigung erlangen können. Ferner ist davon auszugehen, dass er auch in einer anderen Umgebung Handel hätte betreiben oder allenfalls auch Hilfstätigkeiten hätte ausüben können. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu selbst vorgebracht, sein bisheriges Leben in der Russischen Föderation auch ohne legale Meldung durch eine Erwerbstätigkeit finanziert zu haben und eine Wohnung gemietet gehabt zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm dies im Fall der Rückkehr durchaus wieder möglich ist, womit sein Vorbringen, er könne sich nirgendwo in Russland niederlassen, jedenfalls in sich unschlüssig, nicht plausibel und somit nicht glaubwürdig ist.

Auch bezüglich seines Vorbringens, dass er von Armeniern beschuldigt worden sei, eine homosexuelle Beziehung zu haben, ist auszuführen, dass dies zwar möglich und daher glaubhaft ist, jedoch darin - wie bereits das Bundesasylamt ausgeführt hat - noch keine Verfolgung maßgeblicher Intensität erblickt werden kann, wie auch der Beschwerdeführer selbst vorbrachte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass man im Fall sexueller Misshandlung nicht in Kaukasien bleiben dürfe, ist in dieser Form nicht plausibel nachvollziehbar, zumal er selbst angab, nicht sexuell misshandelt worden zu sein. Ferner hätte er sich solchen Beschuldigungen ebenfalls durch Wechsel seines Aufenthaltsortes innerhalb der Russischen Föderation entziehen können, wie bereits oa. dargelegt wurde.

Der Beschwerde war kein substanziiertes Vorbringen zur Beweiswürdigung zu entnehmen. Eine weitere Stellungnahme ist trotz Ankündigung bisher nicht eingelangt.

Aus diesem Grund ist auch in diesem Fall der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu folgen, dass keine Darlegung einer asylrelevanten Verfolgung oder ausweglosen Lage bzw. des Nichtvorhandenseins der Lebensgrundlage erfolgte. Es ist davon auszugehen, dass Verwandte nach wie vor im Herkunftsstaat leben, insbesondere dass Eltern und Geschwister sowie Freunde in Russland leben, wo auch der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend Unterkunft nehmen könnte, und ferner die Möglichkeit besteht, wieder als Händler erwerbstätig zu sein oder einer anderen Erwerbstätigkeit (z.B. Hilfsarbeiten, Gelegenheitsarbeiten) nachzugehen. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt ist, zumal er derartiges er im Verfahren vor dem Bundesasylamt nie vorgebracht hat.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit niemandem im gemeinsamen Haushalt lebt und die Eltern und Geschwister sowie ein Freund im Herkunftsstaat leben, gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:

Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in

dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Bedrohung durch die Vermieter liegt kein Grund im Sinne der GFK zu Grunde. Ebenso ist eine asylrelevante Verfolgung durch die staatlichen Behörden des Herkunftsstaates nicht glaubhaft. Der bloßen Beschuldigung, eine sexuellen Beziehung zu haben, kann noch keine Verfolgung maßgeblicher Intensität entnommen werden, was der Beschwerdeführer schließlich auch selbst vorgebracht hat. Außerdem konnte nicht glaubhaft dargelegt werden, dass der Beschwerdeführer nirgendwo in seinem Herkunftsstaat einen Wohnsitz nehmen könnte.

Im hier vorliegenden Fall wurde keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht. Der Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.Im hier vorliegenden Fall wurde keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht. Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher nicht Folge zu geben.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eineGemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine

ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 3 leg.cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Absatz 3, leg.cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt "[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen GefahrEntsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele VwGH 27.02.2001, 98/21/0427) hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt "[d]ie bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, [...] nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr

ausgesetzt sein würde (Hinweis E 1.7.1999, 97/21/0804, ergangen zum FrG 1993). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 953/18/0214).

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinerlei Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK bzw. Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft vorgebracht, sodass auch im Zusammenhang mit dem nicht asylrelevanten Vorbringen und dem Vorliegen eines familiären Anknüpfungspunktes in Russland keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR feststellbar waren, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden. Es ist weiters darauf zu verweisen, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um einen Erwachsenen handelt, der auch bisher durchaus in der Lage war, durch Erwerbstätigkeit, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Das Vorliegen einer Erkrankung wurde nicht geltend gemacht.Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinerlei Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK bzw. Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft vorgebracht, sodass auch im Zusammenhang mit dem nicht asylrelevanten Vorbringen und dem Vorliegen eines familiären Anknüpfungspunktes in Russland keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR feststellbar waren, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden. Es ist weiters darauf zu verweisen, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um einen Erwachsenen handelt, der auch bisher durchaus in der Lage war, durch Erwerbstätigkeit, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Das Vorliegen einer Erkrankung wurde nicht geltend gemacht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 abzuweisen, hat die Behörde diesen Bescheid gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 135/2009 mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04, u. a.).Ist ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abzuweisen, hat die Behörde diesen Bescheid gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 135 aus 2009, mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04, u. a.).

Ausweisungen sind gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr.29/2009, unzulässig, wennAusweisungen sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.29 aus 2009,, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, welches zur Bestimmung des § 10 (in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art 8 MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, welches zur Bestimmung des Paragraph 10, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.

Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, abgewiesen worden. Es liegt kein sonstiger Aufenthaltstitel vor, woraus sich nun der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt. Zur Beendigung dieses bisher bloß vorläufigen Aufenthaltes, welcher sich auf das gegenständliche Verfahren stützt, ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.

Ein Familienleben, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret behauptet.

Ein Familienleben in Österreich, wodurch eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig wäre, liegt somit nicht vor.Ein Familienleben in Österreich, wodurch eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig wäre, liegt somit nicht vor.

Angesichts des nunmehr mehrmonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist jedoch ein Eingriff in sein Privatleben zu prüfen. Der Beschwerdeführer stützte seinen bisherigen mehrmonatigen Aufenthalt nach illegaler Einreise lediglich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht infolge des verfahrensgegenständlichen, letztlich unberechtigten Asylantrages, brachte jedoch nicht vor, über nennenswerte private Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Angesichts des während der gesamten Dauer bloß durch einen Asylantrag legitimierten Aufenthalts und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, ist jedoch im Sinne der Rechtssprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen, sodass die Ausweisung gerechtfertigt ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Die in der Beschwerde behaupteten Mängel (Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtliche Beurteilung) liegen im Übrigen nicht vor.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Ausweisung des Beschwerdeführers infolge seines nunmehr rechtswidrigen Aufenthaltes zur Erreichung des Zieles eines geordneten Fremdenwesens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Ausweisung des Beschwerdeführers infolge seines nunmehr rechtswidrigen Aufenthaltes zur Erreichung des Zieles eines geordneten Fremdenwesens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art II Abs 2 Z 43a EGVG idF BGBl 28/1998 kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in § 41 Abs 7 AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 28 aus 1998, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.

Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des § 41 Abs 7 AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt war und eine schlüssige Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt erfolgte, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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