Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S1 410.743-1/2009/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 09 14.436-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2009, Zl. 09 14.436-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 2. Satz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 2. Satz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.11.2009 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin hatte laut EURODAC-Treffer am 14.11.2009 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Polen hat am 26.11.2009 (eingelangt am 27.11.2009) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von ihrem Heimatdorf A. schlepperunterstützt mit dem Zug über Moskau in ein ihr unbekanntes Land gefahren. Ihr Reisepass sei ihr in Polen abgenommen und nicht mehr zurückgegeben worden. Nachdem "herumgeschrieben" worden sei, hätte sie ein fertiges Papier unterschreiben müssen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie in Polen um Asyl angesucht hätte. Sie sei zwei Tage dort gewesen, wo genau es gewesen sei, wisse sie nicht. Sie habe nur die Anweisungen des Schleppers befolgt, andernfalls wäre ihre Weiterreise nach Österreich nicht möglich gewesen. Sie sei eine alte Frau und wolle mit ihrer Tochter in Wien zusammenleben.Die Beschwerdeführerin hatte laut EURODAC-Treffer am 14.11.2009 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Polen hat am 26.11.2009 (eingelangt am 27.11.2009) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von ihrem Heimatdorf A. schlepperunterstützt mit dem Zug über Moskau in ein ihr unbekanntes Land gefahren. Ihr Reisepass sei ihr in Polen abgenommen und nicht mehr zurückgegeben worden. Nachdem "herumgeschrieben" worden sei, hätte sie ein fertiges Papier unterschreiben müssen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie in Polen um Asyl angesucht hätte. Sie sei zwei Tage dort gewesen, wo genau es gewesen sei, wisse sie nicht. Sie habe nur die Anweisungen des Schleppers befolgt, andernfalls wäre ihre Weiterreise nach Österreich nicht möglich gewesen. Sie sei eine alte Frau und wolle mit ihrer Tochter in Wien zusammenleben.
Am 07.01.2009 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines Rechtsberaters abschließend zur Wahrung des Parteiengehörs einvernommen (AS 61-65 BAA). Sie führte aus, sie sei von Grosny schlepperunterstützt nach Terespol gefahren und habe dort einen Asylantrag gestellt, da sie sonst nicht nach Österreich gelangen hätte können. In Polen sei sie nur wenige Tage in einer privaten Unterkunft aufhältig gewesen. Einer medizinischen Untersuchung habe sie sich dort nicht unterzogen, weil sie dort nicht lange bleiben habe wollen. Ihr Reisepass befände sich bei den polnischen Behörden, ihren Personalausweis habe samt ihrer Handtasche im Zug vergessen. Sie sei schon alt, es gehe ihr den Umständen entsprechend gut. Sie habe Herzbeschwerden wegen den Problemen in ihrer Heimat. Ihr Herz klopfe sehr schnell und sie schwitze oft. Sie habe auf Anraten ihrer Tochter ein EKG machen und Blut abnehmen lassen, wobei es sich nur um eine Vorsichtsmaßnahme handle. Medikamente nehme sie keine ein. In Russland wäre sie manchmal beim Psychologen (Gesprächstherapie) gewesen. Hier sei sie in keiner psychologischen oder psychiatrischen Therapie. Sie weine oft und habe auch noch eine "Allergie". Als sie einmal das Lager hier verlassen hätte, habe sie nicht mehr zurückfinden können. Sie sei "ein bisschen verwirrt." Sie habe vier verheiratete Kinder, zwei Töchter und ein Sohn lebten in Russland, eine Tochter in Wien. Ihr Sohn sei verschollen. Sie habe einmal von ihrer Tochter in Wien Geld erhalten, und einmal habe sie dieser Kleidung geschickt. Sie wolle nicht nach Polen zurück, sondern bei ihrer Tochter in Wien bleiben. Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben über einen Termin am 04.12.2009 bei einem Internisten vor.
2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 04.12.2009, FZ. 09 14.436 EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 04.12.2009, FZ. 09 14.436 EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass medizinische Versorgung im Allgemeinen gewährleistet ist.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin seit sechs Jahren gesundheitliche Beschwerden (Herzklopfen und Schwitzen) hätte, diesbezügliche jedoch weder ärztlich behandelt worden sei, noch Medikamente eingenommen habe, womit ihr Gesundheitszustand kein Überstellungshindernis nach Polen darstelle. Unter Verweis auf die Länderfeststellungen zu Polen wurde ausgeführt, dass der Zugang zur umfassenden Versorgung (medizinische und psychologische Betreuung) dort gewährleistet sei. Die in Österreich lebende Tochter sei kein Angehöriger der Kernfamilie. In der Vergangenheit sei es lediglich einmal zu einer Geld- und Sachleistung gekommen, außerdem befinde sich die Beschwerdeführerin in der Grundversorgung, sodass nicht erkannt hätte werden können, dass sie ohne Hilfe ihrer Tochter in Österreich hilfsbedürftig wäre bzw. nicht überleben könnte, eine sonstige besondere Abhängigkeit sei im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 18.12.2009 Beschwerde erhoben, worin zunächst die Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt geltend gemacht wird. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, eine psychologische Untersuchung trotz Indikation zu veranlassen. Die Beschwerdeführerin sei durch ihren psychischen Gesundheitszustand nur eingeschränkt in der Lage sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Überhaupt bestünden aufgrund ihres durch ärztliche Befunde bestätigten psychischen Erkrankungszustandes sogar Zweifel an ihrer Verhandlungsfähigkeit. So habe die Beschwerdeführerin sich in Traiskirchen verlaufen und nicht mehr zurück ins Lager gefunden. Aus den beigelegten Befunden gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in Traiskirchen in ständiger Behandlung befinde und unter einer präsenil dementen Erkrankung leide. Davon seien die Merkfähigkeit, Konzentration, Auffassungsgabe und das Altgedächtnis betroffen. Weiters leide sie unter hyperäesthetisch emotionellen, affektiven und nur teilweise korrespondierenden Schwächezuständen ("Zwangsweinen", was beim BAA festgestellt worden sei), schwersten Schlafstörungen iZm halluzinatorischen Symptomen, schließlich seien sogar Selbstmordgedanken diagnostiziert worden. Eine Abschiebung der Beschwerdeführerin würde zu einer wesentlichen Verschlechterung führen, welche in Art. 2 und Art. 3 EMRK reichen könnte, weshalb das Verfahren zuzulassen sei. Auch sei durch den Gesundheitszustand (insbesondere wegen der Demenz) der Beschwerdeführerin ein Abhängigkeitsverhältnis (Pflegebedürftigkeit) zu der in Österreich lebenden Tochter gegeben, weshalb nach Art. 15 Dublin-II-VO vorzugehen sei. Der Beschwerde wurde der medizinisch-psychiatrischer Befundbericht von Dr. M.L., FA für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie vom 14.12.2009 beigelegt, worin als Diagnose "präsenile Demenz mit frühem Beginn und psychosewertige Erkrankungen (...)" angeführt und weiters ausgeführt wird, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Gefahr für Leib und Leben (Selbstmordgedanken) bedeute. Weiters wurde der Beschwerde eine Bestätigung vom Verein M. vom 10.12.2009 über die Inanspruchnahme von Psychotherapie beigelegt.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 18.12.2009 Beschwerde erhoben, worin zunächst die Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt geltend gemacht wird. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, eine psychologische Untersuchung trotz Indikation zu veranlassen. Die Beschwerdeführerin sei durch ihren psychischen Gesundheitszustand nur eingeschränkt in der Lage sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Überhaupt bestünden aufgrund ihres durch ärztliche Befunde bestätigten psychischen Erkrankungszustandes sogar Zweifel an ihrer Verhandlungsfähigkeit. So habe die Beschwerdeführerin sich in Traiskirchen verlaufen und nicht mehr zurück ins Lager gefunden. Aus den beigelegten Befunden gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführerin in Traiskirchen in ständiger Behandlung befinde und unter einer präsenil dementen Erkrankung leide. Davon seien die Merkfähigkeit, Konzentration, Auffassungsgabe und das Altgedächtnis betroffen. Weiters leide sie unter hyperäesthetisch emotionellen, affektiven und nur teilweise korrespondierenden Schwächezuständen ("Zwangsweinen", was beim BAA festgestellt worden sei), schwersten Schlafstörungen iZm halluzinatorischen Symptomen, schließlich seien sogar Selbstmordgedanken diagnostiziert worden. Eine Abschiebung der Beschwerdeführerin würde zu einer wesentlichen Verschlechterung führen, welche in Artikel 2 und Artikel 3, EMRK reichen könnte, weshalb das Verfahren zuzulassen sei. Auch sei durch den Gesundheitszustand (insbesondere wegen der Demenz) der Beschwerdeführerin ein Abhängigkeitsverhältnis (Pflegebedürftigkeit) zu der in Österreich lebenden Tochter gegeben, weshalb nach Artikel 15, Dublin-II-VO vorzugehen sei. Der Beschwerde wurde der medizinisch-psychiatrischer Befundbericht von Dr. M.L., FA für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie vom 14.12.2009 beigelegt, worin als Diagnose "präsenile Demenz mit frühem Beginn und psychosewertige Erkrankungen (...)" angeführt und weiters ausgeführt wird, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Gefahr für Leib und Leben (Selbstmordgedanken) bedeute. Weiters wurde der Beschwerde eine Bestätigung vom Verein M. vom 10.12.2009 über die Inanspruchnahme von Psychotherapie beigelegt.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 29.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.
5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.12.2009, GZ: S1 410.743-1/2009/2Z wurde der Beschwerde gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.12.2009, GZ: S1 410.743-1/2009/2Z wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. In der Folge führte der Asylgerichtshof am 22.01.2010 eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit (das Bundesasylamt hatte seine Nichtteilnahme entschuldigt) der Beschwerdeführerin, ihrer Vertreterin, sowie ihrer Vertrauensperson (ihrer Tochter) durch, welche folgenden Verlauf nahm:
"(...)
ER befragt die BF, ob sie die Dolmetscherin gut verstehe; dies wird bejaht
ER befragt die anwesende Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.
BF: Ich bin bereit.
Eröffnung des Beweisverfahrens
ER weist die BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Die BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Die BF wird gemäß § 51 AVG iVm § 49 AVG und im Sinne des § 13a AVG belehrt.Die BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG und im Sinne des Paragraph 13 a, AVG belehrt.
Da keine Einwendungen vorliegen, werden die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile verlesen. Der ER erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
ER: Ist Ihre bisherige dem Verfahren zu Grunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird verwiesen.ER: Ist Ihre bisherige dem Verfahren zu Grunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird verwiesen.
BF: Meine Identität ist richtig.
ER an BFV: Gibt es irgendwelche neuen Beweismittel, insbesondere medizinische Unterlagen?
BFV legt vor einen Internetauszug (www.netdoktor.de) zum Thema Demenz und deren Verlauf. Weiters gibt es eine Reihe von aktuelleren medizinischen Unterlagen, die mir aber - ohne medizinischen Sachverstand - nicht besonders aussagekräftig erscheinen. So musste etwa ein Belastungstest aus körperlichen Gründen abgebrochen werden.
Durchgesehen wird ein Befundbericht über Blut vom 01.12.2009, das angesprochene Untersuchungsprotokoll des Belastungs-EKG. Zum Akt genommen wird eine Kopie eines Arztbriefes von Dr. XXXX vom 18.01.2010, einschließlich Therapievorschlag. Durchgesehen wird ferner ein Befund über eine Myocardszintigraphie, aus dem sich keine besondere Erkrankung ableiten lässt.Durchgesehen wird ein Befundbericht über Blut vom 01.12.2009, das angesprochene Untersuchungsprotokoll des Belastungs-EKG. Zum Akt genommen wird eine Kopie eines Arztbriefes von Dr. römisch 40 vom 18.01.2010, einschließlich Therapievorschlag. Durchgesehen wird ferner ein Befund über eine Myocardszintigraphie, aus dem sich keine besondere Erkrankung ableiten lässt.
ER an BFV: Wollen Sie ein Vorbringen zu den in der Beschwerde angesprochenen Frage der Prozessunfähigkeit im rechtlichen Sinne erstatten?
BFV: Ich verweise auf das bisherige Vorbringen dazu. Ob eine Prozessunfähigkeit tatsächlich gegeben ist, vermag ich nicht zu beurteilen.
ER gibt vorläufig bekannt, dass aus jetziger Sicht keine derart überzeugenden Hinweise dahingehend vorliegen, dass entweder sogleich von Prozessunfähigkeit auszugehen ist (§ 273 Abs. 1 ABGB) oder dass ein sachverständiges Gutachten nur zu dieser Frage einzuholen wäre.ER gibt vorläufig bekannt, dass aus jetziger Sicht keine derart überzeugenden Hinweise dahingehend vorliegen, dass entweder sogleich von Prozessunfähigkeit auszugehen ist (Paragraph 273, Absatz eins, ABGB) oder dass ein sachverständiges Gutachten nur zu dieser Frage einzuholen wäre.
ER: Wie sind Ihre familiären Verhältnisse?
BF: Ich hatte vier Kinder. Ich hatte einen Sohn, aber der ist vermisst. Meine eine Tochter ist hier heute als Vertrauensperson anwesend. Die Tochter XXXX lebt in Russland, in einer Stadt die mit "S" beginnt. Ich vergesse das immer wieder. Sie hatte ich wohl vor einem Jahr zuletzt gesehen. Der Aufenthalt der anderen Tochter, XXXX, ist mir unbekannt. Sie ist wohl nicht mehr in Russland. Ich weiß nicht, wann ich sie das letzte Mal gesehen habe. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich zu Hause zuletzt alleine gelebt habe. Die Nachbarn haben nach mir geschaut. Ich erhielt eine Alterspension.BF: Ich hatte vier Kinder. Ich hatte einen Sohn, aber der ist vermisst. Meine eine Tochter ist hier heute als Vertrauensperson anwesend. Die Tochter römisch 40 lebt in Russland, in einer Stadt die mit "S" beginnt. Ich vergesse das immer wieder. Sie hatte ich wohl vor einem Jahr zuletzt gesehen. Der Aufenthalt der anderen Tochter, römisch 40 , ist mir unbekannt. Sie ist wohl nicht mehr in Russland. Ich weiß nicht, wann ich sie das letzte Mal gesehen habe. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich zu Hause zuletzt alleine gelebt habe. Die Nachbarn haben nach mir geschaut. Ich erhielt eine Alterspension.
ER: Wie stellen sich Ihre aktuellen Kontakte zu Ihrer Tochter dar?
BF: Ich sehe sie beinahe jeden Tag. Sie holt mich ab. Manchmal übernachte ich auch bei ihr, da ich im Lager Angstzustände bekomme. Dort sind wir zu fünft in einem Zimmer untergebracht.
ER: Wie verstehen Sie sich mit Ihrem Schwiegersohn? (Nach der Aktenlage ist Ihre Tochter ja verheiratet.)
BF: Meine Tochter lebt alleine. Sie hat sich von ihrem ehemaligen Mann bereits scheiden lassen. Ich kannte den ehemaligen Mann meiner Tochter von früher. Jetzt habe ich ihn nicht mehr gesehen.
ER: Haben Sie außer mit Ihrer Tochter noch zu anderen Personen in Österreich einen näheren Bezug?
BF: Nein, ich habe eigentlich nur zu meiner Tochter einen näheren Bezug.
ER: Mit der Beschwerde wurde eine Bestätigung des Vereins Menschenleben aus Traiskirchen von Frau Mag. XXXX vom 10.12.2009 vorgelegt, wonach sie dort in psychotherapeutischer Betreuung stehen und wöchentlich Termine wahrnehmen. Können Sie mir dazu etwas sagen?ER: Mit der Beschwerde wurde eine Bestätigung des Vereins Menschenleben aus Traiskirchen von Frau Mag. römisch 40 vom 10.12.2009 vorgelegt, wonach sie dort in psychotherapeutischer Betreuung stehen und wöchentlich Termine wahrnehmen. Können Sie mir dazu etwas sagen?
BF: Die Aussagen in der Bestätigung treffen zu. Ich war immer Dienstag und Donnerstag bei der Psychologin. Ich habe ihr meine Situation mit Hilfe eines dort anwesenden Dolmetschers schildern können. Das hat mich auch beruhigt. Jetzt ist ein anderer Psychologe für mich zuständig.
Die BFV zeigt einen Terminzettel für 25.01.2010 (Kopie zum Akt).
ER: Welche Medikamente nehmen Sie derzeit?
BF: Ich kann sie Ihnen zeigen:
Durch Augenschein wird festgestellt, dass es sich um:
Sedacoron, 200 mg (einmal täglich), Thyrex, 100 mikrogramm (einmal täglich), Atarax, 25 mg (einmal täglich), handelt.
ER: Welche körperlichen Beschwerden haben Sie subjektiv derzeit? Vor dem Bundesasylamt haben Sie ja zunächst angegeben, Sie fühlen sich für jemanden in Ihrem Alter gut!?
BF: Beim Bundesasylamt habe ich die Frage nach meinem Gesundheitszustand so verstanden, als würde nach meiner Fähigkeit gefragt, an der Einvernahme teilzunehmen. Daher lag da wahrscheinlich ein Missverständnis vor. Ich kann oft nicht schlafen, habe Albträume, wache schweißgebadet auf. Ich leide an
Kopfschmerzen. Auf Nachfrage: Mit dem Herz ist es besser. Die Beschwerden sind hier wahrscheinlich besser als in Russland, da ich ja weiß, dass ich hier nichts zu befürchten habe. In Russland hatte ich ständig Angst. Diese Zustände hab ich seit dem ersten Krieg, das wurde dann auch immer schlimmer. Mein Mann ist ja gestorben, es gab aber Vorfälle, in denen er zusammengeschlagen wurde. Auf Nachfrage:
Für mich war es eine extrem schwierige Situation. Wir mussten in den Keller. Es wäre schwer für mich darüber zu sprechen (BF ist emotional bewegt).
ER: Trifft es wirklich zu, wie es dem Protokoll vom Bundesasylamt zu entnehmen ist, dass Sie außer der Versicherungsurkunde (As. 29 BAA) keines Ihrer Personaldokumente mitgenommen haben? Die entsprechenden Aussagen werden verlesen.
BF: Ja, ich glaube, dass mein Reisepass bei den Behörden in Polen ist. Ich hatte sonst mehrere Dokumente in meiner Tasche von Zuhause mitgenommen. Der Umstand, dass ich diese Versicherungsurkunde vorlegen konnte, ist ein zufälliger, da ich diese in einem anderen Behältnis zusammen mit Fotos aufbewahrt hatte.
ER: Sind Ihre Angaben bezüglich des Grundes, warum Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht haben, zutreffend? Diese Angaben werden mit der BF noch einmal erörtert (As. 23 BAA)?
BF: Das ist zutreffend. Mein Sohn ist ungefähr vor einem Jahr - ich weiß es nicht sicher - verschwunden, ich weiß nicht, ob sie ihn mitgenommen haben, oder ob er mitgegangen ist. Seit dem wird immer nach ihm gefragt. Meine Probleme hängen daher mit denen meines Sohnes zusammen.
ER: Warum wollten Sie zu Ihrer Tochter nach Österreich und nicht zu Ihrer anderen Tochter nach Russland?
BF: Ich konnte nicht zu meiner in Russland lebenden Tochter, weil sie verheiratet ist und ich nicht einfach in das Haus des Schwiegersohns kann. Wie gesagt ist meine Tochter hier geschieden und lebt zur Zeit alleine.
ER: Wenn Sie mit Ihrer Tochter hier in Österreich Zeit verbringen, was machen Sie dann?
BF: Sie holt mich wie gesagt regelmäßig aus Traiskirchen ab. Wenn sie arbeitet, bin ich alleine in ihrer Wohnung. Wenn sie nach Hause kommt verbringen wir Zeit miteinander, bzw. führen wir Gespräche, wodurch ich mich besser fühle. Es ist für mich gut mit meiner Tochter zusammen zu sein. Meine Tochter ruft mich auch von der Arbeit aus an um sich nach meinem Befinden zu erkundigen. Auf
Nachfrage: Sie begleitet mich auch zu Arztterminen. Auf Nachfrage:
Die Beziehung zu meiner Tochter war auch zu Hause eng. Als sie geheiratet hatte, haben wir zwar nicht zusammen gelebt, aber wir haben uns oft gesehen.
ER: Sie sind beim Bundesasylamt auch zu Ihrem Aufenthalt in Polen befragt worden. die entsprechenden Angaben werden erörtert. Gibt es irgendetwas zu ergänzen aus Ihrer Sicht?
BF: Meine entsprechenden Angaben treffen zu und sind vollständig gewesen.
Auf Fragen des ER (vorläufig ohne zeugenschaftliche Beeidung):
VP. Ich habe wahrscheinlich noch Schulzeugnisse. Ob ich meinen Inlandspass noch habe, weiß ich nicht. Einige Dokumente habe ich nach Ende des Asylverfahrens glaublich weggeworfen, weil ich dachte, dass ich sie nicht mehr brauche.
ER: Wie ist Ihr Familienstand?
VP: Ich wurde vor zwei Jahren geschieden. Es existiert ein Scheidungsurteil. Ich lebe jetzt alleine. Es gibt keine Kinder.
ER: Schildern Sie bitte Ihre Wohnverhältnisse und ihre wirtschaftliche Situation!
VP: Ich wohne derzeit an einer Adresse, an der auch zwei andere Leute gemeldet sind, die aber dort nicht mehr wohnen. In einem Monat werde ich aber eine neue Wohnung beziehen, in der ich dann alleine leben werde. Meine Beschäftigung ist eine aushilfsweise aber eine legale. Mein Chef in der Pizzeria, in der ich arbeite, hat mir aber in Aussicht gestellt, dass ich nach dem Weggang einer Mitarbeiterin deren Job übernehmen kann, dann würde ich 500 ¿ im Monat verdienen. Das wäre dann ein Teilzeitjob, somit könnte ich mich daneben noch gut um meine Mutter kümmern. Ich will, dass meine Mutter bei mir lebt. dann geht es mir besser, weil ich weiß, dass ich mich um sie kümmern kann und auch mir tut es gut, weil ich ja sonst allein wäre.
ER: Wie schätzen Sie subjektiv den Gesundheitszustand Ihrer Mutter ein?
VP: Ich mache mir große Sorgen um meine Mutter. Es ist schon vorgekommen, dass sie nicht nach Traiskirchen zurückgefunden hat. In meinen Augen hat sie ernstliche gesundheitliche Probleme.
ER: Haben sie jemals daran gedacht, nach Russland zurückzukehren? Aus Ihrem Pass ist ersichtlich, dass Sie 2007 in der Ukraine waren?
VP: Es geht nicht, dass ich nach Tschetschenien zurückkehre. Das würde ich auch nicht wollen. 2007 habe ich auf deren Einladung eine Freundin in der Ukraine besucht.
ER: Was wissen Sie über Ihre Schwestern?
VP: Ich weiß eigentlich nur das, was meine Mutter erzählt hat. Ursprünglich hatte ich schon mit meiner älteren Schwester telefoniert, das erste Jahr, als ich in Österreich war. Doch dann hat sie sich nicht mehr gemeldet und war das Telefon abgeschaltet. Auch bezüglich meiner anderen Schwester weiß ich nichts Näheres. Ich glaube, es ist entweder XXXX, oder XXXX.VP: Ich weiß eigentlich nur das, was meine Mutter erzählt hat. Ursprünglich hatte ich schon mit meiner älteren Schwester telefoniert, das erste Jahr, als ich in Österreich war. Doch dann hat sie sich nicht mehr gemeldet und war das Telefon abgeschaltet. Auch bezüglich meiner anderen Schwester weiß ich nichts Näheres. Ich glaube, es ist entweder römisch 40 , oder römisch 40 .
ER: Wollen Sie noch irgendwelche Angaben machen, die Ihnen wichtig sind?
BF: Ich möchte nur noch einmal betonen, dass ich bei meiner Tochter leben will. Wie gesagt geht es mir gesundheitlich nicht gut und wäre es für mich sehr viel besser bei meiner Tochter sein zu können. Alleine kann ich einfach nicht leben. Ich komme damit nicht mehr zurecht.
Zugelassene Frage der BFV: Wenn Sie alleine auf die Straße müssen, zB mit der Badner Bahn fahren, schaffen Sie das ohne Ihre Tochter?
BF: Ich traue mich nicht allein zu fahren. Meine Tochter muss mitkommen. Ich hätte Angst, dass ich zB dann im Zug sitze und dann nicht weiß, wohin ich muss.
ER unterbricht die Verhandlung von 11.50 bis 12.10 Uhr.
Bezüglich der Ländersituation Polen, sofern entscheidungsrelevant, werden die Feststellungen des Bundesasylamtes (vollständigkeitshalber einschließlich einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.März 2008) zum Gegenstand dieses Verfahrens erhoben und erörtert.
Keine Stellungnahme der BFV:
BFV gibt bekannt, dass sie bei Bedarf einen inhaltlichen Bericht von Frau Mag. XXXX zur bisherigen psychologischen Betreuung der BF vorlegen könnte.BFV gibt bekannt, dass sie bei Bedarf einen inhaltlichen Bericht von Frau Mag. römisch 40 zur bisherigen psychologischen Betreuung der BF vorlegen könnte.
Keine weiteren Anträge der BFV.
Schluss des Beweisverfahrens.
(...)".
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
Gemäß § 9 AVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Gemäß Paragraph 9, AVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Gemäß § 268 Abs. 1 ABGB ist von Amts wegen oder auf Antrag einer volljährigen Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag, ein Sachwalter zu bestellen.Gemäß Paragraph 268, Absatz eins, ABGB ist von Amts wegen oder auf Antrag einer volljährigen Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag, ein Sachwalter zu bestellen.
Ist für eine solche Person noch kein Sachwalter bestellt, so hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob der Betreffende im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrenshandlung in der Lage ist Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (Hengstschläger-Leeb, AVG-Manz Kommentar, 1. Teilband, 89 ff).
1.1. Zur Frage der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin wird angemerkt, dass ihre körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen nicht die Schwelle der Prozessunfähigkeit erreichen und sie offenkundig in der Lage war sowohl an der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof teilzunehmen, als auch ihre Interessen wahrzunehmen bzw. Bedeutung und Tragweite des Verfahrens zu erkennen und zu verstehen, was sich sowohl aus dem Verhandlungsprotokoll und als auch dem Gesamteindruck der Beschwerdeführerin auf den erkennenden Richter ergibt. Von den Parteien wurde dieser Einschätzung nichts Substantiiertes entgegengesetzt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
Ebenso unbestrittenermaßen ist im Asylverfahren der Beschwerdeführerin noch keine Sachentscheidung in Polen gefallen.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19). Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,). Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK (hier in Verbindung mit Art 3 EMRK).2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK (hier in Verbindung mit Artikel 3, EMRK).
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). Im gegenständlichen Zusammenhang ist auch Art. 15 Abs. 2 Dublin II VO (trotz fehlender unmittelbarer Anwendbarkeit, da es ja hier nicht um ein humanitäres Aufnahmeersuchen an einen anderen Mitgliedstaat geht, was die Beschwerde verkennt) als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46). Im gegenständlichen Zusammenhang ist auch Artikel 15, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO (trotz fehlender unmittelbarer Anwendbarkeit, da es ja hier nicht um ein humanitäres Aufnahmeersuchen an einen anderen Mitgliedstaat geht, was die Beschwerde verkennt) als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie man schon aus dem weiten Familienbegriff des Art. 15 Dublin II VO und dem Gebot, die Dublin II VO im Einklang mit der EMRK auszulegen (vgl. Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007), erkennt, könnte eine familiäre Beziehung wie im vorliegenden Fall, sofern sie hinreichend intensiv ist, auch ausnahmsweise zu einem durchsetzbaren Zwang zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 8 iVm Art. 3 EMRK führen. Entgegen den Feststellungen des Bundesasylamtes leidet die Beschwerdeführerin offenkundig an einer Frühform der Demenz und psychosewertigen Erkrankungen, wobei deren präzise Ausprägung und Schwere im gegenständlichen Verfahrenszusammenhang dahingestellt bleiben kann. Die dadurch jedenfalls erhöhte Vulnerabilität vermag eine Zusammenführung mit Familienangehörigen im weiteren Sinn, beziehungsweise Bezugspersonen angezeigter erscheinen lassen als im Normalfall, dies kann im Ausnahmefall wiederum zur zwingenden Annahme des Selbsteintrittsrechts führen (vgl ausdrücklich Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K14. zu Art 15, vgl. zur Beziehungsintensität zwischen Erwachsenen auch VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220).Wie man schon aus dem weiten Familienbegriff des Artikel 15, Dublin römisch zwei VO und dem Gebot, die Dublin römisch zwei VO im Einklang mit der EMRK auszulegen vergleiche Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,), erkennt, könnte eine familiäre Beziehung wie im vorliegenden Fall, sofern sie hinreichend intensiv ist, auch ausnahmsweise zu einem durchsetzbaren Zwang zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß "Art". Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zur Vermeidung einer Verletzung von Artikel 8, in Verbindung mit Artikel 3, EMRK führen. Entgegen den Feststellungen des Bundesasylamtes leidet die Beschwerdeführerin offenkundig an einer Frühform der Demenz und psychosewertigen Erkrankungen, wobei deren präzise Ausprägung und Schwere im gegenständlichen Verfahrenszusammenhang dahingestellt bleiben kann. Die dadurch jedenfalls erhöhte Vulnerabilität vermag eine Zusammenführung mit Familienangehörigen im weiteren Sinn, beziehungsweise Bezugspersonen angezeigter erscheinen lassen als im Normalfall, dies kann im Ausnahmefall wiederum zur zwingenden Annahme des Selbsteintrittsrechts führen vergleiche ausdrücklich Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K14. zu Artikel 15,, vergleiche zur Beziehungsintensität zwischen Erwachsenen auch VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220).
Im konkreten Fall wurde nun substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat im vorliegenden Verfahren getätigt. Dazu ist einleitend auszuführen, dass sowohl die Angaben der Beschwerdeführerin, als auch jene der Vertrauensperson in der Beschwerdeverhandlung zu diesen - vom Bundesasylamt hier nicht hinreichend geklärten - Aspekten, detailreich, schlüssig und widerspruchsfrei waren und diese sich auch als in Übereinstimmung mit dem sonstigen Akteninhalt stehend erwiesen. Es war daher von deren Glaubwürdigkeit auszugehen, wobei bei dieser Würdigung auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ins Kalkül zu ziehen war. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass ihr eigentliches Ziel Österreich gewesen sei, da ihre Tochter hier sei. Im Beschwerdeverfahren präzisierte sie ihre Beziehung zu ihrer Tochter, in dem sie angab, dass sie schon in der Heimat eine enge Beziehung gehabt hätten. Es bestehe zwar derzeit kein gemeinsamer Haushalt, aber sie werde von ihrer Tochter. beinahe täglich abgeholt. Sie würden viel Zeit miteinander verbringen, Gespräche führen, die ihr gut täten. Sie würde auch manchmal bei ihr übernachten, da sie im Lager Angstzustände bekomme. Sie begleite sie zu Arztterminen. So traue sie sich auch nicht alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, ihre Tochter müsse sie immer begleiten. Ihre Tochter in Wien dagegen wäre geschieden und könne sie aufnehmen. Die Argumentation des Bundesasylamtes, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in der Vergangenheit lediglich einmal zu einer Geld- und Sachleistung gekommen sie, außerdem sich die Beschwerdeführerin in der Grundversorgung befinde und sonst weder eine finanzielle Abhängigkeit noch eine besonders enge Bindung bestehe, ist insoweit mangelhaft und nicht haltbar, als sie sich mit dem hervorgekommenen besonderen Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter und einer wahrscheinlich auch medizinisch präferablen Zusammenführung wegen des schlechten Zustands der Beschwerdeführerin nicht ausreichend auseinander gesetzt hat und wie dargestellt im vorliegenden Fall eine intensive Nahebeziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter bei schlechtem Gesundheitszustand vorliegt.Im konkreten Fall wurde nun substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat im vorliegenden Verfahren getätigt. Dazu ist einleitend auszuführen, dass sowohl die Angaben der Beschwerdeführerin, als auch jene der Vertrauensperson in der Beschwerdeverhandlung zu diesen - vom Bundesasylamt hier nicht hinreichend geklärten - Aspekten, detailreich, schlüssig und widerspruchsfrei waren und diese sich auch als in Übereinstimmung mit dem sonstigen Akteninhalt stehend erwiesen. Es war daher von deren Glaubwürdigkeit auszugehen, wobei bei dieser Würdigung auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ins Kalkül zu ziehen war. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass ihr eigentliches Ziel Österreich gewesen sei, da ihre Tochter hier sei. Im Beschwerdeverfahren präzisierte sie ihre Beziehung zu ihrer Tochter, in dem sie angab, dass sie schon in der Heimat eine enge Beziehung gehabt hätten. Es bestehe zwar derzeit kein gemeinsamer Haushalt, aber sie werde von ihrer Tochter. beinahe täglich abgeholt. Sie würden viel Zeit miteinander verbringen, Gespräche führen, die ihr gut täten. Sie würde auch manchmal bei ihr übernachten, da sie im Lager Angstzustände bekomme. Sie begleite sie zu Arztterminen. So traue sie sich auch nicht alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, ihre Tochter müsse sie immer begleiten. Ihre Tochter in Wien dagegen wäre geschieden und könne sie aufnehmen. Die Argumentation des Bundesasylamtes, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in der Vergangenheit lediglich einmal zu einer Geld- und Sachleistung gekommen sie, außerdem sich die Beschwerdeführerin in der Grundversorgung befinde und sonst weder eine finanzielle Abhängigkeit noch eine besonders enge Bindung bestehe, ist insoweit mangelhaft und nicht haltbar, als sie sich mit dem hervorgekommenen besonderen Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter und einer wahrscheinlich auch medizinisch präferablen Zusammenführung wegen des schlechten Zustands der Beschwerdeführerin nicht ausreichend auseinander gesetzt hat und wie dargestellt im vorliegenden Fall eine intensive Nahebeziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter bei schlechtem Gesundheitszustand vorliegt.
2.1.2.2. Zusammengefasst erwiesen sich prima facie bei aktueller Erkenntnislage weder eine isolierte Verletzung des Art. 3 EMRK (Gesundheitszustand nicht existenzbedrohend, Überstellungsfähigkeit und Behandelbarkeit von Krankheitszuständen in Polen im Allgemeinen gegeben) noch eine isolierte Verletzung des Art. 8 EMRK (Trennung von volljähriger Tochter nicht per se unzulässig) bei gänzlich getrennter Sichtweise als verwirklicht, in der Gesamtschau beider Komplexe (beeinträchtigter Gesundheitszustand und enge Beziehung zur Tochter) ist jedoch die Schwelle einer Verletzung der EMRK (Art. 8 als primärer Gesichtspunkt) bei einer Überstellung nach Polen überschritten. Es liegt dabei auf der Hand, dass derartige Konstellationen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verwirklicht sein werden, ein solcher liegt aber hier vor. Es bleibt anzumerken, dass auch der vom VwGH im Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 erwähnte Gesichtspunkt (Vorteil der inhaltlichen Asylantragsprüfung durch das Land, das inhaltliche Asylanträgen von Bezugspersonen entschieden hat) zugunsten der Beschwerdeführerin spricht, wiewohl der Asylgerichtshof dazu, allgemein gesehen, bereits erkannt hat, dass dieser Aspekt schon aus gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen restriktiv auszulegen ist (AGH 19.01.2010, S1 410.598).2.1.2.2. Zusammengefasst erwiesen sich prima facie bei aktueller Erkenntnislage weder eine isolierte Verletzung des Artikel 3, EMRK (Gesundheitszustand nicht existenzbedrohend, Überstellungsfähigkeit und Behandelbarkeit von Krankheitszuständen in Polen im Allgemeinen gegeben) noch eine isolierte Verletzung des Artikel 8, EMRK (Trennung von volljähriger Tochter nicht per se unzulässig) bei gänzlich getrennter Sichtweise als verwirklicht, in der Gesamtschau beider Komplexe (beeinträchtigter Gesundheitszustand und enge Beziehung zur Tochter) ist jedoch die Schwelle einer Verletzung der EMRK (Artikel 8, als primärer Gesichtspunkt) bei einer Überstellung nach Polen überschritten. Es liegt dabei auf der Hand, dass derartige Konstellationen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verwirklicht sein werden, ein solcher liegt aber hier vor. Es bleibt anzumerken, dass auch der vom VwGH im Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 erwähnte Gesichtspunkt (Vorteil der inhaltlichen Asylantragsprüfung durch das Land, das inhaltliche Asylanträgen von Bezugspersonen entschieden hat) zugunsten der Beschwerdeführerin spricht, wiewohl der Asylgerichtshof dazu, allgemein gesehen, bereits erkannt hat, dass dieser Aspekt schon aus gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen restriktiv auszulegen ist (AGH 19.01.2010, S1 410.598).
Somit ist im konkreten Fall vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen aufgrund der intensiven Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter im Zusammenhang mit ihrem beeinträchtigten Gesundheitszustand, respektive rechtlich aus Gründen des Art. 8 und Art. 3 EMRK, Gebrauch zu machen.Somit ist im konkreten Fall vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen aufgrund der intensiven Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter im Zusammenhang mit ihrem beeinträchtigten Gesundheitszustand, respektive rechtlich aus Gründen des Artikel 8 und Artikel 3, EMRK, Gebrauch zu machen.
2.2. Es war daher zusammengefasst nach § 41 Abs 3 2.Satz AsylG vorzugehen. Eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung durch das Bundesasylamt kommt bei dieser Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Betracht. Im weiteren Verfahren wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen sein, wobei angemerkt wird, dass die nunmehrige Zulassung die inhaltliche Entscheidung nicht berührt (allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt, dass jedenfalls eine Tochter der Beschwerdeführerin offenbar ohne ernste Probleme im Herkunftsland zu leben scheint).2.2. Es war daher zusammengefasst nach Paragraph 41, Absatz 3, 2.Satz AsylG vorzugehen. Eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung durch das Bundesasylamt kommt bei dieser Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Betracht. Im weiteren Verfahren wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen sein, wobei angemerkt wird, dass die nunmehrige Zulassung die inhaltliche Entscheidung nicht berührt (allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt, dass jedenfalls eine Tochter der Beschwerdeführerin offenbar ohne ernste Probleme im Herkunftsland zu leben scheint).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
EMRK, familiäre Situation, Familienbegriff, internationale Judikatur, real risk, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
15.02.2010