Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 409658-1/2009/2E
I M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2009, FZ. 09 12.399-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2009, FZ. 09 12.399-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 8.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie in China von ihrem Freund geschlagen worden wäre, wenn dieser getrunken hätte. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 23 ff.
Mit Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte wurde das Verfahren der beschwerdeführenden Partei am 14.10.2009 zugelassen (siehe Verwaltungsakt, S. 37).
Am 14.10.2009 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der diese im Wesentlichen den schon oben dargestellten Fluchtvortrag wiederholte. Näher hiezu befragt gab die Beschwerdeführerin an, seit 2004 die geschilderten Probleme zu haben. Ihr Freund hätte nicht bei der Beschwerdeführerin gewohnt sondern lediglich hin und wieder bei ihr übernachtet. Im Rahmen der Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin Feststellungen zu China vorgehalten. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 39 ff.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 14.10.2009, erlassen am selben Tag, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keiner Verfolgung durch staatliche Stellen in China ausgesetzt sei und auch ansonsten keine asylrelevante Verfolgung festzustellen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin könne in China leben und ihre Ausweisung wäre keine Verletzung ihres Rechts auf Familien- und Privatleben. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar sei, da eben nicht zu verstehen sei, warum sich die Beschwerdeführerin nicht von ihrem Freund, von dem sie weder finanziell abhängig gewesen wäre noch mit ihm Kinder gehabt oder zusammen gewohnt hätte, getrennt und sich nicht an die staatlichen Sicherheitsstellen gewandt hätte.
Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 71 ff) verwiesen.
Mit am 28.10.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die beschwerdeführende Partei durchaus an staatliche Stellen gewandt, aber keine Hilfe erhalten hätte und daher geflüchtet wäre. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative würde wegen des drohenden Ausschlusses aus dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystems nicht in Frage kommen. Daher sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Das Bundesasylamt hätte sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen; weiters wurde die Beigebung eines Flüchtlingsberaters beantragt. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde im Verwaltungsakt (S. 133 ff) verwiesen.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
Auswärtiges Amt: China, Innenpolitik, Stand: April 2009, www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/China/Innenpolitik.html, Zugriff 3.7.2009;
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Volksrepublik China, Stand: Februar 2009;
Human Rights Watch: World Report 2009 - China, 14.1.2009;
Österreichische Botschaft Peking: VR China, Asylbericht, allgemein, April 2009;
China.Org: White paper published on China's rule of law - China's Efforts and Achievements in Promoting the Rule of Law, 28.2.2008, http://www.china.org.cn/government/news/2008-02/28/content_11025486.htm, Zugriff 6.7.2009;
Human Rights Watch: World Report 2008 - China, 31.1.2008:
China Legal Aid: Legal Aid Center of MoJ of P.R. China - Survey on Chinese legal aid system,
http://www.chinalegalaid.gov.cn:8080/english/index.asp, Zugriff 6.7.2009;
U.S. Department of State: Human Rights Report 2008 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 25.2.2009;
Foreign & Common Wealth Office: Country Profile: China, 27.1.2009, http://www.fco.gov.uk/en/about-the-fco/country-profiles/asia-oceania/china?profile=all, Zugriff 3.7.2009;
U.K. Home Office: Country of Origin Information Report Report, China, 1.6.2008;
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Volksrepublik China, Stand: April 2009 und
Human Rights Watch: World Report 2009 - China, 14.1.2009.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass diese Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Diese Berichte sind:
Allgemeine Feststellungen, Länderfeststellungen - China, September 2009;
Home Office, Country of origin information Report China, 16.04.2009;
Österreichische Botschaft, Volksrepublik China: Allgemeiner Teil, 2009;
Spezialfragen des BMI an ÖB Peking, 2009;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Februar 2009 und
Amnesty International, AMNESTY REPORT 2009 CHINA, 24.06.2009.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 8.10.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist festzustellen, dass der Bescheid des Bundesasylamtes laut Aktenlage am 14.10.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen wurde. Die Beschwerde wurde am 28.10.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig. Eine Unzulässigkeit der Beschwerde aus anderen Gründen ist nicht zu erkennen.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von China. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher China.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs.1 Z 25 AsylG 2005 ist.Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005 ist.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Probleme mit ihrem Freund gehabt hätte, da sie dieser geschlagen hätte, wenn er getrunken hätte. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Selbst bei Wahrunterstellung ist jedenfalls zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin die behauptete Verfolgung nicht aus einem asylrechtlichen Grund erlitten hätte; dass sie von ihrem Freund wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe geschlagen worden wäre, hat sich aus ihrem Vorbringen in keinem Wort ergeben. Schon aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Bedrohung nicht behauptet.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgruppe an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 43) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland oder wegen der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S. 35 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.
Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK nicht zulässig ist.
Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung subsidiär hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, wenn ihr weder staatlicher Schutz, eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit noch eine andere Möglichkeit der Beendigung der Verfolgung zur Verfügung gestanden wäre.
Dies ist aber nicht der Fall, da die beschwerdeführende Partei laut ihren Angaben nicht mit dem Freund verheiratet war noch mit ihm zusammengelebt hat und daher die Möglichkeit gehabt hat, sich vor seiner Verfolgung durch einen Umzug in der Millionenstadt Tieling - was auch nach den chinesischen melderechtlichen Vorschriften unproblematisch ist - oder einfach durch den Austausch der Schlösser zu ihrer Wohnung und allfälliger Verständigung von Sicherheitskräften bei einem versuchten Eindringen des Freundes in die Wohnung zu entziehen.
Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil die Beschwerdeführerin keine finanzielle Abhängigkeit an diesen Freund band und sie auch eine mittlere Ausbildung hat, die es ihr ermöglichen wird, selbst in Tieling eine andere Arbeit, die dem Freund nicht bekannt ist, zu finden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Freund sie in Tieling mit seinen über drei Millionen Einwohnern gefunden hätte, wenn die Beschwerdeführerin dies nicht mehr gewollt hätte.
Schon aus diesem Grund stand es der Beschwerdeführerin offen, sich entgegen der Behauptung in der Beschwerdeausführung durch die Inanspruchnahme einer Innerstaatlichen Fluchtalternative der vorgebrachten Verfolgung zu entziehen bzw. diese durch zumutbare Maßnahmen zu beenden.
Auch aus den Länderberichten ist nicht zu sehen, dass die staatlichen Stellen nicht in der Lage oder Willens sind, die Beschwerdeführerin vor ungewünschten Nachstellungen des Freundes zu schützen. Es kann aus dem Vorbringen auch nicht geschlossen werden, dass sich diese an eine chinesische Sicherheitsbehörde gewandt hat, da die Beschwerdeführerin noch nie Kontakt zu diesen Behörden aufgenommen hat; die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle kann nicht als hinreichendes Ersuchen um staatliche Intervention verstanden werden. Viel mehr hätte sich die Beschwerdeführerin während oder unmittelbar nach einem Angriff an die staatlichen Sicherheitsstellen wenden müssen, um hinreichende Hilfe zu erhalten. Daher steht der Beschwerdeführerin - unabhängig vom Wahrheitsgehalt ihres Fluchtvortrages - jedenfalls staatlicher Schutz zur Verfügung.
Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 43).Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 43).
Nach der Judikatur wäre eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auch unzulässig, wenn die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat hinsichtlich ihrer Grundbedürfnisse wie etwa Nahrung oder Unterkunft einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre (VwGH vom 30.06.2005, Zl 2005/18/0197); dies ist jedenfalls nicht der Fall, wenn der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat zumindest ein warmes Zelt als Wohnmöglichkeit und eine warme Mahlzeit am Tag zur Verfügung stehen würde.
Die beschwerdeführende Partei ist arbeitsfähig und gesund und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. In China besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen (siehe etwa Österreichische Botschaft, S. 23). Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Weiters ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Auch besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird, da auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zwar feststeht, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterliegen würde, da dies weder behauptet wurde, noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG fußenden Aufenthaltsrechtes) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG fußenden Aufenthaltsrechtes) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
zu berücksichtigen.
Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte.
Die beschwerdeführende Partei lebt seit Anfang Oktober 2009, also seit etwas mehr als drei Monaten in Österreich, dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird.
Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein wird, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei arbeitet laut eigenen Angaben nicht - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei arbeitet laut eigenen Angaben nicht - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt und dem Ermittlungsergebnis.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher abzuweisen.
II.5. Zur Zurückweisung des Antrags auf Beistellung eines Flüchtlingsberaters:römisch zwei.5. Zur Zurückweisung des Antrags auf Beistellung eines Flüchtlingsberaters:
Der gegenständliche Antrag lautet auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters und wird begründend insoweit präzisiert, als dass der Verfassungsgerichthof in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.6.2009 festgehalten habe, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater haben, insbesondere auch für die Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Deshalb werde für den Fall einer negativen Entscheidung beantragt, dass der Asylgerichthof einen Flüchtlingsberater beauftrage, der der beschwerdeführenden Partei bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde helfen lasse. Es werde daher die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichthofsverfahren beantragt. Wie wohl die Begründung in sich nicht konsistent ist - vorerst wird die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für den Fall einer negativen Entscheidung beantragt, einen Absatz später für das Asylgerichtshofsverfahren - vertritt der Asylgerichtshof die Ansicht, dass der Antrag auf Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Asylgerichtshofsverfahren zu werten ist, da dies der Intention der beschwerdeführenden Partei jedenfalls entspricht.
Die beschwerdeführende Partei will also offensichtlich die hoheitliche "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters durch den Asylgerichtshof für das gegenständliche Beschwerdeverfahren erreichen. Hoheitliches Handeln durch den Asylgerichtshof kommt aber nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage in Betracht. Eine solche ist allerdings dem Gesetz nicht zu entnehmen, da § 66 Abs. 2 AsylG ausdrücklich von einem Verlangen des jeweiligen Asylwerbers an den Flüchtlingsberater ausgeht, jedoch eine behördliche oder gerichtliche Bestellung jedenfalls nicht zu erkennen ist. Ebenso wenig ist dem Asylgerichthofgesetz eine solche Verpflichtung oder Berechtigung des Asylgerichtshofes zu gegenständlichem hoheitlichen Handeln zu entnehmen. Auch aus den einschlägigen Verfassungsnormen - insbesondere aus Art. 6 EMRK - ist eine solche Pflicht nicht ableitbar, da Asylverfahren nicht von Art. 6 EMRK erfasst sind (VfSlg 13831/1994). Nach Ansicht des Asylgerichthofes sind allerdings die Flüchtlingsberater im Hinblick auf die allenfalls auch in Betracht kommenden Verpflichtungen nach Art. 13 EMRK hinreichend, da sie den jeweiligen Asylwerber auf dessen Verlangen hin unterstützen müssen und nicht (wie etwa noch im Asylgesetz 1997 unterstützen können). Diese Ansicht scheint auch der Verfassungsgerichtshof im vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten und oben zitierten Erkenntnis zu teilen, wenn er davon spricht, dass es einem Asylwerber in Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 64 ff AsylG 2005 möglich ist, seine Interessen im Verfahren vor dem Asylgerichtshof entsprechend geltend zu machen (a.A. etwa: Stern in FABL 3/2009, S. 61 ff); daher ist keine auf nationalem Recht fußende Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof ersichtlich.Die beschwerdeführende Partei will also offensichtlich die hoheitliche "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters durch den Asylgerichtshof für das gegenständliche Beschwerdeverfahren erreichen. Hoheitliches Handeln durch den Asylgerichtshof kommt aber nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage in Betracht. Eine solche ist allerdings dem Gesetz nicht zu entnehmen, da Paragraph 66, Absatz 2, AsylG ausdrücklich von einem Verlangen des jeweiligen Asylwerbers an den Flüchtlingsberater ausgeht, jedoch eine behördliche oder gerichtliche Bestellung jedenfalls nicht zu erkennen ist. Ebenso wenig ist dem Asylgerichthofgesetz eine solche Verpflichtung oder Berechtigung des Asylgerichtshofes zu gegenständlichem hoheitlichen Handeln zu entnehmen. Auch aus den einschlägigen Verfassungsnormen - insbesondere aus Artikel 6, EMRK - ist eine solche Pflicht nicht ableitbar, da Asylverfahren nicht von Artikel 6, EMRK erfasst sind (VfSlg 13831 aus 1994,). Nach Ansicht des Asylgerichthofes sind allerdings die Flüchtlingsberater im Hinblick auf die allenfalls auch in Betracht kommenden Verpflichtungen nach Artikel 13, EMRK hinreichend, da sie den jeweiligen Asylwerber auf dessen Verlangen hin unterstützen müssen und nicht (wie etwa noch im Asylgesetz 1997 unterstützen können). Diese Ansicht scheint auch der Verfassungsgerichtshof im vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten und oben zitierten Erkenntnis zu teilen, wenn er davon spricht, dass es einem Asylwerber in Zusammenschau der Bestimmungen der Paragraphen 64, ff AsylG 2005 möglich ist, seine Interessen im Verfahren vor dem Asylgerichtshof entsprechend geltend zu machen (a.A. etwa: Stern in FABL 3 aus 2009,, S. 61 ff); daher ist keine auf nationalem Recht fußende Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof ersichtlich.
Auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist Gegenteiliges nicht abzuleiten. Wie der Verfassungsgerichtshof im vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten und oben zitierten Erkenntnis ausgeführt hat, besteht vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang, allerdings hätte der Gesetzgeber durch das Institut des Flüchtlingsberaters und deren Aufgaben es Asylwerbern ermöglicht, ihre Interessen und Rechte auch im Verfahren vor dem Asylgerichthof entsprechend geltend zu machen. Dem Erkenntnis ist allerdings nicht zu entnehmen, dass dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (oder die Pflicht) zur Beistellung eines Rechtsberaters zukommt. Auch dem Erkenntnis vom 3. September 2009 (U 556/09-13) ist nicht zu entnehmen, dass es ein Recht auf Gewährung einer Flüchtlingsberatung gibt, sondern lediglich, dass über einen solchen Antrag begründet abzusprechen ist und nicht der Verweis auf die fehlende Anwaltspflicht hinreichend ist.
Allenfalls könnte eine mangelnde Umsetzung des Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (in Folge: Verfahrensrichtlinie) in Betracht kommen, die vorsieht, dass die Mitgliedstaaten im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicher stellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird. Unbeschadet der Frage, ob gegenständliche europarechtliche Norm hinreichend umgesetzt wurde (siehe hiezu etwa Stern oaO.) sind die Normen nicht hinreichend bestimmt, um diese allenfalls unmittelbar anzuwenden, weil etwa weder die Voraussetzungen für den Ausschluss, noch die Frage der Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung hinreichend geklärt sind. Auch ist die zuständige Behörde (bzw. das zuständige Gericht) nicht aus der Richtlinie abzuleiten. Daher ist unbeschadet der Frage der hinreichenden Umsetzung des Art. 15 Verfahrensrichtlinie nicht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der gegenständlichen Norm auszugehen. Da eine andere europarechtliche Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof auch nicht ersichtlich ist, ergibt sich auch hier keine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes.Allenfalls könnte eine mangelnde Umsetzung des Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (in Folge: Verfahrensrichtlinie) in Betracht kommen, die vorsieht, dass die Mitgliedstaaten im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicher stellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird. Unbeschadet der Frage, ob gegenständliche europarechtliche Norm hinreichend umgesetzt wurde (siehe hiezu etwa Stern oaO.) sind die Normen nicht hinreichend bestimmt, um diese allenfalls unmittelbar anzuwenden, weil etwa weder die Voraussetzungen für den Ausschluss, noch die Frage der Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung hinreichend geklärt sind. Auch ist die zuständige Behörde (bzw. das zuständige Gericht) nicht aus der Richtlinie abzuleiten. Daher ist unbeschadet der Frage der hinreichenden Umsetzung des Artikel 15, Verfahrensrichtlinie nicht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der gegenständlichen Norm auszugehen. Da eine andere europarechtliche Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof auch nicht ersichtlich ist, ergibt sich auch hier keine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes.
Allerdings ist aus den oben zitierten Normen auch nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes oder einer anderen Behörde - nach § 66 AsylG trifft die Bundesministerin für Inneres nur die Verpflichtung zur Bestellung einer hinreichenden Anzahl von Flüchtlingsberatern - zu erkennen, sodass auch ein Vorgehen nach § 6 AVG nicht in Betracht kam; über den Antrag war daher abzusprechen.Allerdings ist aus den oben zitierten Normen auch nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes oder einer anderen Behörde - nach Paragraph 66, AsylG trifft die Bundesministerin für Inneres nur die Verpflichtung zur Bestellung einer hinreichenden Anzahl von Flüchtlingsberatern - zu erkennen, sodass auch ein Vorgehen nach Paragraph 6, AVG nicht in Betracht kam; über den Antrag war daher abzusprechen.
II.6. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.6. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung per se entgegenstehen würden.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde durch das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes hinreichend geklärt, es waren auch keine Ansätze einer im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention oder der Art. 2 oder 3 EMRK relevanten Verfolgung zu erkennen. Daher erscheint der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt, wurde durch das Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes hinreichend geklärt, es waren auch keine Ansätze einer im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention oder der Artikel 2, oder 3 EMRK relevanten Verfolgung zu erkennen. Daher erscheint der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Flüchtlingsberater, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
15.02.2010