TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/28 C2 409525-1/2009

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Veröffentlicht am 28.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AsylGHG §23
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 409525-1/2009/2E

I M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2009, FZ. 09 03.700-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2009, FZ. 09 03.700-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.römisch eins.

Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 26.03.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie nach einem Verkehrsunfall von der Polizei festgenommen und aufgefordert worden sei, dem Unfallgegner 80.000 RMB binnen zehn Tagen zu zahlen, widrigenfalls man den Beschwerdeführer wieder festnehmen würde. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 15 ff.

Am 01.04.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (siehe Verwaltungsakt, S. 27).

Nachdem der Beschwerdeführer am 29.04.2009 (siehe Verwaltungsakt, S. 55) rechtmäßig für eine Einvernahme am 20.05.2009 und am 25.05.2009 (siehe Verwaltungsakt, S. 65) für eine Einvernahme am 05.06.2009 geladen wurde und zu beiden Einvernahmen unentschuldigt nicht erschien, wurde das Verfahren am 05.06.2009 eingestellt (siehe Verwaltungsakt, S. 79). Am 27.08.2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Fortführung des Verfahrens (siehe Verwaltungsakt, S. 93).

Am 05.10.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamts unterzogen, in der er zusammengefasst angab, als Arbeiter bei einem privaten Betrieb Gemüse verkauft zu haben. Im Rahmen seiner Tätigkeit sei er im Dezember 2008 in einen Verkehrsunfall verwickelt worden, da ihm ein anderer Autolenker aufgefahren sei. Obwohl es die Schuld des anderen Lenkers gewesen sei, hätte man ihn festgenommen und von ihm verlangt, dem Unfallgegner 100.000 RMB zu zahlen. Da er das Geld nicht gehabt hätte, hätte sich der Beschwerdeführer 80.000 RMB ausgeborgt und sei ausgereist. Nunmehr werde der Beschwerdeführer vom Verkehrsamt gesucht. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die relevante Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 115 ff.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 06.10.2009, erlassen am 09.10.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Begründend führt der gegenständliche Bescheid neben Feststellungen zum Herkunftsstaat und einer Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien, der Beschwerdeführer in China leben könne und sein Privat- und Familienleben einer Ausweisung nicht entgegenstehen würde. Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus Ihren niederschriftlichen Angaben in den Einvernahmen sowie dem Umstand, als Sie beim Bundesasylamt keinerlei Personendokumente in Vorlage gebracht haben.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Zu Ihren beim Bundesasylamt behaupteten Fluchtgründen ist nachfolgendes festzuhalten:

Aufgrund persönlicher Unglaubwürdigkeit und massiv widersprüchlicher Angaben ist es Ihnen beim Bundesasylamt nicht gelungen Fluchtgründe glaubhaft zu machen.

Bzgl. Ihrer Ausreise aus der VR China gaben Sie in der Einvernahme bei der PI Traiskirchen vom 26.3.2009 an, dass Sie Chengyang am 8.12.2008 mit einem Zug nach Haerbin verlassen hätten und wären Sie von dort am 18.12.2008 mit einem Zug nach Russland ausgereist. Die Höhe der Ausreisekosten gaben Sie mit 50.000 Yuan bekannt.

Im völligen Widerspruch zu diesen Angaben, behaupteten Sie jedoch in der Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien vom 5.10.2009, dass Sie bis zum 18.12.2008 an der heimatlichen Wohnanschrift aufhältig gewesen wären und gaben Sie hinsichtlich Ihrer Ausreise aus der VR China an, dass Sie am 18.12.2008 Chengyang mit einem Zug nach Haerbin verlassen hätten und von dort mit einem LKW über Russland und Ihnen unbekannte Länder nach Österreich gereist wären. Die Höhe der Ausreisekosten gaben Sie nunmehr mit 80.000 RMB bekannt.

Diesen Angaben völlig widersprechend, behaupteten Sie jedoch im Laufe der Einvernahme wiederum in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise einerseits, dass Sie am 8.12.2008 von heimatlichen Behörden festgenommen und sieben Tage festgehalten worden wären und gaben Sie andererseits im Zuge der selben Einvernahme wiederum an, dass Sie im Zeitraum vom 8.12.2008 bis 18.12.2008 von heimatlichen Behörden (Verkehrsamt!) gesucht worden wären.

Des Weiteren tätigten Sie im Laufe der Einvernahme hinsichtlich der angeblichen Festnahme insofern widersprüchliche Angaben, als Sie einerseits behaupteten, von Beamten des Verkehrsamtes festgenommen worden zu sein und gaben Sie an anderer Stelle in derselben Einvernahme wiederum an, von den heimatlichen Sicherheitsbehörden (der Polizei) festgenommen und festgehalten worden zu sein.

Hinsichtlich Ihrer beruflichen Tätigkeit in der VR China haben Sie bei der Polizeiinspektion Traiskirchen angegeben, dass Sie von 1983 bis 1988 und von 2006 bis 2009 bei einem privaten Lebensmittelhändler beschäftigt gewesen wären.

Widersprüchlicher Weise haben Sie beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien jedoch behauptet, dass Sie im Zeitraum 1981 bis 2003 als Arbeiter in einem staatlichen Betrieb gearbeitet hätten und wären Sie von 2003 bis zum 8.12.2008 in einem Privatunternehmen beschäftigt gewesen und hätten Gemüse geliefert.

In Anbetracht des Umstandes, dass Ihre Berufstätigkeit in einem kausalen Zusammenhang mit Ihren später dargelegten Fluchtgründen steht, lassen sich derart widersprüchlichen Angaben nicht nachvollziehen!

Auf Grund der widersprüchlichen Vorbringenserstattung der eigenen Personendaten (Ausreise, Ausreisezeitpunkt, Vermögensverhältnisse, Zeiten der beruflichen Tätigkeit, Berufstätigkeit) kann in keinster Weise von Ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit ausgegangen werden!

Bzgl. Ihrer Fluchtgründe haben Sie in den Einvernahmen bei der PI Traiskirchen vom 26.3.2009 und beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien vom 5.10.2009 zusammengefasst dargelegt behauptet, dass Sie Ihr Heimatland im Zusammenhang mit Problemen aufgrund eines Verkehrsunfalls verlassen hätten.

In der Einvernahme bei der PI Traiskirchen am 26.3.2009 haben Sie behauptet, dass Sie in einen Verkehrsunfall involviert gewesen wären und in der Folge von der Polizei festgenommen und zur Bezahlung von einem Geldbetrag in der Höhe von 80.000 Yuan innerhalb einer Frist von 10 Tagen angehalten worden wären.

Im völligen Widerspruch zu diesen Ausführungen bei der Ersteinvernahme haben Sie beim Bundesasylamt Außenstelle Wien am 5.10.2009 nunmehr die Höhe des von Ihnen geforderten Geldbetrages mit 100.000 RMB angegeben.

Aufgrund der widersprüchlichen Vorbringenserstattung ist davon auszugehen, dass Ihr Gesamtvorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstellt. Insb. ist es nicht nachvollziehbar warum Sie über die "Auswirkungen" Ihres Verkehrsunfalls derart widersprüchliche Angaben (einmal behaupten Sie eine Geldstrafe in Höhe von 80.000 RMB, einmal in der Höhe von 100.000 RMB, behördliche Suche nach Ihrer Person, obwohl Sie angeblich im genannten Zeitraum bereits von Behörden festgenommen und festgehalten worden wären) machen. Es ist Ihnen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen!

Insb. ist es auch nicht nachvollziehbar, wieso Sie als angeblicher Besitzer einer amtlichen Fahrberechtigung und Betroffener eines Verkehrsunfalls, welcher zur Bezahlung einer Geldstrafe bzw. Schadenersatzzahlung angehalten worden wäre, ganz offensichtlich auch nicht in der Lage waren fundierte und nachvollziehbare Angaben rund um den von Ihnen behaupteten Verkehrsunfall, die beteiligten Fahrzeuge und Ihren Unfallgegner zu machen.

Aufgefordert, die konkrete Marke und Type des von Ihnen im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit benützten Fahrzeuges anzugeben, gaben Sie in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise bloß lapidar an:

"Ich verstehe davon nichts, ich verstehe nichts von Fahrzeugen. Ich bin nur damit gefahren."

Einerseits gaben Sie an, in der VR China einen Führerscheinkurs absolviert zu haben und behaupteten Sie auf konkrete Nachfrage wiederum, dass Ihnen ein Freund das Autofahren beigebracht hätte und Sie durch Beziehungen Ihre Fahrlizenz erhalten hätten.

Nach der konkreten Ausstellungsbehörde der Fahrberechtigung befragt, gaben Sie bloß lapidar an: "Das weiß ich nicht mehr."

Aufgefordert den konkreten Unfallhergang zu schildern, haben Sie sich bloß darauf beschränkt anzugeben, dass Ihnen der Chef eines Privatunternehmens mit einem "super" Auto hinten aufgefahren wäre.

Nach den Personendaten Ihres Unfallgegners sowie der konkreten Firmenbezeichnung seines Unternehmens befragt, gaben Sie in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise jedoch wiederum an, darüber gar nichts zu wissen.

Nachgefragt waren Sie auch außerstande eine Unfallskizze - zur besseren Nachvollziehbarkeit des Unfalls - anzufertigen.

Tatsächliche Beteiligte an einem Verkehrsunfall könnten sicherlich derartige Auskünfte erteilen!

Aufgrund obiger Umstände musste Ihren Angaben über Ihre Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt werden und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.

  • -Strichaufzählung
    betreffend den Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens i. S. d. Art. 8 EMRK ergeben sich aus Ihren Behauptungen beim Bundesasylamt!"Die Feststellungen bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens i. S. d. Artikel 8, EMRK ergeben sich aus Ihren Behauptungen beim Bundesasylamt!"

Zur genauen Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 135 ff) verwiesen.

Mit am 15.10.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend führte die Beschwerde aus, dass nicht auf die konkreten Asylgründe eingegangen worden sei, insbesondere hätte das Bundesasylamt Erhebungen bei der Polizei und dem Verkehrsamt zum Unfall und der Höhe der verhängten Strafe pflegen müssen. Auch hätte das Bundesasylamt den Namen des Unfallgegners erheben müssen, da der Beschwerdeführer diesen nicht kennen würde. Auch hätte sich die Behörde nicht mit der "massiv verschlechterten" Situation in China auseinander gesetzt. Weiters wurde der Antrag auf Beigabe eines Flüchtlingsberaters gestellt. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 199 ff.).

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

Österreichische Botschaft Peking: VR China, Asylbericht, allgemein, April 2009;

China.Org: White paper published on China's rule of law - China's Efforts and Achievements in Promoting the Rule of Law, 28.2.2008, http://www.china.org.cn/government/news/2008-02/28/content_11025486.htm, Zugriff 6.7.2009;

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Volksrepublik China, Stand: Februar 2009;

Human Rights Watch: World Report 2008 - China, 31.1.2008;

China Legal Aid: Legal Aid Center of MoJ of P.R. China - Survey on Chinese legal aid system,

http://www.chinalegalaid.gov.cn:8080/english/index.asp, Zugriff 6.7.2009;

U.S. Department of State: Human Rights Report 2008 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 25.2.2009;

Council on Foreign Relations (Autor: Carin Zissis): China's Slow Road to Democracy, 7.3.2008, http://www.cfr.org/publication/13616/, Zugriff 3.7.2009;

Freedom House: Countries at the Crossroads 2007, Country Report - China, Accountability and Public Voice, 25.9.2007);

Unter der Webseite http://www.chinadevelopmentbrief.com/dingo/ sind über 200 NGOs, welche in China in den verschiedensten Bereichen aktiv sind, aufgelistet. Nachfolgend ein Auszug von dieser Webseite;

Directory of International NGOs: China Development Brief's database of over 200 International NGOs operating in China, kein Datum, http://www.chinadevelopmentbrief.com/dingo/, Zugriff 3.7.2009;

Foreign & Common Wealth Office: Country Profile: China, 27.1.2009, http://www.fco.gov.uk/en/about-the-fco/country-profiles/asia-oceania/china?profile=all,

Zugriff 3.7.2009:

U.K. Home Office: Country of Origin Information Report Report, China, 1.6.2008;

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Volksrepublik China, Stand: April 2009;

World Health Organisation: Country Context China;

http://www.wpro.who.int/countries/2008/chn/; Zugriff 6.7.2009;

Asia Times Online: Greater China: Rural China misses "barefoot doctors", 16.1.2009,

http://www.atimes.com/atimes/China/KA16Ad04.html, Zugriff 6.7.2009;

BBC News: China Healthcare under spotlight, 20.10.2008, http://news.bbc.co.uk/2/hi/health/7679162.stm, Zugriff 6.7.2009;

China.org: Medizinische Versorgung und Gesundheitspflege 2005, http://www.china.org.cn/german/201438.htm, Zugriff 3.7.2009;

Hanns Seidel Stiftung: Volksrepublik China, Monatsbericht: Jänner 2008;

Internationale Organisation für Migration - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Medizinische Versorgung in Fuzhou, 13.3.2008;

http://www.roche.com/de/media/media_releases/med-cor-2009-02-16.htm und

Österreichische Botschaft Peking: Asylbericht April 2009.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass diese Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Diese Berichte sind:

Allgemeine Feststellungen, Länderfeststellungen - China, September 2009;

Home Office, Country of origin information Report China, 16.04.2009;

Österreichische Botschaft, Volksrepublik China: Allgemeiner Teil, 2009;

Spezialfragen des BMI an ÖB Peking, 2009;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Februar 2009 und

Amnesty International, AMNESTY REPORT 2009 CHINA, 24.06.2009.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II.römisch zwei.

II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde, und zur beschwerdeführenden

Partei:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 26.3.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 09.10.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 15.10.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von China. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher China. Laut Aktenlage ist die beschwerdeführende Partei nicht straffällig.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten

Bescheides:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch staatliche Behörden befürchte, die nach einem Verkehrsunfall von ihm 80.000 RMB bzw. 100.000 RMB erpressen wollen würden. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Da das Vorbringen des Beschwerdeführers weder belegt noch bewiesen ist, ist es auf seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Hierbei ist insbesondere die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, die Nachvollziehbarkeit und hinreichend unwidersprüchliche Schilderung des Fluchtvorbringens und dessen historische und kulturelle Plausibilität im Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen. Weiters ist gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 die Beachtung der Mitwirkungspflichten durch den Beschwerdeführer bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen.Da das Vorbringen des Beschwerdeführers weder belegt noch bewiesen ist, ist es auf seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Hierbei ist insbesondere die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, die Nachvollziehbarkeit und hinreichend unwidersprüchliche Schilderung des Fluchtvorbringens und dessen historische und kulturelle Plausibilität im Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen. Weiters ist gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 die Beachtung der Mitwirkungspflichten durch den Beschwerdeführer bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen.

Wie schon das Bundesasylamt in der oben zitierten Beweiswürdigung richtig ausführt, hat der Beschwerdeführer jedoch zum Zeitpunkt der Ausreise aus China und den Schlepperkosten vor den erstbefragenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesasylamt völlig unterschiedliche Angaben gemacht, was insbesondere deshalb beachtlich ist, da zwischen den beiden Einvernahmen lediglich sieben Monate vergangen sind.

Auch die Angaben zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers divergieren zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme erheblich. Die Verantwortung in der Beschwerde, dass die Widersprüche durch Fehler bei der Zeitumrechnung zustande gekommen sind, vermag nicht zu überzeugen, da einerseits die unterschiedlichen Zeitangaben zum Teil bedeutend differieren und andererseits mit dieser Verantwortung die unterschiedlichen Angaben zu den Schlepperkosten jedenfalls nicht zu erklären sind. Daher ist dem Bundesasylamt zu folgen, wenn es davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer keine hinreichende persönliche Glaubwürdigkeit mehr zukommt; wer aber wegen einer hinreichend intensiven Verfolgung aus seinem Herkunftsland flüchtet, der wird seine persönliche Glaubwürdigkeit nicht durch falsche Angaben zu Schlepperkosten, Ausreisemodalitäten und beruflicher Tätigkeit in Gefahr bringen, insbesondere, wenn er seine Fluchtgründe nicht belegen kann.

Unter Bedachtnahme auf die Erstbefragung im März 2009 und die Einvernahme im Oktober 2009 ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer einen wesentlichen Teil der Fluchtgeschichte - nämlich die Höhe des von der Polizei geforderten "Schadenersatzes" - widersprüchlich angibt, da er in der Erstbefragung von 80.000 RMB spricht, während es in der Einvernahme 100.000 RMB gewesen sein sollen. Dieser Widerspruch alleine, den der Beschwerdeführer in der Beschwerde - wenn man vom Antrag absieht, die Höhe der Strafe amtswegig festzustellen - geflissentlich ignoriert, ist aber schon so relevant, dass er für sich das Vorbringen als gedankliches Konstrukt erkennbar macht. Dies deshalb, da ein Mensch, der von einem solchen Vorfall wirklich betroffen wäre und dann auch abzuwägen hätte, was er mit dem ausgeborgten Geld tun solle - nämlich entweder die Strafe zahlen um in der gewohnten Umgebung weiterzuleben oder eine Ausreise in die Fremde organisieren - die Beträge zu Schlepperlohn und Strafe gleichbleibend schildern könnte, insbesondere, wenn man bedenkt, dass der fluchtauslösende Vorfall und die Einvernahme binnen Jahresfrist stattfanden. Daher lassen diese beiden Widersprüche schon erkennen, dass es sich beim Fluchtvortrag um ein gedankliches Konstrukt handelt.

Daher ist auch nicht mehr relevant, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den Unfall so zu schildern, als hätte er ihn wirklich erlebt. Zwar ist dieser Umstand alleine schon geeignet, seine Unglaubwürdigkeit zu begründen, jedoch wiegen die oben dargestellten Widersprüche mehr.

Es war daher auch der Umstand, dass dem Vorbringen - selbst bei Wahrunterstellung - keine Asylrelevanz zu entnehmen war, da der Beschwerdeführer nach seinen Angaben nicht aus Gründen der Rasse, Religion, politischen Gesinnung, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgung befürchte, nicht relevant.

Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche festzustellen waren, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgruppe an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 15) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine diesbezügliche subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland noch wegen der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S. 35 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, können auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.

Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK nicht zulässig ist.

Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung subsidiär hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf II.1. verwiesen.Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung subsidiär hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf römisch zwei.1. verwiesen.

Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 121 ff).Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 121 ff).

Die beschwerdeführende Partei ist arbeitsfähig, gesund und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen (siehe etwa österreichische Botschaft, S. 23). Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Schließlich ergibt sich aus den Länderdokumenten, dass im Herkunftsstaat kein Bürgerkrieg herrscht bzw. keine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.

Weiters besteht auch kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird, da auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zwar feststeht, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko gibt, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterliegen würde, da dies weder behauptet wurde, noch von Amts wegen hervorgekommen ist.

Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG fußenden Aufenthaltsrechtes) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG fußenden Aufenthaltsrechtes) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

zu berücksichtigen.

Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte.

Die beschwerdeführende Partei lebt seit März 2009, also seit etwas mehr als einem halben Jahr Jahren in Österreich, dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass sich dieses auf Beziehungen zu chinesischen Landsleuten, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat, keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besucht; auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein berücksichtigungswürdiges Privatleben aufzubauen. Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei verdingt sich als Gelegenheitsarbeiter, ohne laut Aktenlage im Besitz einer Ausländerbeschäftigung rechtlicher Bewilligung zu sein - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Die beschwerdeführende Partei lebt seit März 2009, also seit etwas mehr als einem halben Jahr Jahren in Österreich, dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass sich dieses auf Beziehungen zu chinesischen Landsleuten, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat, keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besucht; auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein berücksichtigungswürdiges Privatleben aufzubauen. Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896, über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei verdingt sich als Gelegenheitsarbeiter, ohne laut Aktenlage im Besitz einer Ausländerbeschäftigung rechtlicher Bewilligung zu sein - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.

Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat. Auch die Verletzung der Mitwirkungspflichten - sie hat dem Bundesasylamt ihre wahre Adresse nicht bekanntgegeben und ist unentschuldigt zu Einvernahmen nicht erschienen - bekräftigen diesen Eindruck des Asylgerichtshofs. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hat aufbauen können.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und vor allen Dingen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt und dem Ermittlungsergebnis.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III war daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei war daher abzuweisen.

II.5. Zur Zurückweisung des Antrags auf Beistellung eines Flüchtlingsberaters:römisch zwei.5. Zur Zurückweisung des Antrags auf Beistellung eines Flüchtlingsberaters:

Der gegenständliche Antrag lautet auf "Beigebung eines Flüchtlingsberaters" und wird begründend insoweit präzisiert, als dass der Verfassungsgerichthof in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.6.2009 festgehalten habe, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater haben, insbesondere auch für die Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

Deshalb werde für den Fall einer negativen Entscheidung beantragt, dass der Asylgerichthof einen Flüchtlingsberater beauftrage, der die beschwerdeführende Partei bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde helfen solle. Es werde daher die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichthofsverfahren beantragt.

Wie wohl die Begründung in sich nicht konsistent ist - vorerst wird die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für den Fall einer negativen Entscheidung beantragt, einen Absatz später für das Asylgerichtshofsverfahren - vertritt der Asylgerichtshof die Ansicht, dass der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Asylgerichtshofsverfahren zu werten ist, da dies der Intention der beschwerdeführenden Partei jedenfalls entspricht.

Die beschwerdeführende Partei will also offensichtlich die hoheitliche "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters durch den Asylgerichtshof für das gegenständliche Beschwerdeverfahren erreichen. Hoheitliches Handeln durch den Asylgerichtshof kommt aber nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage in Betracht. Eine solche ist allerdings dem Gesetz nicht zu entnehmen, da § 66 Abs. 2 AsylG ausdrücklich von einem Verlangen des jeweiligen Asylwerbers an den Flüchtlingsberater ausgeht, jedoch eine behördliche oder gerichtliche Bestellung jedenfalls nicht zu erkennen ist. Ebenso wenig ist dem Asylgerichthofgesetz eine solche Verpflichtung oder Berechtigung des Asylgerichtshofes zu gegenständlichem hoheitlichen Handeln zu entnehmen, schon gar nicht für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Auch aus den einschlägigen Verfassungsnormen - insbesondere aus Art. 6 EMRK - ist eine solche Pflicht nicht ableitbar, da Asylverfahren nicht von Art. 6 EMRK erfasst sind (VfSlg 13831/1994). Nach Ansicht des Asylgerichthofes sind allerdings die Flüchtlingsberater im Hinblick auf die allenfalls auch in Betracht kommenden Verpflichtungen nach Art. 13 EMRK hinreichend, da sie den jeweiligen Asylwerber auf dessen Verlangen hin unterstützen müssen und nicht (wie etwa noch im Asylgesetz 1997 unterstützen können). Diese Ansicht scheint auch der Verfassungsgerichtshof im vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis zu teilen, wenn er davon spricht, dass es einem Asylwerber in Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 64 ff AsylG möglich ist, seine Interessen im Verfahren vor dem Asylgerichtshof entsprechend geltend zu machen; (a.A.: Stern in FABL 3/2009, S. 61 ff); daher ist keine auf nationalem Recht fußende Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof ersichtlich.Die beschwerdeführende Partei will also offensichtlich die hoheitliche "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters durch den Asylgerichtshof für das gegenständliche Beschwerdeverfahren erreichen. Hoheitliches Handeln durch den Asylgerichtshof kommt aber nur bei Vorliegen einer Rechtsgrundlage in Betracht. Eine solche ist allerdings dem Gesetz nicht zu entnehmen, da Paragraph 66, Absatz 2, AsylG ausdrücklich von einem Verlangen des jeweiligen Asylwerbers an den Flüchtlingsberater ausgeht, jedoch eine behördliche oder gerichtliche Bestellung jedenfalls nicht zu erkennen ist. Ebenso wenig ist dem Asylgerichthofgesetz eine solche Verpflichtung oder Berechtigung des Asylgerichtshofes zu gegenständlichem hoheitlichen Handeln zu entnehmen, schon gar nicht für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Auch aus den einschlägigen Verfassungsnormen - insbesondere aus Artikel 6, EMRK - ist eine solche Pflicht nicht ableitbar, da Asylverfahren nicht von Artikel 6, EMRK erfasst sind (VfSlg 13831 aus 1994,). Nach Ansicht des Asylgerichthofes sind allerdings die Flüchtlingsberater im Hinblick auf die allenfalls auch in Betracht kommenden Verpflichtungen nach Artikel 13, EMRK hinreichend, da sie den jeweiligen Asylwerber auf dessen Verlangen hin unterstützen müssen und nicht (wie etwa noch im Asylgesetz 1997 unterstützen können). Diese Ansicht scheint auch der Verfassungsgerichtshof im vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis zu teilen, wenn er davon spricht, dass es einem Asylwerber in Zusammenschau der Bestimmungen der Paragraphen 64, ff AsylG möglich ist, seine Interessen im Verfahren vor dem Asylgerichtshof entsprechend geltend zu machen; (a.A.: Stern in FABL 3 aus 2009,, S. 61 ff); daher ist keine auf nationalem Recht fußende Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof ersichtlich.

Auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist Gegenteiliges nicht abzuleiten. Wie der Verfassungsgerichtshof im vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis ausgeführt hat, besteht vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang, allerdings hätte der Gesetzgeber durch das Institut des Flüchtlingsberaters und deren Aufgaben es Asylwerbern ermöglicht, ihre Interessen und Rechte auch im Verfahren vor dem Asylgerichthof entsprechend geltend zu machen. Dem Erkenntnis ist allerdings nicht zu entnehmen, dass dem Asylgerichtshof die Zuständigkeit (oder die Pflicht) zur Beistellung eines Rechtsberaters zukommt. Auch dem Erkenntnis vom 3. September 2009 (U 556/09-13) ist nicht zu entnehmen, dass es ein Recht auf Gewährung einer Flüchtlingsberatung gibt, sondern lediglich, dass über einen solchen Antrag begründet abzusprechen ist und nicht der Verweis auf die fehlende Anwaltspflicht hinreichend ist.

Allenfalls könnte eine mangelnde Umsetzung des Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (in Folge: "Verfahrensrichtlinie") in Betracht kommen, die vorsieht, dass die Mitgliedstaaten im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicher stellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird. Unbeschadet der Frage, ob gegenständliche europarechtliche Norm hinreichend umgesetzt wurde (siehe hiezu etwa Stern oaO.) sind die Normen jedenfalls nicht hinreichend bestimmt, um diese allenfalls unmittelbar anzuwenden, weil etwa weder die Voraussetzungen für den Ausschluss noch die Frage der Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung hinreichend geklärt sind. Auch ist die zuständige Behörde (bzw. das zuständige Gericht) nicht aus der Richtlinie abzuleiten. Daher ist unbeschadet der Frage der hinreichenden Umsetzung des Art. 15 Verfahrensrichtlinie nicht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der gegenständlichen Norm auszugehen. Da eine andere europarechtliche Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof auch nicht ersichtlich ist, ergibt sich auch hier keine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes.Allenfalls könnte eine mangelnde Umsetzung des Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (in Folge: "Verfahrensrichtlinie") in Betracht kommen, die vorsieht, dass die Mitgliedstaaten im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicher stellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird. Unbeschadet der Frage, ob gegenständliche europarechtliche Norm hinreichend umgesetzt wurde (siehe hiezu etwa Stern oaO.) sind die Normen jedenfalls nicht hinreichend bestimmt, um diese allenfalls unmittelbar anzuwenden, weil etwa weder die Voraussetzungen für den Ausschluss noch die Frage der Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung hinreichend geklärt sind. Auch ist die zuständige Behörde (bzw. das zuständige Gericht) nicht aus der Richtlinie abzuleiten. Daher ist unbeschadet der Frage der hinreichenden Umsetzung des Artikel 15, Verfahrensrichtlinie nicht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit der gegenständlichen Norm auszugehen. Da eine andere europarechtliche Rechtsgrundlage zur Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof auch nicht ersichtlich ist, ergibt sich auch hier keine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes.

Allerdings ist aus den oben zitierten Normen auch nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes oder einer anderen Behörde - nach § 66 AsylG trifft die Bundesministerin für Inneres nur die Verpflichtung zur Bestellung einer hinreichenden Anzahl von Flüchtlingsberatern - zu erkennen, sodass auch ein Vorgehen nach § 6 AVG nicht in Betracht kam; über den Antrag war daher abzusprechen.Allerdings ist aus den oben zitierten Normen auch nicht die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes oder einer anderen Behörde - nach Paragraph 66, AsylG trifft die Bundesministerin für Inneres nur die Verpflichtung zur Bestellung einer hinreichenden Anzahl von Flüchtlingsberatern - zu erkennen, sodass auch ein Vorgehen nach Paragraph 6, AVG nicht in Betracht kam; über den Antrag war daher abzusprechen.

Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Rechtsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach § 6 AVG in Betracht kommt, ist über den Antrag abzusprechen und dieser mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.Da weder eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auf Beigebung eines Rechtsberaters ersichtlich ist noch - mangels Zuständigkeit einer anderen Behörde oder eines anderen Gerichts - ein Vorgehen nach Paragraph 6, AVG in Betracht kommt, ist über den Antrag abzusprechen und dieser mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.

II.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung per se entgegenstehen würden. Insbesondere die in der Beschwerde gerügten, angeblich fehlenden Ermittlungen hätte das Bundesasylamt nicht durchführen dürfen, da ihm die Weitergabe der Daten des Beschwerdeführers an die chinesischen Behörden nach § 57 Abs. 11 AsylG nicht gestattet ist.Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung per se entgegenstehen würden. Insbesondere die in der Beschwerde gerügten, angeblich fehlenden Ermittlungen hätte das Bundesasylamt nicht durchführen dürfen, da ihm die Weitergabe der Daten des Beschwerdeführers an die chinesischen Behörden nach Paragraph 57, Absatz 11, AsylG nicht gestattet ist.

Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Flüchtlingsberater, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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