Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A2 406.736-1/2009/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2009, Zl: 08 10.309, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2009 und am 01.12.2009, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2009, Zl: 08 10.309, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2009 und am 01.12.2009, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein 35-jähriger Staatsangehöriger aus Gambia, stellte am 20.10.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung an diesem Tag (As. 3-15 BAA) führte er aus, der Volksgruppe der Mandingo anzugehören und moslemischer Religion zu sein. Er könne keine Dokumente vorlegen. Seine Mutter, drei Geschwister, seine Gattin und zwei Kinder lebten in Gambia. Er hätte dort insgesamt zehn Jahre die Schule besucht und selbstständig als Taxifahrer gearbeitet. Er wäre über Marokko, vermutlich über Spanien nach Österreich gelangt. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, sein Vater wäre Politiker. Dadurch hätte auch er ein Problem. Sein Bruder wäre in der Armee gewesen und sei vor ein paar Jahren verschollen. Er hätte versucht, Nachforschungen über dessen Verbleib anzustellen. Wahrscheinlich wäre der Bruder in einen Putschversuch involviert gewesen. Aufgrund seiner Nachforschungen wäre er vom Geheimdienst bedroht worden. Der Parteisekretär seiner Partei, der UDP, hätte herausgefunden, dass sein Name auf einer Liste von Personen stehe, die Schwierigkeiten bekommen würden. Der Beschwerdeführer legte einen Parteiausweis der UDP vor (As. 23-25 BAA). Am 22.10.2008 erfolgte eine Einvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (As. 29-35 BAA). Der Beschwerdeführer führte dabei unter anderem aus, er wäre im Jahre 2000, 2004 und 2005 von den Behörden angehalten worden. Wegen des Problems seines Bruders hätte er mit Behörden Probleme gehabt. Bevor er hierher gekommen wäre, hätte der Sekretär seiner politischen Partei ihn angerufen. Sein Name stehe auf einer Liste des Geheimdienstes von Gambia. Würde er noch einmal festgenommen, werde er verschwinden. Seinen Bruder habe er zuletzt im November 1994 gesehen. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde in der Folge zugelassen.
2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels polizeilich betreten. Von seiner Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung des Landes Steiermark wurde er am 25.11.2008 wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet (As. 57-59 BAA).2. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels polizeilich betreten. Von seiner Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung des Landes Steiermark wurde er am 25.11.2008 wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet (As. 57-59 BAA).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dem Urteil nach wertete das Gericht beim Beschwerdeführer das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend, den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd (As. 129-165 BAA).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dem Urteil nach wertete das Gericht beim Beschwerdeführer das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend, den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd (As. 129-165 BAA).
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Verdachts der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz und der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes polizeilich betreten (As. 169 BAA). Der Beschwerdeführer, der wiederum in der Steiermark im Rahmen der Grundversorgung untergebracht war, wurde wiederum wegen unbekannten Aufenthaltes dort abgemeldet. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Befragung durch die Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft XXXX führte der Beschwerdeführer aus, geschieden zu sein und Sorgepflichten für zwei Kinder zu haben, die in Gambia lebten. Zu Österreich bestünden weder familiäre, noch berufliche Bindungen. Er hätte in Gambia 13 Jahre die Schule besucht (As. 187-191 BAA).Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Verdachts der Begehung von Delikten nach dem Suchtmittelgesetz und der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes polizeilich betreten (As. 169 BAA). Der Beschwerdeführer, der wiederum in der Steiermark im Rahmen der Grundversorgung untergebracht war, wurde wiederum wegen unbekannten Aufenthaltes dort abgemeldet. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Befragung durch die Polizeiabteilung bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 führte der Beschwerdeführer aus, geschieden zu sein und Sorgepflichten für zwei Kinder zu haben, die in Gambia lebten. Zu Österreich bestünden weder familiäre, noch berufliche Bindungen. Er hätte in Gambia 13 Jahre die Schule besucht (As. 187-191 BAA).
3. Am 28.04.2009 wurde der Beschwerdeführer durch eine Beamtin der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes (die nunmehr verfahrensführende Referentin) in Gegenwart eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt, wobei diese Einvernahme zwei Stunden und 15 Minuten dauerte (As. 201-233 BAA). Der Beschwerdeführer machte zunächst auf Nachfrage Angaben zu seinen familiären Verhältnissen. Seine Frau und seine zwei Kinder lebten bei ihrer Mutter samt der Kinder. Die Mutter sei mit ihm in Scheidung und lebe bei ihren eigenen Eltern. Bezüglich der Namen seiner Kinder musste sich der Beschwerdeführer mehrfach korrigieren. Er hätte keine leiblichen Geschwister, sondern sowohl Halbgeschwister väterlicherseits, als auch mütterlicherseits, die er namentlich aufzählte (ohne XXXX zu nennen). Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im späteren Verlauf der Einvernahme aus, sein Bruder XXXX arbeite beim Militär. Dann wäre er seit 1995 verschwunden. Er hätte damals einen Kurs besuchen sollen. Der Beschwerdeführer hätte dann viele Informationen vom Militär und von der Polizei über ihn erhalten. Dann hätte er rausgefunden, dass er von der herrschenden Regierung ermordet worden sei. Er habe dann versucht Leute zu finden, die ihm helfen könnten, die wahre Geschichte über den Bruder herauszubekommen. Danach wäre er selbst angegriffen worden. Sein Parteiführer habe ihn dann aufgefordert, die Suche einzustellen, denn sonst würde er, der Beschwerdeführer, das nächste Opfer werden. Der Parteiführer hätte den Namen des Beschwerdeführers auf einer Liste gesehen. Dann wäre er mehrere Male verhaftet und in Gewahrsam genommen worden. Einige Male hätte der Parteiführer versucht den Beschwerdeführer aus der Haft herauszubekommen. Letztendlich hätte er ihn zur Ausreise aufgefordert. Er hätte dann sein Taxi verkauft. Ein Freund des Bruders namens XXXX, der beim Militär arbeitete, hätte ihm über eine Kontaktperson geholfen, das Land zu verlassen. Auf Hinweis der einvernehmenden Referentin, dass der Beschwerdeführer zuvor keinen (Halb-)Bruder namens XXXX hätte, erwiderte dieser, er hätte doch einen solchen Bruder. XXXX sei aber XXXX. "XXXX würde XXXX genannt. Er wäre ein Halbbruder. Im November oder Dezember 1995 hätte der Beschwerdeführer begonnen, Nachforschungen über den Verbleib seines Bruders anzustellen. In der Militärkaserne hätte man ihm gesagt, der Bruder hätte an einem Militärkurs teilnehmen sollen. Auf Frage, wie er dann herausgefunden hätte, dass der Bruder ermordet worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, ein Freund seines Bruders, Leutnant XXXX, wäre Zeuge des Vorfalls gewesen. Er wäre nach Amerika geflüchtet. Mit ihm hätte der Beschwerdeführer 2006 gesprochen. Auf Nachfrage, ob er also 2006 mit XXXX gesprochen und herausgefunden hätte, dass der Bruder ermordet worden sei, korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben: Nein, dies sei 2005, nein, 2004 gewesen, als er herausgefunden hätte, dass der Bruder verstorben wäre. XXXX sei 2006 geflohen. Er hätte mit ihm 2004 gesprochen. Auf die Frage, was XXXX ihm über die Ermordung des Bruders mitgeteilt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte ihm gesagt, dass der Bruder von der herrschenden Regierung ermordet worden wäre. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er nicht persönlich angegriffen worden sei. Er wäre nur inhaftiert worden, weil er dem Fall des Bruders nachgegangen wäre. Der Parteiführer hätte ihm nach der zweiten Verhaftung 2005 das erste Mal mitgeteilt, dass er mit seinen Nachforschungen aufhören solle und dass er ihn auf einer Liste gesehen hätte. Auf die Frage, wie oft er vorhaftet worden sei, sagte der Beschwerdeführer, er wäre zweimal 2004 und 2005 in Gewahrsam gewesen. Vielleicht wäre er aber auch mehrere Male in Haft gewesen. Er erinnere sich nur daran, dass er 2004 und 2005 verhaftet worden sei. Einmal hätte man ihn auch 2006 angehalten, dies wäre aber nur eine Stunde gewesen. Auf konkrete Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer nunmehr, er sei 2004 einmal und 2005 zweimal inhaftiert worden, aber auch 2006 hätte man ihn inhaftiert. Der Grund der Inhaftierung wäre gewesen, dass herausgefunden worden sei, dass er Nachforschungen nach seinem Bruder anstelle. Das hätte man nicht gewollt. Auf weitere Frage, warum der Beschwerdeführer, der ja schon 2004 gewusst hätte, dass der Bruder ermordet worden sei, noch 2005 und 2006 in der Absicht verhaftet werden sollte, zu verhindern, dass er von der Ermordung erfahre, sagte der Beschwerdeführer, dies sei nicht der Fall gewesen. Erst 2006 hätte ihm XXXX erzählt, dass der Bruder ermordet worden sei. In den vorherigen Treffen mit XXXX hätte er ihm nur erzählt, dass der Bruder verschwunden sei. Der Bruder sei in einem Massengrab im XXXX begraben worden. Das Grab habe er selbst gesehen. Er sei dort nachts gewesen. Sie hätten dort gegraben. Sie hätten Skelette gefunden. Auf die weitere Frage, warum der Beschwerdeführer dann gerade im Oktober 2008 aus Gambia ausgereist sei, erwiderte dieser, weil sein Leben in Gefahr gewesen wäre. Er hätte eine Liste der in dem Massengrab ermordeten Menschen. Die Regierung wolle nicht, dass jemand davon etwas erfahre. Auch hätte ihm der Parteiführer gesagt, dass er auf der Liste der gesuchten Personen stehe. Auf den Hinweis, dass nach dem vorangegangenen Vorbringen der Beschwerdeführer er das ja schon länger gewusst hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, dies sei nicht der Fall gewesen. Der Parteiführer hätte ihm das erst kurz vor der Ausreise gesagt. Auf die Frage, wer den Kontakt zu jener Kontaktperson (die ihm zur Ausreise verholfne hätte) hergestellt habe, sagte der Beschwerdeführer, dies sei XXXX gewesen, der verstorbene Bruder XXXX hätte einen Freund namens XXXX gehabt, der ihm dann geholfen hätte, das Land zu verlassen. Es handle sich hierbei um XXXX. Auf die Frage nach den jeweiligen Haftdauern führte der Beschwerdeführer aus, 2004 wäre er einen Monat lang in einer Zelle festgehalten worden. Er wisse nur, dass er 2004, 2005 und 2006 verhaftet worden sei. Details könne er nicht mehr angeben, das sei zu viel für ihn. Auf die Frage, ob er gesund sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm in der Justizanstalt mitgeteilt worden wäre, dass er Hepatitis hätte. Er nehme keine Medikamente. Er lebe in Österreich nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Er hätte keine Kinder. Er lebe in einem Heim mit anderen Asylwerbern. Er hätte einmal einen Deutschkurs besucht. Er wäre zu sechs Monaten Haft dafür verurteilt worden, dass er Marihuana geraucht hätte. Er wäre einfach verurteilt worden, weil er mit Leuten zusammengestanden sei. Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge die Feststellungen des Bundesasylamtes auf Basis der in das Verfahren eingeführten Quellen zu Gambia verlesen. Der Beschwerdeführer erwiderte, das meiste stimme nicht. Die Menschen könnten in Gambia ihre Rechte nicht geltend machen, sie würden von einer Militärmacht beherrscht. Auf die Frage, wie der mehrmals erwähnte Parteiführer heiße, erwiderte der Beschwerdeführer, dies sei XXXX. Er sei wäre nur ein Sektionsleiter der Jugendorganisation. Er sei sich nun absolut sicher, alle seine Fluchtgründe angegeben zu haben. Nach Rückübersetzung berichtigte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, er hätte niemals gesagt, dass XXXX 2006 geflohen sei. Dieser wäre im Dezember 2007 aus Gambia fort. XXXX sei ein Leutnant. Der eigentliche Parteiführer heiße XXXX.3. Am 28.04.2009 wurde der Beschwerdeführer durch eine Beamtin der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes (die nunmehr verfahrensführende Referentin) in Gegenwart eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt, wobei diese Einvernahme zwei Stunden und 15 Minuten dauerte (As. 201-233 BAA). Der Beschwerdeführer machte zunächst auf Nachfrage Angaben zu seinen familiären Verhältnissen. Seine Frau und seine zwei Kinder lebten bei ihrer Mutter samt der Kinder. Die Mutter sei mit ihm in Scheidung und lebe bei ihren eigenen Eltern. Bezüglich der Namen seiner Kinder musste sich der Beschwerdeführer mehrfach korrigieren. Er hätte keine leiblichen Geschwister, sondern sowohl Halbgeschwister väterlicherseits, als auch mütterlicherseits, die er namentlich aufzählte (ohne römisch 40 zu nennen). Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im späteren Verlauf der Einvernahme aus, sein Bruder römisch 40 arbeite beim Militär. Dann wäre er seit 1995 verschwunden. Er hätte damals einen Kurs besuchen sollen. Der Beschwerdeführer hätte dann viele Informationen vom Militär und von der Polizei über ihn erhalten. Dann hätte er rausgefunden, dass er von der herrschenden Regierung ermordet worden sei. Er habe dann versucht Leute zu finden, die ihm helfen könnten, die wahre Geschichte über den Bruder herauszubekommen. Danach wäre er selbst angegriffen worden. Sein Parteiführer habe ihn dann aufgefordert, die Suche einzustellen, denn sonst würde er, der Beschwerdeführer, das nächste Opfer werden. Der Parteiführer hätte den Namen des Beschwerdeführers auf einer Liste gesehen. Dann wäre er mehrere Male verhaftet und in Gewahrsam genommen worden. Einige Male hätte der Parteiführer versucht den Beschwerdeführer aus der Haft herauszubekommen. Letztendlich hätte er ihn zur Ausreise aufgefordert. Er hätte dann sein Taxi verkauft. Ein Freund des Bruders namens römisch 40 , der beim Militär arbeitete, hätte ihm über eine Kontaktperson geholfen, das Land zu verlassen. Auf Hinweis der einvernehmenden Referentin, dass der Beschwerdeführer zuvor keinen (Halb-)Bruder namens römisch 40 hätte, erwiderte dieser, er hätte doch einen solchen Bruder. römisch 40 sei aber römisch 40 . "XXXX würde römisch 40 genannt. Er wäre ein Halbbruder. Im November oder Dezember 1995 hätte der Beschwerdeführer begonnen, Nachforschungen über den Verbleib seines Bruders anzustellen. In der Militärkaserne hätte man ihm gesagt, der Bruder hätte an einem Militärkurs teilnehmen sollen. Auf Frage, wie er dann herausgefunden hätte, dass der Bruder ermordet worden sei, antwortete der Beschwerdeführer, ein Freund seines Bruders, Leutnant römisch 40 , wäre Zeuge des Vorfalls gewesen. Er wäre nach Amerika geflüchtet. Mit ihm hätte der Beschwerdeführer 2006 gesprochen. Auf Nachfrage, ob er also 2006 mit römisch 40 gesprochen und herausgefunden hätte, dass der Bruder ermordet worden sei, korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben: Nein, dies sei 2005, nein, 2004 gewesen, als er herausgefunden hätte, dass der Bruder verstorben wäre. römisch 40 sei 2006 geflohen. Er hätte mit ihm 2004 gesprochen. Auf die Frage, was römisch 40 ihm über die Ermordung des Bruders mitgeteilt hätte, antwortete der Beschwerdeführer, er hätte ihm gesagt, dass der Bruder von der herrschenden Regierung ermordet worden wäre. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er nicht persönlich angegriffen worden sei. Er wäre nur inhaftiert worden, weil er dem Fall des Bruders nachgegangen wäre. Der Parteiführer hätte ihm nach der zweiten Verhaftung 2005 das erste Mal mitgeteilt, dass er mit seinen Nachforschungen aufhören solle und dass er ihn auf einer Liste gesehen hätte. Auf die Frage, wie oft er vorhaftet worden sei, sagte der Beschwerdeführer, er wäre zweimal 2004 und 2005 in Gewahrsam gewesen. Vielleicht wäre er aber auch mehrere Male in Haft gewesen. Er erinnere sich nur daran, dass er 2004 und 2005 verhaftet worden sei. Einmal hätte man ihn auch 2006 angehalten, dies wäre aber nur eine Stunde gewesen. Auf konkrete Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer nunmehr, er sei 2004 einmal und 2005 zweimal inhaftiert worden, aber auch 2006 hätte man ihn inhaftiert. Der Grund der Inhaftierung wäre gewesen, dass herausgefunden worden sei, dass er Nachforschungen nach seinem Bruder anstelle. Das hätte man nicht gewollt. Auf weitere Frage, warum der Beschwerdeführer, der ja schon 2004 gewusst hätte, dass der Bruder ermordet worden sei, noch 2005 und 2006 in der Absicht verhaftet werden sollte, zu verhindern, dass er von der Ermordung erfahre, sagte der Beschwerdeführer, dies sei nicht der Fall gewesen. Erst 2006 hätte ihm römisch 40 erzählt, dass der Bruder ermordet worden sei. In den vorherigen Treffen mit römisch 40 hätte er ihm nur erzählt, dass der Bruder verschwunden sei. Der Bruder sei in einem Massengrab im römisch 40 begraben worden. Das Grab habe er selbst gesehen. Er sei dort nachts gewesen. Sie hätten dort gegraben. Sie hätten Skelette gefunden. Auf die weitere Frage, warum der Beschwerdeführer dann gerade im Oktober 2008 aus Gambia ausgereist sei, erwiderte dieser, weil sein Leben in Gefahr gewesen wäre. Er hätte eine Liste der in dem Massengrab ermordeten Menschen. Die Regierung wolle nicht, dass jemand davon etwas erfahre. Auch hätte ihm der Parteiführer gesagt, dass er auf der Liste der gesuchten Personen stehe. Auf den Hinweis, dass nach dem vorangegangenen Vorbringen der Beschwerdeführer er das ja schon länger gewusst hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, dies sei nicht der Fall gewesen. Der Parteiführer hätte ihm das erst kurz vor der Ausreise gesagt. Auf die Frage, wer den Kontakt zu jener Kontaktperson (die ihm zur Ausreise verholfne hätte) hergestellt habe, sagte der Beschwerdeführer, dies sei römisch 40 gewesen, der verstorbene Bruder römisch 40 hätte einen Freund namens römisch 40 gehabt, der ihm dann geholfen hätte, das Land zu verlassen. Es handle sich hierbei um römisch 40 . Auf die Frage nach den jeweiligen Haftdauern führte der Beschwerdeführer aus, 2004 wäre er einen Monat lang in einer Zelle festgehalten worden. Er wisse nur, dass er 2004, 2005 und 2006 verhaftet worden sei. Details könne er nicht mehr angeben, das sei zu viel für ihn. Auf die Frage, ob er gesund sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm in der Justizanstalt mitgeteilt worden wäre, dass er Hepatitis hätte. Er nehme keine Medikamente. Er lebe in Österreich nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Er hätte keine Kinder. Er lebe in einem Heim mit anderen Asylwerbern. Er hätte einmal einen Deutschkurs besucht. Er wäre zu sechs Monaten Haft dafür verurteilt worden, dass er Marihuana geraucht hätte. Er wäre einfach verurteilt worden, weil er mit Leuten zusammengestanden sei. Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge die Feststellungen des Bundesasylamtes auf Basis der in das Verfahren eingeführten Quellen zu Gambia verlesen. Der Beschwerdeführer erwiderte, das meiste stimme nicht. Die Menschen könnten in Gambia ihre Rechte nicht geltend machen, sie würden von einer Militärmacht beherrscht. Auf die Frage, wie der mehrmals erwähnte Parteiführer heiße, erwiderte der Beschwerdeführer, dies sei römisch 40 . Er sei wäre nur ein Sektionsleiter der Jugendorganisation. Er sei sich nun absolut sicher, alle seine Fluchtgründe angegeben zu haben. Nach Rückübersetzung berichtigte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, er hätte niemals gesagt, dass römisch 40 2006 geflohen sei. Dieser wäre im Dezember 2007 aus Gambia fort. römisch 40 sei ein Leutnant. Der eigentliche Parteiführer heiße römisch 40 .
In der Folge richtete die verfahrensführende Referentin der Verwaltungsbehörde eine (schriftliche) Anfrage an die Justizanstalt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Diesbezüglich wurde mit Schreiben der Justizanstalt XXXX mitgeteilt, dass dort nicht bekannt sei, ob der Beschwerdeführer mit Hepatitis infiziert sei. Laut dessen Angaben wäre dies nicht der Fall (As. 305).In der Folge richtete die verfahrensführende Referentin der Verwaltungsbehörde eine (schriftliche) Anfrage an die Justizanstalt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Diesbezüglich wurde mit Schreiben der Justizanstalt römisch 40 mitgeteilt, dass dort nicht bekannt sei, ob der Beschwerdeführer mit Hepatitis infiziert sei. Laut dessen Angaben wäre dies nicht der Fall (As. 305).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt.
4. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 13.05.2009, Zl: 08 10.309-BAW, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Begründend versagte das Bundesasylamt dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit. Im Besonderen wurde auf divergierende Angaben des Beschwerdeführers zu seinem engsten sozialen und familiären Umfeld hingewiesen. Auch die Angaben zum eigentlichen Fluchtgrund seien oberflächlich und substanzarm geblieben. Eingangs der Einvernahme vom 29.04.2009 hätte der Beschwerdeführer nicht einmal einen Bruder oder Halbbruder namens XXXX angeführt. Später hätte er dann behauptet, dass eben dieser XXXX verschwunden sei. Diesbezüglich wären aber konsistente Angaben zu erwarten gewesen. Ob der verschwundene Bruder tot sei oder nicht, hätte der Beschwerdeführer auch unterschiedlich dargestellt. Die Stellung der angeblichen Auskunftsperson XXXX in der UDP wäre ebenso unterschiedlich geschildert worden. Auch die Vorlage der Kopie eines UDP-Ausweises bringe kein für den Beschwerdeführer günstigeres Verfahrensergebnis. Die Kopie sei schon mangels Erkennbarkeit des darauf angebrachten Lichtbildausweises nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Person des Beschwerdeführers zuordenbar. Zudem gehe daraus hervor, dass die jährlichen Mitgliedsbeiträge nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sind. Dass UDP-Mitglieder allein aufgrund der Mitgliedschaft in Gambia verfolgt würden, ließe sich aus den dem Bundesasylamt zur Verfügung stehenden Quellen zu Gambia nicht bestätigen. Eine ernste Erkrankung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Zur Lage in Gambia wurden verschiedenste Feststellungen, insbesondere basierend auf einem Sachverständigengutachten Frau XXXX, sowie auf Informationen des amerikanischen Außenministeriums, des Deutschen Auswärtigen Amtes und anderer Institutionen getätigt. Mangels Glaubwürdigkeit könne weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt werden. Ernsthafte Versuche in die österreichische Gesellschaft zu integrieren wären im Verfahren nicht bekannt geworden. Vielmehr müsse auf die rechtskräftigen Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz hingewiesen werden. Daher wäre auch die Ausweisung des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse der Republik Österreich. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.05.2009 zugestellt.4. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 13.05.2009, Zl: 08 10.309-BAW, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Begründend versagte das Bundesasylamt dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit. Im Besonderen wurde auf divergierende Angaben des Beschwerdeführers zu seinem engsten sozialen und familiären Umfeld hingewiesen. Auch die Angaben zum eigentlichen Fluchtgrund seien oberflächlich und substanzarm geblieben. Eingangs der Einvernahme vom 29.04.2009 hätte der Beschwerdeführer nicht einmal einen Bruder oder Halbbruder namens römisch 40 angeführt. Später hätte er dann behauptet, dass eben dieser römisch 40 verschwunden sei. Diesbezüglich wären aber konsistente Angaben zu erwarten gewesen. Ob der verschwundene Bruder tot sei oder nicht, hätte der Beschwerdeführer auch unterschiedlich dargestellt. Die Stellung der angeblichen Auskunftsperson römisch 40 in der UDP wäre ebenso unterschiedlich geschildert worden. Auch die Vorlage der Kopie eines UDP-Ausweises bringe kein für den Beschwerdeführer günstigeres Verfahrensergebnis. Die Kopie sei schon mangels Erkennbarkeit des darauf angebrachten Lichtbildausweises nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Person des Beschwerdeführers zuordenbar. Zudem gehe daraus hervor, dass die jährlichen Mitgliedsbeiträge nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sind. Dass UDP-Mitglieder allein aufgrund der Mitgliedschaft in Gambia verfolgt würden, ließe sich aus den dem Bundesasylamt zur Verfügung stehenden Quellen zu Gambia nicht bestätigen. Eine ernste Erkrankung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Zur Lage in Gambia wurden verschiedenste Feststellungen, insbesondere basierend auf einem Sachverständigengutachten Frau römisch 40 , sowie auf Informationen des amerikanischen Außenministeriums, des Deutschen Auswärtigen Amtes und anderer Institutionen getätigt. Mangels Glaubwürdigkeit könne weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt werden. Ernsthafte Versuche in die österreichische Gesellschaft zu integrieren wären im Verfahren nicht bekannt geworden. Vielmehr müsse auf die rechtskräftigen Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz hingewiesen werden. Daher wäre auch die Ausweisung des Beschwerdeführers im öffentlichen Interesse der Republik Österreich. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.05.2009 zugestellt.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte, vom Beschwerdeführer selbst in englischer Sprache verfasste, Beschwerde. Darin bekräftigte der Beschwerdeführer, dass sein Leben in Gambia in Gefahr gewesen wäre. Man hätte ihn dort mehrmals verhaftet und gefoltert. Er hätte Nachforschungen über seinen verschwundenen Bruder XXXX angestellt. Einige hätten ihm gesagt, er wäre zu einem Militärkurs in die Türkei geschickt worden, andere, das er im Gefängnis sei, wieder andere, er wäre tot. Man habe ihn sogar zu einem Massengrab geführt. Er wäre wieder verhaftet worden, man hätte ihm Dokumente weggenommen, aber nach einigen Tagen freigelassen. Der Parteisekretär hätte ihn herausgeholt und ihm angeraten, das Land zu verlassen. Man wolle die Geschichte mit dem Bruder des Beschwerdeführers vertuschen. Er hätte einen Onkel in Wien, ferner eine Lebensgefährtin. Man solle dem Beschwerdeführer zwecks weiterer Informationen kontaktieren. Man könne aber auch die eben erwähnten Personen kontaktieren.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingelangte, vom Beschwerdeführer selbst in englischer Sprache verfasste, Beschwerde. Darin bekräftigte der Beschwerdeführer, dass sein Leben in Gambia in Gefahr gewesen wäre. Man hätte ihn dort mehrmals verhaftet und gefoltert. Er hätte Nachforschungen über seinen verschwundenen Bruder römisch 40 angestellt. Einige hätten ihm gesagt, er wäre zu einem Militärkurs in die Türkei geschickt worden, andere, das er im Gefängnis sei, wieder andere, er wäre tot. Man habe ihn sogar zu einem Massengrab geführt. Er wäre wieder verhaftet worden, man hätte ihm Dokumente weggenommen, aber nach einigen Tagen freigelassen. Der Parteisekretär hätte ihn herausgeholt und ihm angeraten, das Land zu verlassen. Man wolle die Geschichte mit dem Bruder des Beschwerdeführers vertuschen. Er hätte einen Onkel in Wien, ferner eine Lebensgefährtin. Man solle dem Beschwerdeführer zwecks weiterer Informationen kontaktieren. Man könne aber auch die eben erwähnten Personen kontaktieren.
6. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 13.07.2009 wurde der in der Beschwerde genannte Onkel des Beschwerdeführers ersucht, dem Asylgerichtshof binnen einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen, über welche Informationen er bezüglich seines Neffen verfüge. Dieses ordnungsgemäß zugestellte Schreiben wurde nicht beantwortet.
7. Auf Grund der Beschwerde wurde sodann am 24.09.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte wie folgt:
"(...)
VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.
BF: Meine Angaben zur Identität sind richtig.
VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?
BF: Das, was ich bei meiner letzten Einvernahme ausgesagt habe, war alles wahr und richtig. Aber ich hatte den Eindruck, dass mich die Dame, die mich befragt hat, nicht verstehen wollte. Sie wollte mir scheinbar immer nachweisen, dass ich nicht die Wahrheit spreche.
VR: Hatten Sie den Dolmetscher dort ausreichend verstanden?
BF: Ja, ich habe den Dolmetscher verstanden und habe auch mehrmals auf den Dolmetscher eingeredet. Doch ich hatte das Gefühl, dass man nicht protokollieren wollte, was ich alles sagte. Ich musste die einvernehmende Beamtin zwingen, so hatte ich das Gefühl, dass sie aufschreibt, was ich ihr sage.
VR: Waren Sie seitdem Sie in Österreich angekommen sind in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?
BF: Nein, seitdem ich in Österreich angekommen bin, habe ich dieses Land nie verlassen. Ich war die ganze Zeit in Österreich.
VR: Zu Ihrem Weg von Marokko nach Österreich haben Sie bisher gesagt, keine genauen Angaben machen zu können. Sie vermuteten aber, dass Sie durch Spanien gefahren seien. Stimmt das?
BF: Es war so, dass ich eine Kontaktperson hatte, der ich Geld bezahlt hatte, damit sie mir zur Ausreise aus Gambia verhilft. Ich war dann in Marokko und bin dort in einen LKW gestiegen. Man hat mir gesagt, dass dieser LKW nach Deutschland fährt. Ich wollte nach Deutschland, weil ich dort jemand kenne. Doch als ich ausstieg, fand ich mich in Wien wieder.
VR: Haben Sie, seit Sie in Österreich sind, Kontakt zu jemandem in Gambia, insbesondere zu Familienangehörigen?
BF: Ja, ich habe meine Mutter und meine Frau angerufen.
VR: Wann hatten Sie da den letzten Kontakt?
BF: Im Februar, bevor ich das Problem mit der Polizei bekam.
VR: Was haben Sie von Ihrer Mutter und Ihrer Frau erfahren? Wie geht es Ihnen in Gambia?
BF: Meine Mutter hat nach dem Tod meines Vaters einen anderen Mann geheiratet. Meine Frau hat sich von mir scheiden lassen, nachdem ich das erste Mal aus dem Gefängnis herausgekommen bin. Sie sagte mir damals, sie könne nicht länger bei meiner Mutter wohnen, weil ihr Leben dann in Gefahr sei. Außerdem hätte sie nicht genug Geld, um sich selbst durchzubringen. Deshalb ist sie zu ihrer Familie zurückgegangen.
VR: Leben Ihre Mutter und Ihre Ex-Frau also im Wesentlichen ohne Probleme in Gambia?
BF: Um ehrlich zu sein - meiner Mutter geht es gut, seit sie mit diesem anderen Mann verheiratet ist. Den Kontakt zu meiner Frau habe ich seit damals verloren. Ich bin jetzt nur noch mit meiner Mutter in Kontakt, die sich auch um meine zwei Kinder kümmert.
VR: Wie alt sind Ihre Kinder?
BF: 7 und 10 Jahre. Das war voriges Jahr. Jetzt sind sie schon 8 und
11.
VR: Wo lebt Ihre Mutter jetzt genau?
BF: Meine Mutter lebt jetzt auf dem Anwesen ihres neuen Mannes in XXXX.BF: Meine Mutter lebt jetzt auf dem Anwesen ihres neuen Mannes in römisch 40 .
VR: Wo haben Sie eigentlich vor Ihrer Ausreise zuletzt in Gambia gelebt?
BF: Im Dorf XXXX.BF: Im Dorf römisch 40 .
VR: In einem Haus mit Ihrer Familie? Wie waren da die Lebensverhältnisse?
BF: In Gambia konnte ich damals nicht bei meiner Familie wohnen, weil ich meine Familie sonst in Gefahr gebracht hätte. Ich habe damals mit der Polizei Katz und Maus gespielt. Ich wohnte damals alleine im Dorf XXXX, wo ich ein Haus angemietet hatte. Ich ging aber täglich zu meiner Frau, um sie und die Kinder zu besuchen. Ich ging auch Geschäften in XXXX nach.BF: In Gambia konnte ich damals nicht bei meiner Familie wohnen, weil ich meine Familie sonst in Gefahr gebracht hätte. Ich habe damals mit der Polizei Katz und Maus gespielt. Ich wohnte damals alleine im Dorf römisch 40 , wo ich ein Haus angemietet hatte. Ich ging aber täglich zu meiner Frau, um sie und die Kinder zu besuchen. Ich ging auch Geschäften in römisch 40 nach.
VR: Welchen Geschäften?
BF: Ich habe als Taxifahrer gearbeitet.
VR: Wo sind Sie geboren?
BF: Ich bin in XXXX geboren. Mein Vater hat aber dann ein Grundstück in XXXX gekauft. Dort bin ich dann während meiner Kindheit aufgewachsen.BF: Ich bin in römisch 40 geboren. Mein Vater hat aber dann ein Grundstück in römisch 40 gekauft. Dort bin ich dann während meiner Kindheit aufgewachsen.
VR: Welche Volksgruppe sind Sie?
BF: Meine Mutter ist Wolof, mein Vater ist Mandinka.
VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Gambia, der Ihre Identität bestätigen könnte?
BF: Ja, das ist ein Familienangehöriger von mir. Wir haben denselben Vater. Er ging hier auch zur Schule. Er heißt XXXX.BF: Ja, das ist ein Familienangehöriger von mir. Wir haben denselben Vater. Er ging hier auch zur Schule. Er heißt römisch 40 .
VR: Welchen Aufenthaltstitel hat XXXX Ihres Wissens nach in Österreich?VR: Welchen Aufenthaltstitel hat römisch 40 Ihres Wissens nach in Österreich?
BF: Soviel ich weiß, kam XXXX ursprünglich als Student nach Österreich und hat hier studiert. Mittlerweile hat er ein eigenes Geschäft in der XXXX und er betreibt dort einen Call-Shop, einen Telefonshop.BF: Soviel ich weiß, kam römisch 40 ursprünglich als Student nach Österreich und hat hier studiert. Mittlerweile hat er ein eigenes Geschäft in der römisch 40 und er betreibt dort einen Call-Shop, einen Telefonshop.
VR: Sie haben XXXX ja auch in Ihrer Beschwerde als jemanden erwähnt, der etwas über Sie sagen könne. Der Asylgerichtshof hat daher XXXX brieflich aufgefordert, sich mit dem Gerichtshof in Verbindung zu setzen, bzw. schriftlich auszuführen, was er über Sie wisse. Eine entsprechende Antwort ist nicht eingelangt. Haben Sie irgendeine Erklärung hiefür?VR: Sie haben römisch 40 ja auch in Ihrer Beschwerde als jemanden erwähnt, der etwas über Sie sagen könne. Der Asylgerichtshof hat daher römisch 40 brieflich aufgefordert, sich mit dem Gerichtshof in Verbindung zu setzen, bzw. schriftlich auszuführen, was er über Sie wisse. Eine entsprechende Antwort ist nicht eingelangt. Haben Sie irgendeine Erklärung hiefür?
BF: Ich kann das nicht wirklich sagen. Ich weiß bloß, dass XXXX jetzt schon 2 oder 3 Monate in Gambia ist. Ich habe meine Mutter letzte Woche aus dem Gefängnis angerufen und da hat sie mir gesagt, dass XXXX in Gambia sei und sie besucht habe.BF: Ich kann das nicht wirklich sagen. Ich weiß bloß, dass römisch 40 jetzt schon 2 oder 3 Monate in Gambia ist. Ich habe meine Mutter letzte Woche aus dem Gefängnis angerufen und da hat sie mir gesagt, dass römisch 40 in Gambia sei und sie besucht habe.
VR: In Ihrer Beschwerde haben Sie XXXX als Ihren Onkel bezeichnet, trifft das zu?VR: In Ihrer Beschwerde haben Sie römisch 40 als Ihren Onkel bezeichnet, trifft das zu?
BF: Nein, XXXX und ich haben nicht denselben Vater, sondern XXXX ist der jüngste Bruder meines Vaters. Mein Vater und XXXX haben dieselben Eltern. Man kann XXXX also als meinen Onkel, Stief- oder Ziehvater bezeichnen.BF: Nein, römisch 40 und ich haben nicht denselben Vater, sondern römisch 40 ist der jüngste Bruder meines Vaters. Mein Vater und römisch 40 haben dieselben Eltern. Man kann römisch 40 also als meinen Onkel, Stief- oder Ziehvater bezeichnen.
VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen, wenn nein, sind Sie in der Lage Beweismittel in den nächsten Wochen vorzulegen?
BF: Bei meiner Ausreise aus Gambia konnte ich keine Dokumente mitnehmen. Ich habe Ihnen ja gesagt, dass ich damals mit der Polizei ein Katz und Maus-Spiel betrieben habe. Letztendlich bin ich geflohen. Es ist so, dass alle meine Dokumente bei meiner Mutter sind. Sollte es notwendig sein, diese Dokumente vorzulegen, dann könnte ich diese Dokumente besorgen. Entweder man schickt sie mir per Post oder XXXX oder jemand anderer, der nach Gambia fährt, nimmt sie mir mit. Was meinen Reisepass betrifft, so wurde dieser allerdings beschlagnahmt.BF: Bei meiner Ausreise aus Gambia konnte ich keine Dokumente mitnehmen. Ich habe Ihnen ja gesagt, dass ich damals mit der Polizei ein Katz und Maus-Spiel betrieben habe. Letztendlich bin ich geflohen. Es ist so, dass alle meine Dokumente bei meiner Mutter sind. Sollte es notwendig sein, diese Dokumente vorzulegen, dann könnte ich diese Dokumente besorgen. Entweder man schickt sie mir per Post oder römisch 40 oder jemand anderer, der nach Gambia fährt, nimmt sie mir mit. Was meinen Reisepass betrifft, so wurde dieser allerdings beschlagnahmt.
VR: Welchen Dokumente wären das, die Ihres Wissens nach bei Ihrer Mutter befindlich sind? Können Sie diese aufzählen?
BF: Mein gambischer Personalausweis, mein Führerschein.
VR: Warum haben Sie eigentlich ausgerechnet den UDP-Parteiausweis mitnehmen können, wenn Sie doch alle anderen Dokumente zurückgelassen haben?
BF: Ich bin damals in einer Notlage geflohen. Der Sekretär meiner Partei hat meine Flucht organisiert und mir einen Parteiausweis mitgegeben, damit ich mich mit diesem Dokument ausweisen kann. Ich konnte damals nicht zurück zu meiner Mutter gehen und meine Dokumente holen, denn die Polizei war bereits ins Haus meiner Schwester nach XXXX gekommen und hatte auch bei meiner Mutter nach mir gesucht.BF: Ich bin damals in einer Notlage geflohen. Der Sekretär meiner Partei hat meine Flucht organisiert und mir einen Parteiausweis mitgegeben, damit ich mich mit diesem Dokument ausweisen kann. Ich konnte damals nicht zurück zu meiner Mutter gehen und meine Dokumente holen, denn die Polizei war bereits ins Haus meiner Schwester nach römisch 40 gekommen und hatte auch bei meiner Mutter nach mir gesucht.
VR: Wie hieß der Sekretär der Partei, der Ihre Flucht organisiert hat und Ihnen den Parteiausweis gab?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Ab wann waren Sie Mitglied der UDP? Können Sie sich noch erinnern, ab wann Sie Mitglied der Partei waren?
BF: Nachdem ich die Schule beendet hatte, wurde ich Mitglied der UDP, das war 1995/96.
VR: Würden Sie sich selbst als einfaches Mitglied oder ein prominentes Mitglied, einen Führer der UDP bezeichnen?
BF: Anfangs war ich - bestimmt auch wegen meines Vaters - ein prominentes Mitglied der UDP, später dann nicht mehr. Ich wollte mich selbst dann nicht mehr politisch nach vorne bringen, weil ich merkte, dass mich das in Gefahr brachte. Darum habe ich in der Folge die meisten meiner politischen Aktivitäten eingestellt.
VR: Wenn wir zum Beispiel XXXX fragen würden, den Parteiführer. Würde der Sie persönlich kennen?VR: Wenn wir zum Beispiel römisch 40 fragen würden, den Parteiführer. Würde der Sie persönlich kennen?
BF: Ja, ganz bestimmt würde er mich persönlich kennen.
VR: Wie oft waren Sie Ihrer Erinnerung nach in Gambia in Haft?
BF: In den Jahren 2004, 2005 und 2006 war ich mehrmals in Haft. Das ist schon lange her, aber, wenn ich mich richtig erinnere, war ich 2004 zweimal in Haft, 2005 ein Mal und 2006 wiederum zweimal. Ich war in diesen Jahren in mehreren Polizeistationen in Polizeigewahrsam.
VR: Wie lange dauerten diese Polizeigewahrsame?
BF: Das erste Mal war ich zwei oder drei Wochen In Polizeigewahrsam. Damals hat mich mein Parteisekretär XXXX gegen Kaution freibekommen. 2005 wurde ich erneut verhaftet. damals hat eine Studentendemonstration stattgefunden, bei der die Studenten zum Streik gegen die Nation aufgerufen haben. Bei dieser Demonstration wurde der Bruder meines besten Freundes erschossen. In der Folge wurde ich festgenommen und war 5 bis 6 Tage in Haft.BF: Das erste Mal war ich zwei oder drei Wochen In Polizeigewahrsam. Damals hat mich mein Parteisekretär römisch 40 gegen Kaution freibekommen. 2005 wurde ich erneut verhaftet. damals hat eine Studentendemonstration stattgefunden, bei der die Studenten zum Streik gegen die Nation aufgerufen haben. Bei dieser Demonstration wurde der Bruder meines besten Freundes erschossen. In der Folge wurde ich festgenommen und war 5 bis 6 Tage in Haft.
VR. Was war 2006?
BF: 2006 war ich auch für jeweils ca. 3 Wochen in der Polizeizelle.
VR: Verstehe ich Sie dann richtig, von 2006 bis zu Ihrer Ausreise haben Sie sich dann mehr oder minder versteckt?
BF: Naja, ich habe damals meine Adresse und meinen Wohnort geändert und habe dann mein eigenes Leben geführt, bis ich Gambia verließ.
VR: Aber hätte man Sie nicht leicht finden können, wenn Sie doch als Taxifahrer in der Öffentlichkeit waren oder standen Sie nur unter Beobachtung der Polizei?
BF: Wäre ich selbst als Taxilenker bis zum Schluss tätig gewesen, dann hätte man mich bestimmt leicht ausfindig machen können. Ich habe dann aber einen Mann dafür bezahlt, dass er mein Taxi lenkt. Er hat mir dann am Ende jeden Tages den kassierten Fuhrlohn gebracht und ich habe ihm ein monatliches Gehalt bezahlt.
VR: Nach der Aktenlage seien Sie am 13.10.2008 schließlich aus Gambia ausgereist. Warum sind Sie gerade zu diesem Zeitpunkt, am 13.10.2008 aus Gambia ausgereist?
BF: Damals haben mir die Parteiführer gesagt, dass ich auf der Fahndungliste des gambischen Geheimdienstes N. I. A. stehe. All das hat letztlich mit dem Verschwinden meines Bruders zu tun. Er war ein Angehöriger des Militärs und ist plötzlich verschwunden. Ich habe dann überall nach ihm gesucht, konnte aber keine Anhaltspunkte für sein Verschwinden finden. Ich habe mich dann bemüht, die richtigen Antworten zu finden darauf, warum mein Bruder verschwunden war. Ich habe mit zahlreichen Leuten gesprochen, die mir allerhand Erklärungen gegeben haben. Manchen habe ich geglaubt, manchen nicht. Die Regierung wollte dann nicht, dass die Öffentlichkeit von all diesen Dingen erfährt. Die Leute in meiner Partei sagten mir, dass ich jetzt als neues Opfer von der Regierung ins Visier genommen worden sei und ich das Land schleunigst verlassen solle. Deshalb bin ich damals im Oktober ausgereist.BF: Damals haben mir die Parteiführer gesagt, dass ich auf der Fahndungliste des gambischen Geheimdienstes N. römisch eins. A. stehe. All das hat letztlich mit dem Verschwinden meines Bruders zu tun. Er war ein Angehöriger des Militärs und ist plötzlich verschwunden. Ich habe dann überall nach ihm gesucht, konnte aber keine Anhaltspunkte für sein Verschwinden finden. Ich habe mich dann bemüht, die richtigen Antworten zu finden darauf, warum mein Bruder verschwunden war. Ich habe mit zahlreichen Leuten gesprochen, die mir allerhand Erklärungen gegeben haben. Manchen habe ich geglaubt, manchen nicht. Die Regierung wollte dann nicht, dass die Öffentlichkeit von all diesen Dingen erfährt. Die Leute in meiner Partei sagten mir, dass ich jetzt als neues Opfer von der Regierung ins Visier genommen worden sei und ich das Land schleunigst verlassen solle. Deshalb bin ich damals im Oktober ausgereist.
VR: Nach Ihren ganzen Nachforschungen - was ist tatsächlich mit Ihrem Bruder passiert?
BF: Ich habe von den besten Freunden meines Bruders den Hinweis bekommen, dass mein Bruder - zusammen mit mehreren anderen Soldaten und Politikern - Opfer einer Massenhinrichtung geworden ist.
VR: Wann haben Sie diesen entscheidenden Hinweis erhalten?
BF: Ich habe Hinweise von verschiedenen Leuten über einen längeren Zeitraum erhalten. Sie haben mich damals alle mit Informationen gefüttert, als ich 2004 mit meinen Nachforschungen begann und dann 2005 und 2006 immer weiter forschte. Den entscheidenden Hinweis erhielt ich dann 2006 vom besten Freund meines Bruders XXXX. XXXX lebt mittlerweile in den USA und musste wegen dieser Sache ebenfalls fliehen.BF: Ich habe Hinweise von verschiedenen Leuten über einen längeren Zeitraum erhalten. Sie haben mich damals alle mit Informationen gefüttert, als ich 2004 mit meinen Nachforschungen begann und dann 2005 und 2006 immer weiter forschte. Den entscheidenden Hinweis erhielt ich dann 2006 vom besten Freund meines Bruders römisch 40 . römisch 40 lebt mittlerweile in den USA und musste wegen dieser Sache ebenfalls fliehen.
VR: Wie heißt XXXX mit vollständigen Namen.VR: Wie heißt römisch 40 mit vollständigen Namen.
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Wurde ihm in den Vereinigten Staaten Asyl gewährt oder unter welchem Titel hält er sich auf?
BF: Ja.
VR: Das wissen Sie sicher?
BF: Ich bin mir nicht sicher, ob ihm in den USA Asyl tatsächlich gewährt worden ist. Aber er hat in den USA um Asyl angesucht. Er war schließlich der XXXX des Präsidenten während der zwei Jahre vor seiner Ausreise.BF: Ich bin mir nicht sicher, ob ihm in den USA Asyl tatsächlich gewährt worden ist. Aber er hat in den USA um Asyl angesucht. Er war schließlich der römisch 40 des Präsidenten während der zwei Jahre vor seiner Ausreise.
VR: Wissen Sie wo in den USA sich XXXX jetzt aufhält?VR: Wissen Sie wo in den USA sich römisch 40 jetzt aufhält?
BF: Ich selbst weiß den Aufenthaltsort von XXXX nicht, weil ich seit meiner Ausreise keinen Kontakt mehr mit ihm hatte. Ich kenne aber seine Familie. Sollte diese Information wichtig sein, dann könnte ich seine Familie in Gambia kontaktieren und das erfahren.BF: Ich selbst weiß den Aufenthaltsort von römisch 40 nicht, weil ich seit meiner Ausreise keinen Kontakt mehr mit ihm hatte. Ich kenne aber seine Familie. Sollte diese Information wichtig sein, dann könnte ich seine Familie in Gambia kontaktieren und das erfahren.
VR: Wo ist Ihr Bruder nun begraben? Wo ist die Leiche ihres Bruders?
BF: Nach den Informationen von XXXX und XXXX ist die Leiche meines Bruders in XXXX begraben. Ich bin eines Nachts mit Freunden dorthin gegangen und wir haben dort auch tatsächlich Leichen und Skelette gefunden. Ich kann aber nicht mit Sicherheit sagen, ob die Leiche meines Bruders unter diesen Skeletten war. Wir hatten nicht die Möglichkeit eine DNA-Analyse oder ähnliches durchzuführen.BF: Nach den Informationen von römisch 40 und römisch 40 ist die Leiche meines Bruders in römisch 40 begraben. Ich bin eines Nachts mit Freunden dorthin gegangen und wir haben dort auch tatsächlich Leichen und Skelette gefunden. Ich kann aber nicht mit Sicherheit sagen, ob die Leiche meines Bruders unter diesen Skeletten war. Wir hatten nicht die Möglichkeit eine DNA-Analyse oder ähnliches durchzuführen.
VR: Wann ist das ungefähr gewesen, wo Sie die Leichen ausgegraben haben?
BF: Das war im November/Dezember 2006 - unmittelbar nachdem ich diese Informationen von XXXX und XXXX erhalten habe.BF: Das war im November/Dezember 2006 - unmittelbar nachdem ich diese Informationen von römisch 40 und römisch 40 erhalten habe.
VR: Nachdem Sie diese Skelette in XXXX ausgegraben haben, was haben Sie mit denen gemacht? Haben Sie die ausgegrabenen Skelette dort gelassen, Sie wieder eingegraben? Haben Sie die Polizei verständigt? Wie kann ich mir das vorstellen?VR: Nachdem Sie diese Skelette in römisch 40 ausgegraben haben, was haben Sie mit denen gemacht? Haben Sie die ausgegrabenen Skelette dort gelassen, Sie wieder eingegraben? Haben Sie die Polizei verständigt? Wie kann ich mir das vorstellen?
BF: Wir haben die Leichen wieder eingegraben. Wir konnten dies nicht der Polizei melden, weil wir uns sonst noch mehr Gefahren ausgesetzt hätten. Diese Tötungen waren von Regierungsagenten veranlasst worden. Das war auch einer der Gründe, warum man mich suchte. Sie wussten jetzt, dass jemand den Ort ausfindig gemacht hat, wo diese Leichen liegen.
VR: Waren die Leichen nur noch Skelette oder waren noch verwesende Teile daran?
BF: Auf den Skeletten befand sich kein Fleisch und auch keine verwesenden Körperteile mehr. Alles war bereits verwest. Man sah nur noch die Knochen und die Skelette, aber auch die Schuhe und Kleidungsstücke der Toten, denn man hatte sie mit ihrem Gewand begraben. Daraus konnte man sehen, dass das noch nicht sehr lange her sein konnte.
VR: Haben Sie die Information über diesen Fund an irgendwelche Dritte weitergegeben, zum Beispiel an Zeitungen oder Oppositionsgruppen oder haben Sie das bis zu Ihrem Asylverfahren in Österreich für sich behalten?
BF: Ja, ich habe diese Informationen zunächst meiner Familie mitgeteilt und dann auch meinem Parteiführer XXXX. Er gab mir dann den Rat, mit niemandem sonst über diese Sache zu sprechen. Er meinte, wir müssten einen Fotografen finden, der das Grab fotografiert. Danach könnten wir dann einen Akt anlegen und der internationalen Konvention für Menschenrechte und Folter in Gambia übergeben. In Gambia gibt es nämlich eine Niederlassung dieser International Convention of Human Rights and Torture. XXXX meinte, wir müssen ein Foto von diesem Grab machen und die Geschichten dazu verfassen und dann dieser Organisation übergeben. Es ist nämlich so, dass nicht nur mein Bruder verschwunden ist, sondern dass neben ihm noch 10 weitere Personen in gleicher Art und Weise vermisst werden.BF: Ja, ich habe diese Informationen zunächst meiner Familie mitgeteilt und dann auch meinem Parteiführer römisch 40 . Er gab mir dann den Rat, mit niemandem sonst über diese Sache zu sprechen. Er meinte, wir müssten einen Fotografen finden, der das Grab fotografiert. Danach könnten wir dann einen Akt anlegen und der internationalen Konvention für Menschenrechte und Folter in Gambia übergeben. In Gambia gibt es nämlich eine Niederlassung dieser International Convention of Human Rights and Torture. römisch 40 meinte, wir müssen ein Foto von diesem Grab machen und die Geschichten dazu verfassen und dann dieser Organisation übergeben. Es ist nämlich so, dass nicht nur mein Bruder verschwunden ist, sondern dass neben ihm noch 10 weitere Personen in gleicher Art und Weise vermisst werden.
VR: Wann ist Ihr Bruder verschwunden und wann, glauben Sie, ist Ihr Bruder ermordet worden?
BF: Das letzte Mal, dass ich meinen Bruder lebend gesehen habe, war im November/Dezember bzw. Jänner 2004/2005. Entschuldigen Sie, ich meine 1994/95. Damals sollte er an einem Militärausbildungskurs teilnehmen. XXXX war damals im selben Bataillon wie mein Bruder und sie machten diese Ausbildung zusammen. Irgendwann ist mein Bruder dann nicht mehr aufgetaucht. Man hat das zunächst geheim gehalten. In der Folge wurde XXXX der XXXX des Präsidenten und ich hatte nicht mehr die Gelegenheit, mit ihm zu sprechen. Einerseits war er immer beschäftigt und andererseits wäre es ein Problem gewesen, zumal er dem Präsidenten am nächsten stand. XXXX war im selben Ausbildungslager wie mein Bruder. Meine einzige Möglichkeit, mehr über das Verschwinden meines Bruders herauszufinden, war also, mit den anderen Kursteilnehmern zu sprechen. Manche von ihnen sagten mir damals, er sei im Gefängnis. Andere wiederum behaupteten, er sei zu einem anderen Ausbildungskurs geschickt worden. Doch erst als XXXX selbst Probleme mit dem Präsidenten bekam, erfuhr ich im Jahr 2006 die volle Wahrheit. Da sagte mir XXXX, dass mein Bruder ermordet worden sei und in einem Massengrab verscharrt ist.BF: Das letzte Mal, dass ich meinen Bruder lebend gesehen habe, war im November/Dezember bzw. Jänner 2004 aus 2005,. Entschuldigen Sie, ich meine 1994/95. Damals sollte er an einem Militärausbildungskurs teilnehmen. römisch 40 war damals im selben Bataillon wie mein Bruder und sie machten diese Ausbildung zusammen. Irgendwann ist mein Bruder dann nicht mehr aufgetaucht. Man hat das zunächst geheim gehalten. In der Folge wurde römisch 40 der römisch 40 des Präsidenten und ich hatte nicht mehr die Gelegenheit, mit ihm zu sprechen. Einerseits war er immer beschäftigt und andererseits wäre es ein Problem gewesen, zumal er dem Präsidenten am nächsten stand. römisch 40 war im selben Ausbildungslager wie mein Bruder. Meine einzige Möglichkeit, mehr über das Verschwinden meines Bruders herauszufinden, war also, mit den anderen Kursteilnehmern zu sprechen. Manche von ihnen sagten mir damals, er sei im Gefängnis. Andere wiederum behaupteten, er sei zu einem anderen Ausbildungskurs geschickt worden. Doch erst als römisch 40 selbst Probleme mit dem Präsidenten bekam, erfuhr ich im Jahr 2006 die volle Wahrheit. Da sagte mir römisch 40 , dass mein Bruder ermordet worden sei und in einem Massengrab verscharrt ist.
VR: Ihre Zeitangaben erscheinen doch etwas fragwürdig! Wenn Ihr Bruder bereits 1994 verschwunden wäre, hätten Sie ja über 10 Jahre nach ihm gesucht. Sie haben zuvor gesagt XXXX wäre erst in den letzten 2 Jahren vor seiner Ausreise XXXX des Präsidenten und sohin schwer erreichbar gewesen. Das würde mit Ihrer heute ursprünglich gemachten Aussage, dass Ihr Bruder erst 2004 verschwunden ist, zusammenpassen? Sind Sie sich also sicher, dass Sie 12 Jahre nach Ihrem Bruder gesucht haben, bis Sie die Wahrheit herausfanden?VR: Ihre Zeitangaben erscheinen doch etwas fragwürdig! Wenn Ihr Bruder bereits 1994 verschwunden wäre, hätten Sie ja über 10 Jahre nach ihm gesucht. Sie haben zuvor gesagt römisch 40 wäre erst in den letzten 2 Jahren vor seiner Ausreise römisch 40 des Präsidenten und sohin schwer erreichbar gewesen. Das würde mit Ihrer heute ursprünglich gemachten Aussage, dass Ihr Bruder erst 2004 verschwunden ist, zusammenpassen? Sind Sie sich also sicher, dass Sie 12 Jahre nach Ihrem Bruder gesucht haben, bis Sie die Wahrheit herausfanden?
BF: Ja, es stimmt, dass ich so lange nach meinem Bruder gesucht habe. Allerdings waren es nicht volle 12 Jahre, sondern wahrscheinlich nur 7 Jahre. Denn anfangs dachten wir, er sei bei diesem Militärausbildungskurs, der zweieinhalb bis 5 Jahre dauern kann. Da habe ich noch nicht nach ihm gesucht.
VR: In Ihrer letzten Einvernahme vor dem BAA am 28.04.2009 wurde Ihnen ja öfters vorgehalten, dass Sie unterschiedliche Angaben machen. Insbesondere ist protokolliert, dass Sie gesagt hätten, dass Ihr verschwundener Bruder XXXX auch XXXX heiße. XXXX würden Sie auch XXXX nennen? Wie erklären Sie sich diese Widersprüche?VR: In Ihrer letzten Einvernahme vor dem BAA am 28.04.2009 wurde Ihnen ja öfters vorgehalten, dass Sie unterschiedliche Angaben machen. Insbesondere ist protokolliert, dass Sie gesagt hätten, dass Ihr verschwundener Bruder römisch 40 auch römisch 40 heiße. römisch 40 würden Sie auch römisch 40 nennen? Wie erklären Sie sich diese Widersprüche?
BF: Die einvernehmende Beamtin hat mich damals nach den Namen meiner Familienangehörigen gefragt. Sie hielt mir dann vor, dass ich gar keinen Bruder mit den Namen XXXX hätte. Offenbar wollte sie mich mental durcheinanderbringen und mich verwirren. Ich war damals aber sehr konzentriert und habe bestimmt die richtigen Angaben gemacht. Ich würde nie im Leben den Namen meines Bruders vergessen.BF: Die einvernehmende Beamtin hat mich damals nach den Namen meiner Familienangehörigen gefragt. Sie hielt mir dann vor, dass ich gar keinen Bruder mit den Namen römisch 40 hätte. Offenbar wollte sie mich mental durcheinanderbringen und mich verwirren. Ich war damals aber sehr konzentriert und habe bestimmt die richtigen Angaben gemacht. Ich würde nie im Leben den Namen meines Bruders vergessen.
VR: Wer ist dann XXXX?
BF: Das ist mein jüngerer Bruder.
VR: Die demnach falsche Protokollierung hätte Ihnen eigentlich bei der Rückübersetzung auffallen müssen?!
BF: Ich kann die Namen meiner Brüder nie im Leben vergessen. Meine Brüder heißen XXXX und XXXX.BF: Ich kann die Namen meiner Brüder nie im Leben vergessen. Meine Brüder heißen römisch 40 und römisch 40 .
VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia?
BF: Ich fürchte, dass mein Leben in Gefahr wäre, und zwar von Seiten der Regierung. Sobald die Regierung meine Identität herausfindet, ist mein Leben in Gefahr.
VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Verlesen wird AS 305 BAA. Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?
BF: Ich selbst habe mich immer als gesund angesehen. Doch als ich damals aus dem Landesgericht in die Justizanstalt XXXX überstellt wurde (das war im Dezember 2008), bewarb ich mich um eine Arbeitsstelle in der dortigen Küche. Man sagte mir, dass ich mich hierfür einen Bluttest unterziehen müsse. Eine Woche später wurde ich in die medizinische Ordination gerufen und hat man mir dort mitgeteilt, dass ich Hepatitis hätte und deswegen nicht in der Küche arbeiten dürfe. Ich wollte dann die Testergebnisse sehen und habe darum ersucht, dass man mir Medikamente verschreibt. Mir wurde dann gesagt, dass es für eine medikamentöse Behandlung noch zu früh sei. Genau dasselbe habe ich damals auch beim BAA ausgesagt - nämlich dass ich mich für gesund halte, bei der Untersuchung in der Justizanstalt aber Hepatitis festgestellt worden sei. Dieselbe Dame, die mich beim BAA einvernommen hat, rief dann meine Freundin Wien an und teilte ihr mit, dass ich Hepatitis habe. Für mich wäre wichtig, dass man dies noch einmal untersucht, damit ich selbst weiß, ob ich an dieser Krankheit nun leider oder nicht, denn ich bräuchte dann wohl Medikamente und es könnte auch gefährlich sein, wenn ich mit dieser Krankheit weiter herumgehe. Ich wäre dankbar, wenn man das zumindest jetzt in XXXX untersuchen könnte.BF: Ich selbst habe mich immer als gesund angesehen. Doch als ich damals aus dem Landesgericht in die Justizanstalt römisch 40 überstellt wurde (das war im Dezember 2008), bewarb ich mich um eine Arbeitsstelle in der dortigen Küche. Man sagte mir, dass ich mich hierfür einen Bluttest unterziehen müsse. Eine Woche später wurde ich in die medizinische Ordination gerufen und hat man mir dort mitgeteilt, dass ich Hepatitis hätte und deswegen nicht in der Küche arbeiten dürfe. Ich wollte dann die Testergebnisse sehen und habe darum ersucht, dass man mir Medikamente verschreibt. Mir wurde dann gesagt, dass es für eine medikamentöse Behandlung noch zu früh sei. Genau dasselbe habe ich damals auch beim BAA ausgesagt - nämlich dass ich mich für gesund halte, bei der Untersuchung in der Justizanstalt aber Hepatitis festgestellt worden sei. Dieselbe Dame, die mich beim BAA einvernommen hat, rief dann meine Freundin Wien an und teilte ihr mit, dass ich Hepatitis habe. Für mich wäre wichtig, dass man dies noch einmal untersucht, damit ich selbst weiß, ob ich an dieser Krankheit nun leider oder nicht, denn ich bräuchte dann wohl Medikamente und es könnte auch gefährlich sein, wenn ich mit dieser Krankheit weiter herumgehe. Ich wäre dankbar, wenn man das zumindest jetzt in römisch 40 untersuchen könnte.
VR: Warum hat denn die Referentin Ihre Freundin angerufen? Das erscheint etwas ungewöhnlich?
BF: Ich weiß den Grund nicht, warum die Referenten meine Freundin angerufen hat, um das ihr mitzuteilen. Für mich war das auch eigenartig. Ich war damals von XXXX in die Justizanstalt XXXX verlegt worden und habe dann mit meiner Freundin telefoniert. Bei diesem Telefongespräch in XXXX habe ich erfahren, dass sie von der Referentin aus Wien angerufen worden ist. Ich hatte bei meiner Einvernahme vor dem BAA nämlich sowohl die Adresse meiner Freundin als auch die Adresse von XXXX angegeben.BF: Ich weiß den Grund nicht, warum die Referenten meine Freundin angerufen hat, um das ihr mitzuteilen. Für mich war das auch eigenartig. Ich war damals von römisch 40 in die Justizanstalt römisch 40 verlegt worden und habe dann mit meiner Freundin telefoniert. Bei diesem Telefongespräch in römisch 40 habe ich erfahren, dass sie von der Referentin aus Wien angerufen worden ist. Ich hatte bei meiner Einvernahme vor dem BAA nämlich sowohl die Adresse meiner Freundin als auch die Adresse von römisch 40 angegeben.
VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?
BF: Ich habe meine Freundin im Jänner kennengelernt, als ich gerade drei Wochen aus der Haft entlassen worden war. Die Caritas wies mir damals einen Heimplatz in der Steiermark zu. Von dort bin ich nach Wien gefahren, um XXXX hier zu besuchen. Bei dieser Gelegenheit habe ich sie kennengelernt. Ich habe sie dann öfter besucht und auch zwei drei Tage bei ihr gewohnt. Aber wir hatten keine engeren Verbindlichkeiten uns gegenüber. Ich bin dann immer wieder zum Caritas-Heim in der Steiermark zurückgefahren, wo ich wohnte. Das alles war in der Zeit, als mir meine gambische Frau mitteilte, dass sie sich von mir scheiden ließ.BF: Ich habe meine Freundin im Jänner kennengelernt, als ich gerade drei Wochen aus der Haft entlassen worden war. Die Caritas wies mir damals einen Heimplatz in der Steiermark zu. Von dort bin ich nach Wien gefahren, um römisch 40 hier zu besuchen. Bei dieser Gelegenheit habe ich sie kennengelernt. Ich habe sie dann öfter besucht und auch zwei drei Tage bei ihr gewohnt. Aber wir hatten keine engeren Verbindlichkeiten uns gegenüber. Ich bin dann immer wieder zum Caritas-Heim in der Steiermark zurückgefahren, wo ich wohnte. Das alles war in der Zeit, als mir meine gambische Frau mitteilte, dass sie sich von mir scheiden ließ.
VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?
BF: Ja, mittlerweile spreche ich schon recht gut Deutsch und kann mich auf Deutsch auch verständigen. Man kann sagen, dass ich Deutsch zu 30 % bereits verstehe.
Zu meinen Suchtgiftdelikten:
Ich habe weder im Flüchtlingsheim noch in der Steiermark Drogen verkauft. Ich weiß aber, dass ich einen Fehler begangen habe. Ich habe einfach die falschen Leute in Wien kennen gelernt, als ich meine Onkel XXXX besuchte. Dabei ist mein Onkel selbst ein sehr aufrichtiger Mensch, der weder raucht noch trinkt. Ich bin dann aber mit anderen Gambiern in schlechte Gesellschaft geraten. Ich möchte das nicht als Entschuldigung für mein Verhalten verstanden wissen. Ich habe mich damit selbst zum Narren gemacht. Aber ich habe aus meiner Tat gelernt.Ich habe weder im Flüchtlingsheim noch in der Steiermark Drogen verkauft. Ich weiß aber, dass ich einen Fehler begangen habe. Ich habe einfach die falschen Leute in Wien kennen gelernt, als ich meine Onkel römisch 40 besuchte. Dabei ist mein Onkel selbst ein sehr aufrichtiger Mensch, der weder raucht noch trinkt. Ich bin dann aber mit anderen Gambiern in schlechte Gesellschaft geraten. Ich möchte das nicht als Entschuldigung für mein Verhalten verstanden wissen. Ich habe mich damit selbst zum Narren gemacht. Aber ich habe aus meiner Tat gelernt.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
*) USDOS Human Rights Report, Gambia, 25.02.2009
*) UK Home Office, BIA, COI Key Documents 04.04.2008; OGN 29.08.2007
*) Gutachten Frau XXXX, April 2009*) Gutachten Frau römisch 40 , April 2009
*) Internetberichte zur aktuellen menschenrechtlich und wirtschaftlichen Lage in Gambia
*) länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation, Bradt Travel Guide The Gambia)
Der VR bringt dem BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:
Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositionellen kann aber nicht gesprochen werden. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freie Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder.
Nach Umfrage gibt der VR bekannt, dass die getroffene Beurteilung der Lage in Gambia im gegenständlichen Fall nicht ausreichend ist. Nach der Verhandlung erweist es sich als notwendig (auch zur besseren Glaubwürdigkeitseinschätzung des BF, an welcher zwar erhebliche Zweifel bestehen, die diesbezüglich eindeutige Einschätzung des BAA jedoch zur Zeit nicht ohne Weiteres bestätigt werden kann) eine Auskunft der Staatendokumentation des BAA (allenfalls auch unter Einbeziehung der österreichischen Botschaft in Dakar) einzuholen.
Der BF wird aufgefordert, so rasch als möglich, jedenfalls aber bis 31.10.2009 Personaldokumente und die aktuelle Adresse des in der USA aufhältigen Freundes (wie in der Verhandlungsschrift ersichtlich) dem Asylgerichtshof bekannt zu geben, damit diese den weiteren Nachforschungen auch zugrunde gelegt werden können.
Nach Einlangen der ergänzenden Beweisergebnisse werden diese dem BF und dem BAA, sofern keine weitere Verhandlung erforderlich ist, jedenfalls zum Parteiengehör übermittelt. Eine Entscheidung ist jedenfalls noch für dieses Kalenderjahr in Aussicht genommen.
Eine gesonderte Übermittlung der Länderquellen an das BAA kann entfallen, da diese als für die Amtspartei notorisch anzusehen sind. Dem BAW steht bis 31. Oktober 2009 auch die Möglichkeit offen, zum Ergebnis der Verhandlung Stellung zu nehmen.
VR fragt den BF um seine Stellungnahme dazu.
BF: Ich bin mit allen notwendigen Recherchen in Gambia einverstanden und habe alles zur Kenntnis genommen.
Keine Fragen des Herrn Beisitzers.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge: Keine.
(...)".
8. Die ehemals verfahrensführende Außenstelle des Bundesasylamtes erstattete mit Schriftsatz vom 27.10.2009 eine Stellungnahme zu der unter Punkt 7 der Verfahrenserzählung dargestellten Beschwerdeverhandlung. Der Antragsteller hätte unwahre Behauptungen in den Raum gestellt, welche den gerichtlich strafbaren Tatbestand der Verleumdung erfüllten. Die Einvernahme am 28.04.2009 sei ordnungsgemäß abgelaufen. Der Beschwerdeführer hätte die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung seiner niederschriftlichen Aussagen ausdrücklich bestätigt. Es seien im Verfahren keinerlei Hinweise aufgetreten, dass der Antragssteller der englischen Sprache nicht mächtig wäre. Die einvernehmende Beamtin hätte die Freundin des Beschwerdeführers nicht telefonisch über seine Hepatitis-Erkrankung in Kenntnis gesetzt. Wie aus der Niederschrift vom 28.04.2009 hervorgehe, habe der Beschwerdeführer vor der ehemals verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes weder das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Österreich, noch das Unterhalten einer Freundschaft in Österreich geltend gemacht. Somit wäre eine telefonische Kontaktaufnahme ja auch gar nicht möglich gewesen. Aus Datenschutz- und Amtserschwiegenheitsgründen wäre eine solche auch niemals in Erwägung gezogen worden. Es sei auch keine Hepatitis-Erkrankung des Beschwerdeführers in der Justizanstalt XXXX festgestellt worden. Die Beschuldigungen wären völlig haltlos und der Antragsteller sei persönlich unglaubwürdig.8. Die ehemals verfahrensführende Außenstelle des Bundesasylamtes erstattete mit Schriftsatz vom 27.10.2009 eine Stellungnahme zu der unter Punkt 7 der Verfahrenserzählung dargestellten Beschwerdeverhandlung. Der Antragsteller hätte unwahre Behauptungen in den Raum gestellt, welche den gerichtlich strafbaren Tatbestand der Verleumdung erfüllten. Die Einvernahme am 28.04.2009 sei ordnungsgemäß abgelaufen. Der Beschwerdeführer hätte die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung seiner niederschriftlichen Aussagen ausdrücklich bestätigt. Es seien im Verfahren keinerlei Hinweise aufgetreten, dass der Antragssteller der englischen Sprache nicht mächtig wäre. Die einvernehmende Beamtin hätte die Freundin des Beschwerdeführers nicht telefonisch über seine Hepatitis-Erkrankung in Kenntnis gesetzt. Wie aus der Niederschrift vom 28.04.2009 hervorgehe, habe der Beschwerdeführer vor der ehemals verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes weder das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Österreich, noch das Unterhalten einer Freundschaft in Österreich geltend gemacht. Somit wäre eine telefonische Kontaktaufnahme ja auch gar nicht möglich gewesen. Aus Datenschutz- und Amtserschwiegenheitsgründen wäre eine solche auch niemals in Erwägung gezogen worden. Es sei auch keine Hepatitis-Erkrankung des Beschwerdeführers in der Justizanstalt römisch 40 festgestellt worden. Die Beschuldigungen wären völlig haltlos und der Antragsteller sei persönlich unglaubwürdig.
9. Mit vom Beschwerdeführer selbst verfassten Schreiben vom 27.10.2009, hiergerichtlich am 02.11.2009 eingelangt, teilte dieser mit, dass seine Mutter nicht mehr über seine Person betreffende persönliche Dokumente verfügen würde. Diese seien alle vom Geheimdienst weggenommen worden. Dies sei schon wenige Tage, nachdem er Gambia verlassen hätte, erfolgt. Medizinische Unterlagen würde er, sobald er sie erhielte, unverzüglich nachreichen. Der Beschwerdeführer gab ferner zwei Telefonnummern an, unter denen man seinen Freund XXXX kontaktieren könnte. Er hätte XXXX anzurufen versucht, aber hätte man immer gesagt, jener sei fort oder würde schlafen. Er werde es weiter versuchen.9. Mit vom Beschwerdeführer selbst verfassten Schreiben vom 27.10.2009, hiergerichtlich am 02.11.2009 eingelangt, teilte dieser mit, dass seine Mutter nicht mehr über seine Person betreffende persönliche Dokumente verfügen würde. Diese seien alle vom Geheimdienst weggenommen worden. Dies sei schon wenige Tage, nachdem er Gambia verlassen hätte, erfolgt. Medizinische Unterlagen würde er, sobald er sie erhielte, unverzüglich nachreichen. Der Beschwerdeführer gab ferner zwei Telefonnummern an, unter denen man seinen Freund römisch 40 kontaktieren könnte. Er hätte römisch 40 anzurufen versucht, aber hätte man immer gesagt, jener sei fort oder würde schlafen. Er werde es weiter versuchen.
10. Der Asylgerichtshof führte in der Folge verschiedene Nachforschungen hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers durch:
10.1. Die Staatendokumentation des Bundesasylamtes übermittelte eine Anfragebeantwortung vom 13.10.2009. Zur Frage eines Putschversuches im Jahre 1994 wurde ausgeführt, dass es im November 1994 zu einer blutigen Niederschlagung eines Putschversuches gekommen sei. Der Name des Bruders des Beschwerdeführers ist im Zusammenhang mit diesem Putschversuch nicht aufgetreten. Ob Putschisten im XXXX exekutiert worden sind, hätte sich nicht feststellen lassen.10.1. Die Staatendokumentation des Bundesasylamtes übermittelte eine Anfragebeantwortung vom 13.10.2009. Zur Frage eines Putschversuches im Jahre 1994 wurde ausgeführt, dass es im November 1994 zu einer blutigen Niederschlagung eines Putschversuches gekommen sei. Der Name des Bruders des Beschwerdeführers ist im Zusammenhang mit diesem Putschversuch nicht aufgetreten. Ob Putschisten im römisch 40 exekutiert worden sind, hätte sich nicht feststellen lassen.
10.2. Auf entsprechende Anfrage des Asylgerichtshofes teilte der österreichische Honorarkonsul in XXXX im Wege der österreichischen Botschaft im Senegal mit Schreiben vom 29.10.2009 Folgendes mit:10.2. Auf entsprechende Anfrage des Asylgerichtshofes teilte der österreichische Honorarkonsul in römisch 40 im Wege der österreichischen Botschaft im Senegal mit Schreiben vom 29.10.2009 Folgendes mit:
XXXX sei der UDP nicht als Parteisekretär bekannt. Daher hätte auf diesem Weg auch nicht bestätigt werden können, dass der Beschwerdeführer Mitglied der UDP sei. Auch der Honorarkonsul erhob, dass der Name des Bruders des Beschwerdeführers nicht im Zusammenhang mit den Ereignissen aus 1994 zu bringen sei. Ebenso sei kein Zusammenhang zum XXXX bekannt.römisch 40 sei der UDP nicht als Parteisekretär bekannt. Daher hätte auf diesem Weg auch nicht bestätigt werden können, dass der Beschwerdeführer Mitglied der UDP sei. Auch der Honorarkonsul erhob, dass der Name des Bruders des Beschwerdeführers nicht im Zusammenhang mit den Ereignissen aus 1994 zu bringen sei. Ebenso sei kein Zusammenhang zum römisch 40 bekannt.
10.3. Eine Zusammenstellung verschiedenster länderkundlicher Informationen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren durch eine mit Länderdokumentation betraute Mitarbeiterin des Asylgerichtshofes im Auftrag des erkennenden Senates ergab folgendes Bild: Ein gewisser XXXX könnte (allenfalls) eine in einem Bericht von Amnesty International genannte Person sein, die im Zusammenhang mit einem Putschversuch im Jahre 2006 geflohen sei. Auch ein Bruder von ihm wäre 2008 in Haft gewesen. Im Zusammenhang mit dem Putschversuch 1994 wäre der Name des Bruders des Beschwerdeführers jedenfalls nicht zu finden. XXXX wäre in Medienberichten lediglich als Verhafteter im Zusammenhang mit einem Skandal im Jahre 2007 genannt. Später wäre er entlassen worden. Der XXXX wäre zwar in einigen Berichten in verschiedenen Kontexten angeführt, aber nicht im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Zur UDP sei zu bemerken, dass diese erst im September 1996 gegründet worden wäre.10.3. Eine Zusammenstellung verschiedenster länderkundlicher Informationen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren durch eine mit Länderdokumentation betraute Mitarbeiterin des Asylgerichtshofes im Auftrag des erkennenden Senates ergab folgendes Bild: Ein gewisser römisch 40 könnte (allenfalls) eine in einem Bericht von Amnesty International genannte Person sein, die im Zusammenhang mit einem Putschversuch im Jahre 2006 geflohen sei. Auch ein Bruder von ihm wäre 2008 in Haft gewesen. Im Zusammenhang mit dem Putschversuch 1994 wäre der Name des Bruders des Beschwerdeführers jedenfalls nicht zu finden. römisch 40 wäre in Medienberichten lediglich als Verhafteter im Zusammenhang mit einem Skandal im Jahre 2007 genannt. Später wäre er entlassen worden. Der römisch 40 wäre zwar in einigen Berichten in verschiedenen Kontexten angeführt, aber nicht im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Zur UDP sei zu bemerken, dass diese erst im September 1996 gegründet worden wäre.
11. Am 01.12.2009 führte der Asylgerichtshof eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer (wiederum vorgeführt aus der Strafhaft) teilnahm.
Diese nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
"(...)
*) Auskunft der Staatendokumentation vom 13.10.2009
*) Auskunft der ÖB Senegal (Honorarkonsul XXXX) vom 29.10.2009*) Auskunft der ÖB Senegal (Honorarkonsul römisch 40 ) vom 29.10.2009
*) Zusammenstellung einer länderkundlichen Mitarbeiterin des AGH mit allen Beilagen
*) Stellungnahme des BF vom 27.10.2009 (letztere wird vom Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt)
Der VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
Beginn der Befragung.
VR: Wollen Sie sonst zu Ihrem Verfahren von sich aus etwas Neues angeben?
BF: Ja. Zunächst einmal habe ich hier ein Schreiben bezüglich meines Bluttests, den Sie mir aufgetragen haben zu tun.
Dieses Schreiben der Anstaltsärztin XXXX, der Justizanstalt XXXX wird in Augenschein genommen. Daraus geht hervor, dass der BF an chronischer Hepatitis B leide, "das erste Mal nachgewiesen 2008 in XXXX". Hepatitis C ist dagegen nicht nachweisbar. Bei der letzten Verhandlung wurde mir aufgetragen, die Telefonnummer von XXXX bzw. die Adresse von XXXX zu besorgen. Ich habe dessen Familie in Gambia kontaktiert, um an seine Adresse und Telefonnummer zu kommen. In meinem Schreiben an den Asylgerichtshof habe ich einige der Nummern, die mir von seiner Familie in Gambia mitgeteilt wurden, bereits angegeben. Es hat sich dann aber herausgestellt, dass diese von mir mitgeteilten Nummern nicht richtig sind, also habe ich die Familie von XXXX in Gambia nochmals kontaktiert. Meine Möglichkeit, hier aus dem Gefängnis anrufen zu können, ist aber ziemlich eingeschränkt. Nichts destotrotz ist es mir gelungen, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse von XXXX in den USA ausfindig zu machen. XXXX lebt in XXXX, kann mir aber seine Privatadresse nicht geben. Diese Adresse will er nicht bekannt geben. Nicht einmal seine eigene Familie weiß seine Adresse in XXXX. Man kann mit XXXX nur über E-Mail oder Telefon kommunizieren. Ich lege die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer vor. Die E-Mail-Adresse lautet: XXXX.Dieses Schreiben der Anstaltsärztin römisch 40 , der Justizanstalt römisch 40 wird in Augenschein genommen. Daraus geht hervor, dass der BF an chronischer Hepatitis B leide, "das erste Mal nachgewiesen 2008 in XXXX". Hepatitis C ist dagegen nicht nachweisbar. Bei der letzten Verhandlung wurde mir aufgetragen, die Telefonnummer von römisch 40 bzw. die Adresse von römisch 40 zu besorgen. Ich habe dessen Familie in Gambia kontaktiert, um an seine Adresse und Telefonnummer zu kommen. In meinem Schreiben an den Asylgerichtshof habe ich einige der Nummern, die mir von seiner Familie in Gambia mitgeteilt wurden, bereits angegeben. Es hat sich dann aber herausgestellt, dass diese von mir mitgeteilten Nummern nicht richtig sind, also habe ich die Familie von römisch 40 in Gambia nochmals kontaktiert. Meine Möglichkeit, hier aus dem Gefängnis anrufen zu können, ist aber ziemlich eingeschränkt. Nichts destotrotz ist es mir gelungen, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse von römisch 40 in den USA ausfindig zu machen. römisch 40 lebt in römisch 40 , kann mir aber seine Privatadresse nicht geben. Diese Adresse will er nicht bekannt geben. Nicht einmal seine eigene Familie weiß seine Adresse in römisch 40 . Man kann mit römisch 40 nur über E-Mail oder Telefon kommunizieren. Ich lege die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer vor. Die E-Mail-Adresse lautet: römisch 40 .
VR hält dem BF vor, dass diese E-Mail-Adresse technisch schwer vorstellbar erscheint.
BF: Ich habe vor drei Wochen mit XXXX telefoniert. Er hat mir die E-Mail-Adresse so durchgegeben. Seither haben wir nicht mehr miteinander gesprochen. Ich könnte es höchstens noch einmal probieren. Die Telefonnummer von ihm lautet: XXXX.BF: Ich habe vor drei Wochen mit römisch 40 telefoniert. Er hat mir die E-Mail-Adresse so durchgegeben. Seither haben wir nicht mehr miteinander gesprochen. Ich könnte es höchstens noch einmal probieren. Die Telefonnummer von ihm lautet: römisch 40 .
Zum Fehlen von Dokumenten betreffend meine Person verweise ich auf meine schriftlichen Ausführungen.
VR: Können Sie uns noch mal sagen, wann Sie und Ihr Vater zur UDP beigetreten sind - denn in der mündlichen Verhandlung am 24.09.2009 gaben Sie an dieser Zeitpunkt sei 1995/96 gewesen, hingegen gaben Sie vor dem BAA an, dies sei 1994 bzw. 1995 nach dem Schulabschluss gewesen.
BF: Zunächst einmal möchte ich festhalten, dass mein Vater und ich nicht gemeinsam der UDP beigetreten sind. Mein Vater war schon lange Zeit ein prominentes Mitglied dieser Partei, bevor ich selbst beitrat. Ich war schon während der Schulzeit bei der Jugend und in die politische Jugendbewegung eingebunden. Ich selbst wurde dann nach meinem Schulabschluss Mitglied der UDP, das war 1994/95.
VR: Ich habe Ihnen die Frage nach Ihrer Mitgliedschaft deshalb gestellt, weil nach den hier zur Verfügung stehenden Informationen die UDP erst im September 1996 gegründet worden. ist.
BF: Das stimmt. Die UDP wurde offiziell erst 1996 gegründet und amtlich eingetragen. Sie ging allerdings aus der NCP hervor - einer Partei, die nicht wirklich erfolgreich war. Deswegen wurde dann auch die UDP gegründet, und die meisten prominenten Mitglieder der NCP wechselten dann zur UDP. Ich selbst war damals in Sachen UDP unterwegs und bin zu den Häusern vieler Leute gegangen, um sie zu überzeugen, ebenfalls von der NCP zur UDP zu wechseln. Diese Bemühungen zur Gründung der UDP begannen schon 1994/95.
VR: Wiederholen Sie bitte Ihre letzte Unterredung mit XXXX! Was hat er Ihnen genau über Ihren Bruder erzählt und wann war das genau?
BF: Meine letzte persönliche Unterredung mit XXXX hatte ich im Oktober/November 2006. Ich habe XXXX damals aufgesucht, um Informationen über das Verschwinden meines Bruders zu erlangen. Er und XXXX haben mir als einzige nähere Informationen geben können. Wie in meiner letzten Aussage bereits angeführt, habe ich ja viele verschiedene Leute zu meinem Bruder befragt und nie genaue Informationen erhalten. Letztendlich war es nur XXXX, der mir sagte, dass mein Bruder ermordet wurde und im Massengrab in der Nähe von XXXX verscharrt sei.BF: Meine letzte persönliche Unterredung mit römisch 40 hatte ich im Oktober/November 2006. Ich habe römisch 40 damals aufgesucht, um Informationen über das Verschwinden meines Bruders zu erlangen. Er und römisch 40 haben mir als einzige nähere Informationen geben können. Wie in meiner letzten Aussage bereits angeführt, habe ich ja viele verschiedene Leute zu meinem Bruder befragt und nie genaue Informationen erhalten. Letztendlich war es nur römisch 40 , der mir sagte, dass mein Bruder ermordet wurde und im Massengrab in der Nähe von römisch 40 verscharrt sei.
VR: Wissen Sie aus welchen Gründen und wann er Gambia verlassen hat?
BF: Soviel ich weiß, hat XXXX Gambia 2007 verlassen. Die Gründe, warum XXXX Gambia verlassen hat, wurden nie öffentlich. Es handelte sich um eine private Auseinandersetzung mit dem Präsidenten. Alles, was ich weiß, ist Folgendes: XXXX hat seinen Posten als XXXX des Präsidenten aufgegeben. Drei Wochen später kamen dann Leute zu ihm und wollten ihn verhaften. Er hat sich dieser Verhaftung widersetzt. Daraufhin sind diese Leute weggegangen, um sich einen direkten Befehl vom Präsidenten zu holen. In dieser Zeit ist XXXX dann geflohen. Mehr weiß ich darüber auch nicht. Mir ist nicht bekannt, welches Problem XXXX mit dem Präsidenten tatsächlich hatte. Es grassieren verschiedenste Gerüchte, aber ich habe das mit XXXX nie persönlich besprochen bzw. ich hatte auch nicht die Möglichkeit, das mit ihm zu kommunizieren.BF: Soviel ich weiß, hat römisch 40 Gambia 2007 verlassen. Die Gründe, warum römisch 40 Gambia verlassen hat, wurden nie öffentlich. Es handelte sich um eine private Auseinandersetzung mit dem Präsidenten. Alles, was ich weiß, ist Folgendes: römisch 40 hat seinen Posten als römisch 40 des Präsidenten aufgegeben. Drei Wochen später kamen dann Leute zu ihm und wollten ihn verhaften. Er hat sich dieser Verhaftung widersetzt. Daraufhin sind diese Leute weggegangen, um sich einen direkten Befehl vom Präsidenten zu holen. In dieser Zeit ist römisch 40 dann geflohen. Mehr weiß ich darüber auch nicht. Mir ist nicht bekannt, welches Problem römisch 40 mit dem Präsidenten tatsächlich hatte. Es grassieren verschiedenste Gerüchte, aber ich habe das mit römisch 40 nie persönlich besprochen bzw. ich hatte auch nicht die Möglichkeit, das mit ihm zu kommunizieren.
VR: Die Recherche des Asylgerichtshofes zu XXXX hat ergeben, dass er ehemaliger XXXX des Präsidenten war und beschuldigt worden ist im März 2006 an einem angeblichen Putschversuch beteiligt gewesen zu sein. Nach einem Mordanschlag ist er im Juli 2006 aus dem Land geflohen. Sie haben in der letzten Verhandlung gesagt, Sie hätten die Leichen im XXXX im November/Dezember 2006 ausgegraben, unmittelbar nachdem Sie davon ua von XXXX erfahren hätten. Nehmen Sie dazu Stellung!VR: Die Recherche des Asylgerichtshofes zu römisch 40 hat ergeben, dass er ehemaliger römisch 40 des Präsidenten war und beschuldigt worden ist im März 2006 an einem angeblichen Putschversuch beteiligt gewesen zu sein. Nach einem Mordanschlag ist er im Juli 2006 aus dem Land geflohen. Sie haben in der letzten Verhandlung gesagt, Sie hätten die Leichen im römisch 40 im November/Dezember 2006 ausgegraben, unmittelbar nachdem Sie davon ua von römisch 40 erfahren hätten. Nehmen Sie dazu Stellung!
BF: Es könnte durchaus sein, dass das Datum von XXXX Flucht von mir nicht richtig angegeben wurde. Ich merke mir Daten nicht allzu gut. Ich kann nur nochmals bestätigen, dass ich selbst zuletzt im Jahr 2006 mit XXXX persönlich gesprochen habe. Ich habe mich wirklich bemüht, alle Informationen und Daten richtig anzugeben. Ich wollte bestimmt nicht etwas Unrichtiges sagen, aber ich tue mir schwer, mir all die Daten und Informationen im Detail zu merken. Zu XXXX: Soviel ich weiß, hat man XXXX, das ist der Bruder von XXXX unter Hausarrest gestellt, ich weiß aber nicht seit wann genau und wie lange XXXX unter Hausarrest stand. Soviel ich weiß, war auch die Frau von XXXX unter Hausarrest gestellt. Aber sie wurde früher freigelassen. Sein Bruder war länger in Haft als seine Frau.BF: Es könnte durchaus sein, dass das Datum von römisch 40 Flucht von mir nicht richtig angegeben wurde. Ich merke mir Daten nicht allzu gut. Ich kann nur nochmals bestätigen, dass ich selbst zuletzt im Jahr 2006 mit römisch 40 persönlich gesprochen habe. Ich habe mich wirklich bemüht, alle Informationen und Daten richtig anzugeben. Ich wollte bestimmt nicht etwas Unrichtiges sagen, aber ich tue mir schwer, mir all die Daten und Informationen im Detail zu merken. Zu XXXX: Soviel ich weiß, hat man römisch 40 , das ist der Bruder von römisch 40 unter Hausarrest gestellt, ich weiß aber nicht seit wann genau und wie lange römisch 40 unter Hausarrest stand. Soviel ich weiß, war auch die Frau von römisch 40 unter Hausarrest gestellt. Aber sie wurde früher freigelassen. Sein Bruder war länger in Haft als seine Frau.
VR: Haben Sie mit XXXX aus dem Gefängnis in Österreich in den letzten Wochen persönlich am Telefon gesprochen?VR: Haben Sie mit römisch 40 aus dem Gefängnis in Österreich in den letzten Wochen persönlich am Telefon gesprochen?
BF: Ja, mit der Nummer, die ich heute angegeben habe.
VR: Haben Sie bereits in Erfahrung gebracht, ob er in den USA den Flüchtlingsstatus besitzt?
BF: Als ich die direkte Nummer von XXXX erfahren hatte, rief ich ihn an: XXXX hob persönlich ab und wusste zunächst nicht, wer ich bin. Ich nannte ihm meinen Namen, worauf er mir sagte, dass er sicher an die zehn Personen in Gambia kenne, die XXXX heißen. Ich habe ihm dann von meinem familiären Hintergrund erzählt und ihm erklärt, woher genau ich komme bzw. stamme. Da hat er sich dann an mich erinnert und mich gefragt, inwiefern er mir helfen könne. Ich habe ihm dann ersucht, mir seine Privatadresse zu geben und habe ihm gesagt, dass der Asylgerichtshof in Österreich mit ihm persönlich in Kontakt treten möchte. XXXX hat dann erwidert, dass er gerade in der Arbeit sei und sein Chef bereits ein Auge auf ihn geworfen habe. Er gab mir dann noch seine E-Mail-Adresse und seine Telefonnummer und sagte, dass er unter dieser Adressen bzw. Telefonnummer erreichbar sei. Dann war das Gespräch zu Ende. Seither habe ich nicht mehr mit XXXX telefoniert, weil diese Anrufe aus dem Gefängnis nach Amerika für mich auch eine Kostenfrage sind.BF: Als ich die direkte Nummer von römisch 40 erfahren hatte, rief ich ihn an: römisch 40 hob persönlich ab und wusste zunächst nicht, wer ich bin. Ich nannte ihm meinen Namen, worauf er mir sagte, dass er sicher an die zehn Personen in Gambia kenne, die römisch 40 heißen. Ich habe ihm dann von meinem familiären Hintergrund erzählt und ihm erklärt, woher genau ich komme bzw. stamme. Da hat er sich dann an mich erinnert und mich gefragt, inwiefern er mir helfen könne. Ich habe ihm dann ersucht, mir seine Privatadresse zu geben und habe ihm gesagt, dass der Asylgerichtshof in Österreich mit ihm persönlich in Kontakt treten möchte. römisch 40 hat dann erwidert, dass er gerade in der Arbeit sei und sein Chef bereits ein Auge auf ihn geworfen habe. Er gab mir dann noch seine E-Mail-Adresse und seine Telefonnummer und sagte, dass er unter dieser Adressen bzw. Telefonnummer erreichbar sei. Dann war das Gespräch zu Ende. Seither habe ich nicht mehr mit römisch 40 telefoniert, weil diese Anrufe aus dem Gefängnis nach Amerika für mich auch eine Kostenfrage sind.
VR gibt nach Umfrage bekannt, dass im Interesse des BF der Versuch unternommen wird, die als XXXX bezeichnete Person unter der genannten E-Mail-Adresse zu kontaktieren, um diesen die Gelegenheit zu geben, im Interesse des BF eine Stellungnahme zu dessen Verfolgungsgefahr in Gambia abzugeben. Sollte der BF in Erfahrung bringen, dass die E-Mail-Adresse unrichtig festgehalten worden ist, wird diesem die Gelegenheit gegeben, bis 17. Dezember 2009 dem Asylgerichtshof formlos die richtige Adresse mitzuteilen. Festgehalten wird, dass eine Kommunikation über E-Mail insofern problematisch ist, als die Identität des Adressaten und sein Aufenthaltsort nicht wirklich überprüfbar ist, der Wert des entsprechenden Beweises wird aber vom Senat in dessen Entscheidung individuell gewürdigt werden.VR gibt nach Umfrage bekannt, dass im Interesse des BF der Versuch unternommen wird, die als römisch 40 bezeichnete Person unter der genannten E-Mail-Adresse zu kontaktieren, um diesen die Gelegenheit zu geben, im Interesse des BF eine Stellungnahme zu dessen Verfolgungsgefahr in Gambia abzugeben. Sollte der BF in Erfahrung bringen, dass die E-Mail-Adresse unrichtig festgehalten worden ist, wird diesem die Gelegenheit gegeben, bis 17. Dezember 2009 dem Asylgerichtshof formlos die richtige Adresse mitzuteilen. Festgehalten wird, dass eine Kommunikation über E-Mail insofern problematisch ist, als die Identität des Adressaten und sein Aufenthaltsort nicht wirklich überprüfbar ist, der Wert des entsprechenden Beweises wird aber vom Senat in dessen Entscheidung individuell gewürdigt werden.
Festgehalten wird ferner, dass nach zur Verfügung stehenden Statistiken die Vereinigten Staaten von Amerika in den Jahren 1999 und 2008 zwischen 15 und 60 Personen aus Gambia jährlich Asyl gewährt haben.
VR: Der Asylgerichtshof hat umfassende Recherchen angestellt bzw. eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt: Der von Ihnen beschriebene XXXX ist als Parteisekretär der UDP nicht bekannt. Es konnte nicht eruiert werden, was in der Nacht vom XXXX geschehen ist. Der Putsch wurde blutig niedergeschlagen und wurde nach dessen Vereitelung bekannt. Hinsichtlich der Verhaftungen zum 1994 - November - Putschversuch konnten keine Namen außer Anführer gefunden werden. Seit die AFPRC an die Macht gekommen ist, wurden 38 der aufgrund des Putsches von 1994 verhafteten Soldaten amnestiert. Sieben andere wurden im Juni für einen Putschversuch im November 1994 zu neun Jahren Haft verurteilt. Auch darunter war der Name Ihres Bruders nicht angeführt. Insgesamt konnten über XXXX lediglich Berichte im Zeitraum von 2006-2007 gefunden werden. So taucht XXXX als Verhafteter ohne Anklage im Zusammenhang mit dem Freedom Newspaper Skandal 2007 auf. Familienangehörige hätten ihn im NIA-Gefängnis besuchen können. Hinsichtlich Massengräber in Wäldern Gambias konnten Ihre Angabe, wonach dies im XXXX gewesen sein soll, nicht unmittelbar verifiziert werden. Nehmen Sie dazu Stellung!VR: Der Asylgerichtshof hat umfassende Recherchen angestellt bzw. eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt: Der von Ihnen beschriebene römisch 40 ist als Parteisekretär der UDP nicht bekannt. Es konnte nicht eruiert werden, was in der Nacht vom römisch 40 geschehen ist. Der Putsch wurde blutig niedergeschlagen und wurde nach dessen Vereitelung bekannt. Hinsichtlich der Verhaftungen zum 1994 - November - Putschversuch konnten keine Namen außer Anführer gefunden werden. Seit die AFPRC an die Macht gekommen ist, wurden 38 der aufgrund des Putsches von 1994 verhafteten Soldaten amnestiert. Sieben andere wurden im Juni für einen Putschversuch im November 1994 zu neun Jahren Haft verurteilt. Auch darunter war der Name Ihres Bruders nicht angeführt. Insgesamt konnten über römisch 40 lediglich Berichte im Zeitraum von 2006-2007 gefunden werden. So taucht römisch 40 als Verhafteter ohne Anklage im Zusammenhang mit dem Freedom Newspaper Skandal 2007 auf. Familienangehörige hätten ihn im NIA-Gefängnis besuchen können. Hinsichtlich Massengräber in Wäldern Gambias konnten Ihre Angabe, wonach dies im römisch 40 gewesen sein soll, nicht unmittelbar verifiziert werden. Nehmen Sie dazu Stellung!
BF: Was ich Ihnen über meinen Bruder gesagt habe, war die Wahrheit. Mein Bruder heißt XXXX und wir haben denselben Vater. Es kann sich deshalb bei ihm nicht um jene Person handeln, die im NIA-Gefängnis von Familienangehörigen besucht werden kann. Denn mein Bruder ist schon 1994 verschwunden, und zwar im Zusammenhang mit dem genannten Putschversuch. Was das Massengrab in XXXX betrifft, so möchte ich wiederholen, dass ich selbst dort war. Ich habe dieses Massengrab mit meinen eigenen Augen gesehen. Das ist nicht einfach eine Geschichte, die mir jemand anderer erzählt hat. Ich selbst war dort und habe dieses Grab gesehen. Natürlich wird die gambische Regierung Ausländern oder internationalen Organisationen nicht gestatten, dort hinzugehen. Außerdem möchte ich nochmals sagen, dass auch Freunde von uns in diese Sache in XXXX verwickelt waren. So war zum Beispiel Leutnant XXXX im Gefängnis und zwei unserer Freunde wurden ermordet und liegen auch in diesem Massengrab. Neben mir gibt es bestimmt noch an die 10 weiteren Personen, die ständig Nachforschungen anstellen, um den Fall aufzuklären bzw. den Aufenthaltsort ihrer Familienangehörigen herauszufinden. Ich weiß nicht so recht, was ich zu den Nachrichten Ihres Honorarkonsuls in Gambia sagen soll. Wie gesagt - mein Bruder heißt XXXX und ist im Jahr 1994 verschwunden. In Gambia gibt es sicher mindestens 50 Personen die XXXX heißen. Mein Bruder kann nicht 2007 im Gefängnis gesessen sein, weil er schon 1994 verschwunden ist. Bezüglich des Massengrabs weiß ich, dass es dieses Massengrab wirklich gibt, habe aber keinen sonstigen Beweis dafür. Ich könnte Ihnen nur den genauen Standort erklären. Das Massengrab ist im größten Waldpark von Gambia, im XXXX. Dieses Massengrab gibt es. Das alles ist wirklich passiert.BF: Was ich Ihnen über meinen Bruder gesagt habe, war die Wahrheit. Mein Bruder heißt römisch 40 und wir haben denselben Vater. Es kann sich deshalb bei ihm nicht um jene Person handeln, die im NIA-Gefängnis von Familienangehörigen besucht werden kann. Denn mein Bruder ist schon 1994 verschwunden, und zwar im Zusammenhang mit dem genannten Putschversuch. Was das Massengrab in römisch 40 betrifft, so möchte ich wiederholen, dass ich selbst dort war. Ich habe dieses Massengrab mit meinen eigenen Augen gesehen. Das ist nicht einfach eine Geschichte, die mir jemand anderer erzählt hat. Ich selbst war dort und habe dieses Grab gesehen. Natürlich wird die gambische Regierung Ausländern oder internationalen Organisationen nicht gestatten, dort hinzugehen. Außerdem möchte ich nochmals sagen, dass auch Freunde von uns in diese Sache in römisch 40 verwickelt waren. So war zum Beispiel Leutnant römisch 40 im Gefängnis und zwei unserer Freunde wurden ermordet und liegen auch in diesem Massengrab. Neben mir gibt es bestimmt noch an die 10 weiteren Personen, die ständig Nachforschungen anstellen, um den Fall aufzuklären bzw. den Aufenthaltsort ihrer Familienangehörigen herauszufinden. Ich weiß nicht so recht, was ich zu den Nachrichten Ihres Honorarkonsuls in Gambia sagen soll. Wie gesagt - mein Bruder heißt römisch 40 und ist im Jahr 1994 verschwunden. In Gambia gibt es sicher mindestens 50 Personen die römisch 40 heißen. Mein Bruder kann nicht 2007 im Gefängnis gesessen sein, weil er schon 1994 verschwunden ist. Bezüglich des Massengrabs weiß ich, dass es dieses Massengrab wirklich gibt, habe aber keinen sonstigen Beweis dafür. Ich könnte Ihnen nur den genauen Standort erklären. Das Massengrab ist im größten Waldpark von Gambia, im römisch 40 . Dieses Massengrab gibt es. Das alles ist wirklich passiert.
VR: Sie haben jetzt vom verhafteten Leutnant XXXX und von zwei ermordeten Freunden im Zusammenhang mit der "Sache" in XXXX gesprochen. Können Sie dazu etwas sagen, insbesondere diese Ereignisse zeitlich einordnen?VR: Sie haben jetzt vom verhafteten Leutnant römisch 40 und von zwei ermordeten Freunden im Zusammenhang mit der "Sache" in römisch 40 gesprochen. Können Sie dazu etwas sagen, insbesondere diese Ereignisse zeitlich einordnen?
BF: Wir alle, Leutnant XXXX, Leutnant XXXX und Leutnant XXXX, waren nach der Schule beim Militär. Ich weiß, dass Leutnant XXXX glaublich 1998 oder 1999 einen Putschversuch gegen den Präsidenten unternommen hat und in der Folge nach Senegal geflohen ist. Er wurde dann von Senegal an Gambia rückausgeliefert und sitzt seither im Gefängnis. Es gab aber auch andere Personen, die einfach von der Bildfläche verschwanden, so zum Beispiel XXXX. Mein Bruder hat mir erzählt, dass XXXX 1996 oder 1997 verschwunden sein soll.BF: Wir alle, Leutnant römisch 40 , Leutnant römisch 40 und Leutnant römisch 40 , waren nach der Schule beim Militär. Ich weiß, dass Leutnant römisch 40 glaublich 1998 oder 1999 einen Putschversuch gegen den Präsidenten unternommen hat und in der Folge nach Senegal geflohen ist. Er wurde dann von Senegal an Gambia rückausgeliefert und sitzt seither im Gefängnis. Es gab aber auch andere Personen, die einfach von der Bildfläche verschwanden, so zum Beispiel römisch 40 . Mein Bruder hat mir erzählt, dass römisch 40 1996 oder 1997 verschwunden sein soll.
VR: Was ist eigentlich aus XXXX geworden?VR: Was ist eigentlich aus römisch 40 geworden?
BF: XXXX war ebenfalls Leutnant. Als ich Gambia verließ, hielt er sich gerade in XXXX im Sudan auf. Er war Mitglied der UN-Truppen dort. Auch von ihm habe ich die Information erhalten, dass mein Bruder ermordet worden ist.BF: römisch 40 war ebenfalls Leutnant. Als ich Gambia verließ, hielt er sich gerade in römisch 40 im Sudan auf. Er war Mitglied der UN-Truppen dort. Auch von ihm habe ich die Information erhalten, dass mein Bruder ermordet worden ist.
VR: Ein Punkt ist bei der letzten Verhandlung dem Senat nicht schlüssig erschienen. Sie haben erklärt, Sie hätten Ihren Bruder "wahrscheinlich nur 7 Jahre gesucht". Anfangs hätten Sie gedacht, er sei bei einem Militärausbildungskurs, der zwei bis 5 Jahre dauern könne. Es erscheint doch sehr ungewöhnlich, dass Sie in einer Situation wie in den 90-er Jahren, als wie eben geschildert, enge Bezugspersonen von Ihnen schwere Probleme mit dem Regime bekommen haben, in einem kleinen Land wie Gambia Sie jahrelang keinen Kontakt mit Ihren Bruder hatten, es aber dabei bewenden ließen, anzunehmen, er sei bis zu 5 Jahre in einem Kurs und in dieser Zeit nicht nach ihm gesucht hätten. Können Sie dazu noch einmal Stellung nehmen?
BF: Als wir meinen Bruder ein Jahr lang nicht mehr gesehen hatten, sind meine Schwester und ich zum Militärcamp gegangen und haben uns dort nach meinem Bruder erkundigt. Wir erhielten zur Antwort, dass mein Bruder angeblich einen Militärausbildungskurs absolviere, der 2, 3 oder auch 4 Jahre dauern kann. Einen solchen Militärausbildungskurs hat auch Leutnant XXXX und der jetzige XXXX des Präsidenten absolviert. Ich habe schon von Beginn an nach meinem Bruder gesucht. Ich habe mich um Informationen bemüht, wollte mich aber keiner unnötigen Gefahr aussetzen; denn ich weiß, wie sich die gambische Regierung in solchen Fällen verhält. Wenn etwas offiziell geheim gehalten wird und jemand nachhaltige Forschungen durchführt, verschwindet man sehr leicht von der Bildfläche. Ich habe die ganze Zeit nach meinem Bruder gesucht, aber einen echten Hinweis erst 2005 bis 2007 erhalten, als sich die Leute mir gegenüber öffneten und mir die Wahrheit sagten. Es stimmt, dass mein Bruder schon 1994 verschwunden ist. Seither habe ich sehr wohl nach ihm gesucht, aber nicht ununterbrochen. Ich wollte mich nicht unnötig in Gefahr begeben. Ich weiß, dass Gambia ein korruptes Land ist und man aus einer starken Familie kommen muss oder jemanden in der Regierung haben muss, um echte Informationen zu bekommen. Für mich war das nicht leicht und ich hatte zunächst auch niemanden, bis eben XXXX mir die genannten Informationen gab. Deshalb überrascht es mich, dass Sie bei Ihren Nachforschungen keine Informationen über XXXX bekommen konnten.BF: Als wir meinen Bruder ein Jahr lang nicht mehr gesehen hatten, sind meine Schwester und ich zum Militärcamp gegangen und haben uns dort nach meinem Bruder erkundigt. Wir erhielten zur Antwort, dass mein Bruder angeblich einen Militärausbildungskurs absolviere, der 2, 3 oder auch 4 Jahre dauern kann. Einen solchen Militärausbildungskurs hat auch Leutnant römisch 40 und der jetzige römisch 40 des Präsidenten absolviert. Ich habe schon von Beginn an nach meinem Bruder gesucht. Ich habe mich um Informationen bemüht, wollte mich aber keiner unnötigen Gefahr aussetzen; denn ich weiß, wie sich die gambische Regierung in solchen Fällen verhält. Wenn etwas offiziell geheim gehalten wird und jemand nachhaltige Forschungen durchführt, verschwindet man sehr leicht von der Bildfläche. Ich habe die ganze Zeit nach meinem Bruder gesucht, aber einen echten Hinweis erst 2005 bis 2007 erhalten, als sich die Leute mir gegenüber öffneten und mir die Wahrheit sagten. Es stimmt, dass mein Bruder schon 1994 verschwunden ist. Seither habe ich sehr wohl nach ihm gesucht, aber nicht ununterbrochen. Ich wollte mich nicht unnötig in Gefahr begeben. Ich weiß, dass Gambia ein korruptes Land ist und man aus einer starken Familie kommen muss oder jemanden in der Regierung haben muss, um echte Informationen zu bekommen. Für mich war das nicht leicht und ich hatte zunächst auch niemanden, bis eben römisch 40 mir die genannten Informationen gab. Deshalb überrascht es mich, dass Sie bei Ihren Nachforschungen keine Informationen über römisch 40 bekommen konnten.
VR: Sie haben vorhin Leutnant XXXX erwähnt. Ist das ein Freund von Ihnen?VR: Sie haben vorhin Leutnant römisch 40 erwähnt. Ist das ein Freund von Ihnen?
BF: Ja, ich XXXX und XXXX sind alle in der gleichen Gegend aufgewachsen. Die Familie von XXXX hat das Schulgeld und die Ausbildung für XXXX bezahlt und ist bis zu seinem Schulabschluss für alle Kosten aufgekommenBF: Ja, ich römisch 40 und römisch 40 sind alle in der gleichen Gegend aufgewachsen. Die Familie von römisch 40 hat das Schulgeld und die Ausbildung für römisch 40 bezahlt und ist bis zu seinem Schulabschluss für alle Kosten aufgekommen
VR: Was macht XXXX jetzt?VR: Was macht römisch 40 jetzt?
BF: Als ich Gambia verließ, war XXXX XXXX des Präsidenten. Sein vollständiger Name ist XXXX. Er folgte XXXX als XXXX des Präsidenten.BF: Als ich Gambia verließ, war römisch 40 römisch 40 des Präsidenten. Sein vollständiger Name ist römisch 40 . Er folgte römisch 40 als römisch 40 des Präsidenten.
VR: Das heißt, aber der Präsident beschäftigt jemanden als XXXX aus Ihrem Freundeskreis und obwohl andere Personen aus diesem Freundeskreis vor ihm, dem Präsidenten geflohen sind. Ist das nicht eigenartig?VR: Das heißt, aber der Präsident beschäftigt jemanden als römisch 40 aus Ihrem Freundeskreis und obwohl andere Personen aus diesem Freundeskreis vor ihm, dem Präsidenten geflohen sind. Ist das nicht eigenartig?
BF: Ja, das stimmt. In Gambia reden auch alle Leute über diese Sache. Alle sagen, dass es nicht sicher für den Präsidenten sei, wenn er XXXX ins Gefängnis steckt und dann dessen Freund XXXX zu seinem XXXX macht und nach der Flucht von XXXX wiederum dessen Freund XXXX zu seinem XXXX ernennt. Aber so war das nun mal. Der Präsident hat all diese Leute selbst ausgebildet, das heißt sowohl XXXX. Es obliegt dann dem Präsidenten, wen er sich als XXXX aussucht und zu seiner rechten Hand ernennt. Es war der Präsident selbst, der nacheinander XXXX zu XXXX ernannt hat. All diese Leute kommen aus derselben Gegend wie ich. XXXX und ich sind in dieselbe Schule gegangen, wir alle haben im selben Jahr die Schule abgeschlossen. Meine Freunde sind zum Militär gegangen, ich habe mir ein eigenes Geschäft aufgemacht. Es war so, dass XXXX von der Familie von Leutnant XXXX gesponsert wurde und man ihm seine gesamte Ausbildung bezahlt hat. Die Häuser von XXXX und Leutnant XXXX sind nur 150 m von einander entfernt, so wie auch mein Haus nur 200 m weiter weg ist. Wir stammen alle aus derselben Umgebung.BF: Ja, das stimmt. In Gambia reden auch alle Leute über diese Sache. Alle sagen, dass es nicht sicher für den Präsidenten sei, wenn er römisch 40 ins Gefängnis steckt und dann dessen Freund römisch 40 zu seinem römisch 40 macht und nach der Flucht von römisch 40 wiederum dessen Freund römisch 40 zu seinem römisch 40 ernennt. Aber so war das nun mal. Der Präsident hat all diese Leute selbst ausgebildet, das heißt sowohl römisch 40 . Es obliegt dann dem Präsidenten, wen er sich als römisch 40 aussucht und zu seiner rechten Hand ernennt. Es war der Präsident selbst, der nacheinander römisch 40 zu römisch 40 ernannt hat. All diese Leute kommen aus derselben Gegend wie ich. römisch 40 und ich sind in dieselbe Schule gegangen, wir alle haben im selben Jahr die Schule abgeschlossen. Meine Freunde sind zum Militär gegangen, ich habe mir ein eigenes Geschäft aufgemacht. Es war so, dass römisch 40 von der Familie von Leutnant römisch 40 gesponsert wurde und man ihm seine gesamte Ausbildung bezahlt hat. Die Häuser von römisch 40 und Leutnant römisch 40 sind nur 150 m von einander entfernt, so wie auch mein Haus nur 200 m weiter weg ist. Wir stammen alle aus derselben Umgebung.
VR: Hinsichtlich Ihrer Angaben in der letzten mündlichen Verhandlung am 24.09.2009, wonach die Sie einvernehmende Referentin des Bundesasylamtes Ihre Freundin angerufen hätte und Ihre Angaben nicht richtig protokolliert worden seien sowie Sie zur richtigen Protokollierung Ihrer Angaben die Einvernehmende gezwungen hätten bzw. diese Ihnen mentalen Stress gemacht hätte, wendet das BAA folgendes (die entsprechende Stellungnahme des BAW wird verlesen: An der Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle seien keine Zweifel aufgetreten, was auch von Ihnen durch Ihre Unterschrift bestätigt worden sei. Es hätten sich auch keine sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten ergeben. Ihre Vorwürfe hinsichtlich der einvernehmenden Referentin stellten weiters strafgerichtliche Taten dar. Außerdem hätten in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme zu Ihrem Familienleben keine Angaben gemacht, weder hätten Sie angegeben in einer Lebensgemeinschaft zu leben, noch unterhielten Sie Freundschaften zu Österreichern. Daher hätte die Referentin auch die Freundin des BF gar nicht anrufen können. Auch sei entgegen Ihrer Behauptung keine Hepatitis-Erkrankung festgestellt worden. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe schon in meiner vorigen Verhandlung gesagt, dass die einvernehmende Referentin beim BAA nicht freundlich zu mir war. Das muss sie auch nicht sein, aber sie hätte mich nicht so behandeln sollen, wie sie mich behandelt hat. Damals war auch ein Dolmetscher für Englisch anwesend. Ich spreche sehr gut Englisch und man muss mir Fragen nicht mehr als einmal stellen. Ich habe die mir gestellten Fragen immer gleich beantwortet. Doch dann hat die einvernehmende Referentin mir dieselbe Frage noch zwei, drei weitere Male gestellt - offenbar um mich mental durcheinanderzubringen. Ich habe dann entgegnet, dass ich diese Frage schon beantwortet habe, worüber sie sehr verärgert war und laut gesagt hat: "Aber Sie müssen diese Frage nochmals beantworten!" Diese Referentin hat mich dann auch gefragt, ob ich irgendwelche Kontakte hier in Österreich hätte. Da habe ich ihr den Namen von XXXX genannt und auch jenen meiner damaligen Freundin XXXX. Ich habe ihr von beiden auch die Telefonnummer gegeben und ihr gesagt, dass ich an Hepatitis leide. Die Referentin hat dann angeblich XXXX kontaktiert und behauptet, dass ich gar kein Hepatitis hätte. Es gibt keinen Grund für mich, Lügen über die Referentin zu verbreiten. Es war eben so, dass sie mich nicht gut behandelt hat und dass sie auch meine Freundin angerufen hat. Meine Freundin hat mir erzählt, dass die Referentin sie angerufen habe und ihr mitgeteilt habe, dass ich Hepatitis habe - offenbar um meine Freundin zu bestärken, sich von mir fernzuhalten. Ich habe dann meiner Freundin gesagt, dass sie das selbst entscheiden muss - und genauso habe ich das auch das letzte Mal bei diesem Gericht erzählt. Ich verstehe nicht, warum die Referentin ursprünglich behauptet hat, dass ich keine Hepatitiserkrankung habe. Für mich gibt es keinen Grund, vor dem Asylgerichtshof irgendetwas Falsches zu sagen. Ich habe bloß wiedergegeben, was mir meine Freundin erzählt hat. Aber dies ist ja auch nicht mein wahres Problem. Das Problem, weswegen ich um Asyl ansuche, ist ein ganz anderes. Und ich werde mir nicht selbst noch unnötige zusätzliche Probleme machen, indem ich Unwahres erzählte über die Referentin.BF: Ich habe schon in meiner vorigen Verhandlung gesagt, dass die einvernehmende Referentin beim BAA nicht freundlich zu mir war. Das muss sie auch nicht sein, aber sie hätte mich nicht so behandeln sollen, wie sie mich behandelt hat. Damals war auch ein Dolmetscher für Englisch anwesend. Ich spreche sehr gut Englisch und man muss mir Fragen nicht mehr als einmal stellen. Ich habe die mir gestellten Fragen immer gleich beantwortet. Doch dann hat die einvernehmende Referentin mir dieselbe Frage noch zwei, drei weitere Male gestellt - offenbar um mich mental durcheinanderzubringen. Ich habe dann entgegnet, dass ich diese Frage schon beantwortet habe, worüber sie sehr verärgert war und laut gesagt hat: "Aber Sie müssen diese Frage nochmals beantworten!" Diese Referentin hat mich dann auch gefragt, ob ich irgendwelche Kontakte hier in Österreich hätte. Da habe ich ihr den Namen von römisch 40 genannt und auch jenen meiner damaligen Freundin römisch 40 . Ich habe ihr von beiden auch die Telefonnummer gegeben und ihr gesagt, dass ich an Hepatitis leide. Die Referentin hat dann angeblich römisch 40 kontaktiert und behauptet, dass ich gar kein Hepatitis hätte. Es gibt keinen Grund für mich, Lügen über die Referentin zu verbreiten. Es war eben so, dass sie mich nicht gut behandelt hat und dass sie auch meine Freundin angerufen hat. Meine Freundin hat mir erzählt, dass die Referentin sie angerufen habe und ihr mitgeteilt habe, dass ich Hepatitis habe - offenbar um meine Freundin zu bestärken, sich von mir fernzuhalten. Ich habe dann meiner Freundin gesagt, dass sie das selbst entscheiden muss - und genauso habe ich das auch das letzte Mal bei diesem Gericht erzählt. Ich verstehe nicht, warum die Referentin ursprünglich behauptet hat, dass ich keine Hepatitiserkrankung habe. Für mich gibt es keinen Grund, vor dem Asylgerichtshof irgendetwas Falsches zu sagen. Ich habe bloß wiedergegeben, was mir meine Freundin erzählt hat. Aber dies ist ja auch nicht mein wahres Problem. Das Problem, weswegen ich um Asyl ansuche, ist ein ganz anderes. Und ich werde mir nicht selbst noch unnötige zusätzliche Probleme machen, indem ich Unwahres erzählte über die Referentin.
VR: In Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 27.10.2009 geben Sie nunmehr an, dass Ihre Mutter Ihnen mitgeteilt habe, dass sie keine Dokumente von Ihnen mehr habe, da das Militär diese nach Ihrer Flucht mitgenommen hätte. Sie gaben in der mündlichen Verhandlung an, dass Sie Kontakt zu Ihrer Mutter gehabt haben, da erscheint es unplausibel, dass Ihre Mutter Ihnen diese Information nicht schon früher gegeben hat. Zweitens haben Sie vor dem BAA ja Ihren Parteiausweis der UDP zu Beginn des Verfahrens (AS 23-25 BAA) vorgelegt. Warum haben Sie gerade dieses Dokument mitgenommen? Bitte nehmen Sie zu diesen Punkten Stellung!?
BF: Wie ich letztes Mal bereits gesagt habe, habe ich knapp vor meiner Ausreise mit der Polizei Katz und Maus gespielt. Ich habe es damals nicht gewagt, einen Ausweis bei mir zu tragen, weil ich sonst möglicherweise angehalten und erkannt worden wäre. Meine ganzen Dokumente waren damals bei meiner Mutter. Aber selbst zu meiner Mutter habe ich mich nur während der Nacht heimlich geschlichen. Was meine Parteimitgliedskarte betrifft, so habe ich diese von XXXX erhalten. Damals waren alle meine Dokumente bei meiner Mutter und ich konnte sie nicht mehr von zu Hause abholen. XXXX hat mir dann diesen Parteiausweis gegeben und gesagt, dass ich sofort mit dem Schiff das Land verlassen solle. Ich hatte sonst überhaupt keine Papiere dabei. Was die früheren Kontakte mit meiner Mutter betrifft, so haben wir in unseren früheren Gesprächen nie über meine Dokumente geredet. Erst beim letzten Kontakt habe ich sie darauf angesprochen und da hat sie mir diese Information gegeben. Die einzige Möglichkeit, die ich jetzt noch habe, um zu Dokumenten zu kommen, wäre über den Ehegatten meiner Schwester. Er arbeitet bei der Einwanderungsbehörde von Gambia. Man hat mir gesagt, dass mir mein Schwager einen neuen Ausweis besorgen könnte, wenn ich ihm ein Passfoto zukommen lasse. Auf diesem neuen Ausweis würde dann aber nicht meine eigene Unterschrift aufscheinen, sondern die Unterschrift würde dann eben gefälscht werden. Aufgrund der Korruption in Gambia ist das scheinbar möglich, aber sonst habe ich keine Möglichkeit zu einem Dokument zu kommen.BF: Wie ich letztes Mal bereits gesagt habe, habe ich knapp vor meiner Ausreise mit der Polizei Katz und Maus gespielt. Ich habe es damals nicht gewagt, einen Ausweis bei mir zu tragen, weil ich sonst möglicherweise angehalten und erkannt worden wäre. Meine ganzen Dokumente waren damals bei meiner Mutter. Aber selbst zu meiner Mutter habe ich mich nur während der Nacht heimlich geschlichen. Was meine Parteimitgliedskarte betrifft, so habe ich diese von römisch 40 erhalten. Damals waren alle meine Dokumente bei meiner Mutter und ich konnte sie nicht mehr von zu Hause abholen. römisch 40 hat mir dann diesen Parteiausweis gegeben und gesagt, dass ich sofort mit dem Schiff das Land verlassen solle. Ich hatte sonst überhaupt keine Papiere dabei. Was die früheren Kontakte mit meiner Mutter betrifft, so haben wir in unseren früheren Gesprächen nie über meine Dokumente geredet. Erst beim letzten Kontakt habe ich sie darauf angesprochen und da hat sie mir diese Information gegeben. Die einzige Möglichkeit, die ich jetzt noch habe, um zu Dokumenten zu kommen, wäre über den Ehegatten meiner Schwester. Er arbeitet bei der Einwanderungsbehörde von Gambia. Man hat mir gesagt, dass mir mein Schwager einen neuen Ausweis besorgen könnte, wenn ich ihm ein Passfoto zukommen lasse. Auf diesem neuen Ausweis würde dann aber nicht meine eigene Unterschrift aufscheinen, sondern die Unterschrift würde dann eben gefälscht werden. Aufgrund der Korruption in Gambia ist das scheinbar möglich, aber sonst habe ich keine Möglichkeit zu einem Dokument zu kommen.
VR: Hat es eine besondere Bewandtnis, dass auf Ihrem UDP-Ausweis als Beitrittsdatum der XXXX steht, wie der Senat soeben feststellt?! Sie sagten ja, schon vorher beigetreten zu sein.VR: Hat es eine besondere Bewandtnis, dass auf Ihrem UDP-Ausweis als Beitrittsdatum der römisch 40 steht, wie der Senat soeben feststellt?! Sie sagten ja, schon vorher beigetreten zu sein.
BF: Es könnte durchaus sein, dass dieses Datum eine spezielle Bewandtnis hat. XXXX hat mir diese Karte besorgt. In Wahrheit habe ich diese Karte aber vorher nie verwendet. Ich hatte einen eigenen Parteiausweis - das war eine verschweißte Karte mit meinen Personalien darauf. Diese andere Karte, die ich nach Österreich mitgebracht habe, wurde mir von XXXX, nein XXXX übergeben.BF: Es könnte durchaus sein, dass dieses Datum eine spezielle Bewandtnis hat. römisch 40 hat mir diese Karte besorgt. In Wahrheit habe ich diese Karte aber vorher nie verwendet. Ich hatte einen eigenen Parteiausweis - das war eine verschweißte Karte mit meinen Personalien darauf. Diese andere Karte, die ich nach Österreich mitgebracht habe, wurde mir von römisch 40 , nein römisch 40 übergeben.
VR: Was gibt es Neues zu Ihrem Gesundheitszustand? Hepatitis B ist im Allgemeinen eine behandelbare Krankheit, die in vielen Fällen keinen existenzbedrohenden Verlauf zeitigt.
BF: Ich habe diesen Befund erst am 19. November erhalten. Ich habe dann mit der Ärztin darüber gesprochen, ob ich eine Behandlung gegen diese Krankheit bekommen werde. Sie meinte, dass es noch zu früh wäre, als dass sie hierzu etwas sagen könnte. Im Moment werde ich überhaupt nicht behandelt. Ich warte jetzt darauf, dass ich die Ärztin nochmals treffen kann. Im Gefängnis ist es nämlich so, dass die Ärztin nur einmal alle zwei Wochen zu Besuch ist und oft gar nicht vorbeikommt, wenn niemand krank gemeldet ist. Ich hoffe, sie aber bald wieder treffen zu können und ich werde sie dann auf eine mögliche Behandlung ansprechen.
VR: Gibt es etwas Neues im Bezug auf Ihr Privat- und Familienleben in Österreich seit der letzten Beschwerdeverhandlung?
BF: Bezüglich meines Privatlebens hat sich nicht viel geändert. Ich arbeite hier im Gefängnis in der Wäscherei und versuche, mit Hilfe von Mitinsassen noch besser Deutsch zu lernen. Meine Freundin hat sich seit zwei Monaten nicht mehr bei mir gemeldet und ich habe seither auch keinen Brief mehr von ihr erhalten. Offenbar hat das mit meiner Krankheit zu tun, denn seit man ihr gesagt hat, dass ich an Hepatitis leide, habe ich nichts mehr von ihr gehört. In XXXX und im Landesgericht hat sie mich jeweils drei Mal besucht, aber seit ich nach XXXX gebracht wurde, ist sie nicht mehr zu Besuch gekommen. Das ist ihr zu weit. Ich bin jetzt in XXXX inhaftiert.BF: Bezüglich meines Privatlebens hat sich nicht viel geändert. Ich arbeite hier im Gefängnis in der Wäscherei und versuche, mit Hilfe von Mitinsassen noch besser Deutsch zu lernen. Meine Freundin hat sich seit zwei Monaten nicht mehr bei mir gemeldet und ich habe seither auch keinen Brief mehr von ihr erhalten. Offenbar hat das mit meiner Krankheit zu tun, denn seit man ihr gesagt hat, dass ich an Hepatitis leide, habe ich nichts mehr von ihr gehört. In römisch 40 und im Landesgericht hat sie mich jeweils drei Mal besucht, aber seit ich nach römisch 40 gebracht wurde, ist sie nicht mehr zu Besuch gekommen. Das ist ihr zu weit. Ich bin jetzt in römisch 40 inhaftiert.
VR: Ist XXXX Ihres Wissens nach wieder in Österreich oder ist er noch in Gambia?VR: Ist römisch 40 Ihres Wissens nach wieder in Österreich oder ist er noch in Gambia?
BF: XXXX war in Österreich und ist dann wegen des Tobaski-Festes (das größte moslemische Fest) wieder nach Gambia gereist. Ich habe in der Zwischenzeit mit seiner Frau gesprochen. Sie erklärte mir, dass XXXX mit niemandem etwas zu tun haben möchte, der in Österreich eine Haftstrafe absitzt. Ich verstehe selbst nicht, warum XXXX nicht bereit ist, dem Asylgerichtshof Informationen über mich zu geben. Ich habe ihm vier Briefe geschrieben, aber er hat mir darauf nicht geantwortet. Ich habe ihn auch ersucht, mir mein Gewand zu schicken. Auch das hat er nicht getan. Ich bin darüber enttäuscht und frage mich, was für eine Art von Verwandter XXXX eigentlich ist. Zumal er mir überhaupt nicht helfen möchte. Letzte Woche sagte mir meine Frau, dass er "morgen" nach Österreich zurückkommen werde. Aber offenbar will XXXX mit niemanden etwas zu tun haben, der im Gefängnis sitzt.BF: römisch 40 war in Österreich und ist dann wegen des Tobaski-Festes (das größte moslemische Fest) wieder nach Gambia gereist. Ich habe in der Zwischenzeit mit seiner Frau gesprochen. Sie erklärte mir, dass römisch 40 mit niemandem etwas zu tun haben möchte, der in Österreich eine Haftstrafe absitzt. Ich verstehe selbst nicht, warum römisch 40 nicht bereit ist, dem Asylgerichtshof Informationen über mich zu geben. Ich habe ihm vier Briefe geschrieben, aber er hat mir darauf nicht geantwortet. Ich habe ihn auch ersucht, mir mein Gewand zu schicken. Auch das hat er nicht getan. Ich bin darüber enttäuscht und frage mich, was für eine Art von Verwandter römisch 40 eigentlich ist. Zumal er mir überhaupt nicht helfen möchte. Letzte Woche sagte mir meine Frau, dass er "morgen" nach Österreich zurückkommen werde. Aber offenbar will römisch 40 mit niemanden etwas zu tun haben, der im Gefängnis sitzt.
Keine Fragen des Herrn Beisitzers.
Auf Basis der in der letzten und dieser Beschwerdeverhandlung erörterten Erkenntnisquellen (in das Verfahren eingefügt werden ferner Internetauszüge zur medizinischen Versorgung in Gambia) wird den Parteien nachfolgende ergänzte - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis gebracht:
Der Putsch von 1994 wurde blutig niedergeschlagen und wurde nach dessen Vereitelung bekannt. Seit die AFPRC an die Macht gekommen ist, wurden 38 der aufgrund des Putsches von 1994 verhafteten Soldaten amnestiert. Sieben andere wurden im Juni für einen Putschversuch im November 1994 zu neun Jahren Haft verurteilt. Die medizinische Versorgung ist jedenfalls in Städten gegeben, Probleme gibt es bei komplexen lebensbedrohneden Kranheitsbildern.
(...)".
12. In der Folge wurde seitens des Asylgerichtshofes versucht, den vom Beschwerdeführer angeführten XXXX zu erreichen. Die vom Beschwerdeführer angegebene E-Mail-Adresse erwies sich als falsch. In weiterer Folge kontaktierte eine Mitarbeiterin des Asylgerichtshofes XXXX (respektive eine Person, die sich als solcher bezeichnete) telefonisch und erhielt eine aktuelle E-Mail-Adresse. Nachdem XXXX per E-Mail sich bereit erklärt hatte, Fragen des Asylgerichtshofes zu antworten, wurden ihm solche übermittelt. Auf das entsprechende Mail des Asylgerichtshofes vom 29.12.2009 langte jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Antwort mehr ein.12. In der Folge wurde seitens des Asylgerichtshofes versucht, den vom Beschwerdeführer angeführten römisch 40 zu erreichen. Die vom Beschwerdeführer angegebene E-Mail-Adresse erwies sich als falsch. In weiterer Folge kontaktierte eine Mitarbeiterin des Asylgerichtshofes römisch 40 (respektive eine Person, die sich als solcher bezeichnete) telefonisch und erhielt eine aktuelle E-Mail-Adresse. Nachdem römisch 40 per E-Mail sich bereit erklärt hatte, Fragen des Asylgerichtshofes zu antworten, wurden ihm solche übermittelt. Auf das entsprechende Mail des Asylgerichtshofes vom 29.12.2009 langte jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Antwort mehr ein.
13. Seitens des Asylgerichtshofes wurde auch Kontakt mit der Anstaltsärztin der Justizanstalt XXXX im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgenommen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers hätte eine Blutabnahme stattgefunden und geklärt werden können, dass er ausschließlich an Hepatitis B erkrankt wäre. Der Beschwerdeführer stehe derzeit nicht in Behandlung, da in solchen Fällen nur eine Sofortbehandlung bei akuter Leberentzündung sinnvoll gewesen wäre, um das Ausheilen der Hepatitis B zu ermöglichen, respektive einen chronischen Verlauf anzuhalten. Da die Ansteckung schon mindestens zwei Jahre zurückliege, sei eine jährliche Blutuntersuchung (Kontrolle der Leberwerte) angezeigt. Auch bei chronischem Verlauf der Erkrankung könne durchaus ein normales Leben ohne sonderliche Beeinträchtigung geführt werden.13. Seitens des Asylgerichtshofes wurde auch Kontakt mit der Anstaltsärztin der Justizanstalt römisch 40 im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgenommen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers hätte eine Blutabnahme stattgefunden und geklärt werden können, dass er ausschließlich an Hepatitis B erkrankt wäre. Der Beschwerdeführer stehe derzeit nicht in Behandlung, da in solchen Fällen nur eine Sofortbehandlung bei akuter Leberentzündung sinnvoll gewesen wäre, um das Ausheilen der Hepatitis B zu ermöglichen, respektive einen chronischen Verlauf anzuhalten. Da die Ansteckung schon mindestens zwei Jahre zurückliege, sei eine jährliche Blutuntersuchung (Kontrolle der Leberwerte) angezeigt. Auch bei chronischem Verlauf der Erkrankung könne durchaus ein normales Leben ohne sonderliche Beeinträchtigung geführt werden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im gegenständlichen am 01.01.2010 anhägig gewesenen Verfahren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind im gegenständlichen am 01.01.2010 anhägig gewesenen Verfahren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Feststellungen
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist zirka 35-jähriger Staatsangehöriger von Gambia, zugehörig der Volksgruppe der Mandingo. Darüber hinaus kann seine Identität nicht festgestellt werden, er hat auch keine Identitätsdokumente vorgelegt. Der Beschwerdeführer war jedenfalls kein höherrangiges oder sonst bekanntes Mitglied der UDP. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer hat zum Entscheidungszeitpunkt keine familiären Bezüge in Österreich. Er leidet an einer nicht akut behandlungsbedürftigen Hepatitis B-Erkrankung. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wiederholt wegen Suchtgiftkriminalität landesgerichtlich zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt und ist Rückfalltäter. Nach seinen Angaben leben Familienangehörige (einschließlich seiner minderjährigen Kinder) in Gambia. Er hatte dort zuletzt als Taxifahrer ohne existenzbedrohende wirtschaftliche Probleme gearbeitet.
2.2. Zum Herkunftsstaat Gambia:
Zur Lage in Gambia werden die in den beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in diesen Verhandlungen erörterten Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.
Ferner wird festgestellt:
Es konnten keine Informationen dahingehend erlangt werden, dass ein (Halb-)Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX auch XXXX im Zusammenhang mit dem Putschversuch 1994 gestanden oder dass er seit Jahren verschwunden wäre. XXXX hat Gambia in Zusammenhang mit dem Putschversuch 2006 und nachfolgenden Krisen aus politischen Gründen im Juli 2006 verlassen. Sein aktueller Aufenthaltsort und dortiger Aufenthaltsstatus sind nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar.Es konnten keine Informationen dahingehend erlangt werden, dass ein (Halb-)Bruder des Beschwerdeführers namens römisch 40 auch römisch 40 im Zusammenhang mit dem Putschversuch 1994 gestanden oder dass er seit Jahren verschwunden wäre. römisch 40 hat Gambia in Zusammenhang mit dem Putschversuch 2006 und nachfolgenden Krisen aus politischen Gründen im Juli 2006 verlassen. Sein aktueller Aufenthaltsort und dortiger Aufenthaltsstatus sind nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar.
3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt, sowie insbesondere durch die am 24.09.2009 und 01.12.2009 durchgeführten mündlichen Verhandlungen und ergänzende länderkundliche Beweisaufnahmen, Beweis erhoben.
3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit/Volksgruppenzugehörigkeit und zum Alter des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers. Die nähere Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben jedoch nicht festgestellt werden.
3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.
3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in den mündlichen Verhandlungen und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes unter besonderer Bedachtnahme auf die länderkundlichen Ermittlungen davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen wegen qualifizierter Widersprüchlichkeit, mangelnder Verifizierbarkeit und Plausibilität:
3.2.2.1. Eingangs ist auch nach Durchführung des asylgerichtlichen Verfahrens dem Bundesasylamt ausdrücklich beizupflichten, dass die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Identität seines verschwundenen Bruders, der ja Grund für seine Flucht gewesen wäre, massiv gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen. Hält man sich den diesbezüglichen Verlauf der Einvernahme vom 28.04.2009 vor Augen, so wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich nach den Namen seiner Halbgeschwister gefragt, nachdem er die Existenz leiblicher Geschwister verneinte. Als Brüder führte er XXXX und XXXX an. Warum diese Fragestellung missverständlich gewesen sein soll, lässt sich aus dem Akt nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Folge vor dem Bundesasylamt seinen verschwundenen Bruder nur XXXX nannte, um sich dann zu korrigieren, XXXX sei XXXX, er werde so genannte. Vor dem Asylgerichtshof bestätigte der Beschwerdeführer jedoch demgegenüber ausdrücklich, dass der Name seines verschwundenen Bruders (lediglich) XXXX sei. XXXX wäre ein anderer, jüngerer Bruder (siehe S. 8 der Verhandlungsschrift vom 24.09.2009). Träfen die Angaben des Beschwerdeführers tatsächlich zu, wären gerade in diesem Zusammenhang konsistente Ausführungen zu erwarten.3.2.2.1. Eingangs ist auch nach Durchführung des asylgerichtlichen Verfahrens dem Bundesasylamt ausdrücklich beizupflichten, dass die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Identität seines verschwundenen Bruders, der ja Grund für seine Flucht gewesen wäre, massiv gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen. Hält man sich den diesbezüglichen Verlauf der Einvernahme vom 28.04.2009 vor Augen, so wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich nach den Namen seiner Halbgeschwister gefragt, nachdem er die Existenz leiblicher Geschwister verneinte. Als Brüder führte er römisch 40 und römisch 40 an. Warum diese Fragestellung missverständlich gewesen sein soll, lässt sich aus dem Akt nicht entnehmen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Folge vor dem Bundesasylamt seinen verschwundenen Bruder nur römisch 40 nannte, um sich dann zu korrigieren, römisch 40 sei römisch 40 , er werde so genannte. Vor dem Asylgerichtshof bestätigte der Beschwerdeführer jedoch demgegenüber ausdrücklich, dass der Name seines verschwundenen Bruders (lediglich) römisch 40 sei. römisch 40 wäre ein anderer, jüngerer Bruder (siehe S. 8 der Verhandlungsschrift vom 24.09.2009). Träfen die Angaben des Beschwerdeführers tatsächlich zu, wären gerade in diesem Zusammenhang konsistente Ausführungen zu erwarten.
Dies alles ist unter dem Hintergrund zu sehen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt auch zu anderen Aspekten seines familiären Umfeldes unterschiedliche Angaben getätigt hatte, wobei nur die Korrektur der Namen seiner Kinder, wie in der Verfahrenserzählung erwähnt, hervorzuheben ist (siehe As. 205 BAA). Bezüglich seines Familienstandes in Gambia führte der Beschwerdeführer einmal aus, verheiratet zu sein, einmal schon geschieden (As. 189 BAA), dann wieder seine Frau wolle die Scheidung. Eingangs des Verfahrens beschrieb er einen 10-jährigen Schulbesuch in Gambia (As. 4-5 BAA), um später von 13 Jahren Schulbesuchen zu sprechen. In dieses Bild fügt sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in der Lage war, irgendwelche Identitätsdokumente beizubringen. Während der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 24.09.2009 dazu ausdrücklich ausführte, alle seine Dokumente, das hieße sein gambischer Personalausweis, sein Führerschein, wären bei seiner Mutter (vgl. S. 4 der Bezug habenden Verhandlungsschrift), behauptete er bei seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.10.2009 bereits, dass diese Dokumente bereits zwei Tage nach seiner Flucht aus Gambia vom Geheimdienst beschlagnahmt worden seien. In der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2009, darauf aufmerksam gemacht, dass es unplausibel erschiene, dass er von seiner Mutter nicht schon früher erfahren hätte, dass diese Dokumente weg seien, vermochte er nur zu sagen, dass er früher mit seiner Mutter nie über Dokumente gesprochen hätte. Dies erscheint jedoch äußerst unplausibel, wurde ihm doch schon zu Beginn des Asylverfahrens in Österreich dargelegt, dass Dokumente für sein Verfahren von Bedeutung wären und wäre daher zu erwarten, dass er bei seinen Gesprächen mit seiner Mutter diesen Punkt schon vorher zur Sprache gebracht hätte. So entstand vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine unwahre Erklärung nachschob, da er ja jetzt aufgefordert worden war, Dokumente vorzulegen, er aber dazu offensichtlich nicht in der Lage war.Dies alles ist unter dem Hintergrund zu sehen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt auch zu anderen Aspekten seines familiären Umfeldes unterschiedliche Angaben getätigt hatte, wobei nur die Korrektur der Namen seiner Kinder, wie in der Verfahrenserzählung erwähnt, hervorzuheben ist (siehe As. 205 BAA). Bezüglich seines Familienstandes in Gambia führte der Beschwerdeführer einmal aus, verheiratet zu sein, einmal schon geschieden (As. 189 BAA), dann wieder seine Frau wolle die Scheidung. Eingangs des Verfahrens beschrieb er einen 10-jährigen Schulbesuch in Gambia (As. 4-5 BAA), um später von 13 Jahren Schulbesuchen zu sprechen. In dieses Bild fügt sich der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in der Lage war, irgendwelche Identitätsdokumente beizubringen. Während der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 24.09.2009 dazu ausdrücklich ausführte, alle seine Dokumente, das hieße sein gambischer Personalausweis, sein Führerschein, wären bei seiner Mutter vergleiche S. 4 der Bezug habenden Verhandlungsschrift), behauptete er bei seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27.10.2009 bereits, dass diese Dokumente bereits zwei Tage nach seiner Flucht aus Gambia vom Geheimdienst beschlagnahmt worden seien. In der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2009, darauf aufmerksam gemacht, dass es unplausibel erschiene, dass er von seiner Mutter nicht schon früher erfahren hätte, dass diese Dokumente weg seien, vermochte er nur zu sagen, dass er früher mit seiner Mutter nie über Dokumente gesprochen hätte. Dies erscheint jedoch äußerst unplausibel, wurde ihm doch schon zu Beginn des Asylverfahrens in Österreich dargelegt, dass Dokumente für sein Verfahren von Bedeutung wären und wäre daher zu erwarten, dass er bei seinen Gesprächen mit seiner Mutter diesen Punkt schon vorher zur Sprache gebracht hätte. So entstand vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine unwahre Erklärung nachschob, da er ja jetzt aufgefordert worden war, Dokumente vorzulegen, er aber dazu offensichtlich nicht in der Lage war.
Was den von ihm erstmals in der Beschwerde genannten Identitätszeugen XXXX, seinen Onkel in Österreich, betrifft, so ergibt sich aus der Verfahrenserzählung, dass dieser nicht bereit war, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität vor dem Asylgerichtshof zu bestätigen. Auch im Wege der Kontaktaufnahme mit dem angeblich in den USA aufhältigen Freund XXXX konnte keine Bestätigung für die Identität des Beschwerdeführers seitens des Asylgerichtshofes erlangt werden, worauf noch später einzugehen sein wird. Aus all diesen Punkten wird klar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, glaubhafte Angaben zu seiner Identität und zu seinem familiären Umfeld zu machen, was bereits eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe zu spielen hatte.Was den von ihm erstmals in der Beschwerde genannten Identitätszeugen römisch 40 , seinen Onkel in Österreich, betrifft, so ergibt sich aus der Verfahrenserzählung, dass dieser nicht bereit war, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität vor dem Asylgerichtshof zu bestätigen. Auch im Wege der Kontaktaufnahme mit dem angeblich in den USA aufhältigen Freund römisch 40 konnte keine Bestätigung für die Identität des Beschwerdeführers seitens des Asylgerichtshofes erlangt werden, worauf noch später einzugehen sein wird. Aus all diesen Punkten wird klar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, glaubhafte Angaben zu seiner Identität und zu seinem familiären Umfeld zu machen, was bereits eine wichtige Rolle bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe zu spielen hatte.
3.2.2.2. Der Beschwerdeführer war des Weiteren nicht in der Lage, seine behauptete Mitgliedschaft bei der U.D.P. glaubhaft zu machen. Hiezu hat zunächst das Bundesasylamt zu Recht darauf hingewiesen, dass es fragwürdig erscheint, bzw. mit einer aktiven Mitgliedschaft unvereinbar, dass der Beschwerdeführer einen am XXXX ausgestellten - nur in Kopie vorhandenen - Ausweis vorlegt, auf dessen Rückseite sich Belege für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in den Jahren 2001 bis 2005 befinden und hieraus aber ersichtlich ist, dass nie ein Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde. Auch trifft es zu, dass das Lichtbild nicht eindeutig erkennbar ist. Ferner ist im asylgerichtlichen Verfahren hervorgekommen, dass die U.D.P. erst 1996 gegründet wurde und daher die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei bereits 1994/1995 beigetreten (siehe S. 3 der Verhandlungsschrift vom 01.12.2009) objektiv nicht möglich erscheinen. Die entsprechende Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2009, wonach die U.D.P. aus der N.C.P. hervorgegangen wäre, vermögen diesen Umstand nicht plausibel zu erklären. Eine eigene politische Tätigkeit für die U.D.P. in irgendeiner herausgehobenen Weise hat der Beschwerdeführer im Übrigen nicht einmal selbst behauptet.3.2.2.2. Der Beschwerdeführer war des Weiteren nicht in der Lage, seine behauptete Mitgliedschaft bei der U.D.P. glaubhaft zu machen. Hiezu hat zunächst das Bundesasylamt zu Recht darauf hingewiesen, dass es fragwürdig erscheint, bzw. mit einer aktiven Mitgliedschaft unvereinbar, dass der Beschwerdeführer einen am römisch 40 ausgestellten - nur in Kopie vorhandenen - Ausweis vorlegt, auf dessen Rückseite sich Belege für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in den Jahren 2001 bis 2005 befinden und hieraus aber ersichtlich ist, dass nie ein Mitgliedsbeitrag gezahlt wurde. Auch trifft es zu, dass das Lichtbild nicht eindeutig erkennbar ist. Ferner ist im asylgerichtlichen Verfahren hervorgekommen, dass die U.D.P. erst 1996 gegründet wurde und daher die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei bereits 1994 aus 1995, beigetreten (siehe S. 3 der Verhandlungsschrift vom 01.12.2009) objektiv nicht möglich erscheinen. Die entsprechende Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2009, wonach die U.D.P. aus der N.C.P. hervorgegangen wäre, vermögen diesen Umstand nicht plausibel zu erklären. Eine eigene politische Tätigkeit für die U.D.P. in irgendeiner herausgehobenen Weise hat der Beschwerdeführer im Übrigen nicht einmal selbst behauptet.
3.2.2.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte seinen Bruder zuletzt 1994/95 gesehen, jedoch erst Jahre danach damit begonnen (ein genauer Zeitpunkt wurde nie schlüssig vorgetragen), ihn zu suchen, scheint höchstgradig unplausibel. Wie dem Beschwerdeführer schon in der Verhandlung vom 01.12.2009 vorgehalten wurde, ist es einfach nicht nachvollziehbar, dass man - noch dazu in einem Land mit politischen Krisen wie Gambia - offensichtlich jahrelang akzeptiert, dass der eigene Bruder nicht mehr zu Hause erscheint und nicht schon längstens ein paar Monate nach seinem Verschwinden mit Nachforschungen beginnt. Letztlich blieb aber auch die Darstellung des Beschwerdeführers, was er wirklich getan hat um seinen Bruder zu finden im gesamten Verfahren, während aller Einvernahmen und Verhandlungen, detailarm und oberflächlich, wie sich schon aus der Verfahrenserzählung ergibt.
3.2.2.4. Der Beschwerdeführer war ebenso nicht in der Lage, die ihm angeblich geschehenen Verhaftungen anlässlich der Suche nach seinem Bruder, die zutreffendenfalls allesamt einschneidende Erlebnisse sein hätten müssen, widerspruchsfrei und konsistent vorzutragen. So erwähnte er zunächst bei der niederschriftlichen Einvernahme in Traiskirchen am 22.10.2008 Anhaltungen im Jahre 2000, 2004 und 2005 (As. 33 BAA). Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 28.04.2009 nannte dann der Beschwerdeführer eine Anhaltung im Jahre 2000 überhaupt nicht mehr. Hier sprach er von einer Verhaftung 2004, zwei in 2005 und eine in 2006 (siehe As. 213 BAA). In der Beschwerdeverhandlung vom 24.09.2009 nannte der Beschwerdeführer wiederum zwei Verhaftungen 2004, eine in 2005 und zwei in 2006. Er sprach davon, bei der ersten Verhaftung zwei oder drei Wochen in Polizeigewahrsam gewesen zu sein. 2005 wäre er fünf bis sechs Tage in Haft gewesen, 2006 für jeweils drei Wochen in einer Polizeizelle. Dies steht im Gegensatz zur Ausführung des Beschwerdeführers am 28.04.2009, er sei 2006 nur eine Stunde angehalten worden. Damals hatte der Beschwerdeführer auch angegeben, 2004 ein Monat lang in einer Zelle festgehalten worden zu sein. Trotz Gelegenheit dazu, zum Beispiel auch in der Einvernahme am 28.04.2009 (vgl. die zunächst allgemein gehaltene Fragestellung, As. 208 unten BAA) hat der Beschwerdeführer auch diese Anhaltungen niemals detaillierter beschrieben oder nähere Ausführungen dazu getätigt. Der Asylgerichtshof verkennt in diesen Zusammenhang keineswegs, dass es gerade bei Datumsangaben, bzw. Angaben von Zeitspannen möglich sein kann, dass es gelegentlich zu Fehlern oder auch Missverständnissen kommt, eine derartige Häufung von Ungenauigkeiten, bzw. Widersprüchlichkeiten bei derart zentralen Vorgängen wie im Fall des Beschwerdeführers spricht aber auch unter Beachtung dieses einschränkenden Umstandes eindeutig gegen seine Glaubwürdigkeit.3.2.2.4. Der Beschwerdeführer war ebenso nicht in der Lage, die ihm angeblich geschehenen Verhaftungen anlässlich der Suche nach seinem Bruder, die zutreffendenfalls allesamt einschneidende Erlebnisse sein hätten müssen, widerspruchsfrei und konsistent vorzutragen. So erwähnte er zunächst bei der niederschriftlichen Einvernahme in Traiskirchen am 22.10.2008 Anhaltungen im Jahre 2000, 2004 und 2005 (As. 33 BAA). Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 28.04.2009 nannte dann der Beschwerdeführer eine Anhaltung im Jahre 2000 überhaupt nicht mehr. Hier sprach er von einer Verhaftung 2004, zwei in 2005 und eine in 2006 (siehe As. 213 BAA). In der Beschwerdeverhandlung vom 24.09.2009 nannte der Beschwerdeführer wiederum zwei Verhaftungen 2004, eine in 2005 und zwei in 2006. Er sprach davon, bei der ersten Verhaftung zwei oder drei Wochen in Polizeigewahrsam gewesen zu sein. 2005 wäre er fünf bis sechs Tage in Haft gewesen, 2006 für jeweils drei Wochen in einer Polizeizelle. Dies steht im Gegensatz zur Ausführung des Beschwerdeführers am 28.04.2009, er sei 2006 nur eine Stunde angehalten worden. Damals hatte der Beschwerdeführer auch angegeben, 2004 ein Monat lang in einer Zelle festgehalten worden zu sein. Trotz Gelegenheit dazu, zum Beispiel auch in der Einvernahme am 28.04.2009 vergleiche die zunächst allgemein gehaltene Fragestellung, As. 208 unten BAA) hat der Beschwerdeführer auch diese Anhaltungen niemals detaillierter beschrieben oder nähere Ausführungen dazu getätigt. Der Asylgerichtshof verkennt in diesen Zusammenhang keineswegs, dass es gerade bei Datumsangaben, bzw. Angaben von Zeitspannen möglich sein kann, dass es gelegentlich zu Fehlern oder auch Missverständnissen kommt, eine derartige Häufung von Ungenauigkeiten, bzw. Widersprüchlichkeiten bei derart zentralen Vorgängen wie im Fall des Beschwerdeführers spricht aber auch unter Beachtung dieses einschränkenden Umstandes eindeutig gegen seine Glaubwürdigkeit.
3.2.2.5. Der Beschwerdeführer war des Weiteren nicht in der Lage, die Umstände seines entscheidenden Gesprächs mit XXXX, bei dem er die Information erhalten hätte, dass sein Bruder im XXXX begraben sei, konsistent darzustellen. Abgesehen von der Ungenauigkeit seiner entsprechenden Angaben vor dem Bundesasylamt, hat er in der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2009 ausdrücklich bekräftigt, dass die letzte persönliche Unterredung mit XXXX im Oktober/November 2006 erfolgt sei. Dies steht jedoch im unüberbrückbaren Widerspruch zum durch den Asylgerichtshof gewonnenen Erkenntnisstand, wonach XXXX bereits im Juli 2006 aus Gambia geflohen sei. Die entsprechende Rechtfertigung des Beschwerdeführers auf den diesbezüglichen Vorhalt in der Verhandlung vom 01.12.2009, er könne sich Daten nicht allzu gut merken, vermag diesbezüglich nicht zu überzeugen, fügt sich doch diese entscheidende Ungenauigkeit in das Bild der schon erwähnten anderen Widersprüche und unklaren Angaben zu zeitlichen Abläufen, welches sich im gesamten Asylverfahren ergeben hat (vgl. S. 4 der Verhandlungsschrift des Asylgerichtshofes vom 01.12.2009).3.2.2.5. Der Beschwerdeführer war des Weiteren nicht in der Lage, die Umstände seines entscheidenden Gesprächs mit römisch 40 , bei dem er die Information erhalten hätte, dass sein Bruder im römisch 40 begraben sei, konsistent darzustellen. Abgesehen von der Ungenauigkeit seiner entsprechenden Angaben vor dem Bundesasylamt, hat er in der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2009 ausdrücklich bekräftigt, dass die letzte persönliche Unterredung mit römisch 40 im Oktober/November 2006 erfolgt sei. Dies steht jedoch im unüberbrückbaren Widerspruch zum durch den Asylgerichtshof gewonnenen Erkenntnisstand, wonach römisch 40 bereits im Juli 2006 aus Gambia geflohen sei. Die entsprechende Rechtfertigung des Beschwerdeführers auf den diesbezüglichen Vorhalt in der Verhandlung vom 01.12.2009, er könne sich Daten nicht allzu gut merken, vermag diesbezüglich nicht zu überzeugen, fügt sich doch diese entscheidende Ungenauigkeit in das Bild der schon erwähnten anderen Widersprüche und unklaren Angaben zu zeitlichen Abläufen, welches sich im gesamten Asylverfahren ergeben hat vergleiche S. 4 der Verhandlungsschrift des Asylgerichtshofes vom 01.12.2009).
3.2.2.6. Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht plausibel darstellen warum, wenn er doch jedenfalls 2006/2007 Sicherheit über den politisch motivierten Tod seines Bruders gewonnen hatte und wenn er doch, auch unter Berücksichtigung seiner früheren Verhaftungen, wissen musste, dass er selbst in sehr großer Gefahr schwebte (gerade, nachdem er die Informationen über die Funde im XXXX weitergegeben hatte), er dann erst im Jahre 2008 Gambia verlassen hatte. So hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 28.04.2009 zum zeitlichen Ablauf zunächst ausgeführt (siehe As. 209 BAA), sein Parteiführer hätte ihm gesagt, er solle mit der Suche nach seinem Bruder aufhören, sonst würde er das nächste Opfer werden. Dann habe er den Namen des Beschwerdeführers auf einer Liste gesehen, dann sei der Beschwerdeführer mehrere Male verhaftet und in Gewahrsam genommen worden (nach dem sonstigen Vorbringen im Zeitraum bis 2006). Letztendlich hätte der Parteiführer gesagt, der Beschwerdeführer solle außer Landes gehen. Im Widerspruch dazu steht die Darstellung des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof am 24.09.2009, als er ausführte, dass sein Parteiführer ihm erst am 13.10.2008 gesagt habe, dass er auf der Fahndungsliste des gambischen Geheimdienstes stehe (entspricht den Ausführungen des Beschwerdeführers im späteren Verlauf der Einvernahme vom 28.04.2009, As. 215). Unabhängig von diesem Widerspruch erscheint es aber wie gesagt schon nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nach Klärung des Schicksals seines Bruders überhaupt noch im Land verblieben wäre, wenn seine Angaben über die ihm angeblich drohende Verfolgungssituation tatsächlich zuträfen. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 24.09.2009 zudem erklärte, er hätte zuletzt nicht mehr selbst sein Taxi gelenkt, sondern einen anderen Mann damit beauftragt (S. 5 der Bezug habenden Verhandlungsschrift unten), so steht dies wiederum damit in Widerspruch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 22.10.2008 vor dem Bundesasylamt Traiskirchen noch ausdrücklich bekräftigt hatte, dass er bis zu seiner Ausreise selbst als Taxifahrer tätig gewesen wäre. Es liegt auf der Hand, dass von einem Verstecken des Beschwerdeführers, wie er es in der Beschwerdeverhandlung angedeutet hat, nicht gesprochen werden kann, wenn er noch selbst als Taxifahrer tätig war. Da Gambia ein sehr kleines Land ist, kann es auch auf den genauen Ort dieser Tätigkeit nicht ankommen. Der Beschwerdeführer konnte also zusammengefasst nicht plausibel machen, dass er kurz vor seiner Ausreise quasi bereits versteckt in Gambia gelebt hat. All das wird noch dadurch bestätigt, dass es dem Honorarkonsul der österreichischen Botschaft von Senegal in Gambia, wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, nicht möglich war, den vom Beschwerdeführer wiederholt genannten Parteisekretär der UDP, der ihm ja diesbezüglich geholfen hatte, Herrn XXXX, vor Ort ausfindig zu machen.3.2.2.6. Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht plausibel darstellen warum, wenn er doch jedenfalls 2006 aus 2007, Sicherheit über den politisch motivierten Tod seines Bruders gewonnen hatte und wenn er doch, auch unter Berücksichtigung seiner früheren Verhaftungen, wissen musste, dass er selbst in sehr großer Gefahr schwebte (gerade, nachdem er die Informationen über die Funde im römisch 40 weitergegeben hatte), er dann erst im Jahre 2008 Gambia verlassen hatte. So hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 28.04.2009 zum zeitlichen Ablauf zunächst ausgeführt (siehe As. 209 BAA), sein Parteiführer hätte ihm gesagt, er solle mit der Suche nach seinem Bruder aufhören, sonst würde er das nächste Opfer werden. Dann habe er den Namen des Beschwerdeführers auf einer Liste gesehen, dann sei der Beschwerdeführer mehrere Male verhaftet und in Gewahrsam genommen worden (nach dem sonstigen Vorbringen im Zeitraum bis 2006). Letztendlich hätte der Parteiführer gesagt, der Beschwerdeführer solle außer Landes gehen. Im Widerspruch dazu steht die Darstellung des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof am 24.09.2009, als er ausführte, dass sein Parteiführer ihm erst am 13.10.2008 gesagt habe, dass er auf der Fahndungsliste des gambischen Geheimdienstes stehe (entspricht den Ausführungen des Beschwerdeführers im späteren Verlauf der Einvernahme vom 28.04.2009, As. 215). Unabhängig von diesem Widerspruch erscheint es aber wie gesagt schon nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nach Klärung des Schicksals seines Bruders überhaupt noch im Land verblieben wäre, wenn seine Angaben über die ihm angeblich drohende Verfolgungssituation tatsächlich zuträfen. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 24.09.2009 zudem erklärte, er hätte zuletzt nicht mehr selbst sein Taxi gelenkt, sondern einen anderen Mann damit beauftragt (S. 5 der Bezug habenden Verhandlungsschrift unten), so steht dies wiederum damit in Widerspruch, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 22.10.2008 vor dem Bundesasylamt Traiskirchen noch ausdrücklich bekräftigt hatte, dass er bis zu seiner Ausreise selbst als Taxifahrer tätig gewesen wäre. Es liegt auf der Hand, dass von einem Verstecken des Beschwerdeführers, wie er es in der Beschwerdeverhandlung angedeutet hat, nicht gesprochen werden kann, wenn er noch selbst als Taxifahrer tätig war. Da Gambia ein sehr kleines Land ist, kann es auch auf den genauen Ort dieser Tätigkeit nicht ankommen. Der Beschwerdeführer konnte also zusammengefasst nicht plausibel machen, dass er kurz vor seiner Ausreise quasi bereits versteckt in Gambia gelebt hat. All das wird noch dadurch bestätigt, dass es dem Honorarkonsul der österreichischen Botschaft von Senegal in Gambia, wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, nicht möglich war, den vom Beschwerdeführer wiederholt genannten Parteisekretär der UDP, der ihm ja diesbezüglich geholfen hatte, Herrn römisch 40 , vor Ort ausfindig zu machen.
3.2.2.7. Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich hat der Beschwerdeführer als Grund für verschiedenste Widersprüche und Ungenauigkeiten seines Vorbringens vor der Verwaltungsbehörde ausgeführt, es hätte bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.04.2009 insofern Schwierigkeiten gegeben, als die einvernehmende Referentin ihn schlecht behandelt hätte. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass sich selbst unter (hypothetischer) Ausklammerung dieser Einvernahme, wie die Darstellung in den Punkten 3, 2.2.1. bis 3.2.2.6. zeigt, genügend Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukommt. Ferner blieb die Kritik des Beschwerdeführers an jener Einvernahme vom 28.04.2009 relativ vage und konnte er jedenfalls nicht konkret darlegen, welche Art von Falschprotokollierung oder sonstiger Fehler - mit Auswirkungen auf die Integrität des Verfahrens - tatsächlich erfolgt wären. Hinzu kommt, dass das Bundesasylamt in seiner in der Verfahrenserzählung wiedergegebenen Stellungnahme die Vorwürfe des Beschwerdeführers in Abrede gestellt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes bietet die Bezug habende Niederschrift des Bundesasylamtes zunächst vollen Beweis über die Richtigkeit des darin wiedergegebenen im Sinne des § 15 AVG. Ein entsprechender Gegenbeweis wurde, wie gerade erörtert, nicht geführt. Unstrittigerweise wurde dem Beschwerdeführer die Niederschrift auch rückübersetzt und ergibt sich schon aus dieser Niederschrift, dass im Zuge dieser Rückübersetzung noch Korrekturen an der Einvernahme, bzw. Richtigstellungen durch den Beschwerdeführer vorgenommen worden sind, was ebenso grundsätzlich als Argument zugunsten der Integrität der Niederschrift zu werten ist. Auch hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargetan, dass es zu relevanten Problemen in der Dolmetschleistung gekommen sei. Auch an der Art der Fragestellung und dem Inhalt der Fragen der verfahrensführenden Referentin kann der Asylgerichtshof keinen Anhaltspunkt für einen von ihm aufzugreifenden rechtlichen Fehler erkennen. In der Einvernahme wurde offenkundig versucht, zum Vorbringen des Beschwerdeführers verschiedenste Nachfragen zu tätigen und so zu einer Erklärung des Sachverhaltes beizutragen. Es darf dabei insbesondere nicht übersehen werden, dass dem Beschwerdeführer zum Fluchtgrund auch zunächst eine offene Frage gestellt wurde und er somit die Gelegenheit hatte, von sich aus seine Fluchtgründe konsistent, zusammenhängend und detailliert darzustellen (siehe As. 209 BAA).Aus Sicht des Asylgerichtshofes bietet die Bezug habende Niederschrift des Bundesasylamtes zunächst vollen Beweis über die Richtigkeit des darin wiedergegebenen im Sinne des Paragraph 15, AVG. Ein entsprechender Gegenbeweis wurde, wie gerade erörtert, nicht geführt. Unstrittigerweise wurde dem Beschwerdeführer die Niederschrift auch rückübersetzt und ergibt sich schon aus dieser Niederschrift, dass im Zuge dieser Rückübersetzung noch Korrekturen an der Einvernahme, bzw. Richtigstellungen durch den Beschwerdeführer vorgenommen worden sind, was ebenso grundsätzlich als Argument zugunsten der Integrität der Niederschrift zu werten ist. Auch hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargetan, dass es zu relevanten Problemen in der Dolmetschleistung gekommen sei. Auch an der Art der Fragestellung und dem Inhalt der Fragen der verfahrensführenden Referentin kann der Asylgerichtshof keinen Anhaltspunkt für einen von ihm aufzugreifenden rechtlichen Fehler erkennen. In der Einvernahme wurde offenkundig versucht, zum Vorbringen des Beschwerdeführers verschiedenste Nachfragen zu tätigen und so zu einer Erklärung des Sachverhaltes beizutragen. Es darf dabei insbesondere nicht übersehen werden, dass dem Beschwerdeführer zum Fluchtgrund auch zunächst eine offene Frage gestellt wurde und er somit die Gelegenheit hatte, von sich aus seine Fluchtgründe konsistent, zusammenhängend und detailliert darzustellen (siehe As. 209 BAA).
Dem Beschwerdeführer ist nun zwar insofern Recht zu geben, dass einige der Fragen kurz und unsystematisch erscheinen und es möglicherweise bei einer anderen Art der Fragestellung eher möglich gewesen wäre, sich ein umfassenderes Bild über die Angaben des Beschwerdeführers zu bilden. Dadurch hätte gegebenenfalls auch der Aufwand für den Asylgerichtshof reduziert werden können und wäre er nicht, wie im vorliegenden Fall, verhalten gewesen selbst ein umfangreiches Ermittlungsverfahren abzuführen. Diese kritische Würdigung einiger Aspekte der Bezug habenden Einvernahme vom 28.04.2009 bedeutet aber, wie schon ausgeführt, keinen rechtlich für den Asylgerichtshof relevanten Mangel. Selbst wenn der Beschwerdeführer durch gewisse Fragestellungen/Abläufe verwirrt gewesen sein sollte, so hätte er doch längstens bei der Rückübersetzung die Möglichkeit der Korrektur gehabt, welche er auch teilweise wahrgenommen hat. Im Übrigen stützt sich ja die getätigte Beweiswürdigung nicht nur auf einzelne Punkte, sondern wie gesagt auf eine Gesamtschau zahlreicher Umstände, sodass es überhaupt nicht mehr darauf ankommt, ob dem Beschwerdeführer allenfalls aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen in ein oder zwei Fällen ein Missverständnis in der Beantwortung der Fragen unterlaufen ist.
3.2.2.7.1. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer, in den Beschwerdeverhandlungen vor dem Asylgerichtshof, der einvernehmenden Referentin der verfahrensführenden Außenstelle des Bundesasylamtes auch vorgeworfen, sie hätte seine damalige Freundin darauf aufmerksam gemacht, dass er an Hepatitis leide. Das Bundesasylamt ist dem in seiner in der Verfahrenserzählung wiedergegebenen Stellungnahme vom 27.10.2009 mit prima facie schlüssig erscheinenden Argumenten entgegengetreten. Diese Argumente konnten aus Sicht des Asylgerichtshofes auch durch den Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 01.12.2009, in welcher er seine Vorwürfe wiederholte, nicht entkräftet werden. Schlussendlich kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer hier missverständliche Wahrnehmungen (vom Hörensagen) gemacht hat. Von weiteren Ausführungen dazu kann aber jedenfalls seitens des Asylgerichtshofes mangels Entscheidungsrelevanz im gegenständlichen Asylverfahren ohnehin Abstand genommen werden.
3.2.2.8. Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als unbestimmt, widersprüchlich und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter Art. Zusammengefasst hat das erkennende Gericht somit aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt hat.3.2.2.8. Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als unbestimmt, widersprüchlich und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter "Art". Zusammengefasst hat das erkennende Gericht somit aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt hat.
3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.
3.3. Festzuhalten ist jedenfalls ferner, dass in Gambia trotz Menschenrechtsproblemen keine generelle Verfolgung von politisch Andersdenkenden vorliegt (siehe die entsprechenden Passagen im aktuellen Gutachten von Frau XXXX zur UDP insb. Punkte 8 und 9), wenn schon, dann aber zumeist nur in einem Bereich, der sich in der Führung von politischen Strukturen bewegt. Ein einfaches Parteimitglied der UDP oder ein einfacher Aktivist oder einfach ein Wähler, der nicht mit der politischen Richtung der Partei des Präsidenten übereinstimmt, wird ohne sonstige qualifiziert verfolgungsauslösende Ereignisse in der Regel weder politisch verfolgt noch asylrelevanten Repressalien ausgesetzt. Somit erscheint auch unter dieser allgemeinen Erwägung das Vorbringen des Beschwerdeführers als wenig überzeugend.3.3. Festzuhalten ist jedenfalls ferner, dass in Gambia trotz Menschenrechtsproblemen keine generelle Verfolgung von politisch Andersdenkenden vorliegt (siehe die entsprechenden Passagen im aktuellen Gutachten von Frau römisch 40 zur UDP insb. Punkte 8 und 9), wenn schon, dann aber zumeist nur in einem Bereich, der sich in der Führung von politischen Strukturen bewegt. Ein einfaches Parteimitglied der UDP oder ein einfacher Aktivist oder einfach ein Wähler, der nicht mit der politischen Richtung der Partei des Präsidenten übereinstimmt, wird ohne sonstige qualifiziert verfolgungsauslösende Ereignisse in der Regel weder politisch verfolgt noch asylrelevanten Repressalien ausgesetzt. Somit erscheint auch unter dieser allgemeinen Erwägung das Vorbringen des Beschwerdeführers als wenig überzeugend.
3.4. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Den in das Verfahren eingeführten Berichten (wie in den Verhandlungsschriften explizit angeführt) konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Gambia die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Erwachsenen ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte (im Übrigen leben Familienangehörige seinen Angaben nach weiterhin in Gambia). Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Gambia drohen würde. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren auch nicht, vor seiner Ausreise aus Gambia in einer solchen gewesen zu sein.
3.4.1. Die durch den Asylgerichtshof nach der Beschwerdeverhandlung am 24.09.2009 durchgeführten ergänzenden Recherchen haben - gestützt auf verschiedene Erkenntnisquellen, die übereinstimmende Ergebnisse brachten - zentral in der Negativfeststellung über den angeblich verschwundenen Bruder des Beschwerdeführers resultiert. Wäre der Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich in Zusammenhalt mit dem seinerzeitigen Putsch 1994 über Jahre verschwunden gewesen, hätten tatsächlich verschiedenste Personen nach ihm gesucht und (letztendlich erfolgreiche) Nachforschungen angestellt, wie der Beschwerdeführer behauptet hat, so müsste erwartet werden, dass irgendwelche Berichte darüber, auch in öffentlich zugänglichen Medien, vorhanden sind. Hinzu kommt, dass der Honorarkonsul von Österreich in Gambia auch sonst darüber keine Informationen vor Ort erlangen konnte. Dass der Bruder des Beschwerdeführers jene Person gewesen sei, über die im Zusammenhalt mit Ereignissen nach dem Putsch 2006 berichtet worden war, hat der Beschwerdeführer ausdrücklich in Abrede gestellt.
Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zutreffend über die politisch begründete Flucht von XXXX aus Gambia berichtet hat, kann nicht entscheidend zu seinen Gunsten ausschlagen, als der Fall wohl in ganz Gambia bekannt ist. Es muss freilich auch darauf hingewiesen werden, dass die Darstellung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 01.12.2009, wonach der Präsident Gambias, nachdem XXXX als sein XXXX fliehen musste, gerade ein Mitglied aus dessen Freundeskreis zum neuen XXXX bestimmt, ebenfalls im höchsten Maße unplausibel erscheint.Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zutreffend über die politisch begründete Flucht von römisch 40 aus Gambia berichtet hat, kann nicht entscheidend zu seinen Gunsten ausschlagen, als der Fall wohl in ganz Gambia bekannt ist. Es muss freilich auch darauf hingewiesen werden, dass die Darstellung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 01.12.2009, wonach der Präsident Gambias, nachdem römisch 40 als sein römisch 40 fliehen musste, gerade ein Mitglied aus dessen Freundeskreis zum neuen römisch 40 bestimmt, ebenfalls im höchsten Maße unplausibel erscheint.
In diesem Zusammenhang ist weiters zu ergänzen, dass die im gegenständlichen Verfahren gewonnene Erkenntnislage mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich von ihm und anderer vor Jahren entdeckter Massengräbern im XXXX schwer vereinbar erscheint, da dieser Wald zwar in verschiedenen Quellen zu verschiedenen Themen (am Rande) erwähnt wird, sich aber keine deutlichen Informationen über die vom Beschwerdeführer dort behaupteten Geschehnisse finden, bzw. (allenfalls auch nur gerüchtweise) soweit bekannt wären, dass sie auch der österreichische Konsul in Gambia hätte in Erfahrung bringen können. Damit ist nicht gesagt, dass der Umstand, dass über gewisse Vorfälle keine Berichte auffindbar sind, gerade in einem Staat wie Gambia, in dem auch unabhängige Journalisten Verfolgung ausgesetzt sein können, für sich genommen die Unglaubwürdigkeit entsprechender behaupteten Vorfälle bedeutet. In Zusammenschau mit der sonstigen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zeigt aber das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens eindeutig, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen realen Hintergrund in Geschehnissen in Gambia hat, jedenfalls sofern er eine individuell auf seine Person bezogene Verfolgung daraus ableitet.In diesem Zusammenhang ist weiters zu ergänzen, dass die im gegenständlichen Verfahren gewonnene Erkenntnislage mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich von ihm und anderer vor Jahren entdeckter Massengräbern im römisch 40 schwer vereinbar erscheint, da dieser Wald zwar in verschiedenen Quellen zu verschiedenen Themen (am Rande) erwähnt wird, sich aber keine deutlichen Informationen über die vom Beschwerdeführer dort behaupteten Geschehnisse finden, bzw. (allenfalls auch nur gerüchtweise) soweit bekannt wären, dass sie auch der österreichische Konsul in Gambia hätte in Erfahrung bringen können. Damit ist nicht gesagt, dass der Umstand, dass über gewisse Vorfälle keine Berichte auffindbar sind, gerade in einem Staat wie Gambia, in dem auch unabhängige Journalisten Verfolgung ausgesetzt sein können, für sich genommen die Unglaubwürdigkeit entsprechender behaupteten Vorfälle bedeutet. In Zusammenschau mit der sonstigen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zeigt aber das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens eindeutig, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen realen Hintergrund in Geschehnissen in Gambia hat, jedenfalls sofern er eine individuell auf seine Person bezogene Verfolgung daraus ableitet.
3.4.2. Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, war auch der vom Beschwerdeführer als Zeuge seines Vorbringens angegebene XXXX nicht in der Lage, respektive willens, die Angaben des Beschwerdeführers zu unterstützten. In diesem Zusammenhang ist einleitend festzuhalten, dass die Angaben des XXXX für den erkennenden Gerichtshof nicht entscheidungsnotwendig gewesen sind, da die getroffene Entscheidung sich auch ohne diese Angaben aus den in der Beweiswürdigung dargestellt Gründen schlüssig ergibt. Dennoch wurde im Interesse des Beschwerdeführers versucht, entsprechende Informationen seitens XXXX zu bekommen. Dabei schien es schon grundsätzlich bedenklich, dass dieser nicht willens war, eine ordnungsgemäße Zustelladresse, sei es auch in den Vereinigten Staaten von Amerika, bekannt zu geben. Wäre er dort wirklich als Flüchtling anerkannt, wäre ja auch kaum ein Grund ersichtlich, warum er bezüglich seiner Identität oder seines Aufenthaltsortes Geheimhaltung gegenüber österreichischen Gerichten für erforderlich erachtet, wie es der Beschwerdeführer aber vorgebracht hat. Es liegt auf der Hand, dass die Kontaktierung einer Person nur über Telefon oder über Internet - abstrakt betrachtet - kaum geeignet ist, zweifelsfrei zu belegen, dass es bei der Person sich überhaupt um den handelt, der er oder sie zu sein vorgibt. Demzufolge wäre eine entsprechende Auskunft im Allgemeinen nur von einem reduzierten Beweiswert gewesen. Es ist zwar, wie aus der Verfahrenserzählung ebenso hervorgeht, letztendlich auf Initiative des erkennenden Gerichtshofes gelungen, die angegebene Person unter der genannten Kontaktadresse offenbar zu kontaktieren, doch hat jener die ihm dann gesandten detaillierten Fragen, nachdem er sich zuvor zu deren Beantwortung bereit erklärt hat, über einen Zeitraum von mehr als einem Monat unbeantwortet gelassen. Die Gründe dafür können dahingestellt bleiben, jedenfalls konnte somit für den Beschwerdeführer dadurch nichts gewonnen werden.3.4.2. Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, war auch der vom Beschwerdeführer als Zeuge seines Vorbringens angegebene römisch 40 nicht in der Lage, respektive willens, die Angaben des Beschwerdeführers zu unterstützten. In diesem Zusammenhang ist einleitend festzuhalten, dass die Angaben des römisch 40 für den erkennenden Gerichtshof nicht entscheidungsnotwendig gewesen sind, da die getroffene Entscheidung sich auch ohne diese Angaben aus den in der Beweiswürdigung dargestellt Gründen schlüssig ergibt. Dennoch wurde im Interesse des Beschwerdeführers versucht, entsprechende Informationen seitens römisch 40 zu bekommen. Dabei schien es schon grundsätzlich bedenklich, dass dieser nicht willens war, eine ordnungsgemäße Zustelladresse, sei es auch in den Vereinigten Staaten von Amerika, bekannt zu geben. Wäre er dort wirklich als Flüchtling anerkannt, wäre ja auch kaum ein Grund ersichtlich, warum er bezüglich seiner Identität oder seines Aufenthaltsortes Geheimhaltung gegenüber österreichischen Gerichten für erforderlich erachtet, wie es der Beschwerdeführer aber vorgebracht hat. Es liegt auf der Hand, dass die Kontaktierung einer Person nur über Telefon oder über Internet - abstrakt betrachtet - kaum geeignet ist, zweifelsfrei zu belegen, dass es bei der Person sich überhaupt um den handelt, der er oder sie zu sein vorgibt. Demzufolge wäre eine entsprechende Auskunft im Allgemeinen nur von einem reduzierten Beweiswert gewesen. Es ist zwar, wie aus der Verfahrenserzählung ebenso hervorgeht, letztendlich auf Initiative des erkennenden Gerichtshofes gelungen, die angegebene Person unter der genannten Kontaktadresse offenbar zu kontaktieren, doch hat jener die ihm dann gesandten detaillierten Fragen, nachdem er sich zuvor zu deren Beantwortung bereit erklärt hat, über einen Zeitraum von mehr als einem Monat unbeantwortet gelassen. Die Gründe dafür können dahingestellt bleiben, jedenfalls konnte somit für den Beschwerdeführer dadurch nichts gewonnen werden.
Es muss auch der Vollständigkeit halber angefügt werden, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer XXXX (das heißt, jene Person, die in den Bezug habenden Medienberichten als jener Mann genannt ist, der 2006 Gambia aus politischen Gründen verlassen musste), kennen würde, dies noch keinen Schluss auf eine angebliche politische Verfolgung genau des Beschwerdeführers zulassen würde, als sich aus der Erkenntnislage ja ergibt, dass selbst eine Sippenhaftung nur in besonderen Fällen besteht, umso weniger eine Gefährdung von bloß befreundeten gemeinsam aufgewachsenen Personen anzunehmen wäre.Es muss auch der Vollständigkeit halber angefügt werden, dass, selbst wenn der Beschwerdeführer römisch 40 (das heißt, jene Person, die in den Bezug habenden Medienberichten als jener Mann genannt ist, der 2006 Gambia aus politischen Gründen verlassen musste), kennen würde, dies noch keinen Schluss auf eine angebliche politische Verfolgung genau des Beschwerdeführers zulassen würde, als sich aus der Erkenntnislage ja ergibt, dass selbst eine Sippenhaftung nur in besonderen Fällen besteht, umso weniger eine Gefährdung von bloß befreundeten gemeinsam aufgewachsenen Personen anzunehmen wäre.
3.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützt sich auf die vom Asylgerichtshof zuletzt eingeholte unbedenkliche Auskunft Anstaltsärztin der Justizanstalt XXXX. Aus dieser Auskunft ergibt sich insbesondere, dass zur Zeit keine akute Behandlungsbedürftigkeit wegen der Hepatitis-B-Erkrankung erkennbar ist. Der Umstand, dass bei einer jährlichen Blutuntersuchung allenfalls irgendwann eine Verschlechterung des Zustandes möglich wäre, ist letztlich spekulativ und kann zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren Erhebungsnotwendigkeiten auslösen.3.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützt sich auf die vom Asylgerichtshof zuletzt eingeholte unbedenkliche Auskunft Anstaltsärztin der Justizanstalt römisch 40 . Aus dieser Auskunft ergibt sich insbesondere, dass zur Zeit keine akute Behandlungsbedürftigkeit wegen der Hepatitis-B-Erkrankung erkennbar ist. Der Umstand, dass bei einer jährlichen Blutuntersuchung allenfalls irgendwann eine Verschlechterung des Zustandes möglich wäre, ist letztlich spekulativ und kann zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren Erhebungsnotwendigkeiten auslösen.
3.6. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen sich auf den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, wie in der Verfahrenserzählung schon erörtert. Die Feststellungen zum momentan jedenfalls fehlenden Familienleben in Österreich gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in den Beschwerdeverhandlungen.
4. Rechtliche Würdigung
4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).
4.2. Zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:
4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, nicht schwer krankem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden.4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, nicht schwer krankem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben wie vor der Ausreise vorausgesetzt werden.
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung (siehe dazu die Ausführungen oben unter 3.5.) noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Gambia existiert, erweist sich schon aus den Feststellungen des Bundesasylamtes im Einklang mit der Einschätzung des Asylgerichtshofes und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Zur Zeit ergibt sich auch nicht die Notwendigkeit besonders komplexer Behandlungen in Bezug auf die Krankheit des Beschwerdeführers, die von dem Gesundheitssystem in Gambia allenfalls nicht gemeistert werden könnten.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung (siehe dazu die Ausführungen oben unter 3.5.) noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Dass eine medizinische Grundversorgung in Gambia existiert, erweist sich schon aus den Feststellungen des Bundesasylamtes im Einklang mit der Einschätzung des Asylgerichtshofes und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Zur Zeit ergibt sich auch nicht die Notwendigkeit besonders komplexer Behandlungen in Bezug auf die Krankheit des Beschwerdeführers, die von dem Gesundheitssystem in Gambia allenfalls nicht gemeistert werden könnten.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Zu Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes
4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.
Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist (im Lichte des § 10 Abs 2 AsylG) auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist (im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG) auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.
4.3.3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (siehe oben 3.6. respektive Verfahrenserzählung).4.3.3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (siehe oben 3.6. respektive Verfahrenserzählung).
Auch ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich zu kurz, um ein schützenswertes Privatleben zu konstituieren: Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa, EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen, die 1998 einen Asylantrag in UK stellte; demzufolge ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde)). Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich kürzer als drei Jahre.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich kürzer als drei Jahre.
Der nunmehrige Beschwerdeführer war in Österreich zudem nur als Asylwerber aufhältig und musste deshalb - für den Falle eines negativen Abschlusses seines Asylverfahrens - mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen (vgl. EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07, in welchem der EGMR eine Ausweisung des Beschwerdeführers trotz Bestehens eines Familienlebens [und der Unbescholtenheit sowie Integration des Beschwerdeführers] als gerechtfertigt ansah). Eine besondere schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen (Strafbarkeit iSd § 2 Abs 3 AsylG 2005). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115).Der nunmehrige Beschwerdeführer war in Österreich zudem nur als Asylwerber aufhältig und musste deshalb - für den Falle eines negativen Abschlusses seines Asylverfahrens - mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen vergleiche EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07, in welchem der EGMR eine Ausweisung des Beschwerdeführers trotz Bestehens eines Familienlebens [und der Unbescholtenheit sowie Integration des Beschwerdeführers] als gerechtfertigt ansah). Eine besondere schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen (Strafbarkeit iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115).
Der Beschwerdeführer hat schließlich den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Gambia verbracht. Er verfügt dort seinen Angaben nach zudem über familiäre und soziale Bezugspunkte, so leben seine eigenen minderjährigen Kinder dort. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.Der Beschwerdeführer hat schließlich den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland Gambia verbracht. Er verfügt dort seinen Angaben nach zudem über familiäre und soziale Bezugspunkte, so leben seine eigenen minderjährigen Kinder dort. Die Situation des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben vergleiche dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Im Hinblick auf diese Vorgangsweise ist die Aufenthaltsbeendigung auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten. Die Aufenthaltsbeendigung kann nur durch die gegenständliche Ausweisung erreicht werden.
Da solcherart die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd § 10 Abs 2 AsylG idgF) bestehen nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.Da solcherart die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen und die Ausweisung verhältnismäßig erscheint, erweist sich diese Ausweisung als zulässig. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen außergewöhnlicher Integrationsaspekte (iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF) bestehen nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin auch hinsichtlich der auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gestützten Ausweisung als rechtmäßig.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
17.02.2010