Norm
AsylG 2005 §10Spruch
E7 238.301-2/2008-8E IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. NIKOLAS BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2008, 07 00.770-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. NIKOLAS BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2008, 07 00.770-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I und II des bekämpften Bescheides gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei des bekämpften Bescheides gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides wird gemäß § 10 AsylG 2005 idgF stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 idgF stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (vormals: Berufungswerber; im Folgenden auch: BF) stellte am 11.02.2002, nach erfolgter illegaler Einreise, an der Außenstelle Salzburg des Bundesasylamtes erstmals einen Asylantrag.
2. Am 14.05.2003 wurde er hierzu am Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Zum Nachweis seiner Identität legte er einen türkischen Personalausweis, ausgestellt am XXXX in K., einen türkischen Führerschein, ausgestellt am XXXX in K., einen Meisterbrief des Gewerbeamtes in G. vom XXXX, sowie ein Universitätsdiplom vom XXXX der Univ. in I. vor.Zum Nachweis seiner Identität legte er einen türkischen Personalausweis, ausgestellt am römisch 40 in K., einen türkischen Führerschein, ausgestellt am römisch 40 in K., einen Meisterbrief des Gewerbeamtes in G. vom römisch 40 , sowie ein Universitätsdiplom vom römisch 40 der Univ. in römisch eins. vor.
Er brachte auf Befragen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem und verheiratet. Seine Gattin und zwei in den Jahren 1997 und 1999 geborene Söhne würden weiterhin an genannter Adresse in K. leben, zwei Brüder des BF seien seit 27 bzw. 30 Jahren in Österreich niedergelassen.
Er sei nach Absolvierung seines Wehrdienstes in der Türkei zwischen November 1999 und Mai 2001 keiner unselbständigen Arbeit nachgegangen, sondern habe seine Familie von der Rente seines Vaters sowie aus Mieteinnahmen den Unterhalt bestritten, es habe daher keine materiellen Probleme gegeben. In Österreich führe er seit Jänner 2003 ein eigenes Lebensmittelgeschäft.
Er habe am 25.01.2002 seine Heimatgemeinde verlassen und sei am 11.02.2002 von Istanbul ausgehend schlepperunterstützt aus- und in der Folge illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Auf Befragen führte er zu seinen Ausreisegründen aus, er sei vor der Ausreise einfaches Mitglied der (früheren pro-kurdischen) Partei HADEP gewesen, habe deren Parteilokale in Istanbul, Ankara und in seiner engeren Heimat besucht und dort auch an Kundgebungen der Partei teilgenommen, er sei deshalb so wie andere Mitglieder auch unter Beobachtung der Behörden gestanden, mehrmals sei er auch polizeilich angehalten und verhört, nach kurzer Zeit aber wieder freigelassen worden. Zuletzt sei dies im Dezember 2001 geschehen. Anderweitige behördliche Maßnahmen gegen ihn gab der BF nicht an, er sei in der Türkei auch nicht vorbestraft.
3. Im Gefolge seiner erstinstanzlichen Einvernahme wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2003 zu Zl. 02 03.843-BAS gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und wurde seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.3. Im Gefolge seiner erstinstanzlichen Einvernahme wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2003 zu Zl. 02 03.843-BAS gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und wurde seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.
Diese Entscheidung stützte sich in ihrer Begründung auf die Feststellung, dass das Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen aus im Bescheid näher dargestellten Gründen als unglaubwürdig zu bewerten war. Dessen ungeachtet hätte sich der BF im Lichte behaupteter lokaler Probleme durch einen Wohnsitzwechsel einer allfälligen Gefährdung entziehen können. Auch eine Gefährdung des BF bei einer Rückkehr iSd § 57 FrG sei nicht feststellbar gewesen.Diese Entscheidung stützte sich in ihrer Begründung auf die Feststellung, dass das Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen aus im Bescheid näher dargestellten Gründen als unglaubwürdig zu bewerten war. Dessen ungeachtet hätte sich der BF im Lichte behaupteter lokaler Probleme durch einen Wohnsitzwechsel einer allfälligen Gefährdung entziehen können. Auch eine Gefährdung des BF bei einer Rückkehr iSd Paragraph 57, FrG sei nicht feststellbar gewesen.
Der Bescheid wurde dem zuvor vom BF bevollmächtigten (ehemaligen) anwaltlichen Vertreter des BF am 27.05.2003 zugestellt
4. Dieser erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht mit 10.06.2003 Berufung. Mit Schriftsatz vom 13.11.2003 zog jedoch der Vertreter des BF den Asylantrag des BF vom 11.02.2002 zurück, in der Folge behob der Unabhängige Bundesasylsenat als vormalige Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid mit Bescheid vom 23.01.2004 zu Zl. 238.301/6-I/02/04 ersatzlos.
5. Am 22.01.2007 stellte der BF an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am gleichen Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.
Neben seinen Angaben zu seinen Personalien führte er an, seine Gattin und seine beiden Söhne würden sich mittlerweile ebenfalls in Österreich aufhalten, in der Türkei würden weiterhin seine Mutter und sechs teils verheiratete Schwestern leben. Er selbst habe seit 2002 Österreich nicht verlassen.
Er stelle nunmehr einen weiteren Antrag, weil er aus den bereits im ersten Verfahrensgang geschilderten Gründen, welche nach wie vor aufrecht seien, laut Informationen seiner Mutter in der Türkei behördlich gesucht werde.
6. Am 24.01.2007 wurde der BF hierzu niederschriftlich einvernommen.
Er legte in diesem Rahmen dar, er habe seinen ersten Asylantrag auf Anraten seines Anwalts zurückgezogen, weil er als Geschäftsinhaber Einkäufe im Ausland machen wollte und zu diesem Zweck nach Asylantragszurückziehung einen (fremdenrechtlichen) Aufenthaltstitel beantragen wollte. Nachdem dies nicht gelungen sei, sei er gezwungen gewesen neuerlich Asyl zu begehren. Seine Gattin habe am 23.01.2004 für sich und die beiden Kinder Asyl beantragt.
Auf Befragen legte er auch dar, er habe vor der Ausreise einen nationalen Reisepass besessen, der ihm nach dem Wehrdienst ausgestellt worden sei, mittlerweile aber abgelaufen sei.
Im Übrigen seien seine bisherigen Antragsgründen aufrecht, er werde nach Aussage seiner Mutter von der Gendarmerie wegen seiner früheren politischen Aktivitäten gesucht und rechne daher mit seiner Verhaftung bei einer Rückkehr.
Das Verfahren des BF wurde daraufhin zugelassen und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.
7. Am 17.01.2008 wurde der BF an der Außenstelle Salzburg des BAA weiterführend einvernommen.
Auf Befragen legte der BF dar, er habe von einem Bekannten, der ebenfalls früher Mitglied der HADEP gewesen und Ende 2007 in die Türkei bzw. seine engere Heimat zurückgekehrt sei, erfahren, dass dieser nach Ankunft am Flughafen einvernommen wurde und in der Folge nach K. weiterreiste und seither "unter Beobachtung" bzw. "unter Kontrolle" stehe. Dass er selbst in der Türkei gesucht werde, habe er von seiner Mutter Ende 2006 gehört. Er stehe mit ihr in regelmäßigem telefonischem Kontakt und habe es in weiterer Folge aber keine behördlichen Nachfragen mehr gegeben. Es sei ihr damals von der Gendarmerie auch kein Grund für die Nachfrage nach dem BF angegeben worden, man wollte nur wissen wo er sich aufhalte.
Im Übrigen wiederholte der BF im Wesentlichen nur seine früheren Angaben im ersten Verfahrensgang zu den behaupteten Ereignissen vor der Ausreise.
Zuletzt wurden dem BF im Rahmen dessen zur Wahrung des Parteigehörs länderkundliche Informationen des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme dazu gab der BF nicht ab.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 Z. 1 AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt. Gemäß § 10 Abs 1 Z. 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.8. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und diesem nicht den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm auch nicht der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahmen und umfassenden länderkundlichen Feststellungen sowie der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs seit 2002 gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass die Staatsangehörigkeit, Identität und Nationalität des Antragstellers feststehe und er seit 2002 in Österreich aufhältig sei.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die Erstbehörde zusammengefasst aus, dem Vorbringen des BF zu seinen Ausreisegründen bzw. Rückkehrbefürchtungen sei insgesamt keine Verfolgung durch die türkischen Behörden zu entnehmen gewesen, zumal der BF selbst teils eine solche ausdrücklich in Abrede gestellt und teils nur auf Mutmaßungen gestützt habe sowie seinen Ausführungen in dargestelltem Umfang die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung kam die erstinstanzliche Behörde zum Schluss, dass dem BF im Herkunftsstaat mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts keine Verfolgungsgefahr iSd GFK drohe.
Mangels einer glaubhaft gemachten Bedrohungssituation lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. In der Türkei herrsche gegenwärtig weder ein landesweiter bewaffneter Konflikt noch eine derart extreme Gefahrenlage, durch die der BF einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit oder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal im Lichte der Aussagen des BF davon auszugehen sei, dass bei seiner Rückkehr im Hinblick auf sein familiäres Umfeld und seine bisherige Geschäftstätigkeit die Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse gewährleistet sei und er nicht in eine ausweglose Lage geraten würde.Mangels einer glaubhaft gemachten Bedrohungssituation lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht vor. In der Türkei herrsche gegenwärtig weder ein landesweiter bewaffneter Konflikt noch eine derart extreme Gefahrenlage, durch die der BF einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit oder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde, zumal im Lichte der Aussagen des BF davon auszugehen sei, dass bei seiner Rückkehr im Hinblick auf sein familiäres Umfeld und seine bisherige Geschäftstätigkeit die Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse gewährleistet sei und er nicht in eine ausweglose Lage geraten würde.
Hinsichtlich der Ausweisung iSd § 10 Abs 1 Z 1 AsylG führte die Erstbehörde unter ausführlicher Darstellung ihrer Erwägungen aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein Hinweis gefunden werden könne, der den Schluss zuließe, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Art. 8 Abs 2 EMRK in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienleben eingegriffen werde, dies auch angesichts der Dauer des seit 2002 bestehenden faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet.Hinsichtlich der Ausweisung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG führte die Erstbehörde unter ausführlicher Darstellung ihrer Erwägungen aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen kein Hinweis gefunden werden könne, der den Schluss zuließe, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienleben eingegriffen werde, dies auch angesichts der Dauer des seit 2002 bestehenden faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet.
Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung beim Postamt am 19.03.2008 rechtskonform zugestellt.
9. Gegen diesen erhob der vormalige anwaltliche Vertreter des BF mit 31.03.2008 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen beide Spruchpunkte.
In seinem Beschwerdeschriftsatz verwies der Vertreter des BF im Wesentlichen nur auf das bisherige Vorbringen im gg. Verfahren und maß diesem Asylrelevanz zu.
10. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Senat des AsylGH mit 25.06.2008 zugeteilt.
11. Am 09.12.2009 führte der Asylgerichtshof in der Sache des BF sowie den mit seinem Verfahren verbundenen Sachen seiner Gattin und seiner drei minderjährigen Kinder in deren Anwesenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes war entschuldigt nicht erschienen. Das vormalige Vertretungsverhältnis war bereits mit Erklärung seines Anwalts vom 07.12.2009 als aufgelöst erklärt worden.
In dieser Verhandlung wurde der BF neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört, ihm die Gelegenheit zur Vorlage von Beweismitteln gegeben und wurde mit ihm die aktuelle Situation im Herkunftsstaat in Beziehung zu seinem Vorbringen anhand der von Amts wegen als Beweismittel herangezogenen länderkundlichen Informationen erörtert. Auch seine Gattin wurde zur Sache des BF sowie zu ihrer eigenen Sache gehört.
Weiters wurde der BF zu seinen aktuellen familiären und verwandtschaftlichen Verhältnissen in Österreich wie in der Türkei sowie zu allfälligen Beschäftigungen seit der Einreise befragt.
Als aktuelle länderkundliche Informationsquelle von Amts wegen dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt und zum Akt genommen wurde von der erkennenden Behörde:
Dt. Auswärtiges Amt, Bericht zur aktuellen Lage in der Türkei vom 29.06.2009 (Beilage A)
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt und der gegenständlichen
Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF trägt die im Spruch angeführten Personalien, er ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, verheiratet und Moslem.
Er stammt aus der türkischen Stadt K., wo er zuletzt vor der Ausreise im Februar 2002 mit seinen Familienangehörigen auch wohnhaft war, ehe er die Türkei verließ und nach schlepperunterstützter Einreise am 11.02.2002 einen ersten Asylantrag stellte, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2003 zu Zl. 02 03.843-BAS gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Nachdem er vorerst Berufung gegen diesen Bescheid erhoben hatte, zog jedoch der Vertreter des BF mit 13.11.2003 den Asylantrag des BF vom 11.02.2002 zurück, in der Folge behob der Unabhängige Bundesasylsenat als vormalige Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid mit Bescheid vom 23.01.2004 zu Zl. 238.301/6-I/02/04 ersatzlos. Nachdem er im Weiteren erfolglos versucht hatte im Inland einen fremdenbehördlicher Aufenthaltstitel zu erlangen und daher ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufhältig war, stellte der BF am 22.01.2007 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.Er stammt aus der türkischen Stadt K., wo er zuletzt vor der Ausreise im Februar 2002 mit seinen Familienangehörigen auch wohnhaft war, ehe er die Türkei verließ und nach schlepperunterstützter Einreise am 11.02.2002 einen ersten Asylantrag stellte, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2003 zu Zl. 02 03.843-BAS gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Nachdem er vorerst Berufung gegen diesen Bescheid erhoben hatte, zog jedoch der Vertreter des BF mit 13.11.2003 den Asylantrag des BF vom 11.02.2002 zurück, in der Folge behob der Unabhängige Bundesasylsenat als vormalige Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid mit Bescheid vom 23.01.2004 zu Zl. 238.301/6-I/02/04 ersatzlos. Nachdem er im Weiteren erfolglos versucht hatte im Inland einen fremdenbehördlicher Aufenthaltstitel zu erlangen und daher ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufhältig war, stellte der BF am 22.01.2007 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF war nach Absolvierung seiner schulischen und universitären Ausbildung bis 1999 sowie Ableistung seines Wehrdienstes bis Mai 2001 an seinem früheren Wohnort K. nicht unselbständig erwerbstätig, sondern bestritt seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen aus Mieteinnahmen des familiären Immobilienbesitzes. Im Gefolge der Einreise nach Österreich ist er seit 2003 als Geschäftsführer bzw. Gesellschafter mehrerer Unternehmen im Baugewerbe und Lebensmittelhandel, dies im Zusammenwirken mit seinen beiden seit ca. drei Jahrzehnten in Österreich niedergelassenen Brüdern, erwerbstätig. Seine Mutter war bis 2008 am früheren elterlichen Wohnsitz in K. aufhältig, lebt aber nunmehr bei einem Bruder des BF legal in Österreich, ebenso eine der Schwestern des BF, während die übrigen 5 Schwestern in der Türkei leben. Der frühere elterliche Wohnsitz in K. steht derzeit leer.
Die Gattin und die beiden erstgeborenen Kinder des BF reisten im Jänner 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten ihrerseits am 28.01.2004 einen Asylantrag bzw. Asylerstreckungsanträge, die jeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.03.2005 gemäß §§ 7 und 8 bzw. §§ 10 und 11 AsylG 1997 abgwiesen wurden. Ihre dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des AsylGH vom heutigen Tage zu Zl. 259.910-0/2008, 259.911-0/2008, 259.912-0/2008 und 404.389-1/2008 abgewiesen.Die Gattin und die beiden erstgeborenen Kinder des BF reisten im Jänner 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten ihrerseits am 28.01.2004 einen Asylantrag bzw. Asylerstreckungsanträge, die jeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 22.03.2005 gemäß Paragraphen 7 und 8 bzw. Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997 abgwiesen wurden. Ihre dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des AsylGH vom heutigen Tage zu Zl. 259.910-0/2008, 259.911-0/2008, 259.912-0/2008 und 404.389-1/2008 abgewiesen.
1.2. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründen sowie Nachfluchtgründen wird festgestellt:
1.2.1 Nicht feststellbar war, dass der BF wegen eines behaupteten politischen Engagements in den Jahren vor der Ausreise für die frühere, seit 2003 verbotene pro-kurdische Partei HADEP bzw. für die kurdische Sache an sich einer von seiner Eingriffsintensität her asylrelevanten bzw. verfolgungsindizierenden behördlichen Behandlung ausgesetzt war.
Ebenso war nicht feststellbar, dass der BF aus diesen Gründen im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer staatlichen Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.
1.2.2. Im Hinblick auf die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit des BF ist schon angesichts der aktuellen allgemeinen Lage der Kurden in der Türkei, in Verbindung mit der Tatsache, dass im Herkunftsstaat des BF ein großer kurdischer Bevölkerungsanteil einschließlich mehrerer Verwandter des BF lebt, die offenkundig auch keiner systematischen Verfolgung ausgesetzt sind, eine asylrelevante Gefährdung des BF aus diesem Grunde nicht feststellbar.
1.2.3. Im Lichte dieser Feststellungen war insgesamt eine begründete Furcht des BF vor Verfolgung aus den von ihm behaupteten oder aus anderweitigen Gründen im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht feststellbar.
1.3. Der BF kann sich im Falle der Rückkehr auf seine angesichts des Alters und des Gesundheitszustandes grundsätzlich gegebene sowie seine im Rahmen einer seit 2003 in Österreich bestehenden Erwerbstätigkeit gezeigten Selbsterhaltungsfähigkeit stützen. Darüber hinaus verfügen auch die Verwandten des BF in seiner Heimat über offenbar hinreichende Existenz- und Wohnmöglichkeiten. Ihm steht, sofern erforderlich, eine zumutbare Unterkunft am früheren elterlichen Wohnsitz zur Verfügung. Allenfalls kann er bei anfänglichen materiellen Schwierigkeiten nach der Rückkehr auch auf die Unterstützung seiner in Österreich lebenden Verwandten, mit denen er, insbesondere mit seinen Brüdern, in einer Nahebeziehung steht, zurückgreifen. Er hat demnach, soweit es die notwendige Existenzgrundlage für sich angeht, in diesem Fall - auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei, die auch nicht mehr von den in der Zeit der Ausreise des BF vorherrschenden wirtschaftlichen Problemen geprägt ist - in materieller Hinsicht keine aussichtlose Lage zu gewärtigen.
1.4. Zur Lage in der Türkei:
Im Hinblick auf das Vorbringen des BF zu seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit ist dahin gehend von Bedeutung, dass es bei einem dzt. Anteil der Kurden von etwa einem Fünftel an der Gesamtbevölkerung der Türkei, d.h. etwa 14 Mio. Kurden, der sich auf die gesamte Türkei verteilt und zum größten Teil in die türkische Gesellschaft integriert ist, zu keinen systematischen und weit verbreiteten Repressionen gegen Staatsbürger kurdischer Herkunft kommt. Dies gilt in gleichem Maße für Angehörige des moslemischen Glaubens alevitischer Ausrichtung.
Alleine wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer religiösen Überzeugung, ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung werden keine Personen in der Türkei staatlichen Repressionen ausgesetzt.
Auch die bloße Asylantragstellung im Ausland führt zu keinen asylrelevanten Handlungen der türkischen Behörden im Falle einer Rückkehr.
2. Beweiswürdigung:
Als Beweismittel wurden herangezogen:
Die erstinstanzlichen Aktenteile unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF
Die persönlichen Angaben des BF und seiner Gattin in der Beschwerdeverhandlung
Die von ihm vorgelegten Beweismittel
Die oben angeführten länderkundlichen Feststellungen anhand der angeführten Informationsquellen
Der Verfahrensakt des ersten Verfahrensgangs
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nach Maßgabe folgender Erwägungen:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten Personaldokumenten.
Die Feststellungen zur regionalen und ethnischen Herkunft des BF, ebenso zu den früheren und den aktuellen Lebensumständen des BF und seiner Angehörigen einschließlich der gegenwärtigen familiären Verhältnisse des BF ergeben sich nachvollziehbar und schlüssig aus dem Akteninhalt und dem persönlichen Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung.
2.1.2. Zur Feststellung oben zur fehlenden Verfolgung des BF vor der Ausreise sowie fehlenden Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr:
2.1.2.1. Das erkennende Gericht kam in Anbetracht der persönlichen Angaben des BF zum Schluss, dass eine zielgerichtete Verfolgung des BF durch die türkischen Behörden in asylrelevanter Weise bis zur Ausreise nicht gegeben war, eine solche hat er während des gesamten Verfahrens nicht glaubhaft darzulegen vermocht.
Die Feststellungen des Gerichtes stützen sich diesbezüglich auf das sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung in der Zusammenschau mit seinen erstinstanzlichen Angaben sowohl im ersten wie auch im zweiten Verfahrensgang (vgl. hierzu die Darstellung derselben oben) ergebende Gesamtbild.Die Feststellungen des Gerichtes stützen sich diesbezüglich auf das sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung in der Zusammenschau mit seinen erstinstanzlichen Angaben sowohl im ersten wie auch im zweiten Verfahrensgang vergleiche hierzu die Darstellung derselben oben) ergebende Gesamtbild.
Als maßgeblich erachtet das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang zum einen, dass der BF - folgt man seinen Angaben - bis zur Ausreise keiner tatsächlichen Verfolgungsabsicht der Behörden in asylrelevanter Form ausgesetzt gewesen war. Unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit der von ihm behaupteten Beteiligung an Aktivitäten der früheren pro-kurdischen Partei HADEP an den von ihm genannten Orten in der Türkei war nämlich aus diesem Vorbringen des BF schon nicht zu gewinnen, dass er über kurzfristige polizeiliche Anhaltungen und Befragungen hinaus, die nicht nur ihm, sondern auch anderen Kundgebungsteilnehmern gegolten und in ihrem Ausmaß und Ablauf keine eingriffsintensiven behördlichen Maßnahmen dargestellt hätten, irgendwelchen maßgeblichen und bis zur Ausreise gegen seine Person im Besonderen gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen wäre, zumal es auch bei diesen behaupteten kurzen Anhaltungen und damit einhergehenden Befragungen weder zu Übergriffen der Sicherheitsorgane noch zu weiteren Verfahrenschritten gegen ihn gekommen sei und er stets ohne weitere Konsequenzen freigelassen worden sei. Dies bestätigte sich auch durch die Darstellung des BF über einen im Wesentlichen ungestörten Lebenswandel bis unmittelbar zur Ausreise. Auch wäre aus dem gesamten Vorbringen des BF nicht zu gewinnen gewesen, in welcher Weise er über seine gelegentliche und untergeordnete Beteiligung an Aktivitäten der HADEP hinaus die besondere und vor allem fortgesetzte Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich ziehen hätte sollen bzw. er in politischer oder sonstiger Hinsicht ein konkretes persönliches Gefährdungsprofil entwickelt haben sollte. Diese Gesamtsicht der Ereignisse hat der BF auch zuletzt auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung bejaht. Aus diesem Szenario war somit schon für die Zeit vor der Ausreise kein begründeter Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgung des BF zu gewinnen.
Im zweiten Verfahrensgang wiederum verwies der BF im Wesentlichen auf die bereits im ersten Gang behaupteten Ereignisse vor der Ausreise, ergänzte dieses Vorbringen aber mit der Behauptung, dass es in der Zeit nach der Ausreise behördliche Nachfragen nach ihm bzw. seinem Aufenthaltsort am elterlichen Wohnsitz gegeben habe, woraus er ein (weiterhin) bestehendes behördliches Interesse an seiner Person bzw. die Gefahr seiner Festnahme bei einer Rückkehr ableitete. Diese Behauptung konnte der BF aus Sicht des erkennenden Gerichtes mit seinen Darstellungen jedoch nicht glaubhaft machen. Zum einen war diesbezüglich in Betracht zu ziehen, dass er - wie bereits oben ausgeführt - schon vor der Ausreise, die im Februar 2002 erfolgte, keiner behördlichen Verfolgung ausgesetzt war, woraus wiederum kein begründeter Hinweis auf ein angeblich noch viele Jahre später bestehendes behördliches Interesse an ihm abzuleiten war. Zum anderen war auch das Vorbringen des BF hierzu in seinen Einzelheiten widersprüchlich und damit unschlüssig, indem er im zweiten Verfahrensgang im Jänner 2008 erstinstanzlich noch dargelegt hatte, seit Ende 2006 bzw. im Laufe des Jahres 2007 habe es ausdrücklich keine solchen Nachfragen der Gendarmerie bei seiner Mutter mehr gegeben, in der Beschwerdeverhandlung behauptete er demgegenüber, diese Nachfragen hätten jedenfalls bis zur Ausreise der Mutter nach Österreich, somit bis Mai 2008, angedauert. Diesen wesentlichen Widerspruch vermochte er auch auf Vorhalt nicht aufzuklären, ein weiteres entscheidungswesentliches Vorbringen hierzu erfolgte durch den BF nicht noch konnte er etwaige Beweismittel vorlegen, sodass insgesamt aus Sicht des Gerichtes bei den behaupteten behördlichen Nachschauen nach dem BF von einem Sachverhaltskonstrukt des BF ohne jeden Tatsachengehalt auszugehen war, welches als bloße, wenngleich unglaubwürdige Schutzbehauptung zur Untermauerung seines zweiten, erst im Gefolge der zuvor erfolgten Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines fremdenbehördlichen Aufenthaltstitels notwendig gewordenen Asylbegehrens diente.
Die Gattin des BF war im Übrigen in ihren Aussagen in keiner Weise in der Lage sachdienliche Hinweise zum behaupteten Sachverhalt zu liefern.
War somit in Anbetracht dieser Erwägungen schon von keiner individuellen Verfolgung des BF durch staatliche Organe vor sowie im Gefolge der Ausreise auszugehen, so war in Ergänzung hierzu auch aus den länderkundlichen Informationen des AsylGH nichts zu gewinnen, das auf eine eventuelle aktuelle staatliche Verfolgung früherer Mitglieder oder Sympathisanten der ehemaligen HADEP bei einer Rückkehr schließen ließe.
2.1.2.2. Im Hinblick auf die Volksgruppenzugehörigkeit des BF war festzustellen, dass er weder konkrete Gründe für eine allfällige Verfolgungsgefahr aus diesen Gründen vortragen konnte noch dass solche aus den vorliegenden länderkundlichen Informationen herzuleiten gewesen wären.
2.1.2.3. Der BF hatte auch sonst kein Gefährdungsprofil in politischer oder anderer Hinsicht aufzuweisen, das auf ein behördliches Verfolgungsinteresse schließen ließe. In der Beschwerde des BF fanden sich diesbezüglich auch keine weiteren, darüber hinaus gehenden Anhaltspunkte.
Im Lichte all dieser Erwägungen gelangte daher das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass der BF keine begründete Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr glaubhaft zu machen vermochte.
2.1.3. Die Feststellung zum Fehlen einer aktuellen Rückkehrgefährdung in Form einer eventuell nicht hinreichenden Lebensgrundlage folgt aus den persönlichen Aussagen des BF zu seiner aktuellen Arbeitsfähigkeit und Erwerbstätigkeit sowie dem weiteren Verbleib seiner Angehörigen in der Türkei wie in Österreich und dem aufrechten Kontakt des BF mit diesen.
2.1.4. Die Feststellungen zur Situation in der Türkei stützen sich auf die auszugsweise zitierten, zeitlich aktuellen länderkundlichen Berichte. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008 AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, zuletzt geändert in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, zuletzt geändert in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 147/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 147/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
2.1. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation in der Türkei war den BF betreffend angesichts der zu seinem Vorbringen getroffenen Feststellungen (vgl. oben) aus den folgenden Gründen keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat feststellbar:2.1. Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation in der Türkei war den BF betreffend angesichts der zu seinem Vorbringen getroffenen Feststellungen vergleiche oben) aus den folgenden Gründen keine aktuelle begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat feststellbar:
Dem BF gelang es aus den oben dargelegten Gründen nicht glaubhaft darzulegen, dass er vor der Ausreise überhaupt einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei unterlegen war noch dass er wegen früherer Ereignisse in der Türkei einer solchen bei einer Rückkehr in die Türkei unterliegen würde, weshalb eine Subsumierung des Vorbringens des BF unter die Verfolgungstatbestände der GFK nicht möglich war.
Auch eine eventuell aus anderen Gründen bestehende aktuelle Verfolgungsgefahr war aus Sicht der Behörde im Lichte der aktuellen länderkundlichen Feststellungen nicht feststellbar.
2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs.1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.
Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3 AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
3.1. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind darüber hinaus anderweitige exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. zu Art 3 EMRK z. B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).3.1. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind darüber hinaus anderweitige exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z. B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Hinzu kommt, dass vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer selbst dargestellten Lebensverhältnisse seiner Verwandten sowie der eigenen Lebensumstände und Fähigkeiten auch nicht ersichtlich ist, dass er bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden oder ausweglosen Situation ausgesetzt wäre. Insbesondere ist zu erwarten, dass der BF - sollte er wider Erwarten nicht im Stande sein seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten - Unterstützung von seinen Familienangehörigen erhält.
Eine allfällige Gefährdung des BF durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt iSd § 8 Abs. 1 AsylG war in Ermangelung eines solchen im Herkunftsstaat ebenso nicht festzustellen.Eine allfällige Gefährdung des BF durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG war in Ermangelung eines solchen im Herkunftsstaat ebenso nicht festzustellen.
3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat aus.3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat aus.
4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in lit. a) bis h) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in Litera a,) bis h) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
4.1. Zur Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ist wie folgt festzustellen:4.1. Zur Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ist wie folgt festzustellen:
Die Behörde erster Instanz prüfte die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK und kam in ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis, dass im Falle des BF kein diesbezüglicher Grundrechtseingriff vorliege. In diesem Zusammenhang argumentierte die Behörde erster Instanz lediglich, dass seitens des BF kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vorläge, zumal auch der Aufenthalt der Angehörigen wie jener des BF nur ein vorübergehender, nämlich als Asylwerber, sei. Im Lichte von EGMR CRUZ VARAS ao. vs. Schweden, 20.03.1991, Applic. 15576/89, liege kein Eingriff in das Familienleben von Fremden vor, wenn die gesamte Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist, sondern greife eine solche lediglich in deren Privatleben ein.Die Behörde erster Instanz prüfte die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK und kam in ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis, dass im Falle des BF kein diesbezüglicher Grundrechtseingriff vorliege. In diesem Zusammenhang argumentierte die Behörde erster Instanz lediglich, dass seitens des BF kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vorläge, zumal auch der Aufenthalt der Angehörigen wie jener des BF nur ein vorübergehender, nämlich als Asylwerber, sei. Im Lichte von EGMR CRUZ VARAS ao. vs. Schweden, 20.03.1991, Applic. 15576/89, liege kein Eingriff in das Familienleben von Fremden vor, wenn die gesamte Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist, sondern greife eine solche lediglich in deren Privatleben ein.
4.2. Im Fall des BF liegt jedoch eine Konstellation vor, in der zum Zeitpunkt der gegenständlichen asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung nicht die ganze Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen war. In concreto wurde über die Gattin und die beiden älteren Kinder des BF trotz des rechtskräftig negativen Abschlusses ihrers Asylverfahrens keine Ausweisung verhängt, zumal infolge der Anwendung des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, seitens der Erstbehörde für dessen Verfahren eine Kompetenz zur asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung (noch) nicht bestand bzw. im Falle der Gattin des BF eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung nicht getroffen wurde. Daran, dass der Asylgerichtshof als Berufungsinstanz in Asylsachen ausschließlich an den Berufungsgegenstand - das sind gegenständlich die angefochtenen Asyl- und Subsidiärschutzentscheidungen der Erstbehörde - gebunden ist, ändern auch die Übergangsbestimmungen des § 44 Absatz 3 Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003, nichts, denen zufolge u. a. auch § 8 Absatz 2 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003, für die Verfahren von Angehörigen Anwendung zu finden hat.4.2. Im Fall des BF liegt jedoch eine Konstellation vor, in der zum Zeitpunkt der gegenständlichen asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung nicht die ganze Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen war. In concreto wurde über die Gattin und die beiden älteren Kinder des BF trotz des rechtskräftig negativen Abschlusses ihrers Asylverfahrens keine Ausweisung verhängt, zumal infolge der Anwendung des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, seitens der Erstbehörde für dessen Verfahren eine Kompetenz zur asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung (noch) nicht bestand bzw. im Falle der Gattin des BF eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung nicht getroffen wurde. Daran, dass der Asylgerichtshof als Berufungsinstanz in Asylsachen ausschließlich an den Berufungsgegenstand - das sind gegenständlich die angefochtenen Asyl- und Subsidiärschutzentscheidungen der Erstbehörde - gebunden ist, ändern auch die Übergangsbestimmungen des Paragraph 44, Absatz 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, nichts, denen zufolge u. a. auch Paragraph 8, Absatz 2 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, für die Verfahren von Angehörigen Anwendung zu finden hat.
§ 44 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003, lautet:Paragraph 44, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, lautet:
§ 44. (1) Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Paragraph 44, (1) Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
(2) Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.(2) Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
(3) Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 sind auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.(3) Die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Im Lichte einer verfassungskonformen Interpretation, der zufolge der Asylgerichtshof als gemäß § 129 c B-VG eingerichtete Berufungsbehörde in Asylsachen nicht erstmals - in einer den Instanzenzug verkürzenden Weise - den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermitteln und einer Beurteilung unterziehen darf, ist der Anwendungsbereich der §§ 44 Absatz 1 und Absatz 3 iVm 8 Absatz 2 Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 allerdings auf Verfahren einzuschränken, die am 31.12.2005 "bei der Erstbehörde" anhängig waren, weil nur in diesen Fällen bereits dem Bundesasylamt die Kompetenz zukam, über eine Ausweisung zu entscheiden, (vgl zu dieser Auslegung VwGH 29.03.2007, Zahl 2006/20/0500 mH auf Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [3. Ergänzung Juni 2004] 392).Im Lichte einer verfassungskonformen Interpretation, der zufolge der Asylgerichtshof als gemäß Paragraph 129, c B-VG eingerichtete Berufungsbehörde in Asylsachen nicht erstmals - in einer den Instanzenzug verkürzenden Weise - den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermitteln und einer Beurteilung unterziehen darf, ist der Anwendungsbereich der Paragraphen 44, Absatz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit 8 Absatz 2 Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, allerdings auf Verfahren einzuschränken, die am 31.12.2005 "bei der Erstbehörde" anhängig waren, weil nur in diesen Fällen bereits dem Bundesasylamt die Kompetenz zukam, über eine Ausweisung zu entscheiden, vergleiche zu dieser Auslegung VwGH 29.03.2007, Zahl 2006/20/0500 mH auf Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [3. Ergänzung Juni 2004] 392).
Dies bedeutet für den Fall der Gattin und der beiden Kinder des BF, dass lediglich der zuständigen Fremdenpolizeibehörde eine Ausweisungskompetenz, diesfalls nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (§ 53 leg. cit), zukommt.Dies bedeutet für den Fall der Gattin und der beiden Kinder des BF, dass lediglich der zuständigen Fremdenpolizeibehörde eine Ausweisungskompetenz, diesfalls nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (Paragraph 53, leg. cit), zukommt.
4.3. In seinem Erkenntnis vom 16.01.2008, Zahl 2007/19/0851, hatte der Verwaltungsgerichtshof einen im Wesentlichen gleich gelagerten Fall zu entscheiden und kam dieser zu dem Ergebnis, dass der Unabhängigen Bundesasylsenat in einem solchen Fall dazu verpflichtet ist, die asylrechtliche Ausweisungsentscheidung der Erstbehörde ersatzlos zu beheben, da es infolge der (nur) gegenüber der BF ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass diese das Bundesgebiet ohne ihren Ehegatten und ihre Kinder zu verlassen hat.
Eine solche Ausweisung des BF im gg. Verfahren würde gleichfalls in Anbetracht der Verfahrensergebnisse seine Gattin und die beiden Kinder betreffend in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des BF eingreifen, weshalb dem vom Verwaltungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis vorgezeichneten Weg folgend, die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung iSd Art. 8 EMRK durch eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung des AsylGH ersatzlos zu beheben war.Eine solche Ausweisung des BF im gg. Verfahren würde gleichfalls in Anbetracht der Verfahrensergebnisse seine Gattin und die beiden Kinder betreffend in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des BF eingreifen, weshalb dem vom Verwaltungsgerichtshof in seinem oben zitierten Erkenntnis vorgezeichneten Weg folgend, die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung iSd Artikel 8, EMRK durch eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung des AsylGH ersatzlos zu beheben war.
5. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anhaltung, Befragung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
15.02.2010