Norm
AVG §68 Abs2Spruch
C1 228384-0/2008/24E
Schriftliche Ausfertigung des am 30.10.2008
mündlich verkündeten Bescheides
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Rechtssache des XXXX, StA. Afghanistan, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Rechtssache des römisch 40 , StA. Afghanistan, zu Recht erkannt:
Der in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2004 verkündete Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 228.384/5-II/06/04, wird gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufgehoben.Der in der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2004 verkündete Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 228.384/5-II/06/04, wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2002, FZ. 01 17.443-BAT, wurde der Asylantrag des XXXX vom 30.07.2001 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG für nicht zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2002, FZ. 01 17.443-BAT, wurde der Asylantrag des römisch 40 vom 30.07.2001 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, AsylG für nicht zulässig erklärt.
In dem dagegen eingebrachten Rechtsmittel wurde Spruchteil I. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.In dem dagegen eingebrachten Rechtsmittel wurde Spruchteil römisch eins. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Am 03.08.2004 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung statt, in der das damals zuständige Senatsmitglied Dr. Lehofer dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.07.2003 erteilte sowie gemäß § 7 AsylG die Abweisung des gegenständlichen Rechtsmittels gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2002 mündlich verkündete. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der "Nichtexistenz des Talibanregimes" sei eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers "nicht mehr möglich".Am 03.08.2004 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung statt, in der das damals zuständige Senatsmitglied Dr. Lehofer dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.07.2003 erteilte sowie gemäß Paragraph 7, AsylG die Abweisung des gegenständlichen Rechtsmittels gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2002 mündlich verkündete. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der "Nichtexistenz des Talibanregimes" sei eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers "nicht mehr möglich".
Am 11.04.2007 wurde durch Dr. Lehofer neuerlich eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere vorbrachte, sein Bruder sei von den Taliban getötet worden. Das Senatsmitglied Dr. Lehofer beauftragte daraufhin einen Sachverständigen mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens betreffend das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers.
Im Gutachten vom 12.06.2007 bestätigte der Sachverständige die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Wohnortes in Afghanistan, führte allerdings aus, der Bruder des Beschwerdeführers lebe nach wie vor an der angegebenen Adresse, betreibe ein Lebensmittelgeschäft und werde nicht von den Taliban gesucht.
Da das Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, Dr. Lehofer, nicht zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, wurde das Verfahren durch den nunmehr entscheidenden Senat geführt.
In der am 30.10.2008 anberaumten Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde der mündlich verkündete Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.08.2004 gemäß § 68 Abs. 2 behoben.In der am 30.10.2008 anberaumten Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde der mündlich verkündete Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.08.2004 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, behoben.
Rechtlich ist auszuführen:
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG sind am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der dort genannten Bestimmungen weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG sind am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der dort genannten Bestimmungen weiterzuführen.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden.
Das vorliegende Verfahren war am 01.07.2008 nicht anhängig, da es durch den mündlich verkündeten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates abgeschlossen worden war. Der Asylgerichtshof geht im Lichte des Artikels 151 Abs. 39 Z 1 des Bundesverfassungsgesetzes dennoch davon aus, dass er - in analoger Anwendung des § 75 Abs. 7 AsylG - zuständig ist, Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 23 AsylGHG so aufzuheben oder abzuändern, wie ihm dies nach dieser Bestimmung auch gegenüber einer Entscheidung des Asylgerichtshofes selbst zukommt.Das vorliegende Verfahren war am 01.07.2008 nicht anhängig, da es durch den mündlich verkündeten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates abgeschlossen worden war. Der Asylgerichtshof geht im Lichte des Artikels 151 Absatz 39, Ziffer eins, des Bundesverfassungsgesetzes dennoch davon aus, dass er - in analoger Anwendung des Paragraph 75, Absatz 7, AsylG - zuständig ist, Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG so aufzuheben oder abzuändern, wie ihm dies nach dieser Bestimmung auch gegenüber einer Entscheidung des Asylgerichtshofes selbst zukommt.
Wie sich aus dem Verfahrensgang bzw. dem Verwaltungsakt ergibt, hat das damals zuständige Senatsmitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates dem Beschwerdeführer nach Verkündung des Bescheides in der Verhandlung vom 03.08.2004 entgegen der Bestimmung des § 67 Abs. 3 AVG keine schriftliche Ausfertigung zugestellt, sondern die Verhandlung am 11.04.2007 ohne nähere Ausführungen fortgesetzt und ein Sachverständigengutachten betreffend das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers eingeholt.Wie sich aus dem Verfahrensgang bzw. dem Verwaltungsakt ergibt, hat das damals zuständige Senatsmitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates dem Beschwerdeführer nach Verkündung des Bescheides in der Verhandlung vom 03.08.2004 entgegen der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 3, AVG keine schriftliche Ausfertigung zugestellt, sondern die Verhandlung am 11.04.2007 ohne nähere Ausführungen fortgesetzt und ein Sachverständigengutachten betreffend das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers eingeholt.
Um die Ergebnisse des nach mündlicher Verkündung des Bescheides durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auch allenfalls darüber hinaus erforderlicher Beweisaufnahmen entsprechend berücksichtigen zu können und die Verletzung gesetzlich geschützter Rechte des Beschwerdeführers zu vermeiden, war der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.08.2004 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufzuheben.Um die Ergebnisse des nach mündlicher Verkündung des Bescheides durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auch allenfalls darüber hinaus erforderlicher Beweisaufnahmen entsprechend berücksichtigen zu können und die Verletzung gesetzlich geschützter Rechte des Beschwerdeführers zu vermeiden, war der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.08.2004 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufzuheben.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
15.02.2010