Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S17 411.277-1/2010-3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA.: Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2010, FZ.09 10.424-East-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2010, FZ.09 10.424-East-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3, 3. S., AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3, S., AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Der Beschwerdeführer (BF) reiste seinen Angaben nach am 30.8.2009 nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte am 31.8.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer (BF) reiste seinen Angaben nach am 30.8.2009 nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte am 31.8.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung brachte er im Wesentlichen vor, dass er vor ca. 23 Tagen von seinem Dorf aus in die Türkei gereist sei. Die weitere Route nach Österreich sei ihm nicht bekannt. Er könne nicht sagen wann die Einreise in die EU erfolgte und er habe zuvor noch in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Er habe sein Heimatland verlassen, da er dort ständig Probleme mit den Behörden gehabt hätte.
Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab zwei Treffer (GR2...und GR1....). Demnach wurden ihm in Griechenland/Kos am 26.9.2008 nach "illegaler Einreise" und am 24.12.2008 als "Asylbewerber" in Tayros Fingerabdrücke abgenommen.
Auf Vorhalt der Eurodac-Treffer brachte er in der Erstbefragung vor, dass er 1-2 Monate in Athen gewesen sei und er dann wieder in den Iran zurück kehrte. Er habe in Griechenland einen Asylantrag stellen müssen, obwohl er dies nicht gewollt habe. Später brachte er in dieser Einvernahme auch vor, dass er keinen Asylantrag gestellt habe. Bei einer Rückkehr nach Griechenland habe er Angst inhaftiert zu werden, weil er "illegal" ausgereist sei.
Bei der Einvernahme beim BAA am 4.9.2009 gab er ua. an, dass er vor ca. einem Jahr das erste Mal nach Griechenland/Kos gereist sei. Sie hätten ihn dabei "erwischt" und es seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe darauf hin einen Landesverweis bekommen. Er sei aber nach Athen gereist, wo er 5-6 Monate verblieben sei. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen worden. Er glaube, er habe dort ein Asylantragsformular ausgefüllt und er habe von den griechischen Behörden einige Tage danach eine "rote Karte" bekommen. Nach dem Asylantrag habe er sich ca. 6 Monate bzw. 4-5 Monate nach Erhalt der roten Karte aufgehalten. Er sei dann mit Hilfe eines Schleppers wieder zurück in den Iran.
Das BAA fragte den BF in dieser Einvernahme ob er Beweise für die Rückkehr in den Iran habe. Er gab darauf hin an, dass seine Freunde dies bestätigen können. Mit einem Aufforderungsschreiben der iranischen Behörde könne er dies auch beweisen. Vom BAA wurde ihm aufgetragen dieses Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Noch vor Einleitung von Konsultationen wurde am 4.9.2009 der beschwerdeführenden Partei gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA beabsichtigt seinen Antrag zurückzuweisen (§§4, 5 und 68 Abs 1 AVG) da Dublin Konsultationen mit Griechenland geführt werden und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.Noch vor Einleitung von Konsultationen wurde am 4.9.2009 der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA beabsichtigt seinen Antrag zurückzuweisen (§§4, 5 und 68 Absatz eins, AVG) da Dublin Konsultationen mit Griechenland geführt werden und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
Erst am 1.10.2009 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Griechenland ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO.Erst am 1.10.2009 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Griechenland ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO.
Dabei wurde das für Konsultationen vorgesehene Formblatt (Standard form for reyuests for taking back) verwendet. Bei der Frage 12 des Formulars ist der ersuchende Staat angehalten anzugeben ob der Antragsteller behauptet hat ob er das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat. Für die Beantwortung dieser Frage mit "ja" sind Rubriken für nähere diesbezügliche Angaben vorgesehen.
Das BAA beantwortete dieser Frage ("Does the applicant state that he left the territory of the Member States?") im Formular mit "Nein" ("No"). Auch in der am Ende des Formulars vorgesehenen Rubrik "Comments" finden sich auf die Behauptungen und Beweisanbote des BF oder eine Einschätzung der Angaben des BF zu seinen Aussagen zum Verlassen des Gebietes der Dublin Staaten keine Hinweise.
Am 8.10.2009 teilte das BAA dem BF im Rahmen einer Mitteilung gem. § 29 Abs 3 mit, dass beabsichtigt ist seinen Antrag zurückzuweisen, da seit 1.10.2009 Konstultationen mit Griechenland geführt würden.Am 8.10.2009 teilte das BAA dem BF im Rahmen einer Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, mit, dass beabsichtigt ist seinen Antrag zurückzuweisen, da seit 1.10.2009 Konstultationen mit Griechenland geführt würden.
Am 19.10.2009 teilte das BAA Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenland auf Grund von Verfristung gemäß 20 Abs 1 lit c Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Art 10 Abs 2 DVO wurde Griechenland ersucht seine Verantwortung zu bestätigen.Am 19.10.2009 teilte das BAA Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenland auf Grund von Verfristung gemäß 20 Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Artikel 10, Absatz 2, DVO wurde Griechenland ersucht seine Verantwortung zu bestätigen.
Im Verwaltungsakt befinden sich auf den Aktenseiten 99 - 103 drei vom BF vorgelegte Bescheinigungsmittel (Eingangsstempel des BAA auf einem Bescheinigungsmittel: 16.10.2009), die nicht in deutscher Sprache und nicht in lateinischer Schrift gehalten sind. Dass diese einer Übersetzung zugeführt wurden ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Bei einer ergänzenden Einvernahme am 9.11.2009 beim BAA brachte der BF vor, dass er zwischenzeitig die Geburtsurkunde und den Personalausweis gefaxt habe. Die Originale habe er noch zu Hause. Der BF blieb auch in dieser Einvernahme dabei, dass er nach der Asylantragstellung das Gebiet der Dublin-Staaten für mehrere Monate verlassen hat.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid vom 4.1.2010 vom BAA gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid vom 4.1.2010 vom BAA gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zur Person stellte die Behörde insbesondere fest, dass die Identität nicht feststehe. Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes wurde ausgeführt, dass seine illegale Einreise in das Gebiet der Europäischen Union am 26.9.2008 über Griechenland erfolgt sei und er seither das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen habe. Relevante private und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht gegeben.
Das BAA setzte sich mit der maßgeblichen Lage im als zuständig erachteten Staat auseinander und traf im angefochtenen Bescheid auf Grundlage von Berichten allgemeine Feststellungen zum staatlichen Asylverfahren sowie konkret zur Refoulement Prüfung, zur Schubhaftpraxis, zum Zugang zu Asylverfahren nach Rücküberstellung, zur Versorgung von Asylwerbern, zur medizinischen Versorgung sowie zur Anerkennungsquote.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erläutert das BAA ihren Gedankengang, weshalb sie es für nicht glaubhaft erachtet, dass der BF das Gebiet der Dublin-Staaten - so wie angegeben - tatsächlich verließ. Der BF habe die von ihm genannten Beweismittel bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vorgelegt. Das Vorbringen der von ihm namhaft gemachten Zeugen für die Rückkehr bzw. den Aufenthalt im Iran sei nicht zum Beweis geeignet, weil diese als seine Freunde selbst großes Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich hätten, weshalb deren Aussagen geringe Beweiskraft zukäme. Zudem wären deren Angaben im eigenen Verfahren zum Aufenthalt im Iran auf Grund vieler Widersprüche selbst nicht glaubhaft. Es sei somit kein Sachverhalt glaubhaft hervorgekommen der zum Erlöschen der Zuständigkeit Griechenlands geführt hätte.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Beschwerde. In dieser wird insbesondere moniert, dass der BF nach seiner ersten Einreise in Griechenland für länger als 3 Monate außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten befunden hätte. Griechenland sei daher nicht mehr zuständig. Da ihm der genaue Inhalt der Konsultationen nicht mitgeteilt wurde, könne er auch nicht wissen ob das BAA den griechischen Behörden mitgeteilt hat, dass er angab das Gebiet der Mitgliedstaaten für mehr als 3 Monate verlassen zu haben. Das Führen der Konsultationen sei ihm erst nach Ablauf der 20-Tages-Frist mitgeteilt worden, weshalb das Verfahren zugelassen hätte werden müssen. Der BF habe bei der Einvernahme am 4.9.2009 auch angegeben seine Rückreise in den Iran auch durch eine "Vorladung zur iranischen Polizei" beweisen zu können. Nach Aufforderung diese vorzulegen habe er sie sich von seinem Bruder schicken lassen und er habe sie zwischen der Einvernahme am 4.9.2009 und jener am 9.11.2009 beim Parteienverkehr der Erstaufnahmestelle abgegeben und er habe diese auch bei Einvernahme auf dem Tisch des einvernehmenden Referenten gesehen. Dieses vorgelegte Bescheinigungsmittel für das Verlassen der Dublin-Staaten wird im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort erwähnt oder in die Beurteilung der Angaben des BF miteinbezogen. Sie sei auch bei den sonst aufgelisteten Beweismitteln im Bescheid nicht angeführt. Aktenwidrig werde im Bescheid auch angeführt, dass der BF dieses Beweismittel nicht vorgelegt habe.
Weiters wird in der Beschwerde das griechische Asylverfahren und die Lage von Asylwerben bemängelt.
Die gegenständliche Beschwerde langte am 1.2.2010 beim AsylGH ein.
Mit Beschluss vom 3.2.2010 wurde der Beschwerde gemäß § 37 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 3.2.2010 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zum Spruchpunkt:
1. Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF gilt Folgendes:
In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der BF in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Staat grds. nach Art 13 Dublin II-VO iSd Art 16 Abs 1 leg cit zuständig geworden ist. Eine solche Zuständigkeit, die unter anderem grds. zur Wiederaufnahme des betreffenden Drittstaatsangehörigen verpflichtet, endet unter anderem, wenn der Betreffende gemäß Art 16 Abs 3 leg cit das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten länger als drei Monate verlässt. Diesfalls wäre der verfahrensgegenständliche in Österreich gestellte (neuerliche) Asylantrag ein solcher im Sinne des Art 4 Abs 1 leg cit und daher keine geeignete Grundlage eines Wiederaufnahmeersuchens.2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der BF in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Staat grds. nach Artikel 13, Dublin II-VO iSd Artikel 16, Absatz eins, leg cit zuständig geworden ist. Eine solche Zuständigkeit, die unter anderem grds. zur Wiederaufnahme des betreffenden Drittstaatsangehörigen verpflichtet, endet unter anderem, wenn der Betreffende gemäß Artikel 16, Absatz 3, leg cit das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten länger als drei Monate verlässt. Diesfalls wäre der verfahrensgegenständliche in Österreich gestellte (neuerliche) Asylantrag ein solcher im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, leg cit und daher keine geeignete Grundlage eines Wiederaufnahmeersuchens.
3. Der Beschwerdeführer hat in mehreren Einvernahmen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wiederholt ein Vorbringen erstattet wonach er das Gebiet der Dublin-Staaten nach der Asylantragstellung für länger als 3 Monate verlassen habe, wenngleich die Angaben über die tatsächliche Dauer nicht einheitlich waren. Weiters bot er darüber hinaus zum Beweis dieser Behauptung zwei Zeugen an und legte auch ein Bescheinigungsmittel vor, woraus sich seine Anwesenheit im Herkunftsstaat in diesem Zeitraum beweisen lassen soll.
4. Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin II VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vorneherein - und insbesondere auch bei Vorliegen von Beweismitteln bzw. Beweisanboten - von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden; dies gilt auch in den zwischenstaatlichen Beziehungen im Vollzug der Dublin II VO:4. Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin römisch zwei VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vorneherein - und insbesondere auch bei Vorliegen von Beweismitteln bzw. Beweisanboten - von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden; dies gilt auch in den zwischenstaatlichen Beziehungen im Vollzug der Dublin römisch zwei VO:
Grundsätzlich erfordert eine Vollziehung des Art 16 Abs 3 leg cit schon ohne das Vorliegen von Beweisen im formellen Sinn eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Einerseits können nämlich Fragen des Beweisstandards letztlich nur schwer durch ein alle Eventualitäten abdeckendes rechtliches Regelwerk gelöst werden, andererseits lassen auch die Beweisregeln der Dublin II VO, wie schon jene des DÜ, Interpretationsspielraum offen (vgl Filzwieser, Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Anwendung des Dublinverfahrens auf die neuen Mitgliedstaaten, AWR 1/2005, 59f). Es wäre aber jedenfalls unzulässig, Angaben des Asylwerbers nur deshalb abzulehnen, weil keine formellen Beweise vorhanden sind; auch wenn es zutreffen mag, dass Asylwerber in Zuständigkeitsverfahren oftmals unwahre Angaben machen (auch in der Absicht, eine Überstellung in den tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern), so dürfen doch - auch unbelegte - Angaben von Asylwerbern schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch als unwahr, respektive ohne Beweiswert abgetan werden - siehe zur vergleichbaren Problematik der Anwendung des Art 10 VO 343/2003, Dublin II Kontaktausschuss, 01.03.2005 Minutes , P. 4.4.2.: "... In case additional (formal) evidence supporting the statement of the applicant for asylum is absent, the requesting MS should make all reasonable efforts to obtain detailed statements (concerning the travel route) from the applicant for asylum, for instance through asking detailed questions during an interview, so that the requested MS can decide on its responsibility. Experts agree, that, in return, the requested MS shall not refuse responsibility solely on the basis of the absence of (formal) additional evidence (supporting the alleged travel route) in case the statements from the applicant are detailed, coherent and in line with general knowledge (about travel routes) or common sense."; vgl ferner Dublin II Kontaktausschuss, 11.10.2005, Minutes, P. 4.6.Grundsätzlich erfordert eine Vollziehung des Artikel 16, Absatz 3, leg cit schon ohne das Vorliegen von Beweisen im formellen Sinn eine gute Kooperation auf der Basis von Vertrauensbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten. Einerseits können nämlich Fragen des Beweisstandards letztlich nur schwer durch ein alle Eventualitäten abdeckendes rechtliches Regelwerk gelöst werden, andererseits lassen auch die Beweisregeln der Dublin römisch zwei VO, wie schon jene des DÜ, Interpretationsspielraum offen vergleiche Filzwieser, Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Anwendung des Dublinverfahrens auf die neuen Mitgliedstaaten, AWR 1 aus 2005,, 59f). Es wäre aber jedenfalls unzulässig, Angaben des Asylwerbers nur deshalb abzulehnen, weil keine formellen Beweise vorhanden sind; auch wenn es zutreffen mag, dass Asylwerber in Zuständigkeitsverfahren oftmals unwahre Angaben machen (auch in der Absicht, eine Überstellung in den tatsächlich zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern), so dürfen doch - auch unbelegte - Angaben von Asylwerbern schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht automatisch als unwahr, respektive ohne Beweiswert abgetan werden - siehe zur vergleichbaren Problematik der Anwendung des Artikel 10, VO 343 aus 2003,, Dublin römisch zwei Kontaktausschuss, 01.03.2005 Minutes , P. 4.4.2.: "... In case additional (formal) evidence supporting the statement of the applicant for asylum is absent, the requesting MS should make all reasonable efforts to obtain detailed statements (concerning the travel route) from the applicant for asylum, for instance through asking detailed questions during an interview, so that the requested MS can decide on its responsibility. Experts agree, that, in return, the requested MS shall not refuse responsibility solely on the basis of the absence of (formal) additional evidence (supporting the alleged travel route) in case the statements from the applicant are detailed, coherent and in line with general knowledge (about travel routes) or common sense."; vergleiche ferner Dublin römisch zwei Kontaktausschuss, 11.10.2005, Minutes, P. 4.6.
Im konkreten Fall einer möglichen Anwendung des Art 16 Abs 3 VO 343/2003 folgt daraus: Grundsätzlich ergibt sich aus einer Gesamtschau von Art 16 Abs 3 iVm Art 4 VO 1560/2003 (Durchführungsverordnung zur Dublin II VO), dass die Beweislast für das Vorliegen des gegenständlichen ausnahmsweisen Endigungstatbestandes dem ersuchten Mitgliedstaat zuzuweisen ist.Im konkreten Fall einer möglichen Anwendung des Artikel 16, Absatz 3, VO 343 aus 2003, folgt daraus: Grundsätzlich ergibt sich aus einer Gesamtschau von Artikel 16, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 4, VO 1560 aus 2003, (Durchführungsverordnung zur Dublin römisch zwei VO), dass die Beweislast für das Vorliegen des gegenständlichen ausnahmsweisen Endigungstatbestandes dem ersuchten Mitgliedstaat zuzuweisen ist.
Eine derartige rein formale Betrachtungsweise würde aber das Dilemma für den ersuchten Mitgliedstaat außer acht lassen, dass er einen Beweis zu erbringen hat, aber das Beweisverfahren nicht selbst führen kann, da der Betroffene sich nicht auf seinem Territorium aufhält, und es dem ersuchenden Mitgliedstaat ermöglichen, bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers jede weiteren Ermittlungen sowie insbesondere Einvernahmen des Drittstaatsangehörigen zu unterlassen und ein reines Formalverfahren durchzuführen; eine solche Praxis nähme aber dem Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires Verfahren (in dem er Gelegenheit haben muss zum möglichen Vorliegen von Endigungstatbeständen und zur Verletzung von Rechten aus der EMRK, auch im Falle von Wiederaufnahmeverfahren, gehört zu werden) und ist daher schon aus dieser Erwägung rechtswidrig.
Hinzu kommt, dass Art 2 DVO allgemein davon spricht, dass bei einem Wiederaufnahmeersuchen "die Art und die Gründe" des Ersuchens anzuführen sind. Zu den Gründen zählen aber auch Angaben zum (Nicht-)Vorliegen von Endigungsgründen, wie sich zweifelsfrei aus Fragen 11-13 des bei Wiederaufnahmeverfahren zu verwendenden Formblattes (Anhang III der DVO) ergibt. Hätte der Verordnungsgeber die Auffassung vertreten, wann immer ein ersuchter Mitgliedstaat ein Wiederaufnahmeersuchen erhalte, müsse er implizit - und ohne nähere Angaben des ersuchten Mitgliedstaates zu erhalten - darauf vertrauen, dass der ersuchende Mitgliedstaat das Nicht-Vorliegen der Ausschlussgründe schon selbst geprüft hatte und dürfte daher vom ersuchenden Mitgliedstaat auch keine näheren Informationen mehr verlangen, hätte es keine Veranlassung gegeben, diese Fragen in das Formular aufzunehmen. Wenn Art 4 DVO letzter Satz schließlich statuiert, das Erlöschen der Zuständigkeit könne nur aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden, setzt er voraus, dass solche Beweise und Erklärungen möglich sind und einer fundierten Prüfung der Mitgliedstaaten bedürfen.Hinzu kommt, dass Artikel 2, DVO allgemein davon spricht, dass bei einem Wiederaufnahmeersuchen "die Art und die Gründe" des Ersuchens anzuführen sind. Zu den Gründen zählen aber auch Angaben zum (Nicht-)Vorliegen von Endigungsgründen, wie sich zweifelsfrei aus Fragen 11-13 des bei Wiederaufnahmeverfahren zu verwendenden Formblattes (Anhang römisch drei der DVO) ergibt. Hätte der Verordnungsgeber die Auffassung vertreten, wann immer ein ersuchter Mitgliedstaat ein Wiederaufnahmeersuchen erhalte, müsse er implizit - und ohne nähere Angaben des ersuchten Mitgliedstaates zu erhalten - darauf vertrauen, dass der ersuchende Mitgliedstaat das Nicht-Vorliegen der Ausschlussgründe schon selbst geprüft hatte und dürfte daher vom ersuchenden Mitgliedstaat auch keine näheren Informationen mehr verlangen, hätte es keine Veranlassung gegeben, diese Fragen in das Formular aufzunehmen. Wenn Artikel 4, DVO letzter Satz schließlich statuiert, das Erlöschen der Zuständigkeit könne nur aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden, setzt er voraus, dass solche Beweise und Erklärungen möglich sind und einer fundierten Prüfung der Mitgliedstaaten bedürfen.
Dies bedingt aber angesichts der eben beschriebenen speziellen Situation, in welcher sich der Asylwerber nicht in der Verfügungsgewalt des beweispflichtigen Staates befindet, dass der ersuchende Mitgliedstaat Bemühungen anstellt, solche Beweismitteln zu beschaffen und, sofern er sie nicht für plausibel hält und er daher dennoch ein Wiederaufnahmeersuchen stellt, dass er seine Einschätzung (etwa, warum die Angaben und angebotenen Beweismittel des Drittstaatsangehörigen über sein Verlassen der Mitgliedstaaten aus welchen individuellen Gründen für nicht glaubhaft erachtet werden) in nachprüfbarer transparenter Weise dem ersuchten Mitgliedstaat mitteilt, der dann - bei Vorliegen dieser Voraussetzungen - dieser Einschätzung in der Regel zu folgen haben wird. Wenn er ihr begründetermaßen nicht folgt, wird der ersuchende Mitgliedstaat im Remonstrationsverfahren ergänzende Erhebungen anzustellen haben, die seine Position stützen.
Insbesondere in Konstellationen, in denen ein Wiederaufnahmeersuchen auf Grund eines Asylantrages in einem anderen Mitgliedstaat, der schon längere Zeit zurückliegt, gestellt wird, ist dem Wiederaufnahmeersuchen (Art 2 DVO) das Befragungsergebnis des Asylwerbers über seinen zwischenzeitigen Aufenthalt mit einer Glaubwürdigkeitseinschätzung anzuschließen, sodass der ersuchte Mitgliedstaat informiert das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Art 16 Abs 3 Dublin II-VO beurteilen kann und die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn sohin auch inhaltlich gerechtfertigt bleibt (Art 4 DVO).Insbesondere in Konstellationen, in denen ein Wiederaufnahmeersuchen auf Grund eines Asylantrages in einem anderen Mitgliedstaat, der schon längere Zeit zurückliegt, gestellt wird, ist dem Wiederaufnahmeersuchen (Artikel 2, DVO) das Befragungsergebnis des Asylwerbers über seinen zwischenzeitigen Aufenthalt mit einer Glaubwürdigkeitseinschätzung anzuschließen, sodass der ersuchte Mitgliedstaat informiert das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO beurteilen kann und die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn sohin auch inhaltlich gerechtfertigt bleibt (Artikel 4, DVO).
Wenn Ersuchen aber diese Voraussetzungen nicht erfüllen, also insbesondere keine Angaben über das (Nicht-)Vorliegen der Erlöschenstatbestände (insbesondere wenn irgendwelche Hinweise in dieser Richtung bestehen, etwa langer Zeitraum zwischen der Antragstellung im ersuchten MS und dem nunmehrigen Ersuchen) enthalten, sind sie nicht ordnungsgemäß begründet und lösen auch nicht die Rechtsfolgen ordnungsgemäß begründeter Ersuchen um Wiederaufnahme aus.
Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung - sei es auch dass diese durch Zustimmungsfiktion eintritt - eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können, so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen in komptenzwidriger Weise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin II VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin II VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung - sei es auch dass diese durch Zustimmungsfiktion eintritt - eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können, so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen in komptenzwidriger Weise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin römisch zwei VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin römisch zwei VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.
Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten (zB solche über das mögliche Vorliegen eines Endigungstatbestandes) hat und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK vorliegt.Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten (zB solche über das mögliche Vorliegen eines Endigungstatbestandes) hat und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK vorliegt.
Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin II VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Art 19 Abs 1 VO 343/2003 keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln. (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage, K22-24 zu Art 16)Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin römisch zwei VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, VO 343 aus 2003, keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln. vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage, K22-24 zu Artikel 16,)
5. Im vorliegenden Fall hat Österreich, vertreten durch das Bundesasylamt, Griechenland nicht mitgeteilt, dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren in jeder Einvernahme behauptet und zum Beweis dieses Umstandes Bescheinigungsmittel vorgelegt sowie Zeugen dafür angeboten hat, dass er das Gebiet der Mitgliedstaaten nach der (ersten) Asylantragstellung für mehr als 3 Monate verlassen hat. Auch die Einschätzung der Aussagen und Beweisanbote wurde Griechenland vom BAA nicht mitgeteilt. Das BAA hat diese Frage (12) im Formblatt ("Does the applicant state that he left the territory of the Member State ?" vielmehr wahrheitswidrig mit "Nein" beantwortet.
Aus diesem Grund kann die auf Grundlage dieser qualifiziert unvollständigen Informationen ergangene Zustimmung, auch wenn diese durch Zustimmungsfiktion wegen Zeitablauf eingetreten ist, wegen Willkür keinen Bestand haben und war die angefochtene - auf diese Erklärung gestützte - Entscheidung aus diesem Grund zwingend zu beheben.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass - wie in der Beschwerde zu Recht moniert wird - der Bescheid in aktenwidriger Weise davon ausgeht, dass der BF das angebotene Bescheinigungsmittel trotz ergangener Aufforderung nicht in Vorlage brachte. Dieses befindet sich jedoch mit Eingangsstempel des BAA vom 16.10.2009 im Akt (AS 103) und wurde damit noch jedenfalls vor der letzten Einvernahme am 9.11.2009 und Bescheiderlassung dem BAA übermittelt. Eine Auseinandersetzung mit diesem Bescheinigungsmittel ist offensichtlich seitens der belangten Behörde nicht erfolgt, wie sich aus der Bescheidargumentation und dem Unterlassen einer Übersetzung schließen lässt.
Die belangte Behörde hat sich nunmehr sachgerecht mit den Aussagen des BF und vor allem den angebotenen Beweismitteln auseinanderzusetzen und die Ergebnisse des noch durchzuführenden ergänzenden Ermittlungsverfahrens einschließlich einer Einschätzung (etwa, warum die Angaben des Drittstaatsangehörigen über sein Verlassen der Mitgliedstaaten und die diesbezüglich angebotenen Beweise aus welchen individuellen Gründen für nicht glaubhaft erachtet werden) hinsichtlich ihres Beweiswertes dem ersuchten Mitgliedstaat in nachvollziehbarer und transparenter Weise mitzuteilen, damit dieser das Vorliegen des Erlöschenstatbestandes prüfen kann.
Das BAA hat letztlich auch das Parteiengehör hinsichtlich der Ermittlungsergebnisse zu wahren.
Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden § 41 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.
Im gegenständlichen Fall liegt der angenommenen Zuständigkeit Griechenlands ein grob mangelhaftes Konsultationsverfahren zugrunde und es bedarf eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, bei der auch eine nochmalige Einvernahme - zumindest des BF - wahrscheinlich ist. Zudem bedarf es gegenständlich - sofern Griechenland weiterhin für zuständig erachtet wird - einer (nochmaligen) Konsultation mit diesem Staat. Auf Grundlage von Art 22 Dublin II-VO ist in Österreich für die Durchführung dieser VO mit den anderen Mitgliedstaaten das Bundesasylamt zuständig und verfügt auch nur diese Behörde auch über die dafür notwendigen Kompetenzen und Ressourcen.Im gegenständlichen Fall liegt der angenommenen Zuständigkeit Griechenlands ein grob mangelhaftes Konsultationsverfahren zugrunde und es bedarf eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, bei der auch eine nochmalige Einvernahme - zumindest des BF - wahrscheinlich ist. Zudem bedarf es gegenständlich - sofern Griechenland weiterhin für zuständig erachtet wird - einer (nochmaligen) Konsultation mit diesem Staat. Auf Grundlage von Artikel 22, Dublin II-VO ist in Österreich für die Durchführung dieser VO mit den anderen Mitgliedstaaten das Bundesasylamt zuständig und verfügt auch nur diese Behörde auch über die dafür notwendigen Kompetenzen und Ressourcen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.römisch drei. Bei dieser Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
17.02.2010