RS Vwgh 2005/6/29 2003/14/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/13/0152 E 31. März 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn gegen den Verdächtigen ausreichende Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, wobei sich der Verdacht sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken muss und in der Begründung eines Einleitungsbescheides darzulegen ist, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2003, 2003/15/0047, vom 27. Februar 2003, 2003/15/0010, vom 26. November 2002, 2002/15/0125, vom 26. Juni 2002, 98/13/0160, vom 28. Februar 2002, 99/15/0217, vom 19. Dezember 2000, 2000/14/0104, vom 29. November 2000, 2000/13/0196, und vom 23. November 2000, 95/15/0185).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003140089.X01

Im RIS seit

22.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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