TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/27 2003/15/0010

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Veröffentlicht am 27.02.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §82 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 11a, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 10. April 2002, Zl. RV472/1-5/01, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem vorgelegten Bescheid ergibt sich Folgendes:

Das Finanzamt leitete gegen den Beschwerdeführer ein Finanzstrafverfahren ein, weil der Verdacht bestehe, dass er im Bereich dieses Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Steuererklärungen (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) Abgabenverkürzungen an Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1999 von insgesamt S 316.307,-- bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz begangen habe. Das Finanzamt begründete den Einleitungsbescheid u.a. damit, dass der Beschwerdeführer als Landwirt im genannten Zeitraum Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlicher Nutzungsüberlassung von Grund und Boden sowie aus Privatzimmervermietung erzielt habe. Diese Einkünfte seien nicht mit den Durchschnittssätzen abgegolten. Der Beschwerdeführer habe diese Einkünfte nicht offen gelegt. Die Steuerpflicht derartiger Einnahmen sei aus der Beilage zur Einkommensteuererklärung für nicht buchführende Land- und Forstwirte zu ersehen.

In seinem Rechtsmittel habe der Beschwerdeführer ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, dass es dem individuellen Wissen von Landwirten entspreche, dass Servitutsentschädigungen und Einnahmen aus der bäuerlichen Privatzimmervermietung steuerhängig seien. Die Begründung des Finanzamtes sei nicht nachvollziehbar, weil dem Nebenerwerb aus der Privatzimmervermietung nur geringfügige Bedeutung zukomme, sodass dieser Nebenerwerb in der Pauschalierung enthalten sei. Die sonstigen Einnahmen beträfen nicht Servitutsentschädigungen, sondern Zahlungen, welche für den Ertragsausfall auf Grund der Inanspruchnahme von Grundstücksflächen für den Lift- und Schibetrieb geleistet werden. Auch diese Entschädigungen seien mit der Pauschalierung abgegolten.

Die belangte Behörde führte im Erwägungsteil ihres Bescheides aus, das Finanzamt habe Kenntnis erlangt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1989 bis 1999 von einer Bergbahnen-GmbH für die Benützung von Grundstücksflächen Entschädigungszahlungen erhalten habe. Gleichfalls sei bekannt geworden, dass er in den Jahren 1989 bis 1993 Einkünfte aus bäuerlicher Vermietung erzielt habe. Der Beschwerdeführer habe diese Einkünfte dem Finanzamt nicht bekannt gegeben. Die daraufhin ergangene Abgabenfestsetzung für die Jahre 1989 bis 1993 sei in Rechtskraft erwachsen. Die objektive Tatseite sei daher gegeben.

Zur subjektiven Tatseite sei auf die Beilage E 25 zur Einkommensteuererklärung für nicht buchführende Land- und Forstwirte zu verweisen. Darin sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Servitutsentschädigungen und die Privatzimmervermietung nicht mit den Durchschnittssätzen abgegolten seien.

Es bestehe daher der Verdacht einer Abgabenhinterziehung. Dem Vorbringen im Rechtsmittel sei entgegenzuhalten, dass nach der vom Beschwerdeführer angesprochenen Literaturstelle die Vermietung von mehr als fünf Betten einen Nebenerwerb darstelle, der nicht mehr unter die Pauschalierung falle. Nach dem Inhalt des Abgabenfestsetzungsverfahrens seien aber acht Betten vermietet worden. Bezüglich der Servitutsentschädigung sei festzuhalten, dass das Finanzamt 30 % der Einnahmen für einen Ertragsausfall angenommen habe. Dieser Anteil entspreche den in der Praxis gewonnenen Erfahrungen. Ein höherer Anteil für den Ertragsausfall bzw. für Wirtschaftserschwernisse wäre mittels Gutachtens nachzuweisen, was bisher nicht geschehen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerde vor, die belangte Behörde sei bei der Annahme eines begründeten Verdachtes "doch zu großzügig" vorgegangen. Ein begründeter Verdacht hinsichtlich des objektiven Tatbestandes sei nicht gegeben. Es sei klar hervorgekommen, dass der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ganz offenbar deshalb unterblieben sei, weil der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, dass die Erledigung für ihn nicht mehr erforderlich sei, weil eine entsprechende Vertretung tätig werde. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite stehe der Behörde überhaupt nichts zur Verfügung. Die Berufung auf die Beilage E 25 zur Einkommensteuererklärung bringe überhaupt nichts. Zur Feststellung eines Verdachtes sei jedenfalls noch einiges zu erheben, wie etwa die Abklärung, ob das Formular E 25 ihm überhaupt zugekommen, geschweige denn, ob es ihm zum Bewusstsein gekommen sei. Es sei noch zu ermitteln, inwieweit der Beschwerdeführer überhaupt habe erkennen können, dass rein theoretisch ein über die Pauschalierung hinausgehender Abgabenanspruch habe entstehen können. Die Privatzimmervermietung sei nicht durch ihn erfolgt. Die Entschädigungszahlungen habe er wegen des Ertragsausfalles bekommen, daher seien sie durch die Pauschalierung abgegolten.

Damit kann der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen. Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich hiebei - wie der Beschwerdeführer zutreffend erkennt - sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Ein Verdacht kann aber immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wieweit sie auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Ein hinreichender Verdacht ist bereits dann anzunehmen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Straftat unter bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, 2002/15/0125).

Im Beschwerdefall bestreitet der Beschwerdeführer nicht die festgestellten Geldzuflüsse sowie, dass er diese gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt hat. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einkünfte aus der Privatzimmervermietung darauf hinweist, diese sei nicht durch ihn erfolgt, übersieht er, dass dies erstmals in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht wird und daher zufolge des Neuerungsverbotes unbeachtlich ist. Hinsichtlich der Entschädigungszahlungen durch die Bergbahnen GmbH behauptet der Beschwerdeführer lediglich, damit sei der Ertragsausfall abgegolten. Er geht somit auf die Feststellungen der belangten Behörde, wonach 30 % der Entschädigungszahlungen für den Ertragsausfall angenommen worden sind, nicht ein. Zu dieser Feststellung gelangte die belangte Behörde auf Grund der in der Praxis gewonnenen Erfahrung. Warum diese Zuschätzung auf den Beschwerdefall nicht zutreffen soll, wird in der Beschwerde ebenso wenig dargetan, wie ein allfällig anders lautender Vertragsinhalt.

Zur subjektiven Tatseite verwies die belangte Behörde auf den Inhalt des Formulares E 25. Soweit der Beschwerdeführer hiezu weitere Ermittlungen der belangten Behörde vermisst, ist er darauf hinzuweisen, dass er die Erklärung richtig und vollständig abzugeben hat. Wenn er angebotene Belehrungen und Hilfeleistungen für das Ausfüllen der Erklärungen nicht ergreift, ist das von ihm zu verantworten.

Aus den von der belangten Behörde genannten Gründen erscheint der Verdacht, dass der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben könnte, nicht unangebracht. Es geht bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 Finanzstrafgesetz für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen. Die Feststellungen, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist dem weiteren Verfahren vorbehalten.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003150010.X00

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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