TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/29 2000/13/0196

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Veröffentlicht am 29.11.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde des PP in W, vertreten durch Dr. Paul Appiano und Dr. Bernhard Kramer, Rechtsanwälte in Wien I, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 11. September 2000, Zl. RV/142 - 10/00, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer im Instanzenzug das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer als faktischer Machthaber der I. Gesellschaft mbH - allenfalls im Zusammenwirken mit seiner Ehegattin, der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführerin dieser Gesellschaft - vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juli 1997 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und damit das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass dem Einleitungsbescheid bereits ein umfangreiches Untersuchungsverfahren der Finanzstrafbehörde erster Instanz vorangegangen sei. Nach Mitteilung des Veranlagungsreferates sei für die Monate Jänner bis Juli 1997 eine Umsatzsteuerfestsetzung in Höhe von S 366.666,62 vorgenommen worden, weil weder Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet oder monatliche Meldungen eingebracht worden seien, noch eine entsprechende Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht worden sei. Grundlage dieser Festsetzung hätten die der Abgabenbehörde zur Kenntnis gelangten Umsätze mit der E. Gesellschaft mbH gebildet, welche an näher genannten Tagen der Monate Jänner bis Juli 1997 Gutschriften in Höhe von S 1,833.333,31 zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von S 366.666,62 erhalten und die Vorsteuer begehrt habe, während bei der I. Gesellschaft mbH die entsprechenden Umsatzsteuerzahllasten weder gemeldet noch entrichtet worden seien, was den objektiven Tatverdacht der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für das Jahr 1997 in dieser Höhe erweise. Gegen die Gattin des Beschwerdeführers, die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführerin der I. Gesellschaft mbH, sei ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden; in der dagegen erhobenen Administrativbeschwerde sei vorgebracht worden, dass die Gattin des Beschwerdeführers am 14. Mai 1997 die Geschäftsführung zurückgelegt habe und offenbar von der Buchhalterin ohne Wissen der Geschäftsführerin weitere Rechnungen ausgestellt worden seien. Diese Buchhalterin sei als Zeugin vernommen worden und habe angegeben, dass die I. Gesellschaft mbH und die E. Gesellschaft mbH lediglich im Außenverhältnis unter zwei Namen aufgetreten, intern jedoch vom Beschwerdeführer und seiner Gattin gemeinsam geführt worden seien. Die Buchhalterin habe in weiterer Folge den Beschwerdeführer schwer belastet, indem sie vorgebracht habe, dieser habe einen Einbruch in die Geschäftsräumlichkeiten der I. Gesellschaft mbH vorgetäuscht und die Buchhaltungsunterlagen zunächst versteckt und sodann verbracht; im Auftrag des Beschwerdeführers habe sie die Umsatzsteuer für die I. Gesellschaft mbH nicht mehr berechnet, weil ja das Verschwinden der Buchhaltung vorgetäuscht worden sei. Die Gattin des Beschwerdeführers sei über dubiose Gegenverrechnungen des Beschwerdeführers zur Vermeidung von Umsatzsteuerzahllasten informiert gewesen. Zu den Rechnungen habe die Buchhalterin angegeben, diese nicht geschrieben zu haben, zumal sie zum Zeitpunkt der letzten Abrechnung bereits in Untersuchungshaft gewesen sei. Des Weiteren habe die Buchhalterin angegeben, die Umsatzsteuervoranmeldungen für die E. Gesellschaft mbH berechnet zu haben, wobei ihr durch den Beschwerdeführer bei Errechnung einer Zahllast vorgeschrieben worden sei, eine von ihm gewünschte und höhenmäßig vorgegebene Gutschrift beim Finanzamt geltend zu machen; die zur Dokumentation benötigten fingierten Belege und Rechnungen seien erst erheblich später, teilweise bei Bilanzerstellung produziert worden. Es seien im Auftrag des Beschwerdeführers Scheinrechnungen verschiedenster Art erstellt worden. Die Gattin des Beschwerdeführers habe als Beschuldigte ausgesagt, die Geschäftsführung der I. Gesellschaft mbH per 23. Mai 1997 zurückgelegt zu haben. Aus einem Vertrag der I. Gesellschaft mbH mit der E. Gesellschaft mbH sei der I. Gesellschaft mbH für das Jahr 1997 noch ein erheblicher Anspruch zugestanden. Sie habe über diesen Anspruch Bescheid gewusst, aber weder fakturiert, noch Zahlungen erhalten oder Gutschriftsabrechnungen bekommen. Sie habe darüber auch nicht mit ihrem Ehemann gesprochen. Die Führung der laufenden Buchhaltung und Errechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen sei Sache der Buchhalterin gewesen. Am Firmenkonto sei sie allein zeichnungsberechtigt gewesen und habe während des Zeitraumes ihrer Geschäftsführung die Zahlung der Abgabenschuldigkeiten vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe als Zeuge im Strafverfahren gegen seine Frau ausgesagt, dass die Abrechnung der Geschäftsverbindung zwischen der E. Gesellschaft mbH und der I. Gesellschaft mbH bei der Buchhalterin gelegen sei; er könne nicht angeben, auf welche Weise die Abrechnung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass der Abfindungsanspruch der I. Gesellschaft mbH Monat für Monat zugestanden sei, habe jedoch der Buchhalterin keine diesbezüglichen Anweisungen gegeben, weil die Abrechnung immer durch sie gemacht worden sei; auch mit seiner Gattin habe er über die Zahlungen nicht gesprochen. Seine Gattin habe sich Ende 1996 nicht mehr um die Angelegenheiten der I. Gesellschaft mbH gekümmert, die Mitarbeiter seien durch die E. Gesellschaft mbH übernommen worden. Die Angaben der Buchhalterin seien unrichtig. Ein begründeter Tatverdacht, so führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, bestehe gegen den Beschwerdeführer im Ergebnis mehrerer Anhaltspunkte. Ein solcher ergebe sich schon aus der Identität des Sitzes der beiden Gesellschaften am Wohnsitz der Ehegatten. Die durch den Beschwerdeführer vertretene E. Gesellschaft mbH bezahle der durch dessen Ehegattin vertretenen I. Gesellschaft mbH Provisionen für Vermittlungsgeschäfte, wobei die letzte Gutschriftsabrechnung zwei Wochen nach der Verhaftung der Buchhalterin erstellt worden sei. Die von der E. Gesellschaft mbH geltend gemachten Vorsteuern seien bis zur Schlussbesprechung vom 20. Mai 1998 nicht durch Unterlagen belegt gewesen. Erst nach Prüfungsabschluss seien im Berufungsverfahren gegen die Aberkennung der geltend gemachten Vorsteuern für das Jahr 1997 am 31. August 1998 die Abrechnungsbelege vorgelegt worden, zu welchem Zeitpunkt die Buchhalterin aber längst nicht mehr mit den Buchhaltungen der beiden Unternehmen befasst gewesen sei. Eine Mitarbeit der Buchhalterin bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis Juli 1997 der E. Gesellschaft mbH lasse sich nicht objektivieren, diese Umsatzsteuervoranmeldungen trügen nämlich die Unterschrift der Steuerberatungskanzlei. Die unaufgeklärten Diskrepanzen zwischen den Angaben der Ehegatten und der Buchhalterin gäben Anlass zur Berechtigung, auch auf den weiteren, sehr detaillierten Angaben der Buchhalterin zum Vorgehen des Beschwerdeführers zur Vermeidung von Steuerzahlungen einen begründeten Verdacht der Abgabenverkürzung aufzubauen. Dass der Beschwerdeführer nach dem Ausscheiden seiner Gattin als Geschäftsführerin die Aufgaben der faktischen Geschäftsführung der I. Gesellschaft mbH im Sinne der Liquidierung übernommen habe, erscheine logisch nachvollziehbar, wenn man an die Identität des Geschäftssitzes beider Unternehmen am Wohnsitz der Ehegatten sowie an den Umstand denke, dass das gesamte Personal von der E. Gesellschaft mbH übernommen worden sei. Die einzig anfallende Tätigkeit für die I. Gesellschaft mbH 1997 wäre somit die Meldung und Bezahlung der Umsatzsteuer aus der Geschäftsbeziehung mit der E. Gesellschaft mbH gewesen. Bei der Geltendmachung der betreffenden Vorsteuern für die E. Gesellschaft mbH hätte dem Beschwerdeführer die Problematik der Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuer bei der I. Gesellschaft mbH auffallen müssen. Die Gattin des Beschwerdeführers sei faktisch nicht mehr für das Unternehmen tätig gewesen und die Buchhalterin habe keine Berechtigung gehabt, Zahllasten zu überweisen. Auch die im Zuge der Betriebsprüfung bei der E. Gesellschaft mbH hervorgekommenen Ergebnisse zu den Gesellschaftsverhältnissen bei der I. Gesellschaft mbH sprächen für eine faktische Machthaberschaft des Beschwerdeführers auch bei der I. Gesellschaft mbH, weil näher genannte Umstände darauf hindeuteten, dass die Anteile an der betroffenen Gesellschaft für den Beschwerdeführer treuhändig zu 100 % von einem Rechtsanwalt gehalten würden. Als langjähriger Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft müsse der Beschwerdeführer auch in seiner Eigenschaft als faktischer Machthaber der I. Gesellschaft mbH die bewirkte Abgabenverkürzung für gewiss gehalten haben. Sollte sich in weiteren Untersuchungsverfahren ergeben, dass die Ehegatten diesbezüglich gemeinsam vorgegangen seien, würde der Tatverdacht im Sinne der §§ 33 Abs. 2 lit. a und 11 FinStrG zu verfolgen sein. Welcher der widersprechenden Verantwortungen Glauben zu schenken sei, liege im Entscheidungsbereich des weisungsfreien Spruchsenates.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über welche der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Behörde Tatsachen zur Kenntnis gelangen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1996, 96/13/0028, mit weiterem Nachweis). Dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, hat die Behörde auf der Basis konkreter Lebenssachverhalte sachlich und rechtlich nachvollziehbar darzustellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Jänner 1999, 98/13/0120, vom 17. Dezember 1998, 98/15/0060, vom 19. März 1998, 95/15/0068, und vom 19. Februar 1997, 96/13/0094).

Dass der vorliegend angefochtene Bescheid diesen Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines Einleitungsbescheides nicht genügen und der festgestellte Sachverhalt nicht dazu ausreichen sollte, einen Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu begründen, welche die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen ihn rechtfertigt, ist nicht zu erkennen. Wenn der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid für das Vorliegen eines Tatverdachtes gegen ihn ins Treffen geführten Indizien als vorgreifende Schuldvermutungen bezeichnet, dann verkennt er den Gegenstand eines Einleitungsbescheides. Dieser besteht eben nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Beschwerdeführer könnte ein Finanzvergehen begangen haben. Was der Beschwerdeführer als "vorgreifende Schuldvermutung" zurückweist, sind Lebenssachverhalte, die in ihrer Gesamtheit die Annahme eines Verdachtes gegen den Beschwerdeführer - und um etwas anderes als um das Bestehen eines Verdachtes geht es im Einleitungsbescheid nicht - gewiss rechtfertigen:

Zwei Kapitalgesellschaften, deren jeweilige Geschäftsführer Ehepartner sind, haben ihren Sitz am Wohnsitz des Ehepaares und unterhalten eine Geschäftsbeziehung, aus welcher die eine Gesellschaft Umsatzsteuergutschriften in erheblicher Höhe geltend macht, ohne dass die andere Gesellschaft die korrespondierende Umsatzsteuer entrichtet oder Voranmeldungen erstattet. Während die Ehegatten aussagen, miteinander über dieses Thema nicht gesprochen zu haben und die Verantwortung für die Geschehnisse einer Buchhalterin zuschreiben, die allerdings zum Zeitpunkt der letzten ihr zugeschriebenen Rechnungslegung sich schon in Untersuchungshaft befand, berichtet die Buchhalterin im Finanzstrafverfahren über massive Steuerhinterziehungsmaßnahmen des Beschwerdeführers und einer Kenntnis seiner Gattin von diesen Maßnahmen.

Dass solche Ermittlungsergebnisse nicht ausreichen sollten, gegen den Beschwerdeführer zumindest den Verdacht zu hegen, er habe ein Finanzvergehen begangen, ist eine vom Beschwerdeführer vorgetragene Auffassung, die der Gerichtshof nicht nachvollziehen kann. Ob die gegen die einzelnen behördlichen Schlussfolgerungen ins Treffen geführten Kritikpunkte geeignet wären, im Falle einer Bestrafung des Beschwerdeführers auf der Basis der im angefochtenen Bescheid angestellten Erwägungen eine dahingehende Beweiswürdigung im Straferkenntnis erfolgreich als unschlüssig zu erweisen, braucht nicht untersucht zu werden, weil es im Beschwerdefall nicht um die Bestrafung des Beschwerdeführers geht. Insoweit der Beschwerdeführer aus den Formulierungen des Bescheides zur subjektiven Tatseite darauf folgert, dass die belangte Behörde die verdachtsbegründende Vorsatzform nicht verifiziert habe, verkennt er, dass es bei der Formulierung eines Verdachtes anderer sprachlicher Umschreibungen bedarf als bei der Feststellung einer Tat. Von unzureichender Begründung oder vom Fehlen eines die Einleitung des Finanzstrafverfahrens rechtfertigenden Tatverdachtes gegen den Beschwerdeführer hingegen kann auf der Basis der in der Beschwerdeschrift insoweit nicht bestrittenen objektivierten Ermittlungsergebnisse nicht im Entferntesten die Rede sein. Die rechtliche Qualifizierung der dem Spruchsenat vorbehaltenen Feststellung des tatsächlichen Geschehens bleibt im Übrigen ebenso dem über den Tatvorwurf entscheidenden Spruchkörper vorbehalten (vgl. im gegebenen Zusammenhang aber etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, 97/13/0073, m.w.N.)

Da der Inhalt der Beschwerde somit erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000130196.X00

Im RIS seit

20.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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