TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/5 A6 316016-2/2010

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Veröffentlicht am 05.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A6 316.016-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2010, Zl. 09 16.377,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGB. I Nr. 147/2008 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGB. römisch eins Nr. 147 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste am 18.04.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer wurde hiezu am Tag der Antragstellung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, anlässlich derer er sich darauf berief, Nigeria aus politischen Gründen verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer hätte am 20.02.2007 an einer Wahlveranstaltung, welche von der Nasfat - einer islamischen Organisation, der der Beschwerdeführer angehörte - organisiert worden wäre, teilgenommen. Die Teilnehmer der Veranstaltung hätten einen Kandidaten namens Buhari unterstützt, dessen erklärtes Ziel die Einführung der Scharia in ganz Nigeria wäre. Der Beschwerdeführer selbst würde allerdings einen anderen Kandidaten unterstützen. Es hätte eine Gegenveranstaltung gegeben, bei welcher es zu gewaltsamen Zusammenstößen und vielen - unschuldigen - Opfern gekommen sei.römisch eins.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste am 18.04.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer wurde hiezu am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, anlässlich derer er sich darauf berief, Nigeria aus politischen Gründen verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer hätte am 20.02.2007 an einer Wahlveranstaltung, welche von der Nasfat - einer islamischen Organisation, der der Beschwerdeführer angehörte - organisiert worden wäre, teilgenommen. Die Teilnehmer der Veranstaltung hätten einen Kandidaten namens Buhari unterstützt, dessen erklärtes Ziel die Einführung der Scharia in ganz Nigeria wäre. Der Beschwerdeführer selbst würde allerdings einen anderen Kandidaten unterstützen. Es hätte eine Gegenveranstaltung gegeben, bei welcher es zu gewaltsamen Zusammenstößen und vielen - unschuldigen - Opfern gekommen sei.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 23.04.2007 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, und am 19.06.2007 vor der Außenstelle Salzburg niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen.

Im Rahmen der Einvernahme am 23.4.2007 führte der Beschwerdeführer als Grund für die Teilnahme an einer Wahlveranstaltung zugunsten eines Kandidaten, den er selbst gar nicht unterstützte, seine Mitgliedschaft bei der Nasfat an. Über Nachfrage, ob er in die beschriebenen Zusammenstöße, bei denen Nasfat-Mitglieder getötet worden wären, involviert gewesen sei, wiederholte der Beschwerdeführer, dass viele Mitglieder ums Leben gekommen wären, er selbst aber nichts getan hätte. Er hätte aber aufgrund des Todes einiger Mitglieder der Nasfat Angst, dass auch er umgebracht werden könnte. Es hätte keine Gegenveranstaltung gegeben, sondern sei es während der Veranstaltung, die seitens der Nasfat zugunsten aller moslemischen Kandidaten organisiert worden wäre, zu Auseinandersetzungen gekommen. Man könnte aber nicht sagen, wer wen getötet hätte. Nach seiner eigenen Funktion bei der Nasfat befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei ein starkes Mitglied gewesen und hätte eine religiöse Funktion gehabt. Er hätte die Gläubigen zum Gebet aufgerufen. Er sei 13 Jahre alt gewesen, als er damit begonnen hätte. Auf CNN hätte man sehen können, dass mehrere Menschen im Zusammenhang mit den Wahlen im Norden des Landes ums Leben gekommen wären. Auch er würde getötet werden, wenn die Leute, die andere Nasfat - Mitglieder umgebracht hätten, ihn fänden. Er habe sich nicht an einen anderen Ort innerhalb Nigerias begeben können, da die Nasfat eine landesweite Organisation sei. Im Fall seiner Rückkehr befürchtete er, getötet zu werden, wobei er nicht angeben könnte, von wem, vermutlich aber von jenen Leuten, die die anderen getötet hätten.

Im Zuge der Einvernahme am 19.06.2007 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache zu seinen Sprachkenntnissen und seinem Wissen betreffend moslemische Traditionen befragt. Der Dolmetscher gab an, dass der Beschwerdeführer arabisch spräche und die Gebete kennen würde, er wüsste über Verhaltensregeln Bescheid und sei es durchaus glaubhaft, dass er als Muezzin gearbeitet hätte.

I.2. Mit Bescheid vom 09.11.2007, Zahl 07 03.755-BAS, hat das Bundesasylamt diesen (ersten) Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer getätigten Angabenrömisch eins.2. Mit Bescheid vom 09.11.2007, Zahl 07 03.755-BAS, hat das Bundesasylamt diesen (ersten) Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer getätigten Angaben

I.3. Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 13.11.2007 ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 27.11.2007 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher auf eine mangelnde Schutzwilligkeit des nigerianischen Staates verwiesen wurde. Zudem hätte es das Bundesasylamt unterlassen, eine konkrete, einzelfallbezogene Recherche zur Situation in Nigeria vorzunehmen.römisch eins.3. Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 13.11.2007 ordnungsgemäß zugestellt und brachte dieser am 27.11.2007 innerhalb gesetzlicher Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in welcher auf eine mangelnde Schutzwilligkeit des nigerianischen Staates verwiesen wurde. Zudem hätte es das Bundesasylamt unterlassen, eine konkrete, einzelfallbezogene Recherche zur Situation in Nigeria vorzunehmen.

I.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.römisch eins.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

I.5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.03.2008, Zahl 316.016-1/7E-XV/54/07, wurde die gegen den zitierten erstinstanzlichen Bescheid eingebrachte Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2008 gemäß § 3, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft zu beurteilen sei.römisch eins.5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.03.2008, Zahl 316.016-1/7E-XV/54/07, wurde die gegen den zitierten erstinstanzlichen Bescheid eingebrachte Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2008 gemäß Paragraph 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft zu beurteilen sei.

I.6. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde dem Beschwerdeführer am 02.06.2008 im Wege der Hinterlegung rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.römisch eins.6. Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde dem Beschwerdeführer am 02.06.2008 im Wege der Hinterlegung rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit diesem Tage in Rechtskraft.

I.7. Am 31.12.2009 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und fand am selben Tage seine niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen er angab, Schutz vor der Radikalisierung des Islams in seinem Heimatland zu benötigen. Bei einer Rückkehr befürchtete er den Tod oder eingesperrt zu werden.römisch eins.7. Am 31.12.2009 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und fand am selben Tage seine niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen er angab, Schutz vor der Radikalisierung des Islams in seinem Heimatland zu benötigen. Bei einer Rückkehr befürchtete er den Tod oder eingesperrt zu werden.

In der Folge fand am 11.01.2010 eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, in deren Rahmen sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärte, die Einvernahme ohne Anwesenheit seines gewillkürten Vertreters durchzuführen. Dabei berief sich der Beschwerdeführer auf die gleichen Gründe wie in seinem ersten Verfahren und gab als neuen Grund an, dass er einen weiteren Antrag stellte, weil der erste Antrag negativ entschieden worden wäre und er keinen Aufenthaltstitel hätte. Zudem wollte er nicht nach Nigeria zurück, da er nicht radikalisiert werden wollte. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang Internetauszüge vor, welche bewiesen, dass er als Moslem in Nigeria verfolgt würde. Christen und Moslems könnten in seiner Heimat nicht friedlich zusammen leben. Zudem legte der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen über absolvierte Deutschkurse vor.

Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gemäß § 29 Abs. 3 AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Am 12.01.2010 fand in Anwesenheit eines Rechtsberaters eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt, in welcher sich der Beschwerdeführer abermals damit einverstanden erklärte, die Einvernahme ohne Anwesenheit seines Rechtsvertreters durchzuführen. Dabei berief er sich auf sein bisheriges Vorbringen.

I.8. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 12.01.2010, Zahl 09 16.377, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer dieselben Ausreisegründe wie im ersten Verfahren angegeben hätte, weshalb kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegerömisch eins.8. Das Bundesasylamt wies diesen zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 12.01.2010, Zahl 09 16.377, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer dieselben Ausreisegründe wie im ersten Verfahren angegeben hätte, weshalb kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege

I.9. Gegen letztgenannten Bescheid, welcher noch am selben Tage ordnungsgemäß zugestellt wurde, richtet sich die am 26.01.2010 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, verbunden mit den Anträgen auf Verfahrenshilfe und aufschiebende Wirkung. Darin monierte der Beschwerdeführer die mangelhafte Durchführung des Ermittlungsverfahrens und fehlende Länderfeststellungen. Zudem würde es sich bei dem aktuellen Vorbringen des Beschwerdeführers um ein neu entstandenes handeln. Weiters hätte eine faire Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen, da seinem Verbleib in Österreich keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Letztlich verwies der Beschwerdeführer auf Zitate zu Migranten und auf die illegale Datenweitergabe gerichtlicher Verurteilungen im Zuge der Erlangung von Heimreisezertifikaten seitens des BMI an die nigerianische Botschaft. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung und dem Umstand, dass das BMI Informationen, insbesondere mit dem Verweis auf Vergehen gegen das SMG, weitergegeben hätte, befürchtete der Beschwerdeführer eine Inhaftierung bei einer Rückkehr nach Nigeria.römisch eins.9. Gegen letztgenannten Bescheid, welcher noch am selben Tage ordnungsgemäß zugestellt wurde, richtet sich die am 26.01.2010 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, verbunden mit den Anträgen auf Verfahrenshilfe und aufschiebende Wirkung. Darin monierte der Beschwerdeführer die mangelhafte Durchführung des Ermittlungsverfahrens und fehlende Länderfeststellungen. Zudem würde es sich bei dem aktuellen Vorbringen des Beschwerdeführers um ein neu entstandenes handeln. Weiters hätte eine faire Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen, da seinem Verbleib in Österreich keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Letztlich verwies der Beschwerdeführer auf Zitate zu Migranten und auf die illegale Datenweitergabe gerichtlicher Verurteilungen im Zuge der Erlangung von Heimreisezertifikaten seitens des BMI an die nigerianische Botschaft. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung und dem Umstand, dass das BMI Informationen, insbesondere mit dem Verweis auf Vergehen gegen das SMG, weitergegeben hätte, befürchtete der Beschwerdeführer eine Inhaftierung bei einer Rückkehr nach Nigeria.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag

zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung durch die Polizei beziehungsweise bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret seine Person betreffenden und seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf jene Probleme bezogen, die er bereits anlässlich seines ersten Rechtsganges ins Treffen geführt hat. Im Konkreten macht er abermals eine Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit geltend. Neu hervorgetretene Umstände wurden vom Beschwerdeführer auch in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht behauptet. Bezieht sich der Beschwerdeführer darin auf ein etwaiges behördliches Ermittlungsdefizit aufgrund mangelnder Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen, so ist diesem Einwand entgegenzusetzen, dass das Bundesasylamt zutreffend auf das Fehlen eines neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalts hingewiesen hat.

Monierte der Beschwerdeführer zudem in seiner Beschwerde eine etwaige illegale Datenweitergabe an die nigerianischen Behörden seitens des BMI, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die Verwendung des Formulars zur Erlangung von Heimreisezertifikaten, mit welchem auf eventuelle gerichtliche Verurteilungen hingewiesen wurde, zwischenzeitlich von der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Inneres eingestellt worden ist. Am Rande wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass dabei ohnehin niemals Daten die Verurteilung oder das Delikt betreffend - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - weitergegeben worden sind. Zudem hätte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall seine "drohende Inhaftierung durch die nigerianische Regierung aufgrund seiner gerichtlichen Verurteilung" bereits in seinem ersten Verfahren geltend machen müssen, zumal diese Umstände bereits vor dessen Rechtskraft vorlagen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Haftbedingungen in Nigeria zwar schlecht und nicht mit jenen in westeuropäischen Ländern zu vergleichen sind. Jedoch lässt sich aus diesem Umstand nicht automatisch darauf schließen, dass Abgeschobenen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - durch den "bloßen Kontakt" zur nigerianischen Polizei eine unmenschliche und lebensgefährliche Behandlung drohen würde.

Auch verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers teilweise angespannt ist und es tatsächlich zu Unruhen und Zusammenstößen in Nigeria kommt. Es ist jedoch für den konkreten Fall hervorzuheben, dass dieser Umstand insofern von keiner Relevanz ist, als das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurde.

In einer Gesamtbetrachtung ist konkret davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich aufgrund seines privaten Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gestellt hat.

Der Beschwerdeführer stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz somit auf Ereignisse, die bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria vorgefallen sein sollen und deckt sich daher das gegenständliche Vorbringen im vorliegenden Verfahren mit seinen anlässlich des ersten Asylverfahrens präsentierten Fluchtgründen, welche bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren einer abschließenden rechtlichen Beurteilung unterzogen wurden.

Sämtliche, vom Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen geführten Gründe, nicht nach Nigeria zurückkehren zu können, weisen einen untrennbaren inhaltlichen Bezug zu seinem ersten Asylverfahren auf und bauen daher auf dem bereits im Rahmen dieses ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft qualifizierten Sachverhalt auf.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2, - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.

Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden.Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden.

Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochten Bescheides abzuweisen war.

Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen ließe, litte, wird weder vom Beschwerdeführer selbst behauptet noch ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf aus dem vorliegenden Akt.Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, welche eine Rückführung nach Nigeria im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen ließe, litte, wird weder vom Beschwerdeführer selbst behauptet noch ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf aus dem vorliegenden Akt.

Dass es in Nigeria immer wieder zu Unruhen und Zusammenstößen kommt, wird - wie bereits erwähnt - vom Asylgerichtshof nicht bestritten. Jedoch ist festzuhalten, dass in Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit knapp drei Jahren in Österreich aufhältig ist und daher sicherlich auch ein privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet existiert, erscheint in Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf seine missbräuchliche Asylantragstellung und seinen illegalen Verbleib, nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt seiner Person in Österreich zu begründen. Daran ändern auch die beiden vom Beschwerdeführer absolvierten Deutschkurse nichts. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer in gegenständlichem Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich weiterhin in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.

Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

In Summe überwiegen somit eindeutig die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.

Zur Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe (Spruchpunkt II.):Zur Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe (Spruchpunkt römisch zwei.):

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie auf die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern, vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen, durch die in den §§ 64f AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Auch in seiner am 03.09.2009 getroffenen Entscheidung (U 556/09) führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie auf die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern, vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen, durch die in den Paragraphen 64 f, AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Auch in seiner am 03.09.2009 getroffenen Entscheidung (U 556/09) führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.

Im AsylGHG, AVG oder AsylG 2005 ist hinsichtlich der Einbringung der Beschwerde oder des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof keine zwingende Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorgesehen und es findet sich auch keine Rechtsgrundlage für das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe.

Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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