TE AsylGH Beschluss 2010/2/8 C5 261841-3/2010

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Veröffentlicht am 08.02.2010
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Spruch

C5 261.841-3/2010/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.1.2010, 09 13.195 EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.1.2010, 09 13.195 EAST Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 hinsichtlich des Spruchpunktes II die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 23.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) nach Afghanistan aus.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 23.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) nach Afghanistan aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.1.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1.2.1. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, keine aufschiebende Wirkung zu. Einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer solchen Entscheidung verbunden ist, kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie zuerkannt wird.2.1.2.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, keine aufschiebende Wirkung zu. Einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer solchen Entscheidung verbunden ist, kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie zuerkannt wird.

§ 37 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:

"(1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.""(1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

2.1.2.2. Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist nur ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Formulierung in § 37 Abs. 1 AsylG 2005:2.1.2.2. Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist nur ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Formulierung in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005:

"wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung [...] eine reale Gefahr" einer Grundrechtsverletzung bedeuten würde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass Grundrechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.

Dass der Maßstab kein allzu enger sein darf, ergibt sich auch aus der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes, der bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen regelmäßig die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkennt, obwohl dem bereits die (negativen) Entscheidungen zweier Instanzen vorausgegangen sind. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem Verfahren nach § 5 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) - ausgesprochen, es sei, um Grundrechtswidrigkeiten zu vermeiden, "erforderlich, dass das Verfahren, in dem in Österreich geprüft wird, ob die Aufenthaltsbeendigung mit Art. 3 EMRK im Einklang steht, den Anforderungen des Art. 13 EMRK entspricht. Wird vertretbar behauptet, die Aufenthaltsbeendigung verstoße gegen Art. 3 EMRK, so muss dem Betroffenen ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, der zu einer unabhängigen und gründlichen Prüfung führt. Für die Wirksamkeit der Beschwerde im Sinne der Anforderungen des Art. 13 EMRK bedarf es auch der Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung [...]" (VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582). Weiters erkennt der Verwaltungsgerichtshof Beschwerden gegen Bescheide, die nach § 5 AsylG 2005 ergangen sind, regelmäßig die aufschiebende Wirkung zu. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof zB mit Beschluss 12.5.2005, AW 2005/01/0087-3, einer Beschwerde gegen einen nach § 5 AsylG 1997 ergangenen Bescheid die aufschiebende Wirkung mit dem Effekt zuerkannt, "dass dem Antragsteller die Rechtsstellung zukommt, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der antragstellenden Partei aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist" (vgl. VwGH 30.8.2005, 2005/01/0140).Dass der Maßstab kein allzu enger sein darf, ergibt sich auch aus der Praxis des Verwaltungsgerichtshofes, der bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen regelmäßig die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zuerkennt, obwohl dem bereits die (negativen) Entscheidungen zweier Instanzen vorausgegangen sind. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem Verfahren nach Paragraph 5, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) - ausgesprochen, es sei, um Grundrechtswidrigkeiten zu vermeiden, "erforderlich, dass das Verfahren, in dem in Österreich geprüft wird, ob die Aufenthaltsbeendigung mit Artikel 3, EMRK im Einklang steht, den Anforderungen des Artikel 13, EMRK entspricht. Wird vertretbar behauptet, die Aufenthaltsbeendigung verstoße gegen Artikel 3, EMRK, so muss dem Betroffenen ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, der zu einer unabhängigen und gründlichen Prüfung führt. Für die Wirksamkeit der Beschwerde im Sinne der Anforderungen des Artikel 13, EMRK bedarf es auch der Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung [...]" (VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582). Weiters erkennt der Verwaltungsgerichtshof Beschwerden gegen Bescheide, die nach Paragraph 5, AsylG 2005 ergangen sind, regelmäßig die aufschiebende Wirkung zu. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof zB mit Beschluss 12.5.2005, AW 2005/01/0087-3, einer Beschwerde gegen einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 ergangenen Bescheid die aufschiebende Wirkung mit dem Effekt zuerkannt, "dass dem Antragsteller die Rechtsstellung zukommt, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der antragstellenden Partei aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist" vergleiche VwGH 30.8.2005, 2005/01/0140).

2.1.2.3. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass diese Überlegungen nicht auch für Ausweisungen gelten sollten, die mit Zurückweisungen gemäß § 68 Abs. 1 AVG verbunden werden. § 32 Abs. 8 AsylG 1997 - der unter bestimmten Voraussetzungen einen generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Bescheiden gemäß § 68 Abs. 1 AVG vorgesehen hatte - war auch beim Verfassungsgerichtshof angefochten worden; hier war es aber zu keiner inhaltlichen Entscheidung gekommen, weil die Bedenken nicht ordnungsgemäß ausgeführt waren.2.1.2.3. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass diese Überlegungen nicht auch für Ausweisungen gelten sollten, die mit Zurückweisungen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG verbunden werden. Paragraph 32, Absatz 8, AsylG 1997 - der unter bestimmten Voraussetzungen einen generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Bescheiden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorgesehen hatte - war auch beim Verfassungsgerichtshof angefochten worden; hier war es aber zu keiner inhaltlichen Entscheidung gekommen, weil die Bedenken nicht ordnungsgemäß ausgeführt waren.

2.2. Im angefochtenen Bescheid heißt es u.a., die den Beschwerdeführer "treffende allgemeine maßgebliche Lage in Afghanistan" habe sich im Vergleich seinem Erstverfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert. Unter dem "Erstverfahren" ist offenbar das mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.6.2005, 04 14.460-BAT, abgeschlossene Verfahren zu verstehen; mit diesem Bescheid wurde ein Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan wurde für zulässig erklärt, und er wurde nach Afghanistan ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 5.7.2006 rechtskräftig.

Die Beschwerde macht ua. geltend, aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht erkennbar, worauf sich die Entscheidung hinsichtlich des Refoulementschutzes gründe, abgesehen von dem Verweis, dass sich die maßgebliche Lage nicht geändert habe. Auf welche Länderberichte sich wiederum diese Feststellung stütze, sei gleichfalls nicht erkennbar.

Der Asylgerichtshof (ebenso wie seinerzeit der unabhängige Bundesasylsenat) geht in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage in Afghanistan, die auf Grund entsprechender Länderfeststellungen beurteilt wird, im ganzen Land prekär ist. Daher könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass den jeweiligen Asylwerbern dort eine Gefahr iSd Art. 3 MRK drohe; eine Rückführung stünde daher regelmäßig im Widerspruch zu Art. 3 MRK (vgl. zB AsylGH 14.8.2008, B12 302.405-1/2008; 22.8.2008, B11 236.912-2/2008;Der Asylgerichtshof (ebenso wie seinerzeit der unabhängige Bundesasylsenat) geht in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage in Afghanistan, die auf Grund entsprechender Länderfeststellungen beurteilt wird, im ganzen Land prekär ist. Daher könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass den jeweiligen Asylwerbern dort eine Gefahr iSd Artikel 3, MRK drohe; eine Rückführung stünde daher regelmäßig im Widerspruch zu Artikel 3, MRK vergleiche zB AsylGH 14.8.2008, B12 302.405-1/2008; 22.8.2008, B11 236.912-2/2008;

28.10.2008, C1 254.331-0/2008; 25.11.2008, B1 239.132-0/2008;

19.12.2008, C5 221.673-2/2008; 6.2.2009, B1 256.583-0/2008;

10.2.2009, C9 220.857-3/2008; 27.2.2009, C5 222.115-0/2008;

6.3.2009, B11 257.279-0/2008; 10.3.2009, C9 221.870-3/2008;

16.3.2009, C15 261.412-0/2008; 30.3.2009, C5 224.347-0/2008;

30.3.2009, C5 228.874-0/2008; 22.4.2009, C5 253.347-0/2008;

18.5.2009, C1 309.471-1/2008; 9.6.2009, C9 220.922-7/2008;

18.6.2009, C6 267.019-0/2008; 25.6.2009, C5 253.837-0/2008;

30.6.2009, C18 250.944-1/2009; 6.7.2009, C5 400.982-1/2008/3E;

9.7.2009, C18 232.307-1/2009; 27.7.2009, C9 259.240-0/2008;

6.8.2009, C9 248.779-0/2008; 6.8.2009, C9 252.733-0/2008; 26.8.2009, C1 240.212-0/2008; 22.9.2009, C10 222.707-0/2008; 22.9.2009, C15 245.368-0/2008; 29.9.2009, C18 406.243-1/2009; 6.10.2009, C1 268.525-0/2008; 6.10.2009, C1 315.524-1/2008; 6.10.2009, C10 241.169-0/2008; 27.10.2009, C1 267.614-0/2008; 27.10.2009, C5 227.426-3/2008/11E; 29.10.2009, C18 406.467-1/2009; 16.11.2009, B11 261.186-0/2009; 25.11.2009, C9 256.774-0/2008; 25.11.2009, C9 405.297-1/2009; 26.11.2009, C18 409.074-1/2009; 30.12.2009, C5 247.101-0/2008). Der Asylgerichtshof erkennt daher Asylwerbern aus Afghanistan regelmäßig subsidiären Schutz zu. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Vorraussetzung des § 37 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt ist.6.8.2009, C9 248.779-0/2008; 6.8.2009, C9 252.733-0/2008; 26.8.2009, C1 240.212-0/2008; 22.9.2009, C10 222.707-0/2008; 22.9.2009, C15 245.368-0/2008; 29.9.2009, C18 406.243-1/2009; 6.10.2009, C1 268.525-0/2008; 6.10.2009, C1 315.524-1/2008; 6.10.2009, C10 241.169-0/2008; 27.10.2009, C1 267.614-0/2008; 27.10.2009, C5 227.426-3/2008/11E; 29.10.2009, C18 406.467-1/2009; 16.11.2009, B11 261.186-0/2009; 25.11.2009, C9 256.774-0/2008; 25.11.2009, C9 405.297-1/2009; 26.11.2009, C18 409.074-1/2009; 30.12.2009, C5 247.101-0/2008). Der Asylgerichtshof erkennt daher Asylwerbern aus Afghanistan regelmäßig subsidiären Schutz zu. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Vorraussetzung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt ist.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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