Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 410932-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2009, Zl. 09 10.493-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2009, Zl. 09 10.493-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen
Text
BEGRÜNDUNG :
I.römisch eins.
Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 1.9.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie im Iran als Gebäudewächter gearbeitet hätte und es zu einer Schlägerei gekommen sei, bei der ein Iraner getötet worden wäre. Nunmehr fürchte der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden eingesperrt oder nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 21 ff.
Nach der Zulassung des Verfahrens (siehe Verwaltungsakt, S. 21) wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen sein Vorbringen wie in der Erstbefragung wiederholte. Über den Vorhalt, dass lediglich Verfolgung im Herkunftsstaat im Asylverfahren relevant ist, gab der Beschwerdeführer an, niemand in Afghanistan zu haben. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 63 ff.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX wurde dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsträger, nämlich der Jugendwohlfahrt der Stadt XXXX, die Obsorge übertragen (Verwaltungsakt, S. 77).Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsträger, nämlich der Jugendwohlfahrt der Stadt römisch 40 , die Obsorge übertragen (Verwaltungsakt, S. 77).
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 21.12.2009, erlassen am 22.12.2009, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde bezüglich der Abweisung des Antrags hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründend ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine aktuelle und individuelle Verfolgung drohen würde. Eine solche sei weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vorgebracht worden, obwohl die Behörde ausdrücklich nach asylrelevanten Problemen gefragt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wäre der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.
Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 81 ff) verwiesen.
Mit am 5.1.2010 bei der Behörde eingebrachtem, vom Beschwerdeführer am 4.1.2010 eigenhändig unterschriebenem Schriftsatz, wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht hätte und auch keine Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen würden. Aus dem Bescheid sei nicht zu sehen, auf welchen Sachverhalt das Bundesasylamt den Bescheid stütze; das Bundesasylamt hätte auch das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt. Ohne dieser Verletzung wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, seine asylrelevante Verfolgungsgefahr auszuführen. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan auf Grund seiner familiären Umstände mit asylrelevanter Verfolgung bedroht, die nicht näher ausgeführt wurden. Auch liege in Afghanistan ein als asylrelevant zu qualifizierender Entzug der Lebensgrundlage vor. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 217 ff).Mit am 5.1.2010 bei der Behörde eingebrachtem, vom Beschwerdeführer am 4.1.2010 eigenhändig unterschriebenem Schriftsatz, wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht hätte und auch keine Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen würden. Aus dem Bescheid sei nicht zu sehen, auf welchen Sachverhalt das Bundesasylamt den Bescheid stütze; das Bundesasylamt hätte auch das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt. Ohne dieser Verletzung wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, seine asylrelevante Verfolgungsgefahr auszuführen. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan auf Grund seiner familiären Umstände mit asylrelevanter Verfolgung bedroht, die nicht näher ausgeführt wurden. Auch liege in Afghanistan ein als asylrelevant zu qualifizierender Entzug der Lebensgrundlage vor. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 217 ff).
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.
Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: März 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Afghanistan/Innenpolitik.html, Zugriff 25.6.2009;
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2009;
Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;
Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009;
UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31.12.2007;
Senlis Afghanistan: Stumbling into Chaos - Afghanistan on the Brink, November 2007;
UNHCR - Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen Regionalvertretung für Deutschland, Österreich und die Tschechische
Republik: Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes, 18.6.2008;
U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009;
Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 21.8.2008;
Reuters: NATO hands Kabul Security to Afghan forces; 28.8.2008;
http://www.alertnet.org/thenews/newsdesk/ISL113262.htm; Zugriff 14.7.2009;
Deutsche Bundesregierung: Das Afghanistan-Konzept der Bundesregierung; September 2008;
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/Broschueren/AFGHKonzeptBuREG.pdf, Zugriff 14.7.2009;
UK Home Office: Country of Origin Information Report: Afghanistan, 26.6.2009;
Stapleton, Barbara J., Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 14.7.2009;
UK Home Office: Country of Origin Information Report Afghanistan, 20.5.2008;
Glatzer, Bernt, E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In:
ACCORD-Antwort a-5487 - Nachtrag, 14.8. 2007;
U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2007 - Afghanistan, 11.3.2008;
Freedom House: Freedom in the World 2009 - Afghanistan, 16.7.2009;
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Februar 2007), 17. März 2007;
US Department of State: International Religious Freedom Report 2007 - Afghanistan, 14. September 2007;
US Department of State: International Religious Freedom Report 2008 - Afghanistan, 19.9.2008;
XXXX: Gutachten vom 5.7.2007;
U.K. Home Office: Country of Origin Information Report Afghanistan, 2.4.2008;
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan: Rückkehr eines schiitischen Hazara in den Distrikt Surkhi Parsa (auch: Surkh Parsa, Surkh-i Parsa) Provinz Parwan (auch: Parvan). Auskunft der SFH-Länderanalyse (Autor: Michael Kirschner), 19.9.2006;
Quellen: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Januar 2009), Berlin, 03. Februar 2009, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2008/sca/119131.htm (Zugriff am 04. Juni 2009);
Quelle: UNHCR: AFGHANISTAN: UNAMA supporting efforts to end dispute over grazing land, 13. May 2009;
http://www.unhcr.org/refworld/country,AFG,4562d8cf2,4a0bdbcac,0.html (Zugriff am 04.06.2009);
Quelle: Spiegel Online: NOMADEN IN AFGHANISTAN. Kampf mit Panzerfäusten um das Gras, 19.04.2008;
http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,548117,00.html (Zugriff am 20.05.2009);
Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 21.8.2008;
International Organization for Migration: Enhanced and Integrated Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin -
IRRICO II: Afghanistan, Last update: 06 March 2009, http://irrico.belgium.iom.int/images/stories/documents/Counrty%20Sheet%20Afghanistan%20EN(1).pdf, Zugriff 13.7.2009;
International Organization for Migration, Afghanistan - Information über die Rückkehr und Wiedereingliederung in den Herkunftsländern - IRRICO, 2007;
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2008 und
Schweizer Flüchtlingshilfe (Autorin: Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 21.12.2006.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass diese Erkenntnisquellen - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Diese Berichte sind:
Amnesty International, Amnesty Report 2009 Afghanistan, 24.06.2009;
Home Office, Country of origin information report Afghanistan, 26.06.2009;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Afghanistan Aktuelle Lage, Juli 2009;
UNHCR, UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Juli 2009;
United Nations Assistance Mission in Afghanistan; featured news, civilian casualties keep on rising, says UN report, 20.11.2009;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 28.10.2009;
UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung, 10.11.2009;
Human Rights Watch, Afghanistan, "We Have the Promises of the World", Women's Rights in Afghanistan, Dezember 2009;
Asylgerichtshof Länderdokumentation; Afghanistan- Allgemeine Feststellungen; Jänner 2010 und
Asylgerichtshof Länderdokumentation; Informationen zum Norden, November 2009.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 1.9.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 22.12.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 4.1.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist nunmehr volljährig und Staatsangehörige von Afghanistan. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Auch aus dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei am XXXX geboren und daher inzwischen volljährig ist.Die beschwerdeführende Partei ist nunmehr volljährig und Staatsangehörige von Afghanistan. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Auch aus dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei am römisch 40 geboren und daher inzwischen volljährig ist.
Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.
Aus dem Akteninhalt und einer am 8.1.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Iran gelebt hätte und es dort zu einer Rauferei mit tödlichem Ausgang gekommen sei, wegen der die beschwerdeführende Partei eine Abschiebung nach Afghanistan oder eine Haftstrafe im Iran befürchte. Eine andere Verfolgung wurde in der Einvernahme - trotz entsprechender Nachfrage des Bundesasylamts - nicht vorgebracht.
In der Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei behauptet, wegen ihrer familiären Situation bzw. wegen eines asylrelevanten Entzugs der Lebensgrundlage in Afghanistan asylrelevant verfolgt zu sein.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, im Iran irgendeine Art der Verfolgung droht, da nur eine Verfolgung im Herkunftsstaat asylrelevant sein kann.
Eine solche wurde vom Beschwerdeführer jedoch im Verfahren niemals behauptet auch wenn die Beschwerde ausführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner familiären Situation Verfolgung befürchte. Dies wird in der Beschwerde aber nicht näher begründet und ist daher - unbeschadet des Neuerungsverbotes des § 40 Abs. 1 AsylG 2005 - irrelevant, da eine alleinige Behauptung zur Glaubhaftmachung nicht reicht. Soweit diese Behauptung allerdings vermeint, dass die familiäre Situation dem Beschwerdeführer in Afghanistan das wirtschaftliche Überleben unmöglich macht - was in der Beschwerde als asylrelevant gewertet wird - so ist dies nicht erheblich. Die in der Beschwerde vertretene Rechtsauffassung, dass eine Asylrelevanz in der Versorgungslage in Afghanistan zu erblicken sei, ist weder mit den zitierten Judikaten des VwGH - in Verfahren zu 97/01/0099 geht es um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative und im Verfahren zu 2000/01/0056 um die Relevanz von nichtstaatlicher Verfolgung unter gewissen Umständen, das Erkenntnis zu 2000/01/031 ist nicht existent - noch aus dem Wortlaut des Gesetzes abzuleiten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 15.12.2002, Gz.: 98/21/0158) ist die Frage der fehlenden Existenzgrundlage erst im Rahmen der Refoulement-Prüfung relevant, soweit es sich um keine Entziehung der Lebensgrundlage durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure aus asylrelevanten Gründen handelt; das ist in Afghanistan, das unter einer allgemein sehr schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage leidet, aber nicht der Fall.Eine solche wurde vom Beschwerdeführer jedoch im Verfahren niemals behauptet auch wenn die Beschwerde ausführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner familiären Situation Verfolgung befürchte. Dies wird in der Beschwerde aber nicht näher begründet und ist daher - unbeschadet des Neuerungsverbotes des Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 - irrelevant, da eine alleinige Behauptung zur Glaubhaftmachung nicht reicht. Soweit diese Behauptung allerdings vermeint, dass die familiäre Situation dem Beschwerdeführer in Afghanistan das wirtschaftliche Überleben unmöglich macht - was in der Beschwerde als asylrelevant gewertet wird - so ist dies nicht erheblich. Die in der Beschwerde vertretene Rechtsauffassung, dass eine Asylrelevanz in der Versorgungslage in Afghanistan zu erblicken sei, ist weder mit den zitierten Judikaten des VwGH - in Verfahren zu 97/01/0099 geht es um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative und im Verfahren zu 2000/01/0056 um die Relevanz von nichtstaatlicher Verfolgung unter gewissen Umständen, das Erkenntnis zu 2000/01/031 ist nicht existent - noch aus dem Wortlaut des Gesetzes abzuleiten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 15.12.2002, Gz.: 98/21/0158) ist die Frage der fehlenden Existenzgrundlage erst im Rahmen der Refoulement-Prüfung relevant, soweit es sich um keine Entziehung der Lebensgrundlage durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure aus asylrelevanten Gründen handelt; das ist in Afghanistan, das unter einer allgemein sehr schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage leidet, aber nicht der Fall.
Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde, ist die Refoulementprüfung aber mangels Beschwerdegegenstand nicht Teil des asylgerichtlichen Verfahrens.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 5 zur Volksgruppe und S. 71 zum Religionsbekenntnis) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Auswärtiges Amt, S. 20 und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, S. 11) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt und nur um eine nicht relevante Behauptung erweiterte, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, das diese auch in der Beschwerde aufrecht erhielt und nur um eine nicht relevante Behauptung erweiterte, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes zu Grunde gelegt. Daher ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2010