TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/15 98/21/0158

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Veröffentlicht am 15.10.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §8;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1996/299 §1 Abs1 Z2;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1996/299 §1 Abs1 Z3;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1996/299 §1 Abs1 Z4;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1996/299 §1;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1997/II/215 §1 Abs1;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1997/II/215 §1 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde der SJ in F, geboren am 21. Juli 1942, vertreten durch Dr. Marcella Zauner-Grois und Dr. Christof Dunst, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 5. Februar 1998, Zl. Fr 6062/97, betreffend Ausweisung und Feststellung nach § 75 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Ausweisung (Spruchteil I. des bekämpften Bescheides) richtet, als unbegründet abgewiesen. In seinem die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin betreffenden Spruchteil II. wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina serbischer Abstammung, unter Spruchteil I. gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen. Unter Spruchteil II. dieses Bescheides wies die belangte Behörde im Instanzenzug den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Abschiebung nach Bosnien gemäß § 75 FrG iVm § 57 Abs. 1 und 2 FrG ab. Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung aus, nach den Angaben der Beschwerdeführerin - die die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid im Weiteren offenbar zugrunde legte - stamme diese aus einer in der Nähe von Sarajevo gelegenen Ortschaft, die sich nun unter moslemischer Herrschaft befinde. Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer im Juli 1993 zu Besuchszwecken erfolgten Einreise in das Bundesgebiet, wo ihre beiden Kinder lebten, (zu einem im Bescheid nicht näher genannten Zeitpunkt) in ihre Heimat zurückgekehrt. Im Dezember 1994 sei die Beschwerdeführerin mit dem Autobus wieder nach Österreich eingereist und dabei an der Grenze nicht kontrolliert worden. Seit diesem Zeitpunkt halte sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin habe sich nach ihrer (im Jahr 1994 erfolgten) Einreise polizeilich anmelden wollen, was ihr auf Grund ihres Reisepasses nicht gestattet worden sei. "Man" habe ihr lediglich mitgeteilt, dass sie (dazu) einen neuen Reisepass benötige, welcher der Beschwerdeführerin erst im Jahr 1997 ausgestellt worden sei.

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet beruhe darauf, dass diese weder über einen aufenthaltsrechtlichen Titel noch über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach der "Bosnien-Verordnung, BGBl. Nr. 215/1997", unter deren eingegrenzten Personenkreis die Beschwerdeführerin nicht falle, verfüge. Die Beschwerdeführerin erfülle auch nicht die nach dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996. Zum Einen habe die Beschwerdeführerin nämlich ihre Heimat nach Ansicht der belangten Behörde nicht wegen der dort vorherrschenden bewaffneten Konflikte sondern aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, was sich aus der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat (zu ergänzen: nach ihrer erstmaligen Einreise im Jahr 1993) ergebe. Zum Anderen habe sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise im Dezember 1994 nicht der Grenzkontrolle gestellt und diese Einreise nicht ohne unnötigen Aufschub der Meldebehörde "bekannt gegeben".

Zu den Ausweisungsvoraussetzungen nach § 37 Abs. 1 FrG führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, die beiden Söhne der Beschwerdeführerin lebten in Österreich, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Heimat keine Familienangehörigen mehr und es sei dort ihre "Existenzgrundlage (Landwirtschaft) zerstört". Selbst wenn man von einem maßgeblichen Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich ausginge, so sei ihre Ausweisung im Hinblick auf ihren langen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und die jahrelange Verletzung melderechtlicher Bestimmungen dringend geboten.

Die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Unzulässigkeit ihrer Abschiebung nach Bosnien begründete die belangte Behörde damit, es sei auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass diese in Bosnien Verfolgung oder eine Behandlung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG zu befürchten habe. Es widerspreche den "nationalen" (gemeint: rationalen) Denkgesetzen, dass eine Person, die sich in das Verfolgerland zurück begebe, dort wirklich verfolgt werde. Im Übrigen verwies die belangte Behörde auf den Friedensvertrag von Dayton, der die militärischen Auseinandersetzungen in Bosnien-Herzegowina beendet habe. Demnach sei das Staatsgebiet von Bosnien-Herzegowina in zwei Gebietseinheiten, nämlich in die moslemisch-kroatische Föderation und in die serbische Republik in Bosnien unterteilt, und eine internationale Friedenstruppe mit mehr als 50.000 Soldaten in Bosnien-Herzegowina stationiert. Da die Kampfhandlungen in Bosnien-Herzegowina, abgesehen von "einigen lokalen Ausnahmen", beendet seien, stehe der Beschwerdeführerin in der (letzt)genannten Gebietseinheit eine inländische Fluchtalternative offen. An diesem Ergebnis ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr in Bosnien habe, und dass das Haus und die Landwirtschaft der Beschwerdeführerin, somit ihre Existenzgrundlage, zerstört seien. Dies stelle zwar, so die belangte Behörde, für eine Frau im Alter der Beschwerdeführerin "sicherlich eine kritische Existenzgrundlage dar", doch reiche ein "derartiger Grund" für die Geltendmachung des Refoulementverbotes nicht aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

I. Zur Ausweisung:

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Sie meint jedoch, der Beschwerdeführerin komme "als bosnischer Defaktoflüchtling" ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach § 1 Abs. 1 Z 2 der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina (im Folgenden kurz: Verordnung), BGBl. Nr. 299/1996, zu. Die Ansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe ihre Heimat nicht wegen der bewaffneten Konflikte verlassen, sei nämlich verfehlt. Die belangte Behörde könne diese Ansicht insbesondere nicht auf die Ausreise der Beschwerdeführerin nach ihrer erstmaligen Einreise im Juli 1993 stützen, hätten sich doch die Zustände in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin bis zu ihrer neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 1994 "dermaßen gravierend" verschlechtert, dass die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit mehr gesehen habe, in ihrer Heimat weiter zu verbleiben.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 lauten:

"§ 1. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die auf Grund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mussten und anderweitig keinen Schutz fanden, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie

1.

vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, oder

2.

nach dem 1. Juli 1993, aber vor dem 15. Dezember 1995 eingereist sind und sich aus allgemein begreiflichen Gründen nicht der Grenzkontrolle gestellt haben, sofern ihre Einreise danach ohne unnötigen Aufschub der Meldebehörde, der Fremdenpolizeibehörde oder der Behörde nach dem Aufenthaltsgesetz bekannt geworden ist, oder

              3.              in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereist sind, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde, oder

              4.              ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung einreisen, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgt, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellt und ihm die Einreise mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres gestattet wird.

(2) ...

(3) Das Aufenthaltsrecht gemäß Abs. 1 und 2 besteht bis zum 31. August 1997."

Die (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 19. Februar 1998 geltende) Verordnung BGBl. II Nr. 215/1997 lautet, soweit hier relevant, wie folgt:

"§ 1. (1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 zukommt, weil sie infolge der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mussten und anderweitig keinen Schutz (Bleibe- oder Aufenthaltsrecht) fanden, wird für die in Abs. 2 genannten Fremden bis 31. Juli 1998 verlängert.

(2) Das Aufenthaltsrecht gemäß Abs. 1 wird für folgende Fremde verlängert:

1. Angehörige einer Minderheit in ihren Herkunftsorten in Bosnien und Herzegowina;

2.

...

3.

Fremde ohne Familienunterstützung in Bosnien und Herzegowina, die aus Alters- oder anderen schwer wiegenden Gründen nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen können und deren Versorgung in Bosnien und Herzegowina nicht gesichert ist;

              4.              ...

(3) Das Aufenthaltsrecht der in Abs. 2 Z 7 genannten Fremden endet mit Abschluss der Rückkehr- oder Schulungsmaßnahme, spätestens mit 31. Juli 1998."

Die belangte Behörde verneint ein aus der Verordnung BGBl. II Nr. 215/1997 ableitbares vorübergehendes Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin, weil diese nicht dem eingegrenzten Personenkreis des Abs. 2 dieser Verordnung angehöre. Die belangte Behörde traf zwar keine ausdrücklichen Feststellungen, welches Vorbringen der Beschwerdeführerin sie für wahr hält, doch lässt sich dem angefochtenen Bescheid, wie bereits erwähnt, mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass sie ihrer Entscheidung die Angaben der Beschwerdeführerin, so auch über das Fehlen von Familienangehörigen in Bosnien-Herzegowina und über die dortige Zerstörung des Hauses und der Landwirtschaft der Beschwerdeführerin, zugrunde legte. Ausgehend davon und vom Alter der Beschwerdeführerin stelle sich deren Existenzgrundlage "sicherlich" als "kritisch" dar. Geht man aber mit der belangten Behörde von dieser Einschätzung der Lage aus, so erfüllte die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 215/1997. Es kann folglich dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin - diese hatte in ihrer Stellungnahme vom 12. September 1997 auf ihre Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit in ihrem Heimatort hingewiesen - auch den Tatbestand der Z 1 des § 1 Abs. 2 der letztgenannten Verordnung erfüllt.

Für das Bestehen eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes nach der Verordnung BGBl. II Nr. 215/1997 kommt es aber nicht bloß auf die Erfüllung eines der Tatbestände des § 1 Abs. 2 leg. cit. an, vielmehr wird in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung das Bestehen eines schon nach der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 gegebenen vorübergehenden Aufenthaltsrechtes gefordert. Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin nicht. Soweit sie in ihrer Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, sie habe die Grenze "ordnungsgemäß" überschritten, sei jedoch dabei aus "für mich nicht weiter nachvollziehbaren Gründen" nicht kontrolliert worden, ist ihr zu entgegnen, dass ein "Sich-Stellen" gegenüber der Grenzkontrolle im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 nach der hg. Rechtsprechung ein initiatives Herantreten an das Grenzkontrollorgan verlangt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 1998, Zlen. 98/18/0248, 0249). Ein solches Verhalten hat die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im Verwaltungsverfahren (dazu v.a. die Niederschrift vom 25. November 1997) behauptet. Damit kommt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin nach Z 3 des § 1 Abs. 1 der letztgenannten Verordnung - Z 1 und 4 scheiden schon aus zeitlichen Gründen aus - nicht in Betracht. Zu prüfen bleibt daher, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Z 2 dieser Verordnungsbestimmung erfüllt hat. Diese setzt unter anderem voraus, dass sich der Fremde "aus allgemein begreiflichen Gründen" der Grenzkontrolle nicht gestellt hat. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, dazu ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten (vgl. nochmals das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zlen. 98/18/0248, 0249), was sie aber nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch in der Beschwerde unterlassen hat. Auch im vorgelegten Verwaltungsakt finden sich keine Anhaltspunkte für solche allgemein begreifliche Gründe. Zusammengefasst kann die Beschwerdeführerin somit aus der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 und damit auch aus der Verordnung BGBl. II Nr. 215/1997 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nicht ableiten. Vor dem weiteren Hintergrund des im vorliegenden Fall unstrittigen Fehlens eines Aufenthaltstitels bestehen somit gegen die Ansicht der belangten Behörde, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich sei unrechtmäßig, keine Bedenken.

In Bezug auf § 37 Abs. 1 FrG ist die belangte Behörde jedenfalls in ihrer Alternativbegründung zutreffend davon ausgegangen, es komme durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin angesichts des Aufenthaltes ihrer beiden Söhne in Österreich, bei denen sie seit Jahren lebe und von denen sie erhalten werde, zu einem maßgeblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin. Im Einklang mit der hg. Rechtsprechung verweist die belangte Behörde aber auch auf den hohen Stellenwert, der den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) getroffenen Regelungen zukommt (vgl. auch dazu das bereits wiederholt zitierte hg. Erkenntnis, Zlen. 98/18/0248, 0249). Bereits aus diesem Grund und der nicht besonders ausgeprägten Integration der Beschwerdeführerin in Österreich (diese war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst knapp mehr als drei Jahre in Österreich) kann der belangten Behörde - ohne dass es eines Eingehens auf die in der Beschwerde angesprochene Frage der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch die nicht erfolgte (nach der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch versuchte) Meldung der Beschwerdeführerin bedarf - nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ausweisung der Beschwerdeführerin als dringend geboten im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG ansah. Die Beschwerde war daher, was den Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides betrifft, als unbegründet abzuweisen.

II. Zum Feststellungsantrag:

Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Beschwerde meint, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufgezeigte inländische Fluchtalternative der Beschwerdeführerin im Bescheiderlassungszeitpunkt deswegen nicht bestand, weil es trotz der vorhandenen Friedenstruppe in Bosnien-Herzegowina weiterhin zu körperlichen Misshandlungen der dortigen Bevölkerung gekommen sei, und ob dieser Beschwerdeeinwand mangels Einräumung des Parteiengehörs zur Stationierung einer internationalen Friedenstruppe in Bosnien-Herzegowina dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht unterliegt. Die belangte Behörde hat nämlich im angefochtenen Bescheid, wie bereits wiederholt erwähnt, die Auffassung vertreten, auf Grund fehlender familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat, der Zerstörung ihres Hauses und ihrer Landwirtschaft sowie auf Grund des Alters der Beschwerdeführerin sei für diese "sicherlich eine kritische Existenzgrundlage" in ihrer Heimat gegeben und hat - insoweit - die inländische Fluchtalternative der Beschwerdeführerin relativiert. Die belangte Behörde meint jedoch, dass ein "derartiger Grund", nämlich eine kritische Existenzgrundlage, für die Geltendmachung des Abschiebeschutzes nicht ausreiche. Diese Ansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Dieser hat in jüngerer Zeit, etwa im hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/01/0030, sinngemäß zum Ausdruck gebracht, dass sich die Behörde bei entsprechenden Anhaltspunkten für eine nicht ausreichende Versorgung eines Fremden in seiner Heimat mit insbesondere Lebensmitteln, Trinkwasser und adäquater medizinischer Betreuung im Rahmen der Non-Refoulement-Prüfung mit der diesbezüglich aktuellen Situation im Heimatstaat des Fremden näher auseinander zu setzen hat. Nach dem hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0443, ist die Feststellung, der Fremde hätte im Falle seiner Rückkehr "keine Lebensgrundlage", bei Beurteilung der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 FrG zu allgemein und erfordert weitere Feststellungen zu den verschiedenen materiellen Gesichtspunkten menschlicher Existenz.

Da die belangte Behörde somit unter Zugrundelegung einer unrichtigen Rechtsauffassung weitere Feststellungen über die Art und die Intensität der Einschränkung der Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid in seinem zweiten Spruchteil mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher in seinem Spruchteil II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 15. Oktober 2002

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998210158.X00

Im RIS seit

30.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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