Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
B1 310.606-2/2010/3E
B1 310.607-2/2010/3E
B1 310.610-2/2010/3E
B1 310.609-2/2010/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zl. 10 00.378 - EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zl. 10 00.378 - EAST West, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zl. 10 00.379 - EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zl. 10 00.379 - EAST West, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zl. 10 00.380 - EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zl. 10 00.380 - EAST West, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zl. 10 00.381 - EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010, Zl. 10 00.381 - EAST West, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 idgF, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1 Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der goranischen Volksgruppe, beantragten am 19.10.2006 erstmalig die Gewährung von internationalem Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Die Anträge der Beschwerdeführer wurden durch Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom 30.09.2009 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), weiters wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf dem Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus den österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Diese Erkenntnisse wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 05.10.2009 und den Beschwerdeführern gemäß § 23 Abs. 3 AsylG am 06.10.2009 zugestellt und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Es erfolgte keine Erhebung von Beschwerden an dem Verfassungsgerichtshof.1.1 Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der goranischen Volksgruppe, beantragten am 19.10.2006 erstmalig die Gewährung von internationalem Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Die Anträge der Beschwerdeführer wurden durch Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom 30.09.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins), weiters wurde ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf dem Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus den österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Diese Erkenntnisse wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 05.10.2009 und den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG am 06.10.2009 zugestellt und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Es erfolgte keine Erhebung von Beschwerden an dem Verfassungsgerichtshof.
Nach den Feststellungen dieser rechtskräftigen Entscheidungen ist der Erstbeschwerdeführer im Juni 1999 von vier mutmaßlichen Angehörigen der UCK misshandelt und deswegen auch in Krankenhaus behandelt worden. Am 23.11.2002 ist der Erstbeschwerdeführer im Grenzgebiet von albanischen Polizisten angehalten, auf albanischen Staatsgebiet befragt und geohrfeigt und danach an der Grenze dem Kosovo Police Service übergeben worden. Im Jahr 2003 war der Erstbeschwerdeführer wie praktisch alle Einwohner seines Heimatortes im Grenzgebiet Opfer von Eigentumskriminalität, die vermutlich durch über die Grenze aus Albanien eingesickerten Straftäter verübt worden ist. Da es diesen Vorfällen am zeitlichen Konnex zur in Oktober 2006 erfolgten Ausreise mangelt, diese auch mangels Intensität nicht geeignet seien, eine wohlbegründete Frucht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszulösen und vor dem Hintergrund der Situation in der Herkunftsregion die lokalen Sicherheitskräfte und auch die internationalen Einrichtungen als schutzwillig und schutzfähig anzusehen seien, wurde festgestellt, dass die Sicherheit des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsstaat als gewährleistet anzusehen ist. Durch die Zweitbeschwerdeführerin und die beiden minderjährigen Kinder wurden keine individuellen Verfolgungsgründe behauptet. Angesichts der Situation im Herkunftsstaat wurde festgestellt, dass sich auch daraus keine refoulementschutzrechtliche Gefährdung der Beschwerdeführer ergebe. Hinderungsgründe gegen die Ausweisung lagen unter dem Aspekt des Schutzes des Familienlebens der Beschwerdeführer nicht vor, da alle Mitglieder der Kernfamilie davon betroffen waren. Hinsichtlich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens ergab sich mit Blick auf die illegale Einreise und den nicht sehr langen, bloß auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber gestützten, Aufenthalt im Zusammenhang mit dem Fehlen von Hinweisen auf eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführer als nicht vorliegend beurteilt.
1.2 Am 13.01.2010 - am Tag vor dem mit 14.01.2010 vorgesehenen Termin der Abschiebung - stellten die Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in Wien weitere Anträge auf internationalen Schutz. Ein Vorgehen nach § 12a Abs. 3 AsylG war nicht möglich, da keine nachweisliche Information über den Abschiebetermin gem. § 67 Abs. 4 FPG erfolgt war. Der Erstbeschwerdeführer begründete diesen neuerlichen Antrag mit dem Umstand, dass er zweiten Hälfte des Jahres 2008 von seinen Eltern aus dem Herkunftsstaat erfahren habe, dass eine namentlich genannte Person, die ihn in Kosovo verfolgt habe, von seinen Angaben im Asylverfahren in Österreich erfahren habe und deshalb gegenüber den Eltern des Beschwerdeführers Drohungen ausgesprochen habe. Diese Person sei wütend, weil der Erstbeschwerdeführer ihn angezeigt habe und die Polizei im Kosovo nach ihm suche. Der Erstbeschwerdeführer habe allerdings bei der Asylbehörde den Namen dieser Person nicht erwähnt und nur gesagt, dass es sich um einen UCK-Angehörigen gehandelt habe. Die alten Asylgründe seien nach wie vor aufrecht. Die Zweitbeschwerdeführerin gab für sich und ihre minderjährigen Kinder bei den am selben Tag erfolgten Erstbefragungen an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe haben und ihre Asylgründe sich immer nur auf die Gründe ihres Mannes, des Erstbeschwerdeführers, beziehen.1.2 Am 13.01.2010 - am Tag vor dem mit 14.01.2010 vorgesehenen Termin der Abschiebung - stellten die Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel in Wien weitere Anträge auf internationalen Schutz. Ein Vorgehen nach Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG war nicht möglich, da keine nachweisliche Information über den Abschiebetermin gem. Paragraph 67, Absatz 4, FPG erfolgt war. Der Erstbeschwerdeführer begründete diesen neuerlichen Antrag mit dem Umstand, dass er zweiten Hälfte des Jahres 2008 von seinen Eltern aus dem Herkunftsstaat erfahren habe, dass eine namentlich genannte Person, die ihn in Kosovo verfolgt habe, von seinen Angaben im Asylverfahren in Österreich erfahren habe und deshalb gegenüber den Eltern des Beschwerdeführers Drohungen ausgesprochen habe. Diese Person sei wütend, weil der Erstbeschwerdeführer ihn angezeigt habe und die Polizei im Kosovo nach ihm suche. Der Erstbeschwerdeführer habe allerdings bei der Asylbehörde den Namen dieser Person nicht erwähnt und nur gesagt, dass es sich um einen UCK-Angehörigen gehandelt habe. Die alten Asylgründe seien nach wie vor aufrecht. Die Zweitbeschwerdeführerin gab für sich und ihre minderjährigen Kinder bei den am selben Tag erfolgten Erstbefragungen an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe haben und ihre Asylgründe sich immer nur auf die Gründe ihres Mannes, des Erstbeschwerdeführers, beziehen.
Am 18.01.2010 langte die Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen Rechtsvertreters der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt ein. Am 19.01.2010 wurden die Beschwerdeführer (auch im Wege ihres nunmehrigen Rechtsvertreters) zu Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 25.01.2010 geladen. Diese Einvernahme erfolgte in Beisein eines Rechtsberaters, während der nunmehrige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nicht teilgenommen hat. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er deshalb einen neuerlichen Asylantrag stelle, weil die Gruppen, die ihn verfolgt hätten, Ende 2008 bei ihm zu Hause gewesen seien und ihn wieder gesucht hätten, obwohl er bei der Einvernahme den Namen dieser Täter nicht erwähnt habe. Weiters sei es ein Problem im Kosovo, dass es zwar im Dorf eine Schule in serbischer Sprache gebe, aber in XXXX oder XXXX keine höhere Schule für die älteren Kinder. Hinsichtlich seiner privaten Situation sei dadurch eine Änderung eingetreten, dass er laut vorgelegten Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX in Österreich eine Bäckerfirma gegründet habe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab für sich und die minderjährigen Kinder an, dass der weitere Asylantrag gestellt werde, weil die Familie nicht in den Kosovo zurückkehren wolle. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gab im Verlauf der Einvernahme an, dass sie neuerlich einen Asylantrag stelle, weil sie sich (in Österreich) an die Schule gewöhnt habe.Am 18.01.2010 langte die Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen Rechtsvertreters der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt ein. Am 19.01.2010 wurden die Beschwerdeführer (auch im Wege ihres nunmehrigen Rechtsvertreters) zu Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 25.01.2010 geladen. Diese Einvernahme erfolgte in Beisein eines Rechtsberaters, während der nunmehrige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nicht teilgenommen hat. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er deshalb einen neuerlichen Asylantrag stelle, weil die Gruppen, die ihn verfolgt hätten, Ende 2008 bei ihm zu Hause gewesen seien und ihn wieder gesucht hätten, obwohl er bei der Einvernahme den Namen dieser Täter nicht erwähnt habe. Weiters sei es ein Problem im Kosovo, dass es zwar im Dorf eine Schule in serbischer Sprache gebe, aber in römisch 40 oder römisch 40 keine höhere Schule für die älteren Kinder. Hinsichtlich seiner privaten Situation sei dadurch eine Änderung eingetreten, dass er laut vorgelegten Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 in Österreich eine Bäckerfirma gegründet habe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab für sich und die minderjährigen Kinder an, dass der weitere Asylantrag gestellt werde, weil die Familie nicht in den Kosovo zurückkehren wolle. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gab im Verlauf der Einvernahme an, dass sie neuerlich einen Asylantrag stelle, weil sie sich (in Österreich) an die Schule gewöhnt habe.
Mit Schriftsatz vom 26.01.2010 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vor, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Einvernahme am 25.01.2010 ausgeführt habe, dass er im Herkunftsstaat keinen Schutz vor staatlicher Verfolgung, vor privater Verfolgung sowie gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen finde. Der in Protokoll enthaltene Satz "wie viele in Goranen sind im Kosovo übergeblieben" habe keine Bedeutung und werde daher beantragt, den Einschreiter zum relevanten Thema des Schutzes vor privater Verfolgung, der staatlichen Verfolgung bzw. Rechtsschutz gegen Menschenrechtsverletzungen neuerlich einzuvernehmen. Die Drittbeschwerdeführerin habe in ihrer Einvernahme ausgeführt, dass ihr Hauptgrund die Schule sei. Es hätten keine ergänzenden Befragungen stattgefunden. Da in der Heimatregion entsprechende Schule nicht existieren, werde auf das Grundrecht auf Bildung verwiesen und der Antrag gestellt, die Drittbeschwerdeführerin neuerlich zur ihren Asylgründen einzuvernehmen. Insbesondere werde ausgeführt, dass die Niederschrift sowohl in Serbisch als auch in Deutsch durchgeführt wurde, wobei jedoch die gesetzliche Vertreterin der Drittbeschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht mächtig sei, weshalb beantragt werde, die Einvernahme aus diesem Grund zu wiederholen und der gesetzlichen Vertreterin die Möglichkeit zu geben, der Niederschrift zu folgen.
Am 29.01.2010 wurden die Beschwerdeführer (auch im Wege ihres Rechtsvertreters) Ladungen über eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.02.2010 zugestellt. Am selben Tag wurden die Beschwerdeführer (auch im Wege ihres Rechtsvertreters) mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Am 29.01.2010 wurden die Beschwerdeführer (auch im Wege ihres Rechtsvertreters) Ladungen über eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.02.2010 zugestellt. Am selben Tag wurden die Beschwerdeführer (auch im Wege ihres Rechtsvertreters) mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
Die weiteren niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführer am 02.02.2010 erfolgte im Beisein eines Rechtsberaters, während der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nicht teilgenommen hat.
Dabei wurde dem Erstbeschwerdeführer vorgehalten, dass er anlässlich der Einvernahme am 25.01.2010 dahingehend informiert worden sei, dass im Herkunftsstaat eine staatliche Verfolgung nicht statt finde, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen Menschenrechtsverletzungen gewährt werde, wobei er dazu ausgeführt habe, dass dies nur für Albaner gelten und nur noch wenige Goraner in Kosovo übrig geblieben seien. Der Erstbeschwerdeführer bezeichnete dies als richtig. Weiters gab er an, dass er nicht in sein Heimatland zurück könne, weil er dort nach wie vor bedroht werde. Die Zweitbeschwerdeführerin gab noch Hinweis auf dem Antrag ihres Rechtsvertreters auf Wiederholung der Einvernahme ihrer Tochter vom 25.01.2010 wegen der Durchführung teilweise in serbischer teilweise in deutscher Sprache an, dass sie es so verstanden habe, aber ihre Tochter unter Stress gestanden sei und es nicht richtig verstanden habe. Die Beschwerdeführerin könne mit ihrer Familie nicht in dem Kosovo zurück, die Kinder seien in Österreich gut integriert, gehen in die Schule und das werde im Kosovo nicht möglich sein. Die Drittbeschwerdeführerin gab im Zuge der Einvernahme im Beisein und unter Mitwirkung ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin an, dass sie - wie schon bei der letzten Einvernahme erwähnt - in Österreich gut integriert sei und zur Schule gehe.
1.3 Mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.02.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz der Genannten aufgrund von § 12 a Abs.2 AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid jeweils in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, die neuerlichen Anträge werden voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Das neue Vorbringen beruhe auf dem Vorbringen im ersten Asylverfahren und es habe sich weder die Lage im Herkunftsland noch hätten sich die persönlichen Verhältnisse entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des § 12 a Abs. 2 Z 3 sei nicht ersichtlich.1.3 Mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.02.2010 wurde der faktische Abschiebeschutz der Genannten aufgrund von Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid jeweils in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz 2, AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, die neuerlichen Anträge werden voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Das neue Vorbringen beruhe auf dem Vorbringen im ersten Asylverfahren und es habe sich weder die Lage im Herkunftsland noch hätten sich die persönlichen Verhältnisse entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 3, sei nicht ersichtlich.
1.4 Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 05.02.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.1.4 Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 05.02.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1 Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 idF der Novelle BGBl. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 sind die §§12 a, 22 Abs.12, 31 Abs.4, 34 Abs.6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1.1 Am 1.1.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, sind die §§12 a, 22 Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1.Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Die vorliegenden Folgeanträge wurde am 13.01.2010 gestellt, wodurch die in § 75 Abs.9 genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.Die vorliegenden Folgeanträge wurde am 13.01.2010 gestellt, wodurch die in Paragraph 75, Absatz 9, genannten Bestimmungen auf ihn Anwendung finden.
1.2 Gemäß § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a.1.2 Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a.
1.3 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.3 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.4 Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn1.4 Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.
2.1 Im gegenständlichen Fall besteht nach den rechtskräftigen Ausweisungen der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 durch die Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom 30.09.2009 im Verfahren über ihre ersten Asylanträge jeweils eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist nach Zustellung am 05.10.2009 und 06.10.2009 in Rechtskraft erwachsen.2.1 Im gegenständlichen Fall besteht nach den rechtskräftigen Ausweisungen der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 durch die Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom 30.09.2009 im Verfahren über ihre ersten Asylanträge jeweils eine aufrechte Ausweisung. Diese Entscheidung ist nach Zustellung am 05.10.2009 und 06.10.2009 in Rechtskraft erwachsen.
Es besteht daher gegen die Beschwerdeführer eine aufrechte Ausweisung, da sie nach Erlassung der Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen haben.
2.2 Da der Erstbeschwerdeführer keine Verfolgungshandlungen seit Rechtskraft der ersten Sachentscheidung behauptet (da die behauptete Drohung durch einen namentlich bezeichneten Verfolger gegenüber seinen Eltern in der zweiten Jahreshälfte 2008 erfolgt sein soll), stützt der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag auf einen Sachverhalt, der bereits vor Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom 30.09.2009, mit dem die ersten Anträge der Beschwerdeführer abgewiesen wurden, verwirklicht waren. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).
Durch die Zweitbeschwerdeführerin und die beiden minderjährigen Kinder wurden keine konkreten neuen Verfolgungsgründe vorgebracht sondern lediglich auf die anhaltende Bedrohungssituation des Erstbeschwerdeführers Bezug genommen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm durch seine Eltern im Herkunftsstaat in der zweiten Jahreshälfte 2008 mitgeteilt worden, dass ein namentlich bezeichneter Verfolger dort nach ihm gesucht und ihn bedroht habe, weist allerdings auch keinen glaubwürdigen Kern auf. Dies ist zunächst daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht geltend gemacht hat. Wäre ein solcher Vorfall tatsächlich eingetreten und vom Beschwerdeführer als deutliche Manifestation seiner angeblichen Bedrohungslage eingeschätzt worden, so hätte er diesen Sachverhalt im Wege einer Beschwerdeergänzung aus eigenen dem Asylgerichtshof zur Kenntnis gebracht. Dies ist allerdings unterblieben und es hat der Erstbeschwerdeführer weiters auch die mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 20.03.2009 im Beschwerdeverfahren über den ersten Asylantrag erfolgte Einräumung von rechtlichem Gehör zum Ergebnis einer Beweisaufnahme über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie die familiären und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer nicht dazu genützt, den Asylgerichtshof über diese angebliche neuerliche Manifestation einer bestehenden Bedrohung in Kenntnis zu setzten. In der mit Schriftsatz der damaligen Rechtsvertreter vom 30.03.2009 ergangenen Stellungnahme der Beschwerdeführer ist ein solches Ereignis in keiner Weise angesprochen worden. Letztlich ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer auch nach Zustellung der Rechtsmittelentscheidung über seinen ersten Asylantrag weder durch Erhebung einer Beschwerde an dem Verfassungsgerichtshof noch durch einen sonstigen Rechtsbehelf den Versuch unternommen hat, auf diesen nunmehr behaupteten Sachverhalt gestützt eine günstige Entscheidung über seinen Antrag zu erlangen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich beim entsprechenden Vorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handelt, den der Erstbeschwerdeführer vorgebracht hat, um mit der Stellung des Folgeantrages aus dem Stande der Schubhaft am 13.01.2010 die für 14.01.2010 vorgesehene Durchführung der Abschiebung der Beschwerdeführer zu vereiteln.
Die Beschwerdeführer haben in den Folgeanträgen auch nicht begründet dargetan, dass die in der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 30.09.2009 festgestellte Fähigkeit und Bereitschaft der Sicherheitskräfte des Herkunftsstaates, die Sicherheit des Erstbeschwerdeführers zu gewährleisten, nicht mehr gegeben sei.
Der von der Drittbeschwerdeführerin angesprochene Zugang zur Bildung in serbischer Unterrichtssprache hat sich seit Rechtskraft der Vorbescheide ebenfalls nicht geändert. Der erwünschte Unterricht in serbischer Sprache wäre allerdings auch nicht bei Gewährung von internationalem Schutz in Österreich gewährleistet.
Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten und es werden die Folgeanträge voraussichtlich zurückzuweisen sein.
2.3 In der Entscheidung über die ersten Asylanträge hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen der angefochtenen Bescheide im Vergleich zu der in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 30.09.2009 festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer verändert und bildet keine derartige Bedrohung.2.3 In der Entscheidung über die ersten Asylanträge hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen der angefochtenen Bescheide im Vergleich zu der in den Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 30.09.2009 festgestellten Situation nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer verändert und bildet keine derartige Bedrohung.
Die gegen alle Mitglieder der Kernfamilie gerichtete Ausweisung greift nicht in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Familienlebens ein. Unter dem Aspekt des geschützten Privatlebens ist allein durch den Ablauf von etwas mehr als drei Monaten seit Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom 30.09.2009 keine relevante Änderung eingetreten. Die durch den Erstbeschwerdeführer vorgenommene Gründung eines Bäckereiunternehmens ist nach Rechtskraft dieser Erkenntnisse und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, als gegen die Beschwerdeführer rechtskräftige Ausweisungen vorlagen; dieser unter Missachtung der Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Ausreise gesetzte Schritt kann daher kein schützenswertes Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet begründen.
Das von der Drittbeschwerdeführerin geltend gemachte Interesse an einer Fortsetzung des Schulbesuches im Inland bildet kein Hindernis gegen die Ausweisung, da die vor der im Herbst 2006 erfolgten Einreise in Österreich viele Jahre lang die Schule im Herkunftsstaat besucht hat, was ihr wegen der dort erfolgten Sprachentwicklung und langjährigen Eingewöhnung auch wieder zumutbar wäre.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat stellt für diese somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für sie nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat stellt für diese somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für sie nach der aktuellen Lage im Herkunftsstaat als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
2.4 Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010 rechtmäßig.2.4 Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2010 rechtmäßig.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
22.02.2010