Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C7 259849-2/2009/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde vom 06.03.2009 der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde vom 06.03.2009 der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA.
China, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 25.09.2003 ihren ersten Asylantrag in Österreich. Sie wurde hiezu am 05.02.2004 (As. 13 bis 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie im März 2001 gekündigt worden sei, sich Geld ausgeborgt habe und dann nach Österreich gekommen sei. Sie werde nicht von den chinesischen Behörden gesucht und habe mit diesen auch niemals Probleme gehabt. Sie sei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2005, FZ. 03 29.236-BAW wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR China für zulässig erklärt (Spruchteil II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde sie in den Herkunftsstaat VR China ausgewiesen (Spruchteil III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2005, FZ. 03 29.236-BAW wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die VR China für zulässig erklärt (Spruchteil römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde sie in den Herkunftsstaat VR China ausgewiesen (Spruchteil römisch drei).
Am 18.04.2005 erhob die Asylwerberin gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung.
Der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat wies die Berufung mit Bescheid vom 29.04.2005, Zl. 259.849/0-IV/44/05, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 ab.Der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat wies die Berufung mit Bescheid vom 29.04.2005, Zl. 259.849/0-IV/44/05, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 ab.
2. Am 20.03.2008 wurde die Beschwerdeführerin in Schubhaft genommen und stellte am 25.03.2008 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer Einvernahme vor der BPD, Fremdenpolizeiliches Büro Wien, am 21.03.2008 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2002 das Land nicht mehr verlassen habe. Sie wolle nicht nach China zurück und könne wegen Geldmangels auch nicht ausreisen.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.03.2008 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie noch immer die gleichen Asylgründe habe. Sie habe einen neuerlichen Asylantrag gestellt, weil sie nicht mehr nach China fliegen wolle. Sie sei in China überschuldet und die Gläubiger würden sie zur Rechenschaft ziehen. Sie befürchte, von diesen geschlagen, misshandelt oder ermordet zu werden.
Bei ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 09.04.2008 sagte die Beschwerdeführerin erneut aus, dass sie dieselben Asylgründe wie bei ihrer ersten Antragstellung habe. Sie habe hohe Schulden in China und befürchte, in China von ihren Gläubigern erschlagen zu werden.
Am 09.04.2008 wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgehändigt, in welcher ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 09.04.2008 wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgehändigt, in welcher ihr mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.04.2008 beim Bundesasylamt wiederholte die Beschwerdeführerin erneut, dass sie Angst habe, in China von ihren Gläubigern verfolgt zu werden. Mit den chinesischen Behörden habe sie niemals Probleme gehabt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2008, Zl. 08 02.772-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2008, Zl. 08 02.772-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.
Dieser Bescheid erwuchs am 02.05.2008 in Rechtskraft.
3. Am 10.07.2008 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2008, Zl. 08 02.772-EAST Ost, abgeschlossenen Asylverfahrens sowie allenfalls bezüglich des vor dem Bundesasylamt unter der Zahl 03 29.236-BAW geführten Asylverfahrens (gemeint wohl bezüglich des vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 23.04.2005 abgeschlossenen Verfahrens) ein und gab dazu an, dass sie inzwischen Beweismittel zur Bestätigung ihres Vorbringens habe. Es werde gegen sie in China wegen Betrugsverdacht ermittelt. Sie habe vom Amt für die öffentliche Sicherheit der Stadt F., Kommissariat X., zwei Ladungen zu einer Einvernahme erhalten. Aus diesem Grund sei eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens der Antragstellerin gerechtfertigt. Die zwei Ladungen, aus welchen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 09.04.2008 zu einer Vernehmung ins Amt für die öffentliche Sicherheit der Stadt F. geladen werde, wurden dem Antrag samt deutscher Übersetzung beigelegt.3. Am 10.07.2008 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2008, Zl. 08 02.772-EAST Ost, abgeschlossenen Asylverfahrens sowie allenfalls bezüglich des vor dem Bundesasylamt unter der Zahl 03 29.236-BAW geführten Asylverfahrens (gemeint wohl bezüglich des vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 23.04.2005 abgeschlossenen Verfahrens) ein und gab dazu an, dass sie inzwischen Beweismittel zur Bestätigung ihres Vorbringens habe. Es werde gegen sie in China wegen Betrugsverdacht ermittelt. Sie habe vom Amt für die öffentliche Sicherheit der Stadt F., Kommissariat römisch zehn., zwei Ladungen zu einer Einvernahme erhalten. Aus diesem Grund sei eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens der Antragstellerin gerechtfertigt. Die zwei Ladungen, aus welchen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 09.04.2008 zu einer Vernehmung ins Amt für die öffentliche Sicherheit der Stadt F. geladen werde, wurden dem Antrag samt deutscher Übersetzung beigelegt.
Mit Schreiben vom 19.12.2008 wurde der Vertreter der Antragstellerin ersucht, die zuvor eingebrachten Bescheinigungsmittel innerhalb von 14 Tagen dem Bundesasylamt im Original vorzulegen. Die Originalunterlagen langten am 29.12.2008 beim Bundesasylamt ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2009, Zl. 08 02.772-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2009, Zl. 08 02.772-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.03.2009 Beschwerde, in welcher sie vorbrachte, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb im angefochtenen Bescheid ausgeführt worden sei, dass die Aussagekraft und Glaubwürdigkeit des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokuments aufgrund des optischen Eindrucks stark bezweifelt werden müsse. Das Ergebnis der Überprüfung durch das Bundesasylamt habe jedenfalls erbracht, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten um keine Fälschungen handle. Im Zweifel sei jedenfalls davon auszugehen, dass es sich bei den Dokumenten um echte und fälschungsfreie Dokumente handle. Hätte die Behörde die Beschwerdeführerin einvernommen, hätte die Beschwerdeführerin auch darlegen können, dass ihr die vorgelegten Beweisurkunden im Juli 2008 aus China übermittelt worden seien, sodass der Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig sei.
Der Asylgerichtshof gab bei dem Sachverständigen Dr. XXXX bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel (Ladungen) ein Gutachten in Auftrag, welches am 31.08.2009 beim Asylgerichtshof einlangte. Aus diesem geht folgendes hervor:Der Asylgerichtshof gab bei dem Sachverständigen Dr. römisch 40 bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel (Ladungen) ein Gutachten in Auftrag, welches am 31.08.2009 beim Asylgerichtshof einlangte. Aus diesem geht folgendes hervor:
Zunächst machte der Sachverständige allgemeine Ausführungen über die in China von den Justizbehörden ausgestellten Schriftstücke und gab im Wesentlichen an, dass die Formulare und Drucksorten, die im Justizwesen der VR China aktuell Verwendung finden würden, sowohl dem Wortlaut als auch der äußeren Gestaltung nach landesweit einheitlich normiert seien. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente bezeichnete der Sachverständige mit Ladung A und Ladung B und führte dazu aus, dass offen bleiben müsse, ob Ladung A vor Ladung B erfolgt sei, zumal die beiden Ladungen kein Ausstellungsdatum tragen würden. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Ladung A würde unter eine spezielle Drucksorte fallen, welche aus drei Teilen (bzw. Abschnitten) bestehen würde. Der linke Abschnitt solcher Formulare enthalte neben den Personaldaten des/der Verdächtigen u.a. Informationen bezüglich der für die betreffende Amtshandlung verantwortlichen Behörde und würde als Evidenzblatt von dieser aufbewahrt werden. Der mittlere Abschnitt beinhalte die amtliche Ladung als solche und weise unterhalb des eigentlichen Ladungstextes drei (mit diversen Freistellen versehene) Einträge auf, die von der geladenen Person zu unterschiedlichen Zeitpunkten (Erhalt der Ladung; Erscheinen zur Einvernahme; Beendigung der Einvernahme) zu unterzeichnen seien. Dieser Abschnitt werde dem Gerichtsakt einverleibt und diene als Nachweis dafür, dass das von der Strafprozessordnung vorgeschriebene Procedere eingehalten werde. Der rechte Abschnitt sei (mit Ausnahme der zu unterzeichnenden Rubriken) identisch mit dem mittleren Abschnitt; er verbleibe bei der vorgeladenen Person und sei von dieser zur Einvernahme mitzubringen. Auf diesem Abschnitt seien keine Unterschriften vorgesehen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ladung A sei hinsichtlich des Wortlauts sowie der graphischen Aufmachung mit dem rechten Abschnitt der gerade vorgestellten Drucksorte weitgehend identisch. Bei genauer Sichtung der vorliegenden Kopie ergebe sich allerdings zweifelsfrei, dass es sich bei dem "Dokument" keineswegs um eine authentische Polizeiladung, sondern um eine computerunterstützte Fälschung handle. Ladung A weise folgende gravierende Mängel auf: Die Unterschrift der Mutter sei auf diesem Abschnitt der Drucksorte durch nichts zu begründen. Zudem würde auch der Name der Mutter von jenem abweichen, den die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt mitgeteilt habe. "Ladung A" weise weder die für das standardisierte Drucksortenmuster obligatorische Kopfzeile ("Amt für Öffentliche Sicherheit") noch die in formal-administrativer Hinsicht ebenfalls gänzlich unabdingbare Amtszahl auf. Auf der ersten Leerzeile, auf der der Name des Ladungsadressaten einzutragen sei, stehe vor dem Namen der Beschwerdeführerin der handschriftliche Vermerk "Name"; dieser Vermerk sei unprofessionell und überflüssig. Weiters merkte der Sachverständige an, dass auch die für das Eintragen der Uhrzeit vorgesehene Leerstelle unausgefüllt geblieben sei, was jedoch theoretisch auch auf eine Unachtsamkeit der ausstellenden Behörde zurückzuführen sein könne.
Bei "Ladung B" handle es sich um eine jener Drucksorten, die in Zusammenhang mit der 2003 landesweit verbindlich verfügten Vereinheitlichung bzw. sprachlichen Adaptierung der im Justizbereich verwendeten Formulare abgeschafft worden seien. Sie unterscheide sich von "Ladung A" nicht nur durch die technische Bezeichnung, sondern, wie aus den beiliegenden Übersetzungen hervorgehe, auch in der konkreten Wortwahl. Es sei äußerst unwahrscheinlich, dass sich die Polizeibehörde einer Millionenmetropole wie F. im Jahre 2008 einer ein halbes Jahrzehnt zuvor abgeschafften Drucksorte bedient haben sollte.
Abgesehen von diesem prinzipiellen Einwand gegen die Authentizität der gegenständlichen Ladung würden auch technische Mängel vorliegen, welche sich teilweise mit den bereits in Zusammenhang mit "Ladung A" konstatierten Unzulänglichkeiten decken würden: Die Ladung trage zunächst kein Ausstellungsdatum. Weiters sei der Vermerk "Name" auf der ersten Leerzeile überflüssig. Die Unterschrift der Mutter sei an dieser Stelle nicht nachvollziehbar. Das chinesische Schriftzeichen zu Beginn der die Amtszahl enthaltenden rechtsbündigen Halbzeile im oberen Drittel des Formulars sei deutlich kleiner als die nachfolgenden Schriftzeichen; eine derartige drucktechnische Inkonsistenz könne für amtliche Formulare definitiv ausgeschlossen werden und sei ein massives Indiz für computerunterstützte "Klitterung". Darüber hinaus sei jene Klammer, die mit einer die lokale Dienststelle charakterisierenden Ziffernkombination auszufüllen gewesen wäre, leer. Ein gravierender Fehler sei unbegreiflicherweise in der beiliegenden beglaubigten Übersetzung stillschweigend übergangen worden: In jenem Formularabschnitt, der die für den Adressaten bedeutsamste Information enthält, nämlich Zeitpunkt und Örtlichkeit der geplanten Einvernahme, fehle die Leerstelle für die Eintragung der vom Adressaten aufzusuchenden Dienststelle, was, abgesehen vom Informationsverlust bedingen würde, dass der ganze Satz syntaktisch in der Luft hänge. Die beiliegende deutsche Version sei höchst irreführend.
Zusammengefasst führt der Sachverständige aus, dass beide Ladungen aufgrund gravierender technischer Mängel bzw. unzulässiger Abweichungen von der amtlichen Norm mit Sicherheit als Fälschungen anzusehen seien; darüber hinaus sei eine der beiden Drucksorten seit mehreren Jahren nicht mehr in Gebrauch und komme schon aus formalen Gründen für eine im Jahr 2008 verfügte Polizeiladung nicht in Frage.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden die Parteien vom Asylgerichtshof mit Schreiben vom 02.09.2009 vom Ergebnis der Beweisaufnahme, konkret vom Sachverständigengutachten, gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt.Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden die Parteien vom Asylgerichtshof mit Schreiben vom 02.09.2009 vom Ergebnis der Beweisaufnahme, konkret vom Sachverständigengutachten, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verständigt.
Am 30.10.2009 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zum Sachverständigengutachten ein, in welcher folgendes ausgeführt wurde:
Es sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, weshalb der Sachverständige Dr. XXXX als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die chinesische Sprache und nicht amtlicher China-Sachverständige überhaupt die Befähigung habe, Dokumente auf deren Echtheit überprüfen zu lassen. Dass es sich bei Dr. XXXX um einen Schriftsachverständigen handle, sei der Beschwerdeführerin fremd. Die entsprechenden Ausführungen im Gutachten würden nicht der Richtigkeit entsprechen und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ladungen des Sicherheitsamtes der Stadt F. stellen keine Fälschung dar. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe die Ladungen beim Amt für die öffentliche Sicherheit persönlich entgegengenommen und im Original der Beschwerdeführerin übermittelt. Zum Beweis dafür wurde dem Schreiben ein Telefax beigelegt, in welchem die Mutter der Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie die Ladungen Anfang April 2008 erhalten habe. Letztendlich wurde beantragt, beim Sicherheitsamt der Stadt F. sowie beim zuständigen Wachzimmer X. nachzufragen, ob die Beschwerdeführerin vom Amt für öffentliche Sicherheit zu einer Einvernahme vorgeladen worden sei zum Beweis dafür, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden um keine Fälschungen handle.Es sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, weshalb der Sachverständige Dr. römisch 40 als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die chinesische Sprache und nicht amtlicher China-Sachverständige überhaupt die Befähigung habe, Dokumente auf deren Echtheit überprüfen zu lassen. Dass es sich bei Dr. römisch 40 um einen Schriftsachverständigen handle, sei der Beschwerdeführerin fremd. Die entsprechenden Ausführungen im Gutachten würden nicht der Richtigkeit entsprechen und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ladungen des Sicherheitsamtes der Stadt F. stellen keine Fälschung dar. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe die Ladungen beim Amt für die öffentliche Sicherheit persönlich entgegengenommen und im Original der Beschwerdeführerin übermittelt. Zum Beweis dafür wurde dem Schreiben ein Telefax beigelegt, in welchem die Mutter der Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie die Ladungen Anfang April 2008 erhalten habe. Letztendlich wurde beantragt, beim Sicherheitsamt der Stadt F. sowie beim zuständigen Wachzimmer römisch zehn. nachzufragen, ob die Beschwerdeführerin vom Amt für öffentliche Sicherheit zu einer Einvernahme vorgeladen worden sei zum Beweis dafür, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden um keine Fälschungen handle.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
Z 1: der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oderZiffer eins :, der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
Z 2: neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oderZiffer 2 :, neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
Z 3: der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Ziffer 3 :, der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens" oder "nova producta") (vgl. z.B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens" oder "nova producta") vergleiche z.B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese (bzw. dieses) bereits zur Zeit des noch offenen Verwaltungsverfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Ein Zeitungsartikel scheidet als Wiederaufnahmegrund jedenfalls dann aus, wenn er nicht schon vor Erlassung des Straferkenntnisses vorhanden gewesen, das heißt erschienen ist (VwGH 26.06.1967, Zl. 0913/66).
2. Im gegenständlichen Verfahren ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus dem Wiederaufnahmeantrag nicht eindeutig hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin in den Besitz der zwei Ladungen gekommen ist, in der Beschwerde gegen den den Wiederaufnahmeantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes aber ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Ladungen im Juli 2008 aus China übermittelt bekam, sodass angesichts des mit 10.07.2008 eingebrachten Wiederaufnahmeantrages die Rechtzeitigkeit als gegeben angenommen werden kann.
3. Es kann aber aus dem eingebrachten Wiederaufnahmeantrag kein Wiederaufnahmegrund für das vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.04.2008, Zl. 08 02.772-EAST Ost, abgeschlossene Verfahren erkannt werden kann.
3.1. So ist festzuhalten, dass keine der beiden von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ladungen ein Datum enthält, weshalb nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob diese schon vor rechtskräftigem Abschluss des (zweiten) Asylverfahrens der Beschwerdeführerin am 02.05.2008 vorhanden waren oder erst später erstellt wurden.
Für eine erfolgreiche Wiederaufnahme des Zweitverfahrens wäre es erforderlich darzutun, dass zwischen dem Abschluss des Erstverfahrens und dem Beginn des Zweitverfahrens neue Sachverhaltselemente (im Sinne von nova producta) hervorgekommen wären, die im Zweitverfahren ein anderes Verfahrensergebnis bewirkt hätten (also die Nichtzurückweisung gemäß § 68 AVG). Diese Sachverhaltselemente hätten zudem zu Beginn des Zweitverfahrens ohne Schuld der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen sein dürfen, müssten also im Bezug auf das Zweitverfahren und dessen Verfahrensgegenstand nova reperta darstellen.Für eine erfolgreiche Wiederaufnahme des Zweitverfahrens wäre es erforderlich darzutun, dass zwischen dem Abschluss des Erstverfahrens und dem Beginn des Zweitverfahrens neue Sachverhaltselemente (im Sinne von nova producta) hervorgekommen wären, die im Zweitverfahren ein anderes Verfahrensergebnis bewirkt hätten (also die Nichtzurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG). Diese Sachverhaltselemente hätten zudem zu Beginn des Zweitverfahrens ohne Schuld der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen sein dürfen, müssten also im Bezug auf das Zweitverfahren und dessen Verfahrensgegenstand nova reperta darstellen.
Lediglich aus dem in der Stellungnahme beigelegten Schreiben der Mutter geht hervor, dass diese die Bescheinigungsmittel Anfang April 2008 erhalten haben soll, was, wenn man dieses zu Grunde legen würde (vgl. allerdings die Ausführungen unter 3.2.), dafür sprechen würde, dass es sich um neu hervorgekommene Beweismittel handeln würde. Selbst unter der Annahme, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben um neu hervorgekommenes Beweismaterial handeln würde, hätte dieses jedoch zu keinem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt.Lediglich aus dem in der Stellungnahme beigelegten Schreiben der Mutter geht hervor, dass diese die Bescheinigungsmittel Anfang April 2008 erhalten haben soll, was, wenn man dieses zu Grunde legen würde vergleiche allerdings die Ausführungen unter 3.2.), dafür sprechen würde, dass es sich um neu hervorgekommene Beweismittel handeln würde. Selbst unter der Annahme, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben um neu hervorgekommenes Beweismaterial handeln würde, hätte dieses jedoch zu keinem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt.
3.2. Aus dem im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten ergab sich nämlich zusammengefasst, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ladungen um Fälschungen handelt, da diese einerseits gravierende technische Mängel bzw. unzulässige Abweichungen von der amtlichen Norm aufweisen und andererseits eine der beiden Drucksorten schon seit mehreren Jahren nicht mehr in Gebrauch ist und somit schon aus formalen Gründen für eine im Jahr 2008 verfügte Polizeiladung nicht mehr in Frage kommt.
Insofern geht auch das Beschwerdevorbringen, dass das Ergebnis der Überprüfung der Dokumente durch das Bundesasylamt erbracht hätte, dass es sich dabei um keine Fälschungen handle, ins Leere, zumal aus dem Untersuchungsbericht des Bezirkpolizeikommandos Baden hervorgeht, dass mangels Vergleichs- oder Informationsmaterials eine Beurteilung der Dokumente gar nicht möglich war.
Was die Stellungnahme der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten betreffend anbelangt, so ist dem nicht näher begründeten Einwand, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass Dr. XXXX überhaupt die Befähigung habe, Dokumente auf deren Echtheit überprüfen zu lassen, zu entgegnen, dass es sich bei Dr. XXXX um einen anerkannten, vom seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat und vom Asylgerichtshof schon in verschiedensten Asylverfahren betreffend China herangezogenen und somit erfahrenen nichtamtlichen Sachverständigen für China handelt, und kein Grund ersichtlich ist, weshalb er nicht im Verfahren der Beschwerdeführerin herangezogen werden sollte. Weitere konkrete Einwendungen wurden nicht erhoben. Es wurde ferner lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt, dass die Ausführungen des Gutachters nicht der Richtigkeit entsprechen würden und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ladungen keine Fälschungen seien, und ist diese bloße Behauptung nicht geeignet, die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens nachhaltig zu erschüttern bzw. zu widerlegen. Der Sachverständige hat geeignete und hinreichende Recherchen getätigt und stellt sich das Gutachten als ausführlich begründet, nachvollziehbar und schlüssig dar. Eine zusätzliche Abklärung, nämlich durch, wie in der Stellungnahme verlangt, eine Anfrage beim Sicherheitsamt der Stadt F. sowie beim Wachzimmer X. erscheint nicht geboten.Was die Stellungnahme der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten betreffend anbelangt, so ist dem nicht näher begründeten Einwand, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass Dr. römisch 40 überhaupt die Befähigung habe, Dokumente auf deren Echtheit überprüfen zu lassen, zu entgegnen, dass es sich bei Dr. römisch 40 um einen anerkannten, vom seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat und vom Asylgerichtshof schon in verschiedensten Asylverfahren betreffend China herangezogenen und somit erfahrenen nichtamtlichen Sachverständigen für China handelt, und kein Grund ersichtlich ist, weshalb er nicht im Verfahren der Beschwerdeführerin herangezogen werden sollte. Weitere konkrete Einwendungen wurden nicht erhoben. Es wurde ferner lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt, dass die Ausführungen des Gutachters nicht der Richtigkeit entsprechen würden und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ladungen keine Fälschungen seien, und ist diese bloße Behauptung nicht geeignet, die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens nachhaltig zu erschüttern bzw. zu widerlegen. Der Sachverständige hat geeignete und hinreichende Recherchen getätigt und stellt sich das Gutachten als ausführlich begründet, nachvollziehbar und schlüssig dar. Eine zusätzliche Abklärung, nämlich durch, wie in der Stellungnahme verlangt, eine Anfrage beim Sicherheitsamt der Stadt F. sowie beim Wachzimmer römisch zehn. erscheint nicht geboten.
Hinzu kommt noch, dass die zwei von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ladungen in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt stehen, was ebenso für die Unglaubwürdigkeit ihres geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes spricht. So erwähnte die Beschwerdeführerin weder in ihrem ersten noch in ihrem zweiten Asylverfahren, dass sie wegen Betrugs angezeigt wurde, und brachte überdies wiederholt vor, dass sie niemals Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt habe. Weiters erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin, welche nach ihren eigenen Angaben schon im Jahr 2002 China verlassen hat, erst im Jahr 2008 eine Ladung vor Gericht im Hinblick auf ihr vorgeworfene Betrugshandlungen bekommen sollte und gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch keine plausible Erklärung ab. Letztlich stellt es sich auch nicht als realitätsnah dar, dass die Beschwerdeführerin zwei verschiedene Ladungen für denselben Termin bei der gleichen Behörde erhalten hat, und konnte sie diesen Umstand ebenso wenig plausibel dartun.
Hinsichtlich des mit der Stellungnahme vorgelegten Schreibens der Mutter der Beschwerdeführerin ist ferner auszuführen, dass dieses als Schreiben einer Privatperson einer objektivierbaren Überprüfung nicht zugänglich ist und somit den Befund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht entscheidend zu relativieren vermag.
Es sind somit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht werden konnten und welche allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten, und war die Beschwerde aus diesem Grund spruchgemäß abzuweisen.
Schlagworte
gefälschtes Beweismittel, Ladungen, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
02.03.2010